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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.04.1957, Az.: BVerwG VI B 79.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.04.1957
Aktenzeichen
BVerwG VI B 79.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 11924
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 17.11.1955 - AZ: VI B 81/55

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - VI. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden,
die Bundesrichterin Schmitt und den Bundesrichter Reimer am 30. April 1957
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. November 1955 - OVG VI B 81/55 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

2

Die Revision konnte nur zugelassen werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. a-c BVerwGG erfüllt wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.

3

Nicht ersichtlich ist, daß das Urteil des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Am Verfahren ist auch nicht die Deutsche Bundespost, vertreten durch eine oberste Bundesbehörde oder eine Bundesoberbehörde, sondern die Landespostdirektion Berlin beteiligt. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG sind daher nicht gegeben.

4

Auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. a ist nicht erfüllt, weil die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage durch die Revision nicht zu erwarten ist.

5

Nach § 167 Abs. 1 S. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551, GVBl. Berlin S. 653 - BBG -) können Empfänger von Hinterbliebenenversorgung, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben, die Versorgungsbezüge auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden. Darunter versteht das Berufungsgericht, daß sich der Versorgungsempfänger im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Erreichung von Zielen eingesetzt hat, welche auf die Beseitigung der demokratischen Grundrechte gerichtet sind. Daß diese Auffassung zutrifft, kann nach Wortlaut, Sinn und Zweck des § 167 BBG nicht zweifelhaft sein. Eine zweifelhafte Rechtsfrage grundsätzlicher Art ist daher insoweit nicht zu erkennen. Die weitere Frage, ob diese Tatbestandsmerkmale im Einzelfall erfüllt sind, kann nicht grundsätzlich sein, weil sie nur nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten ist. Daß das Berufungsgericht in der Sache der Klägerin bei der Würdigung des von ihm festgestellten und für das Revisionsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG bindenden Sachverhalts allgemeine Erfahrungssätze von grundsätzlicher Bedeutung außer acht gelassen hätte, ist nicht ersichtlich.

6

Es ist auch nicht zweifelhaft und daher nicht klärungsbedürftig, daß die hier angewandte Vorschrift des § 167 BBG nicht gegen die durch das Grundgesetz geschützten Grundrechte verstößt. Nur dann, wenn diese Bedenken allgemein erhoben werden könnten, würde es sich um eine grundsätzliche Rechtsfrage handeln. Die unzulässige Benachteiligung wegen einer politischen Anschauung (Art. 3 Abs. 3 GG) scheidet aus, weil die Betätigung gegen die demokratische Grundordnung einer politischen Anschauung keinesfalls gleichgestellt werden kann. Das Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) hat seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen (Art. 5 Abs. 2 GG), und aus § 167 BBG ergibt sich ohne weiteres, daß insbesondere den Empfängern von Hinterbliebenenversorgung dem Staate gegenüber die Treupflicht auferlegt ist, sich nicht gegen seine Grundordnung zu betätigen. Niemand kann sich auch auf Grundrechte berufen, wenn er sie zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht (Art. 18 GG). Da sich die Klägerin nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts im Sinne des § 167 BBG betätigt hat, steht auch in ihrem Falle die Verletzung eines Grundrechtes nicht in Frage.

7

Hiernach ist die Beschwerde zurückzuweisen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.500 DM festgesetzt. [...], die Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Schmitt
Reimer