Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1961, Az.: BVerwG V C 134.60
Revisibilität von bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften i.R.e. Verweises vom maßgebenden Landesrecht auf Bundesrecht; Ansprüche eines Fürsorgeverbandes auf Erstattung von Leistungen der Kriegsfolgehilfe durch das Land nach Art. 120 GG und den Überleitungsgesetzen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 134.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15479
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 17.08.1960 - AZ: IV OVG A 33/59
Rechtsgrundlagen
- Art. 120 GG
- § 21 ÜberlG i.d.F.v. 28.04.1955
- § 21a ÜberlG i.d.F.v. 28.04.1955
- § 2 FürsPflVO
- § 137 Abs. 1 VwGO
Fundstellen
- DVBl 1962, 349 (Kurzinformation)
- DVBl 1962, 370-371 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl. 1962, 370
- DÖV 1962, 107-108 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 244-245 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1962, 245
- VerwRspr 14, 227 - 229
- VerwRspr. 14, 227
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wird in dem maßgebenden Landesrecht auf Bundesrecht verwiesen oder Bezug genommen, so sind die bundesrechtlichen Vorschriften ebensowenig revisibel wie das Landesrecht.
- 2.
Aus Art. 120 GG und den Überleitungsgesetzen kann ein Fürsorgeverband keine unmittelbaren Ansprüche auf Erstattung von Leistungen der Kriegsfolgehilfe durch das Land herleiten.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 17. August 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Gründe
I.
In den Jahren 1955/1956 und 1957 zahlte der Kläger lediglich wegen des Weihnachtsfestes und ohne Prüfung des individuellen Bedürfnisses Weihnachtsbeihilfen an von ihm betreute Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone - SBZ - und erhielt hierfür nach Anforderung beim Beklagten im Wege der Einzelberechnung insgesamt 4.712 DM erstattet. Der Beklagte hielt diese Anforderungen für unberechtigt und forderte die Beträge zurück. Da der Kläger die Rückzahlung verweigerte, zog der Beklagte diesen Betrag bei späteren Überweisungen von Bundesmitteln an den Kläger ab.
Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrte der Kläger,
den Beklagten zu verpflichten, die Weihnachtsbeihilfen, die in den Rechnungsjahren 1955/1956 und 1957 an den Personenkreis der Zugewanderten aus der SBZ gezahlt worden sind, als verrechnungsfähig im Rahmen der Kriegsfolgehilfe zu behandeln,
hilfsweise,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Grundbetrag nach § 21 a Abs. 2 des Überleitungsgesetzes i.d.F. vom 28. April 1955 (BGBl. I S. 193) um den Betrag zu erhöhen, der vom Kläger im Bezugszeitraum für Weihnachtsbeihilfe für Zugewanderte aus der SBZ aufgewendet worden ist.
Das Landesverwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht wies die Berufung des Klägers mit der Begründung zurück, Weihnachtsbeihilfen an Zugewanderte aus der SBZ seien nach dem Vierten Überleitungsgesetz nicht mehr erstattungsfähig. Das Vierte Überleitungsgesetz sei auch nicht verfassungswidrig.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision ein und beantragte,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Klage stattzugeben.
Zur Begründung trug er vor: Weihnachtsbeihilfen müßten zum notwendigen Lebensbedarf nach § 6 der Reichsgrundsätze gerechnet werden. Ihre Behandlung als freiwillige Leistungen sei durch die Entwicklung überholt. Weihnachtsbeihilfen seien nach dem Überleitungsgesetz auf jeden Fall erstattungsfähig. Das ergebe ein Vergleich des § 9 der ersten und der nunmehr geltenden Fassung. Wenn aber der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen sei, so verstoße die jetzt geltende Regelung gegen Art. 120 GG. Denn nach dieser Bestimmung seien die Kriegsfolgelasten vom Bund zu übernehmen, und es sei verfassungswidrig, einen Teil dieser Lasten, hier der Weihnachtsbeihilfen, auszuschließen.
Der Oberbundesanwalt beteiligte sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
1.
Nach § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Bundesrecht im Sinne dieser Bestimmung ist - wie schon nach § 56 Abs. 1 BVerwGG - vor allem das von Bundesorganen gesetzte Recht, das nach Art. 124 und 125 GG zu Bundesrecht erklärte Recht und das Bundesgewohnheitsrecht (BVerwGE 2, 22[BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54] [23]). Das Bundesrecht muß für die zu entscheidende Streitsache kraft eines Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers gelten. Ist die Streitsache dagegen nach Landesrecht zu beurteilen und enthält das maßgebende Landesrecht Verweisungen oder Bezugnahmen auf Rechtssätze des Bundesrechts, so kennen diese bundesrechtilchen Regeln nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO angesehen werden (vgl. Entscheidungen vom 29. Januar 1954 [BVerwGE 1, 76[BVerwG 29.01.1954 - IV B 8/53]]; vom 6. April 1955 - BVerwG II B 218.53 -; vom 28. Mai 1955 - BVerwG V B 186.54 - [DÖV 1955 S. 701]; vom 24. Juni 1955 - BVerwG V C 69.54 -; vom 22. November 1956 - BVerwG V C 123.56 -; vom 30. Mai 1958 - BVerwG I B 22.58 und I B 31.58 -). Denn diese Vorschriften gelten in den zu entscheidenden Fällen nicht kraft des Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers, sondern des Landesgesetzgebers, wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung zu § 549 ZPO dargelegt hat (RGZ 82, 49, 158, 365 mit weiteren Nachweisen).
Im vorliegenden Fall begehrt der klagende Fürsorgeverband Leistungen zur Deckung von Kriegsfolgelasten von dem beklagten Land Schleswig-Holstein. Die erhobenen Ansprüche betreffen den Finanzausgleich zwischen den Fürsorgeverbänden und dem Land Schleswig-Holstein und sind nicht in Art. 120 GG und den hierzu ergangenen Überleitungsgesetzen - ÜberlG -, einschließlich des Vierten Überleitungsgesetzes vom 27. April 1955 (BGBl. I S. 189 [193]), geregelt. Denn Art. 120 GG und die Überleitungsgesetze ordnen nur das Verhältnis zwischen Bund und Ländern, ergeben jedoch keine Ansprüche für diejenigen, bei denen Lasten infolge des Krieges unmittelbar entstanden sind, insbesondere nicht für die Fürsorgeverbände. Dies ist für Art. 120 GG allgemein anerkannt (BGHZ 13, 85; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 1959 - BVerwG VII C 92.57 - [Komm.StZ 1959 S. 207]), gilt aber auch für die Überleitungsgesetze. Die Überleitungsgesetze sind zur näheren Ausführung des Art. 120 GG ergangen. Aus ihren Überschriften und aus ihrem Inhalt ergibt sich, daß auch in ihnen keine unmittelbaren Ansprüche der Fürsorgeträger auf Erstattung für Leistungen der Kriegsfolgehilfe begründet, sondern nur die rechtlichen Beziehungen zwischen Bund und Ländern geregelt werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus Vorschriften, wie etwa § 21 Abs. 1 und § 21 a Abs. 5 Satz 2 ÜberlG. Wenn in § 21 Abs. 1 Satz 1 vorgeschrieben ist, daß bestimmte Ausgaben für Rechnung des Bundes zu leisten sind, so betrifft dies lediglich haushaltrechtliche Beziehungen zwischen Bund und Ländern (Kurzwelly, DÖV 1955 S. 281 [283]), begründet aber keine Ansprüche der Fürsorgeträger gegen das Land, dem sie angehören. Ebensowenig sind aus § 21 a Abs. 5 Satz 2 ÜberlG, wonach die Länder die ihnen überwiesenen Pauschbeträge an die Fürsorgeverbände weiterüberweisen, Ansprüche der Fürsorgeverbände gegen das Land zu entnehmen. Ob der Bundesgesetzgeber durch Vorschriften dieser Art Pflichten der Länder begründen wollte oder konnte, bedarf hier keiner Untersuchung, Wenn er damit im Gegensatz zu der allgemeinen Tendenz desArt. 120 GG und der Überleitungsgesetze ausnahmsweise den Fürsorgeverbänden Ansprüche gegen die Länder hätte einräumen wollen, so hätte dies eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen. Mit Recht hat deshalb der Landesgesetzgeber von Schleswig-Holstein die hier umstrittenen rechtlichen Beziehungen zwischen den Fürsorgeträgern und dem Land Schleswig-Holstein durch Landesgesetz geregelt, insbesondere durch §§ 20 ff, desFinanzausgleichsgesetzes vom 25. Mai 1955 (GVBl. Schleswig-Holstein S. 113), abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 1956 (GVBl. Schleswig-Holstein S. 71). Dort ist im wesentlichen bestimmt, daß die Fürsorgeverbände die Aufwendungen der öffentlichen Fürsorge nach Maßgabe der fürsorgerechtlichen Bestimmungen tragen, soweit nicht der Bund nach den Vorschriften der Überleitungsgesetze die Kosten im Einzelerstattungsverfahren übernimmt (§ 20 Abs. 1 a.a.O.) und das Land die vom Bund nach § 21 a ÜberlG überwiesenen Pauschbeträge an die Fürsorgeverbände weiterleitet (§ 22 Abs. 1 a.a.O.).
Die vom klagenden Fürsorgeverband gegen das beklagte Land erhobenen Ansprüche sind daher nach den Bestimmungen desSchleswig-Holsteinischen Finanzausgleichsgesetzes zu beurteilen. Da dieses Gesetz nicht Bundes-, sondern Landesrecht ist, ist dem Revisionsgericht insoweit die Nachprüfung des angefochtenen Urteils nach § 137 Abs. 1 VwGO verschlossen. Dies gilt, wie bereits erörtert, auch für die Verweisung und Bezugnahme dieses Landesgesetzes auf die bundesrechtlichen Überleitungsgesetze. Es ist dem Revisionsgericht mithin auch verwahrt, in diesem Streitfall nachzuprüfen, ob durch die Überleitungsgesetze Art. 120 GG verletzt ist. Denn Art. 120 GG regelt nur die rechtlichen Beziehungen zwischen Bund und Ländern, gilt jedoch nicht für den Finanzausgleich zwischen einem Land und seinen Fürsorgeverbänden.
2.
Nach § 137 Abs. 1 VwGO hat das Revisionsgericht nur zu prüfen, ob die in den landesrechtlichenFinanzausgleichsgesetzen getroffene Regelung mit dem Bundesrecht im Widerspruch steht. Im Grundgesetz ist keine hier maßgebende Vorschrift über den Finanzausgleich zwischen den Fürsorgeträgern und den Ländern enthalten. In § 2 der Fürsorgepflichtverordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 100) i.d.F. vom 27. Februar 1957 (BGBl. I S. 147) ist lediglich bestimmt:
"(3) Das Land kann zu Bezirksfürsorgeverbänden Gemeinden oder Gemeindeverbände erklären oder besondere Fürsorgeverbände bilden und ihre Einrichtung bestimmen. Die Bezirksfürsorgeverbände sind so zu bestimmen, daß sie ihren Aufgaben gewachsen, sind.
(4) Das Land bestimmt, wie der Aufwand seiner Fürsorgeverbände zu decken ist, insbesondere inwieweit diese andere Fürsorgeverbände, Gemeinden oder Gemeindeverbände an ihren Lasten beteiligen können und inwieweit die Landesfürsorgeverbände die Kosten gemeinsamer Einrichtungen aller oder einzelner Bezirksfürsorgeverbände zu tragen, die Lasten auszugleichen oder Zuschüsse an nicht leistungsfähige Fürsorgeverbände zu leisten haben."
Es ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht gerügt worden, daß die Regelung in §§ 20 ff. des Schleswig-Holsteinischen Finanzausgleichsgesetzes mit diesen sehr weit gefaßten Vorschriften im Widerspruch steht. Auch wenn aus § 2 Abs. 3 Satz 2 der Fürsorgepflichtverordnung eine Pflicht der Länder zu einer entsprechenden Ausstattung der Fürsorgeverbände hergeleitet werden könnte, so ist durch die Schleswig-Holsteinische Regelung gegen eine solche Pflicht nicht verstoßen werden; denn in §§ 20 ff. des hier maßgebenden Finanzausgleichsgesetzes ist bestimmt, daß die vom Bund gewährten Leistungen der Kriegsfolgehilfe an die Fürsorgeverbände weiterzuleiten sind. Dasselbe muß gelten, wenn das Vierte Überleitungsgesetz, insbesondere dessen §§ 21 Abs. 1 und 21 a Abs. 5, den Ländern die Verpflichtung zur Weiterleitung der vom Bund gewährten Beträge an die Fürsorgeträger auferlegen sollte. Da auch sonstige Verstöße gegen Bundesrecht weder gerügt noch ersichtlich sind, ergibt sich, daß die §§ 20 ff. des Schleswig-Holsteinischen Finanzausgleichsgesetzes mit Bundesrecht nicht im Widerspruch stehen.
Da somit die Revision nicht auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden kann, ist sie zurückzuweisen.
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Wolf
Dr. Gützkow