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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1964, Az.: BVerwG II C 207.61

Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Alt. 2 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1964
Aktenzeichen
BVerwG II C 207.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14760
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.08.1960 - AZ: I A 226/58

Fundstelle

  • DÖV 1965, 783 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die zweite Alternative dieser Vorschrift bezieht sich nicht auf Bedienstete, die vor Eintritt der Dienstunfähigkeit oder vor Erreichen der Altersgrenze aus dem in der SBZ unter Statusumwandlung fortgesetzten Dienstverhältnis freiwillig ausgeschieden sind

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1964
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch Dr. Nehlert und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. August 1960 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Miterbin nach dem am 4. Januar 1962 verstorbenen früheren Bahnwärter Bernhard J. - im folgenden als "Erblasser" bezeichnet -.

2

Der am 28. Dezember 1890 geborene Erblasser stand am 8. Mai 1945 als Bahnwärter im Dienste der Deutschen Reichsbahn (Reichsbahndirektion Berlin, Betriebsamt Beizig, Bahnhof Treuenbrietzen) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Er wurde nach dem 8. Mai 1945 von der sowjetzonalen Eisenbahnverwaltung am selben Dienstort als Bahn- und Schrankenwärter im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigt.

3

Am 30. Juni 1955 - sechs Monate vor der Vollendung seines 65. Lebensjahres - verließ er aus dieser ungekündigten Stellung die sowjetische Besatzungszone. Er begab sich zunächst nach Westberlin. Dort wurde ihm im Juli 1955 die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet "im Wege des Ermessens" erteilt. Aus dem Durchgangslager Wentorf meldete er sich Anfang September 1955 bei der Bundesbahndirektion Wuppertal.

4

Seinen Gleichstellungsantrag lehnte, die Bundesbahndirektion Essen, in deren Bezirk der Erblasser inzwischen seinen ständigen Aufenthalt genommen hatte, durch Bescheid vom 16. Oktober 1956 und Einspruchsbescheid vom 3. Januar 1957 mit der Begründung ab, er gehöre nicht zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288) - G 131 -.

5

Der Klage mit dem Antrag,

die Bescheide der Beklagten vom 16. Oktober 1956 und 3. Januar 1957 aufzuheben und festzustellen, daß der Erblasser zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG gehöre,

6

hat das Landesverwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil vom 10. Januar 1958 stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 18. August 1960 im wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurückgewiesen:

7

Ob der Erblasser etwa infolge starken politischen Drucks die sowjetische Besatzungszone im Juni 1955 habe verlassen müssen und deshalb die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b (erste Alternative) G 131 erfüllt seien, könne unentschieden bleiben. Jedenfalls sei festzustellen, daß der Erblasser nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Sinne der zweiten Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen gezwungen gewesen sei, ohne beamtenrechtliche Versorgung auszuscheiden.

8

Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, daß ein Bediensteter, der die Voraussetzungen der ersten Alternative der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 nur deswegen nicht erfülle, weil er den Dienst im Angestelltenverhältnis unter zumutbaren Bedingungen fortgesetzt habe, später bei Eintritt der Dienstunfähigkeit oder nach Erreichung der Altersgrenze die Voraussetzungen des zweiten Teils der genannten Vorschrift erfüllen könne (BVerwGE 10, 8[BVerwG 24.09.1959 - BVerwG II C 169.58]). Ein derartiger Fall sei hier gegeben. Der Erblasser habe mit Sicherheit zu erwarten gehabt, daß er im Dezember 1955 mit der Vollendung des 65. Lebensjahres ohne beamtenrechtliche Versorgung ausscheiden müsse. Er habe auch tatsächlich keine beamtenrechtliche Versorgung erhalten. Der Verlust dieser Versorgung beruhe auf der Umwandlung seines früheren Beamtenverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis, und diese Umwandlung stehe wiederum im Zusammenhang mit dem staatlichen Zusammenbruch. Die notwendigkeit, ohne beamtenrechtliche Versorgung auszuscheiden, beruhe mithin auf "anderen als beamtenrechtlichen Gründen" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131. Der Erblasser falle daher in den Personenkreis, zu dessen Gunsten die zweite Alternative dieser Vorschrift gelte. Dem stehe nicht entgegen, daß er den Dienst in der sowjetischen Besatzungszone aufgegeben habe, um in das Bundesgebiet überzutreten. Auf Grund der durch den Zusammenbruch veranlaßten Änderung seines Rechtsverhältnisses sei er mit der Erreichung der Altersgrenze gezwungen gewesen, ohne beamtenrechtliche Versorgung auszuscheiden. Weil er dies gewußt habe, habe er schon kurze Zeit vor der Erreichung der Altersgrenze den Dienst aufgegeben. Hätte er sich hoch im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befunden, so wäre er aller Wahrscheinlichkeit nach nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Dienst ausgeschieden. Hiernach könne der Erblasser nach dem Sinn und Zweck der zweiten Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 nicht wegen seines um einige. Monate vorzeitigen Ausscheidens, dessen Grund letztlich auch in den Folgen des staatlichen Zusammenbruchs zu suchen sei, anders behandelt werden, als wenn er bis zur Erreichung der Altersgrenze, im Dienst geblieben wäre. Dieses Ergebnis stehe auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 285.56 - (DVBl. 1959 S. 332), weil der Betroffene dort bereits mehrere Jahre vor der Erreichung der Altersgrenze aus dem Dienst in der Sowjetzone ausgeschieden sei, es sich mithin um einen anderen Sachverhalt gehandelt habe.

9

Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten. Zu deren Begründung wird die unrichtige Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 gerügt und im wesentlichen vorgetragen:

10

Der Erblasser habe die sowjetisch besetzte Zone freiwillig aus einem angekündigten Beschäftigungsverhältnis noch dienstfähig und vor der Vollendung des 65. Lebensjahres verlassen. Er zähle somit weder zur ersten noch zur zweiten Gruppe der von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 erfaßten Personen. Daß der Erblasser nach seinem Übertritt in den Geltungsbereich des Gesetzes das 65. Lebensjahr vollendet habe, sei unbeachtlich. Denn § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 setze voraus, daß der Zwang zur Dienstaufgabe oder zum Ausscheiden ohne beamtenrechtliche Versorgung nach Eintritt der Dienstunfähigkeit oder nach der Vollendung des 65. Lebensjahres noch außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, also noch vor dem Übertritt des Betroffenen in diesen, wirksam geworden sei. Dies treffe bei Personen, die bereits vorher aus der sowjetisch besetzten Zone in den Geltungsbereich des Gesetzes übergetreten seien, nicht zu. Diese Personen hätten daher nach dem Gesetz in seiner geltenden Fassung keinen Anspruch.

11

Daß der Erblasser seinen Dienst in der sowjetisch besetzten Zone nur kurze Zeit vor der Vollendung des 65. Lebensjahres aufgegeben habe, daß es sich mithin bei ihm nur um ein "um einige Monate vorzeitiges Ausscheiden" handele, sei bedeutungslos. Indem das Berufungsgericht diesen Umstand für entscheidungserheblich halte, habe es sich sowohl mit dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 als auch mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 285.56 - in Widerspruch gesetzt. Denn nach diesem Urteil setze § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 ein Ausscheiden nach Eintritt der Dienstunfähigkeit oder nach der Vollendung des 65. Lebensjahres voraus und sei diese Vorschrift unanwendbar auf eine Person, die vorher aus dem Dienst der sowjetzonalen Verwaltung ausgeschieden sei.

12

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des ersten Rechtszuges die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerin tritt der Revision entgegen und macht insbesondere geltend:

14

Selbst wenn man der Auffassung der Revision folge, erweise sich das angefochtene Urteil als zutreffend. Denn der Erblasser habe bereits in seiner Einspruchsschrift vom 7. November 1956 dargelegt, daß er, der trotz seiner Eigenschaft als Schwerkriegsbeschädigter von der sowjetzonalen Reichsbahn nach 1945 als Schrankenwärter beschäftigt worden sei, infolge ständiger dienstlicher und politischer Schikanen ernsthaft erkrankt und bereits vor seiner Flucht nach Westberlin dienstunfähig gewesen sei. Auf diese Ausführungen des Erblassers seien die Vorinstanzen nicht eingegangen, weil sie ohnehin den Anspruch auf Grund der gesetzlichen Regelung als gegeben angesehen hätten. Werde aber festgestellt, daß der Erblasser schon in der sowjetisch besetzten Zone dienstunfähig gewesen sei, so sei § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 auf ihn anzuwenden.

15

II.

Auf die Revision ist das angefochtene Urteil aufzuheben, weil das Berufungsgericht die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 unrichtig angewendet hat.

16

Das Berufungsgericht erachtet die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b (zweite Alternative) G 131 für erfüllt mit der Begründung, der Erblasser habe im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem sowjetzonalen Arbeitsverhältnis mit Sicherheit zu erwarten gehabt, daß er im Dezember 1955 mit der Vollendung des 65. Lebensjahres ohne beamtenrechtliche Versorgung ausscheiden müsse; der Verlust der beamtenrechtlichen Versorgung habe auf der Umwandlung des Beamtenverhältnisses des Erblassers in ein Arbeitsverhältnis beruht, die wiederum eine Folge des Zusammenbruchs und dessen politischer und rechtlicher Auswirkungen gewesen sei. Es meint, schon deshalb falle der Erblasser unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b (zweite Alternative) G 131 ungeachtet der Tatsache, daß er seinen Dienst in der sowjetisch besetzten Zone schon einige Monate vor der Erreichung der Altersgrenze aufgegeben habe.

17

Mit dieser Auffassung setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Nach dessen Urteil vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 285.56 - (Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 16) bezieht sich die zweite Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 nicht auf Bedienstete, die vor Eintritt der Dienstunfähigkeit oder vor der Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem unter Statusumwandlung in der sowjetzonalen Verwaltung fortgesetzten Dienstverhältnis ausgeschieden sind. Zu dem gleichen Ergebnis ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. April 1959 - BVerwG II C 360.57 - (Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 26) gelangt. In diesem Urteil ist ergänzend auf die Gesetzesmaterialien zu dem Ersten Änderungsgesetz zu dem Gesetz nach Artikel 131 des Grundgesetzes verwiesen. Danach dient die Einfügung der zweiten Alternative in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 der Einbeziehung der im Bereich der sowjetisch besetzten Zone "ohne beamtenrechtliche Versorgung ausgeschiedenen" Personen, also der nach Erreichung der Altersgrenze oder nach Eintritt der Dienstunfähigkeit weder weiterbeschäftigten noch in den Ruhestand versetzten Beamten auf Lebenszeit.

18

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es für die Entscheidung über die Anwendbarkeit der zweiten Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 in der dieser Vorschrift durch das ersterwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gegebenen Auslegung unerheblich, ob der frühere Reichsbeamte seinen unter Statusumwandlung in der sowjetzonalen Verwaltung fortgesetzten Dienst - wie in dem durch das vorerwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1958 entschiedenen Falle - mehrere Jahre oder - wie hier - nur einige Monate vor Erreichung der Altersgrenze ausgeschieden ist. Denn für eine solche Unterscheidung bietet - wie die Revision zutreffend ausführt - weder der Wortlaut der zweiten Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 noch die mit der Auslegung dieser Vorschrift befaßte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Anhalt.

19

Dem Hinweis des Berufungsgerichts auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Zusammenbruch des Jahres 1945, der Umwandlung des Beamtenverhältnisses des Erblassers in ein Arbeitsverhältnis und dem Verlust seiner beamtenrechtlichen Versorgung liegt möglicherweise die Auffassung zugrunde, bereits in der durch den Zusammenbruch und dessen politische Folgen für die sowjetisch besetzte Zone bedingten Statusumwandlung sei der Beginn einer erzwungenen Dienstaufgabe oder des Verlustes der beamtenrechtlichen Versorgung zu erblicken, und diese Rechtsverluste seien durch die spätere tatsächliche Beendigung der Diensttätigkeit des Erblassers in der sowjetzonalen Bahnverwaltung nur vollendet worden. Diese Auffassung würde mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar sein, daß der bloße Statusverlust nicht zur Einbeziehung in den Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b G 131 führt, weil diese Vorschrift - anders als die durch eine andere rechtspolitische Interessenlage geprägten §§ 62 und 63 G 131 - nicht bereits an die Tatsache des Amtsverlustes oder der Nichtversorgung anknüpft, sondern auf den tatsächlichen Vorgang einer erzwungenen Aufgabe des Dienstes oder eines erzwungenen Ausscheidens ohne beamtenrechtliche Versorgung nach Eintritt des Versorgungsfalles abstellt (BVerwGE 5, 268[BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57]; BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 13] und vom 18. Oktober 1960 - BVerwG II C 80.58 - [Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 35] sowie BVerwGE 15, 119[BVerwG 07.11.1962 - BVerwG VI C 83.61]). Ist also ein solcher tatsächlicher, den Zwang zur Aufgabe des Dienstes oder zum Ausscheiden ohne beamtenrechtliche Versorgung bezeugender Vorgang nicht festzustellen oder hat sogar, im Gegenteil - wie hier von dem Berufungsgericht festgestellt - ein solcher Zwang nicht vorgelegen, so vermag der Umstand allein, daß die Dienstaufgabe ursächlich auf die allgemeine Rechtsstandsänderung in der sowjetisch besetzten Zone zurückgeführt werden kann, die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 noch nicht zu begründen. Anders wäre es, wenn sich der zusammenbruchsbedingte Statusverlust mit seiner zunächst latent gebliebenen Auswirkung zu einem tatsächlichen Vorgang und zur Dienstaufgabe aus Gründen, die nicht mit Gewißheit auch zur Beendigung des vor dem 8. Mai 1945 begründeten Beamtenverhältnisses geführt hätten, weiterentwickelt hätte, wie es in dem durch Urteil vom 7. November 1962 (BVerwGE 15, 119[BVerwG 07.11.1962 - BVerwG VI C 83.61]) entschiedenen Fall geschehen ist.

20

Die Notwendigkeit der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

21

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine erzwungene Dienstaufgabe im Sinne der ersten Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 vorliegen, wenn ein früherer Reichsbeamter zwar sein Dienstverhältnis in der sowjetzonalen Verwaltung unter der allgemein angeordneten Umwandlung seines Rechtsstandes in ein Arbeitsverhältnis anderer Art fortgesetzt, dieses Arbeitsverhältnis sich jedoch nach seinem wesentlichen Inhalt in einer für den Beschäftigten unzumutbaren Weise geändert hat (vgl. hierzu außer den bisher zitierten Entscheidungen auch BVerwGE 10, 8[BVerwG 24.09.1959 - BVerwG II C 169.58]). In diesem Zusammenhang gewinnt das - bereits in der Einspruchsschrift vom 7. November 1956 enthaltene und während des Rechtsstreits wiederholte - Vorbringen des Erblassers Bedeutung, er sei ungeachtet seiner Schwerbeschädigung als Schrankenwärter beschäfigt worden und dabei ständig dienstlichen und politischen Schikanen ausgesetzt gewesen. Denn mit diesem Vorbringen behauptete der Erblasser und behauptet nunmehr dessen Witwe tatsächliche Vorgänge, die geeignet erscheinen, die Dienstaufgabe des Erblassers als im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b (erste Alternative) G 131 erzwungen zu werten. Das Berufungsgericht hat zu diesem Vorbringen des Erblassers keine Feststellungen getroffen, weil es - wie ausgeführt: rechtsfehlerhaft - bereits die zweite Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 für erfüllt angesehen hat. Rechtfertigen die nunmehr von dem Berufungsgericht zu treffenden Feststellungen den Schluß, daß sich das von dem Erblasser in der sowjetisch, besetzten Zone fortgesetzte Dienstverhältnis - von der allgemeinen Änderung des Rechtsstandes abgesehen - in seinem wesentlichen Inhalt in unzumutbarer Weise geändert hat, so ist das Ergebnis nicht auszuschließen, daß der Erblasser aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen gezwungen gewesen ist, seinen Dienst aufzugeben, also dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b (erste Alternative) G 131 beschriebenen Personenkreis zugehört.

22

Das vorerwähnte Vorbringen des Erblassers umschließt ferner auch die ausdrückliche Behauptung, er sei schon dienstunfähig gewesen, bevor er seinen Dienst in der Sowjet - zonalen Bahnverwaltung aufgegeben habe. Würden diese Behauptung des Erblassers und das ihr entsprechende Vorbringen der Revisionsbeklagten durch eine Beweisaufnahme - etwa mittels Parteivernehmung der jetzigen Klägerin unter Einsichtnahme in die von dem Erblasser bereits zu den Personal- und Prozeßakten gereichten ärztlichen Bescheinigungen oder durch Beiziehung der gegebenenfalls von einem Sachverständigen zu überprüfenden Krankengeschichte des Erblassers - bestätigt, so wäre das in der zweiten Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 alternativ die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis dieser Vorschrift begründende Merkmal "nach Eintritt der Dienstunfähigkeit" erfüllt. Auch insoweit wird daher das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

23

Gelangt das Berufungsgericht auf Grund seiner neuen Feststellungen zu dem Ergebnis, daß der Erblasser einer der beiden. Alternativen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 unterfällt, so gehört er zu den "unter § 1 ... fallenden Personen" im Sinne des § 4 Abs. 2 G 131. Das Berufungsgericht wird in diesem Falle ferner zu prüfen haben, ob das Gleichstellungsbegehren des Erblassers, durch dessen Ablehnung seitens der Beklagten der gegenwärtige Rechtsstreit ausgelöst worden ist, begründet ist. Insoweit ist der Hinweis geboten, daß die Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 G 131 dem Erblasser nicht schon deshalb versagt werden könnte, weil dieser bisher nicht gemäß § 3 des Bundesvertriebenengesetzes durch die Flüchtlingsbehörde als Sowjetzonenflüchtling anerkannt worden ist. Denn der Erblasser der Klägerin hat seinen Gleichstellungsantrag bereits im Jahre 1955, also vor dem 1. September 1957 gestellt. Über diesen Antrag ist daher nicht nach § 4 Abs. 2 G 131 in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) zu befinden, mit der die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling nach § 3 des Bundesvertriebenengesetzes durch die Flüchtlingsbehörde vorausgesetzt wird. Vielmehr ist über den Gleichstellungsantrag nach § 4 Abs. 2 G 131 in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) zu entscheiden, nach der das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes durch die Gleichstellungsbehörde selbst neben den sonstigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 G 131 festzustellen ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.900 DM festgesetzt.

gez. Dr. Otto

gez. Dr. de Chapeaurouge

gez. Dr. Idel

gez. Dr. Otto zugleich für den durch Krankheit verhinderten Bundesrichter Weber-Lortsch
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Dr. Nehlert
gez. Dr. Idel