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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.05.1955, Az.: BVerwG V B 186.54

Nachzahlung von Vergnügungssteuer für ein Lichtspielhaus; Bestimmung der Verjährungsfrist einer als Verbrauchssteuer oder Verkehrssteuer betrachteten gemeindlichen Vergnügungssteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.05.1955
Aktenzeichen
BVerwG V B 186.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 13865
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 07.04.1954

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Gemeindliche Vergnügungssteuern sind Verbrauch- oder Verkehrsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis.

  2. 2)

    Sind für die Auslegung landesrechtlicher oder ortsrechtlicher Bestimmungen bundesrechtliche Normen heranzuziehen, so wird dadurch - jedenfalls auf einem der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundesgesetzgebers völlig entzogenen Sachgebiet - die Revisibilität des betreffenden Landesrechtes oder Ortsrechtes nicht begründet.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring und Dr. Frhr. v. Turegg
am 28. Mai 1955
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 1954 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1500.-DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beklagte forderte vom Kläger, welcher Inhaber eines Lichtspielhauses ist, mit Schreiben vom 24. Juli 1952 Nachzahlung von Vergnügungssteuer in Höhe von 1413,96 DM "für in Reichsmark bezahlte und in Deutscher Mark verkaufte Eintrittskarten" und 140 DM "für irrtümlich nicht zum Soll gestellte Karten vom 4. November 1949". Die Beschwerde des Klägers wurde durch Bescheid des Landratsamts München vom 16. April 1953 zurückgewiesen, die hiergegen erhobene Anfechtungsklage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht betrachtet die Vergnügungssteuer als örtliche Abgabe, welche erst in fünf Jahren verjährt. Die Berufung des Klägers führte zur Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte. Der Verwaltungsgerichtshof betrachtet die Vergnügungssteuer als eine der Verbrauchsteuer ähnliche Steuer, die seiner Auffassung nach bei Anwendung von § 144 Abgabenordnung bereits in einem Jahr verjährt, wobei als Beginn der Verjährungsfrist für die erste Summe das Ende des Jahres 1948 und für die zweite Summe das Ende des Jahres 1949 angenommen wurde. Die Revision wurde nicht zugelassen.

2

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet.

3

Die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn entweder von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist, oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind, oder wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht (§ 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -). Die zweite und dritte Möglichkeit scheiden für den vorliegenden Fall ohne weiteres aus. Aber auch die Voraussetzungen für die erste Möglichkeit sind nicht gegeben. Zwar hat die Frage, welche Verjährungsfrist zu beachten ist, möglicherweise grundsätzliche Bedeutung. Jedoch ist die Klärung dieser Frage durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erwarten. Denn die Revision könnte - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Verfahrensmängeln - nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Endentscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrechtberuhe (§ 56 Abs. 1 BVerwGG). Das ist nicht der Fall.

4

Die angefochtenen Verwaltungsmaßnahmen stützen sich auf die Bestimmungen über die Vergnügungssteuer vom 7. Juni 1933 (RGBl. I S. 351) in der Fassung der Verordnungen vom 22. Dezember 1933 (RGBl. I 1934 S. 35), 17. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2054) und 26. Januar 1943 (RGBl. I S.74). Bei der erhobenen Vergnügungssteuer handelt es sich um eine Gemeindesteuer im Sinne von Art. 3 des Bayerischen Gemeindeabgabengesetzes vom 20. Juli 1938 (GVBl. S. 225). Diese gemeindliche Steuer wird erhoben für das Gebiet des Steuerhoheitsträgers, nämlich der Beklagten, Der Steuertatbestand, das ist der Tatbestand, bei dessen Vorliegen eine bestimmte Steuer verwirkt sein soll (§ 3 Abs. 1 Steueranpassungsgesetz), ist das Abhalten der Vergnügungen, im vorliegenden Fall der Filmvorführungen. Der Steuertatbestand verwirklicht sich also in örtlicher Bindung an das Gebiet des Steuerhoheitsträgers, der Beklagten. Die unmittelbaren Wirkungen der Steuer erschöpfen sich ebenfalls in diesem Gebiet. Denn davon erfaßt werden jeweils nur Vergnügungen, welche in ihm stattfinden. Die gemeindliche Vergnügungssteuer ist somit eine Verbrauch- oder Verkehrsteuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG (so auch Bühler im Bonner Kommentar, Art. 105 Anm. II 5 a.E. Wacke Arch.öffR Bd.77 (1952) S. 355 [360] und Meilicke in Festschrift für Ottmar Bühler "Probleme des Finanz- und Steuerrechts" Der Steuererfindungsgeist von Bund und Ländern usw. S.91 [109]). Diese Steuern sind der Gesetzgebung des Bundes entzogen. Infolgedessen kann es für sie weder neue bundesrechtliche Normen geben, noch können Normen aus der Zeit vor Geltung des Grundgesetzes Bundesrecht geworden sein (Art. 123 bis 125 GG). Mit dieser Regelung hält das Grundgesetz den bisherigen Zustand aufrecht, wonach die Erhebung von Vergnügungssteuern bei den Gemeinden lag; vgl. § 14 Reichsfinanzausgleichsgesetz und die oben genannten Rechtsgrundlagen (vgl. auch Höpker-Aschoff, Das Finanz- und Steuersystem des Bonner Grundgesetzes in: Arch.öffR Bd.75 (1949) S. 306 [319]). Für das Bundesverwaltungsgericht entfällt damit, weil kein Bundesrecht vorliegt, die Möglichkeit einer Nachprüfung.

5

Nicht dem Bundesrecht angehörende Normen erlangen auch nicht etwa dadurch die Eigenschaft von Bundesrecht, daß zu ihrer Auslegung bundesrechtliche Bestimmungen, wie etwa §§ 144 ff. Abgabenordnung herangezogen werden. Insoweit schließt sich der erkennende Senat, jedenfalls für ein Sachgebiet, für welches das Grundgesetz die Gesetzgebungsbefugnis des Bundesgesetzgebers in vollem Umfange ausgeschlossen hat, der Ansicht des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts an (BVerwGE 1, 76[BVerwG 29.01.1954 - IV B 8/53]). Insgesamt ist es somit dem Bundesverwaltungsgericht versagt, die in den Entscheidungen der Vorinstanzen erörterten Rechtsfragen zu überprüfen. Die Revision ist infolgedessen mit Recht unter Hinweis auf § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG nicht zugelassen worden, was zur Zurückweisung der Beschwerde führen muß.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, die Festsetzung des Streitwertes auf § 74 BVerwGG.