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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.03.1955, Az.: BVerwG I DB 19/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.03.1955
Aktenzeichen
BVerwG I DB 19/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 15353
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BDH 2, 84

Amtlicher Leitsatz

Ein Disziplinarverfahren nach § 9 des Ges. zu Art. 131 GG kann auch gegen einen noch in Kriegsgefangenschaft befindlichen Beamten durchgeführt werden.

In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Präsidenten Dr. Behnke,
Bundesrichters Dr. Dickertmann, Bundesrichters Dr. Leußer
am 31. März 1955
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts wird der Beschluss der Bundesdisziplinarkammer IV (...) vom 22. Juni 1954 aufgehoben.

Gründe

1

Der am ... in ..., geborene Beschuldigte, seit 1930 Beamter auf Lebenszeit, war zuletzt als Reichsbeamter von 1938 bis zum Kriegsende Kriminalsekretär bei der Kriminalpolizei D. Am 28. Mai 1945 geriet er in amerikanische Gefangenschaft und wurde wegen Erschiessens notgelandeter amerikanischer Flieger im Juli 1944 am 2. April 1946 von einem amerikanischen Kriegsgericht in ... zum Tode verurteilt. Das Todesurteil wurde später im Gnadenwege in lebenslängliche Haft umgewandelt, die der Beschuldigte gegenwärtig in dem amerikanischen Militärgefängnis in ... verbüsst.

2

Mit Schreiben vom 20. Juni 1951 an die Hessische Regierung stellte er einen Antrag gemäss § 58 Abs. 2 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes und erklärte dabei, dass er nach seiner Freilassung seinen Wohnsitz in der Nähe K., wo seine Tochter wohne, nehmen werde. Am 16. Oktober 1951 beantragte der Beschuldigte erneut bei dem Regierungspräsidenten in K. Zahlung von Bezügen auf Grund des Gesetzes zu Artikel 131 GG.

3

Die Ehefrau des Beschuldigten flüchtete im ... 1953 aus der Sowjetzone über West-Berlin in das Bundesgebiet. Sie betreibt zur Zeit nach § 4 des Gesetzes zu Artikel 131 GG das Gleichstellungsverfahren, das noch nicht zum Abschluss gekommen ist.

4

Am 30. Januar 1954 leitete der Bundesminister des Innern wegen des oben erwähnten Vorfalles gegen den Beschuldigten ein Verfahren gemäss § 9 des Gesetzes zu Artikel 131 GG ein mit dem Ziele der Aberkennung der Rechte aus diesem Gesetz. Die Einleitungsverfügung wurde dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt ..., zugestellt, der wiederholt um die Durchführung des Disziplinarverfahrens gebeten hatte. Die Einleitungsbehörde sah im Einvernehmen mit dem Bundesdisziplinaranwalt von einer Untersuchung ab, da sie den Sachverhalt als aufgeklärt ansah. Nach Aufforderung durch den Bundesdisziplinaranwalt nahm der Beschuldigte mit Schreiben vom 31. März 1954 Stellung. Er betonte dabei, dass eine Vernehmung in ... sehr wohl möglich und dass eine eingehende Vernehmung in Gegenwart seines Verteidigers der Sache dienlicher sei und den Befehlsnotstand, in dem er gehandelt habe, klarer erweisen würde. Im Hinblick auf eine ordnungsmässige Verteidigung erbat er, ihn selbst zu vernehmen, wie auch den Kriminalsekretär V. wegen des Sachverhalts und der Befehlsgebung bei der Kriminalpolizeistelle D. und den Kriminalrat H. wegen der Befehlsgebung im allgemeinen und für besondere Fragen der Kriminalpolizei als Zeugen zu hören. Am 22. April 1954 legte der Bundesdisziplinaranwalt der Bundesdisziplinarkammer IV ff (...) die Anschuldigungsschrift vor, die dem Beschuldigten ausgehändigt wurde. Mit Schreiben vom 15. Mai 1954 äusserte sich der Beschuldigte nochmals eingehend zu den ihm zur Last gelegten Dienstvergehen.

5

Die Bundesdisziplinarkammer IV (...) stellte durch Beschluss vom 22. Juni 1954 das Verfahren ein, weil die Einleitungsverfügung, die nach § 28 Abs. 1 Satz 3 und 4 Bundesdisziplinarordnung - BDO - dem Beschuldigten selbst zugestellt werden müsse, hier dem Verteidiger zugestellt worden sei. Dieser Mangel werde weder durch die dem Verteidiger erteilte Zustellungsvollmacht noch dadurch geheilt, dass der Beschuldigte von der Einleitung des Disziplinarverfahrens offenbar durch seinen Verteidiger Kenntnis erhalten und sich zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen geäussert habe. Das Verfahren sei demnach gemäss §§ 52 Abs. 1 Ziffer 1, 63 Abs. 3 BDO als nicht rechtswirksam eingeleitet einzustellen. Im übrigen sei der Beschuldigte bei den Vorermittlungen weder selbst gehört, noch sei ihm das Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt worden. Da zudem von einer förmlichen Untersuchung abgesehen worden sei, habe der Beschuldigte seine gesetzlichen Rechte der Anhörung und Verteidigung nicht wahren können. Auch aus diesem Grunde sei das Verfahren unzulässig.

6

Gegen diesen dem Bundesdisziplinaranwalt am 8. Juli 1954 zugestellten Beschluss hat der Bundesdisziplinaranwalt am 17. Juli 1954 Beschwerde eingelegt. Dadurch, dass der Beschuldigte von dem Inhalt der Einleitungsverfügung später Kenntnis erlangte, sei der Mangel der Zustellung an den Beschuldigten geheilt worden. Dasselbe gelte für die im Vorermittlungsverfahren aufgetretenen Mängel, da dem Beschuldigten später Gelegenheit zur Äusserung gegeben worden sei. Ausserdem seien Vorermittlungen weder nötig noch möglich gewesen. Zudem entspräche es der bisherigen allgemeinen Praxis der Bundesdisziplinargerichte, die Anschuldigungsschrift an den Bundesdisziplinaranwalt zurückzugeben, wenn der Beschuldigte im Vorermittlungsverfahren noch nicht gehört worden sei. Die Bundesdisziplinarkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundesdisziplinarhof zur Entscheidung vorgelegt.

7

Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 1 BDO zulässig und nach § 66 Abs. 2 fristgerecht eingelegt. Sie ist auch sachlich begründet. Der Beschuldigte war Beamter, der am 8. Mai 1945 in einem Dienstverhältnis bei einer Dienststelle des Reichs ausserhalb des Bundesgebietes stand und aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen gezwungen war, seinen Dienst aufzugeben. Damit erfüllte er die Begriffsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 b des Gesetzes zu Artikel 131 GG, ohne allerdings einen besonderen Status nach diesem Gesetz, z.B. den eines Beamten zur Wiederverwendung, erlangt zu haben, da er die Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllt. Er hat vielmehr nur seinen alten Rechtsstand beibehalten. Auch § 37 b des Gesetzes zu Artikel 131 GG, der die Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit oder die Wartestandsbeamten in Kriegsgefangenschaft oder Gewahrsam einer ausländischen Macht behandelt, geht davon aus, dass die endgültige Einordnung in einen Rechtsstand nach der besonderen Statusregelung dieses Gesetzes erst nach Heimkehr des Beamten stattfindet. Da der Beschuldigte weder Beamter z.Wv., noch Ruhestandsbeamter, noch früherer, d.h. als entlassen geltender Beamter im Sinne des Gesetzes zu Artikel 131 GG ist, gehört er zu keiner der in § 9 des Gesetzes genannten Kategorien. Das ist für die Anwendung dieser Vorschrift nicht von massgebender Bedeutung. Sie gibt keine erschöpfende Aufzählung der Personen, gegen die ein Disziplinarverfahren zulässig ist, wie aus den §§ 53 Abs. 1 und 55 Abs. 1 zu entnehmen ist; denn auch die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und die berufsmässigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes fallen unter § 9. Entscheidend für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist allein die Tatsache, dass der Beschuldigte Rechte aus diesem Gesetz zu Artikel 131 GG hat, die unter der Voraussetzung des § 9 aberkannt werden können, und zu den Personen gehört, gegen die überhaupt ein Disziplinarverfahren zulässig ist. Das trifft hier zu; denn der Beschuldigte gehört zu den Beamten, die unter den durch das Erste Änderungsgesetz eingefügten § 37 b fallen. Die Frage, ob einem kriegsgefangenen Beamten Rechte zustehen, die ihm aberkannt werden könnten, ist zu bejahen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt hat zwar der Beschuldigte weder das Recht auf Zahlung der ihm am 8. Mai 1945 zugestandenen Dienstbezüge gemäss § 37 b Abs. 2, da er noch nicht heimgekehrt ist, noch auf Zahlung seiner Dienstbezüge an seine Ehefrau (§ 37 b Abs. 1), da bei ihr noch nicht festgestellt ist, ob sie die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Der Beschuldigte hat aber seine Rechte aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG angemeldet und seine Ehefrau hat, um die Dienstbezüge ihres Mannes zu erhalten, ein Gleichstellungsverfahren nach § 4 Abs. 2 in Gang gebracht. Die Anwartschaft auf Zahlung der nach § 37 b zustehenden Dienstbezüge, hat sich genügend konkretisiert, um sie als Recht im Sinne des § 9 anzusehen. Danach steht fest, dass das Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten zulässig ist.

8

Dieses ist entgegen der Ansicht der Bundesdisziplinarkammer auch nicht um deswillen unzulässig, weil die Einleitungsverfügung lediglich dem Verteidiger des Beschuldigten zugestellt worden ist. Nach § 28 Abs. 1 BDO ist zwar die Einleitungsverfügung dem Beschuldigten zuzustellen. Das gilt auch dann, wenn dem Verteidiger Zustellungsvollmacht erteilt worden ist. Wie sich aber aus dem Schreiben des Beschuldigten vom 31. März 1954 ergibt, hat er vorher von der Einleitungsverfügung Kenntnis erhalten. Damit ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens trotz fehlerhafter Zustellung der Verfügung spätestens in diesem Zeitpunkt wirksam geworden (vgl. Reichsdienststrafhof Bd. 2 S. 115/17).

9

Dagegen hat die Bundesdisziplinarkammer zutreffend festgestellt, dass der durch Artikel 103 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährleistete Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör nicht beachtet worden ist. Bereits in den Vorermittlungen ist das Anhören des Beschuldigten ein notwendiger Bestandteil des Verfahrens. Er hat ein Recht darauf, persönlich vernommen zu werden. Zwar kann sich der Beschuldigte nach § 21 Abs. 2 BDO auch schriftlich äussern, jedoch muss ihm das Wahlrecht gelassen werden (RDStH 3 S. 140/43 und 152). Im vorliegenden Fall hat aber der Beschuldigte ausdrücklich darum gebeten, persönlich vernommen zu werden. Er hat ausserdem die Vernehmung zweier Zeugen beantragt, von denen einer - V. - zugleich mit ihm an dem zu beurteilenden Vorfall beteiligt war. Es liegt auf der Hand, dass auch die Aussagen dieses Zeugen für die Beurteilung von Bedeutung sein können. Trotzdem wurden sie nicht vernommen. Darin liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Verteidigung, zumal die Vernehmung sowohl des Beschuldigten als auch der Zeugen ohne besondere Mühe möglich gewesen wäre. Da auch von einer Untersuchung abgesehen worden ist, hat der Beschuldigte überhaupt keine Gelegenheit erhalten, sich persönlich zu äussern. In dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt ein sehr schwerer Verfahrensmangel, der aber nicht zur Einstellung des Verfahrens zwingt, weil er durch eine ordnungsmässige Untersuchung nach Rückgabe der Anschuldigungsschrift an den Bundesdisziplinaranwalt gemäss § 53 Abs. 6 BDO behoben werden kann. Da die Bundesdisziplinargerichte zu einer Sachentscheidung verpflichtet sind, muss bei behebbaren Mängeln des Verfahrens von der Möglichkeit der Rückgabe der Anschuldigungsschrift gemäss § 53 Abs. 6 BDO Gebrauch gemacht werden. Die Einstellung des Verfahrens in diesen Fällen ist unzulässig. Der angefochtene Beschluss musste daher aufgehoben werden.

Dr. Behnke
Dr. Dickertmann
Dr. Leußer