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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.09.1985, Az.: BVerwG 4 C 64.80

Baurecht; Fernstraßen; Planfeststellung; Auslegung der Planunterlagen; Berücksichtigung privater Belange

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.09.1985
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 64.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12321
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 29.09.1978 - AZ: 3 K 1/77
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.02.1980 - AZ: 9 A 2620/78

Fundstellen

  • BRS 44, 54 - 57
  • BWGZ 1990, 328-329
  • BauR 1986, 59-61
  • BayVBl 1986, 153-154
  • NVwZ 1986, 740-741 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Planfeststellungsbeschluß muß nicht deshalb fehlerhaft zustande gekommen sein, weil während der einmonatigen Auslegung der Planunterlagen zur Einsicht die Auslegungsbehörde für den Publikumsverkehr an einem Werktag (hier: Silvester) geschlossen war.

  2. 2.

    Ein Planfeststellungsbeschluß leidet nicht an einem Abwägungsfehler, wenn private Belange nicht berücksichtigt worden sind, die der Betroffene im Planfeststellungsverfahren nicht vorgetragen hat und die sich der planenden Behörde auch nicht aufdrängen mußten.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling und Dr. Gaentzsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 1980 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), jedoch ausschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2), welche diese selbst trägt.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Oktober 1976 über die Verlegung der Bundesstraße (B) 62 in Siegen-Weidenau und Netphen-Dreis-Tiefenbach ("Umgehung Hüttental") von Kilometer 1,016 bis 3,861. Eine geplante 125 m lange Hangbrücke überspannt das Betriebsgelände der Klägerin. Unterhalb des Hangs liegen die Fabrikanlagen der Klägerin. Etwa 12 m oberhalb der Brücke in einem Abstand von 30 m zu ihr liegt ein zum Betriebsgrundstück der Klägerin gehörendes Ledigenwohnheim. Oberhalb der geplanten Hangbrücke und des Ledigenwohnheims liegen die Gesamthochschule Siegen und ein Wohngebiet; dessen nächste Wohnhäuser werden rund 100 m von der neuen B 62 entfernt sein.

2

Die Planunterlagen haben in der Zeit vom 9. Dezember 1974 bis einschließlich 9. Januar 1975 zur Einsicht ausgelegen. Die Klägerin hat fristgemäß Einwendungen gegen den Ausbauplan erhoben, die sie indes im Laufe des Verfahrens fallengelassen hat. Nach erfolglosem Widerspruch hat sie Klage erhoben mit dem Antrag, den Planfeststellungsbeschluß aufzuheben. Dabei hat sie erstmals vorgebracht: Infolge des ausbaubedingten Holzeinschlags werde von ihrem Betrieb künftig erheblich mehr Lärm auf die westlich angrenzende Wohnbebauung einwirken als bislang. Ferner seien die Lärmimmissionen von Betrieb und neuer Straße für das Ledigenwohnheim unberücksichtigt geblieben. Der Beklagte hat erwidert: Die Klägerin könne die Verschlechterung der Immissionsverhältnisse nicht mehr vorbringen, weil sie dies im Anhörungsverfahren nicht eingewandt habe. Der Bereich sei durch stahlverarbeitende Betriebe und die vorhandene B 62 lärmvorbelastet. Der Bewuchs in Gestalt von Büschen und Niedrigwald am Steilhang habe nur geringe Absorptionswirkung. Eine Lärmschutzanlage für das Ledigenwohnheim verursache unverhältnismäßig hohe Kosten und biete wegen der Topographie voraussichtlich keinen hinreichenden Schutz. Ansprüche wegen passiven Lärmschutzes würden jedoch dem Grunde nach anerkannt, ebenso eine Entschädigungspflicht für etwaige Kosten gewerberechtlicher Auflagen zum Schutz der Wohnbebauung.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Es hat dies im wesentlichen wie folgt begründet:

4

Das Planfeststellungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Falls die Planunterlagen, wie die Klägerin vorgetragen habe, am 31. Dezember 1974 nicht hätten eingesehen werden können, sei jedenfalls die Klägerin nicht an Einwendungen gehindert worden, die den Beklagten zu einer anderen Entscheidung in der Sache hätten veranlassen können; sie habe nämlich fristgerecht Einwendungen erhoben. Auch materiell sei der Planfeststellungsbeschluß nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin ein künftig ungehindertes Einwirken ihres Industrielärms auf die westliche Wohnbebauung und daraus für sie entstehende Folgekosten vermeiden wolle, sei dieser Belang nicht von Amts wegen in den Abwägungsvorgang einzubeziehen gewesen. Derartige Einflüsse auf den Betriebsablauf seien für einen Außenstehenden nicht ohne weiteres erkennbar. Das Nichteinstellen des Belangs in die Abwägung stelle die Ausgewogenheit der Planung insgesamt nicht in Frage. Bau und Betrieb der B 62 (neu) stünden der bisherigen Zweckbestimmung und der weiteren Nutzung des Betriebes der Klägerin nicht entgegen. Die Gesamtkonzeption der Planung lasse einen anderen Streckenverlauf der B 62 nicht zu. Für die etwa erhöhte Belastung des Ledigenwohnheims durch den Lärm ihres Industriebetriebes gelte Entsprechendes. Soweit die Klägerin ihr Ledigenwohnheim vor dem Verkehrslärm der neuen B 62 schützen wolle, habe auch dieser Belang, weil die Lärmbeeinträchtigung unter der Erheblichkeitsschwelle des § 17 Abs. 4 FStrG bleibe, nach Lage der Dinge nicht von Amts wegen in den Abwägungsvorgang eingestellt werden müssen. Das Ledigenwohnheim liege nach dem Kartenmaterial als Einzelvorhaben in einem Bereich, der das Industriegebiet beidseits der Sieg von dem Wohngebiet an der Gesamthochschule Siegen trenne. Es sei den Fabrikanlagen der Klägerin und den benachbarten Produktionsstätten hangaufwärts vorgelagert und befinde sich damit im Einwirkungsbereich der Lärmemissionen dieser Betriebe. Der Standort könne nicht als eine ruhige Außenbereichslage angesehen werden. Nach Lage und Zweckbestimmung zeichne sich das Gebäude nicht durch eine besondere Wohnfunktion aus. Bei dieser Situation habe sich für den Beklagten das Heim nicht als derartig schutzbedürftig und schutzwürdig dargestellt, daß deswegen eine andere Trassenführung hätte gewählt oder ein Schutz durch aktive Maßnahmen hätte angeordnet werden müssen. Der Beklagte hätte sich mit den Immissionsverhältnissen bei der Feststellung des Ausbauplanes nur befassen müssen, wenn die Bedenken von der Klägerin zuvor geltend gemacht worden wären. Unterlasse es der Betroffene, seine Belange sachgemäß wahrzunehmen, und fehle es ihnen - wie hier - an dem notwendigen Eigengewicht, um von Amts wegen im Abwägungsvorgang berücksichtigt zu werden, dann könnten die Einwendungen mit Aussicht auf Erfolg nur noch gegen das Abwägungsergebnis vorgebracht werden. Die Ausgewogenheit der Planung, insbesondere die Wahl der Linienführung, gerate auch wegen der Lärmeinwirkungen auf das Wohnheim nicht in Zweifel.

5

Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin.

6

Der Oberbundesanwalt meint, die von der Klägerin verspätet vorgetragenen Belange seien solche, die vom Beklagten unabhängig von entsprechenden Einwendungen im Anhörungsverfahren "von Amts wegen" hätten berücksichtigt werden müssen.

7

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses; sie wird durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt.

8

Zu Unrecht rügt die Revision, das Oberverwaltungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob die Planunterlagen während der Auslegung nach § 18 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413) - FStrG - am 31. Dezember 1974 hätten eingesehen werden können. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt; denn nach seiner Rechtsauffassung kam es hierauf nicht an. Diese ist im Ergebnis auch richtig. Der Planfeststellungsbeschluß wäre nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und deshalb rechtswidrig, wenn die Planunterlagen - wie die Klägerin behauptet - am Silvestertag 1974 nicht hätten eingesehen werden können. § 18 Abs. 3 FStrG bestimmt, daß der Plan "einen Monat zur Einsicht auszulegen" ist. Damit ist die Dauer der Auslegung insgesamt geregelt, nicht dagegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten die Planunterlagen bei der auslegenden Behörde eingesehen werden können. Der Senat hat bereits zur Auslegung von Bauleitplanentwürfen gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesbaugesetzes von 1960 (jetzt § 2 a Abs. 6 BBauG) "auf die Dauer eines Monats" entschieden, damit sei nur der Zeitraum insgesamt geregelt, nicht die Zeiten innerhalb dieses Zeitraums, in denen der Plan eingesehen werden könne; das sei den "auf Landesrecht beruhenden und zur Organisationsgewalt gehörenden Regelungen des Behördenbetriebs" überlassen. Dem Bundesrecht genüge eine einmonatige Auslegung der Planentwürfe, die auf die Stunden des Publikumsverkehrs beschränkt sei, sofern die Stunden des Publikumsverkehrs so bemessen seien, daß die Einsichtsmöglichkeit nicht unzumutbar beschränkt werde (Urteil vom 4. Juli 1980 - BVerwG 4 C 25.78 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 21). Gleiches gilt für die einmonatige Auslegung der Planunterlagen nach § 18 Abs. 3 FStrG. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der von der Klägerin behauptete Ausschluß des Publikumsverkehrs am Silvestertag 1974 die Einsichtsmöglichkeiten in die Planunterlagen während deren einmonatiger Auslegung unzumutbar beschränkt hätte.

9

Die gegen die materielle Rechtsmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Angriffe der Klägerin greifen ebenfalls nicht durch. Der Planfeststellungsbeschluß leidet nicht an einem Abwägungsfehler. Der Beklagte hat zwar bei der Feststellung des Plans nicht bedacht, daß die Wohnbebauung im Westen und das Ledigenheim der Klägerin nach dem Abholzen im Zuge der neuen Trasse möglicherweise dem Fabriklärm stärker ausgesetzt sind und daß die Klägerin gegebenenfalls höhere Lärmschutzauflagen zu erfüllen hat. Diese Bedenken hätte die Klägerin aber im Anhörungsverfahren - nicht erst im Prozeß - geltend machen müssen, damit sie sich dem Beklagten im Zeitpunkt der Planfeststellung hätten aufdrängen müssen.

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Die Beteiligung der Bürger an der Planung dient gerade auch dazu, Betroffenheiten zu ermitteln, die die planende Behörde nicht ohne weiteres erkennen kann. Der Senat hat zur Bauleitplanung bereits entschieden, bei der planerischen Abwägung könnten Betroffenheiten, die der planenden Stelle bei ihrer Entscheidung über den Plan als abwägungserheblich nicht erkennbar seien, ohne Schaden für den Bestand des Abwägungsergebnisses unberücksichtigt bleiben. Hat es ein Betroffener unterlassen, seine Betroffenheit im Zuge der Bürgerbeteiligung vorzutragen, dann ist die Betroffenheit abwägungserheblich nur dann, wenn sich der planenden Stelle die Tatsache dieser Betroffenheit aufdrängen mußte (Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2 - 4.79 - BVerwGE 59, 87 <104>[BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]). Diese Grundsätze gelten auch für die Planung einer Bundesfernstraße; denn angesichts der bei beiden Planarten im Grundsatz gleichwertigen Beteiligungsmöglichkeiten Betroffener gibt es keinen Grund für unterschiedliche Folgen des Schweigens Betroffener zu Planbetroffenheiten, die sich der planenden Stelle nicht von sich aus aufdrängen mußten. Die Anforderungen an den Umfang der bei der Abwägung im einzelnen zu berücksichtigenden Belange hängen zwar von dem Gegenstand und der Reichweite der Planung, insbesondere davon ab, ob es sich - wie bei einer Fernstraßenplanung - um eine verbindliche (Letzt-)Entscheidung über die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens handelt oder - wie in der Regel bei einem Bebauungsplan - nur um die Vorgabe eines Rahmens, der in bezug auf bestimmte Vorhaben noch durch Einzelgenehmigungen auszufüllen ist (vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30 <34, 35>, [BVerwG 17.02.1984 - 4 B 191/83]Kraftwerk Reuter). Das ändert aber nichts daran, daß die Nichtberücksichtigung von Belangen, die an sich in die Abwägung gehören, weil in der Planung über sie befunden wird, die Planung dann nicht rechtsfehlerhaft macht, wenn die Belange der Behörde wegen des Schweigens des Betroffenen dazu nicht bekannt waren und sich ihr auch nicht aufdrängen mußten.

11

So ist es hier. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die nach Beseitigung des Bewuchses im Bereich der neuen Straßentrasse von der Klägerin zur Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs möglicherweise zu treffenden Lärmschutzmaßnahmen an dem Industriebetrieb seien für einen Außenstehenden und damit auch für die Planfeststellungsbehörde nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Die Klägerin selbst habe am besten wissen müssen, wie hoch die Immissionen ihres Betriebes seien; sie sei nicht einmal sicher, ob sie künftig immissionsschutzrechtliche Auflagen zu erwarten habe. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Sie rechtfertigen den Schluß, dem Beklagten habe sich eine Betroffenheit der Klägerin dadurch, daß die Freilegung der neuen Trasse möglicherweise erhöhte Pflichten zu betrieblichen Lärmschutzvorkehrungen zugunsten der westlich angrenzenden Wohnbebauung zur Folge haben werde, nicht aufdrängen müssen; denn es handelt sich um einen Belang, der in der betrieblichen Handlungs- und Einflußsphäre der Klägerin liegt. Wenn die Klägerin eine Reihe von betrieblichen Belangen im Anhörungsverfahren geltend gemacht hat, nicht aber diesen, dann lag es für den Beklagten fern, von sich aus hierzu besondere Nachforschungen anzustellen. Mit ihrem Vorbringen, die Planfeststellungsbehörde müsse "von Amts wegen" das einschlägige Abwägungsmaterial ermitteln, beachtet die Revision nicht hinreichend, daß der Grundsatz der Amtsermittlung Grenzen hat. Die Behörde braucht nicht Nachforschungen zu möglichen Betroffenheiten anzustellen, die sich nach den Umständen des Einzelfalles weder aus der Sache selbst ergeben - weil sie z.B. nicht typisch oder naheliegend in einer solchen Situation sind - noch im Anhörungsverfahren von dem Betroffenen geltend gemacht werden.

12

Gleiches gilt für das Interesse der Klägerin, das auf ihrem Betriebsgelände liegende Ledigenwohnheim vor erhöhten Lärmeinwirkungen nach Freilegung der Trasse und Bau der Straße zu schützen. Soweit es der Klägerin um den Schutz des Wohnheims vor Einwirkungen des vom eigenen Betrieb ausgehenden Lärms geht, versteht sich das bereits aus dem vorher Gesagten. Soweit es ihr um den Schutz des Wohnheims vor den Lärmeinwirkungen der Straße geht, hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Das Wohnheim liege als Einzelgebäude in einem Bereich, der das Industriegebiet von einem Wohngebiet trenne; es sei den Fabrikanlagen der Klägerin vorgelagert und liege im Einwirkungsbereich ihrer Lärmemissionen. Der Standort sei keine ruhige Außenbereichslage; das Gebäude zeichne sich nicht durch eine besondere Wohnfunktion aus. Bei dieser Situation habe sich für den Beklagten die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Heims nicht in einer Weise dargestellt, daß seinetwegen eine andere Trassenführung hätte gewählt werden müssen. Diese den Senat bindende Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten rechtfertigt den Schluß, daß sich dem Beklagten die Wohnfunktion und damit die Schutzbedürftigkeit des innerhalb des gewerblichen Betriebskomplexes der Klägerin gelegenen Gebäudes nicht aufdrängen mußte. Wenn die Klägerin im Anhörungsverfahren zwar eine Reihe betrieblicher Belange vorgebracht, aber nicht darauf hingewiesen hat, daß innerhalb ihres Betriebsgeländes auch ein Wohnheim liegt, lag es für den Planungsträger fern, an eine solche Möglichkeit zu denken und darauf gerichtete Ermittlungen anzustellen.

13

Die Klage auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kann aus einem weiteren Grund keinen Erfolg haben: Der Senat hat zur Fernstraßenplanung schon mehrfach entschieden, die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses könne nicht verlangt werden, wenn Abwägungsfehler geltend gemacht werden, die die Gesamtkonzeption der Planung nicht berühren; der Betroffene könne dann nur einen Anspruch auf Planergänzung nach Maßgabe des § 17 Abs. 4 FStrG geltend machen (vgl. Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 <133>[BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76], Urteil vom 6. November 1981 - BVerwG 4 C 14.78 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 44; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - DVBl. 1985, 896). Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, die Gesamtkonzeption der Planung lasse einen anderen als den festgestellten Streckenverlauf nicht zu. Bau und Betrieb der neuen B 62 stünden der bisherigen Zweckbestimmung und weiteren Nutzung des Betriebs der Klägerin nicht entgegen. Das Interesse der Klägerin an einer Schonung ihrer Interessen sei nicht so gewichtig, daß es das Interesse der nach den Zielen und Maßstäben des Fernstraßengesetzes erforderlichen Neutrassierung der B 62 verdrängen könne. Im Planfeststellungsbeschluß heißt es, jede andere Trassenführung durch das Siegtal scheide aus, weil sie durch stark industriell besiedelte Flächen führe. Daraus ergibt sich, daß die von der Klägerin geltend gemachten Lärmschutzbelange und sonstigen Nachteile die Gesamtkonzeption der Planung nicht berühren und insbesondere nicht von solcher Bedeutung sind, daß sie zum Verzicht auf das Straßenbauvorhaben insgesamt oder zu einer anderen Trassenführung als der festgestellten führen könnten. Darauf, ob der Betroffene tatsächlich einen Anspruch auf ausgleichende Maßnahmen nach § 17 Abs. 4 FStrG hat, kommt es nicht an. Es kann deshalb offenbleiben, ob im Rahmen einer Planergänzung nach § 17 Abs. 4 FStrG dem Straßenbaulastträger die Pflicht zur Geldentschädigung für Maßnahmen zur Lärmminderung an Betriebsanlagen eines Industrieunternehmens auferlegt werden kann; ebenso kann offenbleiben, ob die Mehrbelastung des Wohnheims mit Verkehrslärm der neuen B 62 erheblich im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 41 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 17 Abs. 4 FStrG sind. Davon hängt nicht die Bedeutung des geltend gemachten Abwägungsfehlers für den - rechtmäßigen - Bestand der Gesamtplanung ab.

14

Die Revision kann auch nicht mit dem Einwand Erfolg haben, der Beklagte habe in der Abwägung nicht nur die Verschlechterung der immissionsschutzrechtlichen Position der Klägerin übersehen, sondern auch die zu erwartende Veränderung der Immissionssituation des gesamten Siegtals. Der Senat ist an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Diese ergeben nicht, daß die Immissionssituation des gesamten Siegtals verändert werde und daß der Beklagte dies, wenn es eintritt, in der Abwägung außer acht gelassen habe.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch