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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1954, Az.: BVerwG I D 151/53

Zulässigkeit der Ausübung beamtenrechtlicher Disziplinargewalt bei sog. vordienstlichen Verfehlungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1954
Aktenzeichen
BVerwG I D 151/53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 13766
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiK I Frankfurt am Main - 09.04.1953

Amtlicher Leitsatz

Bei sogenannten vordienstlichen Verfehlungen ist die Ausübung beamtenrechtlicher Disziplinargewalt unzulässig.

In dem Disziplinarverfahren
...
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Präsidenten Dr. Behnke,
Bundesrichters Reitzenstein,
Bundesrichters Dr. Dickertmann
am 22. Februar 1954
beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer I (Frankfurt/Main) vom 9. April 1953 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen, einschliesslich der Kosten seines Verteidigers, werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

Der Beschuldigte, der mit 17 Jahren als Soldat eingezogen worden war, wurde nach Entlassung aus Wehrdienst und Gefangenschaft am 17. September 1945 im Alter von 21 Jahren bei der Bahnmeisterei Flieden als Aushilfsarbeiter eingestellt, als solcher mit der Benennung "Bahnpolizei-Anwärter" am 3. Januar 1947 zur Bahnpolizei abgeordnet und am 1. März 1947 zu ihrüberwiesen. Er war hier zunächst weiter Lohnbediensteter und wurde als Streifer im Beamtendienst beschäftigt. Im April 1948 wurde er auf Grund der Strafbestimmungen der "Dienst- und Lohnordnung für die Arbeiter der Deutschen Reichsbahn" (Dilo) wegen Einschlafens im Dienst mit einem strengen Verweis bestraft. Am 14. September 1948 wurde er mit der Aushändigung der Urkunde unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum "Bahnpolizeiwachtmeister auf Probe" ernannt, wodurch laut Begleitschreiben vom 30. Juni 1948 ein Beamtenverhältnis auf Widerruf begründet werden sollte. Im Mai 1949 wurde er unter Aufrechterhaltung des Widerrufsvorbehalts in seiner Planstelle endgültig bestätigt, auch wurde ihm die Dienstbezeichnung "Bahnpolizeiwachtmeister" zugeteilt. Mit Wirkung vom 9. November 1950 wurde er auf Grund der Zweiten Verordnung vom 10. Oktober 1950 zur Durchführung des Bundespersonalgesetzes (BGBl. S. 726 ff) Bundesbeamter auf Widerruf. Im Mai 1951 wurde ihm die Eigenschaft eines Lebenszeitbeamten verliehen.

2

Durch Verfügung vom 15. Dezember 1951 leitete der Präsident der Eisenbahndirektion Kassel das förmliche Dienststrafverfahren gegen den Beschuldigten ein, weil dieser im Spätsommer 1947 während seines bahnpolizeilichen Ordnungsdienstes auf Bahnhof Elm den Diebstahl eines Wagenmeisterdienst verrichtenden Arbeiters, der drei gefüllte Postsäcke aus einem nach der Tschechoslowakei laufenden Eisenbahnwagen entwendete, durch Sichern des Tatortes unterstützt hatte. Der Beschuldigte hatte aus der Beute Lebensmittel erhalten, die etwa eine halbe Aktentasche füllten und die er im Haushalt mit seiner vor der Niederkunft stehenden Frau verbraucht hat. Die Tat kam erst im November 1951 durch Angaben eines zu diesem Zeitpunkt gefassten Eisenbahndiebes heraus, der die Tatzeit mit "etwa in den Jahren 1947/48" angab. Der Beschuldigte war sofort geständig und meinte zunächst, die Tat habe sich im "Spätsommer des Jahres 1947" ereignet. Im Untersuchungsverfahren gab er an, die Tat habe sich im Juni 1947, kurz vor der Niederkunft seiner Frau, abgespielt. Diesen Zeitpunkt legte auch der Vertreter der Einleitungsbehörde in der Anschuldigungsschrift vom 19. Juni 1952 zugrunde. Die Bundesdisziplinarkammer verurteilte den Beschuldigten wegen seines genannten Verhaltens, das sie als im Juni 1947 begangenes Beamtendienstvergehen ansah, mit dem in der Beschlussformel bezeichneten Urteil zu einer Gehaltskürzung von einem Fünftel auf die Dauer von fünf Jahren.

3

Gegen das Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt frist- und formgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrage, den Beschuldigten aus dem Dienst zu entfernen. Die Berufung konnte keinen Erfolg haben, vielmehr musste das Verfahren aus folgenden Gründen als unzulässig eingestellt werden:

4

Der Beschuldigte hat sein Vergehen im Jahre 1947 begangen, also zu einer Zeit, da er noch als Arbeiter im Lohnverhältnis stand. Sein Beamtenverhältnis ist erst mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde im September 1948 begründet worden. Bei seiner Verfehlung handelt es sich demnach nicht um ein Beamtendienstvergehen im Sinne des § 22 Deutsches Beamtengesetz (jetzt § 77 Bundesbeamtengesetz), sondern um eine sogenannte vordienstliche Verfehlung, so dass deswegen die Ausübung beamtenrechtlicher Disziplinargewalt nicht zugelassen ist (vgl. RDStH Bd. 3 S. 105). Dass der Beschuldigte zur Tatzeit als Arbeiter bereits Beamtendienst verrichtet hat, ist dabei unerheblich.

5

Nach §§ 52 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 3, 73 Abs. 1 Satz 2 der Bundesdisziplinarordnung - BDO - war demnach das Verfahren einzustellen. Dem Bundesdisziplinaranwalt ist zuvor Gelegenheit zur schriftlichen Äusserung gegeben worden. Die Einstellung des Verfahrens entspricht seinem zuletzt gestellten Antrage.

6

Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf §§ 101, 100 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BDO.