Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1964, Az.: BVerwG I C 130.63
Rechtmäßigkeit der Klage gegen die Versagung einer Baugenehmigung; Unzulässigkeit einer Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses; Bürgerlich-rechtliche Befugnis zur Bebauung des Grundstücks
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.12.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 130.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10769
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Verwaltungsgericht Schleswig
- OVG Lüneburg - AZ: A 210/62
- Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - 11.09.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 20, 124 - 127
- DVBl 1965, 415 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1965, 280-281 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 321-322 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 928 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1965, 1497 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1965, 551-552 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Bau- und Bodenrecht
Baugenehmigung
Bedeutung eines Zivilurteils für das Baugenehmigungsverfahren
Amtlicher Leitsatz
Die Baugenehmigungsbehörde darf den Bauantrag ohne Prüfung der Öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ablehnen, wenn rechtskräftig entschieden ist, daß aus zivilrechtlichen Gründen das Grundstück nicht bebaut werden darf.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. September 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger und die Beigeladene zu 2) erwarben im Jahre 1956 von dem Beklagten das Eigentum an einem unbebauten Grundstück, das zugunsten des Beklagten mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Bebauungsverbot) belastet wurde. Der Kläger will sein Grundstück gleichwohl mit einem Wohnhaus bebauen. Seinen Bauantrag lehnte der Beklagte in seiner Eigenschaft als Baugenehmigungsbehörde ab. Hiergegen erhob der Kläger verwaltungsgerichtliche Klage. Der Beklagte erhob seinerseits gegen den Kläger und die Beigeladene zu 2) beim Zivilgericht Klage, auf die rechtskräftig festgestellt wurde, daß der Kläger und die Beigeladene zu 2) das vom Beklagten gekaufte Grundstück nicht bebauen dürfen. In dem Zivilurteil wird ausgeführt, der Kläger und die Beigeladene zu 2) hätten sich beim Kauf des Grundstücks gegenüber dem Beklagten verpflichtet, das Kaufgrundstück nicht zu bebauen. Der Beklagte habe das Grundstück nur unter der für die Käufer erkennbaren Bedingung verkauft, daß zur Verhinderung einer späteren Bebauung eine Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werde. Da der Beklagte zum Verkauf nicht verpflichtet gewesen sei, habe er diese Bedingung stellen dürfen.
Das Berufungsgericht hat die Klage gegen die Versagung der Baugenehmigung abgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers. Der Beklagte hält die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses für unzulässig, zumindest für unbegründet. Auf Grund des Zivilurteils stehe fest, daß der Kläger das Bauvorhaben selbst dann nicht ausführen dürfe, wenn er die Baugenehmigung erhielte. Da er - der Beklagte - auf die Ausübung seiner Rechte aus der Dienstbarkeit nicht verzichten werde, wäre für den Kläger die Baugenehmigung wertlos. Der Kläger trägt hierzu vor, es sei nicht ausgeschlossen, daß die Vertretungskörperschaft des Beklagten gegen das Bauvorhaben zivilrechtlich nichts mehr einwenden werde, wenn der Beklagte die öffentlich-rechtliche Genehmigung erteilt habe.
II.
Die Revision ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nach seiner Meinung das Vorhaben des Klägers gemäß § 35 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) nicht zulässig ist. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Das angefochtene Urteil ist jedenfalls im Ergebnis richtig.
Der Klage kann das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. In dem Rechtsstreit geht es zunächst um die Frage, ob der Kläger trotz gerichtlich festgestellter fehlender zivilrechtlicher Befugnis zur Bebauung seines Grundstücks einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hat. An dieser Entscheidung hat der Kläger ein berechtigtes Interesse. Der Entscheidung in der Sache selbst kann nicht dadurch ausgewichen werden, daß die Sachurteilsvoraussetzung deshalb verneint wird, weil die gerichtliche Prüfung des Streitfalles ergibt, daß dem Kläger kein Anspruch auf die umstrittene Amtshandlung des Beklagten zustehe.
Der Kläger erstrebt die Erteilung der Baugenehmigung. Mit seinem Bauantrag begehrt er vom Beklagten, daß dieser die Rechtmäßigkeit des Vorhabens prüfe und durch die Erteilung der Baugenehmigung die formelle Sperre des bestehenden Verbots mit Erlaubnisvorbehalt aufhebe. Dabei hat die Baugenehmigungsbehörde nach dem maßgeblichen Bauordnungsrecht die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem öffentlichen Recht zu prüfen und gegebenenfalls die Baugenehmigung unbeschadet aller privatrechtlichen Verhältnisse zu erteilen. Dieser Regelung des Bauordnungsrechts liegt der Gedanke zugrunde, daß es nicht Sache der Baugenehmigungsbehörde ist, über strittige private Rechte des Klägers zu entscheiden und die ihr obliegende Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Baugenehmigung davon abhängig zu machen, wie sie die Rechtslage zivilrechtlich beurteilt. Auf die Frage, ob der Bauherr zivilrechtlich befugt ist, seine Bauabsicht zu verwirklichen, braucht daher im Baugenehmigungsverfahren und im Verwaltungsprozeß grundsätzlich nicht eingegangen zu werden.
Der vorliegende Sachverhalt weist nun die Besonderheit auf, daß die Behörde, die über den Bauantrag des Klägers zu entscheiden hat, ein rechtskräftiges Zivilurteil gegen den Antragsteller erstritten hat, durch das festgestellt wird, daß das Grundstück, für das die Baugenehmigung begehrt wird, nicht bebaut werden darf. Die vom Kläger im Verwaltungsprozeß beantragte Verurteilung des Beklagten hätte demnach zur Folge, daß der Beklagte durch die Erteilung der Baugenehmigung dem Kläger gerade das zu erlauben hätte, was der Kläger nach einem schon rechtskräftigen anderen Urteil, das der Beklagte gegen ihn erwirkt hat, nicht tun darf. Die Revision erstrebt also folgendes: Die Behörde, die in der einen - bürgerlich-rechtlichen - Hand ein rechtskräftiges Urteil hat, mit dessen Hilfe sie auf dem Zivilrechtsweg die Ausführung des Bauvorhabens verhindern kann und will, soll verurteilt werden, mit der anderen - öffentlich-rechtlichen - Hand durch die Erteilung der Baugenehmigung die bauordnungsrechtliche Schranke, die den Kläger an der Bauausführung hindert, zu öffnen. Dieses Begehren des Klägers ist nicht gerechtfertigt.
Nachdem die Frage, ob der Kläger sein vom Beklagten gekauftes Grundstück gegen den Willen des Verkäufers bebauen darf, rechtskräftig zuungunsten des Klägers entschieden ist, ist das Zivilurteil auch für das Baugenehmigungsverfahren und den Verwaltungsprozeß beachtlich. Dem steht nicht die Tatsache entgegen, daß es in diesen Verfahren um die öffentlich-rechtliche Befugnis des Klägers zur Ausführung seines Bauvorhabens geht, die Entscheidung des Zivilgerichts hingegen die bürgerlich-rechtliche Befugnis zur Bebauung des Grundstücks betrifft. Der Zivilprozeß betraf denselben Lebenssachverhalt wie das Baugenehmigungsverfahren und der Verwaltungsprozeß. In allen diesen Verfahren ging oder geht es dem Kläger darum, daß er sein Grundstück bebauen darf. Das Recht des Klägers zur Bebauung seines Grundstücks folgt aus seinem Eigentum an dem Grundstück. Das Eigentum bedeutet keine schrankenlose Sachherrschaft. Es ist sowohl durch die Privatrechtsordnung, hier insbesondere durch die zugunsten des Beklagten bestellte Dienstbarkeit, als auch durch das Öffentliche Recht beschränkt. Die Gesamtheit der zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Schranken konkretisiert erst den Inhalt des Eigentums des Klägers. Im Baugenehmigungsverfahren kann nicht von einem anderen Eigentum des Klägers ausgegangen werden als im Zivilprozeß. Da die Baugenehmigung nicht nur die Feststellung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem öffentlichen Recht enthält, sondern zugleich auch die Ausführung des genehmigten Vorhabens erlaubt, besteht kein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Erteilung der baurechtlichen Genehmigung, wenn das betreffende Grundstück nicht bebaut werden darf und somit das Eigentum an dem Grundstück nicht die Befugnis zur Bebauung des Grundstücks enthält. Ist diese Rechtslage durch ein rechtskräftiges Urteil geklärt, braucht die Baugenehmigungsbehörde den Bauantrag nicht darauf zu prüfen, ob das Vorhaben den bau- und bodenrechtlichen Bestimmungen entspricht. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, die Baugenehmigungsbehörde und das Verwaltungsgericht entschieden damit über ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis. Denn die zivilrechtliche Frage ist bereits durch das Urteil des hierfür zuständigen Zivilgerichts entschieden. Aus diesem Urteil werden lediglich Folgerungen für das Baugenehmigungsverfahren gezogen, um eine Divergenz zwischen der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung über das Eigentümerrecht des Bauherrn und dem Ergebnis des Baugenehmigungsverfahrens zu vermeiden. Bei einer derart zweifelsfreien Rechtslage braucht die Baugenehmigungsbehörde die Augen nicht davor zu verschließen, daß die Baugenehmigung von einem Nichtberechtigten beantragt wird. Sie darf vielmehr den Bauantrag ablehnen, ohne daß sie prüfen muß, ob das Vorhaben, das der Antragsteller ausführen will; aber aus privatrechtlichen Gründen nicht ausführen darf, "an sich" den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspräche. Aus der Regelung, daß die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte erteilt wird, kann derjenige, der zur Bauausführung privatrechtlich nicht befugt ist, nicht das Recht herleiten, daß ihm jedenfalls die - öffentlich-rechtliche - Baugenehmigung erteilt werden müsse.
Für dieses Ergebnis sprechen im vorliegenden Fall auch folgende Erwägungen: Durch das Zivilurteil und durch die Erklärung des durch die Dienstbarkeit Berechtigten, er werde sein gerichtlich festgestelltes Recht erforderlichenfalls auch künftig gegenüber dem Kläger wahren, steht außer Frage, daß der Kläger sein Vorhaben selbst dann nicht ausführen dürfte, wenn er die Baugenehmigung erhielte. Die Erteilung der öffentlich-rechtlichen Erlaubnis ließe das festgestellte bürgerlich-rechtliche Rechtsverhältnis der Parteien und den aus ihm sich ergebenden Unterlassungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger unberührt. Der Beklagte wäre mithin trotz der von ihm erteilten Baugenehmigung befugt, die Ausführung des von ihm öffentlich-rechtlich genehmigten Bauvorhabens zivilrechtlich zu verhindern. Der Kläger könnte daher, selbst wenn sein Vorhaben öffentlich-rechtlich zulässig wäre, seine Bauabsicht nicht verwirklichen, weil er gegenüber dem Beklagten zivilrechtlich zur Ausführung seines Vorhabens nicht berechtigt ist und der Beklagte seine zivilrechtlichen Belange auch weiterhin wahren will. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Baugenehmigung nur eine beschränkte Geltungsdauer hätte. Die Tatsache, daß die Baugenehmigungsbehörde die Ablehnung des Bauantrages auf ein Urteil stützt, das die Körperschaft, der die Aufgaben der Baugenehmigungsbehörde übertragen sind, erstritten hat, rechtfertigt nicht den Vorwurf einer unzulässigen Interessenkollision. Ob der zivilrechtlich Berechtigte der Bauabsicht des Klägers immer entgegentreten wird, ist unerheblich, da für den Anspruch des Klägers auf Erteilung der Baugenehmigung die derzeitige Sach- und Rechtslage maßgebend ist.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Eue
Lullies
Dr. Böhmer
Dr. Heinrich