Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.12.1969, Az.: BVerwG VI C 100.65

Rückforderung zuviel gezahlten Ortszuschlags bei Beamten; Begriff der zuviel gezahlten Dienstbezüge oder Versorgungsbezüge; Verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB; Begriff des Erkennenmüssens und der Offensichtlichkeit des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung; Umfang der dem Beamten obliegenden Prüfungspflicht und Erkundigungspflicht bei Unklarheit über einen amtlichen Vordruck

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.12.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI C 100.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12757
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 25.06.1965 - AZ: OVG VI A 1430/64

Fundstellen

  • DÖD 1970, 152
  • DÖV 1971, 67 (Kurzinformation)
  • JVBI 1970, 141
  • RiA , 74

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird daß Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1965 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen vom 10. September 1964 stattgegeben worden ist. Insoweit wird die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Der im Jahre 1930 geborene ledige Kläger ist Polizeibeamter. Seine Mutter lebt seit 1953 in seinem Haushalt. Sie bezieht eine Hinterbliebenenrente aus der Angestelltenversicherung. Die Höhe der Rente betrug monatlich

vom .... September 1953 an77,50 DM
vom .... Dezember 1954 an87,50 DM
vom .... Januar 1957 an197,90 DM
vom .... Januar 1959 an210,-- DM
vom .... Januar 1960 an222,50 DM
vom .... Januar 1961 an234,60 DM
vom .... Januar 1962 an246,40 DM.
2

Der damalige Dienstvorgesetzte des Klägers, der Polizeipräsident in Oberhausen, bewilligte durch Bescheid vom 7. Oktober 1953 widerruflich die Zahlung des vollen Wohnungsgeldzuschusses. Der Kläger erhielt hierüber folgende Mitteilung vom selben Tage:

"Auf Ihren Antrag vom 23. September 1953 wird Ihnen ab 1. September 1953 nach § 10 Abs. 2 des Bes.Gesetzes der volle Wohnungsgeldzuschuß widerruflich gewährt. Jede Veränderung in Ihrem jetzigen Haushalt haben Sie unverzüglich mitzuteilen."

3

Auf einem am 1. Februar 1956 gefertigten Auszug aus der Stammkarte (Gebührnisanordnung) befindet sich hierüber folgender Vermerk:

"Der Beamte führt mit seiner Mutter einen gemeinsamen Haushalt und kommt überwiegend für den Unterhalt derselben auf."

4

Der Kläger erhielt in den Jahren seit 1953 den vollen Wohnungsgeldzuschuß, später den Ortszuschlag nach der Stufe 2. Die nach 1953 eingetretenen Erhöhungen der Rentenbezüge seiner Mutter zeigte er dem Beklagten nicht an. In den Erklärungen (K und O) über den Bezug von Kinderzuschlag und Ortszuschlag für die Rechnungsjahre 1958, 1959 und 1960 teilte er zu § 15 Abs. 2 Nr. 5 des Besoldungsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1958 (GV.NW. S. 149) - BesAG - mit, daß die Voraussetzungen, die ihn zum Bezuge des Ortszuschlages nach der Stufe 2 berechtigten, sich in den aus laufenden Rechnungsjahren nicht geändert hätten. Es sei ihm bekannt, daß er verpflichtet sei, eintretende Änderungen, auch die Aufnahme einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst durch seinen Ehegatten - den anderen Elternteil - den natürlichen Elternteil -, seiner vorgesetzten Dienststelle sofort anzuzeigen.

5

Am 21. November 1961 fragte der Beklagte beim Kläger an, ob er noch überwiegend für den Unterhalt seiner Mutter aufzukommen habe und mit ihr einen gemeinsamen Haushalt führe. Ferner forderte er den Kläger auf, alle Unterlagen über Renten, Unterhaltszuschüsse oder sonstige Einkünfte rückwirkend ab 1. April 1956 beizufügen. Der Kläger teilte daraufhin die Höhe der Hinterbliebenenrente seiner Mutter mit und führte aus, seine Mutter sei seit 1953 schwer krank, so daß er für sie ständig Aufwendungen zur Beschaffung von Medikamenten, zur Zubereitung besonderer Kost und zur Finanzierung der für seine Mutter erforderlichen Erholungsreisen zu machen habe. Der Beklagte widerrief daraufhin durch Bescheid vom 8. Januar 1963 den Bescheid vom 7. Oktober 1953 über die Zuerkennung des erhöhten Ortszuschlages und lehnte die Weitergewährung des Ortszuschlages nach Stufe 2 über den 30. November 1961 hinaus ab. Wegen der Rückforderung des in der Zeit vor dem 1. Dezember 1961 bereits zuviel gezahlten Ortszuschlages sollte der Kläger zu gegebener Zeit einen gesonderten Bescheid erhalten. Durch Bescheid vom 2. Dezember 1963 forderte der Beklagte vom Kläger den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ortszuschlag der Stufen 1 und 2 für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 30. November 1961 in Höhe von insgesamt 1 801 DM zurück. Für die Rückzahlung räumte er ihm Ratenzahlungen in Höhe von 60 DM monatlich ab 1. Februar 1964 ein. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Bescheid vom 13. Januar 1964 zurück.

6

Der Kläger hat hierauf Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben und zuletzt - nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den Rückforderungsbescheid insoweit aufgehoben hatte, als mit ihm auch eine Rückzahlung für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. März 1957 angeordnet war - beantragt,

die Bescheide vom 2. Dezember 1963 und vom 13. Januar 1964, soweit sie noch nicht aufgehoben worden sind, unter der Feststellung aufzuheben, daß der Kläger zur Rückzahlung nicht verpflichtet ist.

7

Das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen hat der Klage durch Urteil vom 10. September 1964 stattgegeben.

8

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 25. Juni 1965 das erstinstanzliche Urteil dahin geändert, daß die Bescheide vom 2. Dezember 1963 und vom 13. Januar 1964 aufgehoben werden, soweit sie die Rückzahlung der vor dem 2. März 1959 überzahlten Ortzuschläge anordnen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

9

Nach § 98 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1962 (GV.NW. S. 271) - LBG - sei der Beamte verpachtet, zuviel erhaltene Dienst- oder Versorgungsbezüge zurückzuzahlen. Der Kläger habe seit dem 31. März 1957 als lediger Beamter zu Unrecht den Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten Einen Anspruch auf diesen Ortszuschlag habe der ledige Beamte nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 BesAG nur, wenn er in seiner Wohnung einer anderen Person nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähre, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sei oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfe. Hier komme nur die erste Fallgruppe in Betracht. Der Kläger sei nach Erhöhung der Angestelltenrente seiner Mutter auf 197,90 DM seit Januar 1957 weder rechtlich noch sittlich verpflichtet gewesen, ihr Unterkunft und Unterhalt zu gewähren, da sie in der Lage gewesen sei, ihren Lebensunterhalt von ihrer Angestelltenrente zu bestreiten. (Dies wird näher ausgeführt.) Der Kläger habe zwar zum Unterhalt seiner Mutter beigetragen, sie jedoch nicht unterhalten. Dem Kläger stehe demnach nur der Ortszuschlag der Stufe 1 zu. Den Unterschied zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und der Stufe 2 habe er zuviel erhalten.

10

von der Rückforderung des zuviel gezahlten Betrages sei jedoch nach § 98 Abs. 2 LBG abzusehen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert sei. Der Wegfall der Bereicherung sei hier ohne weiteres anzunehmen, weil die zuviel gezahlten Bezüge unter 10 v.H. der zustehenden Bezüge lägen. (Dies wird näher ausgeführt.)

11

Trotz des Wegfalls der Bereicherung bleibe der Empfänger dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn eine Herausgabepflicht nach § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB in Betracht komme. Danach könne der Empfänger einer rechtsgrundlosen Leistung sich auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt habe. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes stehe gleich, wenn der Mangel so offensichtlich gewesen sei, daß der Empfänger ihn hätte eerkennen müssen.

12

Dem Kläger könne darin gefolgt werden, daß er als Kriminalbeamter im Außendienst keine Kenntnisse des Besoldungsrechts besitze und daß er deshalb der irrigen Auffassung gewesen sei, die Voraussetzungen für die Gewährung des Ortszuschlages der Stufe 2 seien gegeben, solange seine Mutter in seinem Haushalt lebe. Die hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen über den Ortszuschlag könnten zwar ihrer Fassung nach inhaltlich ohne größere Schwierigkeiten verstanden werden. Der besoldungsrechtlich ungeschulte Beamte werde aber in der Regel nicht wissen, wo er solche Bestimmungen zu suchen habe. Es könne ihm nicht zugemutet werden, die Besoldungsgesetze so eingehend durchzuarbeiten, daß er alle maßgebenden Bestimmungen zutreffend auf seinen Fall anwenden könne, zumal zum richtigen Verständnis gesetzlicher Bestimmungen in aller Regel ein guter Überblick über den Aufbau des Gesetzes und eine Kenntnis seiner Grundbegriffe gehöre. Schließlich seien gerade die Besoldungsgesetze in den letzten Jahren vielfach geändert und ergänzt worden. Es könne im allgemeinen nicht erwartet werden, daß ein Beamter derartige Nachprüfungen selbst vornehme.

13

Es lasse sich nicht mehr feststellen, ob der Kläger im Jahre 1953 über die Voraussetzungen der Gewährung des vollen Wohnungsgeldzuschusses (Ortszuschlag der Stufe 2) in einer Weise unterrichtet worden sei, daß er von da ab gewußt habe oder habe wissen müssen, es genüge dafür nicht allein die gemeinsame Haushaltsführung mit seiner Mutter, sondern daß er sie daneben auch ganz oder überwiegend zu unterhalten habe. Aus der an ihn gerichteten Verfügung vom 7. Oktober 1953 sei dies nicht zu ersehen gewesen; denn unter "Veränderung im Haushalt" falle nach allgemeinem Sprachgebrauch nur die Veränderung der Zahl der haushaltsangehörigen Personen. Es lasse sich nicht mehr feststellen, ob der Kläger bis zur ersten Abgabe der Erklärung (K und O) aufgefordert worden sei, anzugeben, ob seine Mutter in seinem Haushalt lebe und von ihm unterhalten werde. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne nicht etwa nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins unterstellt werden, daß der Kläger trotz der irreführenden Verfügung vom 7. Oktober 1953 schon deswegen die Voraussetzungen der Gewährung des erhöhten Ortszuschlages gekannt habe oder habe kennen müssen, weil er - was allerdings auch nicht mit Sicherheit nachzuweisen sei - bei der Beantragung des vollen Wohnungsgeldzuschusses Angaben über Einkünfte seiner Mutter gemacht habe. Es könne daher nicht festgestellt werden, daß der Kläger bis zum 2. März 1959 die Überzahlung erkannt habe oder hätte erkennen müssen.

14

Diese Lage habe sich aber geändert, als der Kläger im März 1959 den Vordruck "Erklärung (K und O)" erhalten habe. Durch "Abschnitt E" dieses Vordrucks sei der Kläger darauf hingewiesen worden, daß "Angaben zu § 15 Abs. 2 Nr. 5 BesAG" zu machen gewesen seien. Der Kläger habe den Vordruck mit dem Datum des 2. März 1959 unterschrieben zurückgereicht und den Abschnitt E dahin gehend ausgefüllt, daß die Voraussetzungen, die ihn zum Bezuge des Ortszuschlages der Stufe 2 berechtigten, sich im auslaufenden Rechnungsjahr nicht geändert hätten. Er hätte bei der Ausfüllung des Vordrucks erkennen müssen, daß es nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 BesAG für die Gewährung des Ortszuschlages auch auf die Einkünfte seiner Mutter angekommen sei. Wenn ihm der Inhalt dieser Bestimmung unbekannt gewesen sei, so hätte er sich bei seiner Dienststelle erkundigen müssen, welche Angaben von ihm verlangt würden. Ihm hätte dabei nicht verborgen bleiben können, daß er im Zweifelsfalle die Einkünfte seiner Mutter im Vordruck hätte angeben müssen. Der Kläger habe sich jedoch nach seinen eigenen Angaben mit dem Vordruck nicht weiter befaßt, so daß ihm die Bedeutung der durch den Vordruck gestellten Fragen nicht klar geworden sei. Er habe damit die gebotene Aufmerksamkeit nicht walten lassen. Es könne unentschieden bleiben, ob hierin bereits eine beamtenrechtliche Pflichtverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 LBG gelegen habe. Zumindest habe jedoch das Verhalten des Klägers einen Verstoß gegen seine Obliegenheiten (Kennenmüssen) im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 LBG mit der Folge dargestellt, daß er das Recht verliere, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen. Der Kläger habe bei der Ausfüllung des Vordrucks die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen; denn er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, daß die Verfügung vom 7. Oktober 1953 inhaltlich mit dem ihm unbekannten § 15 Abs. 2 Nr. 5 BesAG übereinstimme. Anlaß zu dieser Annahme habe um so weniger bestanden, als in der Erklärung (K und O) in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Anzeige der Aufnahme einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst durch einen Ehegatten oder den anderen Elternteil verlangt worden sei, also eine Änderung, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht unter den Begriff "Veränderung im Haushalt" falle.

15

Der Kläger könne sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht darauf berufen, daß seine Angaben in den Erklärungen (K und 0) richtig seien, weil die Rentenerhöhung mit den größten Auswirkungen nicht in den Rechnungsjahren eingetreten sei, für die von ihm Angaben verlangt worden seien. (Dies wird näher ausgeführt.) Der Kläger hätte daher bei Abgabe der Erklärungen (K und O) auf die Rentenerhöhungen seit dem Jahre 1957 hinweisen müssen.

16

Der Kläger sei hiernach verpflichtet, die seit dem 2. März 1959 überzahlten Ortszuschläge zurückzuzahlen. Die Rückforderung scheitere auch nicht an § 98 Abs. 2 Satz 3 LBG, wonach die Behörde befugt sei, von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen im Wege einer Ermessensentscheidung ganz oder teilweise abzusehen. Der Beklagte habe diese Ermessensentscheidung durch die Bewilligung von Ratenzahlungen getroffen.

17

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten in vollem Umfange zurückzuweisen.

18

Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts (§ 86 Abs. 1 VwGO, § 15 Abs. 2 Nr. 5 BesAG, § 98 Abs. 2 LBG).

19

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

20

II.

Die Revision ist begründet.

21

Die angefochtenen Bescheide sind auf die - § 87 Abs. 2 BBG entsprechende - Vorschrift des § 98 Abs. 2 LBG gestützt. Ihre Rechtmäßigkeit setzt mithin zunächst voraus, daß "zuviel gezahlte" Bezüge zurückgefordert werden. Dienst- oder Versorgungsbezüge, zu denen auch der Wohnungsgeldzuschuß (Ortszuschlag) gehört, sind "zuviel gezahlt", wenn sie "ohne rechtlichen Grund" gezahlt worden sind (vgl. BVerwGE 28, 63[BVerwG 11.10.1967 - V C 47/67] [73] mit Nachweisen). Rechtsgrund für die Zahlung von Bezügen ist such ein der Zahlung zugrundeliegender fehlerhafter oder nachträglich fehlerhaft gewordener Verwaltungsakt (Festsetzungsbescheid, Bewilligungsbescheid) bis zu seiner rechtswirksamen und rechtsbeständigen. Rücknahme. Der Rückforderungsanspruch kann daher regelmäßig erst geltend gemacht werden, wenn der begünstigende Verwaltungsakt unter Beachtung der Grundsätze über die Gewährung von Vertrauensschutz rückwirkend (ex tunc) zurückgenommen worden ist (vgl. BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [266, 267]; 9, 251 [253]; 14, 222 [232, 233]; 16, 2 [6]; speziell für Festsetzungs- und Bewilligungsbescheide der hier vorliegenden Art vgl. Urteile vom 7. September 1965 - BVerwG VI C 15.63 - [Buchholz BVerwG 237.1, Art. 94 BayBG 60 Nr. 4 = ZBR 1966, 89], vom 9. März 1967 - BVerwG II C 4.67 - und vom 12. Oktober 1967 - BVerwG II C 18.67 - [Buchholz BVerwG 238.90, Reise- und Umzugskosten Nr. 19]). Demgegenüber hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob eine Überzahlung vorliegt, ersichtlich unter Außerachtlassung des der Zahlung des Wohnungsgeldzuschusses (Ortszuschlages) zugrundeliegenden Bewilligungsbescheides allein auf die Differenz zwischen den nach seiner Auffassung dein Kläger besoldungsrechtlich zustehenden und den tatsächlich gezahlten Bezügen abgestellt. Diese Betrachtungsweise steht mit der durch BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] eingeleiteten und seither ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Einklang (vgl. hierzu auch Urteil vom 9. Februar 1967 - BVerwG II C 51.63 -).

22

Dennoch beruht das angefochtene Urteil nicht auf dieser fehlerhaften Rechtsansicht. Denn der Bescheid vom 8. Januar 1963, durch den der Bewilligungsbescheid vom 7. Oktober 1953 widerrufen und die Weitergewährung des Ortszuschlages der Stufe 2 über den 30. November 1961 hinaus abgelehnt worden ist, enthält nicht nur eine Rücknahme (Widerruf) mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc), sondern auch eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des auf die Rückforderung bezüglichen Teils dieses Bescheides, in dem es heißt, daß der Kläger wegen der Rückforderung des in der Zeit vor dem 1. Dezember 1961 bereits zuviel gezahlten Ortszuschlages zu gegebener Zeit gesondert Bescheid erhalten werde. Es handelt sich um einen Rückforderungsvorbehalt, der die Annahme gestattet, daß die Behörde den Bewilligungsbescheid rückwirkend hat zurücknehmen wollen (vgl. hierzu Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 86.65 - [Buchholz BVerwG 310, § 86 VwGO Anhang Nr. 33 = MDR 1966, 698]; vgl. ferner Urteile vom 7. September 1965 - BVerwG VI C 15.63-, vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 117.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 25 = ZBR 1966, 181 [BVerwG 20.10.1965 - BVerwG VI C 117.63]], vom 30. August 1966 - BVerwG II C 18.63-, vom 12. Oktober 1967 - BVerwG II C 18.67 - und vom 15. Januar 1969 - BVerwG VI C 84.64 - [RiA 1969, 139 = DÖD 1969, 115]).

23

Da der Bescheid vom 8. Januar 1963, wie sich aus den vom Berufungsgericht beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt, unanfechtbar geworden ist, muß in dem vorliegenden Verfahren davon ausgegangen werden, daß durch die rechtswirksame und rechtsbeständige rückwirkende Rücknahme des früheren Bewilligungsbescheides vom 7. Oktober 1953 der Rechtsgrund für die Zahlung des Ortszuschlages der Stufe 2 an den Kläger in der hier in Betracht kommenden Zeit beseitigt worden ist und daß der Kläger infolgedessen den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und der Stufe 2 in dieser Zeit "zuviel" im Sinne des § 98 Abs. 2 LBG erhalten hat (vgl. hierzu Urteile vom 23. November 1965 - BVerwG VI C 14.63 - [Buchholz BVerwG 237.1, Art. 94 BayBG 60 Nr. 6], vom 26. Mai 1966 - BVerwG VIII C 389.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 27] und vom 15. Dezember 1966 - BVerwG II C 59.64 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 53]). Die sachlich-rechtlichen Angriffe und die damit verbundene Aufklärungsrüge der Revision, die sich auf die Frage beziehen, ob dem Kläger der Ortszuschlag der Stufe 2 nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 BesAG in der fraglichen Zeit zugestanden hat, sind nach alledem gegenstandslos.

24

Nach § 98 Abs. 2 Satz 1 LBG ist zwar von der Rückforderung zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge abzusehen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Dies gilt aber nicht, wenn nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung eine - die Einrede des Bereicherungswegfalls (vgl. § 818 Abs. 3 BGB) ausschließende - verschärfte Haftung eintritt. Dies ist - was hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts von vornherein ausscheidet - der Fall, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung bei ihrem Empfang kannte oder später erfahrt (vgl. § 819 Abs. 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es nach § 98 Abs. 2 Satz 2 LBG (vgl. § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG) gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Ein derart offensichtlicher Mangel liegt dann vor, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannte, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 24, 148 [150, 151] [BVerwG 26.05.1966 - BVerwG II C 108.64]; Urteile vom 7. September 1965 - BVerwG VI C 15.63-, vom 12. Oktober 1967 - BVerwG II C 18.67-, vom 7. Dezember 1967 - BVerwG VIII C 14.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 35], vom 8. Februar 1968 - BVerwG II C 6.67 - [ZBR 1968, 183] und vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI C 103.67 - [MDR 1969, 956]). Die Darlegungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage unterliegen der revisionsgerichtlichen Prüfung; soweit es darum geht, ob das Berufungsgericht an das Verhalten des Klägers keinen strengeren Maßstab in bezug auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht angelegt hat als denjenigen, den das Gesetz vorschreibt (vgl. hierzu Urteile vom 7. November 1962 - BVerwG VI C 51.60 - [ZBR 1963, 89] unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere in BGHZ 10, 14[BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52] [16] und vom 7. Dezember 1967 - BVerwG VIII C 14.64 -). In dieser Beziehung begegnen die entscheidungstragenden Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers seit dem 2. März 1959 der durch § 98 Abs. 2 Satz 2 LBG verschärften Regelung des § 819 Abs. 1 BGB subsumiert hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

25

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger als Kriminalbeamter im Außendienst keine Kenntnisse des Besoldungsrechts besitzt und daß er deshalb der irrigen Ansicht war, die Voraussetzungen für die Gewährung des Ortszuschlages der Stufe 2 seien gegeben, solange seine Mutter in seinem Haushalt lebe. Es hat weiter ausgeführt, es lasse sich nicht mehr feststellen, ob der Kläger im Jahre 1953 in einer Weise unterrichtet worden sei, daß er von da ab gewußt habe oder hätte wissen müssen, daß Voraussetzung für die Gewährung des vollen Wohnungsgeldzuschusses (Ortszuschlag der Stufe 2) nicht nur eine gemeinsame Haushaltsführung mit seiner Mutter, sondern auch die gänzliche oder doch überwiegende Bestreitung ihres Lebensunterhalts durch ihn sei. Das Berufungsgericht bezeichnet in diesem Zusammenhang die an den Kläger gerichtete Verfügung vom 7. Oktober 1953, wonach er jede Veränderung in seinem Haushalt unverzüglich mitzuteilen hatte, als irreführend, weil unter "Veränderung im Haushalt" nach allgemeinem Sprachgebrauch nur die Veränderung der Zahl der haushaltsangehörigen Personen falle. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger bis zum 2. März 1959 die Überzahlung nicht hätte erkennen müssen.

26

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich diese Rechtslage aber nicht entscheidend dadurch geändert, daß dem Kläger im März 1959 erstmals der Vordruck "Erklärung (K und O)" ausgehändigt worden ist, in dessen Abschnitt E "Angaben zu § 15 Abs. 2 Nr. 5 BesAG" von ihm verlangt worden sind. Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung im wesentlichen mit der Feststellung, der Kläger habe sich mit dem Vordruck nicht weiter befaßt, so daß ihm die Bedeutung der darin gestellten Fragen nicht klar geworden sei. Er hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, daß die Verfügung vom 7. Oktober 1953 inhaltlich mit dem ihm unbekannten § 15 Abs. 2 Nr. 5 BesAG übereinstimme. Gegebenenfalls hätte er sich bei seiner Dienststelle über die Bedeutung der von ihm geforderten Angaben erkundigen müssen. Das Berufungsgericht hat daraus den Schluß gezogen, daß der Kläger bei der Ausfüllung des Vordrucks die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen habe. Im gleichen Zusammenhang führt es aus, daß der Kläger nicht die gebotene Aufmerksamkeit habe walten lassen. - Es kann unerörtert bleiben, ob nicht schon diese den Grad der angenommenen Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers in einem entscheidungserheblichen Punkte unterschiedlich beurteilenden Formulierungen es ungewiß erscheinen lassen, ob das angefochtene Urteil auf einer fehlerfreien Anwendung des materiellen Rechts beruht. Denn der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts kann schon deshalb nicht beigepflichtet werden, weil es an die Sorgfaltspflicht des Klägers zu hohe und damit mit dem Gesetz nicht in Einklang stehende Anforderungen gestellt hat.

27

Den Beamten trifft zwar aus dem gegenseitigen Treueverhältnis nicht nur die besondere Sorgfaltspflicht, bei der Entgegennahme seiner Bezüge die Zahlung auf offensichtliche Rechenfehler zu überprüfen, sondern er hat auch die Pflicht, wenn ihm bei dieser Überprüfung Zweifel an der Richtigkeit der Festsetzung oder Berechnung kommen und er sich selbst keine Gewißheit verschaffen kann, seine Zweifel gegebenenfalls durch Rückfrage bei der Kasse oder anweisenden Behörde zu klären (vgl. BVerwGE 24, 148 [151]; Urteil vom 3. Februar 1968 - BVerwG II C 6.67 -; vgl. hierzu auch Schick in ZBR 1969, 65 [67]). Diese Prüfungs- und Erkundigungspflicht obliegt in der Regel auch einem Beamten, der sich über die Bedeutung von ihm zu beantwortender Fragen in einem die Zahlung von Bezügen betreffenden amtlichen Vordruck nicht klar geworden ist (vgl. auch Schütz-Ulland, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Teil II, S. 612, 613).

28

Die Besonderheiten des vorliegenden Falles gebieten jedoch eine vom Regelfall abweichende rechtliche Beurteilung. Dabei fällt vor allem ins Gewicht, daß der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts "besoldungsrechtlich ungeschulte" Kläger infolge der "irreführenden" Verfügung vom 7. Oktober 1953 der Meinung war, die gemeinsame Haushaltsführung mit seiner Mutter sei alleinige Voraussetzung für die Gewährung des Ortszuschlages der Stufe 2. Solange diese gemeinsame Haushaltsführung bestand, konnten und mußten ihm daher keine Zweifel kommen, ob die Erhöhung der Rente seiner Mutter im Jahre 1957 unter die anzuzeigende "Veränderung im jetzigen Haushalt" fiel. Es ist ferner zu berücksichtigen, daß die Rente der Mutter bereits im April 1957 aufgrund, der Rentenreform um mehr als das Doppelte erhöht worden war und daß die Behörde nicht alsbald nach diesem Zeitpunkt, obwohl ein großer Teil der Renten damals - wie allgemein bekannt - erheblich angehoben worden war, beim Kläger Erkundigungen über die Höhe der Rente seiner Mutter einholte. Dieses Verhalten der Behörde mußte den Kläger in seinem Glauben bestärken, daß es für die Frage der Weitergewährung des Ortszuschlages der Stufe 2 nicht auf die Einkünfte der in den Haushalt aufgenommenen Person ankomme. Nach alledem durfte der Kläger auch bei der erstmaligen Ausfüllung des Vordrucks "Erklärung (K und O)" für das Rechnungsjahr 1958 in März 1959 davon ausgehen, daß in Abschnitt E dieses Vordrucks ("Angaben zu § 15 Abs. 2 Nr. 5 BesAG") keine anderen Angaben verlangt würden als die bisher von ihm für die Gewährung des Ortszuschlages der Stufe 2 als wesentlich erachteten Angaben. Zudem war in dem Vordruck weder die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Nr. 5 BesAG im Wortlaut wiedergegeben noch ihre Fundstelle benannt oder überhaupt die Abkürzung "BesAG" erklärt worden. Ein solcher den Beamten möglicherweise zu weiteren Erkundigungen veranlassender Hinweis wäre aber schon im Hinblick auf das erst im Mai 1958 verkündete Besoldungsanpassungsgesetz (vgl. GV.NW. 1958 S. 149) angebracht gewesen. Auch hätte der mit dem Besoldungsrecht nicht vertraute Kläger, wenn er sich näher mit dem Vordruck befaßt und gegebenenfalls bei seiner Behörde Rückfrage gehalten hätte, nicht unbedingt die Bedeutung des § 15 Abs. 2 Nr. 5 BesAG erkennen müssen. Insofern ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts erster Instanz zuzustimmen, daß es dem Kläger nicht vorgeworfen werden könnte, wenn er allein in der Tatsache seiner nach den 1. April 1957 - wenn auch in geringerer Höhe - fortgesetzten Unterhaltszahlungen an seine Mutter eine zur Weitergewährung des Ortszuschlages der Stufe 2 berechtigende Unterhaltsleistung im Sinne der genannten Vorschrift erblickt haben würde.

29

Schließlich ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für die rechtliche Beurteilung auch nicht ohne Bedeutung, daß die "Angaben zu § 15 Abs. 2 Nr. 5 BesAG" in der "Erklärung (K und O)" sich lediglich auf Veränderungen "im auslaufenden Rechnungsjahr" bezogen. Der Kläger hat daher, indem er jeweils für die Rechnungsjahre 1958, 1959 und 1960 den Eintritt von Veränderungen verneinte, zutreffende Erklärungen abgegeben; denn die nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 BesAG wesentliche Veränderung war bereits vorher, nämlich am 1. April 1957 durch die Erhöhung der Rente seiner Mutter um mehr als das Doppelte eingetreten. Für dieses Jahr (1957) hat der Kläger jedoch keine "Erklärung (K und O)" abgegeben. Er brauchte nicht der Meinung zu sein, daß die erst in den folgenden Jahren abzugebenden "Erklärungen (K und O)" sich auch auf Veränderungen in einem weiter zurückliegenden Zeitraum als im auslaufenden Rechnungsjahr erstreckten.

30

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann keine Rede davon sein, daß der Mangel des rechtlichen Grundes für die Weitergewährung des Ortszuschlages der Stufe 2 jedenfalls seit der erstmaligen Abgabe der "Erklärung (K und O)" im März 1959 für den Kläger im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 LBG so offensichtlich gewesen sei, daß er ihn hätte erkennen müssen.

31

Diese rechtliche Beurteilung rechtfertigt sich auch aus der Sicht des jüngsten zu dieser Problematik ergangenen, für die Veröffentlichung in der Entscheidungsammlung vorgesehenen Grundsatzurteils des erkennenden Senats vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI C 103.67 -. In dieser Entscheidung wird in rechtssystematischer Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, daß der von einer Rückforderung betroffene Beamte oder Versorgungsempfänger nur dann nachteilige Folgen (nämlich den Ausschluß der Einrede des Bereicherungswegfalls) zu gewärtigen habe, wenn er durch sein Verhalten die an das eigene Interesse des Beamten oder Versorgungsempfängers anknüpfenden berechtigten Erwartungen des Dienstherrn enttäuscht und dadurch seine Treuepflicht verletzt hat. In diesem Zusammenhang hat der erkennende Senat dem Gesichtspunkt, daß die beamtenrechtliche Treuepflicht wechselseitig ist und infolgedessen einer abwägenden Wertung unterliegt, maßgebliches Gewicht beigemessen. Eine dergestalt abwägende Wertung spricht hier aber gegen die Versagung der Berufung auf Bereicherungswegfall.

32

Angesichts der dargelegten Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles verbietet sich auch eine - vom Beklagten übrigens selbst weder in den angefochtenen Bescheiden noch in seinem späteren Vorbringen geltend gemachte - Rückforderung aus dem Rechtsgrund einer schuldhaften schadensverursachenden Dienstpflichtverletzung gemäß § 84 Abs. 1 LBG (= § 78 Abs. 1 BBG) - vgl. hierzu BVerwGE 29, 114.

33

Es war daher wie geschehen zu erkennen.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 163 DM festgesetzt.