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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.05.1958, Az.: BVerwG I B 22.58

Revisibilität landesrechtlicher Vorschriften bei Ergänzung durch Bundesrecht; Anwendung der Reichsabgabenordnung (AO) auf gemeindliche Abgaben (Dolenbeitrag nach der Stuttgarter Ortsbausatzung)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.05.1958
Aktenzeichen
BVerwG I B 22.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 10901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 19.12.1957 - AZ: 2 S 120/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat, am 30. Mai 1953
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, 2. Stuttgarter Senats, vom 19. Dezember 1957 - 2 S 120/57 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 681 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beklagte hat die Kläger durch Bescheid vom 13. Mai 1955 auf Zahlung eines einmaligen Dolenbeitrags nach der Stuttgarter Ortsbausatzung in Anspruch genommen. Dagegen wenden die Kläger ein, der Anspruch sei verjährt. Ihre Klage war in zwei Instanzen ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Forderung der Beklagten beruhe auf Art. 20 Abs. 4 der württembergischen Bauordnung in Verbindung mit den §§ 18, 19 Nr. 6 a der Stuttgarter Ortsbausatzung II. Teil in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluß vom 22. Juli 1954. Entgegen der Auffassung der Kläger sei die Forderung nicht verjährt. Nach Art. 24 des Finanzausgleichsgesetzes vom 15. Mai 1939 und § 18 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1954 seien die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung - AO - auf gemeindliche Abgaben sinngemäß anzuwenden. Die Forderung der Beklagten sei keine Steuer, sondern ein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne. Sie unterliege der fünfjährigen Verjährung nach § 144 Satz 1 AO. Der im Jahre 1951 entstandene Anspruch sei demnach im Zeitpunkt der Einforderung noch nicht verjährt gewesen. Auch eine Verwirkung des Anspruchs sei nicht eingetreten.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen.

3

Hiergegen richtet sich, die Beschwerde der Kläger. Sie tragen vor, der Verwaltungsgerichtshof habe § 144 AO unrichtig ausgelegt. Die Reichsabgabenordnung sei Bundesrecht und unterliege daher der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht.

4

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

5

Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen sind hier nur die der Buchst. a und c in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei oder die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche. Keine dieser Voraussetzungen ist indessen gegeben.

6

Gemäß § 56 BVerwGG kann das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur über die Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung von Bundesrecht befinden. Nur insoweit kann Anlaß bestehen, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen (vgl. BVerwGE 1, 19). Die Beschwerde könnte also nur dann begründet sein, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind.

7

Diese Frage ist zu verneinen.

8

Der von der Beklagten geforderte Beitrag beruht nach den Ausführungen des Berufungsgerichts auf landesrechtlichen bzw. ortsrechtlichen Bestimmungen. Daran ist das Revisionsgericht gemäß § 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden. Ob der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmungen richtig angewendet hat, entzieht sich somit der Entscheidungsbefugnis des Revisionsgerichts.

9

Nach Art. 24 des Finanzausgleichsgesetzes vom 15. Mai 1939 (RegBl. S. 59), der durch § 18 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1954 (GBl. S. 103) - FAG - aufrechterhalten ist, findet die Reichsabgabenordnung auf die gemeindlichen Abgaben sinngemäß Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Kläger meinen, daß das Berufungsgericht insoweit Bundesrecht angewendet habe und daher die Voraussetzungen des § 56 BVerwGG gegeben seien, als es geprüft hat, ob die Forderung nach den Bestimmungen der Reichsabgabenordnung verjährt sei. Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Sicherlich ist die Reichsabgabenordnung an sich revisibles Recht. Das gilt aber dann nicht, wenn ihre Bestimmungen landesrechtliche Vorschriften ergänzen. Soweit zur Ausfüllung oder Ergänzung von Landesgesetzen bundesrechtliche Vorschriften herangezogen werden müssen, sind sie Landesrecht und unterliegen daher nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG vom 29. Januar 1954 - BVerwG IV B 8.53 - [BVerwGE 1,76];Beschluß vom 28. Mai 1955 - BVerwG V B 186.54 - [DÖV 1955 S. 701] undBeschluß des erkennenden Senats vom 30. Mai 1958 - BVerwG I B 31.58 -).

10

Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Forderung der Beklagten nicht verwirkt sei, sind revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden; sie entsprechen der Rechtsprechung des erkennenden Senats.

11

Da somit in einem Revisionsverfahren die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht zu erwarten ist und die angefochtene Entscheidung auch nicht von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht, war die Beschwerde zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 681 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Egidi
gez. Dr. Ernst
gez. Dr. Böhmer