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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.02.1968, Az.: BVerwG II C 6.67

Offensichtlichkeit des Mangels des rechtlichen Grundes an der Zahlung; Auslegung des Begriffs "offensichtlich"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.02.1968
Aktenzeichen
BVerwG II C 6.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13632
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 29.09.1961 - AZ: 43 III 61

Fundstellen

  • DVBl 1968, 993
  • ZBR 68, 183

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger erhielt als Lehrer im bayerischen Volksschuldienst für seine am 6. September 1937 geborene Tochter E. Kinderzuschlag. Durch Kassenanweisung vom 9. September 1954 bewilligte die Regierung von Oberbayern die Weitergewährung dieses Kinderzuschlags für die Zeit bis Ablauf des Monats September 1956, dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung der Tochter E.. Der Kläger erhielt einen Abdruck dieser Kassenanweisung mit dem Hinweis auf seine Anzeigepflicht bei Beendigung der Berufsausbildung oder bei Bezug von Eigeneinkommen des Kindes.

2

Versehentlich wurde der Kinderzuschlag von der Regierungshauptkasse für die Zeit nach Ablauf des Monats September 1956 an den Kläger weitergezahlt, obwohl die Berufsausbildung des Kindes inzwischen beendet war; und die Zahlung wurde auch nicht eingestellt, als der Kläger in einer Erklärung vom 9. Februar 1957 angegeben hatte, daß die Berufsausbildung des Kindes am 31. August 1956 beendet war. Der Fehler wurde erst entdeckt, als die Regierung eine Auszahlungsanordnung vom 9. Oktober 1958 für die Bezüge des Klägers nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz vom 14. Juni 1958 (GVBl. S. 101) - BayBesG 58 - erließ.

3

Die Regierungshauptkasse teilte dem Kläger durch Bescheid vom 24. Oktober 1958 mit, daß eine Überzahlung von 1.250,50 DM entstanden sei und durch Einbehaltung von 40 DM monatlich von den Bezügen des Klägers getilgt werde. Der Kläger erhob Widerspruch bei der Regierungshauptkasse; außerdem wendete er sich an die Regierung von Oberbayern. Diese stellte durch Entschließung vom 14. November 1959 fest, daß der Kläger verpflichtet sei, den Betrag von 1.250,50 DM zurückzuzahlen; sie verfügte die Tilgung in Monatsraten von 50 DM und wies den Widerspruch zurück.

4

Darauf hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,

den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 14. November 1959 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die einbehaltenen Gehaltsteile nebst 4 v.H. Jahreszinsen seit dem 19. Dezember 1959 an den Kläger zu zahlen.

5

Das Verwaltungsgericht München hat der Klage durch Urteil vom 1. Februar 1961 mit der Begründung stattgegeben, der Mangel des rechtlichen Grundes für die Überzahlung sei dem Kläger nicht bekannt und auch nicht so offensichtlich gewesen, daß dieser ihn habe erkennen müssen.

6

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat er dem Kläger durch Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 8. August 1961 mitgeteilt, von der Rückforderung eines Drittels der überzahlten Bezüge werde aus Billigkeitsgründen abgesehen, wenn zwei Drittel der Überzahlungen getilgt seien. Er hat demzufolge die Klageabweisung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nur noch begehrt, soweit das Verwaltungsgericht die Rückforderung zu mehr als einem Drittel des zuviel gezahlten Betrages aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung von mehr als einem Drittel der zuviel gezahlten und einbehaltenen Dienstbezüge verpflichtet hat.

7

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 29. Dezember 1961 nach diesem Berufungsantrag erkannt und die Kosten entsprechend geteilt. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

8

Die Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge richte sich gemäß Art. 38 Abs. 3 BayBesG 58 und - nunmehr - gemäß Art. 94 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 (GVBl. S. 161) - BayBG CO - nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - über die ungerechtfertigte Bereicherung; jedoch stehe es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Die durch § 812 BGB grundsätzlich begründete Pflicht zur Herausgabe des ohne rechtlichen Grund Erlangten sei ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB), es sei denn, daß diesem den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang gekannt oder ihn später erfahren habe (§ 819 BGB).

9

Die Frage, ob der Kläger nicht mehr bereichert sei, könne dahingestellt bleiben. Denn der Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung sei so offensichtlich gewesen, daß der Kläger ihn hätte erkennen müssen; und in einem solchen Falle könne der überzahlte Betrag ohne Rücksicht auf den Wegfall der Bereicherung zurückgefordert werden. Der Kläger habe gewußt, daß der Kinderzuschlag für seine Tochter E. vom 1. Oktober 1956 an infolge Beendigung ihrer Lehrzeit entfiel. Daraus habe sich zwangsläufig eine Minderung der Bezüge des Klägers ergeben müssen. Die Höhe seiner Bezüge sei dem Kläger monatlich auf einem Gehaltsstreifen mitgeteilt worden, der die Bruttobezüge, die Abzüge für Steuern, Abtretungen, Pfändungen usw. und den sich daraus ergebenden Nettobetrag ersehen lasse. Seit Juli 1956 (die Jahreszahl 1957 auf Seite 6 der Urteilsausfertigung ist offensichtlich ein Schreibfehler) hätten sich hiernach die Bruttobezüge des Klägers bis zum Jahresende konstant auf 836,59 DM belaufen. Auch die Nettobezüge seien im September und Oktober konstant gewesen. Sie hätten sich erst im November infolge des auf dem Gehaltsstreifen ausgewiesenen Wegfalls des Notopfers Berlin geringfügig geändert. Ein Beamter müsse die seiner Unterrichtung über die Höhe der Brutto- und Nettobezüge dienenden Gehaltsstreifen beachten, und zwar auf Grund seiner Treuepflicht sowie im eigenen Interesse. Ein Blick des Klägers auf die Bruttospalte des Gehaltsstreifens für Oktober 1956 hätte genügt, um ihn erkennen zu lassen, daß sich sein Gehalt nicht erwartungsgemäß vermindert hatte, der Kinderzuschlag also nicht eingezogen worden war.

10

Der Kläger habe vorgetragen, er habe bei Durchsicht des Gehaltsstreifens für Oktober 1956 mit Verwunderung festgestellt, daß sich seine Bezüge nicht vermindert hatten, sich aber darauf verlassen, daß die Sache in Ordnung gehe. Er habe dadurch die Möglichkeit einer Überzahlung in Kauf genommen. Aus dem Gleichbleiben der Bezüge hätte er vernünftigerweise nur schließen können, daß der Kinderzuschlag nicht eingezogen war. Etwaige Zweifel hätte er durch Rückfrage bei der Kasse klären müssen.

11

Daß genau von Oktober 1956 an eine Gehaltserhöhung in Höhe des entfallenden Kinderzuschlags eingetreten sei, habe der Kläger nicht angenommen und ohne besonderen Anlaß auch nicht annehmen können.

12

Mit der zugelassenen Revision gegen dieses Berufuhgsurteil erstrebt der Kläger

die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 1. Februar 1961,

13

hilfsweise

die Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

14

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

15

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er hält die allgemeinen Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil für rechtsfehlerfrei.

16

Alle Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

17

II.

Auf Grund, des Verzichts der Beteiligten auf mündliche Verhandlung über die Revision ergeht das Urteil im schriftlichen. Verfahren (§§ 141, 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

18

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

19

Der Kläger selbst räumt - zutreffend - ein, daß ihm der zurückgeforderte Betrag als Kinderzuschlag für seine Tochter E. ohne rechtlichen Grund, also "zuviel" im Sinne der dem § 87 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechenden Vorschriften des bayerischen Beamtenrechts - nämlich des Art. 38 Abs. 3 BayBesG 58 und des später an die Stelle dieser Vorschrift getretenen Art. 94 Abs. 2 BayBG 60 -, gezahlt wurde.

20

Die Revision greift nur die das angefochtene Urteil tragende Begründung an, der Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung sei so offensichtlich gewesen, daß der Kläger ihn hätte erkennen müssen (Art. 38 Abs. 3 BayBesG 58 und Art. 94 Abs. 2 BayBG 60). Aber die dagegen gerichtete Meinung der Revision, der Mangel sei deshalb nicht "offensichtlich" gewesen, weil er aus den Gehaltsstreifen, die der Kläger seit dem 1. Oktober 1956 erhielt und auf denen die Bruttobezüge in einer Summe ohne Aufteilung angegeben waren, nicht ohne weiteres zu ersehen gewesen sei, ist rechtsirrig. "Offensichtlich" bedeutet nicht "ungehindert sichtbar". "Offensichtlich" ist eine Tatsache vielmehr schon dann, wenn sie der Erkenntnis leicht durch andere als optische Wahrnehmung zugänglich ist, insbesondere dann, wenn sie durch Nachdenken, logische Schlußfolgerung oder durch sich aufdrängende Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden kann. Auf diesem Wege war dem Kläger die Erkenntnis, daß seine auf dem Gehaltsstreifen für den Monat Oktober 1956 ausgewiesenen Bruttobezüge noch den - nicht mehr zu zahlenden - Kinderzuschlag für seine Tochter E.enthielten, nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ohne weiteres zugänglich. Nach den - für das Revisionsgericht verbindlichen (§ 137 Abs. 2 VwGO) - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wußte der Kläger nämlich, daß sich seine Bezüge vom Monat Oktober 1956 in durch den Wegfall des Kinderzuschlags für seine Tochter E. vermindern mußten; deshalb konnte er darauf, daß er dennoch für Oktober 1956 Bezüge in gleicher Höhe wie im Vormonat erhielt, nur den Schluß ziehen, daß ihm der Kinderzuschlag trotz Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen weitergezahlt wurde, zumal er - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - nicht angenommen hat, daß in Höhe des Kinderzuschlags eine Gehaltserhöhung eingetreten war, und er dies auch ohne besonderen Anlaß nicht hätte annehmen können. Den Rechtsbegriff "offensichtlich" hat das Berufungsgericht hiernach nicht verkannt, sondern im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angewendet. Nach dieser Rechtsprechung liegt ein so offensichtlicher Mangel, daß der Empfänger der Zahlung ihn hätte erkennen müssen, dann vor, wenn der Empfänger den Mangel nur deshalb nicht erkannte, weil er "die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen" hat (vgl. Urteile vom 7. September 1965 - BVerwG VI C 15.63 - [Buchholz BVerwG 237.1, Art. 94 BayBG 60 Nr. 4] und vom 21. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 84.59 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 6]; Urteil vom 9. März 1967 - BVerwG II C 4.67 -). Die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen die gezogene rechtliche Folgerung.

21

Aus diesen tatsächlichen Feststellungen ergibt sich zugleich, daß der Kläger den Mangel ohne Rückfrage erkennen konnte. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß er Zweifel durch Rückfrage bei der zuständigen Dienststelle des Dienstherrn hätte klären müssen, ist zudem rechtlich nicht zu beanstanden, eine solche Rückfrage ist eine sich aus der Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn ergebende beamtenrechtliche Pflicht. Die Bemerkung der Revision, daß der Mangel deshalb nicht offensichtlich gewesen sei, weil der mit den Vorschriften vertraute Bedienstete der Regierungshauptkasse ihn auch nicht bemerkt habe, ist unzutreffend. Nachlässigkeiten oder Irrtümer, die im Geschäftsbereich des Dienstherrn auftreten, mindern nicht die Sorgfaltspflicht des Beamten, der die Bezüge empfängt.

22

Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die durch die ohne rechtlichen Grund geleistete Zahlung eingetretene Bereicherung des Klägers weggefallen ist, hat das Berufungsgericht hiernach unbeantwortet lassen können (§ 819 Abs. 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB).

23

Die Revision muß deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 900 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer