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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.06.1975, Az.: BVerwG VI C 163.73

Anforderungen an die Erstattung von Hinterbliebenenbezügen an Angehörige eines vermeintlich toten Beamten; Anforderungen an die rückwirkende Gewährung von Rentenansprüchen eines in betrügerischer Weise für tot Erklärten; Anforderungen an die Beendigung eines Beamtenverhältnisses wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung; Vorausssetzungen des Verlustes eines beamtenrechtlichen Versorgungsanspruchs; Rechtliche Ausgestaltung des öffentlichen Erstattungsanspruchs eines untergetauchten Familienvaters wegen ersparter Rentenleistung des Staates; Rechtliche Ausgestaltung der Verjährungsregelung eines staatlichen Rückforderungsanspruchs wegen zuviel gezahlter Versorgungsbezüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.06.1975
Aktenzeichen
BVerwG VI C 163.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14225
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 19.01.1971 - AZ: 10 K 2671/69
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.09.1972 - AZ: XII A 277/71

Fundstellen

  • BVerwGE 48, 56
  • BVerwGE 48, 279 - 288
  • DVBl 1975, 898-901 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1975, 267
  • MDR 1975, 961-963 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1976, 56
  • ZBR 1975, 323

Amtlicher Leitsatz

Zur Erstattung von Hinterbliebenenbezügen, die zu Unrecht an Angehörige eines vermeintlich toten Beamten gezahlt worden sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. September 1972 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 2. März 1908 geborene Kläger hatte am 8. Mai 1945 die Rechtsstellung eines Verwaltungsinspektors des Strafvollzugsdienstes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Während des Krieges war er Soldat. Nach Kriegsende kehrte er nicht zu seiner Familie zurück, sondern lebte unter falschem Namen im Bundesgebiet. In einem mit gefälschter Unterschrift unterzeichneten Schreiben vom 19. Oktober 1945 ließ er seiner Ehefrau mitteilen, daß er am 2. Mai 1945 gefallen sei. Der Generalstaatsanwalt in ... gewährte daraufhin der Ehefrau des Klägers bis zu deren Tod am 20. Mai 1947 und den beiden in den Jahren 1936 und 1941 geborenen Kindern des Klägers ab Dezember 1945 Hinterbliebenenbezüge, seit 1951 nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Nachdem der Generalstaatsanwalt erfahren hatte, daß der Kläger lebte, stellte er die Zahlung der Versorgungsbezüge, die zuletzt nur noch einem Kind gewährt worden waren, mit Ablauf des 30. September 1957 ein. Bis zu diesem Zeitpunkt waren Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 15.302,53 DM gezahlt worden.

2

Auf Weisung des Generalstaatsanwalts in ... richtete der Amtsgerichtsdirektor in ... am 24. Februar 1958 folgendes Schreiben an den Kläger:

"Betr.:Rückforderung der Versorgungsbezüge, die von der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen an Ihre inzwischen verstorbene Ehefrau ... geb. ... und an Ihre Kinder R. und H. Stach ohne Rechtsgrund gezahlt worden sind.
Bezug:§ 39 Abs. 3 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16.12.1927 in Verbindung mit Nr. 116 a der Besoldungsvorschriften und den Runderlaß des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.4.1957 - B 3247 - 1701/IV/57 -, ferner § 98 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.6.1954 in Verbindung mit der Verwaltungsverordnung zu § 98 Abs. 2 a.a.O. vom 4.1.1957 (MBl. NW. 1957 Seite 130).

Die Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch die Oberjustizkasse in ... an Ihre inzwischen verstorbene Ehefrau ... geborene ... und an Ihre Kinder R. und H. zu Händen des Vormundes Herrn ... in ... in der Zeit von November 1945 bis zum 30. September 1957 Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 15.302,53 DM gezahlt. Diese Zahlung ist ohne Rechtsgrund erfolgt, weil Sie Ihren Tod vorgetäuscht haben. Sie sind deshalb verpflichtet, dem Lande Nordrhein-Westfalen zu Händen der Oberjustizkasse in ... die gesamten gezahlten Versorgungsbezüge zu erstatten.

Im Auftrage des Herrn Generalstaatsanwalts in ... fordere ich Sie hiermit auf, mir binnen 10 Tagen schriftlich mitzuteilen, ob Sie Ihre Rückzahlungsverpflichtung in dem oben festgestellten Umfange anerkennen. Ferner bitte ich Sie, sich gleichzeitig darüber zu äußern, wann und auf welche Weise Sie Ihre Rückzahlungsverpflichtung erfüllen werden."

3

Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 9. April 1958:

"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben bin ich nach langem Überlegen zu folgendem Entschluß gekommen.

Ich habe nach dem 131. Grundgesetz meine Pensionsansprüche bei der Finanzmittelstelle ... (Bayern) eingereicht. Da mir die Rente schon die ganzen Jahre zustand und ich durch meinen Notstand davon keinen Gebrauch machen konnte, hoffe ich, daß mir dieselbe gewährt wird, auch hoffe ich auf eine Nachzahlung derselben. Unter diesen Umständen bin ich gern bereit die von Ihnen geforderte Summe zu zahlen. Ob dieses auf einmal oder in Raten geschieht, hängt von der Zahlung meiner mir nach dem Gesetz zustehenden Rente ab. Ich bin auch damit einverstanden, daß die von Ihnen geforderte Summe, Rückvergütung der Versorgungsbezüge sofort von Ansbach überwiesen wird.

Sollte mir auf Grund meiner Bestrafung meine Rente ganz gestrichen werden und ich auch keinerlei Nachzahlung erhalten, so stelle ich den Antrag, mir auch die Rückzahlung der Versorgungsbezüge auf dem Gnadenwege zu erlassen, denn auch ich habe durch meinen damaligen Notstand ja auf ein Vielfaches von der von Ihnen geforderten Summe an Rente verzichten müssen.

Sollte mir meine Rente verweigert werden und mir mein Gnadenerlaß auf Rückzahlung der Versorgungsbezüge abgelehnt werden, teile ich Ihnen noch folgendes mit:

Im Monat Januar und Februar habe ich von der Überbrückungshilfe der Wohlfahrt leben müssen.

Da ich im Augenblick durch meine Bestrafung, siehe polizeiliches Führungszeugnis, keine feste Anstellung finde, keinerlei Vermögen habe und im Augenblick als Provisionsvertreter nur soviel verdiene, um von der Hand in den Mund zu leben, bitte ich bis zu meiner Haftentlassung oder zur Regelung meiner Rentenangelegenheit zu warten und mir hierbei behilflich zu sein."

4

Der Antrag des Klägers auf Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG wurde durch Bescheid der Finanzmittelstelle des Landes Bayern in ... vom 29. August 1958 abgelehnt, weil das Beamtenverhältnis des Klägers durch seine Verurteilung durch das Schöffengericht ... zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis (u.a. wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung, Doppelehe, Unterhaltspflichtverletzung) beendet worden sei (§ 48 BBG) und der Kläger damit den Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG verloren habe.

5

Nachdem wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers eine Einziehung der zurückgeforderten Bezüge nicht möglich schien, forderte der Generalstaatsanwalt den Kläger durch Schreiben vom 5. Januar und 1. Juni 1962 erneut auf, Auskunftüber seine Vermögenslage zu erteilen. Der Kläger gab mit Schreiben vom 30. Januar und 13. Juni 1962 hierüber Auskunft und fragte zugleich an, ob er den Erlaß der Forderung beantragen könne. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigte daraufhin, daß die Vermögenslage des Klägers nach fünf Jahren erneutüberprüft werden sollte. Mit Schreiben vom 1. August 1967 forderte das inzwischen zuständig gewordene Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) in ... den Kläger erneut zur Darlegung seiner Vermögenslage auf. Dieses und weitere Schreiben beantwortete der Kläger nicht. Gegen einen Vollstreckungsversuch im Beitreibungsverfahrenüber die Bezirksfinanzdirektion in ... erhob der Kläger erfolgreich Vollstreckungsgegenklage.

6

Durch Bescheid vom 19. Juni 1969 forderte das LBV den Kläger nochmals zur Rückzahlung auf. Sein Widerspruch wurde durch Bescheid vom 1. Dezember 1969 zurückgewiesen.

7

Der hierauf erhobenen Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

8

Dem Beklagten habe im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide kein Erstattungsanspruch gegen den Kläger zugestanden. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte wegen der zu Unrecht gezahlten Versorgungsbezüge gegen den Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Dienstpflichtverletzung, einen öffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruch oder einen Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag erlangt habe. Alle Ansprüche seien jedenfalls vor Erlaß der angefochtenen Bescheide verjährt. Für Schadensersatzansprüche gelte nach § 78 Abs. 3 BBG bzw. nach der inhaltsgleichen Regelung des § 84 Abs. 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG - in der Fassung vom 6. Mai 1970 (GV. NW. S. 344) eine dreijährige Verjährungsfrist. Das Schreiben des Amtsgerichtsdirektors in ... vom 24. Februar 1958 habe die Verjährung nicht unterbrochen, denn es sei kein förmlicher Leistungsbescheid gewesen. In dem Schreiben des Klägers vom 9. April 1958 liege zwar ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB, das die Verjährung unterbrochen habe. Die von diesem Zeitpunkt an neu laufende Verjährungsfrist sei jedoch am 10. April 1961 endgültig abgelaufen.

9

Ein Anspruch auf Erstattung unter dem Gesichtspunkt der Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach § 29 G 131 in Verbindung mit § 87 Abs. 2 BBG sei in entsprechender Anwendung des § 197 BGB am Ende des Jahres 1962, also ebenfalls bei Erlaß der angefochtenen Bescheide bereits verjährt. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise handele es sich bei der Erstattung dieser Bezüge um "Rückstände von Leistungen" der in § 197 BGB genannten Art (wird u.a. unter Hinweis auf BGHZ 31, 329 näher ausgeführt). Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag stehe dem Beklagten schon deshalb nicht zu, weil dieser bei der Zahlung der Versorgungsbezüge kein - fremdes - Geschäft wahrgenommen, sondern nur eine eigene Verbindlichkeit erfüllt habe.

10

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil die von Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und sinngemäß beantragt,

unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile die Klage abzuweisen.

11

Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts.

12

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

13

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

14

II.

Die Revision, über die gemäß § 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unbegründet.

15

Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand.

16

Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das Schreiben des Amtsgerichtsdirektors in ... vom 24. Februar 1958 nicht als ein Leistungsbescheid zu beurteilen ist, der nach Unanfechtbarkeit in entsprechender Anwendung des § 218 BGB eine Verjährungsfrist von 30 Jahren in Lauf gesetzt hat. Einöffentlich-rechtlicher Ersatz- oder Erstattungsanspruch gegenüber einem Bediensteten kann - auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses - entweder durch Leistungsbescheid oder im Klagewege geltend gemacht werden (vgl. BVerwGE 29, 310 [311 f.] mit Nachweisen). Mit Rücksicht auf diese Wahlmöglichkeit ist der Dienstherr verpflichtet, bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Bezüge dem Betroffenen gegenüber unmißverständlich klarzustellen, ob ein Regelungsbescheid (Leistungsbescheid) erlassen werden soll, der im Falle seiner Unanfechtbarkeit Bestandskraft erlangt, oder ob lediglich eine Zahlungsaufforderung ergehen soll, wie sie regelmäßig einer Zahlungsklage vorausgeht (vgl. BVerwGE 29, 310 [311 f.]; 41, 305 [306]). Dem Schreiben des Amtsgerichtsdirektors in ... vom 24. Februar 1958 ist nicht zu entnehmen, daß hierdurch eine ihrem Charakter nach hoheitliche verbindliche Regelung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs dem Kläger gegenüber durch Leistungsbescheid getroffen werden sollte. Dies folgt vor allem aus dem letzten Absatz dieses Schreibens, in dem der Kläger aufgefordert worden ist, mitzuteilen, ob er seine Rückzahlungsverpflichtung in dem festgestellten Umfang anerkenne. Dies ist eine typische Formulierung im Rahmen einer reinen Zahlungsaufforderung. Für einen Regelungsbescheid ist sie ungewöhnlich. Wird ein Anspruch durch Regelungsbescheid festgestellt, so ist ein Anerkenntnis durch den Betroffenen höchstens in Form des Verzichts auf Einlegung eines Rechtsbehelfs von Bedeutung. Auch die weiteren Erwägungen, mit denen im angefochtenen Urteil ein Regelungsbescheid verneint wird, beziehen sich auf Wendungen und Auslassungen (so u.a. auf das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung) im Schreiben vom 24. Februar 1958. Die vom Berufungsgericht daraus gezogene Schlußfolgerung, daß keine abschließende hoheitliche verbindliche Regelung getroffen werden sollte, ist revisionsrechtlich im Hinblick auf § 133 BGB nicht zu beanstanden.

17

Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß ein konstitutives Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB, für das ebenfalls eine dreißigjährige Verjährungsfrist gilt (vgl. Palandt BGB, 34. Aufl., Einführung vor § 780 Anm. 4), vom Kläger nicht abgegeben worden ist. Nach den das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger mit seinem Antwortschreiben vom 9. April 1958 nicht die Begründung eines selbständigen Schuldgrundes dem Beklagten gegenüber beabsichtigt. Es kann daher unerörtert bleiben, ob Verpflichtungstatbestände dieser Art auch im öffentlichen Recht anzuerkennen sind.

18

Das Berufungsgericht hat zu Recht die Frage offengelassen, ob der Beklagte im Wege des Schadensersatzes wegen schuldhafter Verletzung einer dem Kläger obliegenden Dienstpflicht den an die Ehefrau bzw. die Kinder des Klägers gezahlten Betrag von diesem zurückverlangen konnte. Denn ein etwaiger Schadensersatzanspruch wäre jedenfalls verjährt. Schadenersatzansprüche des Dienstherrn gegen einen Beamten wegen schuldhafter Verletzung von Dienstpflichten verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an (§ 78 Abs. 3 BBG, § 84 Abs. 3 LBG). Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hatte der Generalstaatsanwalt in ... als das zuständige Organ des Dienstherrn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im September 1957 erlangt. Die von diesem Zeitpunkt an laufende dreijährige Verjährungsfrist ist allerdings - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - durch das Schreiben des Klägers vom 9. April 1958 unterbrochen worden. Für die Unterbrechung der Verjährung gilt insoweit § 208 BGB sinngemäß, da eine abweichende Regelung in den beamtenrechtlichen Vorschriften nicht enthalten ist und § 208 BGB einen nicht auf das bürgerliche Recht beschränkten Rechtsgedanken enthält. Es genügt danach, daß der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch durch irgendein rein tatsächliches Verhalten anerkennt, aus dem sich das Bewußtsein vom Bestehen der Schuld unzweideutig ergibt (vgl. Palandt, a.a.O., § 208 Anm. 2). In diesem Sinne kann das Antwortschreiben des Klägers vom 9. April 1958 unbedenklich gedeutet werden. Denn der Kläger macht darin Zahlungsvorschläge, ohne den Anspruch dem Grunde nach in Zweifel zu ziehen. Die im Anschluß an die Unterbrechung der Verjährung durch das genannte Schreiben des Klägers erneut laufende - volle - Verjährungsfrist (vgl. § 217 BGB) ist am 10. April 1961 abgelaufen, da in der Zwischenzeit eine erneute Unterbrechung der Verjährungsfrist nicht eingetreten ist. In dieser Zeit hat der Kläger keine weiteren Erklärungen zu dem geltend gemachten Anspruch gegenüber dem Beklagten abgegeben. Ebensowenig hat letzterer bis zum Ablauf der Frist eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Maßnahme dem Kläger gegenüber ergriffen. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts auch die Unterbrechungsregelung des § 209 BGB im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar; doch genügen danach nur eindeutige Maßnahmen durchgreifenden Charakters gegenüber dem Schuldner, zu denen behördeninterne Maßnahmen, die hier möglicherweise getroffen sein könnten, nicht gehören (vgl. BVerwGE 28, 336 [341/342]; 34, 97 [100]; Urteil vom 7. November 1974 - BVerwG II C 55.72 -).

19

Ein Rückforderungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger nach § 29 G 131 in Verbindung mit § 87 Abs. 2 BBG ist schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger durch die Zahlung von Versorgungsbezügen an seine Ehefrau und an seine Kinder nicht bereichert worden ist. Nach § 87 Abs. 2 Satz. 1 BBG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Dienst- und Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchsüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Bei dem hier zu beurteilenden Vorgang könnte allenfalls an ein sog. bereicherungsrechtliches Dreiecksverhältnis gedacht werden. Nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die bereicherungsrechtliche Abwicklung von solchen Verhältnissen ist Voraussetzung für das Entstehen eines Bereicherungsanspruchs, daß der Dritte mit dem Willen an einen Gläubiger leistet, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen (vgl. § 267 BGB; dazu BGHZ 43, 1[BGH 28.10.1964 - IV ZR 238/63] [11]; 46, 319 [325]). Fehlt dagegen ein solcher Wille, leistet der Dritte also ohne Rücksicht auf den wahren Schuldner, insbesondere in der unzutreffenden Annahme, selbst dem Gläubiger verpflichtet zu sein - was im Zweifel bei der Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen anzunehmen ist (vgl. BGHZ 46, 319 [325]) -, so wird der Schuldner durch diese Zahlung von seiner Schuld nicht befreit. Der Dritte hat daher mangels Vermögensverschiebung zwischen ihm und dem Schuldner keinen Bereicherungsanspruch gegen diesen erlangt (so die h.M., vgl. Palandt, a.a.O., § 812 Anm. 5 B mit Nachweisen). Für die rechtliche Würdigung des vorliegenden Streitfalles ergibt sich daraus folgendes:

20

Der Beklagte hat die von ihm zurückgeforderten Zahlungen an die Ehefrau und die Kinder des Klägers nicht geleistet, um damit eine Verbindlichkeit des Klägers zu erfüllen, sondern um einer nach Lage der Dinge zu Unrecht angenommenen eigenen versorgungsrechtlichen Verpflichtung nachzukommen. Die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Klägers konnte vom Beklagten schon deshalb von Anfang an nicht in Erwägung gezogen worden sein, weil der Kläger in dem fraglichen Zeitraum als tot galt. Soweit er nach seiner Rückkehr für die Vergangenheit von seiner bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie befreit worden ist, trat diese Rechtsfolge aufgrund der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (vgl. § 1613, S 197 BGB), also dem Kläger gegenüber nicht ohne Rechtsgrund ein. Es liegen demnach keine ihm "zuviel gezahlten" Versorgungsbezüge im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 1 BBG vor. Zudem wäre der Beklagte nur dann berechtigt, die Bezüge zurückzufordern, wenn die den Zahlungen zugrundeliegenden fehlerhaften begünstigenden Verwaltungsakte (Festsetzungsbescheide) rechtswirksam mit Rückwirkung zurückgenommen worden wären (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [267]; 9, 251 [253]; 40, 212 [215]; Urteile vom 3. Dezember 1969 - BVerwG VI C 100.65 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 42] und vom 14. Juli 1971 - BVerwG VI C 114.67 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 17]). Auch diese (formelle) Voraussetzung für die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs nach § 87 Abs. 2 BBG ist hier nicht gegeben. Da die Versorgungsfestsetzungsbescheide zugunsten der Ehefrau und der Kinder des Klägers ergangen und an diese (bzw. den Vormund der Kinder) gerichtet waren, hätte eine Rücknahme der Bescheide diesen gegenüber erfolgen müssen. Dies ist offensichtlich nicht geschehen.

21

Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß den Beklagten auch kein Anspruch gegen den Kläger auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag zusteht. Die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) sind zwar im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden (vgl. u.a. BVerfGE 18, 429 [436]; BVerwGE 27, 314[BVerwG 16.08.1967 - VI C 76/64] [318]; 32, 279 [280]; ferner Klein inDVBl. 1968, 166 ff.). Im vorliegenden Sachverhalt fehlt es jedoch bereits an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch. Der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag hat zur Voraussetzung, daß der Geschäftsführer ein Geschäft für einen anderen besorgt hat, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Erforderlich sind das Bewußtsein und die Absicht, für einen anderen zu handeln, also ein fremdes Geschäft zu besorgen, wobei ein erkennbar darauf gerichteter Wille ausreichend ist (vgl. Palandt, a.a.O., § 577 Anm. 2 b; Bay. VGH in BayVBl. 1971, 67, in VerwRspr. Bd. 21 Nr. 99 und in VerwRspr. Bd. 24. Nr. 126). Schon hiernach scheidet ein Anspruch des Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag von vornherein aus. Denn der Beklagte ist bei der Zahlung der Hinterbliebenenbezüge an die Ehefrau und die Kinder des Klägers - wie bereits dargelegt - in Erfüllung einer vermeintlichen eigenen Verpflichtung, also in seinem eigenen Wirkungskreis, tätig geworden; er wollte auch gar nicht für den Kläger tätig werden. Es gibt zwar Fälle, in denen die Erfüllung einer eigenen Verpflichtung zugleich Geschäftsführung für einen anderen sein kann. Hier kann dies jedoch nicht angenommen werden. Denn ein Dienstherr, der Hinterbliebenenbezüge an die versorgungsberechtigten Angehörigen eines vermeintlich toten oder totgeglaubten Beamten zahlt, erfüllt lediglich eine eigene Verpflichtung, er nimmt sich aber nicht der Unterhaltsverpflichtung des Beamten gegenüber seinen Angehörigen an (ebenso v. Caemmerer in NJW 1963, 1402 ff. [BGH 08.01.1963 - VI ZR 87/62] [Anm. zum Urteil des BGH vom 8. Januar 1963 - VI ZR 57/62 -] für Rentenleistungen an Angehörige von in Wirklichkeit nicht verschollenen Kriegsteilnehmern).

22

Nach Lage des Falles könnte nach alledem die vom Beklagten geltend gemachte Forderung nur noch aus dem Gesichtspunkt eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs hergeleitet werden. Bei diesem Rechtsinstitut handelt es sich um einen aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleiteten Anspruch, der gegeben ist, "wenn die Gerechtigkeit einen Ausgleich der mit der Rechtslage nicht mehr übereinstimmenden Vermögenslage erfordert" (vgl. BVerwGE 40, 147 [149] im Anschluß an BVerwGE 6, 323 [324]; vgl. auch BVerwGE 4, 215[BVerwG 19.12.1956 - V C 118/55] [218]; 18, 308 [314]; 25, 72 [81]; Bay. VGH in BayVBl. 1971, 67; OVG Münster in RiA 1971, 156, in RiA 1974, 16 und in DÖV 1971, 350; Eckart Weber, Der Erstattungsanspruch, 1970, 29 ff.; Wallerath in DÖV 1972, 221 ff.). Es kann schon zweifelhaft sein, ob im vorliegenden Fall durch die Zahlung der Hinterbliebenenbezüge an die Angehörigen des Klägers eine durch Erstattung auszugleichende rechtsgrundlose unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits stattgefunden hat, wie dies in der Regel als Grundlage für einenöffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch verlangt wird (vgl. u.a. BSG in NJW 1975, 359; OVG Münster in DÖV 1971, 350 [OVG Nordrhein-Westfalen 05.08.1970 - III A 1417/68]; Bay. VGH in BayVBl. 1971, 67). Es kommt jedoch darauf nicht an. Denn selbst wenn diese Voraussetzung hier zu bejahen wäre, müßte ein etwaiger Erstattungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger in erweiterter Auslegung des § 197 BGB als verjährt angesehen werden. Denn insoweit wären die vom Berufungsgericht in einem anderen (hier nicht zu prüfenden) rechtlichen Zusammenhang herangezogenen Grundsätze der Entscheidung BGHZ 31, 329 (= NJW 1960, 957) und des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 19. September 1963 - VII ZR 12/62 - (NJW 1963, 2315 [BGH 19.09.1963 - VII ZR 12/62]) über die Erstattung familienrechtlicher Unterhaltsleistungen und von zu Unrecht gewährten Rentenbezügen sinngemäß anwendbar. Der Beklagte hat der Ehefrau und den Kindern des Klägers Versorgungsbezüge in Form von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gezahlt. Diese Leistungen verlangt er vom Kläger im Wege eines Erstattungs- bzw. Ersatzanspruchs zurück. Der Bundesgerichtshof hat in den oben angeführten Entscheidungen (vgl. insbesondere das Urteil vom 19. September 1963) solche in Geld zu erbringenden Ersatzleistungen unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung der Interessenlage als "Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen" bewertet, die ebenfalls gemäß § 197 BGB in vier Jahren verjähren. Die Annahme dieser kurzen Verjährungsfrist nach der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundkonzeption begegnet jedenfalls in Fallgestaltungen der vorliegenden Art (sog. Dreiecksverhältnis) keinen durchgreifenden Bedenken. Denn auch hier könnte es sich - wie in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitsachen - nur um den Ausgleich von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen handeln, die ein (in Wirklichkeit) nicht Verpflichteter anstelle des (eigentlich) Verpflichteten einem berechtigten Dritten gewährt hat. Der vorliegende Rechtsstreit gibt nach alledem keinen Anlaß, auf die problematische Auffassung des Berufungsgerichts einzugehen, daß die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die kurze (vierjährige) Verjährungsfrist des § 197 BGB schlechthin auch für die Verjährung von beamtenrechtlichen Rückforderungsansprüchen wegen Überzahlungen einschlägig ist, daß also für diese Ansprüche nicht die regelmäßige dreißigjährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) gilt (vgl. hierzu auch BAG in JZ 1973, 27, das - allerdings ohne nähere Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - für den Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers wegen versehentlicher Lohnüberzahlung die regelmäßige Verjährungsfrist zugrunde legt).

23

Geht man demnach hier von einer entsprechenden Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB aus, so wäre ein Erstattungsanspruch des Beklagten, sofern er für die bis einschließlich September 1957 geleisteten Zahlungen bestanden haben sollte, nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Unterbrechung der Verjährung spätestens am 18. Juni 1966 verjährt; dabei wird zugunsten des Beklagten unterstellt, daß die bereits laufende Verjährung gemäß § 208 BGB erneut durch das Schreiben des Klägers vom 18. Juni 1962 unterbrochen worden ist. Der Kläger konnte daher dem geltend gemachten Erstattungsanspruch die Einrede der Verjährung entgegensetzen. Dies erweist sich auch nicht etwa deswegen als rechtsmißbräuchlich, weil der Kläger die Zahlung der Hinterbliebenenbezüge an seine Ehefrau und an seine Kinder durch eigenes schuldhaftes Verhalten verursacht hat. Denn auch einem dolos Handelnden ist nach der geltenden Rechtsordnung in der Regel die Berufung auf Verjährung - selbst bei einer kurzen Verjährungsfrist - nicht versagt. Dies wird u.a. durch positivrechtliche Regelungen wie § 852 Abs. 1 BGB und speziell für das Beamtenrecht § 78 Abs. 3 BBG bestätigt.

24

Die Revision des Beklagten mußte daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.302 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier