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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.1962, Az.: BVerwG VI C 83.61

Fristlose Entlassung eines aus dem Beamtenverhältnis entlassenen und im Angstelltenverhältnis Weiterbeschäftigten Lokomotivführers der Deutschen Reichsbahn wegen einer während der Dienstzeit begangenen Straftat; Zugehörigkeit zum Personenkreis des Art. 131 GG eines unter Verlust des Rechtsstandes als Beamter von der sowjetzonalen Eisenbahnverwaltung nur noch im Angstelltenverhältnis Weiterbeschäftigten ; Beurteilung des Statusverlusts eines aus zusammenbruchsbedingten Gründen nur noch im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigten Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.11.1962
Aktenzeichen
BVerwG VI C 83.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 15020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 11.01.1961 - AZ: OVG VII B 81.59

Fundstelle

  • BVerwGE 15, 119 - 128

Amtlicher Leitsatz

Zur Einbeziehung eines nach dem 8. Mai 1945 imöffentlichen Dienst der SBZ privatrechtlich weiterbeschäftigten und alsdann entlassenen Beamten in den Personenkreis der ersten Gruppe des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 (Fortentwicklung von BVerwGE 5, 268[BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57]; 10, 8).

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. Januar 1961 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der während des Rechtsstreits verstorbene Erblasser, Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerinnen zu 2) - 4), war am 8. Mai 1945 als Beamter auf Lebenszeit Lokomotivführer der Deutschen Reichsbahn beim Bahnbetriebswerk Berlin-Tempelhof. Nach dem Zusammenbruch wurde er von der Eisenbahnverwaltung der sowjetischen Besatzungszone weiterbeschäftigt. Er wohnte ständig in Westberlin. Am 30. November 1946 wurde er fristlos entlassen, weil er am 10. Januar 1946 während einer Dienstfahrt von einem anderen Eisenbahner 4-5 Pfund Erbsen erhalten hatte, die dieser aus einem Eisenbahnzug gestohlen hatte. Durch Berufungsurteil des Landgerichts in Berlin vom 30. Juni 1947 wurde er auf Grund dieser Tat wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt. Im Oktober 1948 wurde er wieder in den Dienst der Reichsbahn der sowjetischen Besatzungszone eingestellt und 1952 wegen "Strukturveränderung" erneut entlassen.

2

Die Verwaltungsstelle Berlin der Beklagten lehnte die Einbeziehung des Erblassers in die Regelung des Gesetzes zuArt. 131 GG und seine Versetzung in den Ruhestand durch Bescheid vom 4. Mai 1953 ab mit der Begründung, daß der Erblasser gemäß § 3 Nr. 2 G 131 aus beamtenrechtlichen Gründen aus dem Dienst ausgeschieden sei. Die Beschwerde des Erblassers wurde durch Bescheid vom 29. Oktober 1953 zurückgewiesen.

3

Auf die vom Erblasser erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Berlin den Bescheid vom 29. Oktober 1953 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die örtliche Zuständigkeit in seinem Urteil vom 30. September 1959 - BVerwGE 9, 172[BVerwG 30.09.1959 - VI C 358/56] - bejaht und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

4

Der Erblasser gehöre zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 aufgeführten Personenkreis und sei seiner Rechte nicht nach § 3 Nr. 2 G 131 verlustig gegangen. Er habe im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der 5. DVO zum Gesetz zuArt. 131 GG i.d.F. vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287; GVBl. Berlin S. 1314) am 8. Mai 1945 als Beamter bei einer Dienststelle des Reiches außerhalb des Bundesgebiets und von Berlin (West) im Dienst gestanden und sei aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen gezwungen gewesen, seinen Dienst aufzugeben. Diese erzwungene Dienstaufgabe aus nicht beamtenrechtlichen Gründen habe zwar nicht schon in der Umwandlung seines Beamtenverhältnisses in ein Dienstverhältnis anderer Art gelegen; denn er sei bei der Reichsbahn der sowjetischen Besatzungszone nach dem 8. Mai 1945 in zumutbarer Weise weiterbeschäftigt worden. Wohl aber sei der Erblasser gezwungen gewesen, seinen Dienst aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen aufzugeben, als er am 30. November 1946 fristlos aus dem Angestelltenverhältnis entlassen worden sei. "Andere als beamtenrechtliche Gründe" seien zwar vornehmlich politische oder im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch stehende Gründe. Jedoch seien nicht alle nicht mit dem Zusammenbruch in Zusammenhang stehenden Gründe beamtenrechtliche Gründe. Herkömmliche beamtenrechtliche Entlassungsgründe, wie Erreichen der Altersgrenze, strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des § 53 DBG, Zeitablauf bei befristeten Dienstverhältnissen und Entfernung aus dem Dienst auf Grund dienststrafrechtlicher Verurteilung hätten hier nicht vorgelegen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 - in einem Parallelfall entschieden, daß das Beamtenverhältnis von einem Dienstherrn außerhalb des Bundesgebiets schon deshalb nicht habe beendet werden können, weil dieses Beamtenverhältnis dort nicht fortgesetzt worden sei.

5

Selbst wenn man aber meine, daß andere als beamtenrechtliche Gründe nur diejenigen seien, die sowohl außerhalb der herkömmlichen Beendigungsgründe lägen als auch mit dem Zusammenbruch in Zusammenhang stünden, so genüge der mittelbare Zusammenhang mit dem Zusammenbruch, der hier darin liege, daß dem Erblasser infolge des Zusammenbruchs und der damit verbundenen Umwandlung seines Beamtenverhältnisses die Möglichkeit der Verteidigung in einem nach herkömmlichen Grundsätzen des Berufsbeamtentums notwendigen Dienststrafverfahren genommen gewesen sei.

6

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt,

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das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. März 1955 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt: Das Berufungsgericht habe bei der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 den Begriff "andere als beamtenrechtliche Gründe" verkannt. Zwar sei nicht jede aus tarifrechtlichen Gründen ausgesprochene Kündigung eines in der sowjetischen Besatzungszone weiterbeschäftigten ehemaligen Beamten ein Grund für seinen Ausschluß aus dem Personenkreis der genannten Vorschrift. Der betroffene Beamte gehöre aber dann nicht zu dem Personenkreis des Gesetzes zuArt. 131 GG, wenn die tarifrechtlichen Gründe seiner Entlassung zugleich der Sache nach beamtenrechtliche Gründe seien, die - wenn auch in einem besonderen Verfahren - ebenso zum Erlöschen eines Beamtenverhältnisses geführt hätten. Beamtenrechtliche Formen hingegen, wie etwa ein formelles Disziplinarverfahren, könnten für die Entlassung eines solchen Beamten nicht gefordert werden, weil der Beamtenstatus in der sowjetischen Besatzungszone nicht mehr bestehe und der bloße Statuswechsel als solcher bei unveränderter dienstlicher Funktion und sonstiger Zumutbarkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zugehörigkeit zum Personenkreis des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 nicht begründe. Nach den Urteilen BVerwGE 5, 268[BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] und 10, 8 seien andere als beamtenrechtliche Gründe nur solche, die mit dem Zusammenbruch in Zusammenhang stünden. In dem Urteil vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 - habe das Bundesverwaltungsgericht allerdings eine tarifrechtliche Kündigung wegen einer 10monatigen Gefängnisstrafe als eine Dienstbeendigung aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen angesehen und ausgesprochen, daß das Beamtenverhältnis von einem Dienstherrn außerhalb des Bundesgebiets nicht rechtswirksam habe beendet werden können; mit seiner anderslautenden früheren Rechtsmeinung habe sich das Bundesverwaltungsgericht dabei nicht auseinandergesetzt, es handele sich also wohl nur um eine einmalige Abweichung von der sonstigen Rechtsprechung. Übrigens sei dieses Urteil zu§ 3 Nr. 2 G 131 ergangen, also einer Vorschrift, die das Ausscheiden aus dem Personenkreis des Gesetzes regele und somit zunächst einmal die Zugehörigkeit voraussetze. Deshalb widersprächen sich die genannten Entscheidungen gar nicht. Mit der Rechtsprechung zum Statuswechsel sei es jedenfalls unvereinbar, neben dem neuen Angestelltenverhältnis ein weiterbestehendes Beamtenverhältnis ohne Dienstherrn anzunehmen. Es bestehe in Fallen der vorliegenden Art nur ein einheitlicher dienstrechtlicher Status, innerhalb dessen die Kündigungsgründe daraufhin zu prüfen seien, ob sie der Sache nach auch zur Beendigung des Beamtenverhältnisses geführt hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Ansicht, daß die tarifrechtliche Kündigung in keinem Falle geeignet sei, den Betroffenen aus dem in Rede stehenden Personenkreis auszuschließen, im Urteil BVerwGE 5, 268[BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] abgelehnt. Wollte man die Entlassung des Erblassers, obgleich sie durch dessen eigenes dienstwidriges und strafrechtlich geahndetes Verhalten veranlaßt worden sei, als "anderen als beamtenrechtlichen Grund" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 anerkennen, so wäre das eine völlige Schwenkung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die nicht ohne Anrufung des Großen Senats oder - falls etwa zwischen beiden Beamtensenaten Übereinstimmung bestehe - nicht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs auch vor dem II. Senat vorgenommen werden dürfe. Denn es gehe darum, ob die bisher angenommene Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG preisgegeben werden dürfe, die aus dessen Eigenschaft als "Ausführungsgesetz" zu der angeführten Verfassungsvorschrift sich ableite; danach dürften nur diejenigen Fälle in die Regelung des Gesetzes einbezogen werden, in denen zusammenbruchsbedingte Beweggründe zu einer wirtschaftlichen Betreuungsbedürftigkeit geführt hätten; nicht aber Fälle, in denen Beamte zwar ihren Status verloren hätten, aber zunächst in Arbeit und Brot geblieben seien - mögen sie auch später (nunmehr aber ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zusammenbruch) privatrechtlich entlassen worden sein.

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Die Klägerinnen haben beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie machen u.a. geltend: Der im Urteil vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 - entschiedene Fall komme dem vorliegenden sehr nahe. Offenbar habe der Senat in diesem Urteil seine frühere, im Urteil BVerwGE 5, 268[BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] vertretene Ansicht stillschweigend aufgeben wollen. Es sei an der Zeit, daß das Bundesverwaltungsgericht seine umstrittene Rechtsansicht, daß der Statuswechsel nach dem 8. Mai 1945 die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 nicht begründe, auch ausdrücklich und mit klaren Worten aufgebe. Gegen die bisherige Auslegung spreche, daß nach der Fassung 1953 ausdrücklich auch die ohne beamtenrechtliche Versorgung ausgeschiedenen Beamten in die Regelung der genannten Vorschrift einbezogen worden seien. Unabhängig davon sei schon 1945 keinem Beamten zuzumuten gewesen, bei verändertem Status in der sowjetischen Besatzungszone auszuhalten. Nur wegen des in Zusammenhang mit dem Zusammenbruch stehenden Statuswechsels sei dem Erblasser der Schutz eines Disziplinarverfahrens vorenthalten worden und eine nicht nachprüfbare Entlassung möglich gewesen. Ein gerichtliches Disziplinarverfahren hätte im vorliegenden Falle niemals zu einer Entlassung aus dem Amt geführt. Daß der Statusverlust rechtlich unerheblich sei, wenn nur der Bedienstete durch den Zusammenbruch nicht wirtschaftlich betreuungsbedürftig geworden sei, stehe entgegen der Darstellung der Revision gerade im Widerspruch zu dem Auftrag des Art. 131 GG, der dahin laute, die "Rechtsverhältnisse" der dort bezeichneten Personen zu regeln.

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Der Oberbundesanwalt hat sich nicht beteiligt.

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II.

Die Revision ist nicht begründet. Im Ergebnis richtig hat das Berufungsgericht die Zugehörigkeit des Erblassers zu dem hier allein in Betracht kommenden Personenkreis des Kap. I des Gesetzes zu Art. 131 GG (vgl. BVerwGE 10,8[BVerwG 24.09.1959 - II C 169/58] [11]) bejaht.

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Allerdings ergibt sich, wie im Berufungsurteil nicht verkannt wird, diese Zugehörigkeit nicht bereits daraus, daß der Erblasser unter Verlust seines Rechtsstandes als Beamter von der Eisenbahnverwaltung der SBZ nur im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigt worden war. Die gegenteilige Auffassung der Klägerinnen setzt sich, ohne daß dafür durchgreifende Argumente angeführt worden sind, in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das eben angeführte Urteil mit Nachweisen). Nach dem Leitsatz des Urteils BVerwGE 5, 268[BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] liegt eine erzwungene Dienstaufgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 bei Weiterverwendung imöffentlichen Dienst nach dem 8. Mai 1945 (in der SBZ) jedenfalls dann nicht vor, wenn sich das Dienstverhältnis durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Dienstverhältnis anderer Art nach seinem wesentlichen Inhalt nicht in unzumutbarer Weise geändert hat. Diese Rechtsprechung trägt der Grundkonzeption des Gesetzes Rechnung: Danach sollen die Rechtsverhältnisse derjenigen Bediensteten geregelt werden, die im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch infolge der tatsächlichen Veränderungen im äußeren Bestande Deutschlands oder in seinen inneren Verhältnissen ihren Dienst nicht fortsetzen konnten (vgl. BVerwGE 1, 251 [BVerwG 03.12.1954 - II C 201/53]). Aus dieser Anknüpfung an Vorgänge tatsächlicher Art war einerseits abzuleiten, daß bei zusammenbruchsbedingter tatsächlicher Beendigung des Dienstverhältnisses die Betreuung nach dem Gesetz zuArt. 131 GG grundsätzlich nicht daran scheitern kann, daß das Dienstverhältnis rechtlich gesehen möglicherweise nicht aufgelöst war. Aus dieser Anknüpfung an Vorgänge tatsächlicher Art, wie sie in der Fassung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 zum Ausdruck gelangt ist, folgt aber andererseits, daß das tatsächliche Weiterbestehen des Dienstverhältnisses (wobei sein Wesen nicht berührende zumutbareÄnderungen vernachlässigt werden können) die Zugehörigkeit zum Personenkreis der genannten Vorschrift ausschließt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich in der rechtlichen Qualifikation dieses. Verhältnisses etwas geändert hat, eine solche Änderung könnte - auch wenn sie mit dem Zusammenbruch im Zusammenhang stünde - nur dann Bedeutung gewinnen, wenn sie auch tatsächliche Auswirkungen auf das Dienstverhältnis nicht nur ermöglichte, sondern effektiv hatte.

13

Daß die Neufassung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 durch das Erste Änderungsgesetz vom 19. August 1953 entgegen der Auffassung der Klägerinnen an dieser Rechtslage nichts geändert hat, ist bereits in dem Urteil BVerwGE 10, 8[BVerwG 24.09.1959 - II C 169/58] [10] dargetan.

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Aus der dargelegten Grundkonzeption des Gesetzes und den daraus abzuleitenden Folgerungen für die Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 ergibt sich aber weiter, daß der Erblasser deshalb zum Personenkreis dieser Vorschrift gehörte, weil er aus dem zunächst (in privatrechtlicher Form) fortbestehenden Dienstverhältnis schließlich von der sowjetzonalen Eisenbahnverwaltung entlassen wurde, und zwar aus Gründen, die nicht mit Gewißheit auch zur Beendigung seines vor dem 8. Mai 1945 auf Lebenszeit begründeten Beamtenverhältnisses geführt hätten.

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Der Statusverlust eines aus zusammenbruchsbedingten Gründen nur noch im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigten Beamten kann nämlich aus den dargelegten Erwägungen nur deshalb und daher auch nur solange für die Beurteilung seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis der streitigen Vorschrift unerheblich bleiben, wie diese Rechtsstandänderung gleichsam theoretisch oder latent bleibt und sich nicht auf den wesentlichen Bestand des Dienstverhältnisses in tatsächlicher Hinsicht auswirkt. Denn gerade daß solche tatsächlichen Auswirkungen nicht eingetreten waren, rechtfertigte es, den zusammenbruchsbedingten Statusverlust zu vernachlässigen und ihn nicht als ausreichend für die Einbeziehung in den Personenkreis der streitigen Vorschrift anzusehen. Die von der Revision vertretene Auffassung, daß der Statusverlust angesichts der Eigenschaft des Gesetzes zu Art. 131 GG als Ausführungsgesetz zu der Verfassungsvorschrift schlechthin als rechtlich belanglos gelten müsse - jedenfalls dann, wenn eine unmittelbar durch den Zusammenbruch verursachte wirtschaftliche Betreuungswürdigkeit des Bediensteten nicht vorliege -, hat der Senat bereits mit seiner zu den §§ 62, 63 G 131 ergangenen Entscheidung BVerwGE 10, 37[BVerwG 04.12.1959 - VI C 455/56] abgelehnt. Zutreffend weisen die Klägerinnen im übrigen darauf hin, daß die Beklagte den Auftrag der Verfassungsvorschrift - die Rechtsverhältnisse der aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschiedenen und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend wiederverwendeten öffentlichen Bediensteten zu regeln - zu eng begreift, wenn sie ausschließlich auf eine unmittelbar durch den Zusammenbruch verursachte wirtschaftliche Betreuungsbedürftigkeit abstellt. Vielmehr ist an dem vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeiteten Grundgedanken der gesetzlichen Regelung festzuhalten, daß der bloße Statusverlust nur deshalb nicht zur Einbeziehung in den Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 führt, weil diese Vorschrift - insoweit abweichend von der durch eine andere Interessenlage geprägten Regelung der §§ 62, 63 G 131 - nicht auf den "Amtsverlust", sondern den tatsächlichen Vorgang einer erzwungenen "Aufgabe des Dienstes" abstellt.

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Daraus folgt aber, daß der zusammenbruchsbedingte Verlust eines in der SBZ nur im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigten Beamten doch noch rechtliche Bedeutung für die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 gewinnt, wenn der sowjetzonale Dienstherr von der dem neuen Status eigentümlichen Möglichkeit einer Kündigung unter Umständen Gebrauch macht, die bei Fortsetzung der beamtenrechtlichen Beziehungen zu einer Entlassung nicht geführt hätten. Der zusammenbruchsbedingte Statusverlust mit seiner zunächst latent gebliebenen (und nur deshalb zu vernachlässigenden) Auswirkung hat sich in einem solchen Falle zu einem tatsächlichen Vorgang weiterentwickelt und damit die Einbeziehung in den Personenkreis des Gesetzes aktuell werden lassen.

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So war hier der Fall des Erblassers gelagert. Die Klägerinnen meinen in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil, dies ergebe sich bereits daraus, daß der Verstorbene Beamter auf Lebenszeit gewesen sei und deshalb, hätte er nicht diesen seinen Status verloren, nur durch - hier zwangsläufig fehlendes - disziplinargerichtliches Urteil aus dem Dienst hätte entfernt werden können. Dem wäre allerdings entgegenzuhalten, daß die Frage, ob der Erblasser als Lebenszeitbeamter hier überhaupt aus dem Dienst hätte entfernt werden können, in dem dafür allein noch bedeutsamen Zusammenhang der Entscheidung über seine Zugehörigkeit zum Personenkreis des Gesetzes zuArt. 131 GG ohnehin gerichtlicher Überprüfung unterliegt, nämlich in dem vorliegenden Rechtsstreit. Eines vertiefenden Eingehens auf die Rechtsauffassung der Klägerinnen bedarf es aber hier nicht. Denn der Erblasser gehörte jedenfalls deshalb zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131, weil er als Lebenszeitbeamter wegen des seiner Entlassung zugrunde liegenden Vorfalls nicht mit Gewißheit aus dem Dienst entfernt worden wäre. Ohne daß die von ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts während des Dienstes begangene Straftat und die darin liegende Dienstpflichtverletzung geringgeachtet werden soll, drängt sich doch angesichts der zur Tatzeit noch herrschenden Zustände und - vor diesem Hintergrund betrachtet - angesichts von Gegenstand und Zweck der Tat eine nachsichtige Beurteilung auf. Läßt sich aber nicht mit Gewißheit feststellen, daß der Erblasser wegen jener Tat als Beamter auf Lebenszeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aus dem Dienst hätte entfernt werden können, so bedeutet dies, daß seine Entlassung nur deshalb möglich war, weil die in Zusammenhang mit dem Zusammenbruch stehende Umwandlung seines Rechtsstandes der sowjetzonalen Eisenbahnverwaltung hierfür die rechtliche Handhabe bot. Somit stand auch die Entlassung selbst in Zusammenhang mit dem Zusammenbruch.

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Nach ihrem Vorbringen in der Revisionsverhandlung scheint die Beklagte zwar der Auffassung zu sein, diese Kausalkette zwischen Zusammenbruch und Ausscheiden aus dem Dienst reiche jedenfalls deshalb nicht aus, weil eigenes, auch unter Anlegung beamtenrechtlicher Maßstäbe pflichtwidriges Verhalten des Bediensteten der ausschlaggebende Beweggrund für seine Entlassung gewesen sei. - Hierbei wird zunächst einmal die die dienstlichen Beziehungen prägende Bedeutung unterschätzt, welche die durch den Zusammenbruch ans Ruder gelangten Machthaber in der SBZ der Beseitigung der Beamtenverhältnisse zumaßen. Es war gerade der Sinn dieser Maßnahme, ganz allgemein Angehörige des öffentlichen Dienstes ohne Beschränkung auf bestimmte Gründe jederzeit aus ihren Stellungen entfernen zu können. Zutreffend hatte allerdings die Beklagte in ihrem schriftlichen Revisionsvorbringen wiederholt hervorgehoben, daß die tarifrechtlich einwandfreie Entlassung eines in der sowjetischen Besatzungszone weiterbeschäftigten Beamten dann nicht seine Einbeziehung in den Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG bewirken könne, wenn der sachliche Entlassungsgrund auch nach sachlichem Beamtenrecht zur Entfernung aus dem Dienst geführt hätte. Anderenfalls würde der in der SBZ. weiterbeschäftigte Bedienstete, der wegen einer schweren Verfehlung entlassen worden wäre, besser stehen als ein wegen der gleichen Verfehlung im Geltungsbereich des Grundgesetzes disziplinargerichtlich aus dem Dienst zu entfernender Beamter. In einem solchen Falle könnte also der Rechtsstandverlust in der Tat im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht als kausal für das Ausscheiden aus dem Dienst gelten. In Widerspruch zu diesen Überlegungen hat die Beklagte in der Revisionsverhandlung aber die Regel aufstellen zu können geglaubt, angesichts der Umwandlung der in der SBZ fortgesetzten Dienstverhältnisse dürfe eine Entlassung schon dann nicht zur Einbeziehung in den Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG führen, wenn die Beweggründe für die Entlassung "beamtenrechtlicher Natur" gewesen seien, also z.B. - wie hier - bei einer Dienstpflichtverletzung. Unversehens ist bei dieser Argumentation die zutreffende Auffassung, die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Gesetzes sei zu verneinen, wenn der Betreffende im konkreten Fall auch als Beamter hätte entlassen werden können, dahin umgewandelt worden, die Einbeziehung scheitere bereits am Vorliegen von Umständen, die abstrakt gesehen zur Beendigung eines Beamtenverhältnisses führen könnten. Nur bei flüchtiger Betrachtung mag sich verbergen, daß dies ein entscheidender Unterschied ist. Die Gründe, die für die erste Auffassung angeführt werden können, versagen für die nunmehr von der Beklagten vorgenommene Abwandlung. Denn diese würde bedeuten, daß der Bedienstete sich auch dann behandeln lassen müßte, als hätte sein Dienstverhältnis nach sachlichem Beamtenrecht ebenfalls beendet werden können, wenn eindeutig feststünde, daß die etwa anführbaren beamtenrechtlichen Gründe für seine Entfernung aus dem Dienst nicht ausgereicht hätten. Wenn die Beklagte sich unter Anführung etwa von BVerwGE 5, 356[BVerwG 15.11.1957 - VI C 25/56] darauf beruft, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei in dem hier interessierenden Zusammenhang nur auf das Vorhandensein oder das Fehlen beamtenrechtlicher "Beweggründe" abgestellt worden, so verkennt sie also, daß gerade deshalb geprüft werden muß, ob diese Gründe im konkreten Fall bei Anlegung beamtenrechtlicher Maßstäbe eine Entfernung aus dem Dienst zu motivieren geeignet waren. Hiervon ist die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung offenbar noch selbst ausgegangen.

19

Fehl geht allerdings der von den Klägerinnen aufgegriffene Hinweis des Berufungsgerichts auf das Urteil des Senats vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 - (DVBl. 1959 S. 331) und ihre Auffassung, dort sei praktisch unter Aufgabe der Rechtsprechung BVerwGE 5, 268[BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] für einen dem ihren vergleichbaren Fall vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt worden, daß eine tarifrechtliche Kündigung wegen einer sogar mit 10 Monaten Gefängnis geahndeten Straftat schlechthin als Dienstbeendigung aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen gelten müsse, weil das Beamtenverhältnis von einem Dienstherrn außerhalb des Bundesgebiets rechtlich überhaupt nicht habe beendet werden können. Die Beklagte, die ursprünglich ebenfalls diese Entscheidung als eine Abweichung von der im Urteil BVerwGE 5, 268[BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] entwickelten Konzeption aufgefaßt hatte, hat aber zutreffend in späteren Darlegungen darauf hingewiesen, daß die unterschiedliche Behandlung der beiden entschiedenen. Fälle auf einem wesentlichen Unterschied in der Sach- und Rechtslage beruht: Während das Urteil BVerwGE 5, 268[BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] die Einbeziehung in den Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 betrifft und diese an eine "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen erzwungene Dienstaufgabe", nämlich an das in Zusammenhang mit dem Zusammenbruch stehende rein tatsächliche Ausscheiden aus dem Dienst knüpft, beziehen sich die hier interessierenden Ausführungen in dem Urteil DVBl. 1959 S. 331 [332 rechte Spalte] auf diejenigen Bediensteten, die bereits zum Personenkreis der genannten Vorschrift gehören, trotzdem aber nach§ 3 Nr. 2 G 131 keine Rechte geltend machen können, weil ihr Beamtenverhältnis nach dem 8. Mai 1945 auch "aus beamtenrechtlichen Gründen" - hier also: auch in seinem rechtlichen Bestand - beendet worden war.

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Ist also der jetzt zur Entscheidung stehende Fall nach der Rechts- und Interessenlage nur vergleichbar mit dem des Urteils BVerwGE 5, 268[BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] und der an dem dort entwickelten Gedanken festhaltenden späteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 10, 8[BVerwG 24.09.1959 - II C 169/58]), so bedarf es mit Rücksicht auf die von der Beklagten für erforderlich gehaltene Einschaltung des Großen Senats oder die hilfsweise begehrte Anhörung auch vor dem II. Senat nur noch der abschließenden Klarstellung, daß der erkennende Senat keineswegs die durch die angeführte Rechtsprechung vorgezeichnete Linie verläßt. Eine solche Klarstellung ist deshalb am Platze, weil der in BVerwGE 5, 268[BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] [269] als Schlußabsatz abgedruckte Teil der Entscheidungsgründe allerdings geeignet sein könnte, Mißverständnisse auszulösen. So erklärt es sich wohl auch, daß das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28, Juni 1962 - NJW 1962 S. 1980 -, das im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung mit der hier vertretenen Auffassung übereinstimmt, ebenfalls - zu Unrecht - glaubt, es setze sich in Widerspruch mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In dem bezeichneten Absatz des Urteils BVerwGE 5, 268[BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] ist zunächst ein sinnverkehrendes Formulierungsversehen unterlaufen. Der Schlußsatz muß lauten: "Beruhte die Kündigung des Klägers darauf, daß er keinen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung seiner dienstlichen Beurlaubung gestellt hatte, so hat das Berufungsgericht diesen Anlaß zutreffend nicht als anderen als beamtenrechtlichen Grund (statt: "nicht als beamtenrechtlichen Grund") angesehen.- Das erwähnte Mißverständnis beruht aber wohl weniger auf diesem Formulierungsversehen, das aus dem Zusammenhang der Entscheidung ohne weiteres deutlich wird; es dürfte vielmehr darauf zurückgehen, daß der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt, der, wie (jetzt) nach § 137 Abs. 2 VwGO, der "Tatbestand" des Revisionsurteils ist, in dem genannten Urteil nur unvollständig wiedergegeben ist. Das Berufungsurteil in jener Sache enthielt die Feststellung, der Kläger habe nach seinem Verhalten "freiwillig" und "auf Grund eigenen Verlangens" aus dem Dienst ausscheiden wollen; er habe eine Beschäftigung im Dienst einer sowjetzonalen Kreisverwaltung vorgezogen, zu deren Wahrnehmung er von der Eisenbahnverwaltung zunächst beurlaubt gewesen sei. Für die daraufhin ausgesprochene Kündigung oder Entlassung waren also zweifellos weder die Statusänderung noch sonstige mit dem Zusammenbruch in Zusammenhang stehende Umstände ursächlich. Es bestand daher für das Gericht kein Anlaß zu prüfen, ob das Fernbleiben vom Bahndienst auch unter dem Gesichtspunkt der Dienstverfehlung bei Anlegung beamtenrechtlicher Maßstäbe die Entlassung gerechtfertigt hätte und deshalb nicht als zusammenbruchsbedingt gelten könnte.

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Aus jener Entscheidung kann also nicht hergeleitet werden, das Gericht habe eine solche Prüfung - auch für Fälle der jetzt zur Entscheidung stehenden Art - schlechthin als entbehrlich erachtet, Im übrigen lag das Schwergewicht des Urteils BVerwGE 5, 268[BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] in dem in Absatz 1 abgedruckten Teil der Gründe. Dort hatte der erkennende Senat bereits ausdrücklich ausgesprochen, daß der Statusverlust eines in der SBZ im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigten Beamten nach dem Willen des Bundesgesetzgebers (nur) "solange" nicht zur Einbeziehung in die Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG führt, wie der Dienst im wesentlichen unter Beibehaltung der bisherigen dienstlichen Funktion und in sonst zumutbarer Weise fortgesetzt werden konnte oder durfte. An dieser Stelle kam also bereits damals zum Ausdruck, daß eine die Zumutbarkeitsgrenze überschreitende wesentliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen - etwa mittels einer durch den Fortfall des Beamtenstatus möglich gewordenen Änderungskündigung des Dienstherrn - doch noch zur Einbeziehung in den Personerikreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 führen könne. Daß für eine das Dienstverhältnis schlechthin beendigende Kündigung nichts anderes gelten kann, liegt auf der Hand. Entscheidend ist hier wie dort die für das jeweils zu beurteilende Dienstverhältnis zu beantwortende Frage, ob der Sachverhalt auch die Beendigung des Beamtenverhältnisses gerechtfertigt hätte. Das gilt auch dann, wenn die Kündigung wegen einer Dienstverfehlung ausgesprochen worden ist. Läßt sich nicht mit Gewißheit feststellen, daß diese Verfehlung auch zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis hätte führen können, so wird der Betreffende im Geltungsbereich des Grundgesetzes zwar mit disziplinarer Ahndung zu rechnen haben; die Einbeziehung in den Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 wird davon aber nicht berührt.

22

Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.

23

Klarstellend ist zu bemerken, daß nach dem Sinn der in den Vorinstanzen ergangenen Entscheidungen mit der Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 29. Oktober 1953 auch der Bescheid vom 4. Mai 1953 als aufgehoben zu gelten hat.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.