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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1953, Az.: III ZR 21/53

Stellvertretung kraft Vollmacht; Übertragung der Amtsgewalt; Änderung der Bezirksgrenzen der Gerichtsbezirke; Konversion von Verwaltungsakten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1953
Aktenzeichen
III ZR 21/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 15.12.1952
LG Stuttgart

Fundstellen

  • BGHZ 10, 367 - 373
  • NJW 1954, 73-74 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1) Dr. Arnulf K., Oberbürgermeister, S., W. straße ...

2) Josef H., Bürgermeister, S., H. reute ...

3) Alfred Kr., Wirtschaftsprüfer und Bürgermeister a.D. S., L. ...

4) Karl S., Direktor, S., L. straße ...

5) Hans W., Hoteldirektor, S. H. platz ...

Prozessgegner

Städtische Girokasse S., Anstalt des öffentlichen Rechts in S. -
"vertreten durch das Innenministerium Baden-Württemberg" -

Amtlicher Leitsatz

Es wird an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten, daß es für die Frage der Revisibilität einer Rechtsnorm entscheidend auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung ankommt (HRR 1937, 1034 u.a.) und daß in den Fällen, in denen ein nicht revisibles Gesetz auf ein revisibles verweist, das angewendete Gesetz grundsätzlich nur das nicht revisible Gesetz ist (RGZ 82, 47 [49] u.a.).

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    In den Fällen, in denen ein nichtrevisibles Landesgesetz auf ein revisibles Gesetz verweist, ist das angewendete Gesetz nur das nichtrevisible Landesgesetz.

  2. 2.

    Soweit eine angefochtene Entscheidung jedoch auf nicht revisiblem Recht beruht, können Verstöße gegen verfahrensrechtlichen Bestimmungen nur dann ausnahmsweise mit Erfolg gerügt werden, wenn vom Standpunkt der Auslegung aus, die das Berufungsgericht dem nichtrevisiblen Recht gibt, die Urteilsbegründung verfahrensrechtlich zu beanstanden ist.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1953,
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und
der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Beyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 1952 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klägerin für ihre Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) gesetzlich durch das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg, für ihre Klage gegen die Beklagten zu 3) bis 5) gesetzlich durch ihren Verwaltungsrat und dieser kraft Vollmacht durch das vom Innenministerium vertretene Land Baden-Württemberg vertreten wird.

Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Mit der vorliegenden Klage macht das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg, nach Bildung dieses Landes an die Stelle des Innenministeriums des Landes Württemberg-Baden getreten, als Vertreter der Städtischen Girokasse S. gegen die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Verwaltungsrats dieser Kasse Schadensersatzansprüche geltend. Diese werden auf Amtspflichtverletzungen gestützt, die sich die Beklagten im Zusammenhang mit Kreditgewährungen seitens der Städtischen Girokasse S. an den Kaufmann Willi B. angeblich haben zuschulden kommen lassen.

2

Die Städtische Girokasse in S. (Klägerin), die nach Art. 1 des Württembergischen Sparkassengesetzes vom 24. März 1932 - RegBl 1932, 97 - (im Folgenden: SparkG) eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, wird gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 SparkG gerichtlich und außergerichtlich durch den Verwaltungsrat vertreten. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden und 12 weiteren Mitgliedern sowie einer entsprechenden Anzahl von Stellvertretern. Vorsitzender ist der Vorsitzende des Gemeinderats der Stadt S., während 9 der übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählt und die weiteren Mitglieder und ihre Stellvertreter von der Aufsichtsbehörde berufen werden (Art. 6 SparkG in Verbindung mit § 5 der Satzung der Städtischen Sparkasse Stuttgart vom 1. Juli 1932 [im Folgenden: Satzung], deren Bestimmungen über Verwaltung, Vertretung und den Geschäftsgang nach § 4 Abs. 3 der Satzung der Klägerin für diese entsprechend gelten).

3

Der Beklagte zu 1) ist kraft seines Hauptamtes als Oberbürgermeister der Stadt S. Vorsitzender des Verwaltungsrats der Klägerin. Der Beklagte zu 2) - im Hauptamt ständiger Stellvertreter des Beklagten zu 1) - wurde vom Gemeinderat zum Mitglied des Verwaltungsrats gewählt. Beide Beklagte waren bereits Ende 1948 Mitglieder des Verwaltungsrats. Sie gehören ihm auch heute noch an, üben jedoch seit dem 12. Mai 1951 im Einverständnis mit der Aufsichtsbehörde (Innenministerium) ihre Ämter bis auf weiteres nicht aus. Die Beklagten zu 3) bis 5) gehörten gleichfalls schon Ende 1948 dem Verwaltungsrat als aus der Mitte des Gemeinderats gewählte Mitglieder an sind jedoch inzwischen ausgeschieden. Zur Zeit übt niemand die Tätigkeit eines Mitglieds des Verwaltungsrats aus, der in dieser Eigenschaft bereits an dem "Kreditfall B." mitgewirkt hat.

4

In der Zeit von Ende 1948 bis Mai 1950 sind unter Mitwirkung der Beklagten dem Kaufmann B., über dessen Vermögen im Juni 1951 das Konkursverfahren eröffnet wurde, Kredite gewährt worden, die endlich einschließlich des Zinsendienstes eine Höhe von über sieben Millionen DM erreichten. Den ihr durch diese Kreditgewährung entstandenen Schaden beziffert die Klägerin auf etwa sechs Millionen DM und macht für diesen Schaden die Beklagten auf Grund des Art. 35 des Beamtengesetzes für Württemberg-Baden vom 19. November 1946 (RegBl 1946, 249) verantwortlich. Sie verlangt in dem vorliegenden Rechtsstreit von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines Teilbetrages von 400.000 DM.

5

Das Innenministerium hält sich mit folgender Begründung zur gesetzlichen Vertretung der Klägerin befugt: Für den Verwaltungsrat der Sparkasse und für die Rechtsverhältnisse seiner Mitglieder gelten, falls der Gewährverband eine Gemeinde ist, gemäß Art. 5 Abs. 1 SparkG die für den Gemeinderat und dessen Mitglieder nach der Gemeinde Ordnung maßgebenden Vorschriften entsprechend, sofern nicht durch Gesetz, Verordnung oder Satzung etwas anderes bestimmt sei. Soweit der Verwaltungsrat gemäß Art. 4 SparkG die Verwaltung der Sparkasse führe und sie gerichtlich und außergerichtlich vertrete, habe er dieselbe Stellung wie der Bürgermeister gegenüber der Gemeinde nach der Deutschen Gemeindeordnung in der Fassung des für Nord-Württemberg erlassenen Anwendungsgesetzes Nr. 30 vom 20. Dezember 1945 - RegBl 1946, 5 und 55 - (im Folgenden: DGOA). Demzufolge müsse in einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin einerseits und dem Vorsitzenden oder anderen Mitgliedern ihres Verwaltungsrats andererseits in entsprechender Anwendung des § 115 DGOA die Aufsichtsbehörde, mithin gemäß § 17 Abs. 1 SparkG das Innenministerium als gesetzlicher Vertreter der Klägerin handeln. Selbst wenn man die Auffassung vertreten sollte, daß hinsichtlich der inzwischen aus dem Verwaltungsrat ausgeschiedenen Beklagten zu 3) bis 5) der Fall einer gesetzlichen Vertretung der Klägerin durch das Innenministerium nicht gegeben sei, so sei dieses doch zum mindesten auf Grund einer ihm vom Verwaltungsrat (Entschließung vom 4. März 1952) erteilten Ermächtigung zur Prozeßführung befugt.

6

Die Beklagten, die um Abweisung der Klage gebeten haben, haben die Einrede der mangelnden gesetzlichen Vertretung der Klägerin erhoben und abgesonderte Verhandlung und Entscheidung über diese Einrede beantragt. Diesem Antrag entsprechend hat das Landgericht die gesonderte Verhandlung angeordnet und durch Zwischenurteil vom 30. Mai 1952 die Einrede der mangelnden gesetzlichen Vertretung verworfen. In den Urteilsgründen heißt es im wesentlichen:

7

Als das Sparkassengesetz mit seiner in Art. 5 enthaltenen Verweisung auf "die Gemeindeordnung" im Jahre 1932 ergangen sei, habe zwar noch die Württembergische Gemeindeordnung vom 19. März 1930 (RegBl 1930, 45) gegolten, die eine dem. § 115 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 - RGBl I 1935, 49 - (im Folgenden: DGO) und dem § 115 DGOA gleiche oder entsprechende Bestimmung nicht enthalten habe. Jedoch bestünden weder nach der Entstehungsgeschichte des Sparkassengesetzes noch nach allgemeinen Verweisungsgrundsätzen gegen die Anwendung des § 115 DGOA im Rahmen des Sparkassengesetzes durchgreifende Bedenken. Auch verbiete die heute gegenüber 1932 veränderte Rechtsstellung des Ortsvorstehers und der Mitglied der des Gemeinderats eine derartige Anwendung der in Rede stehenden Bestimmungen nicht. Die Auffassung der Beklagten, daß die in den einschlägigen Gesetzen gegebenen Kollisionsnormen für den Verwaltungsrat der Sparkasse als ein Kollegialorgan völlig ausreichten und die allein auf den Bürgermeister von 1935 zugeschnittene Vorschrift des § 115 DGO heute für die Rechtsanwendung im Bereich des Sparkassengesetzesüberflüssig machten, sei unzutreffend. Vielmehr habe diese Bestimmung im vorliegenden Fall Anwendung zu finden, so daß das Innenministerium unter Ausschaltung des Verwaltungsrats der alleinige und richtige gesetzliche Vertreter der Klägerin sei. Dies ergebe sich gegenüber dem Beklagten zu 1) ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 115 DGOA. Da jedoch derselbe Anspruch wie gegen diesen Beklagten auch gegen alle übrigen Beklagten als Gesamtschuldner erhoben werde, sei gegenüber allen Beklagten die Bestimmung des § 115 Abs. 1 DGOA einheitlich zur Anwendung zu bringen. Die Notwendigkeit eines Vorverfahrens gemäß § 113 DGOA sei entgegen der Auffassung der Beklagten zu verneinen. Für ein derartiges Vorverfahren sei schon deswegen kein Raum, weil es angesichts dessen, daß die Entschließung der Aufsichtsbehörde zur Inanspruchnahme der Beklagten auf einer Anregung der Klägerin selbst beruhe, an einer Beschwer der Klägerin durch diese Entschließung fehle.

8

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen, das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Innenministerium zur Vertretung der Klägerin hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) kraft Gesetzes und hinsichtlich der Beklagten zu 3) bis 5) kraft Vollmacht befugt sei.

9

Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die Klage als unzulässig abzuweisen, weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

11

1)

Zwar seien nach § 17 Abs. 3 SparkG hinsichtlich der Aufsicht über die Sparkassen die für den Gewährverband geltenden Vorschriften über die Staatsaufsicht, mithin die Bestimmungen der §§ 106 ff DGOA, entsprechend anzuwenden. Damit aber sei die Anwendbarkeit des § 115 DGOA auf den vorliegenden Fall noch nicht gegeben. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift im Sparkassenrecht würde voraussetzen, daß die Klägerin gegen ihren gesetzlichen Vertreter (Verwaltungsrat) Ansprüche geltendzumachen hätte. Ein solcher Fall liege nicht vor und könne auch niemals vorliegen, da der Verwaltungsrat nur Organ der Klägerin, nicht aber eine rechtsfähige Person sei. An der Geltendmachung von Ansprüchen gegen einzelne seiner Mitglieder sei der Verwaltungsrat als gesetzlicher Vertreter der Sparkasse nicht gehindert, da auch unter Berücksichtigung dessen, daß die Beklagten zu 1) und 2) und einige weitere Mitglieder des Verwaltungsrats ihr Amt zur Zeit nicht ausüben, noch eine zur Beschlußfähigkeit (§ 9 Abs. 2 der Satzung) ausreichende Zahl von Mitgliedern vorhanden sei.

12

Auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Klägerin lediglich gegen den Beklagten zu 1) als Vorsitzenden des Verwaltungsrats sei die entsprechende Anwendbarkeit des § 115 DGOA zu verneinen. Zwar besage § 5 Abs. 2 Ziff 2 der Verordnung des Innenministeriums zum Vollzug des Sparkassengesetzes in der Passung vom 9. März 1939 (RegBl 1939, 37), daß anstelle des Ortsvorstehers der Vorsitzende des Verwaltungsrats trete, jedoch nur, "soweit bei Gemeindesparkassen für den Verwaltungsrat und für die Rechtsverhältnisse seiner Mitglieder die in der Gemeindeordnung für den Gemeinderat und dessen Mitglieder enthaltenen Bestimmungen entsprechend gelten". Diese Bestimmung sei so. zu verstehen, daß auf den Vorsitzenden des Verwaltungsrats nur die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Stellung des Ortsvorstehers als Mitglied oder Vorsitzenden des Gemeinderats, nicht aber die sonstigen Vorschriften über die Stellung des Ortsvorstehers als Einzelorgan der Gemeinde (§§ 48 ff DGOA) und damit auch nicht die Bestimmung des § 115 DGOA Anwendung zu finden hätten, Ferner könne die Befugnis des Innenministeriums zur gesetzlichen Vertretung der Klägerin auch nicht auf eine "Befangenheit" des Verwaltungsrats gestützt werden. Abgesehen davon, daß eine Befangenheit des Verwaltungsrats als Organ schon begrifflich unmöglich sei, sei auch bei den einzelnen Mitgliedern eine Befangenheit im Sinne des § 25 DGOA nicht gegeben. Ebensowenig seien die Mitglieder des Verwaltungsrats durch die in § 26 DGOA begründete Treuepflicht an der Geltendmachung der Ansprüche gegen die Beklagten gehindert.

13

2)

Hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) ergebe sich jedoch die Befugnis des Innenministeriums zur gesetzlichen Vertretung der Klägerin aus den §§ 110, 111 DGOA. Die den Sparkassen gesetzlich eingeräumte Selbstverwaltung schließe für sie die Pflicht ein, die ihnen anvertrauten Mittel sorgfältig zu verwalten und alle ihnen zustehenden Rechte und Interessen zu wahren. Der Verwaltungsrat der Klägerin habe deshalb auch die gesetzliche Pflicht gehabt, die im Zusammenhang mit dem Kreditfall B. notwendigen Erwägungen über eine Haftung der beteiligten Personen anzustellen und erforderlichen Entschließungen zu fassen. Der Verwaltungsrat habe dies jedoch - jedenfalls hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) - nicht getan. Deshalb sei das Innenministerium gemäß §§ 110, 111 DGOA in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 SparkG befugt, anstelle der Klägerin Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) geltend zu machen. Das in § 110 DGOA vorgesehene Anordnungsverfahren habe sich angesichts der ernsten und endgültigen Weigerung der Klägerin, selbst zu handeln, und angesichts des Einverständnisses der Klägerin mit dem Vorgehen der Aufsichtsbehörde an ihrer Stelle als nutzlose Förmlichkeit erübrigt.

14

3)

Hinsichtlich der Beklagten zu 3) bis 5) beruhe die Vertretungsbefugnis des Innenministeriums darauf, daß dieses vom Verwaltungsrat der Klägerin unter dem 4. März 1952, mithin vor Einreichung der Klage, bevollmächtigt worden sei, "alle erforderlichen Maßnahmen zur Geltendmachung und Durchführung der Schadensersatzansprüche zu ergreifen". Durch Erteilung dieser Vollmacht, die ihrem Wortlaut nach die Befugnis zur Geltendmachung der Ansprüche gegen die Beklagten zu 3) bis 5) und zur Erteilung einer Prozeßvollmacht für die Klägerin enthalte, sei der Verwaltungsrat der Klägerin seiner Verpflichtung, eine Entschließung nach der einen oder anderen Richtung zu treffen, nachgekommen, so daß es insoweit einer Ersatzvornahme durch das Innenministerium gemäß § 111 DGOA nicht bedurft habe. Es handle sich bei der hier in Frage stehenden Vertretung der Klägerin durch das Innenministerium nicht um eine sog. Prozeßstandschaft (d.h. Verfolgung eines fremden Rechts im eigenen Namen), sondern um eine Stellvertretung kraft Vollmacht: das Innenministerium sei von Anfang an als Vertreter, wenn auch hinsichtlich der Beklagten zu 3) bis 5) fälschlich als gesetzlicher Vertreter aufgetreten. In der Vollmachtsurkunde sei als Bevollmächtigter zwar "das Innenministerium Württemberg-Baden" bezeichnet. Diese Vollmacht könne nur so verstanden und ausgelegt werden, daß der Verwaltungsrat dem Rechtsträger, dessen Organ das Innenministerium sei, also dem - damaligen - Land Württemberg-Baden, vertreten durch das Innenministerium, Vollmacht erteilen wollte. In dieser Bevollmächtigung liege keine Übertragung öffentlicher Rechte und Pflichten, also keine Übertragung der Amtsgewalt. Die Tatsache, daß die Klägerin hinsichtlich der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben des Aufsicht des Innenministeriums unterliege, stehe der Stellvertretung nicht entgegen. Ebenso wie der Verwaltungsrat in der Entschließung aber die Vollmachterteilung freigewesen sei, sei seiner freien Entschließung auch die Aufrechterhaltung der Vollmacht überlassen. Aus dieser im Rahmen des Vollmachtsverhältnisses freien Stellung des Verwaltungsrats der Klägerin ergebe sich aber auch, daß dieser das Recht und die Möglichkeit habe, dem Bevollmächtigten Weisungen zu erteilen. Mithin stehe das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Innenministerium bezüglich der Vollmacht mit dem Wesen und den Voraussetzungen eines echten Vollmachtsverhältnisses nicht in Widerspruch.

15

Es liege auch in der Bevollmächtigung, entgegen dem Vorbringen der Beklagten, weder ein Mißbrauch der gesetzlichen Vertretungsmacht noch eine Verletzung der Treuepflicht des Verwaltungsrats gegenüber der Klägerin.

16

Das Innenministerium als Organ des Landes in Verwaltungsangelegenheiten habe die Vollmacht der Klägerin für sich und damit auch für das Land Württemberg-Baden angenommen und sei auf Grund dieser Vollmacht tätig geworden. Das Land werde im bürgerlichen Rechtsverkehr von demjenigen Ministerium, das für die Angelegenheit zuständig sei, mithin hier gemäß Art. 72 Abs. 2 der Verfassung für Württemberg-Baden von dem Innenministerium vertreten. Ob dieses intern zur rechtsgeschäftlichen Übernahme der Vertretung der Klägerin befugt gewesen sei und wem es dafür etwa Rechenschaft schulde, könne dahingestellt bleiben, da die Wirksamkeit der Vollmacht dadurch nicht berührt werde.

17

II.

Soweit die Entscheidung des Berufungsgerichts die Beklagten zu 1) und 2) betrifft, rügt die Revision die Verletzung der §§ 100, 111, 113 DGOA. Das Berufungsurteil ist jedoch insoweit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, da die genannten Vorschriften Landesrecht darstellen und sich ihr Geltungsbereich nicht über den. Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, die Revision mithin gemäß § 549 ZPO auf ihre Verletzung nicht gestützt werden kann:

18

Von der Beantwortung der Frage, ob der Geltungsbereich einer Gesetzesvorschrift über den Bezirk des Berufungsgerichts hinausreicht, hängt nicht die Zulässigkeit der Revision ab, vielmehr ist die Bejahung dieser Frage eine Voraussetzung für ihre sachliche Begründetheit. In Folge dessen sind auch für die Beurteilung dieser Frage allein die Verhältnisse zur Zeit der Revisionsverhandlung maßgebend (RG in HRR 1937, 1034 und in JW 1937, 3034; Stein-Jonas-Schänke 17. Aufl. Anm. V zu § 549 ZPO; and. Ans. Baumbach-Lauterbach, 21. Aufl. Anm. 4 B zu § 549 ZPO). Nur diese Auffassung wird dem Sinn der Bestimmung des § 549 ZPO gerecht. In dieser Vorschrift hat der Wille des Gesetzgebers Niederschlag gefunden, daß eine Nachprüfung von "sonstigem" Recht im Sinne der genannten Bestimmung durch das Revisionsgericht immer, aber auch nur dann stattfinden soll, wenn die Gefahr einer verschiedenen Auslegung dieses Rechts innerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches besteht. Daraus folgt, daß es bei der Frage der Revisibilität einer derartigen Bestimmung nicht auf den Zeitpunkt der Einlegung der Revision, sondern allein auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz ankommen kann. Denn wenn durch eine nach Einlegung der Revision erfolgende Änderung der gerichtlichen Bezirksgrenzen die bis dahin bestehende Gefahr einer verschiedenen Auslegung des Gesetzes, dessen Verletzung die Revision rügt, beseitigt wird, besteht auch aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung kein Bedürfnis mehr für eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Andererseits ist aber dann, wenn durch die Änderung der Bezirksgrenzen die bei Einlegung der Revision noch nicht bestehende Gefahr einer verschiedenen Auslegung der in Frage stehenden Rechtsnorm erst begründet wird, das Bedürfnis für eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung gegeben. Demzufolge hat hier bereits aus den vorgenannten Gründen die nach Erlaß des Berufungsurteils durch das am 1. Juli 1953 in Kraft getretene Baden-Württembergische Gesetz über die Oberlandesgerichte vom 27. April 1953 (GBl. Bad-Württ 1953, 31) erfolgte Änderung des Bezirks des Berufungsgerichts Berücksichtigung zu finden. Es bedarf daher keiner Stellungnahme dazu, ob hier auch diejenigen Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach den vom Senat in BGHZ 9, 110[BGH 02.03.1953 - V BLw 110/52] aufgestellten Grundsätzen ganz allgemein ein erst nach Erlaß des Berufungsurteils eingangenes neues Gesetz in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist. Durch das genannte Gesetz über die Oberlandesgerichte (§§ 2 und 3) ist der Bezirk des Nebensitzes Karlsruhe des Oberlandesgerichts Stuttgart - der bisher bereits im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Verfahrensgesetze als selbständiges Oberlandesgericht galt (Art. 8 Abs. 3, 100 des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 - BGBl I 1950, 455 - in Verbindung mit dem Württemberg-Badischen Gesetz Nr. 295 vom 19. Dezember 1951 - RegBl 1951, 113 - und dem Baden-Württembergischen Gesetz vom 22. Dezember 1952 GBl Bad-Württ 1952, 61 -) - vom Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart abgetrennt und der Bezirk des bisherigen Oberlandesgerichts Tübingen dem Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart zugelegt worden. Der Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart umfaßt daher heute den gesamten Gebietsbereich des früheren Landes Württemberg, so daß das im Jahre 1932 ergangene Württembergische Sparkassengesetz lediglich im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart, aber nicht darüber hinaus Geltung hat. Die Revision macht demgegenüber zwar geltend, daß auf dem Gebiete des Sparkassenrechts durch die Gesetzgebung der Länder auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 5. August 1931 (RGBl I, 429) und der Dritten Notverordnung (5. Teil, Kap I) vom 6. Oktober 1931 (RGBl I, 537) vor allem hinsichtlich der Staatsaufsicht eine derartige Rechtsvereinheitlichung erfolgt sei, daß die Revisibilität des Sparkassenrechts ganz allgemein bejaht werden müsse. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Wenn durch die genannten reichsrechtlichen Bestimmungen auch eine gewisse einheitliche Grundlage für das deutsche Sparkassenwesen geschaffen wurde, so stellten diese Bestimmungen - auch wenn sie nicht nur ein Programm sondern konkrete Rechtssätze enthielten - doch im wesentlichen nur Rahmenvorschriften dar, die für im einzelnen weit auseinandergehende landesrechtliche Regelungen Raum ließen. Dementsprechend weisen auch - wie in den Einzelheiten nicht näher dargelegt zu werden braucht - die in diesem Zusammenhang maßgeblichen landesrechtlichen Regelungen derartige Unterschiede auf, daß von einer ihre Revisibilität begründenden Identität der Rechtsnormen keineswegs gesprochen werden kann. Dies gilt insbesondere auch für die einzelnen Regelungen der Staatsaufsicht.

19

Die Bestimmungen der Gemeindeordnung, die durch Art. 5 Abs. 1 und 17 Abs. 3 SparkG im Rahmen des Sparkassenrechts für entsprechend anwendbar erklärt worden sind, galten bei Erlaß des Sparkassengesetzes ebenfalls nur in Württembergs denn es handelte sich damals um die einschlägigen Bestimmungen der Württembergischen Gemeindeordnung vom 19. März 1930 (RegBl 1930, 45). Diese Gemeindeordnung wurde später durch die für das gesamte damalige Reichsgebiet erlassene Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 ersetzt, deren Weitergeltung in teilweise abgeänderter Passung für den Landesbezirk Württemberg des früheren Landes Württemberg-Baden durch das mehrfach erwähnte Anwendungsgesetz vom 20. Dezember 1945 angeordnet wurde. Die danach - jedoch gemäß Art. 125 GrundG lediglich als Landesrecht - mit geringfügigen Änderungen weitergeltenden Bestimmungen der §§ 110 ff DGO haben aber nicht nur im Bereich des Landesbezirks Württemberg des früheren Landes Württemberg-Baden Fortgeltung, sondern auch in anderen Ländern bezw. Landesteilen, u.a. im Landesbezirk Baden des früheren Landes Württemberg-Baden (vgl. §§ 12 bis 14 des für Nordbaden ergangenen Württemberg-Badischen Gesetzes Nr. 32 über die Regelung der Wahlen in den Gemeinden vom 10. Januar 1946 - RegBl 1946, 35 -). Ob es sich insoweit, als danach die Bestimmungen der §§ 110 ff DGO auch über den Bereich des Berufungsgerichts hinaus noch Geltung haben, lediglich um eine rein tatsächliche Übereinstimmung der Rechtslage handelt, die zur Herstellung der nach § 549 ZPO erforderlichen Identität der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken geltenden Rechtsnormen nicht ausreicht (BGHZ 7, 299 [300]), oder ob eine zur Begründung der Revisibilität ausreichende Identität der. Rechtsnormen anzunehmen ist, kann dahinstehen; denn selbst wenn die Bestimmungen der §§ 110 ff DGOA an sich revisibel sein würden, so muß ihre Nachprüfbarkeit im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits dennoch verneint werden. Entscheidend dafür ist, daß es sich hier nicht um eine unmittelbare Anwendung der genannten Bestimmungen handelt, sondern daß diese Bestimmungen lediglich mittelbar durch die im - nichtrevisiblen - Württ. Sparkassengesetz erfolgte Verweisung zur Anwendung gelangen. Es ist anerkannten Rechts, daß in den Fällen, in denen ein nichtrevisibles Landesgesetz auf ein revisibles Gesetz verweist, das angewendete Gesetz nur das nichtrevisible Landesgesetz ist. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn das Landesgesetz die an sich revisiblen Torschriften nicht lediglich als Landesrecht übernommen hat, wenn also z.B. das Landesgesetz durch Verweisung auf - an sich in dem in Betracht kommenden Rechtsgebiet nicht geltende - bundesrechtliche Vorschriften diese nicht nur als inhaltlich mit dem Bundesrecht übereinstimmendes Landesrecht, sondern gerade als Bundesrecht übernehmen wollte (RGZ 82, 47 [49]; 89, 360 [361]; 120, 198 [200]; Stein-Jonas Schönke Anm. IV F zu § 549 ZPO; Baumbach 20. Aufl. Am 1 B zu § 549 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des Deutsche Zivilprozeßrechts 5. Aufl S 647). Eine derartige Ausnahme von dem genannten Grundsatz ist hier aber nicht gegeben. Wie bereits gesagt, bezog sich bei Erlaß des Sparkassengesetzes die Verweisung auf Bestimmungen der Gemeindeordnung auch lediglich auf landesrechtliche Bestimmungen, die keinen grösseren räumlichen Geltungsbereich hatten als das Sparkassengesetz selbst. Schon daraus erhielt, daß im Rahmen des Sparkassengesetzes den in Bezug genommenen Bestimmungen der Gemeindeordnung stets, sogar während des Zeitraums, innerhalb dessen diese gemeinderechtlichen Bestimmungen nach Einführung der Deutschen Gemeindeordnung Reichsrecht geworden waren, ausschließlich landesrechtlicher Charakter zukam. Die Rechtslage ist mithin hier - ebenso wie in dem vom Reichsgericht in RGZ 82, 47 (49/50) entschiedenen Falle - die gleiche, wie wenn das Sparkassengesetz statt der Verweisung auf die Bestimmungen der Gemeindeordnung diese Bestimmungen unter Abänderung der Bezeichnungen (Verwaltungsrat statt Gemeinderat usw.) wörtlich übernommen hätte. - Auch soweit es sich um die Anwendung allgemeiner, aus dem bürgerlichen oder öffentlichen Recht hergeleiteter Rechtsgrundsätze - hier die sogenannte Konversion von Verwaltungsakten (Umdeutung eines Handelns des Innenministeriums nach § 115 DGOA in ein solches nach §§ 110, 111 DGOA) - im Rahmen des nicht revisiblen Landesrechts handelt, ist die Nachprüfung des Berufungsurteils dem Revisionsgericht entzogen. - Das Revisionsgericht würde indes nicht an die Auffassung des Berufungsgerichts gebunden sein, wenn die hier in Rede stehenden landesrechtlichen Bestimmungen - sei es ganz allgemein oder zumindest unter Zugrundelegung der Auslegung des Berufungsgerichts in Widerspruch zu der höherwertigen Form des Art. 28 GrundG stehen würden, die das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden verfassungsrechtlich statuiert. Ein solcher vom Revisionsgericht zu beachtender Widerspruch liegt jedoch nicht vor. Denn eine Rechtsaufsicht des Staates - wie sie das Berufungsgericht auf Grund der §§ 110, 111 DGOA annimmt - in der Form, daß der Staat die Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten anhalten und gegebenenfalls selbst an die Stelle der Gemeinden handeln kann, steht mit dem den Gemeinden verfassungsmäßig gewährten Recht zur Selbstverwaltung "im Rahmen der Gesetze" durchaus im Einklang.

20

Die Revision hat hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 1) und 2) getroffenen Entscheidung des Berufungsgerichts zwar auch die Verletzung der §§ 139, 286 ZPO gerügt. Soweit die angefochtene Entscheidung jedoch auf nichtrevisiblem Recht beruht, können Verstösse gegen die genannten verfahrensrechtlichen Bestimmungen nur dann ausnahmsweise mit Erfolg gerügt werden, wenn vom Standpunkt der Auslegung aus, die das Berufungsgericht dem nichtrevisiblen Recht gibt, die Urteilsbegründung verfahrensrechtlich zu beanstanden ist (BGHZ 3, 342 [346/47] in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei der Annahme, daß das Innenministerium bei Erkenntnis der Nichtanwendbarkeit des § 115 DGOA gemäß §§ 110, 111 DGOA vorgegangen sein würde, den Sachverhalt in der von ihm selbst für entscheidend gehaltenen Richtung unter Verletzung des § 139 ZPO nicht hinreichend aufgeklärt hätte. Ebensowenig läßt sich feststellen, daß das Berufungsgericht bei der Pest Stellung einer Säumnis der Klägerin im Sinne des § 110 DGOA ein Vorbringen oder Beweisanträge der Klägerin, die vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus beachtlich gewesen wären, übersehen und dadurch gegen § 286 ZPO Verstossen hätte. Die Revision meint zwar, daß das Berufungsgericht angesichts des Schreibens des Verwaltungsrats an das Innenministerium vom 26. Oktober 1951, in dem auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit hingewiesen und eine alsbaldige Entscheidung der Aufsichtsbehörde für dringend erforderlich erklärt wurde, eine solche Säumnis der Klägerin nicht habe feststellen dürfen. Die Revision übersieht dabei jedoch, daß der Verwaltungsrat der Klägerin zwar auf Entscheidung der Aufsichtsbehörde im Rahmen des § 115 DGOA gedrängt, es aber nach den einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts entschieden abgelehnt hat, selbst etwas gegen die Beklagten zu unternehmen; das aber ist in dem hier interessierenden Zusammenhang das Entscheidende.

21

Wenn die Revision schließlich im Rahmen des Angriff gegen die die Beklagten zu 1) und 2) betreffende Entscheidung geltend macht, daß die Klägerin während des Rechtsstreits fortlaufend gestanden habe, der Rechtsstreit müsse wegen rechtlicher Behinderung des Verwaltungsrats vom Innenministerium geführt werden, und daß das Berufungsgericht dieses Geständnis unter Verstoß gegen § 288 ZPO nicht berücksichtigt habe, so ist demgegenüber lediglich darauf hinzuweisen, daß es sich insoweit bei den Erklärungen der Klägerin lediglich um reine "Rechtsbehauptungen" also gar nicht um ein Zugeständnis einer Tatsache, mithin überhaupt nicht um ein Geständnis im Sinne der genannten Bestimmung handelt.

22

III.

Das angefochtene Urteil unterliegt hinsichtlich der Beklagten zu 3) bis 5) insoweit, als das Berufungsgericht die Anwendbarkeit sowohl des § 115 DGOA als auch der §§ 110, 111 DGOA verneint und damit eine gesetzliche Vertretung dieser Beklagten durch das Innenministerium des Landes nicht als gegeben ansieht, ebenfalls aus den unter II dargelegten Gründen nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

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Die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin, daß das durch das Innenministerium vertretene Land Württemberg-Baden (jetzt Baden-Württemberg) kraft Vollmacht zur Vertretung der Klägerin befugt sei, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. In dem - oben unter I 3 im entscheidenden Teil wörtlich wiedergegebenen - Schreiben des Verwaltungsrats vom 4. März 1952 liegt eine eindeutige Bevollmächtigung zur Verfolgung der gegen die Beklagten zu 3) bis 5) erhobenen Ansprüche und zur Erteilung einer dazu erforderlichen Prozeßvollmacht. Wenn das Berufungsgericht dieses an das Innenministerium gerichtete Schreiben dahin ausgelegt hat, daß die Vollmachtserteilung dem Lande Württemberg-Baden als dem Rechtsträger, dessen Organ das Innenministerium war, gegolten habe, so sind Bedenken dagegen nicht zu erheben. Der Auffassung der Revision, daß die Übernahme der Vollmacht nicht zu dem Geschäftsbereich des Innenministeriums gehöre und dieses daher nicht zur Vertretung des Landes berufen sei, kann nicht beigepflichtet werden. Schon allein aus dem Grunde, weil das Innenministerium hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) kraft Gesetzes zur Vertretung der Klägerin berufen ist, fällt auch die auf besonderer Vollmacht beruhende Prozeßführung gegen die als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1) und 2) in Anspruch genommenen übrigen Beklagten nicht aus dem Geschäftskreis des Innenministeriums hinaus. Weiter ist die Auffassung der Revision unbegründet, daß die Bevollmächtigung deswegen unzulässig sei, weil es sich bei den mit der Klage geltend gemachten Ansprächen um auf öffentlichem Recht beruhende und nicht abtretungsfähige Ansprüche handle. Denn selbst wenn es sich um unabtrettbare Ansprüche handeln sollte, so sind doch gegen die Zulässigkeit der Stellvertretung bei der Geltendmachung dieser Ansprüche begründete Bedenken nicht zu erheben Jellinek, Verwaltungsrecht 3. Aufl S 214). Es ist nicht so, wie die Revision meint, daß keine einfache Prozeßvollmacht, sondern die unzulässige Übertragung einer gesamten Verwaltungsaufgabe mit den sich daraus ergebenden. Rechten und Pflichten vorläge. Die Revision, die zur Begründung ihrer Auffassung insbesondere auf den Beschluß des Verwaltungsrats vom 22. Juni 1951 verweist, übersieht dabei, daß alle zeitlich vor dem Schreiben vom 4. März 1952 liegenden Erklärungen und Stellungnahmen des Verwaltungsrats der Klägerin davon ausgehen, daß das Innenministerium kraft Gesetzes gemäß § 115 DGOA zur Vertretung der Klägerin gegen alle Beklagten zuständig sei und allein aus diesem Grunde nicht der Verwaltungsrat, sondern lediglich das Innenministerium pflichtgemäß über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu befinden habe. Das auf das Schreiben des Innenministeriums vom 26. Februar 1952 zurückgehende Schreiben des Verwaltungsrats vom 4. März 1952 aber enthält erst die für den Fall, daß das Innenministerium zur Vertretung der Klägerin gegen die Beklagten zu 3) bis 5) nicht kraft Gesetzes zuständig sein sollte, erteilte rechtsgeschäftliche Vollmacht. Für den Umfang dieser Vollmacht sind daher die früheren unter der Annahme der gesetzlichen Zuständigkeit des Innenministeriums abgegebenen Erklärungen des Verwaltungsrats in keiner Weise maßgeblich, sondern es kommt insoweit allein auf das Schreiben vom 4. März 1952 an. Dieses Schreiben aber erging erst, als in der Frage des Vorgehens gegen die Beklagten über das "Ob" bereits in bejahendem Sinne entschieden war, und enthält dementsprechend lediglich die Vollmacht zur Erteilung aller "zur Geltendmachung und Durchführung der Schadensersatzansprüche erforderlichen Maßnahmen", mithin lediglich eine Vollmacht, zum klageweisen Vorgehen gegen die Beklagten zu 3) bis 5) und keinen "Auftrag zur Erledigung einer gesamten Verwaltungsaufgabe".

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Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, daß die Tatsache, daß das Innenministerium der Klägerin gegenüber hinsichtlich der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Aufsichtsbehörde ist, der Zulässigkeit der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung nicht entgegen steht. Das Bestehen dieses Vollmachtsverhältnisses bewirkt für sich allein noch keineswegs das Fehlen der für den Verwaltungsrat als Vollmachtgeber begriffsnotwendigen freien und unabhängigen Stellung gegenüber dem Innenministerium als Bevollmächtigten. Auch ergibt der festgestellte Sachverhalt nichts für die Annahme, daß der Verwaltungsrat selbst etwa von sich aus im Rahmen des rechtsgeschäftlichen Vertretungsverhältnisses sich seiner Entschließungsfreiheit begeben hätte. Der Verwaltungsrat hatte in seinem vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angezogenen Schreiben vom 22. Juni 1951 der Erwartung Ausdruck gegeben, "dass er über alle Erwägungen und Erhebungen, die das Innenministerium in der Haftungsfrage pflichtgemäß anzustellen habe, auf dem Laufenden gehalten und gehört werde, ehe endgültige Entscheidungen getroffen werden". Dies geschah - das ist das Entscheidende - in der Auffassung, daß das Innenministerium kraft Gesetzes gemäß § 115 DGOA die Klägerin gegen alle Beklagten zu vertreten habe und dieses deshalb auch kraft Gesetzes allein über die Erhebung von Ersatzansprüchen zu befinden habe (vgl. Anlage zu dem genannten Schreiben vom 22. Juni 1951). Wenn der Verwaltungsrat also schon trotz der damals angenommenen gesetzlichen Zuständigkeit des Innenministeriums für diese Frage darum gebeten hatte, auf dem Laufenden gehalten und gehört zu werden, dann ist mangels besonderer gegenteiliger Anhaltspunkte kein Anlaß zu der Annahme gegeben, daß der Verwaltungsrat seine im Rahmen des Vollmachtsverhältnisses gegenüber dem Innenministerium freie und unabhängige Stellung aufgeben wollte und aufgegeben hätte.

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Schließlich ist das Berufungsgericht auch mit zutreffenden Ausführungen der von den Beklagten vertretenen Auffassung entgegengetreten, daß in der Bevollmächtigung ein Mißbrauch der gesetzlichen Vertretungsmacht und eine Verletzung der Treuepflicht des Verwaltungsrats gegenüber der Klägerin liegen. Die Tatsache, daß dem Land, vertreten durch das Innenministerium, von den Beklagten mit der Begründung, daß ihm ebenfalls eine Amtspflichtverletzung zur Last falle, der Streit verkündet worden ist, macht das Tätigwerden des Innenministeriums als Bevollmächtigten der Klägerin nicht unzulässig. Im übrigen ist nicht einzusehen, weshalb in der Bevollmächtigung des Innenministeriums, von dem eine sachgerechte Wahrnehmung der Interessen der Klägerin erwartet werden kann, ein Mißbrauch der Vertretungsmacht und ein Verstoß gegen die Treuepflicht des Verwaltungsrats gegenüber der Klägerin liegen soll, zumal bei den Mitgliedern des Verwaltungsrats selbst Hemmungen hinsichtlich des Vorgehens gegen die Beklagten bestehen.

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Sonach erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet, so daß das Rechtsmittel zurückgewiesen werden mußte. Jedoch erschien es im Interesse einer eindeutigen Klarstellung der Rechtslage zweckmässig, die Urteilsformel dahin zu fassen, daß die Klägerin in Richtung gegen die Beklagten zu 1) und 2) gesetzlich durch das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg, in Richtung gegen die Beklagten zu 3) bis 5) gesetzlich durch ihren Verwaltungsrat und dieser kraft Vollmacht durch das vom Innenministerium vertretene Land Baden-Württemberg vertreten wird. Dementsprechend wird in Zukunft das Klagerubrum zu fassen sein.

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Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels haben die Beklagten gemäß § 97 ZPO zu tragen.

Dr. Geiger
Rietschel
Dr. Weber
Dr. Kreft
Dr. Beyer