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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.05.1956, Az.: BVerwG I D 37.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.05.1956
Aktenzeichen
BVerwG I D 37.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15758
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 21.04.1955

Fundstellen

  • BDH 2, 59
  • Dok Ber B 1959, 1059-1078
  • DÖV 1956, 757
  • ZBR 1957, 17

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Das Ziel des G 131, die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht den Beamten in dem gesetzlich bestimmten Umfange gleichzustellen, ist auch bei der "entsprechenden" Anwendung seiner disziplinarrechtlichen Vorschriften zu beachten.

  2. 2)

    Die nach § 9 G 131 eingeleiteten Verfahren sind echte Disziplinarverfahren (BDH 1, 55).

  3. 3)

    Die Bedeutung der Unterscheidung zwischen "Dienstvergehen" und "als Dienstvergehen geltender Handlung" in § 9 G 131.

  4. 4)

    Die spätestens durch das Kontrollratsgesetz Nr. 34 von August 1946 ihres früheren Rechtsstandes entkleideten Berufssoldaten hatten mindestens die Pflichten eines Staatsbürgers zu erfüllen.

  5. 5)

    Schuldhafte Verletzungen dieser Pflichten können, ebenso wie die Verstöße der amtlos gewordenen Beamten gegen ihre außeramtlichen Pflichten, "Dienstvergehen" sein. Hierbei ist die Beamteneigenschaft oder der Rechtsstand nach dem G 131 nicht Tatbestandsmerkmal, sondern Prozeßvoraussetzung für die Disziplinarverfolgung.

  6. 6)

    Art 103 Abs. 2 GG (nullum crimen und nulla poena sine lege) steht der disziplinarrechtlichen Verfolgung der vor Verkündung des G 131 begangenen Taten ehemaliger Berufssoldaten jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese Verfehlungen als kriminelles Unrecht zur Zeit der Tat gesetzlich mit Strafe bedroht waren.

  7. 7)

    Art 103 Abs. 2 GG bezieht sich nicht auf die rückwirkende Begründung des Rechtsstandes nach dem G 131 als Prozeßvoraussetzung.

  8. 8)

    Auf die unter das G 131 fallenden Widerrufsbeamten oder gleichgestellten Soldaten ist § 107 BDO nicht anwendbar. Für sie enthält § 9 G 131 eine Sonderregelung.

  9. 9)

    Der auch innerhalb des Disziplinarrechts geltende Rechtsgrundsatz des Art 103 Abs. 3 GG (ne bis in idem) steht der Durchführung mehrerer Disziplinarverfahren wegen derselben Verfehlungen nicht entgegen, wenn diese Verfahren mehrere Beamten- (Dienst-) Verhältnisse des Beschuldigten betreffen.

  10. 10)

    Wird im Verfahren nach § 9 G 131 unter Feststellung eines Dienstvergehens das Verfahren eingestellt, weil die allein zugelassene Strafe der Aberkennung der Rechte nicht angemessen erscheint, ist das Einstellungsurteil eine echte Sachentscheidung, die einen Schuldspruch enthält. Dies ist auch bei der Kostenentscheidung zu beachten. Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen ein solches Einstellungsurteil kann auf das Strafmaß beschränkt werden.

In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. Mai 1956,
an der teilgenommen haben,
Präsident Dr. Behnke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dickertmann,
Bundesrichter Dr. Leußer,
Regierungsobersekretär Edmund Jung,
Bundesbahnbetriebswart Walter Schmolke als Beisitzer,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil der Bundesdisziplinarkammer IV (München) vom 21. April 1955 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen dem Beschuldigten zur Last. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beschuldigten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen, einschließlich der Kosten seines Verteidigers, werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Der jetzt 42 Jahre alte Beschuldigte erlernte nach dem Besuch der Volksschule das Bau- und Maschinenschlosserhandwerk und bestand hierin im Jahre 1932 die Gesellenprüfung. Am 1. April 1933 trat er als Berufssoldat in die Reichswehr ein, wurde hier am 1. Juni 1938 zum Oberfeldwebel befördert und. zugleich zum Hauptfeldwebel bestellt. Im zweiten Weltkriege war er bei einem Pionierbataillon an der Front eingesetzt und wurde wie er angibt, mit dem Eisernen Kreuz II. Kl., dem Kriegsverdienstkreuz 2. und 1. Klasse sowie dem Verwundetenabzeichen in schwarz ausgezeichnet. Wie er eidesstattlich versichert hat, wurde er am 1. April 1945 zum Stabsfeldwebel befördert. Am 6. Juni 1945 wurde er aus der Gefangenschaft entlassen und begab sich nach seinem Familienwohnsitz Deggendorf, wo die aus der Kasernenwohnung verdrängte Familie vorerst in einer Notwohnung Unterkunft gefunden hatte. Am 4. Juli 1945 wurde er bei der Stadt Deggendorf als Hilfspolizist im Angestelltenverhältnis eingestellt. Nachdem der Leiter der Deggendorfer Stadtpolizei, Polizeimeister Winnerl, am 15. Oktober 1945 aus politischen Gründen ausgeschieden war, wurde dem Beschuldigten die Leitung der Stadtpolizei übertragen. Als Winnerl Anfang August 1946 in sein Amt zurückgekehrt war, wurde der Beschuldigte mit der Leitung der Kriminalpolizei bei der Stadtpolizei betraut und zum Stellvertreter des Polizeikommandanten bestimmt. Ende Juni 1947 mußte Winnerl nochmals ausscheiden. Der Stadtrat in Deggendorf ernannte den Beschuldigten mit Rücksicht auf die von ihm als stellvertretendem Leiter der Polizei geleisteten Dienste laut Urkunde vom 26. Januar 1948 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe unmittelbar zum Kriminaloberwachtmeister. Im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Verfehlungen, die Gegenstand des jetzigen Disziplinarverfahrens sind, wurde der Beschuldigte gemäß Beschluß des Stadtrats Deggendorf vom 20. Mai 1948 mit sofortiger Wirkung aus seinem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen, da er die für einen Polizeibeamten unbedingt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Nach der Entlassung war er eine Zeitlang bei einem Arzt als Kraftfahrer und dann in einer Fahrradhandlung als Lagerleiter tätig. Seit Juli 1951 bezog er Arbeitslosenfürsorgeunterstützung. Am 2. Februar 1955 wurde er beim Arbeitsamt Deggendorf eingestellt und im weiteren Verlauf in das Angestelltenverhältnis übernommen. Dem Arbeitsamt waren hierbei die strafgerichtlichen Vorgänge bekannt. Der Beschuldigte arbeitet im Ermittlungsdienst zur Bekämpfung des Unterstützungsmißbrauchs und der Schwarzarbeit und bezieht ein Gehalt von 516,- DM brutto mtl. Die Oberfinanzdirektion München hat durch Bescheid vom 1. März 1955 ein Übergangsgehalt nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG festgesetzt, nimmt jedoch keine Auszahlungen vor, da das vom Arbeitsamt gezahlte Gehalt angerechnet wird.

2

Der Beschuldigte ist seit 1939 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen, die jetzt 15 und 12 Jahre alt sind. Der ältere Sohn besucht die Oberrealschule, der jüngere die Volksschule.

3

II.

Die Große Strafkammer des Landgerichts Deggendorf verurteilte den Beschuldigten am 9. Juli 1948 wegen Diebstahls, Untreue und fortgesetzter schwerer passiver Bestechung zu einer Gesamtstrafe von 8 Monaten Gefängnis und zu 50,- DM Geldstrafe. Sie stellte folgenden Sachverhalt fest:

  1. A)

    Im Jahre 1945 habe sich der Beschuldigte aus dem Sicherstellungsraum der Stadtpolizei Deggendorf ein Paar fast neue, gut erhaltene Offiziers-Stiefel rechtswidrig angeeignet und persönlich getragen. Diese Stiefel hätten einem Oberfeldmeister vom früheren Arbeitsdienstlager Cham gehört und sich in einem Koffer befunden. Der Beschuldigte als stellvertretender Leiter der Stadtpolizei und der Bürgermeister als Leiter der Polizei hätten Gewahrsam an den Stiefeln gehabt. Den Mitgewahrsam des Bürgermeisters habe der Beschuldigte gebrochen und sich eines Diebstahls schuldig gemacht. An Stelle der entwendeten Stiefel habe er seine eigenen abgetragenen Stiefel in den Koffer gelegt.

  2. B)

    Unter den bei der Stadtpolizei Deggendorf sichergestellten Gegenständen habe sich auch ein nicht aus Wehrmachtbeständen stammendes. Fahrrad Marke "Stricker" befunden, dessen Eigentümer nicht bekannt gewesen sei. Dieses Fahrrad habe der Beschuldigte ohne Genehmigung des Bürgermeisters im November 1945 dem Metzgermeister Heim in Deggendorf gegen Leihschein unberechtigt aushändigen lassen. Dieser habe das Fahrrad bis Februar 1948 benutzt. Der Beschuldigte habe bewußt gegen die Interessen des Eigentümers gehandelt und habe den Leihschein ausgestellt, um nicht bei den übrigen Polizeibeamten in den Verdacht zu geraten, daß er sich das Rad rechtswidrig angeeignet habe. Der Pflichtwidrigkeit seines Handelns, das die Strafkammer als Untreue wertete, sei er sich bewußt gewesen.

  3. C)

    Als Gegenleistung für die pflichtwidrige Überlassung des Fahrrades habe er wiederholt von dem Metzger Heim oder seiner Ehefrau Fleisch, Wurst und Fett gegen Bezahlung, jedoch ohne Lebensmittelmarken, im Gesamtwert von etwa 10 RM erhalten, und zwar in etwa 15-20 Einzelfällen. Auch Neumüller, der dem Heim das Fahrrad überbracht habe, habe solche Waren erhalten. Der Beschuldigte habe die Absicht gehabt, für die fortgesetzte Entleihung des Fahrrades von Zeit zu Zeit immer wieder als Gegenleistung Fleisch oder Wurst ohne Marken von Heim zu beziehen und in Betätigung eines einheitlichen, von vornherein auf Wiederholung gerichteten Willensentschlusses gehandelt. Die Strafkammer wertete dieses Verhalten als fortgesetzte schwere passive Bestechung.

4

Der Beschuldigte legte gegen das Strafurteil Revision ein, und zwar rügte er im Falle A die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes und beantragte insoweit die Einstellung des Verfahrens. Im Falle B verneinte er das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit, so daß er freigesprochen werden müsse. Im Falle C beantragte er demgemäß, ihn nur wegen einfacher, passiver Bestechung zu bestrafen. Das Oberlandesgericht München, 2. Strafsenat, hob am 2. Dezember 1948 das Urteil der Strafkammer insoweit auf, als der Beschuldigte wegen des Diebstahls und der Untreue verurteilt war, und stellte in dieser Hinsicht das Verfahren auf Grund der §§ 3, 2, 4, 8 des Bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 (Bayer.Ges. u. VOBl S 3). ein. Bezüglich der Verurteilung wegen Bestechung zu 4 Monaten Gefängnis - diese Strafe hatte die Strafkammer als Einzelstrafe hierfür eingesetzt - wurde die Revision als unbegründet verworfen. Diese Tat wurde als erst im Februar 1948 abgeschlossen bezeichnet. Das Urteil wurde rechtskräftig. Der noch nicht als durch die Untersuchungshaft verbüßt erklärte Strafrest von einem Monat Gefängnis wurde bedingt erlassen. Das Oberlandesgericht befaßte sich hinsichtlich des Diebstahls nur mit der Frage der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes und hielt die Annahme nicht für gerechtfertigt, daß diese Tat ganz aus einer seelischen Haltung geflossen wäre, die man schlechtweg allgemein als ehrlos bezeichne. Hinsichtlich der Untreue bejahte es, ohne sich mit dem inneren Tatbestand näher zu befassen, die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes.

5

III.

Durch Verfügung vom 24. Januar 1955 leitete der Bundesminister des Innern wegen der strafbaren Handlungen das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten mit dem Ziele der Aberkennung der Rechte aus dem Gesetz 131 ein. In der Anschuldigungsschrift des Bundesdisziplinaranwalts vom 9. Februar 1955 wurden dem Beschuldigten die strafrechtlichen Verfehlungen zur Last gelegt. Die Bundesdisziplinarkammer IV (München) stellte durch Urteil vom 21. April 1955 das Verfahren ein und belastete den Bund mit den Kosten des Verfahrens sowie den dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen.

6

Die Bundesdisziplinarkammer führte aus, das Oberlandesgericht habe die Schuldfeststellung der Strafkammer hinsichtlich des Diebstahls und der Untreue unberührt gelassen. Sie folgte wegen dieser Taten den tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen des Strafrichters. Bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung bezeichnete sie sich ausdrücklich als an die Feststellung des Strafurteils gebunden. Sie führte weiter aus, die dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen seien bei einem aktiven Beamten ein Dienstvergehen. Der Beschuldigte sei als Beamter auf Widerruf zu behandeln und gelte, da er nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG als mit Wirkung vom 8. Mai 1945 entlassen gelte, als früherer Beamter. Weil er nicht als Beamter zur Zeit der Tat gelte, habe er kein Dienstvergehen begehen können. Das sei aber auch nicht Voraussetzung für die Aberkennung der Rechte im Sinne des § 9 des G 131. Bei der Aburteilung der vor Erlaß des G 131 begangenen Verfehlungen handele es sich um eine rein verwaltungsrechtliche, den Disziplinargerichten zur Entscheidung übertragene Abgrenzung des Kreises der berechtigten Personen im Hinblick auf ihre persönliche Würdigkeit bezüglich der zuerkannten Rechte, die unabhängig sei von dem Wissen des Betroffenen von dem ihm durch das G 131 rückwirkend zuerkannten Rechtsstand. In dem Verfahren solle festgestellt werden, ob die von ihm Betroffenen würdig seien, die ihnen durch das G 131 gewährten Rechte zu behalten. Diese seien abzuerkennen, wenn der Täter eine Handlung begangen habe, die, falls er Beamter gewesen wäre, zur Entfernung aus dem Dienst geführt hätte. Eine solche Handlung betrachte der Gesetzgeber als eine als Dienstvergehen geltende Handlung. Der frühere Beamte auf Widerruf stehe nicht einem Ruhestandsbeamten gleich und könne daher nicht allein wegen solcher Handlungen verfolgt werden, die für einen Ruhestandsbeamten ein Dienstvergehen darstellten. Er erstrebe die gleiche Wiederverwendung im öffentlichen Dienst wie ein Beamter z.Wv. Frühere Berufssoldaten erhielten teilweise auch Übergangsgehalt. Alle an der Unterbringung teilnehmenden Beamten müßten im Sinne des § 9 wie aktive Beamte behandelt werden. Ganz gleich, ob sie als Beamte z.Wv. oder als frühere Beamte auf Widerruf jetzt an der Unterbringung teilnähmen, müßten hinsichtlich ihrer Amtswürdigkeit dieselben Anforderungen an sie gestellt werden. Die Aberkennung der Rechte sei aber nur dann begründet, wenn die als Dienstvergehen geltende Handlung so schwer zu werten sei, daß sie bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würde.

7

Eine so schwere Wertung glaubte die Kammer bei den Taten des Beschuldigten deshalb nicht vornehmen zu sollen, weil diese sich im wesentlichen aus den chaotischen Verhältnissen bei der Stadtverwaltung Deggendorf und den Notzuständen der Nachkriegszeit erklärten. Der Beschuldigte sei auch nicht aus dem Beamtenstand selbst hervorgegangen, sondern aus dem Heer, bei dem im Kriege manches erlaubt geschienen habe, was dem einzelnen gefrommt habe. Die Stiefel habe er für die Durchführung seines Dienstes notwendig gebraucht, auch habe ihm der Bürgermeister auf seine Vorstellungen gesagt, er müsse selbst sehen, wie er sich helfe. Hinsichtlich des Fahrrades und der Metzgereiwaren sei nicht zu widerlegen, daß er das Fahrrad nicht von sich aus, sondern auf Anregung des Leiters des Städtischen Beschaffungsamtes, Heumüller, an Heim ausgeliehen habe, damit das Holzfällerkommando der Hilfspolizei weiterhin Wurst ohne Marken habe beziehen können. Wenn er dann in den 2 1/2 Jahren in sehr geringem Umfange auch mal Wurst ohne Marken auch für sich genommen habe, so sei das, gemessen an den damaligen Zeitverhältnissen und Zuständen bei der Polizei und Stadtverwaltung kein besonders schwerer Verstoß. Er habe sich sonst einwandfrei geführt und auch nach Entlassung aus dem Polizeidienst alles getan, um ein ordentliches leben zu führen und im Kampf um den Beruf nicht zu unterliegen.

8

Gegen das Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt frist- und formgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrage, dem Beschuldigten die Rechte aus dem G 131 abzuerkennen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die drei schweren Verfehlungen habe der Beschuldigte als stellvertretender Chef der Stadtpolizei begangen. Durch das Einstellungsurteil des Oberlandesgerichts seien die Schuldfeststellungen der Strafkammer unberührt geblieben. Der Beschuldigte habe so schwer gegen seine Dienstpflichten verstoßen, daß er für den aktiven Beamtendienst untragbar erscheine.

9

Der Beschuldigte hat demgegenüber durch seiner Verteidiger folgendes geltend gemacht:

  1. 1)

    Eine rückwirkende Anwendung von § 9 G 131 verstoße gegen Art. 103 Abs. 2 GG.

  2. 2)

    Wegen der gleichen Taten sei er schon aus dem Dienst der Polizei entlassen worden. Dies stehe in seiner Wirkung der Strafe der Dienstentlassung gleich. Eine Verurteilung im jetzigen Disziplinarverfahren würde gegen den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz "ne bis in idem" verstoßen (Art 103 Abs. 3 GG). Das jetzige Verfahren sei daher unzulässig.

  3. 3)

    Das Verfahren sei auch deshalb unzulässig, weil er als Beamter auf Widerruf zu behandeln sei, nach § 107 BDO aber gegen einen Widerrufsbeamten ein Disziplinarverfahren nicht stattfinden dürfe.

  4. 4)

    Zum Vorgehen der Einleitungsbehörde sei zu beanstanden, daß diese von einer Untersuchung abgesehen habe. Hierdurch sei er in seiner Verteidigung und in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör beeinträchtigt worden. Insbesondere bedürfe der Sachverhalt in folgender Hinsicht weiterer Aufklärung, wodurch sich auch Abweichungen von den strafgerichtlichen Feststellungen ergeben müßten:

10

Die fraglichen Stiefel, deren Eigentümer ihm nicht einmal bekannt gewesen sei, hätten sich nicht in einem Koffer befunden, sondern offen mit anderen Sachen umhergelegen. Der zweite Bürgermeister habe den Austausch der Stiefel genehmigt. Wenn der Bürgermeister ihm gesagt habe, er müsse sich selbst helfen, so habe er hierin das Einverständnis mit dem Umtausch der Stiefel oder mindestens eine Aufforderung, sich Stiefel zu "organisieren", erblicken können. Die Tat habe er nicht als stellvertretender Polizeichef, sondern noch als Hilfspolizist begangen. Die Verwaltung hätte dafür sorgen müssen, daß er für seinen schweren Dienst als solcher brauchbare Stiefel erhalten hätte. Er habe sich im Notstand befunden.

11

Beim Ausleihen des Fahrrades an Heim habe ihm das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gefehlt. Sichergestellte Fahrräder seien damals in größerem Umfange an Amtspersonen und die Militärregierung ausgeliehen worden. Mit dem Fahrrad habe er der Notlage der Familie Heim, der das eigene Fahrrad gestohlen worden sei, abhelfen wollen. Nachteile seien dem Eigentümer des Fahrrades nicht entstanden, denn dieses wäre im Polizeigewahrsam dem Rost und der Verschrottung anheimgefallen, während bei der gegebenen Sachlage dem Eigentümer noch ein Entschädigungsanspruch gegen den Metzgermeister wegen der Abnutzung erhalten geblieben sei.

12

Die Metzgereiwaren seien nicht als Gegenleistung für die Überlassung des Fahrrades gewährt worden. Vielmehr fehle hierbei der ursächliche Zusammenhang. Dies ergebe sich daraus, daß auch andere Polizeibeamte Metzgereiwaren ohne Marken erhalten hätten und daß er jedes Jahr von dem Polizeioberinspektor Winnerl beauftragt worden sei, von dem Metzgermeister Wurst für die beim Holzschlag beschäftigten Polizisten zu holen: diese Wurst habe Heim ebenfalls ohne Marken geliefert. Mit den von Heim erhaltenen Waren habe er in der damaligen Notlage den Ernährungsschwierigkeiten bei seinen beiden tuberkulösen Kindern abhelfen wollen.

13

Unter den geschilderten Umständen sei es bedauerlich, daß die Bundesdisziplinarkammer nicht beschlossen habe, die strafgerichtlichen Feststellungen nochmals zu überprüfen. Rechtlich sei auch zu beanstanden, daß das Strafgericht bei der Untreue und Bestechung dieselbe Handlung zweimal, und zwar getrennt, bewertet habe. Allgemein müßten die chaotischen Verhältnisse zur Tatzeit berücksichtigt werden. Das Strafurteil sei schon drakonisch hart. Auf polizeilichem Gebiet habe er nicht die geringste Erfahrung besessen. Er bitte, nicht 10 Jahre nach der aus Not entstandenen Tat seine mühsam wiederaufgebaute Existenz zu gefährden. Die Notumstände legten eine entsprechende Anwendung des Straffreiheitsgesetzes von 1954 nahe. Eine Aberkennung der Rechte aus dem G 151 sei viel zu hart und würde keine gerechte Sühne darstellen. In der Hauptverhandlung hat er beantragt, ihn freizusprechen, notfalls es bei dem Urteil des ersten Rechtszuges zu belassen oder die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Bundesdisziplinarkammer zurückzuverweisen.

14

IV.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts war erfolglos, jedoch konnte der Senat den rechtlichen Ausführungen der Bundesdisziplinarkammer nur teilweise beitreten und sah sich veranlaßt, ihre Kostenentscheidung richtigzustellen.

15

Der Beschuldigte hat den Rechtsstand wie ein "früherer Beamter" im Sinne des § 9 des G 131. Denn er ist vor dem 8. Mai 1935 in den Wehrdienst eingetretener Berufsunteroffizier mit einer Dienstzeit von weniger als 18 Jahren. Für ihn gelten daher nach § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 die sonst für Beamte geltenden Vorschriften unter anderem des Abschnittes II, Unterabschnitt 1, entsprechend, und nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist er wie ein Beamter auf Widerruf zu behandeln. Dies bedeutet, daß er nach § 6 Abs. 1 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf entlassen gilt und zur Gruppe der "früheren Beamten" im Sinne des § 9 gehört. Nach § 54 Abs. 2 nimmt er, da er am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von mindestens 12 Jahren abgeleistet hatte, an der Unterbringung teil, nach § 54 Abs. 3 ist ihm ein Übergangsgehalt zu gewähren, auf das nach § 37 Abs. 3 Satz 2 das Einkommen aus der Tätigkeit im öffentlichen Dienst voll angerechnet wird.

16

A)

Nach § 9 G 131 kann, nicht nur gegen Beamte zur Wiederverwendung, sondern auch gegen die unter das Gesetz fallenden Ruhestandsbeamten und früheren Beamten das "förmliche Disziplinarverfahren" mit dem Ziele der Aberkennung der Rechte aus dem Gesetz eingeleitet und durchgeführt werden, wenn sie vor oder nach dem 8. Mai 1945 "ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung" begangen haben, wegen deren bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst oder bei einem Ruhestandsbeamten der Verlust des Ruhegehalts gerechtfertigt wäre. In seinem Urteil I D 178/53 vom 21. Dezember 1954 (BDH 1, 55; ZBR 1955, 150; DÖV 1955, 300; ebenso III D 116/54 vom 23. Februar 1956) hat der Senat u.a. zu einer Entscheidung der Bundesdisziplinarkammer München bereits ausgeführt, daß es sich bei den Verfahren nach § 9 um echte förmliche Disziplinarverfahren handelt (vgl. auch Dienststrafhof Baden-Württemberg Urteil vom 1. Juli 1955 ZBR 1956, 196). In dem jetzt angefochtenen Urteil vertritt die gleiche Bundesdisziplinarkammer wiederum die Ansicht, bei der Aburteilung der vor Erlaß des G 131 begangenen Verfehlungen handele es sich um eine "reine verwaltungsrechtliche, den Disziplinargerichten zur Entscheidung übertragene Abgrenzung des Kreises der berechtigten Personen im Hinblick auf ihre persönliche Würdigkeit bezüglich der zuerkannten Rechte" (ebenso Urteil der Bundesdisziplinarkammer München vom 21. April 1955 NJW 1955, 1336).

17

Diese Auffassung widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes und sucht ohne rechtliche Grundlage mit einer zweckbestimmten Auslegung und Unterscheidung der nach § 9 G 131 verfolgbaren und strafbaren Verfehlungen ein Verfahren zu rechtfertigen, in dem von der Prüfung gewisser, für jedes Disziplinarverfahren unerläßlicher Voraussetzungen, besonders zum Rechtsstand des Beschuldigten und zum Tatbestand des Dienstvergehens, abgesehen werden könne. Die Kammer hat dabei nicht geprüft, ob sie überhaupt in der Lage ist, das im Gesetz selbst als "förmliches Disziplinarverfahren" bezeichnete Verfahren durch eine bloße Umbenennung rechtswirksam in dem von ihr gewünschten Sinne zu erleichtern.

18

Der Gesetzgeber hat es eindeutig auf das bei Inkrafttreten des G 131 und auch heute noch geltende materielle und formelle Disziplinarrecht abgestellt und dem § 9 Abs. 1 eine entsprechende Fassung gegeben. Die Bezeichnung der danach strafbaren Verfehlungen als "Dienstvergehen" und "als Dienstvergehen geltende Handlungen" ist dem § 22 Abs. 1 DBG (jetzt § 77 Abs. 1 u. 2 BBG) entnommen. Das stellte überdies die ursprüngliche Fassung des § 9 durch den Hinweis "im Sinne des § 22 des Deutschen Beamtengesetzes" noch besonders klar. Der spätere Fortfall dieses Hinweises hat für die rechtliche Kennzeichnung und die Unterscheidung der Verfehlungen keine Bedeutung (vgl. dazu Anders G 131, 3. Aufl. Anm. 2 zu § 9). "Als Dienstvergehen geltende Handlungen" sind daher nur die nach Beendigung eines Beamtenverhältnisses begangenen sogenannten nachdienstlichen Verfehlungen, die im § 22 Abs. 1 DBG und im § 77 Abs. 2 BBG einzeln aufgeführt sind. Alle anderen Verfehlungen werden, soweit sie überhaupt verfolgbar sind, als Dienstvergehen bestraft. Ob der Beschuldigte wegen eines Dienstvergehens oder wegen einer als solches geltenden Verfehlung verfolgt werden kann, ist daher allein nach dem Status zu beurteilen, den er bei Begehung der Tat hat. Diese Regelung, die sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 und noch besonders in Verbindung mit dem durch § 192 Abs. 1 Nr. 2 BBG neu eingefügten Satz 2 ergibt, verkennt die Kammer, wenn sie die vor Erlaß des G 131 begangenen Verfehlungen, wie die dem Beschuldigten zur Last gelegte Pflichtverletzung, ganz generell als "als Dienstvergehen geltende Handlungen" ansieht, ohne geprüft zu haben, ob die Tat des Beschuldigten eine der sogenannten nachdienstlicher Verfehlungen darstellt und damit ihrer Art nach überhaupt verfolgbar ist. Die Kammer widerspricht sich auch sofort mit den folgenden Ausführungen; denn sie befreit sich von der Konsequenz ihrer eigenen Auffassung durch die weitere Feststellung, daß der Beschuldigte unbeschränkt wegen aller Verfehlungen wie ein aktiver Beamter verfolgt und bestraft werden könne, weil "alle unter das G 131 fallenden Beamten, die an der Unterbringung teilnehmen, bezüglich der Beurteilung ihrer Handlungen im Sinne des § 9 des Gesetzes wie aktive Beamte zu behandeln" seien. Damit gibt sie ihre eingangs gemachte, unhaltbare, weil dem materiellen Disziplinarrecht widersprechende Unterscheidung auf und folgt der Regelung des DBG und BBG.

19

Die Annahme der Kammer, daß für die Aburteilung der vor Erlaß des G 131 begangenen Verfehlungen ein besonderes, von dem Disziplinarverfahren verschiedenes "Abgrenzungsverfahren" zur Anwendung komme, ist gleichfalls nicht haltbar. Eine Unterscheidung zwischen den Verfahren, die vor der Verkündung des G 131 liegende Handlungen zum Gegenstand haben, und solchen, die nach diesem Zeitpunkt begangene Taten betreffen, findet im Gesetz keine Stütze. § 9 unterscheidet die Dienstvergehen und die als solche geltenden Handlungen nicht nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung; er stellt vielmehr die vor und nach dem Zusammenbruch (8.5.1945) begangenen noch besonders gleich. Für die Bestrafung aller nach § 9 verfolgbaren Verfehlungen hat das Gesetz einheitlich die Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens in deutlicher Anlehnung an § 22 Abs. 2 DBG (jetzt § 77 Abs. 3 BBG) ausdrücklich vorgeschrieben. Jedes anders geartete Verfahren ist daher unzulässig. Denn das Verfahren nach § 9 dient, wie jedes Disziplinarverfahren, der Herbeiführung einer disziplinaren Bestrafung mit der Bedeutung, wie sie in dem oben erwähnten Urteil des Senats vom 21. Dezember 1954 beschrieben ist. Wie die Aberkennung des Ruhegehalts ist die in § 9 genannte Aberkennung der Rechte aus dem G 131 eine echte Disziplinarstrafe; ihre Bezeichnung ist auch ganz offensichtlich bewußt gleichartig gewählt worden. Die Aberkennung der Rechte tritt an die Stelle der Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts (§ 5 der 4. DVO zum G 131). Der Gesetzgeber hat den Charakter des Verfahrens als Disziplinarverfahren auch in der Neufassung des § 9 nochmals eindeutig dadurch klargestellt, daß er nunmehr für die Bestrafung der Ruhestandsbeamten des G 131, die den übrigen Ruhestandsbeamten finanziell gleichgestellt sind, wegen der nach dem 1. September 1953 begangenen verfolgbaren Verfehlungen die Beschränkung des Strafrahmens aufgehoben und die in der BDO allgemein für die Ruhestandsbeamten vorgesehenen Strafen der Aberkennung und Kürzung des Ruhegehalts zugelassen hat. Derartige Strafen können aber in keinem anderen Verfahren als in einem echten förmlichen Disziplinarverfahren von Disziplinargerichten verhängt werden. Weil das Disziplinarverfahren nicht ein dem Strafverfahren vergleichbares, sondern ein besonderes verwaltungsgerichtliches Verfahren ist, wohnt ihm auch der von der Kammer hervorgehobene Zweck durchaus inne. Hinzu kommt, daß das G 131 darauf abzielt, einen großen Teil der von ihm betroffenen Personen entsprechend der früheren Rechtsstellung im öffentlichen Dienst wieder unterzubringen. Es legt dabei, was die Frage der Untragbarkeit des Täters betrifft, den gleichen Maßstab an wie bei den im Amt befindlichen Beamten, gewährt aber auch dem Beschuldigten den gleichen Rechtsschutz, den die Kammer in dem von ihr ad hoc geschaffenen "Abgrenzungsverfahren" dem Beschuldigten versagt. Schon allein daran scheitert rechtlich die Umdeutung des im § 9 vorgesehenen förmlichen Disziplinarverfahrens in ein derartiges erleichtertes Verfahren. Im übrigen handelt es sich bei den zur Stützung ihrer Theorie gemachten Ausführungen der Kammer praktisch nur um ein Spiel mit Worten. Hätte der Gesetzgeber ein anders geartetes Verfahren gewünscht, für welches die Statusvoraussetzungen eines echten förmlichen Disziplinarverfahrens nicht erforderlich sind, wie es der Kammer und auch Anders (G 131 Anm. 1 zu § 9) vorschwebt, so hätte er es auch im G 131 ebenso zugelassen wie z.B. im § 61 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (BGBl I S. 114).

20

B)

Die Kammer geht zutreffend davon aus, daß der Beschuldigte, obwohl er nach der allgemeinen Vorschrift des § 6 Abs. 1 mit Ablauf des 8. Mai 1945 als entlassen und demnach als früherer Beamter gilt, wegen seiner Verfehlungen wie ein aktiver Beamter disziplinarrechtlich unbeschränkt verfolgbar ist. Der Begriff "früherer Beamter" im Sinne des § 9 G 131 ist ein anderer als der im § 77 Abs. 2 BBG, denn er ist weiter gefaßt, weil er sich nicht auf frühere Beamte mit Versorgung beschränkt. Die im § 2 BDO den Ruhestandsbeamten bei Anwendung des § 22 Satz 2 DBG und jetzt § 77 Abs. 2 BBG gleichgestellten, "aus einem früheren Beamtenverhältnis ausgeschiedenen oder entlassenen" Beamten haben nicht einmal Versorgungsbezüge. Nach diesen Vorschriften beschränkt sich die Verfolgbarkeit der besonders bezeichneten nachdienstlichen Verfehlungen nur auf die den Ruhestandsbeamten gleichgestellten früheren Beamten. Diese Voraussetzung gilt aber keineswegs generell für die früheren Beamten des G 131. Denn hierunter werden alle früheren Beamten verstanden ohne Rücksicht darauf, welche Rechte sie nach diesem Gesetz haben. Für die Anwendung des § 9 G 131 ist auch nach dem Beschluß des Senats vom 31. März 1955 - I DB 19/54 - nicht maßgebend, ob und welchen in dieser Vorschrift genannten Status der Beschuldigte hat, sondern der Umstand, daß ihm Rechte aus dem G 131 zustehen. Nur der Inhalt der dem früheren Beamten zuerkannten Rechte vermag den im § 9 bewußt allgemein bezeichneten Rechtsstand des früheren Beamten näher zu bestimmen und daher zu klären, welche früheren Beamten der beschränkten Disziplinarerfolgung nach § 22 Satz 2 DBG, § 77 Abs. 2 BBG unterliegen. hiernach "als Dienstvergehen geltende Handlungen" nur solche Verfehlungen sind, die von einem Ruhestandsbeamten oder einem früheren Beamten mit Versorgungsbezügen nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangen sind, können sie auch nur von den früheren Beamten im Sinne des § 9 G 131 begangen werden, denen nach den Vorschriften des G 131 entsprechende Rechte wie den Ruhestandsbeamten zustehen. Daher hat § 9 Abs. 1 Satz 2 folgerichtig die in der BDO vorgesehenen Strafen der Aberkennung und der Kürzung des Ruhegehalts nicht nur für die Ruhestandsbeamten des G 131, sondern auch für die "früheren Beamten mit Versorgungsbezügen" ausdrücklich zugelassen. Nur bei diesen früheren Beamten beschränkt sich daher auch die Verfolgbarkeit auf die nachdienstlichen ("Ruhestands"-)Verfehlungen. Allein auf diese Gruppe kann sich die Bemerkung von Anders (G 131 Anm. 2 zu § 9) beziehen, daß bei den auf Grund des Gesetzes als entlassen geltenden Beamten nur die Tatbestände der als Dienstvergehen geltenden Handlungen in Betracht kämen. Soweit frühere Beamte nicht Versorgungsbezüge im weiteren Sinne (wie z.B. einen Unterhaltsbeitrag anstelle eines Ruhegehalts) beziehen, stehen sie nach Maßgabe ihrer Rechte den Beamten z.Wv. gleich. Das gilt vor allem für die als entlassen geltenden Widerrufsbeamten - wie den Beschuldigten -, die an der Unterbringung teilnehmen oder einen Anspruch auf Übergangsgehalt, also Rechte haben, die schon ihrem Wesen nach den Inhaber den Beamten z.Wv. gleichstellen. Frühere Beamte mit diesen Rechten können daher auch wie Beamte z.Wv. wegen aller bei einem aktiven Beamten verfolgbaren Pflichtverletzungen nach § 9 bestraft werden.

21

C)

1.

Die Charakterisierung einer Verfehlung als "Dienstvergehen" ist an die Beamteneigenschaft des Täters zur Zeit der Tat beknüpft. Der Senat hat daher auch in seinem Urteil vom 21. Dezember 1954 (BDH 1/55) die Fortsetzung des Dienstverhältnisses der Beamten über den Zeitpunkt der Kapitulation geprüft und den Portbestand bejaht. Das hat nicht nur Bedeutung für die Beamten z.Wv., sondern auch für die nach § 6 Abs. 1 G 131 als entlassen geltenden echten Widerrufsbeamten. Die Fiktion des § 6 Abs. 1 hat nicht, wie die Kammer meint, den vor Erlaß des G 131 begangenen Verfehlungen von Widerrufsbeamten den rechtlichen Charakter eines Dienstvergehens genommen. Diese Verfehlungen sind vielmehr, weil sie in dem fortgesetzten Beamtenverhältnis begangen sind, Dienstvergehen im Sinne des materiellen Disziplinarrechts, ohne Rücksicht darauf, daß der bisherige Status des Widerrufsbeamten durch das G 131 rückwirkend umgewandelt worden ist. Denn der neue Status nach § 6 Abs. 1 kann nur mit der in § 9 enthaltenen Einschränkung verstanden werden. Danach erfaßt diese Vorschrift die nach dem 8. Mai 1945 von Widerrufsbeamten begangenen Verfehlungen ausdrücklich als Dienstvergehen früherer Beamter.

22

2.

Dasselbe würde auch für die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht gelten, wenn ihr Dienstverhältnis ebenfalls über den Zeitpunkt der Kapitulation hinaus als fortbestehend angesehen werden könnte. Das Disziplinarrecht der Soldaten unterschied sich zwar in gewisser Hinsicht von dem der Beamten. So fehlte es im Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 (RGBl I S 609) an einer dem § 22 Abs. 1 DBG (jetzt § 77 Abs. 1 BBG) entsprechenden Bestimmung, wonach der Beamte ein Dienstvergehen begeht, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Während die Beamtengesetze die allgemeine Pflicht des Beamten hervorheben, sich durch sein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung und des Vertrauens, die seinem Berufe entgegengebracht werden, würdig zu zeigen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 DBG, § 54 Satz 3 BBG), waren im Wehrgesetz (Abschnitt III §§ 21 ff) nur besondere soldatische Einzelpflichten genannt. Auch der Erlaß des Reichspräsidenten vom 25. Mai 1934 über "Die Pflichten des deutschen Soldaten" hatte im wesentlichen nur für die dienstlichen Soldatenpflichten Bedeutung. Von größerer disziplinarrechtlicher Tragweite war die Wehrdisziplinarstrafordnung (WDStO) vom 6. Juni 1942, welche die bis dahin für die einzelnen Wehrmachtteile geltenden Disziplinarstrafordnungen (so die für das Reichsheer vom 18. Mai 1926, RGBl II S 265) abgelöst hatte. Sie regelte die Strafbarkeit von Dienstverfehlungen der Soldaten unter der Bezeichnung "Disziplinarübertretungen". Im Gegensatz zum Beamtendisziplinarrecht erklärte sie Verstöße gegen Strafgesetze nur dann als Disziplinarübertretungen für disziplinarisch verfolgbar, wenn diese Verstöße gerichtlich nicht bestraft wurden (§ 2 Abs. 2). Sie bezeichnete in § 2 die Disziplinarübertretungen als "vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die militärische Zucht und Ordnung, die unter kein Strafgesetz fallen" oder "Verstöße gegen die Strafgesetze, wenn sie gerichtlich nicht bestraft werden". Bei außerhalb des Dienstes begangenen Verstößen wurde bei ihrer Anwendung als maßgebend erachtet, ob durch die Tat das Ansehen der Wehrmacht in der Öffentlichkeit gelitten hatte. Trotz der geschilderten Unterschiede ist aber eine Wesensgleichheit mit dem Beamtendisziplinarrecht zu bejahen. Dem steht auch nicht entgegen, daß kriminelle Straftaten nicht disziplinarisch besonders verfolgt, sondern grundsätzlich allein den Strafgerichten zur Aburteilung überlassen wurden. Denn nach der früheren Rechtslage war es Aufgabe des Strafrichters, auf Grund der Straftat außer der kriminellen Strafe etwa notwendig erscheinende Nebenfolgen, die im Beamtenrecht zum disziplinaren Sektor gehören, sogleich mit auszusprechen. Daher enthielt das Militärstrafgesetzbuch als sog. Ehrenstrafen u.a. die Dienstentlassung und den Rangverlust (§§ 30 ff MStGB Fassung 1926 - RGBl I S 275 -, 1940 - RGBl I S 1347 -, vgl. auch § 8 der Kriegssonderstrafrechts-VO vom 17. August 1938 - RGBl 1939 I S 1455 -). Wurde durch eine strafbare Handlung zugleich eine militärische Dienstpflicht verletzt, so wirkte sich das bei der Strafe aus (§ 29 MStGB). Da nach dem Zusammenbruch diese Doppelaufgabe des Strafrichters entfiel, konnte die disziplinarische Prüfung und Würdigung von Straftaten durchaus den Disziplinargerichten übertragen werden.

23

Zur Frage des Fortbestandes der Soldatenverhältnisse hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52]) die Meinung vertreten, daß die deutsche Wehrmacht mit der bedingungslosen Kapitulation rechtlich zu bestehen aufgehört habe und daß seitdem den Dienstverhältnissen der aktiven Berufssoldaten und der aktiven Wehrmachtsbeamten die Rechtsgrundlage entzogen worden sei; die Dienstverhältnisse seien damit erloschen.

24

Den späteren Anordnungen der Militärregierung komme nur deklaratorische Bedeutung zu. Diese Ansicht vertritt auch Anders (aaO S 229 Bem 2); jedoch stehen in gewissem Widerspruch hierzu seine Bemerkungen an anderer Stelle (S 229 Fußnote 3 und S 31 Fußnote 2), daß die Dienstverhältnisse der Berufssoldaten durch das Kontrollratsgesetz Nr. 34 beseitigt worden seien und das Gesetz 131 nur von der Fiktion des Fortbestehens ihrer Dienstverhältnisse ausgehen. Die Meinung des Bundesverfassungsgerichts hat nicht durchweg Zustimmung gefunden (vgl. z.B. Bachof DÖV 1954, 225; Reuß JR 1954, 166; Kühn NDBZ 1954, 101). U.a. wird darauf hingewiesen, daß die Alliierten bei der Durchführung der bedingungslosen Kapitulation von anderen Vorstellungen ausgegangen seien, weil sie auch bei gewissen Wehrmachtverbänden Wert auf eine Fortdauer der militärischen Befehlsverhältnisse einschließlich Strafgerichtsbarkeit gelegt hätten (Kühn aaO). Von den Vorschriften der Militärregierung ist zunächst die Proklamation Nr. 2 vom 20. September 1945 (ABl des Kontrollrats in Deutschland Nr. 1 S 8) zu beachten. Hierin wurde unter Abschnitt I 1 bestimmt, daß "alle deutschen Streitkräfte ... vollständig und endgültig aufzulösen (aboliahed, abolis) sind". Das ist eine Weisung für ein Vorgehen, das nicht ohne weiteres die Beseitigung sämtlicher Rechtsgrundlagen zum Ziele haben konnte. Die Direktive Nr. 18 vom 12. November 1945 (aaO Nr. 3 S 43) verfügte in Nr. 1: "Angehörige der ehemaligen Wehrmacht ... einschließlich der Militärbeamten ... werden aus dem Militärverhältnis entlassen". Die deutsche Übersetzung "entlassen" gibt den Sinn dieser Vorschrift nur unzureichend wieder, Der englische und französische Text: "demobilised", "démobilisés", macht deutlich, daß es sich in Wirklichkeit um eine Demobilisierung, d.h. um eine Überführung vom Kriegs- in den Friedenszustand, handelt, was ebenfalls keinen unmittelbaren Einfluß auf alle Rechtsbeziehungen der Berufssoldaten haben konnte. Maßgebende Bedeutung hingegen hat das Kontrollratsgesetz Nr. 34 vom 20. August 1946 betr. Auflösung der Wehrmacht (aaO Nr. 10 S 172). Durch seinen Artikel I wurden "alle deutschen Streitkräfte ... mit allen ihren Gliederungen .. als aufgelöst und völlig liquidiert betrachtet und für ungesetzlich erklärt". Artikel III bestimmte:

"Sämtliche die Organisation der Wehrmacht .... betreffenden gesetzlichen Vorschriften ... sowie das Militärstrafgesetzbuch und die Militärstrafgerichtsordnung und sonstige gesetzliche Bestimmungen über Militärdienst ..., die Verwaltung, die Disziplinargewalt (disciplinary rights, pouvoirs disciplinaires)..., die rechtliche und wirtschaftliche Stellung und die Vorrechte von Angehörigen oder ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht ... werden hiermit aufgehoben".

25

Nicht zweifelhaft kann sein, daß hierdurch die Rechtsverhältnisse der Soldaten aufgelöst und insbesondere auch die disziplinarrechtlichen Vorschriften im Wehrgesetz und in der Wehrdisziplinarstrafordnung aufgehoben worden sind.

26

Die Frage, ob das konstitutiv maßgebende Ereignis für die Beseitigung der Rechtsverhältnisse der Soldaten schon die bedingungslose Kapitulation oder erst das auch im weiteren Verlauf nicht aufgehobene Kontrollratsgesetz Nr. 34 gewesen ist, könnte in dem hier zur Aburteilung stehenden Falle insofern eine Rolle spielen, als der dem Beschuldigten zur Last gelegte Diebstahl, die Untreue und ein Teil der fortgesetzten Bestechung in die Zeit vor Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr. 34 fallen, so daß insoweit, wenn dieses Gesetz das maßgebende Ereignis wäre, das Vorhandensein eines Dienstverhältnisses bejaht und schon danach ein verfolgbares Dienstvergehen festgestellt werden könnte. Diese Frage kann jedoch aus den später zu erörternden Gründen dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist festzuhalten, daß spätestens das Kontrollratsgesetz Nr. 34 den Rechtsverhältnissen der ehemaligen Berufssoldaten die Grundlage entzogen und ihre Dienstverhältnisse zum Erlöschen gebracht hat. Mögen auch in Nachwirkung der Rechtsverhältnisse gewisse Rechtsbeziehungen oder -Anwartschaften versorgungsähnlichen Inhalts zum Deutschen Reich fortbestanden haben, was das Bundesverfassungsgericht nicht weiter geprüft hat, so konnten doch diese Restbestände keinesfalls das Ausmaß und die Tragweite der wechselseitigen Rechtsbeziehungen erreichen, wie sie bei den Beamten zum Reich aufrechterhalten geblieben sind und in dem Urteil des Senats BDH 1, 55 mit zur Grundlage der Feststellung des Dienstvergehens gemacht werden konnten.

27

3.

Diese bei den Soldaten anders als bei den Beamten gestaltete Rechtslage steht jedoch der Erfassung gewisser schuldhafter Pflichtverletzungen eines Soldaten als Dienstvergehen nicht entgegen.

28

a)

Daß dies vom G 131 beabsichtigt war, läßt sich nicht bezweifeln, denn die Gleichstellung des Soldaten mit dem Beamten in jeder, somit auch in disziplinarrechtlicher Hinsicht, ist ein klar zu. Tage tretendes Ziel des G 131. Da allgemein gesehen für die Soldaten die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen anders lagen als für die Beamten, konnte sich das Gesetz nicht mit der generellen Unterstellung der Soldaten unter seine Vorschriften begnügen, sondern leitete die Sondervorschriften für die Soldaten mit einer allgemein gehaltenen Bestimmung über die "entsprechende" Anwendung ein (§ 53 Abs. 1 Satz 1), um die beabsichtigte einheitliche Anwendung der für die Beamten in Kapitel I getroffenen Regelung auch für die Soldaten sicherzustellen. Diesem Zweck dient auch die durch § 53 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Abs. 2 bewirkte statusmäßige Gleichstellung mit den wichtigsten Beamtenkategorien, um auch im einzelnen eine entsprechende Anwendung der dem Beamtenrecht angepaßten und auf die Beamten abgestellten Vorschriften des G 131 zu ermöglichen. Das war auch eine wichtige Voraussetzung für die. Umstellung auf die durch das Gesetz neugeschaffenen Rechtsstände, die eine einheitliche Durchführung des Gesetzes und damit zugleich der Disziplinarvorschrift des § 9 ermöglichten, in dem diese neuen Rechtsstände genannt sind. Der hierin sich äußernde Wille zur Gleichstellung findet nur dort seine Grenzen, wo ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder eine entsprechende Anwendung in § 53 Abs. 1 Satz 1 nicht vorgesehen ist. Wo aber die Gleichstellung erfolgt ist, gilt sie nicht nur für die Rechte, sondern auch für die Pflichten, und zwar mit allen für die Beamten im Gesetz enthaltenen Einschränkungen und Vorbehalten; denn wer die Wohltaten genießt, ist auch den Beschränkungen unterworfen. So gelten die in den §§ 3 und 4 enthaltenen Ausschließungen und Einschränkungen infolge der in diesen Vorschriften enthaltenen Bezugnahme auf den Personenkreis des § 1 (Abs. 1 Nr. 3) und die Einschränkungs- und Ausschließungsmöglichkeiten der §§ 7-9 gemäß der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 vorgeschriebenen "entsprechenden" Anwendung der Vorschriften des Abschnitts II, Unterabschnitt 1, auch für die Soldaten. Der hierin klar bekundete Wille des Gesetzes, die Berufssoldaten nach Maßgabe der auch für sie anwendbar erklärten Vorschriften den Beamten im Rahmen des G 131 sogar im einzelnen gleichzustellen, ist bei der Anwendung von Einzelvorschriften des Gesetzes zu beachten. So sollten auch, was die Anwendung des § 9 betrifft, dieselben Entscheidungen der Disziplinargerichte im förmlichen Disziplinarverfahren gegen die den Beamten gleichgestellten "entsprechenden" ehemaligen Berufssoldaten möglich sein, die nach § 96 131 gegen Beamte z.Wv., Ruhestandsbeamte und frühere Beamte wegen eines vor oder nach dem 8. Mai 1945 begangenen Dienstvergehens oder einer als Dienstvergehen geltenden Handlung zugelassen sind. Das alles ist durch das Wort "entsprechend" in § 53 Abs. 1 gemeint. Würde § 9 nicht auf gewisse von Berufssoldaten begangene Verfehlungen angewendet werden, die bei einem Beamten ohne weiteres ein nach § 9 verfolgbares Dienstvergehen darstellen, so könnte darin eine Verletzung des in Art 3 GG enthaltenen Gleichheitsgrundsatzes erblickt werden, sofern nicht im Einzelfalle das sonstige Verfassungsrecht entgegensteht. Eine Ausnahmebehandlung dieser Art im Rahmen des § 9 läßt nicht einmal § 52 zu, der ebenfalls eine entsprechende Anwendung des Abschnitts II, also auch des § 9, auf Angestellte und Arbeiter vorsieht. Daß deren Verfehlungen nicht in einem Disziplinarverfahren geahndet werden können (vgl. Anders aaO § 52 Anm. 2 c; BAG Urteil vom 27. Oktober 1955, NJW 1956, 320 = Recht im Amt 1956, 60 und BAG Urteil vom 16. Mai 1955, Jur. Rundschau 1956, 262), ist hierbei ohne Bedeutung.

29

Die obigen Ausführungen ergeben zugleich, daß die "entsprechende" Anwendung der für die" Beamten gegebenen Vorschriften nicht in allen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten gleiche oder vergleichbare Anknüpfungspunkte verlangt, so daß nur noch der Begriff "Beamter" durch den des "Berufssoldaten" auszutauschen wäre. Eine derartige enge "entsprechende" Anwendung wird dem im Gesetz zum Ausdruck gebrachten Willen nicht gerecht. Die Anwendung geht vielmehr so weit, daß. das G 131 auch gegenüber den Berufssoldaten, die es disziplinarrechtlich dem Bund unterstellt hat, sinngemäß in dem gleichen Umfange wie bei den vergleichbaren Beamten durchführbar ist.

30

b)

Bei den Soldaten kommen im wesentlichen folgende Gruppen in Betracht:

31

Ein Berufsoffizier mit einer Dienstzeit von 10 Jahren oder mehr und ein Berufsunteroffizier mit einer Dienstzeit von 18 Jahren oder mehr ist wie ein Beamter auf Lebenszeit zu behandeln (§ 53 Abs. 1 Nr. 1). Sie sind einem Beamten z.Wv. gleichgestellt (§§ 53 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 2), erhalten also bis zum Eintritt des Versorgungsfalles Übergangsgehalt (§ 37) und nach Eintritt des Versorgungsfalles Ruhegehalt (§§ 29 ff). Nicht für entsprechend anwendbar erklärt worden ist in § 53 der Abschnitt II, Unterabschnitt 2, der von der Unterbringung der Beamten z.Wv. handelt. Das hatte für ehemalige Soldaten grundsätzlich deshalb keinen Sinn, weil es nach dem Zusammenbruch keine Organisation (Heer, Marine, Luftwaffe) mehr gab, in der sie in einer den Beamten z.Wv. vergleichbaren Weise wieder hätten untergebracht werden können. Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung ist in § 54 nur für Berufsoffiziere des Truppensonderdienstes und ähnlicher Dienstgattungen und Berufsunteroffiziere mit mindestens 12jähriger Dienstzeit getroffen worden. Das beruht darauf, daß die erstgenannten auf Grund einer Aus- und Vorbildung über besondere Qualifikationen verfügten, wie z.B, Ärzte, Ingenieure, und Berufsunteroffiziere schon immer nach Beendigung ihrer Dienstzeit in der allgemeinen Verwaltung untergebracht wurden.

32

Die entsprechende Anwendung der für Beamte geltenden Vorschriften geht kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (§§ 9 Abs. 3, 3 Nr. 2, 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 in Verbindung mit § 48 BBG) so weit, daß die einem Beamten auf Lebenszeit = Beamten z.Wv. gleichgestellten Berufsoffiziere oder Berufsunteroffiziere, die z.B. vor Inkrafttreten des G 131 wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu Gefängnis von einem Jahr oder längerer Dauer verurteilt worden sind, Rechte aus dem G 131 überhaupt nicht erwerben (vgl. auch Anders aaO § 3 Anm. 3 S 47 u. 48). Sind sie zu geringerer krimineller Strafe verurteilt worden, so bedarf es zur Aberkennung der Wohltaten aus dem G 131 des förmlichen Disziplinarverfahrens. Ebenso bedarf es eines solchen Verfahrens bei den Berufsoffizieren mit weniger als 10 Dienstjahren und den Berufsunteroffizieren mit weniger als 18 Dienstjahren - zu denen der Beschuldigte gehört -, soweit ihnen Rechte aus dem Gesetz zustehen. Das Gesetz behandelt sie als Beamte auf Widerruf (§ 53 Abs. 1 Nr. 2), sie gelten als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf entlassen (§ 6 Abs. 1), sind also einem früheren Beamten gleichgestellt. Die Rechte auf Unterbringung, Übergangsgehalt und Versorgung richten sich nach der Länge ihrer Dienstzeit (§ 54 Abs. 2 und 3).

33

c)

Die Gleichstellung der Berufssoldaten mit den amtlos gewordenen Beamten im Sinne der entsprechenden Anwendung des § 9 G 131 bedeutet, daß bei ihnen das als Dienstvergehen gewertet werden muß, was bei den genannten Beamten ein Dienstvergehen darstellt. Hierzu gehören nicht die echten Dienstvergehen, die eine Beziehung zum Dienst voraussetzen und von ihnen wegen ihrer Amtlosigkeit nicht begangen werden konnten, sondern die außerdienstlichen (sog. unechten) Dienstvergehen. Diese sind, obwohl bei ihnen keine Beziehung zum Amt gefordert wird, auch bei den Beamten nur über die Vorschrift des § 54 Satz 3 BBG zu einem "Dienst"-Vergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG erklärt und durch diese Vorschrift verfolgbar gemacht worden. Die außerdienstlichen Pflichten des Beamten, deren Verletzung Dienstvergehen dieser Art darstellt, hat der Senat in seinem Urteil vom 21. Dezember 1954 (BDH 1, 55) dahin umschrieben, daß sie die gleichen seien, wie sie alle Staatsbürger nach den Sittengesetzen der sozialen Gemeinschaft zu erfüllen hätten. Eine ähnliche Unterscheidung findet sich bereits im Preuß. Allgemeinen Landrecht von 1794 (Titel 10 Teil II §§ 2, 3, 85), wo es heißt, daß Militär- und Zivilbediente "außer den allgemeinen Untertanenpflichten" dem Staatsoberhaupt besondere Treue und Gehorsam schulden und dem Staate noch zu besonderem Dienst je nach der Beschaffenheit des Amtes und dem Inhalt der Instruktion verpflichtet sind und daß die Pflichten der Zivilbedienten in Beziehung auf das Amt durch die hierüber ergangenen besonderen Gesetze und Amtsinstruktionen bestimmt werden. Auch das Preußische Beamtendisziplinargesetz vom 21. Juli 1852 (GS S 465) hat klar unterschieden zwischen 1) den sich aus dem Amt ergebenden Pflichten, 2) der Pflicht, sich in und außer dem Amte der Achtung usw. würdig zu erweisen. § 54 BBG besagt nichts anderes. Die genannten außerdienstlichen Pflichten, darunter vor allem die, Strafgesetze zu beachten, oblagen auch dem aus seinem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Soldaten. Sie bestanden schon vor Verkündung des G 131. Seiner Rechtsposition war der Berufssoldat im Gegensatz zu dem amtlos gewordenen Beamten spätestens durch das Kontrollratsgesetz Nr. 34 entkleidet, aber seine allgemeinen Staatsbürgerpflichten blieben bestehen. Sie entsprangen nicht einem Dienstverhältnis oder der Übernahme eines öffentlichen Amtes. Wegen Verletzung dieser Pflichten kann der Berufssoldat ebenso wie der amtlos gewordene Beamte zur Verantwortung gezogen werden, weil sie ihrer Art nach Pflichtverletzungen im Sinne des § 54 Satz 3 BBG sind.

34

4)

Aus dem Wortlaut der Beamtengesetze: "Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt" (§§ 77 Abs. 1 BBG, 22 Abs. 1 Satz 1 DBG, 72 RBG), haben die Disziplinargerichte entnommen, daß die Beamteneigenschaft zur Zeit der Tat bestanden haben müsse, und daß vor Begründung des Beamtenverhältnisses selbst im öffentlichen Dienst begangene Pflichtverletzungen als sogenannte vordienstliche Verfehlungen disziplinarrechtlich bedeutungslos seien. Dieser Rechtsprechung hat sich auch der Bundesdisziplinarhof angeschlossen (I D 151/53 vom 22. Februar 1954 und BDH 1, 55 (63)).

35

Anlaß zu einem Vergleich mit den ihrer Rechtsstellung entkleideten ehemaligen Berufssoldaten, denen das G 131 rückwirkend einen Rechtsstand verliehen hat, könnten die nach früherem Beamtenrecht möglichen Fälle bieten, in denen einem Beamtenanwärter bei der erstmaligen Ernennung rückwirkend die Beamteneigenschaft verliehen wurde. Die frühere Rechtsprechung hat auch bei Taten, die zeitlich zwischen dem Rückwirkungsdatum und der Aushändigung der Ernennungsurkunde lagen, die Ausübung von Disziplinargewalt für unzulässig erklärt. Denn aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut der Beamtengesetze sei zu entnehmen, daß nur solche Verfehlungen disziplinarrechtlich erfaßt werden sollten, die von solchen Personen begangen worden seien, die schon zur Zeit der Begehung Beamteneigenschaft besessen hätten, und zum anderen liege die rechtliche Bedeutung der rückwirkenden Ernennung vorzugsweise auf dem Gebiete der Besoldung, nicht aber auf dem der Begründung aller Beamtenrechte und -pflichten (RDH vom 20. Oktober 1924 Schulze-Simons S 13 und vom 18. Juni 1928 Foerster-Simons S 2, vgl. auch PrOVG 53, 428). Soweit das erste Urteil ausführt, daß die Verpflichtung zu verfassungsgemäßer und gewissenhafter Amtsführung sowie des achtungswürdigen Verhaltens in und außer dem Amte erst mit der Amtsübertragung beginne, kann dies nur dahin verstanden werden, daß die fragliche Straftat zwar materiellrechtlich eine Verfehlung sei, die aber infolge der Beschränkung, die sich das Gesetz auferlegt habe, nicht als Dienstvergehen in einem Disziplinarverfahren verfolgt werden könne. Anderenfalls müßte in derartigen Fällen der Beschuldigte von der Anschuldigung eines Dienstvergehens freigesprochen werden. Das ist jedoch unzulässig, weil hier eine materiellrechtliche Beurteilung der Verfehlung und damit auch ein Freispruch ausgeschlossen ist; bei Fehlen der Beamteneigenschaft zur Zeit der Tat, die eine Prozeßvoraussetzung ist, muß, wie es seit jeher geschieht (RDStH 3, 105 = DV 1941, 430), das Disziplinarverfahren mangels disziplinarrechtlicher Verfolgbarkeit der Tat, also aus prozeßrechtlichen Gründen eingestellt werden. Der Senat hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 1954 (BDH 1, 55) dargelegt, daß die Beamteneigenschaft bei Dienstvergehen anders als bei den Amtsdelikten des Strafrechts, für die allein die Funktion des Täters im öffentlichen Dienst entscheidend sei (vgl. neuerdings auch BGHSt 8, 321), nicht ein Tatbestandsmerkmal, sondern nur eine Prozeßvoraussetzung, eine allgemeine Bedingung der Verfolgbarkeit jedes Dienstvergehens sei, und daß sie nur formalrechtlich den Charakter einer Pflichtverletzung als Dienstvergehen und damit als ein Verhalten bestimme, das nach den Vorschriften des Disziplinarrechts verfolgt werden könne. Das Formalerfordernis der Beamteneigenschaft im Disziplinarrecht ist ganz unabhängig von der Tätigkeit des Betreffenden im öffentlichen Dienst zu betrachten, weil sie in den allgemeinen Beamtengesetzen zur Voraussetzung der disziplinaren Verfolgbarkeit einer jeden Pflichtverletzung gemacht worden ist, ohne Rücksicht darauf, ob sie die Nichtbeachtung einer echten Dienstpflicht oder einer auch außerhalb des Dienstes zu erfüllenden Pflicht betrifft. Die hier vertretene Auffassung steht im Einklang mit den Ausführungen des Pr. Disziplinarhofs in seinem Beschluß vom 28. Juni 1926 (PrVerwBl 1927 S 71), daß vor der Beamtenernennung begangene Verfehlungen begrifflich keine "Dienstvergehen" seien. Denn aus dem Zusammenhang ergibt sich, daß hier nicht gemeint ist, derartige Verfehlungen könnten ihrem. Inhalt nach keine Pflichtverletzungen, also materiellrechtlich disziplinarisch nicht strafbar sein, daß vielmehr gesagt ist, es handle sich bei ihnen um Verfehlungen, deren disziplinare Verfolgung das Beamtengesetz nicht zugelassen habe. In diesem Sinne hat der Senat bereits in seinem Urteil BDH 1/55 hervorgehoben, die Kennzeichnung einer Pflichtverletzung als Dienstvergehen betreffe nicht eine inhaltliche Besonderheit, die sich aus der Beamteneigenschaft des Täters herleite, sondern nur die Tatsache, daß die Verfehlung im Disziplinarverfahren verfolgt werden könne.

36

Gleichartige Erwägungen haben das Preuß. Oberverwaltungsgericht (Bd. 22 S 423) veranlaßt, eine Erweiterung der Disziplinarverfolgung auf die vor der ersten Ernennung eines Beamten liegenden Verfehlungen, wie sie vor Jahrzehnten- im Reichstag für das Reichsbeamtenrecht erwogen wurde (vgl. Stenograph. Berichte 1885 S 2087 bis 2103 und Anlagen Nr. 204), de lege ferenda als "zweifellos zulässig" zu bezeichnen, und zur Aufnahme entsprechender Vorschriften in die früheren Beamtengesetze einiger Länder geführt (z.B. Art. 112 Abs. 2 des früheren bayerischen, Art. 164 Abs. 2 des früheren württembergischen, § 84 des früheren badischen Beamtengesetzes, § 78 Abs. 2 des früheren thüringischen Staatsbeamtengesetzes und § 4 Abs. 2 der früheren Sächsischen Landesdienststrafordnung; vgl. auch RDStH in VerwBl 59 S 863). Etwas Ähnliches hat es im militärischen Disziplinarrecht gegeben, wo seit der WO vom 17. August 1938 (aaO, § 8 Nr. 2, ebenso WDStO § 2 Nr. 2) auch vor dem Eintritt in den Militärdienst begangene strafbare Handlungen disziplinarisch geahndet werden konnten, wenn sie gerichtlich - z.B. wegen geringerer Bedeutung - nicht bestraft wurden und die Behandlung dem Disziplinarvorgesetzten überlassen wurde (vgl. Dietz WDStO .1943 S 92, 96, 545, 550; Gallas ZStrWiss 1940, 725). Daß eine derartige allgemeine Erweiterung im Reichsbeamtenrecht nicht stattgefunden hat, erklärt sich daraus, daß ein Bedürfnis hierzu nicht bestanden hat, weil solche Handlungen bald bekannt wurden und, falls der Betreffende noch Widerrufsbeamter war, durch Widerruf entlassen, sonst aber durch Zurücknahme oder Nichtigkeitserklärung der Ernennung das Beamtenverhältnis gelöst werden konnte (vgl. §§ 32 DBG, 12 BBG).

37

Der Heranziehung solcher Überlegungen bedarf es nicht zur Auslegung des § 9 G 131, der auch die vor Verleihung des Rechtsstandes liegenden schuldhaften Handlungen in die Verfolgbarkeit ausdrücklich einbezogen hat. Denn hier handelt es sich nicht um eine Ausdehnung der Disziplinarverfolgung auf die vor der ersten Begründung eines Beamten-(Dienst-)verhältnisses begangenen Verfehlungen. Die Rechtslage ähnelt vielmehr derjenigen der §§ 55 Abs. 4 DBG, 51 Abs. 2 BBG und 2 Satz 1 Halbsatz 2 BDO, die gewisse Verfehlungen eines früheren Beamten trotz Fehlens der Beamteneigenschaft zur Zeit der Tat nach Wiederaufleben des alten oder der Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses als Dienstvergehen disziplinarrechtlich verfolgbar machen. Das G 131 hat den Gleichstand mit dem allgemeinen Beamtenrecht dadurch hergestellt, daß es die Statusverleihung kraft Gesetzes mit Rückwirkung eintreten ließ. Es hat mit seinem Inkrafttreten am 1. April 1951 den Rechtsstand eines Beamten z.Wv., früheren Beamten usw. auch für die vergleichbaren Berufssoldaten rückwirkend auf den 9. Mai 1945 mit allen sich aus dem Gesetz ergebenden Folgerungen geschaffen. Hierdurch ist jedoch, wie aus dem Vorhergehenden erhellt, nicht durch Einfügung eines bis dahin fehlenden Tatbestandsmerkmals rückwirkend die materielle Strafbarkeit eines Dienstvergehens durch § 9 begründet, sondern nur die disziplinarrechtliche Verfolgbarkeit von an sich schon strafbaren Verfehlungen ermöglicht worden, weil mit der Verleihung des Rechtsstandes zugleich rückwirkend die für eine Disziplinarverfolgung notwendige Prozeßvoraussetzung in der Person des Täters erfüllt wird. Das Gesetz hat hierdurch nicht etwas Willkürliches und Fremdartiges geschaffen, sondern die notwendige Folgerung daraus gezogen, daß es in Anknüpfung an die früheren Dienstverhältnisse des in Betracht kommenden Personenkreises rückwirkend neue Rechtsbeziehungen zum Bund begründet hat, was mit den im Beamtenrecht üblichen Bereinigungsmaßnahmen verbunden sein mußte.

38

D)

Dieser Auffassung steht das Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen nicht entgegen, weil Art. 103 Abs. 2 GG, der die Bestrafung einer Tat verbietet, deren Strafbarkeit bei der Begehung noch nicht gesetzlich bestimmt war, hier keine Anwendung findet.

39

1.

Diese Vorschrift enthält - wie schon Art. 116 der Weimarer RV - zunächst den verfassungsrechtlichen Niederschlag des Rechtsgrundsatzes "nullum crimen sine lege". Sie ist nach ihrer Fassung auf das Strafrecht abgestellt, so daß zweifelhaft sein kann, ob sie überhaupt auf das Disziplinarrecht anwendbar ist. Das wird im Schrifttum heute, wie zur Zeit der Geltung der Weimarer. RV überwiegend, anscheinend auf Grund einer summarischen Gleichsetzung von Straf- und Disziplinarrecht, ohne Erörterung naheliegender Zweifelsfragen bejaht (Anschütz RV 14. Aufl. Art. 116 Anm. 2, Poetisch RV 1921 S 176, Arndt RV 3. Aufl. S 313, Mangoldt GG 1953 Art. 103 Anm. 3, Holtkotten in Bonner Kommentar zum GG Art. 103 Anm. II 3 b, Giese GG 3. Aufl. Art. 103 Anm. 2). Gegen eine Anwendung hat sich mit durchaus erwägenswerten Gründen das OLG Frankfurt (Main) in seinem Urteil vom 22. Juli 1926 (JW 1927, 812) ausgesprochen. Die Entscheidung des OVG Hamburg vom 21. Juni 1951 (ÖV 1952, 28) hat hier keine unmittelbare Bedeutung.

40

Grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Art. 103 Abs. 2 GG könnten sich dann ergeben, wenn unter Strafbarkeit der Tat das Vorhandensein einzelner, gesetzlich normierter Tatbestände wie im Strafrecht verstanden wird. Denn eine derartige Normierung der möglichen Pflichtverletzungen hat es im Disziplinarrecht nie gegeben und ist hier auch nicht möglich. Was eine Pflichtverletzung ist, bestimmt sich, wie der Senat in BDH 1, 55 dargelegt hat, nicht allein aus Einzelvorschriften der Rechtsordnung, sondern, und zwar gerade bei den unechten "außerdienstlichen" Dienstvergehen nach den ungeschriebenen, sittlichen Maßstäben der sozialen Gemeinschaft. Die Umschreibung des nach dem Disziplinarrecht strafbaren Dienstvergehens als die schuldhafte Verletzung der dem Beamten obliegenden Pflichten im § 77 Abs. 1 u. 3 BBG (früher § 22 DBG) hat wegen der darin enthaltenen generellen Verweisung auf die Beamtenpflichten und vor allem auf die in der Generalklausel des § 54 Satz 3 BBG (früher § 3 Satz 2 DBG) nur ganz allgemein gekennzeichneten außerdienstlichen Pflichten nicht die Bedeutung wie die Einordnung der nach ihren besonderen . Merkmalen einzeln festgelegten Straftatbestände in die Strafgesetze, Dementsprechend bezweckt die Disziplinarbestrafung nicht, eine durch Verwirklichung eines Straftatbestandes begangene Verletzung der Rechtsordnung zu sühnen, sondern festzustellen, ob der Beschuldigte noch seiner Beamtenrechte würdig ist. So steht auch das Beamtenverhältnis oder der entsprechende Rechtsstand des Täters im Mittelpunkt des Disziplinarverfahrens, die Disziplinarstrafen bestehen in der Aufhebung oder Schmälerung der Rechte. Die Höchststrafe ist daher nur eine Umschreibung für die Auflösung des Beamtenverhältnisses (BDH 1, 55). Aus diesem Grunde haben der Beamtenrechtsausschuß des Bundestages (BT-Drucks. Nr. 3594 der I. Wahlperiode 1949, 2. Abschnitt I Nr. 38) das Disziplinarverfahren zur Unterscheidung vom Strafverfahren als ein besonders geartetes Kündigungsverfahren und vor ihm Schmidt-Leonhardt (Handbuch des Dt. Staatsrechts Bd II S 51) es seinem Schwergewicht nach als "das rechtliche geordnete Verfahren zur Lösung des Beamtenverhältnisses wegen schuldhafter Nichterfüllung der Beamtenpflichten" bezeichnet. Das sonstige Dienstrecht kennt die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde, ohne daß es auch hier möglich wäre, die vielfältigen Tatbestände, die eine solche rechtfertigen, gesetzlich zu normieren. Im Beamtenrecht muß eine Ernennung durch Verwaltungsentscheidung rückgängig gemacht werden (§§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 13 Abs. 2 BBG) oder das Dienstverhältnis endet kraft Gesetzes (§ 48 BBG), wenn Straftaten bestimmten Ausmaßes vorliegen. Das Disziplinarrecht hat zum Schutz des auf Lebenszeit angestellten Beamten die Entscheidung über die Auflösung des Dienstverhältnisses wegen schuldhaften Verhaltens des Beamten aus der Verwaltung in die Gerichtsbarkeit verlagert und in die Hand unabhängiger Richter gelegt. Dieser Schutzzweck kommt dem Widerrufsbeamten regelmäßig nicht zugute, wenn er das gleiche Dienstvergehen begeht. Das zeigt, daß anders als im Strafrecht unter denselben Voraussetzungen bei den verschiedenen Kategorien der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und sogar bei den Beamten je nach ihrem Status verschiedene Möglichkeiten zur Erreichung des gleichen Zweckes, der Lösung des Dienstverhältnisses zugelassen sind, und daß ferner hier mit den strafrechtlichen Begriffen "Strafen" und "Strafbarkeit" nicht das Wesentliche der für die Auflösung des Beamtenverhältnisses vorgeschriebenen Disziplinar "bestrafung" getroffen wird. Alles dieses deutet darauf hin, daß die aus der strafrechtlichen Betrachtung entstandene Vorschrift des Art. 103 Abs. 2 GG nach ihrem Wortlaut auf das Disziplinarrecht nicht paßt.

41

2.

Der Grundgedanke des Art. 103 Abs. 2, daß niemand wegen Handlungen, die zur Zeit ihrer Begehung strafrechtlich nicht zu beanstanden waren, nachträglich mit Strafe "überfallen" werden soll (vgl. Maurach, Dt. Strafrecht, Allgemeiner Teil 1954 S 97), gilt auch durchaus für das Disziplinarrecht (Behnke, BDO S 95 Anm. 5). Denn auch die disziplinarrechtliche Strafbarkeit eines Dienstvergehens setzt voraus, daß Pflichten verletzt worden sind, die zur Zeit der Tat für den der Disziplinarordnung unterstellten Personenkreis gegolten haben. So kann ein Beamter z.B. nicht wegen eines echten Dienstvergehens bestraft werden, wenn ihm die Verletzung von Pflichten zur Last gelegt wird, die erst nach dem beanstandeten Verhalten neu in eine Dienstvorschrift aufgenommen worden sind. Entsprechendes gilt für den Vorwurf, gewisse außerdienstliche Pflichten verletzt zu haben, wenn sich deren Geltung zur Zeit der Tat aus der allgemeinen Rechts-, Sitten- oder sonstigen Gemeinschaftsordnung nicht nachweisen läßt. Von ähnlichen Erwägungen hat sich offenbar das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 27. Oktober 1955 (NJW 1956, 320 [BAG 27.10.1955 - 2 AZR 47/54]) leiten lassen, als es bei entsprechender Anwendung des § 9 G 131 auf einen Angestellten (§ 52 G 131 und § 2 Nr. 4 der dazu ergangenen 3. DVO) die Frage untersucht hat, ob dem Beschuldigten ein bestimmtes Verhalten im Rahmen dieser Vorschrift zur Last gelegt werden könne.

42

3.

Nach Art. 103 Abs. 2 GG würde sich die Strafbarkeit einer Pflichtverletzung nicht schon aus einer außerhalb von gesetzlichen Normen liegenden allgemeinen Pflichtwidrigkeit herleiten lassen, weil er verlangt, daß eine Strafbarkeit "gesetzlich" bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Schon unter der Geltung der Weimarer RV wurde angenommen (Anschütz aaO Art. 116 Anm. 4), der Anspruch dürfe sich nur auf geschriebenes Recht, nicht aber z.B. auf Gewohnheitsrecht oder Analogie stützen, während Holtkotten (aaO Anm. II c) den Begriff heute noch enger faßt und im Sinne vom "formellen Gesetz" verstanden wissen will. Nach dieser Ansicht würde auch im Disziplinarrecht bei dem Personenkreis, der einen Rechtsstand nach dem G 131 besitzt, eine Verletzung außerdienstlicher Pflichten nur angenommen werden können, wenn die disziplinarrechtliche Strafbarkeit des beanstandeten unwürdigen Verhaltens schon zur Zeit der Tat gesetzlich bestimmt gewesen wäre. Diese Voraussetzung ist bei den unter das G 131 fallenden Beamten wegen der Fortgeltung des früheren Rechts (§ 22 DBG) generell erfüllt. Insoweit kann Artikel 103 Abs. 2 GG nur bei Berufssoldaten, für die spätestens mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 34 die bisherigen disziplinargesetzlichen Vorschriften beseitigt waren, eine besondere Bedeutung gewinnen. Jedoch brauchen hier die Auswirkungen dieser Vorschrift nicht auf den ganzen Umfang der möglichen außerdienstlichen Pflichtverletzungen von Berufssoldaten geprüft zu werden, weil Dienstvergehen im vorliegenden Verfahren ein kriminelles, also ein gesetzlich normiertes Unrecht ist, das vom Strafgesetzbuch bereits zur Zeit der Tat mit erheblicher Strafe bedroht und dem Täter als solches auch bekannt war. Das genügt, um die Strafbarkeit einer Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich zu begründen. Denn insoweit handelt es sich um ein unwürdiges Verhalten, das nach der Rechtsordnung allgemein für jedermann strafrechtliche Sanktionen nach sich zieht, also zugleich ein achtungsunwürdiges, außerdienstliches Verhalten im Sinne des § 54 Satz 3 BBG darstellt. Eine derartige Straftat wird, sobald das Formalerfordernis der Beamteneigenschaft hinzutritt, rechtsnotwendig aus einer an sich strafbaren Pflichtverletzung zu einem auch im Einzelfall gemäß § 77 Abs. 1 und 3 BBG verfolgbaren Dienstvergehen (vgl. RDStH 2, 35; Everling, RVBl Bd 56 S 671). Dieser engen Verbindung von Straftat und außerdienstlicher Pflichtverletzung im Materiellen entspricht die rechtliche Sonderbehandlung solcher Verfehlung in den §§ 48, 51 Abs. 2, 162 BBG und 13 BDO. Sie erklärt weiter auch die Tatsache, daß in den ersten Jahrzehnten nach Schaffung des Berufsbeamtentums die Disziplinarverfolgung krimineller Vergehen dem Strafrichter übertragen worden war, wie dies bei den Soldaten bis in die jüngste Zeit der Fall gewesen ist. Dem widerspricht nicht die Forderung, der im Beamtenrecht seit Jahrzehnten auch Rechnung getragen worden ist (vgl. den Überblick in PrOVG 22, 428), die disziplinare Würdigung von strafbaren Taten ebenso wie die anderer Dienstvergehen besonderen Disziplinargerichten zu übertragen. Denn diese Forderung gründet sich auf den vom Strafrecht verschiedenen Zweck des Disziplinarverfahrens und die Notwendigkeit einer einheitlichen Beurteilung aller Disziplinarverfehlungen der Beamten, schließt aber nicht etwa aus, daß materiell eine strafbare Handlung zugleich ein Dienstvergehen darstellt. Neben dem oben gekennzeichneten Schutz gewährt Art. 103 Abs. 2 GG den Berufssoldaten nicht eine zusätzliche Sicherung vor einem nachträglichen Disziplinarverfahren wegen einer vorher begangenen Straftat, Die Rückwirkung des G 131 hat schon darum eine andere Bedeutung als die in Art. 103 Abs. 2 GG behandelte, weil sie die rückwirkende Verleihung von Rechten mit den sich aus § 9 ergebenden Vorbehalten betrifft.

43

4.

Der weiter aus dem Art. 103 Abs. 2 GG hergeleitete Grundsatz, daß auch die Strafe zur Zeit der Tat gesetzlich bestimmt sein müsse (nulla poena sine lege), kann im Disziplinarrecht nicht die gleiche Bedeutung wie im Strafrecht haben. Wie die Beratungen der Ausschüsse des Parlamentarischen Rates zum Entwurf des GG (Protokoll der 38. Sitzung des Hauptausschusses vom 13. Januar 1949, Sten Ber S 481 und Holtkotten in Bonner Kommentar zum GG Art. 103, Abschnitt I) und die in gewissem Umfange voneinander abweichenden Ansichten von Mangoldt (GG 1953 Art. 103 Anm. 3), Holtkotten (aaO Abschnitt II Anm. 3 a) und Schönke-Schroeder (StGB 7. Aufl. § 2 Anm. IX) klarstellen, setzt dieser Grundsatz gesetzlich normierte Tatbestände mit besonderen Androhungen einer bestimmten Strafart oder Strafen innerhalb eines Strafrahmens voraus. Das Disziplinarrecht kennt, wie oben ausgeführt, solche Tatbestände mit dafür festgelegten Strafarten oder Strafrahmen nicht. Für jedes Dienstvergehen, gleichgültig, ob es nur eine einzige Verfehlung oder mehrere Pflichtverletzungen umfaßt, ist grundsätzlich jede im Gesetz vorgesehene Strafe zulässig. Soweit in § 4 BDO mehrere Strafen genannt sind und teilweise, wie z.B. bei den Geldstrafen (§§ 6, 7, 9 BDO) ein gewisser Strafrahmen gegeben worden ist, fehlt es an jeder Beziehung auf einzelne Tatbestände (Pflichtverletzungen). Die Bestrafung erfolgt stets wegen des im Urteilstenor tatbestandsmäßig nicht näher bezeichneten Dienstvergehens, während die Strafe im Rahmen der ganzen gesetzlichen Strafskala nach der Schwere der Verfehlung im Einzelfall bemessen wird. Soweit eine Beschränkung des Strafrahmens gesetzlich festgelegt worden ist, z.B. für die Ruhestandsbeamten (§ 9 BDO), für die Widerrufs- und Probebeamten (§ 107 i.Verb.mit § 11 BDO), für die Beamten z.Wv. usw. (§ 9 G 131), steht sie in keiner Beziehung zu einer Tat (Pflichtverletzung), sondern lediglich zu dem allgemeinen Status des Beamten im Zeitpunkt der Bestrafung. Das gilt entsprechend auch für die Beschränkung des Strafrahmens infolge Zeitablaufs nach § 3 Abs. 2 BDO und Art. 4 Satz 2 des DienststrafrechtsÄndGes. vom 28. November 1952 (BGBl I S 749). Daher kann sich der Grundsatz nulla poena sine lege in Verbindung mit der Strafbarkeit der Tat im Disziplinarrecht nur auf den allgemeinen, zur Zeit der Verfehlung gesetzlich bestimmten Strafrahmen beziehen und, weil dieser grundsätzlich alle Strafarten und jedes Strafmaß für jedes Dienstvergehen zuläßt, hier die im Art. 103 Abs. 2 GG gewollte besondere Bedeutung wie im Strafrecht nicht erlangen.

44

5.

Betrifft demnach die Pflichtverletzung eines ehemaligen Soldaten ein Verhalten, das nach allgemeinen Strafgesetzen strafbar war, so begründet dies auch die Strafbarkeit im Sinne des Disziplinarrechts. Dem steht nicht entgegen, daß der Betreffende zur Zeit der Tat noch keinen Rechtsstand nach dem G 131 gehabt hat, weil dieser Rechtsstand nicht zum Inhalt des Tatbestandes eines Dienstvergehens gehört. Durch die rückwirkende Verleihung des Rechtsstandes wird die außerhalb des Tatbestandes liegende Prozeßvoraussetzung: disziplinare Verfolgbarkeit der Tat geschaffen. Da Art. 103 Abs. 2 GG sich nicht auf Prozeßvoraussetzungen, sondern auf die materielle Strafbarkeit der Tat bezieht, steht diese Vorschrift des Grundgesetzes einer disziplinaren Verfolgung und Bestrafung des Beschuldigten nicht entgegen. Ist der allgemeine Rechtsstand des Beschuldigten eine Prozeßvoraussetzung, gehört, wie der Senat bereits in BDH 1, 55 entschieden hat, das Bewußtsein der Beamteneigenschaft oder hier des Status nach dem G 131 auch nicht zu den inneren Voraussetzungen des Dienstvergehens, vielmehr genügt das Bewußtsein der allgemeinen Pflichtwidrigkeit des Verhaltens.

45

E)

Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung ist das Verfahren auch nicht unzulässig, weil der Beschuldigte nach dem G 151 wie ein Widerrufsbeamter zu behandeln ist. § 107 BDO bestimmt zwar, daß gegen einen Beamten auf Widerruf ein förmliches Disziplinarverfahren nicht stattfindet, weil die Verwaltung bei einem solchen Beamten in der Lage ist, wegen Verfehlungen das Dienstverhältnis durch Widerruf zu lösen. Der Beschuldigte ist aber nicht Widerrufsbeamter im Sinne von § 107 BDO, vielmehr ist ihm ein Rechtsstand nach dem G 131 beigelegt worden. Die Rechte aus diesem Gesetz können aber nach der gesetzlichen Vorschrift des § 9 G 131, die eine von § 107 BDO unabhängige Sonderregelung enthält und durch § 107 in keiner Weise eingeschränkt wird, nur im Wege eines förmlichen Disziplinarverfahrens aberkannt werden (vgl. auch Behnke BDO § 1 Anm. 34aE, Anders aaO § 9 Anm. 1 Abs. 2). Das gilt allgemein für die Widerrufsbeamten, die Rechte aus dem G 131 erhalten haben, und gibt ihnen sogar einen verstärkten Rechtsschutz.

46

F)

Die Unzulässigkeit des Verfahrens ergibt sich schließlich nicht daraus, daß der Beschuldigte wegen der gleichen Verfehlung schon im Jahre 1948 aus seinem Beamtenverhältnis auf Probe von der Stadt Deggendorf entlassen worden ist. Der verfassungsrechtlich gesicherte Grundsatz ne bis in idem (Art. 103 Abs. 3 GG: "Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden") gilt zwar auch entsprechend im Disziplinarrecht. Er schließt aber nicht aus, einen Beamten wegen desselben Verhaltens sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich zu bestrafen. Das folgt aus der schon oben gekennzeichneten Wesensverschiedenheit zwischen Straf- und Disziplinarrecht. Das förmliche Disziplinarverfahren bezweckt regelmäßig die Lösung den Dienstverhältnisses, bestehen mehrere Dienstverhältnisse, die Lösung aller Dienstverhältnisse, d.h. es ist eine mehrfache disziplinarrechtliche "Bestrafung" nach der Zahl der Ämter, die der Beschuldigte bekleidet, möglich. Art und Form der Bestrafung bestimmen sich nach dem Rechtsstand, den der Beschuldigte in jedem der Ämter hat. Ist er in einem nur Beamter auf Widerruf oder auf Probe, bedarf es nicht einmal eines förmlichen Verfahrens, weil hier der Zweck der Höchststrafe durch Widerruf oder Entlassung erreicht wird (§§ 31 Abs. 1 u. 4, 32 BBG, 107 BDO).

47

Von der Zulässigkeit und Notwendigkeit einer mehrfachen Disziplinarbestrafung wegen derselben Verfehlung gehen auch die Disziplinargesetze aus. Darauf beruhen die Vorschriften, die eine Durchführung mehrerer, an sich notwendiger Verfahren vermeiden wollen. So lassen z.B. die §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 2, 30 RDStO und BDO die Wirkungen des in einem Verfahren ergangenen rechtskräftigen Urteils auch bei den anderen Ämtern oder bei Rechten aus früheren Ämtern eintreten oder bestimmen einen Vorrang gewisser Verfahren, deren Urteile die gleichen Folgen haben. Eine derartige Regelung aus Gründen der Prozeßökonomie ist aber nur möglich, wenn die Bestrafung Beamtenverhältnisse (Ämter) betrifft, die der Dienst- und Disziplinarhoheit desselben Dienstherrn unterliegen, z.B. wenn der Beschuldigte gleichzeitig unmittelbarer und mittelbarer Bundesbeamter ist. Das ist aber nicht möglich, wenn es sich um Ämter im Bund und in einem oder mehreren Ländern handelt. Hier ist die getrennte Durchführung mehrerer Verfahren nicht nur zulässig, sondern notwendig. Zwei getrennte Verfahren sind nach Landesrecht sogar notwendig, wenn der Beschuldigte mit Entfernung aus dem Dienst eines Landes bestraft und ihm zugleich der Rechtsstatus aus dem. G 131 aberkannt werden soll, während hier nach Bundesrecht, dem Art. 11 des DienststrafrechtsÄndGes. vom 28. November 1952 - BGBl I S 749 -, die von einem Landes- oder Bundesdisziplinargericht rechtskräftig erkannte Strafe der Entfernung aus dem Dienst zugleich den Verlust der gegenüber dem Bund bestehenden Rechte aus dem G 131 bewirkt. Eine solche Verurteilung in mehreren Verfahren bedeutet aber keine mehrmalige Bestrafung im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG, sondern nur die Verhängung und Vollstreckung einer einzigen Strafe in den mehreren Dienstverhältnissen. Art. 103 Abs. 3 wäre daher selbst dann nicht verletzt, wenn die Entlassung des Beschuldigten aus dem Beamtenverhältnis zur Stadt Deggendorf nicht durch den bei Probebeamten beamtenrechtlich zugelassenen Hoheitsakt der Verwaltung, sondern im Wege eines förmlichen Disziplinarverfahrens stattgefunden hätte.

48

G)

In dem nach den bisherigen Ausführungen zulässigen Verfahren gemäß § 9 G 131 hat die Bundesdisziplinarkammer ein schuldhaft rechtswidriges Verhalten des disziplinarrechtlich verfolgbaren Beschuldigten, also ein "Dienstvergehen" festgestellt. Daß sie dieses Verhalten nicht als ein Dienstvergehen, sondern eine als Dienstvergehen geltende Handlung bezeichnet hat, ist eine auf einer nicht zutreffenden Rechtsansicht beruhende Fehlbezeichnung und daher unerheblich. Die Kammer hat trotz der festgestellten Verfehlungen das Verfahren eingestellt, weil sie die in § 9 G 131 allein zugelassene Höchststrafe nicht für angemessen hielt. Bei ihrer Entscheidung handelt es sich, obwohl sie auf Einstellung lautet, um ein echtes Sachurteil mit der Bedeutung eines Schuldspruchs; denn vor seiner Entscheidung hat das Disziplinargericht den Sachverhalt in jeder Hinsicht aufgeklärt und Feststellungen zur Tat- und Schuldfrage getroffen. Die Einstellungsentscheidung entspricht daher einer solchen nach § 63 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Satz 4 BDO, bei der, obwohl ein Dienstvergehen für erwiesen erachtet wird, das Verfahren eingestellt wird, weil das auf Zeitablauf beruhende Bestrafungsverbot eingreift oder das Gericht bei einem Ruhestandsbeamten die Strafen der Aberkennung und Kürzung des Ruhegehalts für zu hoch hält. Derartige Einstellungsurteile kann der Bundesdisziplinaranwalt mit einer auf das Strafmaß beschränkten (Ziel: höhere Strafe) Berufung, der Beschuldigte nur mit der unbeschränkten Berufung, nicht aber mit einer auf das Strafmaß beschränkten Berufung anfechten, weil diese ebenfalls nur eine Einstellung zur Folge haben könnte, so daß der Beschuldigte hier regelmäßig nicht beschwert ist (vgl. Behnke BDO § 69 Ann. 11).

49

Im vorliegenden Falle ist die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts ihrem Inhalt nach auf das Strafmaß beschränkt; denn er erstrebt die Höchststrafe, ohne die Schuld- und Tatfeststellungen des Urteils anzugreifen. Soweit er in der Berufungsbegründung auf im Strafverfahren getroffene Schuldfeststellungen hingewiesen hat, bedeutet dies kein Bestreiten der Schuldfeststellungen der Disziplinarkammer; denn sie sind nichts anderes als die wörtliche Wiedergabe der Schuldfeststellungen der Strafkammer. Die Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung des Bundesdisziplinaranwalts auf das Strafmaß in nach § 9 G 131 getroffenen Einstellungsurteilen mit materieller Tat- und Schuldfeststellung hat der Bundesdisziplinarhof auch bereits angenommen (vgl. I D 121/53 vom 21. Dezember 1954, III D 113/54 vom 22. Februar 1956, siehe auch PrOVG 100, 287; RVG 2, 219).

50

Infolge der Beschränkung der Berufung ist die Rüge des Beschuldigten, es sei von einer Untersuchung abgesehen worden, um die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen nachzuprüfen, nicht mehr beachtlich. Da er vor Einleitung des Disziplinarverfahrens Gelegenheit erhalten hat, sich zu den Vorwürfen durch seinen Verteidiger eingehend zu äußern, ist ihm auch das rechtliche Gehör gewährt worden.

51

Infolge der Berufungsbeschränkung ist es ferner unerheblich, daß nicht nur die Einleitungsbehörde und der Bundesdisziplinaranwalt, sondern auch die Bundesdisziplinarkammer die Tragweite der Bindungsvorschrift des § 13 Abs. 3 BDO zum Teil verkannt haben. Ein rechtskräftiges Straferkenntnis, aus dem eine bindende Wirkung entsprang, lag nur hinsichtlich des Tatbestandes der Bestechung vor; denn insoweit hatte das Oberlandesgericht die Revision des Beschuldigten als unbegründet verworfen. Hinsichtlich der beiden anderen Vergehen fehlt es an einem rechtskräftig gewordenen strafgerichtlichen Schuldspruch. Das gilt zunächst für den Tatbestand der Untreue an dem Fahrrad; hier hatte das Oberlandesgericht, obwohl der Beschuldigte das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit bestritten hatte, ohne überhaupt das Vorliegen des inneren Tatbestandes zu untersuchen, das Verfahren eingestellt. Demgegenüber ist es unerheblich, daß das Revisionsgericht allerdings bei der Annahme des Tatbestandes der schweren passiven Bestechung auch von der Pflichtwidrigkeit der Abgabe des Fahrrades hat ausgehen müssen, weil der Tatbestand die bewußte Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht voraussetzt. Aber auch bei dem Diebstahl der Stiefel liegt ein rechtskräftig gewordener Schuldspruch des Strafgerichts nicht vor. Zwar hatte der Beschuldigte in der Revisionsbegründung das Vorliegen eines Diebstahls nicht in Abrede gestellt, sondern nur gegen die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes Einspruch erhoben. Jedoch hat das Oberlandesgericht das Urteil der Vorinstanz auch hinsichtlich dieser Tat nicht nur im Strafausspruch, sondern unbeschränkt aufgehoben. Der Fall ist mit der Entscheidung des Reichsdisziplinarhofs vom 12. November 1935 (Foerster 1936 S 129) nicht vergleichbar, weil dort der Schuldspruch nach dem Revisionsurteil rechtskräftig geworden war, bevor das nur noch hinsichtlich des Strafausspruchs bei der Strafkammer infolge einer Zurückverweisung schwebende Verfahren auf Grund der Amnestie von 1934 eingestellt wurde.

52

Die Bundesdisziplinarkammer wäre daher nur an die Feststellungen der Strafkammer zum äußeren und inneren Tatbestand der schweren passiven Bestechung gebunden gewesen, nicht aber an die zu dem Diebstahl und der Untreue getroffenen Feststellungen. Hierbei war der Schuldspruch der Strafkammer nicht in Rechtskraft erwachsen, und das Einstellungsurteil des Oberlandesgerichts hat, da es nicht im sog. Reinigungsverfahren nach § 9 des Bayer. Straffreiheitsgesetzes ergangen ist, nicht die Bedeutung eines Sachurteils, das eine Bindung für das Disziplinarverfahren herbei - führt (BDH 1, 127). Die Disziplinarkammer hat sich zwar hinsichtlich des Diebstahls und der Untreue nicht ausdrücklich als an die strafgerichtlichen Feststellungen gebunden bezeichnet, ist ihnen aber ohne weiteres gefolgt, ohne die Vornahme einer eigenen Sachprüfung erkenntlich gemacht zu haben, und hat ausgeführt, die Schuldfeststellungen der Strafkammer seien durch das Revisionsurteil unberührt geblieben.

53

Die Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß hat weiter zur Folge, daß die im ersten Rechtszuge in allen drei Fällen - wenn auch teilweise in unzulässiger Anlehnung an das Strafurteil - getroffenen Feststellungen zur Tat- und Schuldfrage sowie die Würdigung der Handlungen des Beschuldigten als Dienstvergehen unangreifbar geworden sind. Für den Senat stand daher folgendes bindend fest, ohne daß noch die Möglichkeit der von dem Beschuldigten gewünschten Sachprüfung gegeben war.

54

Der Beschuldigte hat

  1. 1.

    im Jahre 1945 aus dem Sicherstellungsraum der Stadtpolizei 1 Paar fremde Offizierstiefel unter Bruch des Mitgewahrsams des Bürgermeisters vorsätzlich und bewußt rechtswidrig entwendet und in der Folgezeit für sich benutzt;

  2. 2.

    im November 1945 unter bewußter Verletzung seiner Dienstpflicht, die Vermögensinteressen des Eigentümers wahrzunehmen, ein polizeilich sichergestelltes fremdes Fahrrad langfristig vorsätzlich an den Metzgermeister Heim ausgeliehen und dem Eigentümer hierdurch Nachteile zugefügt;

  3. 3.

    in der Zeit hiernach als Gegenleistung für diese pflichtwidrige Handlung Metzgereiwaren von Heim in dem von der Strafkammer festgestellten Umfange für sich erhalten.

55

Soweit das Verteidigungsvorbringen angebliche Genehmigungen des Bürgermeisters, einen echten Notstand, das Verneinen von Nachteilen bei dem Fahrradeigentümer, das behauptete Fehlen eines Zusammenhanges zwischen Fahrradhingabe und Warenlieferung sowie das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit betrifft, konnte es, da der Beschuldigte selbst keine Berufung mit dem Ziele seines Freispruchs eingelegt hat, nicht mehr berücksichtigt werden. Unerheblich für das Disziplinarverfahren ist auch die Rüge der Verteidigung, das Strafgericht habe die Fälle B und C fehlerhaft als selbständige Handlungen gewertet. Denn im Disziplinarverfahren ist wegen des Fehlens gesetzlich festgelegter Einzeltatbestände das Verhalten des Beschuldigten unter dem Gesichtspunkt der Einheit des Dienstvergehens ohnedies als Gesamtheit zu beurteilen, wobei die strafrechtlichen Gesichtspunkte der Tatmehrheit oder -einheit keine Rolle spielen.

56

In der jetzt allein noch zu behandelnden Frage des Strafmaßes ist der Senat der Auffassung der Kammer beigetreten, daß im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles die Strafe der Aberkennung der Rechte aus dem G 131 nicht gerechtfertigt ist.

57

Der Beschuldigte hatte zwar, im Gegensatz zu vielen anderen, recht bald nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst gefunden. Er stand den Anforderungen des Polizeidienstes, was die Pflicht zur Hütung fremden Eigentums anbetrifft, auch nicht ohne Vorbildung gegenüber. Denn in seiner langjährigen Berufssoldatenzeit war er zur Ordnung und dazu erzogen worden, dienstliche Bestände treulich zu behandeln. Daß die Polizei in hervorragendem Maße berufen ist, strafbare Handlungen zu verhüten, war ihm bekannt. Die Korruptionszustände in manchen Verwaltungen zu jener Zeit haben berechtigten Anstoß in der notleidenden Bevölkerung erregt und haben vielfach das Vertrauen in eine geordnete Verwaltung und in die Angehörigen des öffentlichen Dienstes in einem solchen Ausmaße erschüttert, daß die Folgen sich noch heute bemerkbar machen. Der Beschuldigte war aber bei der Stadtverwaltung Deggendorf in besonders chaotische Verhältnisse hineingeraten. In dem gleichen Strafverfahren mit ihm wurde der Leiter des Städtischen Beschaffungsamtes, eine bereits vorbestrafte Persönlichkeit, zu 3 Jahren Zuchthaus und einer Geldstrafe verurteilt, weil er sich u.a. an einer großen Anzahl von Gegenständen aus Flüchtlings- und Plünderungsgut vergriffen und sich von Käufern hatte bestechen lassen. Dem Beschuldigten, der zunächst nur einfacher Hilfspolizist war, wurden auf Grund der Personalschwierigkeiten, welche die politische Bereinigung mit sich gebracht hatte, Aufgaben übertragen, die unter normalen Umständen eines Hineinwachsens bedurft hätten.

58

Was die einzelnen Vorwürfe betrifft, so ist die Wegnahme der Stiefel weniger schwerwiegend, mag nun der Beschuldigte zu jener Zeit, wie die Strafkammer gemeint hat - anders das Oberlandesgericht - schon stellvertretender Leiter der Stadtpolizei gewesen sein oder noch Hilfspolizist. Letztere Annahme liegt auf Grund der Zeitangaben in den Aussagen der Zeugen Alois Wilhelm und Sommer senior sowie junior im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nahe. Die fraglichen Stiefel hatte eine im Arbeitsdienstlager angestellte Frau beim Zusammenbruch an sich gebracht und später an die Polizei ausliefern müssen. Wo ihr Eigentümer verblieben war, konnte nicht festgestellt werden. Ob er sich jemals melden würde, stand dahin. Die Stiefel wurden zwar, zusammen mit anderen Gegenständen, bei der Polizei aufbewahrt, jedoch nicht in einer so geordneten Weise, wie es sonst bei Asservaten der Fall ist. Wenn auch kein echter Notstand gegeben war, so war es für den Beschuldigten, der nur 1 Paar abgetragene Stiefel besaß, doch dienstlich geboten, brauchbarere Stiefel zu besitzen. Die normale Beschaffung von Stiefeln stieß zu jener Zeit auf ungewöhnliche Schwierigkeiten. Unter diesen besonderen Umständen hätte diese Tat, falls sie allein dastehen würde, zu keiner erheblichen Disziplinarstrafe geführt.

59

Nicht wesentlich schwerer würde die leihweise Überlassung des Fahrrades an den Metzgermeister Heim zu beurteilen sein, wenn sie nicht in einem weiteren Zusammenhange stehen würde. Denn auch hier war der Fahrradeigentümer nicht ermittelt. Überdies hatte die Polizei eine Reihe sichergestellter Fahrräder an Behörden und für Dienstzwecke an Amtspersonen ausgegeben. Wenn hieraus auch keine Berechtigung abgeleitet werden konnte, zugunsten von Privatpersonen ebenso zu verfahren, so hätte doch dem Beschuldigten die Hingabe an einen für die Lebensmittelversorgung der Bevölkerung wichtigen Betrieb weniger bedenklich erscheinen können. Was aber sein pflichtwidriges Tun so schwerwiegend macht, ist die Tatsache, daß er es dazu ausgenutzt hat, sich persönliche Vorteile zu verschaffen. Regelmäßig führen Bestechungstatbestände bei Beamten zur Entfernung aus dem Dienst. Von dem Beschuldigten als Polizeileiter hätte in jener korrupten Zeit auch in dieser Hinsicht vorbildliche Sauberkeit erwartet werden müssen. Gerade im Polizeidienst ist die Gefahr, durch Annahme derartiger Vorteile in eine gefährliche Abhängigkeit zu geraten, besonders hoch. Auch hier sind jedoch im vorliegenden Falle außerordentliche Milderungsgründe gegeben. Der Beschuldigte befand sich in mißlichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Aus seiner Kasernenwohnung war er verdrängt worden, die allgemeine Ernährungsnotlage wirkte sich auch in seiner Familie so aus, daß die Angehörigen gesundheitlich beeinträchtigt waren und insbesondere ein Kind an Hilusdrüsen-Tbc erkrankt war. Der Beschuldigte hat sich selbst bei der Sache weniger aktiv betätigt, sondern ist hierbei in das Treiben des Leiters des Beschaffungsamtes hineingeraten, dessen Machenschaften ihm damals noch nicht bekannt waren. Die erlangten Vorteile sind geringfügiger Art. Eine entscheidende Gefahr für die Amtsführung ist nicht entstanden. Wenn auch nach den obigen Ausführungen bindend feststeht, daß die Metzgereiwaren die Gegenleistung für die Hergabe des Fahrrades waren, so kann doch folgendes nicht unberücksichtigt bleiben. Der Beschuldigte war in Deggendorf heimisch und hatte schon deshalb eine bessere Fühlung mit den ortsansässigen Geschäftsleuten, was in jener schwierigen Zeit von Bedeutung war. Eine gewisse Bereitschaft des Metzgermeisters, ihm auch ohne Hingabe des Fahrrades gefällig zu sein, kann daher unbedenklich angenommen werden, zumal dieser auch sonst hilfsbereit war. Der Einfluß der Fahrradhingabe auf die Lieferung der Waren ist unter diesen Umständen nicht als sehr gewichtig anzusehen. Hinzu kommt, daß der Beschuldigte, abgesehen von mißgünstigen Bemerkungen, die sich aus den Spannungen und dem Ämterneid der damaligen Zeit erklären lassen, in seiner fachlichen Tätigkeit als Polizeileiter als tüchtig und zuverlässig beurteilt worden ist. Seine anerkennenswerten Anstrengungen, sich nach der Entlassung im Jahre 1948 eine neue Existenz zu schaffen, die hierbei erzielten Erfolge und der persönliche Eindruck, den er vor dem Senat gemacht hat, zeigen, daß es sich bei ihm um eine im Grunde genommene einwandfreie Persönlichkeit handelt, und daß er sich nur unter den Ausnahmeerscheinungen einer chaotischen Zeit zu Handlungen hat hinreißen lassen, deren Tragweite er damals nicht in voller Schärfe erkannt hat. Das braucht nicht so schwer beurteilt zu werden, daß sich bei einem Beamten die Untragbarkeit für sein Amt ergeben und nicht eine geringere Disziplinarstrafe ausreichen würde. Daß das Straffreiheitsgesetz keine Bedeutung für das Disziplinarverfahren hat, hat der Senat bereits an anderer Stelle ausgesprochen (BDH 1, 46 u. 97). Die verhältnismäßig hohe Gefängnisstrafe hat der Senat nicht als Hinderungsgrund für eine mildere Beurteilung angesehen; sie war offenbar stark von Abschrekkungsgesichtspunkten beeinflußt.

60

Demnach war, wie geschehen, zu erkennen.

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Da im ersten Rechtszuge ein Dienstvergehen festgestellt worden war, hätte die Kammer entsprechend § 98 Abs. 2 BDO die Kosten des ersten Rechtszuges dem Beschuldigten auferlegen müssen. Insoweit war ihr Urteil daher richtigzustellen. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen des Berufungsverfahrens folgt aus § 100 Abs. 2 Satz 2 BDO.

Dr. Behnke
Dr. Dickertmann
Dr. Leußer
Jung
Schmolke