Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.10.1965, Az.: BVerwG IV C 48.65
Fortgeltung der Landesgesetze über Enteignungsverfahren im Bereich der Energiewirtschaftsförderung; Enteignung von Grundflächen zur Errichtung eines Stausees; Fortgeltung eines Landesgesetzes über Enteignungsverfahren kraft reichsrechtlichen Gesetzesbefehls; Fortgeltung eines Landesgesetzes über Enteignungsverfahren kraft bundesrechtlichen Gesetzesbefehls; Fortgeltung eines Landesgesetzes über Enteignungsverfahren kraft landesrechtlicher Gesetzgebungskompetenz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.10.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 48.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 06.12.1962 - AZ: 62 VI 58
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz
- § 11 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz
- Art. 13 GEG,BY
- Art. 14 ZAG,BY
Fundstellen
- BayVBl. 1966, 200
- DÖV 1966, 724-725 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Landesgesetze über Enteignungsverfahren gelten im Bereich der Energiewirtschaftsförderung nicht kraft reichs- oder bundesrechtlichem Gesetzesbefehl, sondern kraft eigener, landesrechtlicher Gesetzgebungskompetenz fort.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1965 in Frankfurt/M.
durch
den Senatspräsidenten Külz und die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Clauß und Dr. Paul
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des ... Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Oberste Baubehörde im ... Staatsministerium des Innern stellte mit Entschließung vom 27. Juli 1955 die Zulässigkeit der Enteignung von Grundflächen des Klägers für ein Kraftwerk der Beigeladenen nach § 11 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes - EnergWiG - fest und wies das Landratsamt F. an, das Verfahren nach dem Gesetz über die Enteignung aus Gründen des Gemeinwohls - GEG - durchzuführen. Die Regierung von S. gab die Entschließung an das Landratsamt mit dem Ersuchen weiter, sie in Abschrift dem Kläger zu übermitteln. Das Landratsamt führte das Verfahren durch und sprach die Enteignung mit dem Beschluß vom 1. Oktober 1955 aus. Die Regierung wies die Beschwerde des Klägers zurück. Die Klage blieb erfolglos. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof den Enteignungsbeschluß aufgehoben und ausgeführt:
Die Oberste Baubehörde sei für die beiden Entscheidungen in ihrer Entschließung vom 27. Juli 1955 unzuständig gewesen. Die Zulässigkeit der Enteignung nach § 11 Abs. 1 EnergWiG festzustellen, habe dem ... Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr zugestanden; für die Weisung nach Art. 13 GEG oder nach Art. XIV des Zwangsabtretungsgesetzes - ZAG - sei die Regierung von S. zuständig gewesen. Diese habe sich durch die bloße Weitergabe die Entschließung der Obersten Baubehörde nicht zu eigen gemacht. Da die zuständigen Stellen die beiden erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen hätten, beruhe das Enteignungsverfahren auf zwei erheblichen Mängeln. Der auf Grund dieses Verfahrens ergangene Enteignungsbeschluß sei als fehlerhaft aufzuheben. Auf die Entschließung vom 27. Juli 1955 sei § 195 Abs. 6 Nr. 4 Satz 2 VwGO nicht anzuwenden, da sie kein Verwaltungsakt sei. Nachträgliche Entscheidungen der zuständigen Stellen könnten die Mängel nicht rückwirkend heilen.
Der Beklagte und die Beigeladene haben die zugelassene Revision eingelegt. Der Beklagte hat seine Revision zurückgenommen; insoweit hat der Senat das Revisionsverfahren auf seine Kosten eingestellt. Die Beigeladene begehrt die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung des Klägers. Sie führt aus:
Die Enteignung dürfe nur ausgesprochen werden, wenn als Energieaufsichtsbehörde das ... Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr ihre Zulässigkeit nach § 11 Abs. 1 EnergWiG festgestellt habe. Nach bayerischem Recht müsse außerdem eine Weisung der Regierung nach Art. XIV ZAG oder Art. 13 GEG vorliegen. Das Fehlen oder die Unwirksamkeit auch nur eines dieser behördlichen Akte mache den Enteignungsbeschluß anfechtbar. Die Entschließung der Obersten Baubehörde vom 27. Juli 1955 leide am Mangel der Zuständigkeit. Das Berufungsgericht habe sie deshalb als unwirksam angesehen. Es habe nicht verkannt, daß § 195 Abs. 6 Nr. 4 Satz 2 VwGO dem entgegenstände, wenn es sich um einen Verwaltungsakt handeln würde. Es habe aber die Entschließung rechtsirrtümlich nicht als Verwaltungsakt angesehen. Darauf beruhe die angefochtene Entscheidung. Verletzt sei die Verfahrensvorschrift des § 195 Abs. 6 Nr. 4 Satz 2 VwGO, ferner materielles Recht, insbesondere § 11 Abs. 1 und 2 EnergWiG in Verbindung mit Art. XIV ZAG oder Art. 13 GEG, sowie der bundesrechtliche Begriff des Verwaltungsakts.
Hilfsweise rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob der Zuständigkeitsmangel die Entschließung vom 27. Juli 1955, wenn sie kein Verwaltungsakt sei, unwirksam mache. Es habe diese Frage überhaupt nicht gestellt und damit entweder gegen die Pflicht zur erschöpfenden Erörterung und Prüfung des Streitstoffs (§ 86 VwGO) verstoßen oder materielles Recht, nämlich Regeln über fehlerhafte innerdienstliche Rechtsakte verletzt. Die Entschließung vom 27. Juli 1955 weise keinen offenkundigen und schweren Mangel auf. Da die Regierung eine innerdienstliche ministerielle Weisung habe befolgen müssen, sei es ohne Bedeutung, ob sie ihrerseits noch eine eigene Weisung erteilt oder - wie im Berufungsurteil unangreifbar festgestellt - die Weisung der Obersten Baubehörde nur weitergeleitet habe. Im Rahmen der Bezugnahme des § 11 Abs. 2 EnergWiG auf Landesrecht seien Art. XIV ZAG und Art. 13 GEG revisibel.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt.
II.
Die zulässige Revision der Beigeladenen hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat den Enteignungsbeschluß wegen zweier Mangel des Enteignungsverfahrens aufgehoben. Den einen Mangel hat es im Fehlen einer von der zuständigen Stelle getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451) - EnergWiG - erblickt, den anderen im Fehlen einer Weisung der zuständigen Stelle nach Art. 13 des Gesetzes über die Enteignung aus Gründen des Gemeinwohls vom 1. August 1933 (GVBl. S. 217) - GEG - oder nach Art. XIV des Gesetzes, die Zwangsabtretung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke betreffend vom 17. November 1837 (GBl.Sp. 109) - ZAG -. Indem das Gericht von "zwei erheblichen Mängeln" gesprochen hat, auf denen das Enteignungsverfahren beruhe, hat es eindeutig zu erkennen gegeben, daß es jeden dieser Mängel für sich allein als ausreichend ansieht, die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses zu begründen. Das Berufungsurteil, ist daher nur dann zu erschüttern, wenn die Auffassung des Berufungsgerichts in bezug auf beide Mängel widerlegt wird. Dagegen ist es zu bestätigen, wenn die Ausführungen des Berufungsgerichts auch nur hinsichtlich eines der beiden Mängel der revisionsgerichtlichen Prüfung standhalten. Das ist der Fall hinsichtlich des Fehlens einer ordnungsgemäßen Weisung nach Art. 13 GEG oder Art. XIV ZAG.
Die beiden bayerischen Enteignungsgesetze sind als Landesrecht nicht revisibel (§ 137 Abs. 1 VwGO), auch nicht im Rahmen der Bezugnahme des - jetzt bundesrechtlichen - § 11 Abs. 2 EnergWiG auf die Landesgesetze. Nach dem Sinnzusammenhang zwischen den Absätzen 2 und 3 des § 11 EnergWiG war eine reichsrechtliche Verfahrensregelung für Enteignungen im Bereich der Energieversorgung zwar beabsichtigt, aber einem künftigen Reichsenteignungsgesetz vorbehalten und bis zum Erlaß eines solchen zurückgestellt. Der Revision ist also nicht dahin zu folgen, daß § 11 Abs. 2 EnergWiG die Landesgesetze über Enteignungsverfahren für den Bereich der Energiewirtschaftsförderung mit reichsrechtlicher Geltungskraft ausgestattet hätte - was übrigens zur Folge hätte, daß eine Änderung der Landesgesetze für diesen Anwendungsbereich nur durch Heichsgesetz, jetzt Bundesgesetz, für andere Bereiche aber durch Landesgesetz möglich wäre. Vielmehr drückte § 11 Abs. 2 EnergWiG gerade den vorläufigen Verzicht auf reichsgesetzliche Regelung des Enteignungsverfahrens aus. Dabei hat es der Bundesgesetzgeber, für den in entsprechender Weise der Erlaß eines Bundesenteignungsgesetzes in Betracht kommt (Art. 74 Nr. 14 GG), bisher gelassen; Art. 125 GG ergibt nichts anderes. Die Landesgesetze über Enteignungsverfahren gelten also nach wie vor auch im Bereich der Energiewirtschaftsförderung nicht kraft reichs- oder bundesrechtlichen Gesetzesbefehls, sondern kraft eigener, landesrechtlicher Gesetzgebungskompetenz fort, ebenso wie das ohne § 11 Abs. 2 EnergWiG der Fall wäre. Das Urteil vom 25. Oktober 1961 - BVerwG V C 134.60 - (Buchholz BVerwG 310 § 137 VwGO Nr. 11 = DVBl. 1962, 370 = DÖV 1962, 107 [BVerwG 25.10.1961 - BVerwG V C 134.60]) behandelt einen Fall anderer Art, nämlich einen Rechtssatz, der im fremden Kompetenzbereich gerade und nur kraft Gesetzesbefehls des fremden Gesetzgebers gilt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist demnach insoweit nach § 173 VwGO und § 562 ZPO für die Revisionsentscheidung maßgeblich, als sie den Inhalt der beiden bayerischen Enteignungsgesetze betrifft. Der Senat muß also von folgendem ausgehen: Nach bayerischem Recht ist ein Enteignungsbeschluß aufzuheben, wenn das Enteignungsverfahren, in dem er ergangen ist, nicht auf einer Weisung der allein zuständigen Regierung nach Art. XIV ZAG oder Art. 13 GEG beruht; die bloße Weitergabe einer Weisung einer unzuständigen Behörde durch die Regierung ersetzt nicht ihre eigene Weisung.
Es ist nicht erforderlich, nach Art. 126 GG und § 86 Abs. 2 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die bayerischen Enteignungsgesetze als Bundesrecht fortgelten. Das ist für die gegenwärtige Entscheidung nicht erheblich. Denn bei Bejahung dieser Frage und damit der Revisibilität der Gesetze würde sich der Senat ihrer berufungsgerichtlichen Auslegung anschließen.
Die Anwendung des so ausgelegten Landesrechts mit der. Folgerung, den angefochtenen Enteignungsbeschluß ungeachtet der Entschließung der Obersten Baubehörde vom 27. Juli 1955 aufzuheben, verletzt kein Bundesrecht (s. § 137 Abs. 1 VwGO).
Der Hinweis der Revision auf § 195 Abs. 6 Nr. 4 Satz 2 VwGO geht fehl. Diese Vorschrift regelt die formelle Möglichkeit der Anfechtung von Verwaltungsakten. Sie besagt aber nicht, daß ein Verwaltungsakt die ihm bei seinem Erlaß zugedachte, aber fehlende Wirksamkeit durch Fristablauf erlangen kann, mit anderen Worten: sie steht nicht der späteren Berücksichtigung seiner Nichtigkeit entgegen. Deshalb und weil es keine bundesrechtliche Regel über fehlerhafte innerdienstliche Rechtsakte im Tätigkeitsbereich der Landesbehörden gibt, kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die in der Entschließung der Obersten Baubehörde enthaltene Weisung nach Art. 13 GEG ein Verwaltungsakt oder ein Internum ist. Es gibt ferner keine bundesrechtliche Norm, nach der die Weisungsgebundenheit der höheren Verwaltungsbehörde (= Mittelinstanz) gegenüber der Ministerialinstanz zu der Folgerung führen würde, daß die bloße Weitergabe einer ministeriellen Weisung an die untere Verwaltungsbehörde einer eigenen Weisung der - allein zuständigen - höheren Verwaltungsbehörde rechtlich gleichstände.
Erfolglos bleibt auch die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe entgegen seiner Pflicht zur erschöpfenden Erörterung und Prüfung des Streitstoffs (§ 86 VwGO) unterlassen, den Einfluß des Zuständigkeitsmangels auf die Wirksamkeit der Entschließung der Obersten Baubehörde - bei Verneinung der Verwaltungsaktqualität - zu untersuchen. Diese Frage ist nach dem Gesamt Zusammenhang der Urteilsgründe, wenn nicht ausdrücklich, so doch eindeutig und unverkennbar dahin beantwortet, daß die von der unzuständigen Behörde erlassene Weisung nach Art. 13 GEG keine rechtswirksame Grundlage für ein Enteignungsverfahren bilden könne. Einer besonderen Erörterung und Prüfung bedurfte dieser Punkt nicht. Denn angesichts der eindeutigen Zuständigkeitsregelung in Art. 13 GEG - wie auch in Art. XIV ZAG - ist selbst bei jahrelanger falscher Handhabung kein Zweifel daran möglich, daß entgegen dem Vortrag der Beigeladenen einer Weisung jeder anderen Stelle als der allein zuständigen Regierung ein offenkundiger und schwerer Mangel anhaftet.
Nach alledem ist es revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den angefochtenen Enteignungsbeschluß schon wegen des Fehlens einer Weisung der Regierung von Schwaben nach Art. 13 GEG oder Art. XIV ZAG aufgehoben hat. Daher war das Berufungsurteil durch Zurückweisung der Revision zu bestätigen, ohne daß es einer entsprechenden Prüfung wegen des zweiten, die Zulässigkeitsfeststellung nach § 11 Abs. 1 EnergWiG betreffenden Mangels bedurfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Viertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Dr. Müller
Clauß
Dr. Paul