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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.11.1956, Az.: BVerwG V C 123.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.11.1956
Aktenzeichen
BVerwG V C 123.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15637
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.04.1956

Fundstellen

  • DÖV 1957, 894 (Kurzinformation)
  • WM 1957, 142

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auch die Beschwerdestelle kann noch die Begründung geben, die § 15 Abs. 6 Satz 2 WBewG für die Alleinzuweisung verlangt.

  2. 2.

    Die in § 16 Abs. 1 WBewG vorgeschriebene Frist braucht das Wohnungsamt nicht einzuhalten, wenn schon vorher festgestellt wird, daß kein Mietvertrag zustande kommen und deshalb die Mietverfügung erforderlich werden wird.

  3. 3.

    Mietverfügung und Besitzeinweisung können gleichzeitig ergehen.

  4. 4.

    Über die Rechtmäßigkeit einer Vollziehungsanordnung und über die Art und Weise der Vollziehung ist nach Landesrecht zu entscheiden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Zinser und Rapp
am 22. November 1956
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 1956 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 636 DM festgesetzt.

Gründe

1

Als im Hause des Klägers am 1. Mai 1954 eine Dreizimmerwohnung frei wurde, unternahm das Wohnungsamt erfolglos mehrere Versuche, die Wohnung zuzuteilen. Schließlich erließ das Wohnungsamt am 17. August 1954 eine Zuweisung und am 20. August 1954 eine vorläufige Mietverfügung zugunsten der Beigeladenen; es verfügte am gleichen Tage die Besitzeinweisung und am folgenden Tage die Vollziehung.

2

Gegen die genannten vier Verwaltungsakte hat der Kläger nach erfolglosem Einspruch sich im Verwaltungsrechtswege gewendet. Das Landesverwaltungsgericht hat seine Anfechtungsklage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

3

Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrage,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß den in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen.

4

Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt. Die Beigeladenen sind mit eigenen Ausführungen dem Rechtsstandpunkt der Beklagten beigetreten.

5

Die Beteiligten, haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

6

Die Revision ist nicht begründet.

7

Der Kläger hat die unter Nr. 1 bis Nr. 4 aufgeführten Rügen erhoben:

8

1.

§ 15 Abs. 6 Satz 1 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom 31. März 1953 (BGBl. I S. 97) - WBewG - sei verletzt. Das ist nicht der Fall, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Nach seinen tatsächlichen Feststellungen befand sich die Familie des Beigeladenen seit Jahren in einem Wohnungsnotstand. Ein solcher rechtfertigte es, daß die Wohnungsbehörde mit einer Alleinzuweisung vorging. Darüber besteht Einverständnis in Rechtsprechung und Schrifttum.

9

Die Tatsache, die der Kläger in der Revisionsschrift erneut hervorhebt, daß in der Gemeinde Lünen zahlreiche Fälle von Wohnungsnotständen ähnlicher Art vorhanden seien, kann nach dem Ablauf des hier zur Rede stehenden Falles der Maßnahme des Wohnungsamtes nicht die Rechtmäßigkeit nehmen. Wenn mehrere Fälle gleicher Dringlichkeit vorliegen, dann kann ein solcher Tatbestand zwar in der Regel nur zu einer Auswahlzuweisung im Sinne des § 15 Abs. 1 WBewG führen, in die eben diese gleich dringlich oder gar gleich vordringlich gelagerten Fälle aufzunehmen sind; das ist die einhellige Meinung von Rechtsprechung und Schrifttum. Von dieser Regel durfte hier aber deshalb abgewichen werden, weil die zahlreichen Versuche des Wohnungsamtes, zu einer Zuteilung zu gelangen, durch Monate hindurch fruchtlos gewesen waren. Das Wohnungsamt wäre pflichtwidrig verfahren, wenn es ein weiteres Leerstehen der Wohnung geduldet hätte. Es durfte in dem fraglichen Zeitpunkt einen einzelnen Notstand auswählen und ihn durch die Alleinzuweisung zu beseitigen versuchen, ohne daß es sich noch länger bemühen mußte, weitere Vergleichsfälle aufzuspüren.

10

2.

§ 15 Abs. 6 Satz 2 WBewG sei verletzt. Auch das ist nicht der Fall. Nach dieser Vorschrift sind dem Verfügungsberechtigten die Grunde bekanntzugeben, welche die Zuteilung an einen bestimmten Wohnungsuchenden erforderlich machen. Mit dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist die Auffassung zu vereinen, die das Oberverwaltungsgericht vertreten hat, die Wohnungsbehörde brauche dieser Pflicht nicht notwendig zugleich mit dem Erlaß der Verfügung nachzukommen, sondern könne die Bekanntgabe auch nachholen. Die Rechtmäßigkeit der Alleinzuweisung hängt nicht davon ab, daß die Gründe, dafür mitgeteilt werden, sondern davon, daß solche Gründe vorliegen, die sie rechtfertigen.

11

Es ist deshalb auch die Rüge des Klägers nicht begründet, die Beschwerdestelle - kein Gericht, sondern eine kollegial zusammengesetzte Verwaltungsbehörde - habe die Begründung nicht nachholen dürfen, sondern die Zuweisung, aufheben müssen. Ob die Beschwerdestelle als Rechtsmittelbehörde in dieser Weise verfuhr, das stand ihr frei. Sie konnte auch so verfahren, wie sie es tatsächlich getan hat: Nachdem sie sich davon überzeugt hatte, daß solche Gründe vorlagen, welche die Zuteilung an einen bestimmten Wohnungsuchenden erforderlich machen, war sie zur Entscheidung in der Sache befugt. Sie war überdies berechtigt und verpflichtet, die - zunächst fälschlich unterbliebene - Bekanntgabe der Gründe im Sinne des § 15 Abs. 6 Satz 2 WBewG nachträglich vorzunehmen.

12

Ein Verstoß gegen das materielle Recht oder gegen das Verfahrensrecht, soweit es der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegt, kann nicht festgestellt werden. Das Gericht hat wie hier bereitsim Urteil vom 21. März 1956 - BVerwG V C 194.55 - entschieden.

13

3.

§ 16 Abs. 1 Satz 1 WBewG sei verletzt. Auch das trifft nicht zu, wie das Oberverwaltungsgericht ebenfalls bereits zutreffend festgestellt hat. Der Gesetzgeber gibt durch das Wort "fristgemäß" in § 16 Abs. 1 Satz 1 zu erkennen, daß er der Wöhnungsbehörde hat aufgeben wollen, zunächst abzuwarten, ob es (im Anschluß an die Zuweisung) zu der erwünschten gütlichen Einigung der Vertragsparteien kommt. Die der Wohnungsbehörde aufgetragene Fristsetzung ist dazu bestimmt, nicht nur dem Verfügungsberechtigten eine Bedenkzeit zu belassen, sondern gerade auch der Wohnungsbehörde Gewißheit darüber zu verschaffen, ob dieses Ziel sich erreichen läßt. Sobald feststeht, daß das nicht, der Fall ist, weil der Verfügungsberechtigte sich dagegen entschieden hat, einen Mietvertrag abzuschließen, hat das Wohnungsamt die Gewißheit erhalten, die es braucht, damit es zu der Mietverfügung schreiten darf. Die Fristsetzung hat dann ihren doppelten Zweck erfüllt und zugleich ihren Sinn verloren: Der völlige Fristablauf braucht, nicht mehr abgewartet zu werden. Es war daher im vorliegenden Falle zulässig, daß die Wohnungsbehörde - schon bevor die von ihr gesetzte Frist von sieben Tagen voll verstrichen war - eine vorläufige Mietverfügung erließ.

14

Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob diese, die dem § 16 Abs. 2 WBewG unterworfen ist, für ihre Rechtmäßigkeit der Innehaltung der in § 16 Abs. 1 Satz 1 WBewG vorgesehenen Frist bedarf, oder ob etwa eine vorläufige Mietverfügung zugleich mit einer Alleinzuweisung ergehen dürfte.

15

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Ehefrau des Klägers den Beigeladenen gegenüber mit Wirkung für sich und für ihren Mann - also den verfügungsberechtigten Kläger - den Abschluß eines Mietvertrages abgelehnt, bevor die vorläufige Mietverfügung erging. An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - gebunden. Ob die Ablehnung dem Wohnungsamt durch den Verfügungsberechtigten selbst mitgeteilt wird, wie es der Kläger als erforderlich ansieht, oder durch den Zugewiesenen als Boten, macht - entgegen der Auffassung des Klägers - keinen rechtserheblichen Unterschied.

16

4.

Eine Besitzeinweisung und die Vollziehungsanordnung hätten nicht ergehen dürfen. Diese Rüge des Klägers wäre dann begründet, wenn seine Auffassung zu billigen wäre, daß die Zuweisung und die vorläufige Mietverfügung nicht rechtmäßig gewesen seien. Diese Aufassung muß jedoch abgelehnt werden. Aber auch die selbständigen Gründe, die der Kläger gegen die Besitzeinweisung und die Vollziehungsanordnung ins Feld führt, schlagen nicht durch.

17

Der Einwand, auf keinen Fall habe so verfügt, werden dürfen, wie geschehen, bevor die auf sieben Tage bemessene Bedenkzeit verstrichen gewesen sei, trägt der bereits erörterten Tatsache nicht Rechnung, daß die Frist durch die im Namen des Klägers erklärte Ablehnung, einen Mietvertrag mit mit den Beigeladenen zu schließen, ihren Sinn verloren hatte, gegenstandslos geworden war. Der vorliegende Fall unterscheidet sich dadurch von dem Regelfall, über den das Oberverwaltungsgericht Lüneburg durch Beschluß vom 26. August 1955 (ZMR 1956 S. 58) im entgegengesetzten Sinne entschieden hat.

18

Daß die Anordnung der Besitzeinweisung der Mietverfügung auf dem Fuße folgte, zugleich mit ihr zugestellt wurde, ist nicht zu beanstanden: Es ist zwar notwendig, daß eine - vorläufige - Mietverfügung spätestens zur gleichen Zeit erlassen wird wie die Besitzeinweisung; vgl. hierzu die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 27. April 1954 (ZMR 1954 S. 302), des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 1. Juli 1954 (ebenda und DWW 1954 S. 200) sowie desselben Gerichts vom 23. November 1954 (ZMR 1955 S. 120). Es ist aber nicht erforderlich, daß die - vorläufige - Mietverfügung vorangeht oder gar unanfechtbar geworden ist; vgl. hierzu Fellner-Fischer, 2. Aufl., Anm. 2 Nr. 2 zu § 20 WBewG.

19

a)

Die Rechtsgültigkeit der Vollziehungsanordnung richtet sich nach Landesrecht; vgl. Fellner-Fischer, 2. Aufl., Anm. 4 Nr. 6 zu § 20 und Anm. 2 Nr. 5 zu § 27 WBewG. Die hierauf bezügliche Rüge des Klägers kann deshalb nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG nicht nachgeprüft werden. Der Kläger selbst beruft sich hierfür auch auf eine Vorschrift des Landesrechts, nämlich § 10 des Landeswohnungsgesetzes für Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1954 (GVBl. S. 205). Der Umstand, daß diese Vorschrift in. Abs. 1 auf das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157) allgemein verweist und in Abs. 2 auf § 13 des genannten Bundesgesetzes im besonderen - insoweit mit Maßgaben - Bezug nimmt, ändert nichts an dem Ergebnis: Wenn der Landesgesetzgeber Vorschriften des Bundesrechts übernommen, insbesondere zur Ergänzung des Landesrechts herangezogen hat, steht im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG allein die Anwendung von Landesrecht zur Rede, nicht länger von Bundesrecht.

20

Durch die Übernahme haben die bundesrechtlichen Bestimmungen vielmehr ihren Charakter eingebüßt, sind Bestandteil der landesrechtlichen Regelung geworden. Dahin geht die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Über der rechten Anwendung von Vorschriften des Landesrechts hat nicht das Bundesverwaltungsgericht zu wachen, sondern endgültig das oberste Verwaltungsgericht des Landes. Ob also Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung hergeleitet werden können aus der zeitlichen Reihenfolge, in der die hier erörterten Verwaltungsakte dem Kläger zugegangen sind - unterstellt, daß die von ihm genannten Daten zutreffen -, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nachzuprüfen.

21

b)

Dasselbe gilt für die Einwände, die der Kläger gegen die Art und Weise der Vollziehung erhebt.

22

Ebenso wie das Oberverwaltungsgericht es bereits getan hat, braucht demgemäß den Zweifeln nicht nachgegangen zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Vollziehungsanordnung als selbständiger Verwaltungsakt - getrennt von der ihm hier zugrunde liegenden Besitzeinweisung - angefochten werden darf oder muß.

23

Sämtliche Rügen, die der Kläger mit der Revision geltend gemacht hat, sind demnach unbegründet.

24

5.

Auch im übrigen sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die das angefochtene Urteil infragestellen. Das gilt insbesondere von der Auslegung, die das Berufungsgericht - unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 1955 (MDR 1956 S. 269 = DVBl. 1956 S. 306 = DÖV 1956 S. 149 = ZMR 1956 S. 56) den Vorschriften des § 14 Abs. 4 sowie § 15 Abs. 4 und 5 BVerwGG gegeben hat.

25

Im Ergebnis verdienen schließlich ebenfalls Billigung die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die Zuweisungsverfügung etwa wegen eines Formmangels rechtswidrig sei: Das Wohnungsamt hat zwar versehentlich für eine Alleinzuweisung nach § 15 Abs. 6 WBewG einen Vordruck verwandt, der auf den Fall der Auswahl Zuweisung nach § 15 Abs. 1 WBewG abgestellt ist. Es handelte sich hierbei aber um nicht mehr als um einen falschen "Zungenschlag". Der Fehlgriff in der Bezeichnung des richtigen Absatzes der an sich einschlägigen gesetzlichen Bestimmung ist nicht anders und nicht strenger zu beurteilen als eine "offenbare Unrichtigkeit": Eine solche ist nach § 319 ZPO selbst von den Gerichten, wenn sie in einem ihrer Urteile vorkommt, jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen.

26

Gemäß dem Grundsatz der Teilung der Gewalten ist es im übrigen Sache der die Wohnungsämter leitenden Beamten und der ihnen übergeordneten Dienststellen, nicht aber der Verwaltungsgerichte, dafür Sorge zu tragen, daß derartige Irrtümer sich nicht häufen oder gar überhandnehmen. Diese Auffassung hat das Gericht wiederholt ausgesprochen; vgl. etwa den Beschluß vom 21. August 1956 (ZHR 1956 S. 418).

27

Nach alledem war der Revision des Klägers der Erfolg zu versagen.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 636 DM festgesetzt. [...], die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Zinser
Rapp