Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.05.1965, Az.: BVerwG II D 10/65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.05.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II D 10/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15229
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 9 G 131
Fundstellen
- BDH 7, 8
- ZBR 1965, 320
Verfahrensgegenstand
I.
Angaben gemäß § 80 Abs. 4 BVerfGG zu Vorlagebeschlüssen:
a)
Folgende Vorschriften des Grundesgesetzes wurden angewendet: ./.
b)
Folgende Vorschriften (außer BBG, BDO und G 131) wurden angewendet und ausgelegt: ./.
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zur Frage der disziplinaren Verfolgbarkeit von Personen, die erst durch die 3. Novelle zum G 131 Rechte erhalten haben.
- 2)
Eine Aufspaltung der nach § 9 G 131 betriebenen Verfahren in echte Disziplinarverfahren und sog. Ausleseverfahren ist rechtlich nicht zulässig.
In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen. Hauptverhandlung am 20. Mai 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Dickertmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Leußer,
Bundesrichter Dr. Hammerschlag, Techn.
Bundesbahnamtmann Helmut Drews,
Regierungshauptsekretär Hubert Kewitsch als Beisitzer,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer IV ... vom 29. Oktober 1964 aufgehoben.
Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens mit einer Kürzung des Ruhegehalts um ein Zettel auf die Dauer von drei Jahren bestraft.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beschuldigten und dem Bund je zur Hälfte zur Last.
Gründe
I.
Der jetzt 58 Jahre alte Beschuldigte war nach dem Besuch der Volksschule und einer Lehrzeit zunächst in seinem erlernten Beruf als Heizungsmonteur tätig, bis er Anfang Mai 1933 in den Freiwilligen Arbeitsdienst eintrat. Anfang Oktober 1935 wurde er als Obertruppführer in den Reichsarbeitsdienst übernommen und gehörte diesem bis Kriegsende, und zwar zuletzt als Oberfeldmeister, an. Nach seiner Rückkehr aus kurzer Kriegsgefangenschaft arbeitete er in W./Opf. wieder als Heizungsingenieur. Im Jahre 1949 gründete er dort zusammen mit einem Teilhaber eine Zentralheizungs- und Lüftungsbaufirma. Seit dessen Tode im Jahre 1955 ist der Beschuldigte Alleininhaber der Firma.
Ihm stehen Versorgungsbezüge nach dem G 131 zu, die sich auf 501, 27 DM monatlich belaufen. Jedoch gelangt hiervon wegen Anrechnung des Einkommens aus dem Geschäftsbetrieb gegenwärtig nichts zur Auszahlung.
Der Beschuldigte hat 1938 geheiratet. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, die 1939, 1942, 1944 und 1946 geboren sind und sich alle in der Ausbildung befinden. Die Ehefrau ist Lehrerin und hat einen monatlichen Verdienst von 800,00 DM. Frau und Kinder sind gesund. Der Beschuldigte befindet sich wegen Angin pectoris in ärztlicher Behandlung und hat nach Angaben seiner Verteidigerin kürzlich einen Herzinfarkt erlitten.
II.
Der Beschuldigte wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 26. September 1957 wegen zweier Vergehen der Steuerhinterziehung, davon in einem Falle in fortgesetzter Handlung (§§ 396, 401 AO, § 74 StGB), mit Geldstrafen von insgesamt 300,00 DM bestraft. Ferner wurde gegen ihn durch Strafbefehl desselben Amtsgerichts vom 31. Dezember 1957 wegen zweier sachlich selbständiger Vergehen des Betruges (§§ 263, 64, 27 b StGB) eine Geldstrafe von 2.400,00 DM anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 60 Tagen und eine weitere Geldstrafe von 1.000,00 DM anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 25 Tagen rechtskräftig verhängt.
Durch Verfügung des Bundesverwaltungsamtes K. vom 26. September 1963 wurde gegen ihn wegen der von den Strafbefehlen erfaßten Verfehlungen das förmliche Disziplinarverfahren gemäß § 9 G 131 in Verbindung mit § 28 BDO und der 4. DVO zum G 131 eingeleitet. In der Anschuldigungsschrift des Bundesdisziplinaranwalts vom 30. Juli 1964 wurden ihm diese Verfehlungen als Dienstvergehen zur Last gelegt.
Am 29. Oktober 1964 verurteilte die Bundesdisziplinarkammer IV (...) den Beschuldigten zu einer Kürzung des Ruhegehalts in Höhe von 1/5 auf die Dauer von fünf Jähren. Die Kammer stellte folgenden Sachverhalt fest:
1)
Zum Gegenstand des Strafbefehls vom 26. September 1957.
a)
Als Inhaber einer Zentralheizungs- und Lüftungsbaufirma, die auch Ölöfen lieferte, hatte der Beschuldigte eine Erlaubnis zum Handel mit Heizöl erhalten. Er führte aus diesem Grunde im Jahre 1957 außer für den eigenen Bedarf auch Heizöl zur Belieferung von Kunden in seinem Öllager. Hier lagerte auch Dieselöl zum Betrieb von Kraftfahrzeugen. Der Beschuldigte besaß einen Lastkraftwagen - muß heißen Personenkraftwagen -, der mit Dieselkraftstoff betrieben werden konnte a hierzu war auch das steuerfreie billigere Heizöl geeignet. Er wußte aber, daß das Betreiben eines Dieselmotors mit steuerfreiem Heizöl gegen die Steuerbestimmungen des Mineralölsteuergesetzes und die Bestimmungen der Abgabenordnung verstieß. Gleichwohl verwendete er im April 1957 insgesamt etwa 58 Liter steuerfrei bezogenes Heizöl als Treibstoff für seinen Kraftwagen, um dadurch die Treibstoffsteuer, die auf dem Dieselöl ruhte, einzusparen.
Die Kammer stützte diese Feststellungen auf Geständnisse des Beschuldigten während des Strafverfahrens. Dem späteren Widerruf in ihrer Hauptverhandlung maß sie keine Bedeutung bei.
b)
Ende 1956 oder Anfang 1957 kaufte der, Beschuldigte von einem amerikanischen Soldaten 8 Kanister mit etwa 160 Liter unverzolltem amerikanischen Benzin, und verwandte es für seine Geschäftsfahrzeuge.
Die. Einlassung des Beschuldigten, nicht gewußt zu haben, daß er durch den Kauf unverzollten Benzins gegen steuerliche Vorschriften verstoße, ließ die Kammer ebenfalls im Hinblick auf frühere Geständnisse nicht gelten.
2)
Zum Gegenstand des Strafbefehls vom 31. Dezember 1957.
a)
Als der Beschuldigte im Februar 1956 bei einem Kunden eine neue Heizungsanlage eingebaut hatte, hatte er hierbei drei bisher in Betrieb gewesene Heizungskessel, die aus je 10 Einzelgliedern bestanden, ausgebaut und zu einem Gesamtpreis von 2.850,00 DM in Zahlung genommen. Zwei dieser Kessel waren im August 1953 neu geliefert, der dritte Kessel war im Jahre 1955 eingebaut worden.
Im Frühjahr/Sommer 1956 baute er sodann bei den Firmen W. und Josef Wi. in W. ferner im Postgebäude in V. eine Heizungsanlage ein. Als Heizkessel verwandte er dabei Kessel, die er zum größten Teil aus Gliedern der vorgenannten drei Kessel hatte zusammenbauen lassen. Insgesamt verwendete er 28 von 30 gebrauchten Kesselgliedern. Bei der Firma W. stammten sämtliche 13 Glieder des gelieferten Kessels aus den bei K. ausgebauten Heizkesseln. Bei der Firma Wi. verwendete er für die beiden gelieferten Kessel 6 und 4 gebrauchte Zwischenglieder, dabei erhielt der kleinere Heizkessel ausschließlich gebrauchte Zwischenglieder. Bei dem für das Postamt V. gelieferten Heizungskessel baute er bei dem aus 9 Gliedern bestehenden Kessel etwa 5 gebrauchte Zwischenglieder ein.
In den Angeboten und Rechnungen brachte der Beschuldigte aber gegenüber seinen Auftraggebern nicht zum Ausdruck, daß die Kessel im wesentlichen aus gebrauchten Gliedern zusammengebaut waren. Er machte auch jeweils die Preise für neue Heizungsanlagen geltend.
Gegenüber der Einlassung des Beschuldigten, durch den Einbau der nur wenig gebrauchten und als neuwertig anzusehenden Kesselglieder seien die Lebensdauer der Kessel und der Wert der Heizungsanlage nicht verringert worden, führte die Kammer aus, der Beschuldigte habe in seinen Angeboten und Rechnungen neue Kessel angeboten und berechnet. Die Käufer hätten daher auch die Lieferung eines neuen und nicht nur möglicherweise neuwertigen Kessels, der ganz oder teilweise aus bereits gebrauchten Gliedern zusammengebaut war, erwarten können. Der Kauf eines Kessels mit ganz oder teilweise gebrauchten Gliedern bringe gegenüber dem Erwerb eines neuen Kessels stets ein höheres Risiko mit sich, und der marktübliche Wert eines solchen Kessels sei geringer als der eines neuen. Dadurch, daß der Beschuldigte seinen Kunden die Kessel als neu verkauft habe, habe er sie über deren Qualität und Wert getäuscht. Unter diesen Umständen habe er die von ihm mit den gebrauchten Kesselgliedern belieferten Kunden betrogen.
b)
Seit Anfang 1955 hatte der Beschuldigte ca. 1.000 m beiderseitig verzinkte Stahlrohre lagern. Diese entsprachen in ihrer Qualität nicht den für die Erstellung von Sammelheizungsanlagen zugelassenen Rohren, insbesondere waren sie den hierfür gewöhnlich verwendeten Gewinderohren nach DIR 2440 U oder den nahtlosen Fluß Stahlrohren nach DIN 2449 nicht gleichwertig. Die Minderwertigkeit der verzinkten Stahlrohre gegenüber den üblichen zugelassenen Rohren für Sammelheizungsanlagen bestand darin, daß zunächst einmal die Wandstärke um 20 bis 30 % geringer als die der handelsüblicherweise verwendeten Rohre war, ferner darin, daß das Eisen Verunreinigungen, aufwies, und eine geringere Widerstandsfähigkeit besaß. Diese minderwertigen Rohre, und zwar insgesamt etwa 500 m, ließ der Beschuldigte bei Erstellung von Heizungsanlagen bei 5 verschiedenen Kunden einbauen. In den Kostenvoranschlägen hatte er aber erklärt, daß für die Rohrleitungen das handelsübliche. Material verwendet werde. Er ließ sich von seinen Auftraggebern auch die für die handelsüblichen Rohre verlangten Preise zahlen.
Die Behauptung des Beschuldigten, die verwendeten verzinkten Rohre seien nicht minderwertig gewesen, zumal sie auch nur zu Entlüftungszwecken und nicht für die Führung von Leitungswasser eingebaut worden seien, sah die Kammer insbesondere auf Grund eines Sachverständigengutachtens als widerlegt an. Daher sei auch hier erwiesen, daß der Beschuldigte unter der Vortäuschung, er liefere handelsübliches Material und setze dies in Rechnung, durch Lieferung und Einbau von minderwertigen Rohren seine Kunden fortgesetzt irregeführt und durch die Forderung des gleichen Preises wie für hochwertige übliche Rohre betrogen habe.
Zur disziplinaren Verfolgbarkeit führte die Kammer zunächst aus:
Als zu den mittleren Reichsarbeitsdienstführern gehörend mit einer Dienstzeit von mehr als 10 Jahren, sei der Beschuldigte erst durch § 55 Abs. 1 G 131 in der Fassung der 3. Novelle zu diesem Gesetz vom 21. August 1961 in den Kreis der nach diesem Gesetz berechtigten Personen einbezogen worden. Zuvor habe die 2. Novelle im Jahre 1957 sein früheres Rechtsverhältnis so gestaltet gehabt, daß er als mit Ablauf des 8. Mai 1945 entlassen gegolten habe. Gemäß § 35 G 131 in der Fassung der 3. Novelle befinde er sich seit Ablauf des 30. September 1961 jetzt im Ruhestand und habe Ansprüche auf das nach dem G 131 erdiente Ruhegehalt.
Er habe also zur Zeit der Vorkommnisse keinen einem Beamten oder Ruheständler gleichzustellenden Rechtsstatus mehr aus dem früheren Arbeitsdienstverhältnis gehabt. Im Gegenteil, er habe als entlassen gegolten. Bei Personen, denen erst nachträglich wieder durch das Gesetz zu Art. 131 GG ein Rechtsstand zuerkannt worden sei, könnten aber Handlungen, die sie zuvor begangen hätten, nicht Dienstvergehen oder ihnen gleichzustellende Handlungen darstellen. Die rückwirkende Verleihung eines Rechtsstandes gleich einem Beamten oder Ruheständler könne nicht rückwirkend eine disziplinäre Verantwortlichkeit begründen. Denn das Disziplinarrecht sei wie das allgemeine Strafrecht ein öffentlichrechtliches Strafrecht, in dem durch Art. 103 GG die rückwirkende Begründung der Strafbarkeit einer Handlung verboten sei. Die Beamteneigenschaft oder ein ihr gleichzusetzender, versorgungsrechtlicher Status sei auch nicht lediglich eine Prozeßvoraussetzung, die rückwirkend eine Handlung zum Dienstvergehen machen könne.
Indes sei das hier nach § 9 G 131 eingeleitete Verfahren kein Disziplinarverfahren, vielmehr lediglich ein Abgrenzungs- und Ausleseverfahren, in dem zu prüfen sei, ob den nachträglich mit Rechten und Pflichten ausgestatteten Personen wegen Unwürdigkeit die ihnen verliehenen Rechte aus dem G 131 abzuerkennen oder bei minder unwürdigen Handlungen zeitweilig zu kürzen seien.
Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf die dem Beschuldigten nachgewiesenen strafbaren Handlungen sei die Kammer davon ausgegangen, daß ein aktiver Beamter, hätte er die fortgesetzten Betrügereien und die gleichfalls nicht nur als unerheblich zu wertenden Verstöße gegen die Steuer- und Zollgesetze begangen, dieserhalb wegen ansehensschädigenden Verhaltens außerhalb des Dienstes erheblich hätte bestraft werden müssen. Es sei ernstlich zu prüfen gewesen, ob ein aktiver Beamter, hätte er die nicht unerheblichen Betrügereien außerhalb des Dienstes begangen, nicht schon allein wegen der Schwere des hierin liegenden Dienstvergehens zur Entfernung aus dem Dienst oder nach zwischenzeitlichem Eintritt in den Ruhestand zur Aberkennung des Ruhegehalts hätte verurteilt werden müssen. Wenn die Kammer diese Folgerung nicht gezogen habe, so sei dafür entscheidend gewesen, daß der Beschuldigte sich damals eine neue Existenz habe aufbauen müssen und offensichtlich die volle Schwere und. Tragweite seiner strafrechtlichen Verfehlungen nicht in dem Umfang erkannt habe, wie er es als aktiver Beamter hätte erkennen müssen. Andererseits habe die zu verhängende Maßnahme wegen der verbleibenden Schwere seiner strafbaren Handlungen empfindlich sein müssen. Die Kammer habe es für erforderlich gehalten, die höchstauläesige Kürzung des Ruhegehalts gegen ihn zu verhängen.
Dieser Verurteilung stehe nicht entgegen, daß die Versorgungsbezüge des Beschuldigten zur Zeit wegen seines Einkommens aus der von ihm betriebenen Heizungs- und Lüftungsbaufirma ruhten und deshalb die verhängte Ruhegehaltskürzung zur Zeit nicht vollstreckt werden könne. Denn die Vollstreckung werde spätestens dann erfolgen können, wenn er demnächst das 62. Lebensjahr vollendet habe. Nach Ablauf des Geburtsmonats finde dann gemäß § 35 Abs. 4 G 131 eine Anrechnung der Einkünfte aus seiner Firma nicht mehr auf die Ruhegehältsbezüge statt.
Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger Berufung eingelegt und in der Berufungsbegründung ausgeführt:
Personen, denen erst nachträglich wieder durch das G 131 ein Rechtsstand zuerkannt worden sei, könnten nicht für Handlungen verantwortlich gemacht werden, die sie früher begangen hätten. Eine rückwirkende disziplinäre Verantwortlichkeit gebe es nicht, da das Disziplinarrecht, wie das allgemeine Strafrecht, eine rückwirkende Begründung der Strafbarkeit einer Handlung verbiete. Zur Zeit der Taten sei der Beschuldigte nicht Beamter gewesen.
Zutreffend sei zwar die Kammer davon ausgegangen, daß das vorliegende Verfahren kein Disziplinarverfahren sei, jedoch gestatte auch das von ihr angenommene sog. Abgrenzungs- und Ausleseverfahren nicht, das Verbot des Art. 103 GG zu umgehen und den Beschuldigten zu verfolgen.
Eine Verurteilung des Beschuldigten sei aber auch aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt:
Gezwungen durch die Kriegswirren und völlige Mittellosigkeit habe sich dieser zu Handlungen hinreißen lassen, zu denen er in normalen Zeiten nie fähig gewesen wäre, und die auch bei schärfster Beurteilung nicht zu den gerichtlich ausgesprochenen Strafen hätten führen können.
Jedenfalls böten die zwei Strafbefehle keine begründete Handhabe im Sinne der geltenden Disziplinargesetze, das Ruhegehalt des Beschuldigten in Höhe von 1/5 auf die Dauer von fünf Jahren zu kürzen.
III.
Die Berufung des Beschuldigten ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.
Sie hatte teilweise Erfolg.
Auf Grund der unbeschränkten Berufung hatte der Senat den Sachverhalt in der Tat- und Schuldfrage erneut festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
Was die tatsächlichen Vorgänge und die innere Tatseite bei dem Geschehen betrifft, ist in der Berufungsbegründung nichts angeführt, was gegen die Richtigkeit der im Kammerurteil getroffenen Feststellungen spricht. Die Sachprüfung durch den Senat hat ergeben, daß von dem dem Kammerurteil zugrunde liegenden Sachverhalt ausgegangen werden konnte, ohne daß Anlaß zu abweichenden Feststellungen bestand.
Es war aber zu prüfen, ob die nach den tatsächlichen Feststellungen der Kammer begangenen Gesetzesverfehlungen des Beschuldigten disziplinarrechtlich verfolgbar sind. Dafür ist der Rechtsstand, den der Beschuldigte nach dem G 151 gehabt hat, von entscheidender Bedeutung. Als früherer berufsmäßiger Angehöriger des Freiwilligen Arbeitsdienstes zwischen dem 30. Juni 1934 und 8. Mai 1935 ist er Anfang 1935 berufsmäßig in den Reichsarbeitsdienst übernommen worden und hat diesem bis Kriegsende angehört. Er war zuletzt Oberfeldmeister und gehörte damit zum Kreis der mittleren Reichsarbeitsdienstführer mit einer Dienstzeit von mehr als 10 Jahren. Mit Inkrafttreten der 3. Novelle zum G 131 von. August 1961 wurde er in den Kreis der Personen einbezogen, die nach diesem Gesetz Rechte besitzen. Nach § 55 Abs. 1 Ziffer 1 G 131 in der Fassung der 3. Novelle muß der Beschuldigte wie ein Berufsoffizier mit einer Dienstzeit von mehr als 10 Jahren angesehen werden, so daß er nach § 53 Abs. 1 wie ein Beamter auf Lebenszeit zu behandeln ist und die dort angeführten Vorschriften, insbesondere §§ 5 Abs. 2, 9 auf ihn Anwendung finden. Nach § 35 G.131 in der Fassung der 3. Novelle ist er mit Ablauf des 30. September 1961 in den Ruhestand getreten und hat daher Anspruch auf das erdiente Ruhegehalt.
In dem angefochtenen Urteil ist gemeint worden, daß das hier nach § 9 G 131 eingeleitete Verfahren nicht zu einer Verfolgung fuhren könne, wenn es ein Disziplinarverfahren darstelle denn der Beschuldigte habe im Zeitpunkt seiner Verfehlungen keinen beamtenrechtlichen Status gehabt, sondern habe nach § 55 G 131 in der Fassung der 2. Novelle als zum 8. Mai 1945 entlassen angesehen werden müssen. Nach Auffassung der Kammer könnten bei Personen, denen erst nachträglich wieder durch das G 131 ein beamtenrechtlicher Status zuerkannt worden sei, Handlungen, die sie vorher begangen hätten, keine Dienstvergehen sein oder solchen gleichgestellt werden. Die Beamteneigenschaft oder ein ihr gleichzusetzender versorgungsrechtlicher Status sei nicht nur eine Prozeßvoraussetzung, die rückwirkend eine Handlung zum Dienstvergehen machen könne. Das Verfahren sei aber ein Abgrenzungs- und Ausleseverfahren und lasse aus dieser Natur heraus eine Verfolgung zu.
Die Meinung der Kammer steht, wie diese in ihrem Urteil nicht erwähnt hat, mit der ständigen Rechtsprechung aller Disziplinarsenate des Bundesdisziplinarhofes nicht in Einklang (vgl. u.a. BDH 1, 55/53; 2, 59/63; 3, 32/37 ff). Unter Anwendung der in diesen Entscheidungen enthaltenen Rechtsgedanken hat der Senat überdies schon in einigen Urteilen (vgl. u.a. BDH. 6, 7/12; Urteile vom 13. November 1963 - II D 42/63 - und vom 17. Februar 1965 - II D 37/64 -) entschieden, daß den erst durch die 3. Novelle in den Kreis der Berechtigten einbezogenen Arbeitsführern der Rechtsstand nach dem G 131 rückwirkend auf den 9. Mai 1945 verliehen und daß hiermit auch die Verfolgbarkeit der nach dem 8. Mai 1945 begangenen Pflichtverletzungen gemäß § 9 G 131 begründet worden ist, Entgegen der Meinung der Kammer gehört der beamtenrechtliche Rechtsstand nicht zu den Tatbestandsmerkmalen eines Dienstvergehens, sondern ist lediglich eine Prozeßvoraussetzung, auf die sich das Bewußtsein des Beschuldigten nicht zu erstrecken braucht (BDH 1, 55/62 ff; 2, 59/79). Auch sind für ihn nicht beamtenrechtliche Pflichten rückwirkend eingeführt worden, vielmehr wird er - wie alle amtlos gewordenen Personen, nach dem G 131 - nur wegen Verletzung außeramtlicher und keineswegs "erhöhter" Pflichten im Sinne des § 54 Satz 3 BBG und § 10 G 131 verfolgt, wie sie jedem Staatsbürger obliegen. Ihre Verletzung war im Zeitpunkt der Tat in genügend eindringlicher Weise durch die geltenden Strafgesetze unter Strafe gestellt, so daß hierdurch den Erfordernissen des Art. 103 Abs. 2 GG voll Genüge geleistet ist. Außerdem ist die rückwirkende Verleihung des Rechtsstandes nur mit den sich aus § 9 G 131 ergebenden Vorbehalten geschehen (BDH 2, 59/78).
Der Bundesdisziplinarhof hat gerade unter dem Gesichtspunkt des vollen disziplinaren Rechtsschutzes und der Ausschaltung einer ungleichmäßigen und benachteiligenden Behandlung der unter das G 131 fallenden Personen an der Auffassung von der Unzulässigkeit der Aufspaltung der § 9-Verfahren in echte Disziplinarverfahren und in sog. Ausleseverfahren auch gegenüber der abweichenden Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG: 7, 129) auf Grund sehr eingehender Erwägungen stets festgehalten (BDH 3, 32 ff). Das muß besonders auch dann gelten, wenn, wie im vorliegenden Falle, der völlige Ausschluß von den durch das G 131 verliehenen Rechten überhaupt nicht mehr in Betracht gezogen werden darf (§ 331 StPO), sondern es um die Verhängung einer hierunter liegenden Strafe (BDH 3, 43) geht. Würde es sich um ein nachträgliches individuelles Ausleseverfahren handeln, würde allerdings der Schutz des Art. 103 Abs. 2 GG illusorisch werden (BVerfG 7, 129/1493 BDH 3, 50).
Die. Verteidigerin hat in der Hauptverhandlung hervorgehoben, daß sich, die Kammer über die Grenzen des von ihr angenommenen Ausleseverfahrens nicht geäußert hat. In diesem Zusammenhange kann auf BDH 3, 52 verwiesen werden, wo der Bundesdisziplinarhof bereits herausgestellt hat, daß es an einer gesetzlichen Ausgestaltung eines Ausleseverfahrens völlig fehlt und daß auch die 4. DVO zum G 131 ganz auf ein Disziplinarverfahren abgestellt ist. Weiter hat sich die Verteidigerin wegen der Unzulässigkeit der Verfolgung, der Handlungen des Beschuldigten auf § 2 BDO; bezogen. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist jedoch kein Raum, da sie sich wegen der im G 131 getroffenen lückenlosen Status- und Stichtagregelung verbietet (vgl. schon BDH 1, 55/58).
Die von der Kammer tatsächlich festgestellten Verfehlungen sind demnach ein verfolgbares außerdienstliches Dienstvergehen, und gegen den Beschuldigten kann deswegen außer auf Aberkennung auf eine Kürzung des Ruhegehalts erkannt werden. Denn er befindet sich seit dem 1. Oktober 1961 im Ruhestand, und seine Verfehlungen sind nach Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes (1. September 1953) begangen. Infolgedessen finden die Strafvorschriften der §§ 9 und 4 BDO uneingeschränkt auf ihn Anwendung, und die Zulässigkeit der Strafe beurteilt sich allein nach dem Rechtsstand eines Beschuldigten im Zeitpunkt der Urteilsfällung (vgl. u.a. Urteil vom 13. Dezember 1961 - II D 75/61 -).
Bei der Strafzumessung für das festgestellte Dienstvergehen war der Senat in Übereinstimmung mit der Kammer der Meinung, daß die Verfehlungen des Beschuldigten nicht leicht zu nehmen sind. Es handelt sich um Verstöße gegen die Abgabenordnung und um betrügerische. Handlungen, Diese lassen eine gewisse Neigung zu unkorrektem Handeln im Geschäftsverkehr erkennen, das auf die Erlangung ungerechtfertigter Vorteile hinzielte. Dem ist auch bei den richterlichen Strafbefehlen durch fühlbare Geldstrafen Rechnung getragen worden. Deshalb erschien eine mittlere Disziplinarstrafe, wie sie die Kürzung des Ruhegehalts darstellt, erforderlich. Jedoch glaubte der Senat, die Kürzung nicht in der Höhe vornehmen zu können, wie es im angefochtenen Urteil geschehen ist. Er hat entsprechend dem Verteidigungsvorbringen in der Hauptverhandlung, das auch in dem hier gestellten Strafmilderungsantrage des Bundesdisziplinaranwalts eine gewisse Berücksichtigung gefunden hat, die schwierige Lage, in der sich der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Verfehlungen, insbesondere nach der Gründung einer neuen Existenz befand, berücksichtigt. Der Beschuldigte hat sich auch offenbar von üblen Geschäftsmethoden, die sich in seiner Branche breit gemacht hatten, verleiten lassen. Für die Beurteilung der Verhältnisse eines aus dem Amt verdrängten Beamten oder einer gleichgestellten Person ist der allgemeine Lebenszuschnitt bedeutsam, wie er sich zur Zeit der Tat darstellt. Außerdem scheint der materielle Schaden, der durch seine Verfehlungen hervorgerufen worden ist, nicht sehr erheblich zu sein. Wegen der Anrechnungsregelung des § 35 Abs. 4 G 131 tritt zudem die Strafauswirkung erst in einem vorgerückten Lebensalter des Beschuldigten ein. Diese Umstände haben den Senat veranlaßt, auf die Berufung des Beschuldigten die Strafe in der Weise herabzusetzen, daß dieser wegen seines Dienstvergehens mit einer Kürzung des Ruhegehalts um 1/10 auf die Dauer von drei Jahren bestraft wird. Dies erschien angemessen und ausreichend.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges auf § 98 BDO. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung teilweise Erfolg hatte, sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 99 BDO dem Bund und dem Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt worden.
gez. Dr. Leußer
gez. Dr. Hammerschlag
gez. Drews
gez. Kewitsch