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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1966, Az.: BVerwG II C 108.64

Beschänkung des Personenkreises; Antrag des Klägers auf Gewährung von Versorgungsbezügen; Ablehnung des besonderen beamtenrechtlichen Treueverhältnisses; Beendigung des Beamtenverhältnisses; Mitgliedschaft einer verfassungsfeindlichen Organinsation der DDR

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.05.1966
Aktenzeichen
BVerwG II C 108.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14481
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 06.08.1964 - AZ: IV B 17.64

Fundstellen

  • BVerwGE 24, 140 - 148
  • AS 24, 140 - 148
  • MDR 1966, 1032 (Volltext mit amtl. LS)
  • NDBZ 1966, 142

Amtlicher Leitsatz

Einem Beamten, dem nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Versorgung zusteht, kann die Versorgung jedenfalls dann nicht unter Berufung auf Treu und Glauben vorenthalten werden, wenn sein vom Dienstherrn beanstandetes Verhalten als Dienstvergehen in Betracht kommt. In diesen Fällen ist nach § 9 G 131 ausschließlich im Disziplinarverfahren über die Aberkennung des Versorgungsrechts zu entscheiden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortach und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. August 1964 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 11. November 1895 geborene Kläger stand seit Ende 1918 im Dienst der Deutschen Reichsbahn, und zwar seit dem 1. September 1941 als Beamter auf Lebenszeit. In dieser Rechtsstellung befand er sich auch noch am 8. Mai 1945 beim Bahnhof Berlin-Westend.

2

Der Kläger, der seit dem 15. Mai 1945 seinen ständigen Wohnsitz im Gebiet des heutigen Berlin (West) hat, blieb nach dem Zusammenbruch und nach Übernahme der Reichsbahndirektion Berlin durch die sowjetzonale Deutsche Reichsbahn als Angestellter im Eisenbahndienst. Im Jahre 1945 wurde er Mitglied des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes - FDGB -; im FDGB war er während der Jahre 1946/47 als Kassierer und während der Jahre 1948/49 als Vorsitzender der Betriebsgewerkschaftsleitung eines Bahnhofs tätig. Vom 1. April 1947 an war er außerdem Mitglied der "Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands" - SED - und von 1949 oder 1954 an Mitglied der "Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft". Am 25. September 1961 kündigte der Kläger aus gesundheitlichen Gründen und wegen Überschreitung der Altersgrenze sein Dienstverhältnis zur Deutschen Reichsbahn und schied am 31. Oktober 1961 aus deren Diensten aus.

3

Den bereits im September 1960 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 17. Mai 1962 ab. Zur Begründung führte sie an: Die von Kapitel 1 des Gesetzes zu Art. 131 GG erfaßten Personen seien dadurch gekennzeichnet, daß sie infolge der Auswirkungen des Zusammenbruchs als Duldende und unter einen Zwange aus dem Dienst oder aus der versorgungsrechtlichen Betreuung hätten ausscheiden müssen. Der Kläger habe sich aber aus freiem Willensentschluß und aus innerer Überzeugung der SED angeschlossen, einer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Organisation, die bestrebt sei, das Beamtentum und die Grundsätze, auf denen es sich aufbaue, zu beseitigen. Er habe damit zugleich eine Ablehnung des besonderen beamtenrechtlichen Treueverhältnisses bekundet, das Grundlage der beantragten Versorgungsleistung sei. - Den Widerspruch des Klägers wies der Präsident der Bundesbahndirektion Hamburg durch Bescheid vom 16. Oktober 1962 zurück.

4

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die daraufhin vom Kläger erhobene Klage mit dem Antrag,

5

unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 1962 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 1962 die Beklagte für verpflichtet zu erklären, ihm, dem Kläger, Versorgung nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG zu gewähren,

6

durch Urteil vom 4. Oktober 1963 abgewiesen.

7

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat auf die Berufung des Klägers durch Urteil vom 6. August 1964 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und nach dem Klageantrag erkannt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

8

Dem Kläger ständen entgegen der in den angefochtenen Bescheiden und der von dem Gericht des ersten Rechtszuges vertretenen Auffassung Versorgungsansprüche nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG zu.

9

Die Meinung des Klägers, er sei aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen gezwungen gewesen, seinen Dienst aufzugeben, und er erfülle daher die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131, sei zwar unrichtig; denn eine erzwungene Dienstaufgabe im Sinne dieser Vorschrift liege bei Weiterverwendung im öffentlichen Dienst in der sowjetisch besetzten Zone oder im sowjetisch besetzten Sektor Berlins nach dem 8. Mai 1945 jedenfalls dann nicht vor, wenn sich durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Dienstverhältnis anderer Art das Dienstverhältnis nach seinem wesentlichen Inhalt nicht in unzumutbarer Weise geändert habe. Dies sei hier nicht der Fall, weil der Kläger seinen Dienst als Angestellter zunächst in der gleichen und später sogar in gehobener Stellung fortgesetzt habe.

10

Die Klage sei jedoch begründet, weil der Kläger zu dem von der zweiten Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 in den hier maßgeblichen Fassungen vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) und vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) erfaßten Personenkreis gehöre. Nach dieser Vorschrift erstrecke sich Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG nach Maßgabe der Vorschriften der Abschnitte II bis VII auf die Beamten des öffentlichen Dienstes, die am 8. Mai 1945 in einem Dienstverhältnis bei einer Dienststelle des Reiches außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes zu Art. 131 GG standen und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen gezwungen waren, nach Vollendung des 65. Lebensjahres ohne beamtenrechtliche Versorgung auszuscheiden. Der Kläger habe am 8. Mai 1945 als Beamter auf Lebenszeit im Dienst einer Dienststelle des Reiches, der Deutschen Reichsbahn, beim Bahnhof Berlin-Westend gestanden. Diese Dienststelle gelte, obwohl sie räumlich innerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes zu Art. 131 GG, nämlich in Berlin (West) gelegen sei, gemäß § 3 Abs. 2 der Fünften Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 21. April 1952 (BGBl. I S. 250) als Dienststelle des Reiches im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131.

11

Der Kläger sei auch aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen gezwungen gewesen, nach Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Versorgung auszuscheiden. Daß dies auch bei einem Beamten möglich sei, der - wie der Kläger - seinen Dienst am 8. Mai 1945 unter zumutbaren Bedingungen fortgesetzt habe, habe das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (BVerwGE 10, 8 [10]). Das Berufungsgericht teile auch die Ansicht des Gerichts des ersten Rechtszuges, daß der Zwang zum Ausscheiden ohne beamtenrechtliche Versorgung nicht deshalb verneint werden könne, weil der betreffende frühere Beamte seinen Dienst nach Vollendung des 65. Lebensjahres von sich aus aufgegeben habe.

12

Das Berufungsgericht vermöge sich jedoch nicht der vom Gericht des ersten Rechtszuges unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesdisziplinarhofes vom 26. Februar 1962 - BDH II D 76.60 - vertretenen Meinung anzuschließen, der Kläger falle nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes, weil zwischen seinem Ausscheiden ohne versorgungsrechtliche Betreuung und dem Zusammenbruch nicht der erforderliche ursächliche Zusammenhang bestehe. Das sei schon deshalb unzutreffend, weil die sowjetische Besatzungsmacht sofort nach der kriegerischen Besetzung Deutschlands begonnen habe, die inneren Verhältnisse desjenigen Teils des deutschen Volkes, der in ihren Machtbereich geraten ist, umzugestalten, und dabei Maßnahmen getroffen habe, zu denen auch die Abschaffung des Beamtentums gehöre. Der Kläger hätte daher allein wegen dieser Folgen des Zusammenbruchs und ohne Rücksicht auf seine politische Überzeugung und auf seine Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur SED bei seinem Ausscheiden nach Vollendung des 65. Lebensjahres in keinem Falle eine beamtenrechtliche Versorgung erhalten.

13

Das Gericht des ersten Rechtszuges verneine die persönliche Geltung des Gesetzes für den Kläger deshalb, weil der Kläger sich als ehemaliger Beamter aus freiem Willensentschluß auf Grund eigener innerer Überzeugung einer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Organisation - nämlich der SED - angeschlossen habe, die das Beamtentum und seine hergebrachten Grundsätze bekämpfe, weil der Kläger also die Abschaffung der Beamtenrechte gebilligt habe. Das Gericht des ersten Rechtszuges mache damit jedoch die Erfüllung der Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 von zusätzlichen, ungeschriebenen Erfordernissen abhängig. Es stelle nämlich den Kläger, obwohl dieser bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Dienst geblieben sei, denjenigen früheren Beamten gleich, die ihren Dienst nach 1945 von sich aus und aus beamtenrechtlichen Gründen aufgegeben haben. Dem könne nicht gefolgt werden, weil eine solche Handhabung im Ergebnis auf eine unzulässige Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG hinauslaufen würde, nämlich auf einen Ausschluß des Klägers mit seinen Rechten, ohne daß der Gesetzgeber in § 3 G 131 einen entsprechenden Tatbestand aufgenommen habe. Darüber, ob der Kläger mit seinem politischen Verhalten die Grenze des einem Beamten Erlaubten überschritten und daher seine Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG verloren habe, könne nur auf gesetzmäßigem Wege, nämlich in einem Disziplinarverfahren, entschieden werden. Die Möglichkeit eines solchen Verfahrens habe der Gesetzgeber in § 9 G 131 vorgesehen. Daraus folge, daß andere als förmliche Disziplinarverfahren nicht zulässig seien.

14

Da der Kläger nach alledem zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 gehöre und auch die Voraussetzungen der §§ 4 und 5 G 131 erfülle und da Ausschließungsgründe im Sinne des § 3 G 131 nicht vorlägen, Ständen ihm die sich aus Kapitel I G 131 ergebenden Versorgungsansprüche zu. Darüber, ob und inwieweit ihm die Versorgung wegen einer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Einstellung oder Tätigkeit abzuerkennen sei, könne hier nicht entschieden werden; dies könne nur Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.

15

Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision der Beklagten mit dem Antrag,

16

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Oktober 1963 zurückzuweisen.

17

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

18

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

19

Der Kläger gehört - darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten - zu dem Personenkreis, der von der zweiten Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 erfaßt wird.

20

Die von dem Kläger vertretene Meinung, er werde schon von der ersten Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 erfaßt, ist unrichtig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift, von der abzuweichen kein Anlaß gegeben ist, bewirkt nicht schon der durch den Zusammenbruch bedingte Verlust der Rechtsstellung eines Beamten den Eintritt in den Personenkreis, auf den sich nach der ersten Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 Kapitel I dieses Gesetzes erstreckt. Die erste Alternative stellt auf die erzwungene Aufgabe nur des "Dienstes" - nicht also des "Amtes" (vgl. §§ 62, 63 G 131) - ab, und von einer erzwungenen Dienstaufgabe kann nicht schon dann die Rede sein, wenn ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes unter zumutbaren Bedingungen - wenn auch nicht mehr als Beamter - seinen Dienst im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands fortsetzt. Nur dann, wenn sich das Dienstverhältnis durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Dienstverhältnis anderer Art nach seinem wesentlichen Inhalt in nicht zumutbarer Weise geändert hat oder wenn der Betroffene aus Gründen entlassen wurde, die nicht mit Gewißheit auch zur Beendigung seines vor dem 8. Mai 1945 auf Lebenszeit begründeten Beamtenverhältnisses geführt haben würden, hat das Bundesverwaltungsgericht eine erzwungene Dienstaufgabe anerkannt (BVerwGE 15, 119 ff.). Solche Sachverhalte sind nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die das Revisionsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (§ 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -), hier nicht gegeben. Der Kläger hat nach diesen Feststellungen den Dienst im Rechtsverhältnis eines Angestellten der Deutschen Reichsbahn bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres fortgesetzt, und zwar zunächst in der gleichen und später sogar in gehobener Stellung.

21

Andererseits liegen aber - entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung - auch keine Sachverhalte vor, die der Auffassung, der Kläger sei von der zweiten Alternative des § 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 erfaßt, mit Erfolg entgegengehalten werden könnten:

22

Es kann nicht als richtig anerkannt, werden, daß ein Sachverhalt vorliege, der dem freiwilligen Ausscheiden aus dem in zumutbarer Weise - allerdings in einem anderen Status - fortgesetzten Dienstverhältnis gleichzuerachten wäre. Es trifft zwar zu, daß das freiwillige Ausscheiden aus einem solchen Dienstverhältnis vor Vollendung des 65. Lebensjahres den Betroffenen von der Anwendung der zweiten Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 ausschließt (ebenso schon Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 285.56 - [Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 16] undvom 30. Januar 1964 - BVerwG II C 207.61 -); denn in einem solchen Falle sind nicht mehr die durch den Zusammenbruch bedingten Umstände, sondern ist das freiwillige (nicht mit dem Zusammenbruch zusammenhängend). Ausscheiden aus dem nach dem 8. Mai 1945 fortgesetzten Dienst bei entsprechender Berücksichtigung Ger Rechtsgrundsätze, die in der Rechtsprechung zu dem Problem der überholenden Kausalität entwickelt worden sind, als Ursache für die Versagung der beamtenrechtlichen Versorgung anzusehen. Allein auf Grund der Feststellung, der Betroffene sei vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus freiem Willensentschluß und aus innerer Überzeugung der SEL beigetreten - einer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Organisation, die bestrebt sei das Beamtentum und die Grundsätze, auf denen das Beamtentum sich aufbaue, zu beseitigen - und habe dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er die Abschaffung der Beamtenrechte billige, ist die Annahme einer solchen überholenden Kausalität aber nicht in einem Falle gerechtfertigt, in dem, wie hier, das nach der Statusumwandlung in zumutbarer Weise fortgesetzte Dienstverhältnis bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres aufrechterhalten geblieben ist. Der auf freiem Willensentschluß und auf innerer Überzeugung beruhende Beitritt zur - bisher in Berlin nicht verbotenen - SED unterbricht entgegen der Annahme des erstinstanzlichen Gerichts nicht den Ursachenzusammenhang, der zwischen dem durch den Zusammenbruch bedingten Statusverlust und der Versagung der beamtenrechtlichen Versorgung besteht. Selbst die Billigung der Abschaffung der Beamtenrechte, welche der Kläger nach Feststellung der Beklagten und des Gerichts des ersten Rechtszuges durch seinen freiwilligen und auf innerer Überzeugung beruhenden Beitritt und seine freiwillige längere Zugehörigkeit zur SED zum Ausdruck gebracht haben soll, ist allein kein Ereignis, das ebenso wie die auf freiwilligen Antrag erfolgte Entlassung aus dem Dienst unabhängig vom Zusammenbruch - also auch ohne den Zusammenbruch - den Verlust der beamtenrechtlichen Versorgung zur Folge gehabt haben würde.

23

Abgesehen hiervon rechtfertigen der im Jahre 1947 erfolgte freiwillige Beitritt des Klägers zur SED und seine lange freiwillige Zugehörigkeit zu dieser Organisation allein nicht ohne weiteres - nämlich nicht ohne Anführung weiterer Indizien, zu denen die Beklagte in den beiden Tatsacheninstanzen sich offensichtlich nicht in der Lage gesehen hat - den von der Beklagten und dem Gericht des ersten Rechtszuges gezogenen tatsächlichen Schluß, daß der Kläger die Beseitigung des Berufsbeamtentums und der Beamtenrechte billige. Ein solcher Schluß könnte allein auf Grund des freiwilligen Beitritts und der freiwilligen langen Zugehörigkeit zur SED nur gerechtfertigt sein, wenn es einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts gäbe, daß Personen, die einer politischen Partei beigetreten sind und ihr danach längere Zeit freiwillig angehören, zugleich alle Ziele und Programmpunkte dieser Partei sich zu eigen gemacht haben und billigen. Daß dies - was die innere Einstellung und das äußere Verhalten anbetrifft - häufig nicht der Fall ist, zeigt der parlamentarische Betrieb in einer Demokratie und ist trotz Fehlens demokratischer Verhältnisse in der sowjetisch besetzten Zone und im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin, was die innere Einstellung betrifft, auch in den Fällen des freiwilligen Beitritts und der freiwilligen längeren Zugehörigkeit zur SED nicht ohne weiters auszuschließen. Der in Rede stehende Schluß ist somit - und wäre auch, wenn das Berufungsgericht ihn gezogen hätte, im Revisionsverfahren trotz § 137 Abs. 2 VwGO - nicht haltbar, weil er erkennen läßt, daß er auf der Annahme des oben gekennzeichneten "allgemeinen Erfahrungssatzes" beruht, den es in Wahrheit nicht gibt. Hiernach lässt sich im vorliegenden Falle auch nicht die Auffassung rechtfertigen, die Billigung der Abschaffung der Beamtenrechte durch den Kläger habe bewirkt, daß er nicht mehr zu den von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 erfasster Personen gehöre, denn diese seien dadurch gekennzeichnet, dar sie "infolge der Auswirkungen des Zusammenbruchs als Duldende und unter einem Zwange aus dem Dienst oder aus Ger versorgungsrechtlichen Betreuung ausscheiden mussten". Diese Auffassung verkennt überdies, daß der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 verwendete Begriff "gezwungen" auf die objektiven Folgen des Zusammenbruchs zu beziehen ist und daß die objektiven Folgen des Zusammenbruchs nicht allein schon dadurch beseitigt werden, daß der Betroffene sich mit ihnen abfindet oder sie sogar billigt.

24

Bei der Entscheidung über das Begehren des Klägers, die Beklagte für verpflichtet zu erklären, ihm Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewähren, ist somit davon auszugehen, daß der Kläger dem von der zweiten Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 erfaßten Personenkreis aufrechnen ist, also dem Personenkreis angehört, auf den Sich Kapitel I dieses Gesetzes nach Maßgabe der Vorschriften der Abschnitte II bis VII erstreckt. Da der Kläger - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - die Voraussetzungen der §§ 4, 5 G 131 erfüllt, kann ihm die in § 29 G 131 vorgesehene Versorgung nicht ohne weiteres durch einen Streitverfahren vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten überprüfbaren Verwaltungsakt versagt werden. Denn im Gesetz zu Art. 131 GG sind der freiwillige Beitritt und die freiwillige längere Zugehörigkeit zur SED nicht als ein Tatbestand angeführt, der ohne weiteres von den in Kapitel I dieses Gesetzes bestimmten Rechten ausschließt; es fehlt in diesem Gesetz auch an einer § 3 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1883) und § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1628) entsprechenden Ausschlußregelung (vgl. hierzu § 3 G 131). In Fällen solcher Art verlangt daher § 9 G 131 Beachtung.

25

Das Berufungsgericht hat dies erkannt und ausgeführt, daß in Fällen der vorliegenden Art die Aberkennung der in Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG vorgesehenen Rechte in anderen als förmlichen Disziplinarverfahren überhaupt nicht zulässig sei. Diese Auffassung entspricht der des Bundesarbeitsgerichts, das in einer größeren Anzahl von Entscheidungen unter Berücksichtigung des § 2 Nr. 4 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 7. April 1952 (BGBl. I S. 230) in bezug sogar auf frühere Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes ausgeführt hat, die nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehenden Rechte könnten, von einem eindeutigen Verzicht abgesehen, nur allein unter den in § 9 G 131 bestimmten Voraussetzungen in einem Aberkennungsverfahren abgesprochen werden; dies entspreche dem in § 9 G 131 für frühere Beamte vorgesehenen Disziplinarverfahren als einziger Möglichkeit des Wegfalls ihrer Rechte aus dem in Rede stehenden Gesetz (vgl. AP Nrn. 3, 7 und 11 zu § 52 Regelungsgesetz sowie AP Nrn. 2, 3 zu § 62 Regelungsgesetz). Bedeutung mag das Berufungsgericht dieser Auffassung für den vorliegenden Fall deshalb beigemessen haben, weil sich im Einblick auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt und auf die Darlegungen des Bundesdisziplinarhofs in dem - beiden Parteien bekannten - Beschluß vom 26. Februar 1962 (II D 76.60) die Frage stellt, ob der Geltendmachung der in Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG vorgesehenen Rechte auch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben begegnet werden darf, etwa mit den aus diesem Grundsatz abgeleiteten Einwänden der Verwirkung oder, der unzulässigen Rechtsausübung.

26

Mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 25. Juni 1959 - III ZR 54.58 - [NJW 1959 S. 1637]) ist der Senat zu der Annahme geneigt, daß der Grundsatz von Treu und Glauben auch in dem auf wechselseitige Treuepflicht gegründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Geltung beansprucht und daß dies auch im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht schlechthin ausgeschlossen ist; auch der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 19, 37) hat bereits ausgeführt, daß ein Angehöriger des in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 beschriebenen Personenkreises die aus diesem Gesetz zustehenden Rechte verwirken könne. Das kann aber allenfalls bedeuten, daß der Einwand der Verwirkung oder der der unzulässigen Rechtsausübung nicht von vornherein und schlechthin ausgeschlossen ist; der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat a.a.O. ebenfalls darauf hingewiesen, daß er im Hinblick auf den fürsorgenden Charakter des Gesetzes zu Art. 131 GG große Zurückhaltung in bezug auf die Versagung von Rechten nach diesem Gesetz auf Grund von Treu und Glauben für geboten erachtet. Zu der damit nicht im Einklang stehenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (AP Nr. 3 zu § 52 Regelungsgesetz), dem auf Schaffung klarer Verhältnisse gerichteten und demgemäß sozialen Charakter des Gesetzes zu Art. 131 GG sowie der Regelung des § 9 G 131 entspreche nur die Auffassung, daß sonstige Gründe, die zum Verlust der durch dieses Gesetz gewährten Rechte führen könnten, also auch Verwirkung, schlechthin entfielen, braucht der Senat jedoch nicht abschließend Stellung zu nehmen, und zwar aus folgenden Gründen nicht:

27

Gehört der dem betroffenen früheren Beamten zur Last gelegte objektive Tatbestand zu den Dienstvergehen oder zu den als Dienstvergehen geltenden Handlungen, so ist die Versagung der Rechte aus Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG nur im Disziplinarverfahren zulässig. Das gleiche gilt, wenn der dem betroffenen früheren Beamten zur Last gelegte objektive Tatbestand in den Bereich der Dienstvergehen oder der als Dienstvergehen geltenden Handlungen einbezogen sein kann. In solchen Fällen ist die Versagung von Rechten aus Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG unter Berufung auf Treu und Glauben ausgeschlossen. Denn die Entscheidung über die Folgen eines Dienstvergehens oder einer als Dienstvergehen geltenden Handlung ist den allgemeinen Verwaltungsgerichten durch § 9 G 131 entzogen. In den in Rede stehenden Fällen würde daher die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu einer von dem Bundesgesetzgeber ersichtlich nicht gebilligten Übergehung des § 9 G 131 sowie dazu führen, daß dem Betroffenen nicht der Vorteil zugute käme, der darin zu erblicken ist, daß dem Disziplinarrichter durch die Bundesdisziplinarordnung ein größerer Katalog abgestufter Dienstordnungsmaßnahmen an Hand gegeben ist (vgl. §§ 4, 11 der Bundesdisziplinarordnung), daß § 9 G 131 ihn also nicht auf die Möglichkeit der vollen Aberkennung der durch das Gesetz zu zu Art. 131 GG zuerkannten Rechte beschränkt.

28

Da § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - die Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bei Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen den Dienstvergehen gleichstellt, der Bundesgesetzgeber also eine solche Betätigung bei noch im Dienst befindlichen Beamten für ein Dienstvergehen hält (vgl. § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 BBG), und da der hier dem Kläger zur Last gelegte objektive Tatbestand einschlägig ist, ist die Annahme gerechtfertigt, daß der Tatbestand in den Bereich der Dienstvergehen oder der als Dienstvergehen geltenden Handlungen fällt oder doch jedenfalls in diesen Bereich fallen kann. Mit dem Hinweis auf Treu und Glauben kann daher die Versagung der Rechte aus Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG durch die hier angefochtenen Bescheide nicht gerechtfertigt werden.

29

Dieser Auffassung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß das in § 9 G 131 vorgesehene förmliche Disziplinarverfahren nicht zu einer Aberkennung der dem Kläger nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehenden Rechte führen könne, weil dem Kläger vor seinem Eintritt in den Ruhestand keine Treuepflichten gegenüber dem Bund obgelegen haben dürften und weil es überdies zweifelhaft erscheine, ob gegenüber den von der zweiten Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 erfaßten Personen die Vorschrift des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BBG durchgreife. Dies zu entscheiden, ist nach der Regelung des § 9 G 131 ebenfalls nicht Sache der allgemeinen Verwaltungsgerichte. In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofs Hingewiesen (u.a. Urteile vom 29. Mai 1956 - I D 37.55 - [BDRE 2, 59 ff.] und vom 20. Mai 1965 - II D 10.65 - [ZBR 1965 S. 320]), in der die unbeschränkte disziplinare Verfolgbarkeit der früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes wegen eines nach dem 8. Mai 1945 liegenden Verhaltens sogar in den Fällen bejaht worden ist, in denen diese Bediensteten nach der allgemeinen Vorschrift des § 6 Abs. 1 G 131 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 entlassen gelten.

30

Die Revision beruft sich schließlich auch mit Unrecht auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 30. April 1957 - BVerwG VI B 79.56 -. Dieser Beschluß betrifft § 167 BBG. Diese Vorschrift ermächtigt die oberste Dienstbehörde, Empfängern von Hinterbliebenen Versorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz zu entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt haben. Sie setzt somit das Bestehen von Versorgungsansprüchen voraus, und sie ermächtigt zur Entziehung der Versorgungsbezüge gerade im Hinblick auf die mangelnde Möglichkeit eines disziplinaren Vorgehens gegen die Hinterbliebenen von Beamten. Aus den Darlegungen zur Anwendung dieser Vorschrift in dem genannten Beschluß kann die Revision daher weder etwas für ihre Ansicht herleiten, daß der freiwillige Beitritt und die freiwillige längere Zugehörigkeit zur SED ohne weiteres den Ausschluß aus dem von der zweiten Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 erfaßten Personenkreis bewirkten, noch etwas für ihre Auffassung, daß § 9 G 131 im vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung zukomme.

31

Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch Oppenheimer