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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1973, Az.: BVerwG IV C 50.71

Anspruch auf Beseitigung von Schäden; Versumpfung von Grundstücken

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1973
Aktenzeichen
BVerwG IV C 50.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 13655
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 18.03.1971 - AZ: 1 A 28/70

Fundstellen

  • BVerwGE 44, 235 - 244
  • BayVBl. 1974, 443
  • DVBl 1974, 603 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1974, 209-211 (Volltext mit amtl. LS)
  • JArbbl. 1974, 486
  • JuS 1974, 670
  • MDR 1974, 426-428 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 813-815 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1974, 189
  • SchlHA 1974, 154
  • VerwRspr 26, 9 - 16
  • ZWasserR 1974, 310

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Wahrnehmung der wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht geschieht nicht in Erfüllung einer Dritten gegenüber bestehenden Rechtspflicht, sondern in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Trägers der Unterhaltungslast.

  2. 2.

    Führt jedoch die Verletzung der Unterhaltungspflicht zu einem Eingriff in das Eigentum Dritter, so steht dem Betroffenen ein öffentlich-rechtlicher Beseitigungsanspruch zu.

  3. 3.

    Zur Frage, ob in den Fällen, in denen die gebotene vorherige Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens rechtswidrig unterblieben ist, ein davon betroffener Dritter Ansprüche gegen die Planfeststellungsbehörde - z.B. auf Erteilung von Schutz auf lagen - geltend machen kann.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 1971 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer des im E. Tal bei K. gelegenen Grundstücks Nr. 2217 und Pächter der etwa 500 bis 600 m weiter nach Westen liegenden Grundstücke Nr. 2207 und 2208. Er macht geltend, die Grundstücke seien durch rechtswidriges Verhalten der Beklagten versumpft; ihm stehe ihr gegenüber ein Anspruch auf Beseitigung der eingetretenen Schäden zu.

2

Die Grundstücke des Klägers, die er als Wiesengelände nutzt, grenzen im Süden an die von Osten nach Westen fließende L. Der nördlich der L. verlaufende und tiefer gelegene Mittelbach durchschneidet das Grundstück Nr. 2217 in voller Länge und führt an der Nordseite der beiden Grundstücke Nr. 2207 und 2208 entlang. Beide Bäche sind Gewässer dritter Ordnung. Der Wasserlauf der L. endet etwa 200 m bachabwärts der Parzelle Nr. 2207. Dort fließt das ankommende Wasser durch einen von der Beklagten angelegten, in nördliche Richtung führenden S.graben in den M.bach. Früher hatte die L. in diesem Bereich einen anderen Verlauf; ihr Bett führte in westlicher Richtung weiter bis zum M.teich der S., der seinerseits durch einen S.graben mit dem M.bach verbunden war. Der M.teich ist inzwischen zugeschüttet; das Bachbett zwischen dem jetzt bestehenden S.graben und dem M.teien ist versandet.

3

Der Kläger sieht in der eingetretenen Veränderung am Bachbett der L. die Ursache für die von ihm behauptete Versumpfung und Verwilderung seines Wiesengeländes. Er ist der Meinung, der von der Beklagten angelegte S.graben und der M.bach seien nicht in der Lage, das Wasser der I. aufzunehmen. Deshalb komme es häufig zu einem Rückstau, wodurch das von ihm bewirtschaftete Gelände übermäßig durchfeuchtet werde. Er habe gegen die Beklagte einen Rechtsanspruch darauf, daß sie für einen besseren Abfluß des Lauterwassers sorge.

4

Mit der beim Landgericht K. erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, alles zu unterlassen, was die Versumpfung seiner Grundstücke aufrechterhalte, sowie das zügige Vorbeifließen des L.wassers an diesen Grundstücken wiederherzustellen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die vom Kläger dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Z. das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht N. W.straße verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger seinen bei dem Landgericht gestellten Klageantrag weiterverfolgt, abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Sein Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

5

Der Kläger verlange bei sinngemäßer Auslegung seines Klagebegehrens von der Beklagten Maßnahmen, die zur Wahrnehmung der ihr gemäß §; 56 Abs. 1 Nr. 3 des Land es Wassergesetz es Rheinland-Pfalz vom 1. August 1960 (GVBl. S. 153) - LWG - an der L. obliege den Unterhaltungspflicht gehörten. Denn die Versumpfung der von ihm bewirtschafteten Wiesen könne nach seiner Vorstellung erst dann behoben werden, wenn die Beklagte das Bachbett der L. so unterhalte, daß kein Wasser mehr in die Grundstücke eindringen könne. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedürfe es bei diesem auf die Vornahme tatsächlicher Handlungen gerichteten Klagebegehren nicht. Das Verwaltungsgericht habe indessen aus zutreffenden Gründen verneint, daß die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110) - WHG - und des Landeswassergesetzes für den Kläger einen Rechtsanspruch begründeten, von der Beklagten Maßnahmen der Gewässerunterhaltung zu fordern. Bereits vor dem Erlaß dieser Gesetze habe es der allgemeinen Rechtsauffassung entsprochen, daß die wasserrechtliche Unterhaltungslast nur im öffentlichen Interesse und nicht zugunsten einzelner Privatpersonen bestehe. Dementsprechend sei auch in den jetzt geltenden Gesetzen an keiner Stelle davon die Rede, daß der Unterhaltungslast ein Rechtsanspruch des Bürgers auf deren Erfüllung gegenüberstehe. In § 28 Abs. 1 WHG sei lediglich der Mindestumfang der Unterhaltung festgelegt, den der Landesgesetzgeber durch § 55 LWG weiter umgrenzt habe. In § 29 WHG und in § 56 LWG sei gesagt, in wessen Aufgabenkreis die Gewässerunterhaltung falle. Schon diese Regelungen ließen erkennen, daß die Gewässerunterhaltung eine Aufgabe im Interesse des Gemeinwohls sei. Das werde durch § 54 LWG noch verdeutlicht, der klarstelle, daß die durch das Wassergesetz begründete Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit sei. Einen weiteren Hinweis in dieser Richtung ergebe auch § 66 LWG. Nach dieser Vorschrift entscheide die obere Wasserbehörde, wenn streitig sei, wem die Unterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliege. Eine solche Regelung wäre unverständlich, wenn der Bürger unmittelbar einen Erfüllungsanspruch gegen den Träger der Unterhaltungslast hätte. Der Auffassung des Klägers, jedenfalls rechtsstaatliche Grundsätze verlangten einen entsprechenden Rechtsanspruch, sei nicht zu folgen. Es entspreche der geltenden Rechtsordnung, daß in den Fällen, in denen Trägern öffentlicher Gewalt oder Privatpersonen durch Gesetz Verpflichtungen auferlegt würden, deren Wahrnehmung sich für den einzelnen vorteilhaft auswirke, dem begünstigten Bürger nicht notwendig ein Erfüllungsanspruch eingeräumt werde. Aus dem im Wasserhaushaltsgesetz und im Landeswassergesetz näher geregelten Gemeingebrauch oder dem Eigentümer- und Anliegergebrauch an Gewässern ergebe sich nichts anderes. Pur das Wegerecht sei zwar anerkannt, daß dem Anlieger eines öffentlichen Weges ein subjektiv-öffentliches Recht auf Gemeingebrauch zustehe, bei dessen Störung ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch gegen die Wegepolizeibehörde begründet werde. Diese Rechtsgrundsätze seien jedoch auf den Gemeingebrauch sowie den Eigentümer- und Anliegergebrauch an einem Gewässer nicht übertragbar. Der Gemeingebrauch an Gewässern beschränke sich vielmehr ebenso wie der wasserrechtliche Eigentümer- und Anliegergebrauch auf die Nutzung der Vorteile, die durch die natürlichen Gewässer allgemein gegeben seien und sei nicht in dem Maße auf die funktionsgerechte Nutzung der angrenzenden Grundstücke bezogen, wie dies für den Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen und Wegen gelte. Zum Erfolg führe auch nicht das Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe in der Vergangenheit an dem Bachbett der L. Veränderungen vorgenommen oder vornehmen lassen. Dabei könne offenbleiben, ob die frühere Bachstrecke zum natürlichen Bachbett der L. gehört oder ob es sich dabei um einen privaten M.graben gehandelt habe. Denn in keinem Fall könne der Kläger von der Beklagten verlangen, daß sie diese Bachstrecke wiederherstelle. Ein solcher Anspruch könne sich insbesondere nicht aus § 9 Abs. 3 LWG ergeben. Nach dieser Vorschrift könne zwar der Träger der Unterhaltungslast verpflichtet sein, einen früheren Gewässerzustand wiederherzustellen. Das gelte nach § 9 Abs. 1 LWG jedoch nur dann, wenn ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen habe. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, weil die umstrittene Bachstrecke durch ein Handeln der Beklagten oder Dritter zugeschüttet worden sei. Überdies bestehe die Pflicht, den früheren Zustand wiederherzustellen, nur dann, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordere. Gerade diese Regelung zeige, daß Dritten ein Rechtsanspruch nicht eingeräumt sei. Das sei auch dann anzunehmen, wenn man den allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Rechts berücksichtige, daß eine Behörde im Rahmen der Folgenbeseitigung verpflichtet sein könne, die Wirkungen einer rechtswidrigen behördlichen Maßnahme rückgängig zu machen. Da die geltenden Wassergesetze dem Kläger kein klagbares Recht auf die Wahrnehmung der Gewässerunterhaltung gewährten, könne ihm auch kein Anspruch darauf zustehen, daß "Maßnahmen" rückgängig gemacht würden, die möglicherweise durch eine Verletzung der Unterhaltungspflicht eingetreten seien. Zur Durchsetzung seines Klagebegehrens könne er sich endlich auch nicht auf die §§ 903 und 1004 BGB berufen. Denn die Frage, ob und in welchem Umfang er verlangen könne, daß die Beklagte als Träger der Unterhaltungslast bezüglich der L. Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen Wasserabfluß zu treffen habe, sei ausschließlich nach den Regelungen der Wassergesetze zu entscheiden. Da die wasserrechtlichen Vorschriften keinen Rechtsanspruch des Klägers begründeten, sei es nicht zulässig, daneben zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen anzuwenden.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Er rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts und stellt den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach seinem Klageantrag zu erkennen.

7

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.

8

II.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

9

Dem angefochtenen Urteil ist allerdings insoweit beizupflichten, als es auf der Annahme beruht, der Kläger könne sein Klagebegehren nicht schon unter bloßer Berufung auf diejenigen öffentlich-rechtlichen Pflichten durchsetzen, die der Beklagten nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz im Hinblick auf den Wasserlauf von Lauter und Mittelbach obliegen. Dabei ist mangels gegenteiliger tatsächlicher Feststellungen im angefochtenen Urteil für die Revisionsentscheidung von der Behauptung des Klägers auszugehen, seine Wiesen seien deshalb erheblich versumpft, weil die Beklagte einerseits durch die Zuschüttung des Mühlteiches die früher bestehende Vorflut der L. beseitigt habe und andererseits deren jetzigen Wasserabfluß dadurch erschwere, daß sie nicht oder jedenfalls nicht in ausreichendem Maße für den ordnungsgemäßen Zustand der Bachbetten und der Ufer sorge. Das Berufungsgericht hält dieses von ihm in tatsächlicher Hinsicht nicht geprüfte Vorbringen aus Rechtsgründen nicht für beachtlich, weil sich aus der damit behaupteten Verletzung der wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht durch die Beklagte ein klagbarer Anspruch Dritter und mithin auch des Klägers nicht herleiten lasse. Dem ist dem Grundsatz nach zuzustimmen, wenn auch - wie noch darzulegen sein wird - mit dieser Wertung der rechtliche Gehalt des Klage Vorbringens nicht ausgeschöpft ist.

10

Die in den §§ 28 und 29 WHG bundesrahmenrechtlich geregelte Gewässerunterhaltung obliegt dem Unterhaltungspflichtigen als öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit. Sie gehört zu jenen Maßnahmen, die das Wasserhaushaltsgesetz entsprechend seiner allgemeinen Zielsetzung im öffentlichen Interesse zur Ordnung des Wasserhaushalts regelt oder vorschreibt. Die Wahrnehmung der Unterhaltungspflicht kommt demgemäß zwar dem dadurch mittelbar oder unmittelbar Begünstigten faktisch zugute. Sie geschieht aber nicht in Erfüllung einer (auch) Dritten gegenüber bestehenden Rechtspflicht, sondern (allein) in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Trägers der Unterhaltungslast, der ein klagbarer Rechtsanspruch Dritter nicht gegenübersteht.

11

Diese schon aus dem Wesen der Unterhaltungspflicht herzuleitende Folgerung ergibt sich unmittelbar auch aus dem Inhalt der §§ 28 und 29 WEG selbst. Diese Vorschriften enthalten einen Hinweis weder auf ein durch sie geschütztes Interesse noch auf einen in ihrem Rahmen individuell begünstigten Personenkreis. Sie bestimmen vielmehr - soweit sie hier von Interesse sind - ausschließlich den sachlichen Umfang der Unterhaltungspflicht sowie mit den Trägern der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ausschließlich deren Adressaten. Für die Annahme, durch sie werde Dritten gleichwohl ein subjektives Recht auf die Erfüllung der Unterhaltungspflicht eingeräumt, ist danach kein Raum. Das entspricht - wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat - der in Rechtsprechung und Schrifttum insoweit einhellig vertretenen Auffassung (vgl. z.B. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. August 1969 - III A 143/65 - in WuB 1970, 236; Gieseke-Wiedemann, WHG, 2. Aufl. 1971, Rdnr. 2 zu § 28; Grimme in Wüsthoff, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, Band I C 10 Anm. 1 zu § 29; Sieder-Zeitler, WHG, Rdnrn. 9 und 10 zu § 29; für einen ähnlichen Zusammenhang vgl. auch Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.65 - in BVerwGE 27, 29 [33]; Urteil vom 24. Oktober 1967 - BVerwG I C 64.65 - in BVerwGE 28, 131 [133]; Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV C 107.67 - in BVerwGE 41, 58 [63/64]).

12

Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus festgestellt hat, daß auch durch die ergänzend zu den §§ 28 und 29 WHG ergangenen Vorschriften des Landeswassergesetzes ein Rechtsanspruch des Bürgers auf Erfüllung der Unterhaltungspflicht nicht eingeräumt werde, beruht seine Entscheidung auf der Anwendung des nach § 137 Abs. 1 VwGO irrevisiblen Landesrechts. Da sich gegen dessen vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt nach den vorangegangenen Erwägungen aus bundesrechtlicher Sicht Bedenken nicht ergeben, ist von ihm gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO auch für die Revisionsentscheidung auszugehen.

13

Danach hält das angefochtene Urteil der Prüfung stand, soweit es einen Anspruch des Klägers auf Erfüllung der wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht grundsätzlich verneint. Allerdings trägt es dem Vorbringen des Klägers damit nur insoweit Rechnung, als er den angeblich unzureichenden Wasserabfluß für den derzeit bestehenden Verlauf von Lauter und Mittelbach beanstandet. Mit seinen hier einschlägigen Erwägungen erfaßt das Berufungsurteil dagegen nicht das weitere Vorbringen des Klägers, wonach seine Wiesen auch dadurch beeinträchtigt werden, daß die Beklagte mit dem Mühlteich und einem Teil des Bachbettes die frühere - ausreichende - Vorflut der L. beseitigt habe. Denn insoweit steht nach dem Vortrag des Klägers nicht eine in die Gewässerunterhaltung fallende, sondern eine "über die Unterhaltung hinausgehende Maßnahme zur ... Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers", mithin ein grundsätzlich planfeststellungspflichtiger, ausnahmsweise plangenehmigungspflichtiger Ausbau im Sinne des § 31 WHG zur Rede. Dabei schließt der Vortrag des Klägers die Behauptung mit ein, ein Planfestellungs- oder Plangenehmigungsverfahren sei nicht durchgeführt worden; darin liege eine - ihn betreffende - Rechtsverletzung. - Im Ergebnis vermag er freilich im vorliegenden Verfahren auch damit nicht durchzudringen:

14

In verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht ergibt sich aus § 31 Abs. 1 WHG zwar ohne weiteres, daß grundsätzlich rechtswidrig handelt, wer ein Gewässer herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet, ohne vorher die erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung herbeigeführt zu haben. Durch einen in diesem - verwaltungsverfahrensrechtlichen - Sinne rechtswidrigen Gewässerausbau wird jedoch ein davon betroffener Dritter nicht schon für sich allein in seinen Rechten verletzt. Allerdings kann die Verletzung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften unter dem Gesichtspunkt des Drittschutzes von rechtserheblicher Bedeutung sein; sie ist es aber im Einzelfall nur dann, wenn die verletzte Verfahrensregelung nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs dient, sondern dem betroffenen Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, nämlich selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren will, sei es im Sinne eines Anspruchs auf die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens überhaupt, sei es im Sinne eines Anspruchs auf die ordnungsgemäße Beteiligung an einem (anderweitig) eingeleiteten Verwaltungsverfahren. Die Frage, ob eine solche verfahrensrechtliche Rechtsposition im Rahmen einer konkreten gesetzlichen Regelung anzunehmen ist, beantwortet sich dabei nicht nach der Art und Beschaffenheit desjenigen materiellen Rechts, auf das sich das vorgeschriebene Verwaltungsverfahren bezieht, sondern allein nach der Zielrichtung und dem Schutzzweck der Verfahrensvorschrift selbst (vgl. - für das enteignungsrechtliche Verfahren - Urteil vom 13. Februar 1970 - BVerwG IV C 41.67 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 106 S. 128/129 f.).

15

Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat der erkennende Senat im Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV C 107.67 - (BVerwGE 41, 58 [63 ff.]) ausgesprochen, daß weder die das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis noch die das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung regelnden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetz es (§§ 7 und 8) als solche eine Schutzfunktion zugunsten Dritter haben. Für das Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren des § 31 WHG gilt nichts anderes, und zwar weder im Hinblick auf die Erzwingbarkeit noch im Hinblick auf die Durchführung eines solchen Verfahrens. Die verfahrensrechtliche Rechtsposition Dritter geht im Verfahren nach § 31 WHG nicht über das hinaus, was Dritten im Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren an förmlichen Rechten eingeräumt ist. Insbesondere aus dem im Vordergrund stehenden Zweck des Planfeststellungsverfahrens, mit Hilfe der formellen und materiellen Konzentrationswirkung zu einer einheitlichen und umfassenden Verwaltungsentscheidung zu gelangen, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die die Annahme einer verfahrensrechtlichen Gewährleistung von eigenem Gewicht zugunsten Dritter rechtfertigen könnten. Vielmehr liegt der gegenteilige Schluß nahe: Gerade weil die Planfeststellung auf eine sachlich umfassende, häufig auch weiträumige Verwaltungsentscheidung ausgerichtet ist, zielt sie noch weniger als Bewilligung und Erlaubnis auf die Gewährleistung einer spezifischen Verfahrenssicherung Dritter ab, sondern allein auf ein im allgemeinen Interesse gelegenes rationelles Verwaltungsverfahren. Daraus aber folgt, daß der Kläger aus dem (rechtswidrigen) Fehlen eines möglicherweise gebotenen Planfeststellungsverfahrens nicht schon allein Ansprüche gegenüber der Beklagten herleiten kann.

16

Im Ergebnis Entsprechendes gilt indessen auch, soweit der Kläger im vorliegenden Zusammenhang in Wahrheit nicht die Verletzung einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrens selbst rügen, sondern insoweit geltend machen will, ihm dürfe daraus, daß das gebotene förmliche Verwaltungsverfahren rechtswidrig nicht durchgeführt worden sei, jedenfalls keine Beeinträchtigung seiner materiellen Rechtsstellung erwachsen. In der Tat sprechen überwiegende Gründe für die Annahme, daß unter solchen Umständen ein betroffener Dritter an materiellen Rechten muß durchsetzen können, was er durchgesetzt hätte, wenn das gesetzlich vorgeschriebene Verwaltungsverfahren durchgeführt worden wäre. Für eine wasserrechtliche Ausbaumaßnahme führt diese Erwägung auf die Vorschrift des § 31 Absatz 2 WEG, nach der im Planfeststellungsverfahren Art und Ausmaß der Ausbaumaßnahmen und die Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, festgestellt sowie der Ausgleich von Schäden angeordnet werden müssen. Diese Regelung, die ersichtlich (auch) auf die Begünstigung der durch eine Ausbaumaßnahme in bestimmter Weise materiellrechtlich betroffenen Dritten gerichtet ist, wird durch die ihr entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften der §§ 70 und 71 LWG näher ergänzt bis hin zu der dritten dort unter bestimmten Voraussetzungen eingeräumten Möglichkeit, dem Gewässerausbau überhaupt zu widersprechen. Was daraus in den Fällen, in denen die vorherige Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens rechtswidrig unterblieben ist, für den betroffenen Dritten im einzelnen herzuleiten ist, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn abgesehen davon, daß es nach den vorliegenden tatsächlichen Feststellungen offen ist, ob ein etwa erforderliches Planfeststellungsverfahren in der Tat weder durchgeführt noch eingeleitet worden ist, könnte der Kläger die ihm im vorliegenden Zusammenhang möglicherweise zustehenden materiellrechtlichen Ansprüche jedenfalls nicht unmittelbar gegenüber der Beklagten geltend machen. Zuständig für eine insoweit zu treffende Sachentscheidung und damit auch Adressat des materiellrechtlichen Anspruchs ist vielmehr - nicht anders als im Planfeststellungsverfahren selbst - allein die Planfeststellungsbehörde. Das ist nach den §§ 74 Abs. 2 und 100 Abs. 2 LWG im Land Rheinland-Pfalz nicht die Beklagte, sondern die Bezirksregierung als obere Wasserbehörde. Dabei ist überdies zu beachten, daß ein vom Kläger gegenüber dieser Behörde zu verfolgendes Begehren in jedem Falle notwendig auf den Erlaß eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes gerichtet sein müßte und daher - nach Ablehnung und erfolglosem Widerspruch - nur über eine (hier nicht gegebene) Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage gemäß §§ 42, 113 Abs. 4 VwGO gerichtlich durchgesetzt werden könnte.

17

Danach ergibt sich - insoweit in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil -, daß das vom Kläger verfolgte Begehren im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg - unmittelbar - auf wasserrechtliche Vorschriften gestützt werden kann: Im Hinblick auf die von ihm behauptete Verletzung der wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht durch die Beklagte fehlt es an einem dieser Pflicht korrespondierenden Erfüllungsanspruch des Bürgers; im Hinblick auf mögliche Ansprüche im Zusammenhang mit etwaigen über die Unterhaltung hinausgehenden Ausbaumaßnahmen fehlt es - jedenfalls - an der Passivlegitimation der Beklagten.

18

Dennoch ist bei dem gegenwärtigen Verfahrensstand eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Ungeachtet des Umstandes, daß das Wasserrecht im Zusammenhang mit seinen Regelungen über die Unterhaltungspflicht Dritten eine subjektivöffentliche Berechtigung nicht einräumt, ist eine Verletzung von Rechten des Klägers hier nicht auszuschließen, weil und soweit er geltend macht, daß die Verletzung der Unterhaltungspflicht durch die Beklagte zu einem Eingriff in sein durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht führe. Soweit nämlich das Klagebegehren unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt wird, zeigt sich, daß es in Wirklichkeit nicht auf die Erfüllung der Unterhaltungspflicht schlechthin oder auf die Erfüllung der Unterhaltungspflicht in einer bestimmten Weise gerichtet ist, sondern auf die Abwehr eines Eingriffs in das Eigentum. Die Anknüpfung an die der Beklagten obliegende und von ihr angeblich verletzte wasserrechtliche Unterhaltungspflicht ist aus dieser Sicht von rechtserheblicher Bedeutung nur insofern, als mit ihr die Ursache der Eigentumsverletzung und - ihr folgend - die öffentlich-rechtliche Qualität des Eingriffs bezeichnet werden. Rechtliche Grundlage des erhobenen Anspruches aber ist das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht selbst; auf die - nach den vorausgegangenen Ausführungen eine subjektive Berechtigung nicht vermittelnden - Vorschriften des Wasserrechts zur Unterhaltungspflicht kommt es daher insoweit nicht an.

19

Die Beklagte wendet freilich ein, der Kläger könne unter Berufung auf sein Eigentum gerade wegen der hier gegebenen öffentlich-rechtlichen Qualität des Eingriffs allenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz in Geld, nicht aber einen dem § 1004 BGB entsprechenden Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung geltend machen. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden, ohne daß es einer Stellungnahme zu den Voraussetzungen bedürfte, unter denen nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte ein derartiger Schadensersatzanspruch in Betracht kommen kann (vgl. dazu Salzwedel, ZfW 1971, S. 1 ff. mit weiteren Nachweisen). Auf einen Schadensersatzanspruch in Geld braucht sich der Betroffene in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls nicht verweisen zu lassen. Der erkennende Senat hat wiederholt, zuletzt in seinem Urteil vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 36.72 -, hervorgehoben, daß das öffentliche Recht das Eigentum in öffentlich-rechtlicher Richtung nicht minder schützt, als es das private Recht gegenüber Angriffen aus dem privaten Bereich tut. Es gewährt ebenfalls Abwehr- und (Folgen-)Beseitigungsansprüche, die in dem jeweils angegriffenen Rechtsgut und seinem öffentlich-rechtlichen Schutz ihre Grundlage finden, also, soweit es sich bei diesem Rechtsgut um das Eigentum handelt, Ansprüche "aus Eigentum" sind. Auf Erwägungen dieser Art beruht letzten Endes auch die Rechtsprechung des Senats zum öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz im Zusammenhang mit der Verletzung solcher Vorschriften des Baurechts und - daran anschließend - des Wasserrechts, die ihrerseits nicht von eigenem nachbarschützenden Gehalt sind: Ungeachtet des Fehlens einer zugunsten Dritter wirkenden Schutznorm des einfachen Rechts können für den Nachbarn Abwehrrechte dann entstehen, wenn die rechtswidrige Entscheidung der Behörde oder deren Ausnutzung durch den Begünstigten den Nachbarn in seinem durch Art. 14 GG geschützten Eigentum verletzen (vgl. Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - in BVerwGE 32, 173 [178/179]; Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG IV C 102.67 - in BVerwGE 36, 248).

20

Die Grundsätze, von denen diese Rechtsprechung für den auf Artikel 14 Abs. 1 GG beruhenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsschutz getragen wird, müssen unabhängig von der sich jeweils besonders stellenden Frage, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen einer Eigentumsverletzung konkret anzunehmen ist, in ihrem entscheidenden Kern auch für Rechts- und Interessenlagen der hier gegebenen Art gelten. Ein rechtlich beachtlicher Gesichtspunkt, der dafür sprechen könnte, die Schutzwürdigkeit des Eigentumsrechtes insoweit anders zu sehen und dem durch eine Verletzung der wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht in seinem Eigentum Betroffenen einen Abwehr- oder Beseitigungsanspruch allgemein zu versagen, ist nicht ersichtlich. Der erkennende Senat hat im Gegenteil schon bei früherer Gelegenheit ausdrücklich hervorgehoben, daß es für das Entstehen des öffentlich-rechtlichen Abwehranspruches bedeutungslos ist, in welcher Weise der Eingriff in die geschützte Rechtsposition verwirklicht wird (vgl. Urteil vom 25. August 1971 - BVerwG IV C 23.69 - in Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 58, S. 23/24). Das ist in jener Entscheidung zwar unter der Fragestellung ausgeführt worden, ob der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch auf die Fälle beschränkt sei, in denen der anspruchsbegründende Eingriff gerade durch einen Verwaltungsakt bewirkt werde. Die Erwägungen, mit denen dabei die Zulässigkeit einer Differenzierung unter diesem Gesichtspunkt verneint worden ist, schließen Differenzierungen aber auch nach anderen Richtungen hin aus: Die Schutzwürdigkeit des Eigentums und das Entstehen eines Abwehranspruches können nicht von der Art der Eigentumsverletzung abhängen. Beruht sie auf der Verletzung der wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht, so ergeben sich daraus die öffentlich-rechtliche. Qualität des Eingriffs und der ihm entsprechende öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, nicht aber die Verweisung des Betroffenen auf einen möglichen Schadensersatzanspruch in Geld.

21

Die danach entscheidungserhebliche Frage, ob die Beklagte die ihr nach öffentlichem Wasserrecht obliegende Unterhaltungspflicht in der Tat verletzt hat und ob dadurch das Eigentum des Klägers beeinträchtigt worden ist, kann auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht beantwortet werden. Das nötigt im Hinblick auf § 137 Abs. 2 VwGO zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Clauß
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter