Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.04.1968, Az.: BVerwG IV B 211.66
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Notwendige Beteiligung des Grundstückseigentümers; Begriff des Bauherrn; Irrevisibilität von Landesrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.04.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 211.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14769
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 14.07.1966 - AZ: OVG I A 78/65
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BlGW 1969, 39
Amtlicher Leitsatz
Bundesrecht verlangt weder die Beteiligung eines Grundstückseigentümers, der nicht Bauherr ist, am Baugenehmigungsverfahren noch seine Beteiligung am Verfahren über die Rücknahme der Baugenehmigung (im Anschluß an den Beschluß vom 31. Oktober 1966 - BVerwG IV B 129.65 -, GrundE 1967, 256 = BlGBW 1967, 78).
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. April 1968
durch
die Bundesrichter Klein, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1.
Als Verfahrensmangel rügen die Kläger, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, da es unterlassen habe, den Sachbearbeiter der Bauaufsichtsbehörde darüber zu hören, warum er den Bauschein vom 20. Dezember 1960 auf den Namen des Vaters der Klägerin und nicht auf den Namen des Klägers ausgestellt habe, wenn - wie das Berufungsgericht zu Unrecht annehme - der Kläger selbst (und nicht der verstorbene Vater der Klägerin, sein Schwiegervater) der Bauherr gewesen sei. Insbesondere hätten die Kläger vernommen werden müssen, um das Innenverhältnis der Beteiligten zu klären. Die Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat in Auslegung der Landesbauerdnung, also von irrevisiblem Landesrecht, entschieden, Bauherr im Sinne dieses Gesetzes sei derjenige, auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse die bauliche Anlage errichtet werde, unabhängig davon, wer Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks sei. Bei dieser Rechtsauffassung konnte es für das Oberverwaltungsgericht nicht darauf ankommen, wie das Innenverhältnis zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau, der Klägerin, und ihrem verstorbenen Vater gestaltet war. Über die bei der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts entscheidungserhebliche Frage, auf wessen Veranlassung und in wessen Interesse der Bau errichtet werden sollte, konnte auch bei dem Sachbearbeiter der Behörde keine Aufklärung erwartet werden. Es kann daher angesichts der besonderen Umstände des hier zu beurteilenden Falles nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht aus dem Verhalten des Klägers, insbesondere auch in den Vorprozessen, hergeleitet hat, daß er Bauherr im Sinne der Landesbauordnung gewesen sei.
2.
Für rechtsgrundsätzlich halten die Kläger die Frage, ob die einer bestimmten Person erteilte Genehmigung nur dieser Person gegenüber zurückgenommen werden kann. An einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung dieser Frage fehlt es bereits deswegen, weil sich die Rücknahme einer nach Landesrecht erteilten Genehmigung grundsätzlich ebenfalls nach Landesrecht beurteilt, die Anwendung von Landesrecht im Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 1 VwGO aber grundsätzlich nicht überprüft, die von den Klägern aufgeworfene Frage einer Klärung im Revisionsverfahren mithin nicht zugeführt werden könnte.
3.
Weiter sehen die Kläger die Frage als rechtsgrundsätzlich an, ob die Klägerin - und nicht (nur) ihr Ehemann, der Kläger - in dem Vorprozeß, der wegen der Rücknahme der Baugenehmigung zwischen den Beigeladenen des jetzt anhängigen Verfahrens und der Beklagten geführt worden ist, hätte beigeladen werden müssen. Auch insoweit ist die Beschwerde unbegründet. Nach der auf irrevisiblem Recht beruhenden Auffassung des Berufungsgerichts war die Genehmigung gegenüber dem (wahren) Bauherrn zurückzunehmen (vgl. oben zu 2); dies war nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die nach dem zu 1 Gesagten begründete Rügen nicht erhoben worden sind, der Kläger. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 31. Oktober 1966 - BVerwG IV B 129.65 - (GrundE 1967, 256 = BlGBW 1967, 78) entschieden hat, gibt es keinen Satz des Bundesrechts, wonach ein Bauantrag von einem Grundstückseigentümer, wenn dieser nicht Bauherr ist, unterschrieben sein oder zumindest seine Zustimmung vorliegen muß; Bundesrecht verlangt, wie daraus weiter zu folgern ist, daher auch nicht, daß der Grundstückseigentümer am Baugenehmigungsverfahren überhaupt beteiligt ist; daraus ergibt sich weiter, daß Bundesrecht auch im Rücknahmeverfahren nicht die Beteiligung des Grundstückseigentümers verlangt. Es mag sein, daß auch die Klägerin als Grundstückseigentümerin durch die mit der Rücknahme des Bauscheins verbundenen Folgen materiell berührt ist; das ergibt sich jedoch lediglich daraus, daß nicht nur die Baugenehmigung zurückgenommen worden ist, sondern darüber hinaus der auf Grund der Baugenehmigung errichtete Bau nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die sich die Beschwerde insoweit nicht richtet, dem materiellen Baurecht teilweise widerspricht und deswegen abgerissen werden soll.
4.
Schließlich nehmen die Kläger zu Unrecht an, das Abrißgebot verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 16. November 1964 (NJW 1965, 2421), auf das sie sich berufen, führt selbst zutreffend aus, daß die Behörde die Beseitigung eines Bauwerks, das materiell baurechtswidrig war und ist, in aller Regel zu Recht fordert, weil die durch ein solches Bauwerk gestörte öffentliche Ordnung grundsätzlich nur durch die Beseitigung des Bauwerks wiederhergestellt werden kann; nur die besonderen Umstände jenes Einzelfalles ergaben dort einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Für solche besonderen Umstände ist hier nichts vorgetragen oder ersichtlich; im Gegenteil liegt hier ein rechtskräftiges Urteil zugunsten der Beigeladenen vor, durch das die Beklagte verpflichtet wurde, die Beseitigung des Garagengebäudes in dem Umfang anzuordnen, in dem dies durch die angefochtene Verfügung geschehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.