Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1970, Az.: BVerwG IV C 41.67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.02.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 41.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14823
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 15.12.1966 - AZ: 78 VI 65
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 GG
- § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO
- § 137 Abs. 1 VwGO
- § 11 Abs. 2 EnergG
Amtlicher Leitsatz
Zur Revisibilität eines landes(enteignungs)rechtlichen Verfahrensfehlers.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1970
durch
die Bundesrichter Klein, Isendahl, Dr. Weyreuther, Prof. Dr. Sendler und Dr. Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 1966 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger sind Eigentümer mehrerer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in Baierbrunn. Diese Grundstücke sollen nach den angefochtenen Bescheiden im Wege der Enteignung mit beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten der Beigeladenen belastet werden. Inhalt der Dienstbarkeiten ist die Duldung der Verlegung und Unterhaltung einer Gasfernleitung. Die Leitung wurde tatsächlich bereits Ende 1964 verlegt, nachdem das zuständige Landratsamt die Beigeladene durch weitere, im vorliegenden Verfahren ebenfalls angefochtene Bescheide vorzeitig in der. Besitz der Grundstücke eingewiesen und die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet hatte.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; der Verwaltungsgerichtshof hat dagegen die angefochtenen Bescheide wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Bei diesem Fehler geht es um folgendes: Dem Enteignungsverfahren liegt eine Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 1. September 1964 zugrunde, in der gemäß § 11 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451) - EnergG - die Zulässigkeit der Enteignung festgestellt und die Regierung von Oberbayern ersucht wurde, Weisung zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach Art. 13 des Gesetzes über, die Enteignung aus Gründen des Gemeinwohls vom 1. August 1933 (BayBS I S. 207 - GEG -) zu erteilen und das Landratsamt Wolfratshausen als zuständige Enteignungsbehörde zu bestimmen. Dieser Weisung entsprach die Regierung mit einer Entschließung vom 7. September 1964. Daraufhin erließ am 16. September 1964 das Landratsamt Wolfratshausen, eine Bekanntmachung des Vorhabens mit dem Zusatz, daß die Pläne in der Zeit vom 24. September bis 2. Oktober 1964 beim Landratsamt zu jedermanns Einsicht offenlägen, daß vom Beginn der Auflegungsfrist bis zum Schluß der auf den 8. Oktober 1964 anberaumten Verbandlungstagfahrt jeder Beteiligte schriftlich oder mündlich beim Landratsamt Einwendungen erheben könne und daß die Beteiligten hiermit zu der Verbandlungstagfahrt geladen würden. Diese Bekanntmachung wurde am 22. September 1964 im Amtsblatt des Landratsamtes abgedruckt und außerdem in der Zeit vom 25. September bis zum 5. Oktober 1964 an den Gemeindetafeln der Gemeinde Baierbrunn ausgehändigt. Ferner wurde je eine Abschrift der Bekanntmachung am 24. September 1964 den Klägern zugestellt, die daraufhin zunächst in einem Schriftsatz vom 1. Oktober 1964 und sodann weiter während der Verhandlungstagfahrt gegen die vorgesehene Zwangsbelastung der Grundstücke Einwendungen erhoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die angefochtenen Bescheide mit im wesentlichen folgender Begründung aufgehoben: Nach Art. 8 Satz 1 GEG seien die Pläne während einer Wache zur Einsichtnahme aufzulegen; nach Art. 8 Satz 4 GEG müßten Zeit und Ort der Auflegung sowie die Frist und die Bestimmungen über die Erhebung von Einwendungen sowohl im Amtsblatt als auch auf ortsübliche Weise in den beteiligten Gemeinden bekanntgemacht werden. Im vorliegenden Falle sei die Auflegungsfrist auf die Zeit vom 24. September bis zum 2. Oktober 1964, also auf neun Tage festgesetzt worden. Das begegne keinen Bedenken, weil Art. 8 Satz 1 GEG nur die Mindestfrist angebe. Nicht ordnungsgemäß erfolgt sei dagegen die Bekanntmachung über die Zeit der Auflegung der Pläne. Ob die Dauer des Aushanges in Baierbrunn als ortsüblich ausgereicht habe, könne dahinstehen. Eine ordnungsmäßige Bekanntmachung setze jedenfalls voraus, daß auf den Lauf der Auflegungsfrist vor dem Beginn dieser Frist hingewiesen werde. Das sei hier zwar im Amtsblatt, nicht aber beim Aushang in Baierbrunn geschehen. Liege somit "ein wesentlicher Fehler der Veröffentlichung" vor, so habe dies "bei der Formstrenge des Enteignungsverfahrens, durch das in das durch Art. 14 GG geschützte Grundrecht des Eigentums eingegriffen wird, zur Folge, daß von diesem Mangel alle in dem Verfahren ergangenen Entscheidungen ergriffen werden, ohne daß es darauf ankommen" könne, "ob die Kläger selbst dadurch eine Rechtsbeeinträchtigung erfahren" hätten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Beigeladenen mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts wiederherzustellen, hilfsweise, die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Zur Begründung macht die Beigeladene geltend: Das angefochtene Urteil verstoße gegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht offenlassen dürfen, ob der Verfahrensfehler die Kläger in ihren Rechten verletze. Tatsächlich fehle es an einer solchen Rechtsverletzung. Die Kläger hätten ungeachtet der fehlerhaften Veröffentlichung rechtzeitig Einwendungen erhoben, und über diese Einwendungen sei auch im Zuge der Verhandlungstagfahrt verhandelt worden. Soweit sich der Verwaltungsgerichtshof für seine Folgerungsweise auf die angebliche Formstrenge des Enteignungsverfahrens berufe, rechtfertige sich seine Ansicht weder aus dem Bayerischen Enteignungsrecht noch aus Art. 14 GG. Im übrigen würde eine etwaige Vorschrift des Landesrechts wegen Verstoßes gegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbeachtlich sein.
Der Beklagte unterstützt die Revision der Beigeladenen. Er sieht eine weitere Verletzung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darin, daß der Verwaltungsgerichtshof auch die angebliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide unzureichend begründet habe. Aus dem Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift folge keineswegs zwangsläufig die Rechtswidrigkeit der aus diesem Verfahren hervorgehenden Verwaltungsakte. Welche Rechtsfolge eintrete, hänge vielmehr von der im Einzelfall verletzten Vorschrift ab. Da in Art. 8 GEG eine ausdrücklich angeordnete Rechtsfolge fehle, sei auf die allgemeinen Grundsätze zurückzugreifen. Diese sprächen im vorliegenden Falle gegen die Folgerungsweise des Verwaltungsgerichtshofs. Dem Hinweis auf die Formstrenge des Enteignungsverfahrens sei entgegenzuhalten, daß die Entwicklung allgemein von der Formstrenge hinwegführe und diese allgemeine Entwicklung auch bei der Anwendung von Vorschriften des Enteignungsrechts nicht unbeachtet bleiben könne. In jedem Falle fehle es aber an einem wesentlichen Verfahrensfehler. Art. 8 GEG solle sicherstellen, daß die von der Enteignung Betroffenen von dem Vorhaben unterrichtet und dadurch in die Lage versetzt würden, ihre Rechte wahrzunehmen. Diesem Sinn des Gesetzes sei im vorliegenden Falle vollauf Genüge geschehen. Das lasse sich noch um so weniger bezweifeln, als die verspätete Bekanntmachung allein dazu geführt habe, daß die vom Landratsamt auf neun Tage festgesetzte Auflegungsfrist im praktischen Ergebnis wieder auf die dem Gesetz entsprechende Mindestfrist von einer Woche verkürzt worden sei.
Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision. Sie erwidern: Die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, daß die angefochtenen Bescheide wegen eines Verstoßes gegen Art. 8 Satz 4 GEG rechtswidrig seien, beruhe auf der Anwendung von Landesrecht und entziehe sich dementsprechend einer Nachprüfung im Revisionsverfahren. Aus dieser objektiven Rechtswidrigkeit der Bescheide folge die Verletzung subjektiver Rechte der Kläger, weil sich die Maßnahmen des Beklagten gegen ihr verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum richteten. Nichts anderes als dies habe der Verwaltungsgerichtshof mit der die Entscheidung tragenden, allenfalls in der Formulierung mißglückten Begründung sagen wollen. Der Hinweis auf die Unerheblichkeit einer mit dem Verfahrensfehler zusammenhängenden Rechtsbeeinträchtigung der Kläger solle lediglich zum Ausdruck bringen, daß wegen der Verletzung der Rechte aus Art. 14 GG nicht geprüft zu werden brauche, inwieweit sich der Verfahrensmangel im sachlichen. Ergebnis zuungunsten der Kläger ausgewirkt habe. Selbst wenn aber im Gegensatz zu dieser Ansicht ein Zusammenhang zwischen dem Verfahrensfehler und dem Inhalt der angefochtenen Bescheide verlangt werde, könne diese Forderung allenfalls dahin gehen, daß sich ein solcher Zusammenhang nach Lage der Dinge nicht ausschließen lasse. So liege es hier jedoch durchaus nicht. Die Bekanntmachung nach Art. 8 GEG habe den Sinn, alle möglicherweise von dem Vorhaben Betroffenen in das Verfahren einzubeziehen. Auszuschließen sei daher ein Zusammenhang zwischen der unzureichenden Veröffentlichung und dem Ausgang des Verfahrens allein dann, wenn feststehe, daß sich auch bei einer dem Gesetz entsprechenden Veröffentlichung weitere Personen nicht gemeldet haben würden. Diese Feststellung könne nicht getroffen werden. Darin werde zugleich deutlich, daß sich der Verwaltungsgerichtshof zu Recht auf die Formstrenge des Enteignungsverfahrens berufen habe. Denn darin komme nur zum Ausdruck, daß wegen der Schwere des Eingriffes die Vorschriften über das Enteignungsverfahren grundsätzlich als Schutzvorschriften zugunsten der Betroffenen anzusehen seien.
II.
Die Revision muß zur Rückverweisung führen. Das angefochtene. Urteil verletzt Art. 14 GG.
Der von der Beigeladenen und dem Beklagten in erster Linie behauptete Verstoß gegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Übereinstimmung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO festgestellt, daß die angefochtenen Bescheide sowohl rechtswidrig sind als auch die Kläger in ihren Rechten verletzen. Allerdings ist das, wie namentlich der Beigeladenen zugegeben werden mag, hinsichtlich der Verletzung "in ... Rechten" nicht ganz unmißverständlich, geschehen. Der Halbsatz, "daß es nicht darauf ankommen" könne, "ob die Kläger selbst dadurch eine Rechtsbeeinträchtigung erfahren haben", könnte bei isolierter Betrachtung den Schluß zulassen, daß der Verwaltungsgerichtshof bereits die objektive Rechtswidrigkeit für zur Aufhebung ausreichend gehalten hat. Diese Deutung wird jedoch durch den Zusammenhang widerlegt. Der Hinweis darauf, daß es auf die Rechtsbeeinträchtigung der Kläger nicht ankomme, hängt ersichtlich mit der unmittelbar vorangehenden Feststellung eines Eingriffes "in das durch Art. 14 GG geschützte Grundrecht des Eigentums" zusammen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ersichtlich sagen wollen, daß aus der fehlerhaften Veröffentlichung die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide folge, darin zugleich ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 14 GG liege und wegen dieses Eingriffes unerheblich sei, ob die Kläger auch noch eine weitergehende Rechtsbeeinträchtigung - gleichsam: einen durch die fehlerhafte Veröffentlichung als solche ausgelösten handgreiflichen Rechtsnachteil - erlitten hätten. So verstanden kann von einem Verstoß gegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine Rede sein.
Ob die vom Verwaltungsgerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung subjektiver Rechte der Kläger tatsächlich gegeben ist, also das angefochtene Urteil in diesen beiden Punkten sachlich zutrifft, ist eine Frage, deren Beantwortung - überhaupt und so auch in Richtung auf die Revisibilität - nicht § 113 VwGO, sondern diejenigen Vorschriften angeht, auf die sich diese Feststellungen materiell stützen.
Die im angefochtenen Urteil bejahte Verletzung von Art. 8. Satz 4 GSG entzieht sich einer Nachprüfung im Revisionsverfahren (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Das Gesetz über die Enteignung aus. Gründen des Gemeinwohls ist nicht Bundes-, sondern bayerisches Landesrecht. Seine Bestimmungen werden auch dadurch nicht revisibel, daß sich im vorliegenden Falle ihre Anwendbarkeit aus dem seinerseits bundesrechtlichen § 11 Abs. 2 EnergG ergibt (vgl. dazu die Urteile vom 4. Oktober 1965 - BVerwG IV C 48.65 - [DÖV 1.966, 724] und vom 7. Juni 1967 - BVerwG IV C 153.65 - in VerwRspr. 19, 438 [442]).
Nicht nur die Verletzung von Art. 8 Satz 4 GEG, sondern auch die sich daran schließende Folgerung des Verwaltungsgerichtshofs, daß diese Verletzung zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide führe, geht unmittelbar lediglich das Landes- und nicht das Bundesrecht an. Im Unterschied zu materiellen Fehlern, die sich voraussetzungsgemäß in einer Rechtswidrigkeit des mit ihnen behafteten Verwaltungsaktes niederschlagen müssen, ist die Rechtswidrigkeit bei Verfahrensfehlern eine mögliche, aber nicht notwendige Konsequenz. Verwaltungsakte, die ausschließlich in gewissermaßen ihrer Entstehungsgeschichte Mängel aufweisen, können gleichwohl rechtmäßig und damit einer Aufhebung, entzogen sein. Ob sie es sind, richtet sich als Frage - zumindest gedanklich in erster Linie - an die im Einzelfall verletzte Vorschrift und damit, da Verfahrensvorschriften über diese Sanktion nicht ausdrücklich etwas zu sagen pflegen, an deren Bedeutung und Gewichtigkeit einschließlich der (sich damit nicht notwendig deckenden) Bedeutung und Gewichtigkeit des zu beurteilenden Fehlers. Darüber hinaus können allgemeine Grundsätze oder, wie in § 36 EVwVerfG 1963 vorgesehen, allgemeine Regelungen einschlägig sein. Derartige Grundsätze oder Regelungen gehören jedoch dem revisiblen Bundesrecht nur in dem Umfange an, in dem sich das Verwaltungsverfahren selbst nach Bundesrecht bestimmt. Daraus folgt, daß sich die vom Verwaltungsgerichtshof aus dem Verstoß gegen Art. 8 Satz 4 GEG hergeleitete Rechtswidrigkeit, soweit dieser Schluß auf der Auslegung von Art. 8 GEG oder der Anwendung allgemeinerer Verfahrensregeln beruht, im Rahmen des Landesrechts hält und damit irrevisibel ist.
Entsprechendes gilt für die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, daß der Verstoß gegen Art. 8 GEG die Kläger in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG verletze. Auch diese Annahme ist - ungeachtet der Heranziehung des bundesrechtlichen Art. 14 GG - im wesentlichen irrevisibel. Denn der Zusammenhang zwischen dem Grundrecht aus Art. 14 GG und den (enteignungsrechtlichen) Verfahrensvorschriften hängt in seiner Beschaffenheit weniger von Art. 14 GG als von der Zielrichtung der Verfahrensvorschriften ab. Dient eine (enteignungsrechtliche) Verfahrensvorschrift, wie es die Regel ist, dazu, die Eigentumsgewährleistung, des Grundgesetzes in (auch) formeller Hinsicht zu konkretisieren und abzusichern, so stellt sich der (objektivrechtliche) Verstoß gegen diese Vorschrift zugleich als ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 14 GG und damit schon aus diesem Grunde als eine Verletzung "in ... Rechten" (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dar.
Das angefochtene Urteil muß dennoch aus folgendem Grunde aufgehoben werden: Der Verwaltungsgerichtshof hat den die Entscheidung tragenden Schluß vom Verstoß gegen Art. 8 Satz 4 GEG auf die Rechtswidrigkeit der ergangenen Bescheide einzig mit einer Bezugnahme auf die "Formstrenge des Enteignungsverfahrens, durch das in das durch Art. 14 GG geschützte Grundrecht des Eigentums eingegriffen wird", begründet. Angesichts dieser Begründung kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich der Verwaltungsgerichtshof gerade für die "Formstrenge des Enteignungsverfahrens" und damit mittelbar für die von ihm bejahte Rechtswidrigkeit der Bescheide auch auf Art. 14 GG hat stützen wollen. Damit stellt sich die Frage, ob Bundesrecht nicht deshalb verletzt ist, weil der Verwaltungsgerichtshof auf Art. 14 GG eine Folgerung gestützt hat, für die diese Vorschrift nichts hergibt (vgl. dazu das Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 179.65 - in BVerwGE 26, 305[BVerwG 14.04.1967 - IV C 179/65] [310]). Das ist in der Tat der Fall. Eine "Formstrenge des Enteigungsverfahrens", wie sie der Verwaltungsgerichtshof augenscheinlich ohne jede Rücksicht auf die faktische Bedeutung(slosigkeit) des Verfahrensfehlers annimmt, läßt sich mit der Eigentumsgewährleistung in Art. 14 GG nicht belegen. Sicherlich besteht zwischen der Eigentumsgewährleistung und dem Verfahrensrecht eine immerhin enge Sinnverbindung; gewiß münzt sich im Enteignungsverfahren die Eigentumsgewährleistung gerade auch in Anforderungen an ein hinreichend förmliches, geordnetes und rechtsstaatliches Verfahren aus. Diese Sinnverbindung Wird jedoch bei weitem überschritten, wenn sie, wie es im angefochtenen Urteil geschehen ist, zugunsten einer Folgerungsweise eingesetzt wird, die über die "Formstrenge des Enteignungsverfahrens" einen die Kläger sachlich in keiner Weise belastenden Verfahrensfehler zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen läßt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Klein
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler
Dr. Sommer