Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.10.1966, Az.: BVerwG IV B 129.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.10.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 129.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 15225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Saarland - 04.12.1964 - AZ: OVG II R 81/64
Rechtsgrundlage
- § 41 Baugesetz des Saarlandes vom 19. Juli 1955
Fundstellen
- BIGBW 1967, 78
- DÖV 1967, 282 (amtl. Leitsatz)
- Grundeigentum 1967, 256
Amtlicher Leitsatz
Aus Bundesrecht ergibt sieh nicht, daß ein Bauantrag auch vom Grundstückseigentümer unterschrieben werden oder seine Zustimmung vorliegen muß.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Oktober 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes vom 4. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beigeladene beabsichtigt, bauliche Änderungen an ihrem Wohn- und Geschäftshaus in ..., vorzunehmen. Das Haus der Beigeladenen steht an seiner Vorderseite in einer Breite von 1,47 m auf dem Grundstück der Klägerin, das unmittelbar anschließende Haus der Klägerin auf seiner Rückseite mit einer Breite von 0,54 m auf dem Grundstück der Beigeladenen. Die Klägerin machte u. a. geltend, das Bauvorhaben der Beigeladenen bedürfe ihrer Zustimmung. Mit dem angefochtenen Vorbescheid vom 21. Mai 1963 wies der Beklagte die Einwände der Klägerin insoweit zurück, als sie sich auf die vorgesehenen baulichen Änderungen des im Erdgeschoß des Gebäudes der Beigeladenen gelegenen Lebensmittelgeschäftes bezogen.
Klage und Berufung der Klägerin waren erfolglos. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die maßgeblichen Vorschriften des Baugesetzes des Saarlandes (SBauG) vom 19. Juli 1955 die Frage verneint, ob die Klägerin durch die Zurückweisung ihrer Einwendungen in einem ihr durch baurechtliche Vorschriften verliehenen subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werde; die Vorschriften, deren Verletzung die Klägerin rüge, dienten nicht dem Schutz des Nachbarn. Der Vorbescheid berühre die sich etwa aus dem Zivilrecht ergebenden Rechte der Klägerin gegen die Beigeladene nicht. Auch eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein vor den ordentlichen Gerichten schwebendes Verfahren, in dem sich die Klägerin dagegen wendet, daß die Beigeladene den beabsichtigten Umbau ohne ihre Zustimmung vornehmen will, komme nicht in Betracht.
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts macht die Klägerin u. a. geltend, sie müsse auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit der Behauptung gehört werden, daß ein Teil der geplanten Baumaßnahmen auf ihrem Grundstück durchgeführt werden solle; dieser Frage mißt die Klägerin grundsätzliche Bedeutung bei. Als Eigentümerin eines Teiles der vom Bauvorhaben betroffenen Grundfläche hätte es nach § 41 SBauG ihrer Unterschrift unter den Bauantragsunterlagen bedurft. Das habe das Berufungsgericht verkannt.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf der Anwendung von Vorschriften des Baugesetzes des Saarlandes, die der Revision gemäß § 137 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht zugänglich sind; das erkennende Gericht kann ihre Anwendung durch das Oberverwaltungsgericht nur daraufhin überprüfen, ob diese Rechtsvorschriften in der Auslegung des Berufungsgerichts gegen Bundesrecht verstoßen. Dafür ist kein Anhaltspunkt vorhanden, und zwar auch insoweit nicht, als das Berufungsgericht den § 41 SBauG dahingehend auslegt, daß der Beklagte von der Beigeladenen nicht die Unterschrift der Klägerin unter den Bauantragsunterlagen für das Bauvorhaben habe zu verlangen brauchen. Denn es gibt keinen Satz des Bundesrechts, wonach ein Bauantrag auch vom Grundstückseigentümer, wenn dieser nicht Bauherr ist, unterschrieben werden oder zumindest seine Zustimmung vorliegen müsse. Entsprechendes gilt für den Eigentümer eines Teils der Grundfläche, auf das sich das Bauvorhaben erstrecken soll. Dadurch wird auch nicht die Rechtsstellung der Klägerin gemindert, da - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - der angefochtene Vorbescheid unbeschadet der Rechte Dritter, also auch der Rechte der Klägerin als Eigentümerin eines Teils der Grundfläche ergeht, auf die sich das Bauvorhaben der Beigeladenen bezieht.
Auch soweit die Stellung der Klägerin als Nachbarin in Frage steht, ist nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar, inwiefern die Vorschriften des Baugesetzes des Saarlandes in der einen nachbarschützenden Charakter verneinenden Auslegung des Berufungsgerichts gegen Bundesrecht verstoßen sollen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache auch nicht im Hinblick auf das Urteil des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1964 (BVerwGE 20, 124) zu. Nach dieser Entscheidung darf die Baugenehmigungsbehörde allerdings den Bauantrag ablehnen, wenn rechtskräftig entschieden ist, daß aus zivilrechtlichen Gründen das Grundstück nicht bebaut werden darf. Abgesehen davon, daß hier eine rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichts zugunsten der Klägerin im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht vorgelegen hat, besteht eine Verpflichtung der Behörde zur Ablehnung des Bauantrags in einem solchen Falle auch nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Auch ein Revisionsverfahren in der vorliegenden Sache würde daher dem erkennenden Senat keine Möglichkeit geben, auf die gegen das Urteil vom 17. Dezember 1964 im Schrifttum erhobenen Bedenken (vgl. Hans J. Wolff, Verwaltungsrecht III, 1966, § 136 V b 3 mit weiteren Nachweisen) einzugehen und diese Rechtsprechung zu überprüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Weyreuther
Dr. Sandler