Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1979, Az.: BVerwG 4 C 58.76
Anfechtung von Planfeststellungsbeschlüssen hinsichtlich der Kostentragungspflicht für Entwässerungsanlagen; Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG im fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.09.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 58.76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 17456
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 29.03.1974 - AZ: 1 K 484/73
- VG Münster - 17.10.1975 - AZ: 1 K 857/74
- OVG Nordrhein-Westfalen - 10.05.1976 - AZ: IX A 662/74
- OVG Nordrhein-Westfalen - 10.05.1976 - AZ: IX A 295/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 58, 281 - 290
- BRS 35, 5
- DVBl 1980, 496 (Kurzinformation)
- DVBl 1980, 292-294 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1979, 908-911 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 340-341 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 2266-2267 (Volltext mit amtl. LS)
- NatR 1980, 20
- RdL 1980, 292
- VerwRspr 31, 611 - 618
- VkBl 1979, 814
- ZfWassR 1980, 294
Amtlicher Leitsatz
Durch die ihr zukommende Eingriffswirkung kann sich eine fernstraßenrechtliche Planfeststellung zwar in dem für die Durchführung des Planvorhabens erforderlichen Maße über Rechte und rechtlich geschützte Belange Dritter hinwegsetzen; durch sie können aber ohne gesonderte gesetzliche Grundlage nicht zu Lasten Dritter positive Leistungspflichten begründet werden.
Adressat einer nach § 17 Abs. 4 FStrG im Planfeststellungsbeschluß erteilten Schutzauflage ist ausschließlich der Träger der Straßenbaulast; ein Dritter kann deshalb im Planfeststellungsbeschluß gegen seinen Willen auch dann nicht zu den durch die Erfüllung der Schutzauflagen entstehenden Kosten herangezogen werden, wenn die Auflage seinem Schutz dient (Ergänzung zum Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 21.69 - in BVerwGE 41, 178 [BVerwG 17.11.1972 - IV C 21/68]).
Amtlicher Leitsatz
Durch die ihr zukommende Eingriffswirkung kann sich eine fernstraßenrechtliche Planfeststellung zwar in dem für die Durchführung des Planvorhabens erforderlichen Maße über Rechte und rechtlich geschützte Belange Dritter hinwegsetzen; durch sie können aber ohne gesonderte gesetzliche Grundlage nicht zu Lasten Dritter positive Leistungspflichten begründet werden.
Adressat einer nach § 17 Abs. 4 FStrG im Planfeststellungsbeschluß erteilten Schutzauflage ist ausschließlich der Träger der Straßenbaulast; ein Dritter kann deshalb im Planfeststellungsbeschluß gegen seinen Willen auch dann nicht zu den durch die Erfüllung der Schutzauflagen entstehenden Kosten herangezogen werden, wenn die Auflage seinem Schutz dient (Ergänzung zum Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 21.69 - in BVerwGE 41, 178 [BVerwG 17.11.1972 - IV C 21/68]).
Amtlicher Leitsatz
Durch die ihr zukommende Eingriffswirkung kann sich eine fernstraßenrechtliche Planfeststellung zwar in dem für die Durchführung des Planvorhabens erforderlichen Maße über Rechte und rechtlich geschützte Belange Dritter hinwegsetzen; durch sie können aber ohne gesonderte gesetzliche Grundlage nicht zu Lasten Dritter positive Leistungspflichten begründet werden.
Adressat einer nach § 17 Abs. 4 FStrG im Planfeststellungsbeschluß erteilten Schutzauflage ist ausschließlich der Träger der Straßenbaulast; ein Dritter kann deshalb im Planfeststellungsbeschluß gegen seinen Willen auch dann nicht zu den durch die Erfüllung der Schutzauflagen entstehenden Kosten herangezogen werden, wenn die Auflage seinem Schutz dient (Ergänzung zum Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 21.69 - in BVerwGE 41, 178 [BVerwG 17.11.1972 - IV C 21/68]).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 1979
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher,
Prof. Dr. Schlichter und Dr. Niehues
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Mai 1976 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren siehe:
BVerwG - 07.09.1979 - AZ: 4 C 59.76
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt das Wasserwerk Ortheide, das der Versorgung der Bevölkerung ihres Versorgungsgebiets mit Trink- und Brauchwasser dient. Die wasserrechtliche Genehmigung zum Bau des Wasserwerks wurde der Klägerin vom Regierungspräsidenten Münster mit Bescheid vom 14. März 1972 erteilt. Die wasserrechtliche Bewilligung zur Zutageförderung von Grundwasser in Wassergewinnungsanlagen auf Grundstücken in den Gemarkungen Mesum und Emsdetten erhielt die Klägerin durch. Bescheid des Regierungspräsidenten Münster vom 30. Dezember 1974. Zum Schütze des Grundwassers im Raum der Wassergewinnungsanlagen hatte der Regierungspräsident durch Verordnung vom 14. März 1969 (ABl. für den Regierungsbezirk Münster 1969, 59) die vorläufige Anordnung eines Wasserschutzgebietes ausgesprochen. Diese Anordnung wiederholte er durch eine auf zwei Jahre befristete Verordnung vom 14. Dezember 1971 (ABl. für den Regierungsbezirk Münster 1972, 46).
Die Wassergewinnungsanlagen der Klägerin werden von dem Ausbau der Bundesstraße 481 im Räume Emsdetten berührt. In den hier interessierenden Abschnitten beruht der Straßenausbau auf dem Planfeststellungsbeschluß des damaligen Ministers für öffentlichen Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein-Westfalen zum Neubau der Umgehungsstraße Emsdetten im Zuge der Bundesstraße 481 vom 15. Oktober 1969 sowie auf den - im vorliegenden Rechtsstreit von der Klägerin angefochtenen - Planfeststellungsbeschlüssen des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 1973 und vom 24. Mai 1974.
In dem Planfeststellungsbeschluß vom 26. Februar 1973 wurde der beigeladenen Bundesrepublik Deutschland die unbefristete wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, zum Zwecke der Entwässerung der Bundesstraße 481 im festgestellten Ausbauabschnitt die Straßenoberflächenwässer in den Hummertsbach und in die Ems einzuleiten. Nach den Planunterlagen soll die Einleitung über Entwässerungsrinnen und Betonrohrleitungen geschehen. Der Planfeststellungsbeschluß führt dazu aus, damit werde der Forderung der Klägerin nach Schutzmaßnahmen für das Wassereinzugsgebiet des Wasserwerks Ortheide entsprochen. Gleichzeitig wird auf die im Bauwerksverzeichnis (unter den Nrn. 5, 8, 9, 10, 13, 21 und 22) enthaltenen Kostenregelungen verwiesen. Diese Kostenregelungen besagen, daß die Kosten für die Herstellung und. Unterhaltung der im Bauwerksverzeichnis im einzelnen beschriebenen Entwässerungsanlagen von der Klägerin zu tragen sind.
In dem Planfeststellungsbeschluß vom 24. Mai 1974 wurde der beigeladenen Bundesrepublik Deutschland die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, zum Zwecke der Entwässerung der Bundesstraße 481 in dem durch den Planfeststellungsbeschluß vom 15. Oktober 1969 festgestellten Neubauabschnitt die Straßenoberflächenwasser in den Bockelsbach einzuleiten. Dazu wird ausgeführt, die Kosten für die Sicherung des Bockeisbaches, unter anderem für den Einbau von PVC-Folie im Bereich der Wasserschutzzonen I und II der Wassergewinnungsanlage Ortheide, gingen für den zur Rede stehenden Straßenabschnitt in Höhe von 8,3 % zu Lasten des Bundes; dieser Kostenanteil sei je zur Hälfte von der Straßenverwaltung und der Klägerin zu tragen.
Die Klägerin hat sich - mit zwei getrennt erhobenen - Anfechtungsklagen gegen die Planfeststellungsbeschlüsse vom 26. Februar 1973 sowie vom 24. Mai 1974 gewandt, soweit ihr darin auferlegt wird, Kosten für die zu ihren Gunsten angeordneten Entwässerungsanlagen zu tragen. Insoweit hat sie die Aufhebung der beiden Planfeststellungsbeschlüsse beantragt. Zur Begründung hat sie im ersten und im zweiten Rechtszug im wesentlichen vorgetragen:
Für die angegriffenen Festsetzungen fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Der in den Planfeststellungsbeschlüssen in diesem Zusammenhang erwähnte Runderlaß des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 1971 stelle schon seiner Art nach keine geeignete Rechtsgrundlage dar; er betreffe aber auch nicht einen Sachverhalt, wie er hier gegeben sei, sondern umgekehrt solche Fälle, in denen das Schutzgebiet einer erst zu planenden Wassergewinnungsanlage eine bereits bestehende Straße erfasse. In Wahrheit maßgebend sei § 17 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG -. Die in den Planfeststellungsbeschlüssen angeordneten Schutzmaßnahmen seien im Sinne dieser Vorschrift im Interesse ihrer von dem Straßenausbau betroffenen Wassergewinnungsanlage notwendig und daher dem Träger der Straßenbaulast aufzuerlegen.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und seinen Antrag im wesentlichen wie folgt begründet:
Die von der Klägerin beanstandeten Kostenentscheidungen folgten dem Prioritätsprinzip, das das gesamte Rechtsleben beherrsche, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet sei und sich in Kollisionsfällen der vorliegenden Art als Regelungsprinzip durchgesetzt habe. Die Grundsätze des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 21.69 - (BVerwGE 41, 178) könnten hier nicht angewendet werden. Denn damals habe es sich um den Ausbau einer Straße in einem bestehenden Wasserschutzgebiet gehandelt, während es hier um die Erfassung einer bestehenden Straße durch das Schutzgebiet einer geplanten Wassergewinnungsanlage gehe. Außerdem seien die hier festgestellten Entwässerungsanlagen wasserbautechnisch notwendige Bestandteile der Planung. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 1972 beschäftige sich dagegen mit Auflagen nach § 17 Abs. 4 FStrG. Selbst bei einer solchen Auflage sei der Träger der Straßenbaulast aber nicht zwangsläufig kostentragungspflichtig. Das Bundesverwaltungsgericht habe vielmehr anerkannt, daß es Fälle geben könne, in denen es trotz eines Ursachenzusammenhangs zwischen Straßenbau und Schäden in der Umgebung der Straße an einer inneren Rechtfertigung dafür fehlen könne, dem Träger der Straßenbaulast die Kosten für Schutzmaßnahmen aufzuerlegen. Ein solcher Fall sei hier gegeben, weil die Ursache für die Notwendigkeit wasserschützender Maßnahmen in der Ausweisung des Schutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage liege. Diese Schutzmaßnahmen seien demgemäß wasserrechtlicher Art und beruhten materiell auf den §§ 6, 8 Abs. 3 und 4 Abs. 2 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -.
Die Beigeladene hat im ersten und zweiten Rechtszug keinen eigenen Antrag gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat den Klagen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die gegen die erstinstanzlichen Urteile eingelegten Berufungen des Beklagten zurückgewiesen. Die Berufungsurteile beruhen in wesentlichen auf den folgenden Erwägungen:
Für die von der Klägerin angefochtenen Kostenregelungen sei keine Rechtsgrundlage vorhanden. Insbesondere könne der Erlaß des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 1971 als Verwaltungsvorschrift nicht den Erlaß belastender Verwaltungsakte rechtfertigen. Die in den Planfeststellungsbeschlüssen zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast vorgesehenen Maßnahmen zum Schütze des Grundwassers beruhten auf der Auflagenvorschrift des § 17 Abs. 4 FStrG. Für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift sei es gleichgültig, ob Gegenstand der Planfeststellung ein Straßenneubau oder eine Änderung bestehender Straßen sei. Die materiellen Voraussetzungen dieser Vorschrift seien gegeben. Die schädlichen Auswirkungen, die für das Grundwasser zu besorgen seien, seien in typischer Weise mit der festgestellten Änderung der Straße und mit dem geänderten Betrieb auf der Straße verbunden. Ohne Erfolg mache der Beklagte geltend, daß von der Bundesstraße 481 auch schon vor den Umbaumaßnahmen gleiche oder ähnliche Gefahren ausgegangen seien. Aus der Notwendigkeit einer Planfeststellung für die Umbaumaßnahmen folge vielmehr die Notwendigkeit, bei der Entscheidung über Schutzmaßnahmen von den Zustand der Straßenanlage auszugehen, wie er sich aus der Planfeststellung ergebe. Ob Ausnahmen grundsätzlich denkbar seien, wenn die, Unbaumaßnahme ohne jeden Einfluß auf die Einwirkungen der Straße auf ihre Umgebung bleibe, sei nicht zu entscheiden. Denn die hier festgestellte Ausbaustrecke sei nicht in diesem Sinne unerheblich. Nach den Umbaumaßnahmen müsse eine größere verschmutzte Wassermenge abgeleitet werden. Darüber hinaus dürften die Straßenbaumaßnahmen auch nicht ohne Einfluß auf die Verkehrsentwicklung bleiben. Aus wasserrechtlichen Vorschriften ergebe sich keine andere Beurteilung. Der Klägerin könnten die angeordneten Maßnahmen nicht als Auflage zu der ihr erteilten wasserrechtlichen Bewilligung vom 30. Dezember 1974 aufgegeben werden. Denn die der Klägerin mit der Bewilligung erlaubte Grundwasserbenutzung führe zu keiner Gefährdung des Wassers. Treffe eine Straßenplanung mit der Planung eines Wasserwerks zusammen, so seien zwar beide Planungen in einem logisch-naturwissenschaftlichen Sinne für die Schäden ursächlich, die durch das von der Straße abfließende verschmutzte Oberflächenwasser entstehen könnten. Adäquat-ursächlich sei aber allein die Straße; denn allein sie sei Ausgangspunkt der schädlichen Einwirkungen auf die Umgebung. Deshalb sei es auch nicht gerechtfertigt, der Klägerin im Rahmen der straßenrechtlichen Planfeststellung Kosten der angeordneten Gewässerschutzmaßnahmen mit der Begründung aufzuerlegen, die Schutzanordnungen seien zwar aus straßenbautechnischen Gründen im Planfeststellungsbeschluß getroffen worden, sie seien jedoch ganz überwiegend durch andere Umstände bedingt.
Gegen diese Urteile wendet sich der Beklagte mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen. Er rügt die Verletzung des formellen und des materiellen Bundesrechts und verfolgt seine Klagabweisungsanträge weiter. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor:
Der Ausgangspunkt der Berufungsurteile, daß die vom Träger der Straßenbaulast im Hinblick auf das Wasserwerk der Klägerin durchgeführten Schutzmaßnahmen auf Anordnungen nach § 17 Abs. 4 FStrG beruhten, gehe fehl. Ohne den Ausbau der Bundesstraße 481 wären die wasserschützenden Maßnahmen der Klägerin in der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung ihres Wasserwerks aufgegeben worden. Davon sei nur mit Rücksicht auf die Konzentrationswirkung des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses abgesehen worden, weil der Ausbau der Bundesstraße bereits vorher geplant gewesen sei. Die wasserbautechnischen Maßnahmen seien demnach lediglich formell in die Planfeststellungsbeschlüsse übernommen worden. Deren einschlägige Bestimmungen seien keine straßenrechtlichen Auflagen nach § 17 Abs. 4 FStrG zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast, sondern wasserrechtliche Auflagen im Sinne der §§ 6, 8 Abs. 3 und 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG zu Lasten der Klägerin. Die angefochtenen Urteile seien aber auch dann fehlerhaft, wenn dementgegen von der Einschlägigkeit des § 17 Abs. 4 FStrG auszugehen wäre. Es fehle nämlich an einem von dieser Vorschrift vorausgesetzten adäquat-ursächlichen Zusammenhang zwischen der Straßenbaumaßnahme und der Grundwassergefährdung. Der Ausbau der Bundesstraße hätte zu keiner nachteiligen Veränderung der schon vorher bestehenden Gefahrenlage für das Grundwasser geführt, wenn nicht die Klägerin nach der Straßenplanung die Errichtung des Wasserwerkes Ortheide in Angriff genommen hätte. Deshalb sei die Grundwassergefährdung nicht der Straße, sondern dem Wasserwerk zuzurechnen mit der Folge, daß die Kosten dafür der Klägerin aufzuerlegen seien. Sollte dennoch von der Anwendbarkeit des § 17 Abs. 4 FStrG auszugehen sein, so bedeute auch dies nicht, daß die Kosten der angeordneten Schutzmaßnahmen vom Träger der Straßenbaulast zu tragen seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. November 1972 die Möglichkeit angedeutet, daß in Fällen, in denen von der Straße verursachte Nachteile ganz überwiegend durch andere Umstände bedingt seien, im Planfeststellungsbeschluß zwar gleichwohl Schutzanordnungen getroffen werden dürften, freilich unter der Voraussetzung einer dem Maß der Zurechenbarkeit entsprechenden Kostenverteilung zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem durch die Schutzauflage Begünstigten. Nach diesen Maßstäben sei die in den angefochtenen Planfeststellungsbeschlüssen vorgesehene Kostenfolge zu Lasten der Klägerin gerechtfertigt, weil es sich hier vom materiellen Gehalt her um Auflagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes handele. Wenn man sich auch dem nicht sollte anschließen können, so müsse die Klägerin die Kosten doch jedenfalls unter des Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes tragen, weil sie durch die Maßnahmen der Straßenbauverwaltung von eigenen Aufwendungen freigestellt worden sei.
Die Beigeladene beantragt in Übereinstimmung mit dem Beklagten, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile, die Klagen abzuweisen. Sie rügt ebenfalls die Verletzung des materiellen und des formellen Bundesrechts. Ihre Ausführungen stimmen im wesentlichen mit denen des Beklagten überein.
Die Klägerin tritt den Revisionen entgegen; sie hält die angefochtenen Urteile für zutreffend.
Durch Beschluß vom 24. August 1976 hat der erkennende Senat die beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
II.
Die Revisionen haben keinen Erfolg. Die angefochtenen Urteile beruhen nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO.
Die Berufungsurteile werden von der Annahme getragen, daß die in den angefochtenen Planfeststellungsbeschlüssen zu Lasten der Klägerin getroffenen Kostenregelungen rechtswidrig in deren Rechte eingreifen, weil es für die der Klägerin auferlegten Kostentragungspflichten an einer sie rechtfertigenden gesetzlichen Grundlage fehle. Dem ist zuzustimmen. Die gegen diese Annahme gerichteten Angriffe der Revisionen greifen nicht durch.
Nach § 18 b Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - (jetzt geltend in der Fassung vom 1. Oktober 1974, BGBl. I S. 2413) wird durch die Planfeststellung unter Ersetzung aller sonst für das Planvorhaben erforderlichen behördlichen Entscheidungen die Zulässigkeit eines nach § 17 Abs. 1 FStrG planfeststellungsbedürftigen Straßenbauvorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Durch die Planfeststellung werden ferner alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den durch, den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Diese in Richtung auf die Zulassung des Straßenbauvorhabens und die Gestaltung der von ihm betroffenen öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen umfassende Wirkung der Planfeststellung, üblicherweise als Konzentrationswirkung bezeichnet, entspricht dem für jede hoheitliche Planung geltenden Grundsatz der Problembewältigung. Nach diesem Grundsatz sind - wie der erkennende Senat wiederholt dargelegt hat - in die Planung in umfassender Weise schlechthin alle planerischen Gesichtspunkte einzubeziehen, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe, aber ebenso auch zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung erst aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind (ständige Rechtsprechung, vgl. - zuletzt - Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 41.75 - in BBaubl. 1979, 459 mit Hinweis unter anderem auf Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG IV C 38.71 - in BVerwGE 41, 144 [153 ff.]; Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG IV G 100.74 - in BVerwGE 52, 237 [BVerwG 15.04.1977 - IV C 100/74] [244]; Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - in BVerwGE 56, 110 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76] [116]).
In dem dadurch gezogenen Rahmen erschöpft sich die voraussetzungsgemäß nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässige fernstraßenrechtliche Planfeststellung indessen nicht in ihrer Zulassungs- und Gestaltungswirkung, sondern dient sie auch der (bis hin zur Zulässigkeit der Enteignung vordringenden) Überwindung von rechtlich geschützten privaten und öffentlichen Belangen, die der festgestellten Planung und ihrer Verwirklichung entgegenstehen. Insoweit kann die fernstraßenrechtliche Planfeststellung, die für den Träger der Straßenbaulast als dem Träger des Straßenbauvorhabens die Bedeutung einer Art Genehmigung hat (§ 18 a Abs. 4 FStrG), sich für Dritte, die von der Planung betroffen werden, als Eingriffsakt darstellen: Eine straßenrechtliche Planfeststellung, die im konkreten Fall - bei Einhaltung des vorgesehenen Verwaltungsverfahrens - auf einer hinreichenden Planrechtfertigung beruht, mit den gesetzlichen Planungsleitsätzen übereinstimmt und den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt, mithin rechtmäßig ist, ist bestimmungsgemäß in der Lage, sich in dem für die Durchführung des Planvorhabens erforderlichen Maße über Rechte und rechtlich geschützte Belange Dritter hinwegzusetzen (vgl. zur Eingriffswirkung z.B. Urteil vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 25.75 - in BVerwGE 55, 220 [BVerwG 10.02.1978 - 4 C 25/75] [226/227]).
Auf eine in diesen Grenzen durch die Planungsermächtigung gedeckte und deshalb zulässige Eingriffswirkung der Planfeststellung lassen sich die im vorliegenden Rechtsstreit umstrittenen Festsetzungen der angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse nicht zurückführen. Die der Klägerin auferlegten Kostentragungspflichten dienen nicht in dem dargelegten Sinn der Beseitigung einer der Planverwirklichung im Wege stehenden Rechtsposition der Klägerin. Sie sollen vielmehr im Zusammenhang mit der Straßenplanung zu Lasten der Klägerin eine ihr bis dahin nicht obliegende positive Leistungspflicht neu begründen. Das geht offensichtlich über die mit der Planfeststellung erreichbare Pflicht Dritter zur Duldung von Eingriffen in bestehende Rechtspositionen hinaus und bedarf demgemäß nach dem aus Art. 20 Abs. 3 GG und den Grundrechten ableitbaren Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einer gesonderten gesetzlichen Grundlage. Daran fehlt es jedoch:
Daß der Ministerialerlaß, auf den die angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse im Zusammenhang mit der von ihnen getroffenen Kostenregelung Bezug nehmen, für sich allein eine gesetzliche Grundlage nicht darstellt, ergibt sich ohne weiteres aus seiner Rechtsnatur als Verwaltungsvorschrift ohne Rechtssatzqualität. Das hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Dem sind der Beklagte und die Beigeladene in ihrem Revisionsvorbringen auch nicht entgegengetreten. Insoweit besteht daher kein Anlaß zu weiteren Erörterungen in der Revisionsinstanz.
Eine gesetzliche Grundlage für die Belastung der Klägerin mit den in Rede stehenden Leistungspflichten ergibt sich auch nicht - wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht dargelegt hat - aus § 17 Abs. 4 FStrG. Nach dieser - auf die vorliegende Planung zwar noch in der Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1741) anwendbaren, in den hier maßgeblichen Merkmalen aber unverändert gebliebenen - Vorschrift sind im Planfeststellungsbeschluß "dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung und die Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke" gegen Beeinträchtigungen notwendig sind. Auf Einzelheiten zur Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift ist hier nicht einzugehen. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob die in den angefochtenen Planfeststellungsbeschlüssen zugunsten des Grundwasserschutzes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen in der Tat aufgrund des § 17 Abs. 4 FStrG angeordnet worden sind und - gegebenenfalls - ob sie aufgrund dieser Vorschrift rechtmäßigerweise hätten angeordnet werden können. Denn die durch die Anordnung der Schutzanlagen als Straßenbaulastträger betroffene Beigeladene hat weder die Notwendigkeit der Schutzanlagen bestritten, noch die Planfeststellungsbeschlüsse ihrerseits mit Rücksicht auf die Anordnung der Schutzanlagen angefochten; ihr gegenüber sind die Planfeststellungsbeschlüsse demnach unanfechtbar. Im Hinblick auf die Begründung der hier allein interessierenden Leistungspflichten der Klägerin aber gibt § 17 Abs. 4 FStrG nichts her. Denn Adressat einer nach Maßgabe dieser Vorschrift in den Planfeststellungsbeschluß aufzunehmenden Auflage kann nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut und dem damit übereinstimmenden Zweck des § 17 Abs. 4 FStrG ausschließlich der Träger der Straßenbaulast, nicht aber ein durch die Planung betroffener Dritter sein. Das hat notwendigerweise zur Folge, daß ein Dritter gegen seinen Villen auch nicht zu den Kosten herangezogen werden darf, die für den Träger der Straßenbaulast mit der Erfüllung einer ihm erteilten Auflage verbunden sind.
Etwas anderes läßt sich auch dem von den Beteiligten und dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erörterten Urteil des erkennenden Senats vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 21.69 - (BVerwGE 41, 175) nicht entnehmen. Dieses Urteil befaßt sich in den Aussagen, auf die die Beteiligten und das Berufungsgericht abstellen, mit der - wie bereits hervorgehoben - hier gerade nicht entscheidungserheblichen Frage, unter welchen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen der Straße und geltend gemachten Beeinträchtigungen, dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung von Schutzanlagen nach § 17 Abs. 4 FStrG auferlegt werden darf. Allein unter diesem Ansatz gibt das Urteil vom 17. November 1972 für solche Fälle, in denen er, an dem für eine Auflage nach § 17 Abs. 4 FStrG erforderlichen adäquaten Ursachenzusammenhang fehlt, weil die nachteiligen Auswirkungen der Straße ganz überwiegend nicht durch sie, sondern durch andere Umstände bedingt sind, zu bedenken, daß es im Einzelfall aus straßenbautechnischen Gründen zweckmäßig sein könne, in dem Planfeststellungsbeschluß gleichwohl Schutzanordnungen (zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast) aufzunehmen, dann freilich unter der Voraussetzung, daß eine solche, durch § 17 Abs. 4 FStrG nicht gedeckte Anordnung ihre Rechtfertigung in einer dem Maß der Zurechenbarkeit entsprechenden Kostenverteilung zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem durch die Schutzanordnung Begünstigten findet (a.a.O. S. 186). Dieser Hinweis wäre mißverstanden, wenn aus ihm entnommen würde, er habe die rechtliche Zulässigkeit einer belastenden Anordnung im Planfeststellungsbeschluß statt aus einer dafür nicht gegebenen gesetzlichen Grundlage aus dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, vornehmlich aus Gründen einer möglichst rationellen Ausführung der Straßenbaumaßnahme, herleiten wollen. Davon kann nicht die Rede sein, und zwar weder in Richtung auf eine Belastung des Straßenbaulastträgers noch - erst recht - in Richtung auf eine Belastung Dritter. Eine mit einer Regelung über die Kostenverteilung verbundene Aufnahme von nicht nach § 17 Abs. 4 FStrG gebotenen Schutzanordnungen in den Planfeststellungsbeschluß setzt vielmehr eine anderweitige Rechtfertigung voraus. Sie wird daher vornehmlich dann in Betracht kommen können, wenn zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem Begünstigten eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen ist; und sie wird möglicherweise auch ohne eine solche Vereinbarung zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast angeordnet werden dürfen, wenn seine Verpflichtung nicht schon im Planfeststellungsbeschluß verbindlich festgestellt, sondern von einer erst noch zu treffenden Vereinbarung mit dem Begünstigten abhängig gemacht wird. Auf weitere Einzelheiten braucht nicht eingegangen zu werden; denn eine Rechtfertigung der der Klägerin auferlegten Kostentragungspflichten unter diesen Gesichtspunkten ist hier Jedenfalls nicht gegeben.
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zur Verteidigung der angefochtenen Kostenregelungen auch auf § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG. Dabei ist nicht erheblich, daß diese Vorschrift erst durch das Zweite Fernstraßenänderungsgesetz vom 4. Juli 1974 (BGBl. I S. 1401) in das Gesetz eingefügt worden ist und deshalb auf die vor der Gesetzesänderung erlassenen Planfeststellungsbeschlüsse ohne Anwendung bleibt (vgl. dazu z.B. Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in BVerwGE 51, 15 [BVerwG 21.05.1976 - IV C 80/74] [24 f.]). Denn § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG würde auch im Falle seiner Anwendbarkeit eine Kostenbelastung der Klägerin nicht rechtfertigen können. Zwar schreibt er vor, daß in dem Planfeststellungsbeschluß auch darüber "entschieden" werden soll, "welche Kosten andere Beteiligte zu tragen haben". Mit dieser Regelung ist aber nicht selbst eine Grundlage für eine materielle Entscheidung zur Kostentragungspflicht und zur Kostenverteilung gegeben. Sie ist vielmehr ihrem Regelungsgehalt nach eine allein verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschrift, mit der im Sinne des - formellen - Konzentretionsprinzips sichergestellt werden soll, daß die im Zusammenhang mit der Ausführung des Planvorhabens erforderlichen materiellen Entscheidungen über die Kostentragungspflicht anderer Beteiligter in den Planfeststellungsbeschluß aufgenommen werden. In der Sache selbst folgen die in den Planfeststellungsbeschluß zu übernehmenden Entscheidungen den für sie maßgebenden materiellen Regelungen außerhalb des § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG, zum Beispiel den gesetzlichen Vorschriften über die Kostenverteilung im Falle der Kreuzung einer Bundesstraße mit anderen öffentlichen Straßen oder mit anderen öffentlichen Verkehrswegen (vgl. z.B. §§ 12 und 12 a FStrG; § 41 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 [BGBl. II S. 173]; § 10 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 21. März 1971 [BGBl. I S. 337]). Im übrigen erstreckt sich der Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG aber gerade auch auf Kostenvereinbarungen, die - nicht anders als die auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Kostenregelungen - nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG (nachrichtlich) in den Planfeststellungsbeschluß aufzunehmen sind.
Zu einem dem Beklagten günstigen Ergebnis führt auch nicht seine Ansicht, die in den Planfeststellungsbeschlüssen angeordnete Kostentragungspflicht der Klägerin lasse sich ihr gegenüber als eine ihrem Wesen nach wasserrechtliche Auflage rechtfertigen und könne als solche auf die §§ 6 und 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - (jetzt geltend in der Fassung vom 16. Oktober 1976 [BGBl. I S. 3017]) gestützt werden. Denn diese Ansicht geht in mehrfacher Hinsicht fehl:
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG können bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung dem "Unternehmer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen." Die Anwendung dieser Vorschrift auf die Klägerin scheitert bei dem hier gegebenen Sachverhalt schon daran, daß die Klägerin nicht im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG "Unternehmer" ist. Bei den in Rede stehenden straßenrechtlichen Planfeststellungen geht es nicht um die Zulassung von Vorhaben, deren Unternehmer die Klägerin ist, sondern allein um die Zulassung eines Straßenbauvorhabens, das den Träger der Straßenbaulast - hier mithin die Beigeladene - zum Unternehmer hat. Soweit die Beigeladene zur Durchführung ihres Vorhabens, abgesehen von der straßenrechtlichen Zulassung, weiterer behördlicher Gestattungen nach anderen Rechtsmaterien, also gerade auch nach dem Wasserrecht bedarf, ist sie auch im Hinblick auf diese Gestattungen Unternehmerin. Deshalb könnte allein sie in der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung Adressat von Auflagen nach den §§ 4 Abs. 2 Nr. 3 und 8 Abs. 3 WHG sein, nicht jedoch die Klägerin.
Dieses Ergebnis wird durch Erwägungen zur Zuständigkeit der straßenrechtlichen Planfeststellungsbehörde unterstrichen. Nach § 14 Abs. 1 und 3 WEG, auf dessen in den Einzelheiten umstrittene Bedeutung hier nicht eingegangen zu werden braucht, wird für die Fälle, in denen eine Planfeststellung für ein - nicht wasserrechtliches - Vorhaben durchgeführt wird, mit welchem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, die jeweilige Fachplanungsbehörde ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Wasser zuständigen Behörde über die Erteilung der für das Planvorhaben etwa erforderlichen Erlaubnis oder Bewilligung nach dem Wasserrecht in eigener Kompetenz zu entscheiden. Diese Ermächtigung - hier an die straßenrechtliche Planfeststellungsbehörde des Beklagten - bezieht sich der Sache nach nur auf das Straßenbauvorhaben und nur auf die für die Zulassung dieses Vorhabens notwendigen wasserrechtlichen Entscheidungen; sie verleiht aber der Planfeststellungsbehörde nicht die Befugnis, bei Gelegenheit der Planfeststellung mit Wirkung gegenüber Dritten andere wasserrechtliche Entscheidungen mitzuerledigen. Für eine Auflage, die - wie hier - zu einer Einschränkung oder zu einer sonstigen Änderung der einem Planbetroffenen in einem anderen Verfahren durch die Wasserbehörde erteilten oder noch zu erteilenden wasserrechtlichen Bewilligung führt, fehlt es der straßenrechtlichen Planfeststellungsbehörde daher an der Zuständigkeit. Auf die Frage, ob die Klägerin überdies mit Recht geltend macht, daß die Voraussetzungen für die Erteilung einer zu ihren Lasten gehenden wasserrechtlichen Auflage nach den §§ 4 Abs. 2 Nr. 3 und 8 Abs. 3 WHG auch materiell nicht gegeben seien, weil die ihr wasserrechtlich bewilligte Benutzung des Grundwassers von sich aus zu keiner Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führt, braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.
Schließlich greift auch nicht der Hinweis des Beklagten auf den Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu seinen Gunsten durch. Insoweit fehlt es an den Voraussetzungen. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag wäre nur dann anzuerkennen, wenn die Beigeladene als Trägerin der Straßenbaulast ein Geschäft für die Klägerin besorgt haben würde mit dem Bewußtsein und der Absicht, für die Klägerin zu handeln (Urteil vom 9. Juni 1975 - BVerwG VI C 163.73 - in BVerwGE 48, 279 [BVerwG 09.06.1975 - VI C 163/73] [285]). Davon kann hier keine Rede sein. Die Beigeladene hat bei der Ausführung des Straßenbauvorhabens die Schutzmaßnahmen zugunsten der Einrichtungen der Klägerin deshalb getroffen, weil sie dazu nach den ihr gegenüber unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschlüssen verpflichtet war. Im übrigen würde es, wenn Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag bestünden, deshalb noch nicht zulässig sein, diese Ansprüche ohne eine besondere gesetzliche Grundlage dadurch durchzusetzen, daß in den Planfeststellungsbeschluß eine entsprechende Regelung aufgenommen wird (vgl. dazu Urteil vom 13. Februar 1976 - BVerwG IV C 44.74 - BVerwGE 50, 171 [172 ff.]).
Bei dem hier gefundenen Ergebnis zeigt sich, worauf abschließend hinzuweisen ist, daß auch die Verfahrensrügen des Beklagten und der Beigeladenen unbegründet sind. Auf die als nicht hinreichend geklärt bezeichnete Frage, ob nach der Ausführung des Planvorhabens von der Straße andersartige Einwirkungen auf die wasserwirtschaftliche Situation ihrer Umgebung als vorher zu erwarten seien, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Sie wäre erheblich nur dann, wenn über die Rechtmäßigkeit der in den Planfeststellungsbeschlüssen ausgesprochenen Verpflichtungen des Trägers der Straßenbaulast zu entscheiden wäre.
Die Revisionen waren danach mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vor ihrer Verbindung in der für die Berufungsinstanz maßgebenden Höhe, für das Revisionsverfahren seit der Verbindung bezüglich der Gerichtsgebühren auf 297.500 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues