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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.10.1955, Az.: 2 AZR 47/54

Beamte zur Wiederverwendung; Freiheitlich demokratisch Grundordnung; Bekenntnis und Eintreten; Aberkennung der Rechte; Verletzung der Treuepflicht; Entzug der Rechte; Gewährung eines Unterhaltsbeitrages

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.10.1955
Aktenzeichen
2 AZR 47/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 09.01.1954 - 2 LA 632/53

Fundstellen

  • BAGE 2, 200 - 207
  • AP Nr. 7 zu § 52 RegelungsG
  • DB 1956, 115 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 320 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei den unter die Vorschriften des G131 fallenden, einem Beamten zur Wiederverwendung entsprechenden Angestellten und Arbeitern ist anzunehmen, daß zu ihren Pflichten gleichfalls das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und das Eintreten für ihr Bestehen gehört. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann daher wie bei einem Beamten zur Wiederverwendung zur Aberkennung der Rechte aus dem G131 führen.

Ein weiterer Grund für die Aberkennung der Rechte kann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer seine bei den Bindungen nach dem G131 bestehende Treuepflicht verletzt, in dem er sich schuldhaft aus dem Bereich, in dem das Dienstverhältnis von früher bestand und in dem seine hierauf zurückgehenden Bindungen liegen, löst.

2. Der Entzug der Rechte aus dem G131 ist nur gerechtfertigt, wenn Handlungen, die einen Grund für eine Aberkennung der Rechte bilden können, schon im Zeitpunkte ihrer Vornahme vorwerflich waren.

3. Bestimmungen der BDO können in dem Klageverfahren, in dem die Berechtigung der Aberkennung der Rechte aus dem G131 geprüft werden, entsprechend angewendet werden, soweit sie eine sachlich-rechtliche Wirkung äußern. Die Bestimmung des BDO § 64 über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages ist somit anwendbar.