Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1979, Az.: BVErwG 4 C 10.77

Schutzauflagen im bundesbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren zugunsten der durch Verkehrsgeräusche betroffenen Grundstücke; Vereinbarkeit von planfeststellungsrechtlichen Ausgleichsvorschriften mit den grundrechtlich geschützten Rechtsgütern Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit; Berücksichtigungsfähigkeit von bisherigen Lärmeinwirkungen als Geräuschvorbelastung bei planfeststellungsbedürftigen Änderungen einer Bahnlinie; Begriff und Rechtsfolgen von plangebenden Vorbelastungen; Rechtsfolgen einer Unterlassung notwendiger Anhörungen im Anhörungsverfahren; Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der in der Ausführung einer Planungsaufgabe vollzogenen Gewichtung von privaten und öffentlichen Belangen; Zulässigkeit eines prozessualen Übergangs von einer ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage zu einer Verpflichtungsklage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1979
Aktenzeichen
BVErwG 4 C 10.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 15916
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 24.07.1973 - AZ: VIII 63/72
VGH Baden-Württemberg - 19.11.1976 - AZ: V 1237/73

Fundstellen

  • BVerwGE 59, 253 - 268
  • BBauBl 1980, 507
  • BRS 35, 8
  • DVBl 1980, 301-304 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1980, 410-413 (Volltext mit amtl. LS)
  • JArbBl. 1981, 364
  • MDR 1980, 605-608 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 2368-2371 (Volltext mit amtl. LS) "Notwendigkeit von Schutzauflagen wegen Verkehrsäußerung"
  • VerwRspr 31, 790 - 894
  • VwRspr 1980, 790-894 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Auch im bundesbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind Schutz auf lagen zugunsten der durch Verkehrsgeräusche betroffenen Nachbargrundstücke nicht erst bei enteignend wirkenden Eingriffen notwendig, sondern schon bei solchen Einwirkungen, die - im Vorfeld des enteignungsrechtlich nach Art. 14 Abs. 3 GG Erheblichen - die durch Art. 14 Abs. 1 und 2 GG gewährleistete Eigentumsnutzung unzumutbar schmälern.

In dem in den planfeststellungsrechtlichen Ausgleichsvorschriften hervorgehobenen Schutz des Grundeigentums liegt keine Vernachlässigung des Schutzes der höchstpersönlichen Rechtsgüter im Sinne des Art. 2 Abs. 2 GG wie Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit, sondern er schließt diesen ein.

Durch die Lage eines Wohngrundstücks an einer bestehenden Eisenbahnlinie wird dessen eigentumsrechtliche Situation in einer für die Schutzwürdigkeit gegenüber dem von dem Bahnverkehr ausgehenden Verkehrslärm erheblichen Weise geprägt.

Bei der planfeststellungsbedürftigen Änderung einer Bahnlinie dürfen die bisher von ihr ausgehenden Lärmeinwirkungen zu Lasten der Nachbargrundstücke als - schutzmindernde - Geräuschvorbelastung berücksichtigt werden, soweit sie nicht schon ihrerseits das Maß des nach Art. 14 Abs. 3 GG entschädigungslos Zumutbaren überschritten haben (im Anschluß an das Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - in BVerwGE 56, 110 [132]).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Niehues
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. November 1976 wird aufgehoben.

Die Sache wird zu anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger erstrebt die Ergänzung eines nach § 36 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955) - BbG - ergangenen Planfeststellungsbeschlusses. Er will erreichen, daß die Beklagte verpflichtet wird, im Plan die Errichtung von Lärmschutzanlagen anzuordnen.

2

Der Kläger ist Eigentümer des in I. der Bahnlinie ... gelegenen Grundstücks ... das er im Jahre 1967 mit einem Wohnhaus bebaut hat. Das Haus war zu dieser Zeit rund 22 m von den Bahngleisen entfernt. Das Niveau der Bahntrasse lag etwa 1 m tiefer als das Niveau der zwischen dem Anwesen des Klägers und dem Bahngelände verlaufenden Straße.

3

Durch Planfeststellungsbeschluß vom 12. November 1971 stellte die Bundesbahndirektion ... gemäß § 36 BbG den Plan für die Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs auf der Strecke S. B. im Zuge der Landesstraße ... und für die Errichtung einer Eisenbahnüberführung beim Bahnhof I. fest. Dadurch sollen die Verkehrsverhältnisse auf der stark befahrenen Landesstraße ..., die die durch die Bahnlinie getrennten Ortsteile von I. verbindet, verbessert werden. Die Baumaßnahmen an der Überführung machen es erforderlich, die Bahngleise höher zu legen und nach Norden zu verschwenken.

4

Durch die - inzwischen ausgeführten - Baumaßnahmen verringert sich der Abstand zwischen den Gleisen und dem etwa 700 m von der Bahnüberführung entfernten Wohnhaus des Klägers auf 16,10 m. Das Niveau der Bahntrasse ist in diesem Bereich um 0,72 m erhöht worden. Nach den Angaben der Beklagten wird die Strecke S.-B. von täglich bis zu 400 Zügen befahren und erreichte die durch den Bahnbetrieb auf das Haus des Klägers einwirkende Lärmbelästigung vor der Trassenänderung einen äquivalenten Dauerschallpegel über den gesamten Tag von. 75 dB(A), nach der Trassenänderung von 79 dB (A).

5

Gegen den Planfeststellungsbeschluß, mit dem die vom Kläger im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen zurückgewiesen werden, legte er Widerspruch ein, über den nicht entschieden wurde. Der Kläger hat Klage erhoben, mit der er - zuletzt - beantragt hat, den Planfeststellungsbeschluß insoweit aufzuheben, als darin Lärmschutzmaßnahmen zugunsten seines Grundstücks nicht vorgesehen sind, sowie die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluß durch die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen zu ergänzen, die verhindern, daß der äquivalente Dauerschallpegel im Bereich seines Wohnhauses 65 dB(A) bei Tag (von 6 bis 22.00 Uhr) und 50 dB(A) bei Nacht (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreitet.

6

Zur Begründung hat der Kläger im ersten und im zweiten Rechtszug im wesentlichen ausgeführt:

7

Der Planfeststellungsbeschluß sei rechtswidrig, weil er keine Lärmschutzmaßnahmen vorsehe. Der schon vor der Trassenänderung sehr starke Verkehrslärm sei nach der Verschwenkung der Bahngleise unzumutbar geworden. Die Beklagte hätte die Möglichkeit gehabt, den höhengleichen Bahnübergang beim Bahnhof Illingen schonender und billiger zu beseitigen. Nach § 41 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie nach § 906 BGB habe er zumindest Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen. Mit einer für ihn nachteiligen Veränderung der Trassenführung habe er nicht rechnen können und nicht zu rechnen brauchen. Der Planfeststellungsbeschluß sei auch formell fehlerhaft, weil im Planfeststellungsverfahren der Beauftragte für Lärmschutzfragen nicht gehört worden sei.

8

Die Beklagte ist der Klage mit der Begründung entgegengetreten: Die Vorschläge des Klägers über eine andere Trassenführung seien nicht zu verwirklichen. Die durch die Baumaßnahmen bedingte Erhöhung des Lärmpegels sei für ihn zumutbar. Sein Grundstück weise eine erhebliche Geräuschvorbelastung durch die schon immer vorhandene Bahnanlage auf. Die Geräuschzunahme sei relativ geringfügig und überdies bei Errichtung des Wohnhauses vorhersehbar gewesen. Die Kosten einer Lärmschutzanlage würden nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen.

9

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat nach einer Ortsbesichtigung die Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:

10

Der Übergang von der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage zu einer Verpflichtungsklage auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses sei ebenso wie diese selbst zulässig. Die Verpflichtungsklage sei jedoch sachlich nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen habe. Ein solcher Anspruch ergebe sich insbesondere nicht schon daraus, daß die Beklagte im Anhörungsverfahren den Beauftragten für Lärmschutzfragen nicht gehört habe. Denn selbst wenn dessen Anhörung geboten gewesen wäre, könnte daraus allenfalls die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, nicht dagegen ein Anspruch auf Schutzauflagen hergeleitet werden. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sei auch nicht anderweit begründet. Auf die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) - BImSchG - könne er sich nicht mit Erfolg berufen; sie seien hier nicht anzuwenden, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluß vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangen sei. Nach den somit maßgebenden allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen liege darin, daß in dem Planfeststellungsbeschluß keine Lärmschutzmaßnahmen angeordnet worden seien, nicht eine ungerechtfertigte Zurücksetzung der privaten Belange des Klägers. Nach dem Vortrag der Beteiligten, insbesondere nach den von der Beklagten vorgelegten Meßergebnissen sowie nach dem Ergebnis des Augenscheins stehe zwar fest, daß die Änderung der Trasse für den Kläger und sein Grundstück eine erhöhte Lärmbelästigung durch den Zugverkehr mit sich bringe. Gleichwohl begründe der darin liegende Nachteil keinen Anspruch auf Lärmschutzanordnungen; denn die Lärmbelastung durch den Zugverkehr könne nicht als erheblich angesehen werden. Im Rechtssinne erheblich seien Verkehrsgeräusche dann, wenn sie der Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit nicht zugemutet werden könnten. Deshalb lasse sich nicht schon aus der Erhöhung der Lärmbelastung von früher 74 bis 75 dB(A) auf - nach dem Vortrag der Beklagten - nunmehr 79 dB(A) folgern, daß sie für den Kläger unzumutbar sei. Zu berücksichtigen sei vielmehr, daß die Situation seines Grundstücks bereits bei seiner Bebauung wesentlich durch die Nachbarschaft zur Bahnlinie geprägt gewesen sei. Die daraus folgende Geräuschvorbelastung habe die Schutzwürdigkeit des Grundstücks zwar nicht schlechthin entfallen lassen. Sie hindere aber die Entstehung eines Schutzanspruchs, soweit Änderungen der Trasse sowie die damit verbundene Erhöhung der Verkehrsgeräusche sich im Bereich dessen hielten, was der Kläger als technische Änderung der Bahntrasse und als Auswirkung hiervon bei der Bebauung seines Grundstücks als möglich habe in Betracht ziehen können und müssen. Diese Grenze sei hier nicht überschritten. Die Änderung der Trasse sei verhältnismäßig geringfügig und gehe nicht über jenen Umfang hinaus, der sich für jedermann erkennbar und vorhersehbar aus den verschiedensten Gründen als notwendig erweisen könne. Eine andere Beurteilung sei nicht deshalb geboten, weil die Höherlegung und Verschwendung der Bahnlinie in ursächlichem Zusammenhang gerade mit der Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs beim Bahnhof I. stehe. Denn die Beseitigung von Bahnübergängen dieser Art habe schon im Jahre 1967 zu den vernehmlichen Zielen der Beklagten und der Straßenbaulastträger gehört. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Höhe der früheren Lärmbelastung und der Lärmzunahme sei entbehrlich. Es könne unterstellt werden, daß die Messungen eines Sachverständigen ungünstigere Lärmwerte ergaben; denn diese würden sich auch nach dem Vorbringen des Klägers jedenfalls mit Sicherheit in der Größenordnung der von der Beklagten ermittelten äquivalenten Dauerschallpegel halten. Insbesondere werde sich kein Geräuschpegel von solcher Höhe feststellen lassen, daß der Kläger auch ohne Rücksicht auf die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Umstände einen Anspruch auf die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen haben könnte.

11

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der er seinen Klagantrag weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung des formellen und des materiellen Bundesrechts und vertieft sein bisheriges Vorbringen.

12

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

13

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

14

Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

15

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er vertritt die Ansicht, daß ein Planfeststellungsbeschluß nach dem Bundesbahngesetz trotz Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung Schutz auf lagen zugunsten benachbarter Grundstücke vorzusehen habe, wenn solche Auflagen nach den für das Fachplanungsrecht allgemein entwickelten Grundsätzen geboten seien.

16

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

17

Eine abschließende Entscheidung ist in der Revisionsinstanz nicht möglich, weil es an den dafür notwendigen tatsächlichen Feststellungen fehlt. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

18

In prozeßrechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß das Begehren des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluß durch die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen zu ergänzen, weder grundsätzlich noch im Hinblick darauf Bedenken begegnet, daß der Kläger ursprünglich Anfechtungsklage mit dem Ziel der (Teil-)Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses erhoben hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats steht es einem Planbetroffenen im Streit um den Planfeststellungsbeschluß vom Prozeßrecht her frei, entweder mit der Anfechtungsklage die (teilweise oder vollständige) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder mit der Verpflichtungsklage dessen Ergänzung durch Schutzmaßnahmen zu erstreben oder aber Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag nebeneinander zu verfolgen. Deshalb ist in solchen Fällen auch der Übergang von einer ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage zu einer Verpflichtungsklage prozessual unbedenklich, selbst wenn darin im Einzelfall eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO liegen sollte (vgl. Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in BVerwGE 51, 15 [22 f.]; Urteil vom 22. Juni 1979 - BVerwG 4 C 8.76 -). Die Wahl zwischen den prozessualen Möglichkeiten steht dem Kläger frei und wird sich zweckmäßigerweise nach dem von ihm in der Sache selbst verfolgten Klageziel richten. Dabei wird freilich vom Kläger - und erforderlichenfalls gemäß § 86 Abs. 3 und § 88 VwGO auch vom Gericht - zu berücksichtigen sein, daß das Begehren auf (teilweise oder vollständige) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sachlich nur dann Erfolg haben kann, wenn der Planfeststellungsbeschluß objektiv rechtswidrig ist und wenn ferner der zur Rechtswidrigkeit führende Mangel für die Planungsentscheidung ein so großes Gewicht hat, daß dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung bzw. eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage gestellt wird und deshalb die Behebung der Rechtswidrigkeit durch eine Planergänzung nicht erreicht werden kann (Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - in BVerwGE 56, 110 [132 f.]). Darauf braucht hier allerdings nicht weiter eingegangen zu werden, weil der Kläger sein (selbständiges) Aufhebungsbegehren in der Berufungsinstanz fallengelassen hat und mit seiner Klage nunmehr allein noch das Begehren auf Planergänzung verfolgt.

19

In materiellrechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zutreffend die Regelung des § 36 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955) - BbG - über das bundesbahnrechtliche Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegt. Es hat ferner zutreffend die Anwendbarkeit des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) - BImSchG - auf den bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Planfeststellungsbeschluß verneint. Das entspricht der - auch auf den vorliegenden Zusammenhang übertragbaren - ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zum zeitlichen Geltungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Planfeststellungen nach anderen Fachplanungsgesetzen (vgl. z.B. das bereits erwähnte Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - a.a.O. S. 23 f.).

20

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BbG dürfen neue Anlagen der Deutschen Bundesbahn nur dann gebaut, bestehende Anlagen nur dann geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift umfaßt die Planfeststellung die Entscheidung über alle von der Planfeststellung berührten Interessen. Mit diesem Inhalt entspricht - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 55.70 - (Buchholz 442.08 § 36 BbG Nr. 4 S. 9 [10]) dargelegt hat - § 36 Abs. 1 BbG im wesentlichen den ihm vergleichbaren Vorschriften zum Fachplanungsrecht in anderen Rechtsgebieten, insbesondere dem § 17 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - (jetzt geltend in der Fassung vom 1. Oktober 1974 [BGBl. I S. 2413]). Hier wie dort liegt in der gesetzlichen Anordnung einer Planfeststellung nicht nur eine verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung, sondern zugleich auch die materielle Ermächtigung der für die Planfeststellung zuständigen Behörde zur Fachplanung selbst. Mit dieser Ermächtigung wird der Planfeststellungsbehörde ein umfassendes Planungsermessen eingeräumt, das in seinem Wesen am zutreffendsten durch den Begriff der planerischen Gestaltungsfreiheit umschrieben ist. Ihrem Gegenstand nach erstreckt sich die planerische Gestaltungsfreiheit in umfassender Weise auf schlechthin alle planerischen Gesichtspunkte, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich jeweils vorgegebenen Planungsaufgabe, aber auch zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung erst aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind (vgl. - für das Fernstraßenrecht - Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG IV C 100.74 - in BVerwGE 52, 237 [245]; - für das Wasserrecht - Urteil vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 25.75 - in BVerwGE 55, 220 [227]; - für das Luftverkehrsrecht - Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - in BVerwGE 56, 110 [116]).

21

Trotz dieser Weite der Planungsermächtigung bedeutet planerische Gestaltungsfreiheit selbstverständlich aber nicht die Übertragung einer schrankenlosen Planungsbefugnis. Aus dem Wesen rechtsstaatlicher Planung folgt vielmehr, daß jede hoheitliche Planung rechtlichen Bindungen unterworfen ist, deren Einhaltung der Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegt. Dabei interessieren hier allein die Bindungen für solche - gemeinnützigen - Planungen, die, wie die fernstraßenrechtliche und die bundesbahnrechtliche Planung, nicht der Verfolgung allein privatnütziger Zwecke dienen, sondern voraussetzungsgemäß nur dann zulässig sind, wenn sie im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG Aufgaben "zum Wohle der Allgemeinheit" erfüllen (vgl. zum Unterschied zwischen privatnütziger und gemeinnütziger Planung Urteil vom 10. Februar 1978 a.a.O. S. 227 f.). Sieht man von Besonderheiten ab, die jeweils nur für einzelne Fachplanungsbereiche von Bedeutung sind, so läßt sich für gemeinnützige Planungen allgemein folgendes feststellen: Die planerische Gestaltungsfreiheit unterliegt rechtlichen Schranken sowohl in formeller als auch in materieller Einsicht. Formelle Schranken ergeben sich aus der Bindung der Planfeststellungsbehörde an das für die Planfeststellung vorgeschriebene Verwaltungsverfahren. Materielle Schranken folgen zum einen aus dem Erfordernis einer der jeweiligen fachplanungsgesetzlichen Zielsetzung entsprechenden Rechtfertigung des konkreten Planvorhabens, zum anderen aus gesetzlichen Planungsleitsätzen und schließlich aus den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben (vgl. z.B. Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - a.a.O. S. 116 f., zuletzt Urteil vom 7. September 1979 - BVerwG 4 C 58.76 -).

22

Der vorliegende Rechtsstreit bietet keinen Anlaß, näher auf die Planungsschranken einzugehen, die für die bundesbahnrechtliche Planung in formeller Hinsicht unter verwaltungsverfahrensrechtlichen Gesichtspunkten und in materieller Hinsicht aus dem Erfordernis einer hinreichenden Planrechtfertigung sowie aus der Bindung an Planungsleitsätze herzuleiten sind. Während des Verwaltungsrechtsstreits ist nichts vorgetragen oder sonst erkennbar geworden, was zu der Annahme fuhren könnte, die Beklagte habe bei der Aufstellung des Planes und dem Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses die rechtlichen Bindungen mißachtet, die sie bei der Wahrnehmung der planerischen Gestaltungsfreiheit im Blick auf diese Schranken einzuhalten hat.

23

Allerdings soll mit der Rüge des Klägers, die Beklagte habe es unterlassen, im Planfeststellungsverfahren einen "Lärmschutzbeauftragten" zu hören, offenbar ein Mangel des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht werden. Dem ist jedoch aus mehreren Gründen nicht nachzugehen. Abgesehen davon, daß weder dem Vortrag des Klägers noch den Feststellungen des Berufungsgerichts Anhaltspunkte für die Annahme entnommen werden können, es hätte im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses im Land Baden-Württemberg die Einrichtung eines "Lärmschutzbeauftragten" überhaupt gegeben, würde sich auch - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - aus einem Mangel des in § 36 Abs. 2 BbG für die Anhörung vorgeschriebenen Verfahrens keinesfalls der vom Kläger erhobene materielle Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch die Anordnung von Lärmschutzanlagen herleiten lassen. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter in Erwägung gezogen hat, das Unterlassen einer gebotenen Anhörung könne allenfalls zu einer für das Aufhebungsbegehren in einem Anfechtungsstreit beachtlichen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses insgesamt führen, ist überdies vorsorglich und einschränkend darauf hinzuweisen, daß ein solcher Anhörungsmangel zwar unter Umständen den zu Unrecht nicht beteiligten Anhörungsberechtigten selbst, nicht aber andere Planbetroffene und daher auch nicht den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in einem subjektiven Recht verletzen könnte (vgl. Urteil vom 22. März 1974 - BVerwG IV C 42.73 - in Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 6 S. 16 [27 f.]).

24

Auch die rechtlichen Bindungen der bundesbahnrechtlichen Planung unter dem Gesichtspunkt des Abwägungsgebotes erfordern für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits keine in jeder Hinsicht umfassende und abschließende Erörterung. Auszugehen ist davon, daß das - den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis umfassende - Abwägungsgebot unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung folgt und in seinem Anwendungsbereich in einer für planerische Entscheidungen spezifischen Weise dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Es wurzelt demnach im Bundesverfassungsrecht und gilt deshalb - auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung - für hoheitliche Planungen allgemein, mithin auch für das bundesbahnrechtliche Planfeststellungsverfahren. Seinem Ziel nach ist das Abwägungsgebot darauf gerichtet, daß die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Ist eine Planung diesen Anforderungen entsprechend inhaltlich in sich abgewogen, so kann ihr nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß sich die Planfeststellungsbehörde bei der Verfolgung ihres - durch eine hinreichende Planrechtfertigung gedeckten und mit den Planungsleitsätzen übereinstimmenden - Planungszieles in der Kollision verschiedener gegenläufiger Interessen für die Bevorzugung der einen und damit notwendig für die Zurückstellung anderer Belange entscheidet. Die darin liegende - bewertende - Gewichtung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr ein wesentliches und für die Ausführung der Planungsaufgabe unerläßliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit, das als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. z.B. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - in BVerwGE 48, 56 [64]; Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - a.a.O. S. 122 f. und 126).

25

Von diesen Grundsätzen geht zutreffend auch das Urteil des Berufungsgerichts aus, das danach insoweit keinen Bedenken unterliegt. Nicht zu billigen ist Jedoch die Annahme, daß der hier zur Rede stehende Planfeststellungsbeschluß im Hinblick auf seine Auseinandersetzung mit dem vom Kläger beanstandeten Verkehrslärm den Anforderungen des Abwägungsgebots entspreche:

26

Die rechtliche Fähigkeit einer gemeinnützigen Planung, sich mit Hilfe einer gerechten Abwägung über rechtlich geschützte private und öffentliche Belange hinwegzusetzen, die dem Planvorhaben und seiner Verwirklichung entgegenstehen, ist nicht uneingeschränkt. Sie reicht zwar bis hin zur Zulassung der Enteignung in solchen Fällen, in denen Rechte, insbesondere das Grundeigentum, Dritter für die Ausführung des Planvorhabens unmittelbar in Anspruch genommen werden müssen und daher - unter Auslösung der Pflicht des Planunternehmers zur Leistung einer Enteignungsentschädigung - gemäß § 37 BbG enteignet werden dürfen. Das besagt Jedoch nicht, daß Einwirkungen der Planung, die nicht einen in diesem Sinn unmittelbaren und enteignenden Eingriff bedeuten, sondern - wie gerade auch der Verkehrslärm - nur als Folge der zugelassenen Planung und der mit ihr verbundenen Situationsveränderung in der Umgebung des Planvorhabens auftreten, insofern also einen nur mittelbaren Eingriff in rechtlich geschützte Belange Dritter darstellen, ohne weiteres und unbegrenzt zulässig wären (vgl. zum mittelbaren und unmittelbaren Eingriff Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 41.75 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 27 S. 68 [74] unter Hinweis auf das Urteil vom 26. März 1976 - BVerwG IV C 7.74 - in BVerwGE 50, 282 [287 f.]). Der durch solche mittelbaren Eingriffe hervorgerufene Konflikt verlangt vielmehr im Rahmen einer gerechten Abwägung unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Ausgleich, für den die meisten bundesrechtlichen Fachplanungsgesetze eine - zwar in den Einzelheiten unterschiedliche, im Grundsätzlichen aber übereinstimmende - ausdrückliche Regelung enthalten. Für sie ist beispielhaft auf § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG und § 9 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 4. November 1968 (BGBl. I S. 1113) zu verweisen (vgl. aber auch § 29 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 [BGBl. I S. 241], § 19 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 [BGBl. II S. 173] sowie - neuestens - § 74 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 [BGBl. I S. 1253]). Nach diesen Vorschriften sind im Planfeststellungsbeschluß dem Träger des Planvorhabens "die Errichtung und Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücken" gegen erhebliche Beeinträchtigungen notwendig sind. Das Bundesbahngesetz enthält zwar eine damit vergleichbare Bestimmung nicht. Für seinen Anwendungsbereich gilt aber der Sache nach nichts anderes. Davon ist der erkennende. Senat bereits in seinem zuvor erwähnten Urteil vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 55.70 - (a.a.O. S. 10 f.) unter Hinweis auf das Gebot des § 36 Abs. 1 Satz 2 BbG ausgegangen, daß in der Plan fest Stellung über alle von der Planfeststellung berührten Interessen zu entscheiden ist. Offengeblieben, weil seinerzeit nicht entscheidungserheblich, ist in jenem Urteil allein die Frage, "welche öffentlichen und privaten Interessen von § 36 Abs. 1 Satz 2 BbG geschützt werden sollen und welche Schutzauflagen im Rahmen dieser Vorschrift zu Lasten der Deutschen Bundesbahn angeordnet werden können". Darauf ist hier einzugehen, soweit es durch das Begehren des Klägers geboten ist.

27

Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben, daß die in den verschiedenen Fachplanungsgesetzen enthaltenen Auflagevorschriften im Sinne beispielsweise des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG eine spezifische Ausprägung des fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebotes sind. Ihre Bedeutung liegt darin, daß sie für die Einwirkungen der festgestellten Planung auf von ihr nicht unmittelbar in Anspruch genommene Grundstücke äußerste, mit einer "gerechten Abwägung" nicht mehr überwindbare Grenzen kennzeichnen: Macht nämlich die Planfeststellung zur Verwirklichung der mit dem Plan verfolgten Ziele Festsetzungen erforderlich, die sich infolge der durch das Vorhaben verursachten Situationsveränderung in ihrer Auswirkung auf Nachbargrundstücke und deren Nutzung als erhebliche Beeinträchtigungen (oder gar materiell wie eine Enteignung) darstellen, so darf der dadurch hervorgerufene Interessenkonflikt nicht im Wege einer die entgegenstehenden Belange ohne weitere Folgerungen zurückstellenden Abwägung zu Lasten der Planbetroffenen gelöst und damit in Wahrheit zu deren Lasten unbewältigt bleiben. Die fachplanerischen Auflagenvorschriften fordern unter solchen Umständen vielmehr zwingend einen Ausgleich zugunsten der betroffenen Grundstücke und verhindern dadurch - insoweit im Interesse des Trägers des Vorhabens - gleichzeitig, daß das Vorhaben wegen der von ihm ausgehenden Nachteile in der geplanten Form überhaupt scheitern muß (vgl. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - a.a.O. S. 69). Der Ausgleich ist durch die Anordnung von Schutzanlagen zu bewirken, soweit nicht nach spezialgesetzlicher Regelung (so z.B. in § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG) unter bestimmten Voraussetzungen an die Stelle eines solchen physisch-realen Ausgleichs eine Geldentschädigung treten darf (Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - a.a.O. S. 26 f.; Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 41.75 - a.a.O. S. 74).

28

Für die Frage, von welchem Maß an die von einem Planvorhaben ausgehenden mittelbaren Einwirkungen für ihre Umgebung eine in diesem Zusammenhang "erhebliche" Beeinträchtigung bedeuten und daher auszugleichen sind, ist den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen kein allgemeingültiger konkreter Maßstab zu entnehmen. In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist jedoch für den hier allein interessierenden Verkehrslärm geklärt, daß sich seine die Notwendigkeit eines Ausgleichs auslösende Erheblichkeit aus dem Gesichtspunkt der "Zumutbarkeit" bestimmt. Das schließt - dem Wesen dieses Begriffs entsprechend - eine undifferenzierte, für alle Fälle einheitliche Festlegung auf ein bestimmtes Maß aus. Im Sinne der planungsrechtlichen Auflagenvorschriften erheblich ist vielmehr solcher Verkehrslärm, der der jeweiligen Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht zugemutet wird. Dabei bezeichnet, wie der Senat stets betont hat, der hier verwendete Begriff des "Zumutbaren" nicht etwa die Schwelle, jenseits derer sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein - mittelbarer - Eingriff in das Eigentum als "schwer und unerträglich" und deshalb als enteignend (mithin in einem enteignungsrechtlichen Sinn als "unzumutbar") erweist. Der Begriff der Unzumutbarkeit kennzeichnet hier vielmehr für den Bereich der fachplanungsrechtlichen Auflagenvorschriften noch im Vorfeld dessen, was insoweit der Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 3 GG unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten fordert, die der hier maßgebenden einfach-gesetzlichen Güterabwägung folgende Grenze, von der ab dem Betroffenen eine nachteilige Einwirkung des Planvorhabens auf seine rechtlich geschützten Belange billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll (Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - a.a.O. S. 29 f.; Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 41.75 - a.a.O. S. 74). Das Eigentum ist - mit anderen Worten - durch die planungsrechtlichen Auflagenregelungen nicht erst vor Eingriffen geschützt, die nur unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG und nur gegen eine Enteignungsentschädigung zulässig sind, sondern schon vor solchen Einwirkungen, die - ohne eine solche Eingriffsintensität zu erreichen - doch die im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 und 2 GG gewährleistete Eigentumsnutzung unzumutbar schmälern (vgl. dazu auch - den zum Bauleitplanrecht ergangenen - Normenkontrollbeschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 und 4 N 2-4.79 S. 25 f.). Dabei liegt in der Anknüpfung der planungsrechtlichen Ausgleichsregelungen gerade an das Grundeigentum keine Vernachlässigung anderer Rechtsgüter, die durch das Planvorhaben mittelbar betroffen werden können, insbesondere keine Vernachlässigun0g der ebenfalls grundrechtlich geschützten höchstpersönlichen Rechtsgüter im Sinne des Art. 2 Abs. 2 GG wie Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit. Die Ausrichtung der planungsrechtlichen Ausgleichsvorschriften auf das Grundeigentum beruht vielmehr darauf, daß in ihrem Anwendungsbereich der Schutz des Grundeigentums den Schutz der anderen Rechtsgüter mitumfaßt, weil mit der Gewährleistung einer durch Verkehrslärm nicht erheblich beeinträchtigten Grundstücksnutzung auch die Beeinträchtigung der personenbezogenen Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 GG ausgeschlossen ist (vgl. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - a.a.O. S. 68; Urteil vom 29. Juli 1977 - BVerwG IV C 51.75 - in BVerwGE 54, 211 [221 ff.]).

29

Bei Anwendung dieser Grundsätze hätte das Berufungsgericht zur Bestimmung dessen, was dem Grundstück des Klägers durch das Planvorhaben an (zusätzlichem) Verkehrslärm ohne die Anordnung einer Schutzanlage zugemutet werden darf, von der Gebietsart, in der das Grundstück liegt, und damit von der bebauungsrechtlich geprägten Situation in der hier in Betracht zu ziehenden Umgebung des Planvorhabens ausgehen müssen. Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht getan und daher möglicherweise die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit des Grundstücks des Klägers zu seinem Nachteil unzutreffend bestimmt. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zur Gebietsart auch in anderem Zusammenhang keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, auf die in der Revisionsinstanz zurückgegriffen werden könnte, ist die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht geboten.

30

Anders wäre es allerdings dann, wenn für die Revisionsentscheidung davon ausgegangen werden könnte, daß die Anordnung von Schutzauflagen schon mit Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse in der Umgebung des Grund Stücks des Klägers nicht geboten ist. Indessen fehlt es auch in dieser Hinsicht an hinreichenden Feststellungen. Für die tatsächlichen Verhältnisse, die nach der angeführten Rechtsprechung des Senats neben der Gebietsart für die Bestimmung von Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit eines Grundstücks in bezug auf den Verkehrslärm von maßgebender Bedeutung sind, spielen insbesondere "Geräuschvorbelastungen" und "plangegebene" Vorbelastungen eine wesentliche Rolle. Das Berufungsgericht hat sich insoweit offenbar von der Ansicht leiten lassen, daß es im vorliegenden Fall auf Geräuschvorbelastungen aus Rechtsgründen deshalb nicht ankommen könne, weil der Kläger die seit jeher bestehende Lage seines Grundstücks an der durch das Planvorhaben geänderten Bahnlinie als gleichsam "plangegebenen" Vorbelastung gegen sich gelten lassen müsse, und zwar gerade auch insoweit, als die Erhöhung der Lärmauswirkungen auf der Änderung der Bahnlinie beruhe. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht verkennt mit seiner Ansicht die Tragweite dessen, was mit dem Begriff der "plangegebenen" Vorbelastung umschrieben ist.

31

Richtig ist, daß der Kläger die Lage seines Grundstücks an der Bahnlinie insoweit gegen sich gelten lassen muß, als durch sie die eigentumsrechtliche Situation seines bei schon bestehender Bahnlinie im Jahre 1967 mit einem Wohnhaus bebauten Grund Stücks geprägt ist. Durch die unterschiedliche Nutzung der Bahngrundstücke einerseits und der in ihrer Nachbarschaft mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke andererseits sind die einen wie die anderen Grundstücke mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Das führt nicht nur zur Pflichtigkeit der Beklagten als derjenigen, die mit ihren Bahnanlagen Belästigungen verbreitet, sondern auch zu einer auf Respektierung der Tatsachen gerichteten Duldungspflicht jener Grundstückseigentümer, die sich in der Nahe der - als solche legalen - Bundesbahnanlagen mit Wohngebäuden angesiedelt haben (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1975 - BVerwG IV C 71.73 - in BVerwGE 50, 49 [54 f.]).

32

Die Duldungspflicht dieser Grundstückseigentümer ist indessen nicht unbegrenzt. Sie endet zum einen dort, wo die ihren Gegenstand ausmachenden Einwirkungen nach ihrer Intensität die Schranke einer (entschädigungslos) zulässigen Eigentumsbindung überschreiten würden; und sie beschränkt sich zum anderen auf den jeweils bestehenden, nämlich den die eigentumsrechtliche Situation konkret prägenden Zustand. Auf die Schranken der Duldungspflicht im Hinblick auf die Intensität der Einwirkungen wird an späterer Stelle zurückzukommen sein. Hier ist zunächst auf die durch den bestehenden Zustand gezogenen Schranken einzugehen. Unter diesem Gesichtspunkt mag die Duldungspflicht - was hier allerdings keiner abschließenden Erörterung bedarf - zwar noch gewisse Veränderungen im Maß der Belästigungen einschließen, die sich in der Spannweite des regulären Betriebs der Bahnanlage halten, beispielsweise bei einer dem (zugelassenen) Ausbau der Gleisanlage entsprechenden Verdichtung des Zugverkehrs. Die Duldungspflicht erstreckt sich aber nicht ohne weiteres auch auf Belästigungen, die erst als Folge einer solchen Änderung an der Bahnanlage selbst auftreten, die ihrerseits unter anderem gerade wegen ihres Gewichts als raumbedeutsame Maßnahme gemäß § 36 Abs. 1 BbG einer eigenen Planfeststellung bedarf. Eine derartige Anlagenänderung kann zu einer wesentlichen Änderung der Grundstückssituation führen, durch die bisher der Umfang der gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht bestimmt ist. Sie wirft daher die Frage nach dem, was den unterschiedlich genutzten Grundstücken an gegenseitigen Einwirkungen zugemutet werden darf, im Hinblick auf die geänderte Anlage neu auf. Erst in diesem Rahmen ist für den Gesichtspunkt der plangegebenen Vorbelastung Raum. Er greift zu Lasten der nachteilig betroffenen Wohngrundstücke dann ein, wenn die planfeststellungsbedürftige Änderung der Bahnanlage auf einer Planung beruht, die im Zeitpunkt der Bebauung der Nachbargrundstücke bereits verfestigt war und von den betroffenen Grundstückseigentümern daher als (künftige) Situationsbelastung hingenommen werden muß.

33

Dafür, daß zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger sein Wohnhaus errichtet hat, für die hier zur Rede stehende Änderung der Bahnanlage eine derart verfestigte Planung bestanden hätte, läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts entnehmen. Sein Hinweis, die mit der Änderung bezweckte Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs beim Bahnhof Illingen falle unter die "vernehmlichsten Ziele", die sich die Beklagte schon im Jahre 1967 gesetzt gehabt habe, unterscheidet nicht hinreichend zwischen einer nur generellen Planzielbestimmung und einer durch bestimmte planerische Erwägungen oder Vorentscheidungen bereits verfestigten konkreten Planung, die allein die Annahme einer plangegebenen Vorbelastung rechtfertigen kann (vgl. Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - a.a.O. S. 32; zuletzt Beschluß vom 10. Dezember 1979 - BVerwG 4 B 254.79 -). Bei Berücksichtigung dieser Unterscheidung wird überdies deutlich, daß der Kläger - sofern dies für die Bebauung seines Grundstücks überhaupt von Bedeutung sein konnte - allenfalls eine Änderung des 700 m von seinem Grundstück entfernten Bahnüberganges hätte in Betracht ziehen können, keineswegs aber die für ihn allein lärmrelevante Änderung an der Gleisanlage auf der Höhe seines Grundstücks, wie sie in der hier streitigen Planung vorgesehen ist.

34

Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Unrecht für das Grundstück des Klägers eine plangegebene Vorbelastung angenommen und daher auch zu Unrecht damit die Versagung der vom Kläger begehrten Lärmschutzanlage in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß gerechtfertigt. Daraus ergibt sich für die neue Berufungsentscheidung, daß - abgesehen von der notwendigen Klärung der bebauungsrechtlichen Situation - auch die Frage nach einer für das Grundstück des Klägers maßgeblichen Geräuschvorbelastung zu klären sein wird. Dazu wird auf folgendes hingewiesen;

35

Unter die - schutzmindernden - Geräuschvorbelastungen fallen nach der Rechtsprechung des Senats alle situationsbedingten Lärmeinwirkungen, denen das betroffene Grundstück von seiner Umgebung her ausgesetzt ist. Denn schutzwürdig und - mit Hilfe der im Rahmen der fachplanerischen Auflagenvorschriften möglichen Schutzeinrichtungen - schutzfähig ist ein Grundstück nur insoweit, als es nicht bereits unter der Einwirkung anderer Geräuschquellen liegt, also nicht bereits durch sie beeinträchtigt ist (vgl. Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - a.a.O. S. 32). Dabei sind in diesem Sinne als vorbelastend grundsätzlich auch solche Lärmeinwirkungen zu erfassen, die von der Anlage selbst schon vor ihrer durch die streitige Planfeststellung zugelassenen Änderung ausgegangen sind. Denn auch sie gehören nicht anders als alle anderen situationsbedingten Geräuschquellen zu den maßgebenden Faktoren, durch die die eigentumsrechtliche Situation der in ihrem Einwirkungsbereich liegenden Grundstücke geprägt wird.

36

Das gilt allerdings, worauf der erkennende Senat schon bei früherer Gelegenheit hingewiesen hat, nicht uneingeschränkt. Geräuschvorbelastungen, die von einer Anlage schon vor ihrer planfeststellungsbedürftigen Änderung verursacht worden sind, dürfen sich in der Änderungsplanfeststellung nicht schlechthin schutzmindernd auswirken. Die Grenze ihrer schutzmindernden Berücksichtigung ist vielmehr dort erreicht, wo die Lärmeinwirkungen der Anlage schon vor deren Änderung "sowohl nach der Gebietsart als auch im Verhältnis zu anderen Lärmquellen das Maß des Zumutbaren überschreiten. In solchen Fällen muß - gewissermaßen - nicht 'wegen', sondern 'aus Anlaß' der notwendigen Planfeststellung" eine nach den Auflagenvorschriften des Fachplanungsrechts "erforderliche Schutzmaßnahme angeordnet werden" (so Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - a.a.O. S. 132). Unter Umständen wird dieser Gesichtspunkt für die neue Entscheidung des Berufungsgerichts von wesentlicher Bedeutung sein angesichts seiner - auf Angaben der Beklagten beruhenden - Feststellungen über die hohen Lärmemissionen, die von dem Bahnbetrieb schon vor der Ausführung der hier zur Rede stehenden Anlagenänderung ausgegangen sind. Das wird möglicherweise eine Antwort auf die Frage erforderlich machen, unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, daß eine Geräuschvorbelastung bereits früher über das "Maß des Zumutbaren" hinausgegangen ist und daher bei der Änderungsplanfeststellung nicht als schutzmindernd berücksichtigt werden darf. Insoweit ist von folgendem auszugehen:

37

Da, wie bereits betont, die Geräuschvorbelastungen zu den Faktoren gehören, durch die die Situation der Nachbarschaft geprägt wird, müssen sie von den betroffenen Eigentümern unter Ausschluß von Abwehr- und Entschädigungsansprüchen grundsätzlich hingenommen werden. Was insoweit gegenüber bestehenden Anlagen unter eigentumsrechtlichen Gesichtspunkten nicht verhindert werden kann, weil es in dem zuvor erwähnten Sinn unter Intensitätsgesichtspunkten in die Duldungspflicht der betroffenen Grundstückseigentümer fällt (oder unter Gesichtspunkten der Bestandskraft nicht mehr abgewehrt werden kann), muß auch unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes in Kauf genommen werden. Vorhandene Geräuscheinwirkungen, die sich in diesen Grenzen halten, gehören uneingeschränkt zu den anrechenbaren Geräuschvorbelastungen mit der Wirkung, daß im Rahmen einer Änderungsplanfeststellung Schutzeinrichtungen nicht zu ihrer Verminderung, sondern allein zur Abwehr desjenigen Lärms erforderlich werden können, den die Anlage nach ihrer Änderung über die frühere Vorbelastung hinausgehend verursacht. Insoweit begründet eine ?Änderungsplanfeststellung demnach keine Ansprüche auf eine "Lärmsanierung", nämlich keine Ansprüche auf Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der bestehenden Vorbelastungen, wie sie etwa im Rahmen der Beratungen des Entwurfs eines Verkehrslärmschutzgesetzes für bauliche Anlagen an bestehenden Straßen erwogen werden und wie sie in der Tat einer - derzeit nicht gegebenen - ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürften (vgl. § 10 des Entwurfs eines Verkehrslärmschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Oktober 1979, Drucks. 8/1671 des Verkehrsausschusses des Deutschen Bundestages).

38

Etwas anderes gilt indessen dann, wenn (und soweit) eine von der geänderten Anlage schon bisher verursachte Geräuschvorbelastung die benachbarten Grundstücke nach den in der Rechtsprechung des Senats dazu entwickelten Maßstäben "schwer und unerträglich" getroffen hat (vgl. dazu z.B. Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 71.71 - in BVerwGE 44, 244; Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 14.74 - in Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 148). In solchen Fällen sind die anlagebedingten Geräuschvorbelastungen - möglicherweise erst infolge einer im Laufe der Zeit eingetretenen Entwicklung - von bereits enteignender Wirkung und deshalb insoweit durch die gegenüber einer vorhandenen Anlage prinzipiell bestehende Duldungspflicht der Eigentümer der benachbarten Grundstücke nicht mehr gedeckt. Deshalb dürften die anlagebedingten Vorbelastungen insoweit, als sie in diesem Sinne die Grenze der Enteignung erreicht und überschritten haben, im Rahmen der Änderungsplanfeststellung bei der Frage nach der Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen nicht zugunsten des Trägers des Planvorhabens bzw. zu Lasten der Lärmbetroffenen als vorgegeben in Ansatz gebracht werden.

39

Unter diesen Gesichtspunkten ist daher in Fällen der hier gegebenen Art zunächst das Maß der für die lärmbetroffenen Nachbargrundstücke bestehenden Geräuschvorbelastungen insgesamt festzustellen und sodann im Hinblick auf die Vorbelastungen, die von der zu ändernden Anlage selbst herrühren, zu entscheiden, ob sie sich innerhalb der durch die Duldungspflicht der betroffenen Grundstückseigentümer gedeckten Grenzen gehalten haben. Ist dies nicht der Fall, weil die anlagebedingten Vorbelastungen bereits vor der Anlagenänderung "schwer und unerträglich" waren, so dürfen sie in dem Umfang, in dem sie deshalb von enteignender Wirkung waren, bei der Änderungsplan fest Stellung nicht zum Nachteil der Betroffenen als schutzmindernd in Betracht gezogen werden. Halten sich dagegen die anlagebedingten Vorbelastungen innerhalb der durch die Duldungspflicht gezogenen Grenzen, so können die Betroffenen bezüglich dieser Geräuschvorbelastungen keine - lärmsanierenden - Schutzmaßnahmen in der Änderungsplanfeststellung verlangen; einen Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen haben sie dann vielmehr nur insoweit, als die durch die Anlagenänderung verursachte Verstärkung des Verkehrslärms den Pegel des vorhandenen Gesamtgeräusches in beachtlicher Weise erhöhen und als gerade in dieser Erhöhung eine zusätzliche, ihnen billigerweise nicht zuzumutende Belastung liegen würde (Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - a.a.O. S. 32). Dabei kann freilich für die Beurteilung, ob eine solche Erhöhung beachtlich und ob sie billigerweise nicht mehr zumutbar ist, eine Rolle spielen, daß die betroffenen Grundstücke einer (zwar nicht schon enteignenden, aber doch) beträchtlichen Vorbelastung ausgesetzt waren und deshalb gegenüber auch einer nur geringen Geräuschzunahme in besonderem Maße empfindlich sein können, ob dies in der Tat zutrifft, bedarf der Prüfung im jeweiligen Einzelfall.

40

Die Frage, ob und in welcher Weise der nach diesen Grundsätzen maßgebende Verkehrslärm in (zahlenmäßig) bestimmten Geräuschpegeln ausgedrückt werden kann, läßt sich, wie der Senat wiederholt hervorgehoben hat, allein im Wege der Rechtsanwendung nicht weiter klären. Sie wird daher von den Tatsachengerichten als außerrechtliche Fachfrage im Wege der Sachverhaltsermittlung - in aller Regel durch Sachverständige - geklärt werden müssen (vgl. Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 -, insoweit abgedruckt bei Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2 S. 1 [24]). Das gilt auch für die hier möglicherweise erhebliche Frage, ob zwischen den durch Straßenverkehr und den durch Schienenverkehr verursachten Geräuschen für die Zumutbarkeitsgrenzen Unterschiede gemacht werden müssen, weil die beeinträchtigende Wirkung dieser Geräuschquellen trotz gleicher Schallpegel (objektiv und/oder subjektiv) unterschiedlich ist (vgl. dazu z.B. Fickert, DVBl. 1979 S. 645 [647 zu Anm. 13]).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Niehues