Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.03.1973, Az.: BVerwG IV C 49.71
Bodenrecht; Unbeplanter Innenbereich; Waldschutz; Bau(verfahrens)recht; Anspruch auf Baugenehmigung (Legitimation des Nichteigentümers)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.03.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 49.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 14429
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 18.06.1971 - AZ: X A 600/69
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 14 Abs. 1 GG
- § 34 BBauG
- § 41 f. ForstG NW vom 29. Juli 1969 (GV NW S. 588)
Fundstellen
- BVerwGE 42, 115 - 118
- BRS 27, 214
- BayVBl 1973, 590
- DVBl 1973, 933 (Kurzinformation)
- DWW 1974, 189
- DokBer A 1973, 305
- DÖV 1973, 714-715 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1974, 156
- JZ 1973, 628-630 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1973, 717
- MDR 1973, 787 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1518 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Anspruch auf Erteilung einer Bau- oder Bebauungsgenehmigung findet seine Grundlage (auch) in Art. 2 Abs. 1 GG. Er setzt daher nicht voraus, daß der Antragsteller Eigentümer oder in vergleichbarer Weise am Grundstück berechtigt ist. Eine Genehmigung darf jedoch dann versagt werden, wenn sie wegen der bestehenden privatrechtlichen Hindernisse nutzlos wäre.
- 2.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile kann ein Vorhaben, das nach § 34 BBauG zulässig ist, über Vorschriften des Waldschutzes allenfalls in den Einzelheiten seiner Ausführung beeinflußt, nicht hingegen als solches verhindert werden (im Anschluß an das Urteil vom 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 77.68 - [BVerwGE 35, 256[BVerwG 12.06.1970 - IV C 77/68]]).
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 23. März 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Prof. Dr. Weyreuther,
Dr. Korbmacher und Noack
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 1971 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger erstrebt die Bebauungsgenehmigung für ein nicht in seinen Eigentum stehendes Grundstück in M. (Flurstück ...). Innerhalb des gerichtlichen Verfahrens hat die Grundstückseigentümerin sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtszug erklärt, daß sie mit den Verfahrensanträgen des Klägers einverstanden sei.
Das Flurstück ... ist etwa 7.000 qm groß und unbebaut. Es grenzt auf seiner Nordseite in einer Länge von ca. 80 m an die V.straße und im Westen in einer Länge von ca. 135 m an die A.straße. Im Süden und Osten schließen sich unbebaute Flurstücke an, denen jedoch weiter südlich bzw. östlich wiederum bebaute Grundstücke folgen. Die insgesamt vorhandene, das Flurstück ... umfassende und in die Bebauung gewissermaßen hineinragende bebauungsfreie Fläche geht in ihrem südwestlichen Teil in die freie Feldflur über.
Die südliche Seite der V.straße ist östlich vom Flurstück 242 jenseits von zwei unbebauten, insgesamt 14 m breiten Parzellen mit mehreren älteren Gebäuden bebaut. Diese Bebauung hat Anschluß an die ihrerseits lückenlose Bebauung am Heideweg. Die nördliche Seite der V.straße ist mit Ausnahme nur eines Grundstücks ebenfalls bebaut. Auch die A.straße weist in ihrem nördlichen und südlichen Teil eine beiderseitige, sich von Norden her auf der dem Flurstück ... gegenüberliegenden Seite noch einseitig fortsetzende Bebauung auf. Ihre völlig anbaufreie Strecke in Höhe des bereits erwähnten Überganges in die freie Feldflur beträgt etwa 100 m.
Das locker mit Buchen und Eichen bestandene Flurstück ... ist nicht verbindlich beplant. Der Leitplan der Stadt M. vom 17. September 1956 stellt es als Waldfläche dar. Außerdem ist es einerseits in dem vom Forstamt G. geführten Waldverzeichnis und andererseits als Verbandsgrünfläche in dem Grünflächenverzeichnis, betreffend die Grünflächen im Bereich der Stadt M., eingetragen.
Den Gegenstand der Bauvoranfrage des Klägers bildet eine Bebauung des Flurstücks ... in seinem der V.straße anliegenden Teil. Hier sollen drei Bauplätze von je etwa 800 qm Größe gebildet und eingeschossig bebaut werden. Der Beklagte lehnte, die Voranfrage mit der Begründung ab, daß das im Außenbereich nicht privilegierte Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige, bei seiner Durchführung erhaltenswerter Baumbestand verlorenginge und die Vereinsstraße in ihrem derzeitigen Ausbauzustand nicht als Erschließungsanlage ausreiche.
Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten unter Aufhebung der ergangenen Verfügungen zu einer positiven Bescheidung der Voranfrage zu verpflichten. Er hat im wesentlichen geltend gemacht, daß sich die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach § 35, sondern nach § 34 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - beurteile. Die Umgebung des Flurstücks ... sei nahezu ausnahmslos bebaut. Selbst für den Fall einer Anwendbarkeit des § 35 Abs. 2 BBauG müsse die Bebauungsgenehmigung jedoch erteilt werden, öffentliche Belange würden nicht beeinträchtigt.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Klagebefugnis unter Hinweis darauf bestritten, daß der Kläger an dem Flurstück ... keinerlei Rechte habe. Im übrigen hat er die ergangenen Bescheide verteidigt und insbesondere daran festgehalten, daß sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BBauG richte und nach dieser Vorschrift zu verneinen sei.
Das Verwaltungsgericht D. hat nach einer Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter als beauftragten Richter durch Urteil vom 25. März 1969 der Klage stattgegeben. Es hat die Klagebefugnis des Klägers bejaht und ist in der Sache selbst zu dem Ergebnis gekommen, daß das Vorhaben nach § 34 BBauG zulässig sei.
Das Oberverwaltungsgericht hat ebenfalls eine Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter als beauftragten Richter vorgenommen und durch Urteil vom 18. Juni 1971 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Der Kläger sei klagebefugt. Wie sich sein Verhältnis zu dem Flurstück ... privatrechtlich darstelle, spiele keine Rolle. Bau- und ebenso Bebauungsgenehmigungen würden unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Der Beklagte und die Widerspruchsbehörde hätten sich in den angefochtenen Bescheiden auch nicht darauf berufen, daß es dem Kläger an der Antragsbefugnis fehle. Richtig sei lediglich, daß nach den §§ 83 f. der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 (GV NW S. 373) - BauO NW - in den Fällen, in denen der Bauherr nicht der Grundstückseigentümer sei, gefordert werden könne, daß der Grundstückseigentümer zu dem Bauvorhaben seine Zustimmung erkläre. Eine solche Zustimmung habe der Kläger nach Erhebung der Klage vorgelegt. Das reiche aus. Auch in der Sache habe das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger könne die von ihm begehrte Genehmigung nach § 34 BBauG verlangen. Das Flurstück ... liege innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils M.-S.. Der an die Vereinsstraße angrenzende Teil stelle bei natürlicher Betrachtungsweise bis zu einer Tiefe von etwa 25 m eine echte, jederzeit ausfüllbare Baulücke dar. Bedenken gegen die Art des Vorhabens bestünden nicht. Es sei nichts dafür ersichtlich, daß es im Verhältnis zur bereits vorhandenen Bebauung zu einem bodenrechtlich relevanten Widerspruch, insbesondere zu einer mehr als geringfügigen Verschlechterung der vorhandenen Situation kommen werde. Die hinreichende Erschließung unterliege ebenfalls keinen Bedenken. Die Eintragung im Grünflächenverzeichnis stehe nicht entgegen, weil sie planungsrechtlich unverbindlich sei. Für eine Berücksichtigung des als Flächennutzungsplan fortgeltenden vormaligen Leitplanes lasse § 34 BBauG keinen Raum. Auch einer Umwandlungsgenehmigung nach den §§ 41 f. des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 1969 (GV NW S. 588) - ForstG - bedürfe es nicht. Forstrechtliche Regelungen hätten im Rahmen des § 34 BBauG keine größere Tragweite, als sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts landschaftsschutzrechtlichen Regelungen zukomme. Dementsprechend ergebe sich aus ihnen keine Handhabe, ein nach § 34 BBauG zulässiges Vorhaben dennoch zu verhindern. Es bestehe lediglich die - sich auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht auswirkende - Möglichkeit, im Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens Anforderungen etwa hinsichtlich des Standortes oder der äußeren Gestaltung zu stellen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er seinen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger bittet um die Zurückweisung der Revision. Er wiederholt und vertieft die Begründung des angefochtenen Urteils.
II.
Die Revision bleibt erfolglos. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).
Der Beklagte hält die Entscheidung sowohl der ersten als auch der zweiten Instanz für unter anderem deshalb ungerechtfertigt, weil der Kläger weder Eigentümer des Flurstücks ... ist noch an diesem Flurstück irgendwelche dem Eigentum vergleichbaren Rechte hat. Daraus versucht der Beklagte herzuleiten, daß der Kläger im eigenen Namen eine Bau-(oder auch Bebauungs-)genehmigung nicht beantragen und erst recht nicht gegen ihre Versagung im Wege der Klage vorgehen könne. Diese - im übrigen nur teilweise das Bundesrecht berührende - Ansicht ist falsch. Das liegt im wesentlichen bereits an ihrem unzutreffenden Ausgangspunkt. Der Beklagte meint offenbar, daß das Eigentum oder eine vergleichbare Grundstücksberechtigung Voraussetzung für einen Anspruch auf Baugenehmigung sei. So liegt es indessen nicht. Das Eigentum oder ein vergleichbares Recht ist nicht Voraussetzung einer Baugenehmigung, sondern es ist umgekehrt das Fehlen entsprechender Berechtigungen (nur) unter ganz bestimmten Umständen ein verfahrensrechtlicher Grund, die beantragte Genehmigung zu versagen. Dieser von den Ausführungen des Beklagten abweichende Ansatz hat seinen Grund darin, daß der Anspruch auf Baugenehmigung grundrechtlich fundiert ist und seine grundrechtliche Anknüpfung nicht allein und nicht erst in Art. 14 Abs. 1 GG, sondern - deshalb ein Recht am Grundstück nicht voraussetzend - in der Entfaltungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG findet (ebenso etwa auch Menger/Erichsen VerwArch. 56, 387 f. und Schwerdtfeger DÖV 1966, 494). Die darin - für den Ausgangspunkt - zum Ausdruck kommende Unerheblichkeit der privatrechtlichen Rechtslage ist einer der Gründe für die überlieferte und auch in wohl allen geltenden Bauordnungen enthaltene Regel, daß eine Baugenehmigung stets unbeschadet der Rechte Dritter erteilt werde (vgl. etwa Art. 91 Abs. 7 BayBauO sowie die §§ 95 Abs. 3 LBauOBaWü., 99 Abs. 3 Satz 1 HBauO, 88 Abs. 6 Satz 1 BauONW, 80 Abs. 3 LBauORhldPf. und 96 Abs. 6 Satz 1 SaarlBauO).
Angesichts der grundrechtlich-bundesrechtlichen Anknüpfung bei Art. 2 Abs. 1 GG stellt sich die Frage, wie die Fälle fehlender privatrechtlicher Berechtigung zu behandeln sind, lediglich in der erwähnten "umgekehrten" Weise, d.h. dahin, ob und unter welchen Umständen trotz der grundrechtlichen Deckung durch Art. 2 Abs. 1 GG die Genehmigung abgelehnt und dies im landesrechtlichen Verfahrensrecht näher geregelt werden kann. Dazu ergibt sich: Nach Bundesrecht darf eine Genehmigung, auf die "an sich" Anspruch besteht, grundsätzlich dennoch versagt werden, wenn es dem Antragsteller an einem schutzwürdigen Antrags-(oder Sachbescheidungs-)Interesse fehlt. Dieser Grundsatz greift insbesondere dort ein, wo der Antragsteller aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert und deshalb die Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre. Ein solcher Fall kann bei fehlender (und nach Lage der Dinge auch nicht erreichbarer) privatrechtlicher Berechtigung gegeben sein: An einer (Bau-)Genehmigung, die sich mit Rücksicht auf die privatrechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen läßt, hat der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse; die zur Entscheidung berufene Behörde ist daher zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, die Genehmigung allein aus diesem Grunde zu verweigern (vgl. dazu - teilweise in Fortbildung des Urteils vom 17. Dezember 1964 - BVerwG I C 130.63 - in BVerwGE 20, 124 [126 f.] - die Beschlüsse vom 31. Oktober 1966 - BVerwG IV B 129.65 - [BlfGBW 1967, 78] , vom 10. August 1967 - BVerwG IV CB 210.65 - [S. 5], vom 29. Februar 1968 - BVerwG IV B 43.66 - [S. 2] und das Urteil vom 10. Mai 1968 - BVerwG IV C 8.67 - EPlaR I 4 b BVerwG 5.68/3 [IV] sowie Gierth DVBl. 1967, 848 ff., Kienzle NJW 1965, 1497 f., Menger/Erichsen a.a.O. und Schwerdtfeger a.a.O. insbes. S. 496). In der Reichweite dieses bundesrechtlichen Grundsatzes ist auch das Landesrecht zumindest ungehindert, grundrechtlich fundierte Genehmigungsansprüche einzuschränken. Das kann ebenso mit einer Übernahme dieses Grundsatzes wie dadurch geschehen, daß das Landesrecht (evtl. zusätzlich) eine nähere Regelung trifft, also z.B. für Bauanträge von Nichteigentümern anordnet, daß eine förmliche Zustimmung des Eigentümers verlangt werden dürfe oder solle (in diesem Sinne etwa Art. 86 Abs. 4 Satz 3 BayBauO und die §§ 90 Abs. 4 Satz 2 LBauOBaWü., 94 Abs. 2 Satz 2 HBauO, 83 Abs. 4 Satz 3 BauONW und 91 Abs. 4 Satz 3 SaarlBauO; vgl. ferner § 76 Abs. 3 LBauORhldPf.). Das Bundesrecht selbst stellt zwar in der zuletzt genannten Richtung keine Anforderungen (vgl. die bereits angeführten Beschlüsse vom 31. Oktober 1966 und 10. August 1967 sowie den Beschluß vom 18. April 1968 - BVerwG IV B 211.66 - [BlfGBW 1969, 39]), nimmt jedoch entsprechende Anforderungen des Landesrechts hin, weil in ihnen nichts anderes als eine nähere Regelung des Grundsatzes zu sehen ist, daß bei fehlendem (oder nicht dargetanem) Antragsinteresse eine Genehmigung nicht erteilt zu werden braucht.
Daraus ergibt sich in Würdigung des vorliegenden Falles: Das Berufungsgericht hat erstens die grundsätzliche Legitimation des Klägers bejaht, zweitens unter Anwendung der §§ 83 f. BauONW eine Zustimmung des Grundeigentümers verlangt und drittens das Vorliegen einer solchen Zustimmung bejaht. Das ist in allen seinen Teilen unbedenklich, - im ersten Teil, weil es mit Rücksicht auf Art. 2 Abs. 1 GG bundesrechtlich geboten ist, und in seinem zweiten und dritten Teil, weil es sich um landesrechtliche Einschränkungen handelt, die - als solche irrevisibel - den Genehmigungsanspruch in zulässiger (und überdies mit bundesrechtlichen Grundsätzen übereinstimmender) Weise einschränken.
Für das Bundesrecht kann sich darüber hinaus allenfalls noch fragen, ob dem Kläger wegen des Fehlens einer privatrechtlichen Grundstücksberechtigung etwa das Rechtsschutzinteresse für die Klage abgesprochen werden muß. Dem steht jedoch von vornherein entgegen, daß sich der Beklagte und die Widerspruchsbehörde im Vorverfahren nicht auf die angeblich fehlende Legitimation berufen, sondern zur Sache entschieden haben. Nachdem eine derartige Sachentscheidung in der Welt ist, könnte das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses allenfalls für Sachverhalte in Erwägung gezogen werden, in denen angesichts der privatrechtlichen Rechtslage die Erhebung der Klage als geradezu mißbräuchlich erscheinen muß. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Das Berufungsgericht hat in der Sache selbst den Fall nach § 34 BBauG beurteilt und unter Ausschaltung auch des landesrechtlichen Waldschutzes das Vorhaben für zulässig erklärt. Das erweist sich ebenfalls als in keinem Punkt bundesrechtlich bedenklich.
Das Berufungsgericht stützt seine Annahme, daß das Flurstück 242 innerhalb eines Bebauungszusammenhanges liege und dieser Bebauungszusammenhang zu einem Ortsteil gehöre, in tatsächlicher Hinsicht auf das Ergebnis einer Augenscheinseinnahme und in rechtlicher Hinsicht auf die sich insbesondere aus den Urteilen vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 2.66 - (BVerwGE 31, 20) und - BVerwG IV C 31.66 - (BVerwGE 31, 22) ergebenden Grundsätze der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Was die Revision dagegen einzuwenden versucht, erschöpft sich im wesentlichen in einer vom angefochtenen Urteil abweichenden Tatsachenwürdigung. Insoweit scheitert die Revision an § 137 Abs. 2 VwGO. Soweit sie dem angefochtenen Urteil mit Rechtsausführungen entgegentritt, steht der Vortrag im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das gilt vor allem für die Behauptung, daß ein Grundstück, um innerhalb eines Bebauungszusammenhanges zu liegen, völlig von Bebauung umschlossen sein müsse (vgl. demgegenüber das Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 2.66 - [a.a.O.]), und es gilt ferner für die Ansicht, daß bei der Würdigung nicht allein auf den zur Bebauung vorgesehenen vorderen Teil des Flurstücks 242 abgestellt werden dürfe (vgl. demgegenüber zuletzt das Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 13.71 - [S. 7] mit weiteren Nachweisen).
In seiner Beurteilung der Unbedenklichkeit des Vorhabens beruht die angefochtene Entscheidung auf einer zutreffenden Anwendung der Grundsätze des Urteils vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - (BVerwGE 32, 31 ff.). Die Unbeachtlichkeit des vormaligen Leitplanes ergibt sich aus dem Urteil vom 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 77.68 - (BVerwGE 35, 256[BVerwG 12.06.1970 - IV C 77/68] [257 f.]). Daß die Eintragung im Grünflächenverzeichnis nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann, folgt aus dem irrevisiblen Landesrecht. Was endlich das landesrechtliche Forstrecht anlangt, gelten - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - keine anderen Regeln, als sie nach dem Urteil vom 12. Juni 1970 (a.a.O.) für das Verhältnis zwischen § 34 BBauG und Vorschriften des Landschaftsschutzes maßgebend sind. Der landesrechtliche Forstschutz kann angesichts der Rangüberlegenheit des § 34 BBauG und der hinter ihm stehenden Eigentumsgewährleistung ebenfalls kein Vorhaben untersagen, das § 34 BBauG für unbedenklich erklärt. Für einschlägige Anforderungen ist vielmehr - ähnlich wie es für das Bauordnungsrecht, das Baugestaltungsrecht und das Landschaftsschutzrecht zutrifft (vgl. das Urteil vom 12. Juni 1970 [a.a.O. S. 261]) - erst jenseits der grundsätzlichen Zulässigkeit bezüglich der Einzelheiten der Ausführung des Vorhabens Raum. Was sich daraus an Vorbehalten ergibt, ist auf das vorliegende, lediglich die bodenrechtliche Zulässigkeit betreffende Streitverfahren ohne Einfluß.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11.000 DM festgesetzt.
Clauß
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Noack