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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.04.1955, Az.: BVerwG II B 218.53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.04.1955
Aktenzeichen
BVerwG II B 218.53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 15008
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 04.08.1953 - AZ: II OVG - A 52/51
OVG Niedersachsen - 04.08.1953 - AZ: II OVG - A 56/51

Fundstelle

  • MDR 1955, 587 (Volltext mit amtl. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
am 6. April 1955
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Schmidt als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Zinser und der Bundesrichterin Schmitt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 4. August 1953 - II OVG - A 52/51, II OVG - A 56/51 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger war als Beamter auf Lebenszeit bei Versorgungsbehörden tätig. Im Mai 1945 wurde er aus politischen Gründen des Amtes enthoben. Das Entnazifizierungsverfahren endete mit seiner Einreihung in die Kategorie IV. Mit Verfügung vom 6. Januar 1950 teilte die Landesversicherungsanstalt Braunschweig, die damals noch als Dienstherrin des Klägers galt und an deren Stelle die Beklagte in den Rechtsstreit eingetreten ist, dem Kläger mit, daß er mit Wirkung vom 1. April 1949 an als in den dauernden Ruhestand versetzt gelte. Später rückte die Landesversicherungsanstalt den Beginn des Ruhestandes auf den 1. November 1948 vor.

2

Der Kläger begehrt die Vorverlegung des Beginns des Ruhestandes auf den 1. Mai 1948. Außerdem begehrt er wegen eines am 5. März 1943 bei einem Fliegerangriff erlittenen Unfalls einen Unterhaltsbeitrag als dienstunfallgeschädigter amtsenthobener Beamter aus Nr. 3 der Ersten Ausführungsbestimmungen "Zu § 13" der nds. Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 30. Juni 1949 - Nieders. ABl. S. 248 - für die Zeit seiner Entfernung aus dem Dienst.

3

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat er den Verwaltungsrechtsweg beschritten mit dem Antrage,

festzustellen, daß als maßgebender Zeitpunkt i.S. des § 18 Abs. 3 der nds. Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts (2. Maßnahmenverordnung) vom 15. März 1949 - Nieders. GVBl. S. 57 - nicht der 1. November 1948, sondern der 1. Mai 1948 zu gelten habe - (Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts: II OVG - A 56/51).

4

Außerdem hat er im Verwaltungsrechtswege Klage erhoben mit dem Antrage,

die Bescheide vom 28. Juni und 28. August 1950, mit denen der Unterhaltsbeitrag versagt worden ist, aufzuheben - (Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts: II OVG - A 52/51).

5

Das Landesverwaltungsgericht hat beide Klagen abgewiesen. Im Berufungsverfahren sind die Klagen miteinander verbunden worden. Nach Rücknahme der ersterwähnten Klage durch den Kläger hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 4. August 1953 das Verfahren nach § 69 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung eingestellt, soweit es den Klageanspruch in dem Rechtsstreit II OVG - A 56/51 betrifft, und im übrigen die Berufung zurückgewiesen.

6

Die Zurückweisung der in dem Verfahren II OVG - A 52/51 eingelegten Berufung ist im wesentlichen wie folgt begründet: Zwar stehe der Verwaltungsrechtsweg offen gegen einen Bescheid, der einen Unterhaltsbeitrag aus Nr. 3 der Ersten Ausführungsbestimmungen "Zu § 13" der nds. 2. Maßnahmenverordnung versage. Die Klage sei jedoch unbegründet. Mit dem in Nr. 3 der erwähnten Ausführungsbestimmungen verwendeten Begriff des Dienstunfalls sei der Unfall nach § 107 des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) vom 26. Januar 1937 - RGBl. I S. 39 - gemeint; § 27 a des Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetzes (EWFVG) vom 26. August 1938 - RGBl. I S. 1077 - in der Fassung der Gesetze vom 6. Juli 1939 - RGBl. I S. 1217 -, 20. August 1940 - RGBl. I S. 1166 - und 7. Mai 1942 - RGBl. I S. 286 - sowie die entsprechenden Vorschriften der Personenschädenverordnung vom 10. November 1940 - RGBl. I S. 1482 - seien bei der Auslegung nicht heranzuziehen. Der von dem Kläger erlittene Unfall sei jedoch nicht ein Dienstunfall i.S. des § 107 DBG.

7

Die Revision ist in dem Berufungsurteil, das dem Kläger am 5. September 1953 zugestellt worden ist, nicht zugelassen. Am 1. Oktober 1953 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29. September 1953 "Beschwerde" gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt; die Ausführungen dieses Schriftsatzes sind jedoch darauf abgestellt, darzutun, daß die Revision ohne Zulassung gemäß § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGG) vom 23. September 1952 - BGBl. I. S. 625 - statthaft und begründet ist. Auf Anfrage hat der Kläger durch Schriftsatz vom 18. Januar 1954 mitgeteilt, er habe beabsichtigt, Zulassungsbeschwerde und Revision einzulegen.

8

Der Senat vertritt die Auffassung, daß der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 29. September 1953 nur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt hat. Es ist zwar zuzugeben, daß die Ausführungen dieses Schriftsatzes es zweifelhaft erscheinen lassen, ob der Kläger nur Beschwerde oder außer der Beschwerde auch Revision nach § 54 BVerwGG einlegen wollte. Daß der Kläger nur Beschwerde einlegen wollte, ist jedoch zur Überzeugung des Senats durch seinen Schriftsatz vom 14. Januar 1954 klargestellt worden, in welchem der Kläger im Widerspruch zu seinem Schriftsatz vom 18. Januar 1954 seine Eingabe vom 29. September 1953 als "Revisions-Beschwerde" bezeichnet und den Revisionsantrag nur "für den Fall der Zulassung" der Revision gestellt hat. - Der Kläger wird dadurch, daß seine Eingabe vom 29. September 1953 nur als Beschwerde behandelt wird, nicht beschwert. Denn die Revision wäre als unzulässig zu verwerfen gewesen, weil eine nach § 54 BVerwGG eingelegte Revision nur zulässig ist, wenn eine der in § 53 Abs. 2 dieses Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen vorliegt, im vorliegenden Falle aber keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, wie noch unten bei der Erörterung der Begründetheit der Beschwerde ausgeführt wird.

9

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig, jedoch nicht begründet.

10

Nach § 53 Abs. 2 BVerwGG ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der im zweiten Absatz dieser Vorschrift zu den Buchstaben a bis c bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen Voraussetzungen ist hier nur die zu a angeführte Voraussetzung in Betracht zu ziehen.

11

Diese Voraussetzung ist indessen auch nicht erfüllt; die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist bei Zulassung der Revision nicht zu erwarten.

12

Die Einstellung des auf den Klageanspruch in dem Rechtsstreit II OVG - A 56/51 bezüglichen Verfahrens wird durch den Umstand, daß der Kläger sich nach seiner Behauptung über die rechtlichen Folgen der Klagerücknahme geirrt hat, nicht berührt. Denn die Rücknahme einer Klage ist wie alle Prozeßhandlungen, die einen Prozeßvorgang endgültig abschließen sollen, unanfechtbar und unwiderruflich. Diese Auffassung hat der Senat bereits in seinerEntscheidung vom 13. Oktober 1954 - II B 242.53 - zum Ausdruck gebracht; sie wird in Schrifttum und Rechtsprechung einhellig geteilt, so daß insoweit eine der Klärung bedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt. Die Klärung der damit zusammenhängenden weiteren Frage, ob der Kläger, wie er behauptet, durch einen Verfahrensfehler zur Klagerücknahme bestimmt worden ist, erübrigt sich im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit und Unwiderruflichkeit der Klagerücknahme.

13

Das Berufungsurteil wirft auch in bezug auf den Klageanspruch in dem Rechtsstreit II OVG - A 52/51 keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

14

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß gegen einen Bescheid, der die Versagung eines Unterhaltsbeitrages aus Nr. 3 der Ersten Ausführungsbestimmungen "Zu § 13" der nds. 2. Maßnahmenverordnung zum Inhalt hat, der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, gibt zu Bedenken und grundsätzlichen Erörterungen keinen Anlaß.

15

Das Berufungsurteil beruht im übrigen in erster Linie auf § 13 der nds. 2. Maßnahmenverordnung vom 15. März 1949 und den dazu ergangenen Ersten Ausführungsbestimmungen. Die nds. 2. Maßnahmenverordnung und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen enthalten jedoch nicht Bundesrecht. Die Nachprüfung ihrer Auslegung und Anwendung ist daher dem Revisionsgericht durch § 56 Abs. 1 BVerwGG versagt, wonach die Revision - abgesehen von Verfahrensmängeln - nur darauf gestützt werden kann, daß die angefochtene Endentscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Dies hat zur Folge, daß das Revisionsgericht die von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung, als Dienstunfall i.S. der Nr. 3 der Ersten Ausführungsbestimmungen "Zu § 13" der 2. Maßnahmenverordnung sei nur der Unfall nach § 107 DBG gemeint, als bindend hinnehmen muß, mithin die Frage, ob § 27 a EWFVG oder die Personenschädenverordnung im Rahmen dieser Ausführungsbestimmungen zu berücksichtigen ist, nach Zulassung der Revision nicht der Klärung zuführen könnte.

16

Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der von dem Kläger erlittene Unfall nicht als Dienstunfall i.S. des § 107 DBG anerkannt werden könne, ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. § 107 DBG ist hier als nicht revisibles Recht zu behandeln, ohne daß es der Feststellung bedarf, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Vorschrift sonst als "Bundesrecht" i.S. des § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG anzusehen ist. Denn hinsichtlich der Revisibilität des angewendeten Rechts ist der vorliegende Fall, in welchem das Berufungsgericht - für das Revisionsgericht bindend - die Auffassung vertreten hat, § 107 DBG sei zur Auslegung der angeführten Ausführungsbestimmungen heranzuziehen, nicht anders zu behandeln als der Fall, in welchem in einem nicht revisiblen Gesetz auf ein revisibles Gesetz verwiesen ist. Es ist jedoch von dem Reichsgericht und dem Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (RGZ 82, 47 [49]; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1953 - III ZR 21/53 - in NJW 1954 S. 73) die Auffassung vertreten worden, daß in den Fällen, in denen ein nicht revisibles Gesetz auf ein revisibles Gesetz verweist, das angewendete Gesetz grundsätzlich nur das nicht revisible Gesetz sei. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.

17

Schließlich ist die Klärung einer grundsätzlichen Frage auch nicht im Zusammenhang mit der Rüge des Klägers zu erwarten, "die oberste Dienstbehörde" sei weder befragt worden, noch habe sie entschieden. Wenn der Kläger mit dieser Rüge geltend machen will, nur die oberste Dienstbehörde sei für die Versagung des von ihm begehrten Unterhaltsbeitrages zuständig gewesen, so betrifft diese Rüge materielles Landesrecht, dessen Anwendung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Wenn der Kläger dagegen mit dieser Rüge vortragen will, statt des Zeugen Kämper hätte die oberste Dienstbehörde zu der Frage gehört werden müssen, wie der Begriff des Dienstunfalls auszulegen sei, so handelt es sich zwar um eine nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG beachtliche Revisionsrüge; die durch sie aufgeworfene Rechtsfrage entbehrt jedoch der grundsätzlichen Bedeutung.

18

Das Berufungsgericht hat daher die Revision mit Recht nicht zugelassen. Die Beschwerde mußte demgemäß als unbegründet zurückgewiesen werden.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG.

Dr. Zinser
Dr. Zinser zugleich für den verhinderten Bundesrichter Schmidt
Schmitt