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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.11.1957, Az.: BVerwG VI C 25.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.11.1957
Aktenzeichen
BVerwG VI C 25.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16367
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 09.04.1954 - AZ: II OVG A 144/53

Fundstellen

  • BVerwGE 5, 356 - 358
  • DVBl 1958, 468 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1959, 36 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1958, 188 (amtl. Leitsatz)
  • NDBZ 1958, 155
  • RiA 1958, 139

Amtlicher Leitsatz

Ein Beamter, der auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist, gehört zu dem Personenkreis des Art. 131 GG und des § 63 Abs. 1 G 131, wenn sein Entschluß, aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden, auf Beweggründen beruht, die mit dem Zusammenbruch des Jahres 1945 und dessen Auswirkungen im Zusammenhang stehen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - VI. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1957
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden,
den Bundesrichter Schmidt,
die Bundesrichterin Schmitt,
den Bundesrichter Reimer und
den Bundesrichter Dr. Waitz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 9. April 1954 - II OVG-A 144/53 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Der Kläger war seit April 1941 Obermedizinalrat und Leiter des Gesundheitsamtes der Stadt W.. Im August 1942 wurde er für die Dauer von zwölf Jahren zum hauptamtlichen Beigeordneten dieser Stadt bestellt (Besoldungsgruppe A 1 b der Reichsbesoldungsordnung - RBO -). In dieser Stellung war er bis zum Zusammenbruch tätig.

2

Im Juni 1945 entschied die britische Militärregierung, daß der Kläger wegen seiner Verbindung zum Nationalsozialismus für sein Amt nicht mehr geeignet sei. Der Kläger schied daraufhin aus seinem Amt aus. - Er gehörte der NSDAP - mit Unterbrechungen - seit 1925 an und war u.a. Kreisamtsleiter, Kreis- und Gauredner, HJ-Bannarzt und SA-Rottenführer.

3

Im Entnazifizierungsverfahren wurde der Kläger zunächst im schriftlichen Verfahren durch Entscheidung vom 27. Oktober 1948 in die Gruppe IV eingestuft; dabei wurde ihm die Wählbarkeit abgesprochen. Die von dem öffentlichen Kläger beantragte mündliche Verhandlung führte am 21. Juli 1949 zur Einstufung des Klägers in die Gruppe III. Gegen diese Entscheidung legten der Kläger und der öffentliche Kläger Berufung ein, dieser zunächst mit dem Antrage, gegen den Kläger die für Angehörige der Gruppe III zwingend vorgeschriebenen Maßnahmen zu verhängen. In der Berufungsverhandlung vom 10. Dezember 1949 beantragte der öffentliche Kläger, die Einstufung des Klägers in die Gruppe IV zu bestätigen, jedoch mit der Abänderung, daß ihm die Fähigkeit zur Bekleidung einer amtlichen Stellung abgesprochen werde. Der Kläger beantragte, ihn in die Gruppe IV ohne Beschränkungen einzustufen, hilfsweise, die Verhandlung zu vertagen, um ihm Gelegenheit zu geben, weitere Entlastungszeugen beizubringen. Der Spruchausschuß vertagte die Verhandlung. Der Kläger reichte in der nächsten Zeit weitere Entlastungszeugnisse ein. In der Sitzung vom 21. Januar 1950 erklärte sich der öffentliche Kläger auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Klägers vom 14. Januar 1950 mit der von diesem bean tragten Einstufung in die Gruppe IV einverstanden. Danach reihte der Spruchausschuß den Kläger ohne Beschränkungen in die Gruppe IV ein.

4

Bei der von dem öffentlichen Kläger erwähnten Erklärung des Klägers vom 14. Januar 1950 handelte es sich um ein Schreiben an den Beklagten mit folgendem Wortlaut:

"Hierdurch erkläre ich, daß ich ohne Rücksicht auf den Ausgang meines Entnazifizierungsverfahrens auf alle Rechte aus meinem Beamtenverhältnis verzichte, ganz gleichgültig, oh sich diese gegen die Stadt W., gegen das Land Niedersachsen oder gegen das frühere deutsche Reich bzw. dessen Rechtsnachfolger richten. Gleichzeitig bitte ich um Entlassung aus einem etwa noch bestehenden Beamten Verhältnis, auch soweit es sich um einen Anspruch auf Wartegeld oder Ruhegehalt bezieht."

5

Am 3. April 1950 verfügte der Beklagte unter Bezugnahme auf dieses Schreiben gemäß § 60 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - die Entlassung des Klägers. Diese Verfügung wurde dem Kläger, der auf Grund der günstigen Entnazifizierungsentscheidung inzwischen, eine Anstellung bei der Schering-A.G. in B. erlangt hatte, am 14. April 1950 zugestellt. Unter dem 17. April 1950 bat der Kläger den Beklagten, ihm zu bestätigen, daß er aus politischen Gründen entlassen worden sei. Dies lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, daß die Entlassung auf Antrag vorgenommen worden sei.

6

Die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche aus dem Bundesgesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - wies der Beklagte durch Verfügung vom 11. September 1952 mit der Begründung zurück, eine Anwendung des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG sowie des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Lande Niedersachsen vom 24. Dezember 1951 (Nds. GVBl. S. 233) - Nds. G 131 - sei nicht möglich, weil der Kläger vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden sei.

7

Hiergegen richtet sich die von dem Kläger erhobene Klage mit dem Antrage,

die Verfügung des Beklagten vom 11. September 1952 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten,

  1. a)

    ihn - den Kläger - als Wiederverwendungsbeamten mit der Berufsbezeichnung Stadtobermedizinalrat und der Besoldungsgruppe A 1 b RBO anzuerkennen,

    hilfsweise,

  2. b)

    ihn - den Kläger - als zu dem unter das Bundesgesetz zu Art. 131 GG als Beamten des Beklagten fallenden Personenkreis gehörig anzuerkennen.

8

Das Landesverwaltungsgericht Oldenburg hat die Klage durch Urteil vom 28. Juli 1953 abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein nach Beweiserhebung durch Urteil vom 9. April 1954 zurückgewiesen.

9

In den Gründen des Berufungsurteils ist im wesentlichen folgendes ausgeführt:

10

Der Kläger gehöre nicht zu den Personen, denen Rechte aus dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG und dem niedersächsischen Gesetz zu Art. 131 GG zustehen.

11

Der Kläger habe zwar zunächst, nämlich im Juni 1945, dadurch, daß er auf Veranlassung der britischen Militärregierung aus seinem Amte als hauptamtlicher Beigeordneter entfernt wurde, sein Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen im Sinne der §§ 1 und 2 Nds. G 131 und § 63 Abs. 1 G 131 verloren. Damit sei aber der Sachverhalt, der für die Beurteilung der Rechtslage nach den Gesetzen zu Art. 131 GG erheblich sei, noch nicht vollständig. Zu dem Sachverhalt gehörten des weiteren der Verzicht des Klägers auf alle Rechte aus seinem früheren Beamtenverhältnis und seine auf eigenen Antrag vorgenommene Entlassung aus dem etwa noch bestehenden Beamtenverhältnis. Dadurch sei der Kläger auch aus beamtenrechtlichen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden. Dies habe bewirkt, daß er mit seinem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis außerhalb der Regelungen der Gesetze zu Art. 131 GG stehe.

12

Der Kläger kenne sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß sein auf Entlassung gerichteter Antrag durch Drohung erzwungen sei; denn er habe es versäumt, die ihm angeblich abgezwungene Erklärung rechtzeitig anzufechten. Die Beweisaufnahme habe überdies nichts dafür erbracht, daß er die Erklärung vom 14. Januar 1950 unter dem Einfluß einer rechtswidrigen Drohung abgegeben habe.

13

Diese Erklärung des Klägers und seine Entlassung vom 3. April 1950 erfüllten den Tatbestand, den das Gesetz einen Verlust des Amtes aus beamtenrechtlichen Gründen nenne und den es deswegen in seine Regelung nicht einbegriffen habe. Zwar brauche, wie schon das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 21. Januar 1953 [NJW 1953, 360]) und diesem folgend das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 11. Juli 1953 [ZBR 1953, 151]) entschieden hätten, eine Entlassung, die in den Formen der beamtenrechtlichen Vorschriften verfügt worden sei, deswegen noch nicht auf beamtenrechtlichen Gründen im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG zu beruhen. Den eben erwähnten Entscheidungen lägen jedoch Sachverhalte zugrunde, in denen die Entlassung von einer Entschließung der Entlassungsbehörde ausging. Der Fall des Klägers liege anders. Der Beklagte sei gar nicht in die läge geraten, Beweggründe über das Ausscheiden des Klägers zu bilden; er habe auf den Antrag des Klägers die Entlassung ohne weiteres aussprechen müssen. Solche Entlassungen könnten rechtlich nicht danach unterschieden werden, ob die Entschließung der Entlassungsbehörde auf beamtenrechtliche oder politische Erwägungen zurückgeht. Wer z.B. sein Amt kraft Gesetzes verloren habe, weil er zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt worden sei (§ 53 DBG), könne die Rechte durchaus wegen seiner politischen Betätigung in der NSDAP, etwa wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit, verloren haben, habe sie deswegen aber nicht aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren. - Das Landesverwaltungsgericht habe demnach die Klage mit Recht abgewiesen.

14

Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 9. April 1954 die Verfügung des Beklagten vom 11. September 1.952 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten,

  1. a)

    ihn - den Kläger - als Wiederverwendungsbeamten mit der Berufsbezeichnung Obermedizinalrat und der Besoldungsgruppe A 1 b RBO anzuerkennen,

    hilfsweise,

  2. b)

    ihn als zu dem unter das Bundesgesetz zu Art. 131 GG fallenden Personenkreis gehörig, und zwar als Beamten des Beklagten, anzuerkennen.

15

Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts mit folgender Begründung: Der Kläger habe durch den Übertritt in den Dienst der Industrie 40 % seines früheren Einkommens, die Versorgungsanwartschaft und die Einnahmen aus seiner vertrauensärztlichen Nebentätigkeit eingebüßt. Allein dieser Sachverhalt rechtfertige die Feststellung, daß der Kläger zur Erklärung vom 14. Januar 1950 ausschließlich durch die damals für ihn bestehende politische Zwangslage und die dadurch verursachte, fast fünf Jahre währende wirtschaftliche Notlage veranlaßt worden sei. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht diesen Sachverhalt nicht als Amtsverlust "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" im Sinne des § 63 G 131 anerkannt. Es unterscheide ohne rechtliche Grundlage zwischen den Beweggründen des Dienstherrn und denen des Betroffenen. Dies sei mit der im angefochtenen Urteil angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unvereinbar; es sei deswegen auch zu prüfen, ob die von dem Bundesverfassungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung aufgestellten Grundsätze für Gerichte und Behörden bindend seien. - Da der Kläger seine Erklärung vom 14. Januar 1950 schon durch Schreiben vom 17. April 1950 angefochten habe, sei das angefochtene Urteil außerdem fehlerhaft, soweit darin ausgeführt sei, diese Erklärung sei nicht rechtzeitig angefochten worden.

16

Der Beklagte tritt der Revision im wesentlichen mit den Gründen des angefochtenen Urteils entgegen. Er trägt außerdem vor, es könne keinem Zweifel unterliegen, daß der Kläger die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nur betrieben habe, um für den Antritt der ihm in der pharmazeutischen Industrie angebotenen entwicklungsfähigen Laufbahn die erforderliche Bewegungsfreiheit zu haben.

17

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.

18

II.

Die kraft Zulassung statthafte, frist- und formgerecht eingelegte Revision hat Erfolg.

19

Das Berufungsurteil ist frei von Rechtsfehlern, soweit darin dem in der Erklärung des Klägers vom 14. Januar 1950 - außer dem Entlassungsantrag - enthaltenen Verzicht "auf alle Rechte" aus dem Beamtenverhältnis keine besondere rechtliche Bedeutung in bezug auf die Rechtsstellung des Klägers nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zuerkannt ist. Dieser Verzicht kann der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Gesetz zu Art. 131 GG schon deswegen nicht entgegengehalten werden, weil er sich nur auf die durch die Entnazifizierungsentscheidung unberührt bleibenden Ansprüche aus dem früheren Beamtenverhältnis, nicht dagegen auf die damals noch nicht begründeten Ansprüche aus dem Gesetz zu Art. 131 GG erstreckt. Der Verzicht und der Entlassungsantrag des Klägers stehen zudem hinsichtlich der "Gründe", auf die sie zurückzuführen sind, in einem untrennbaren Zusammenhang. Beruht also die Entlassung des Klägers "auf anderen als beamtenrechtlichen Gründen" im Sinne des Art. 131 GG und des § 63 Abs. 1 G 131 - was noch zu entscheiden sein wird -, so kann für den Verzicht nichts anderes gelten; der Verzicht allein kann daher nicht den Amtsverlust aus beamtenrechtlichen Gründen und damit den Ausschluß des Klägers aus dem von § 63 Abs. 1 G 131 erfaßten Personenkreis bewirkt haben.

20

Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsurteil ferner, soweit darin die Rechtsansicht zum Ausdruck kommt, daß ein Beamter, der sein Amt zunächst aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren hatte, aber danach vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG (1. April 1951) auch noch aus beamtenrechtlichen Gründen ausgeschieden ist, nicht an der durch § 63 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit den dort für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften vorgesehenen Versorgung und Unterbringung teilnimmt. Diese Rechtsansicht stimmt mit demUrteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 1957 - BVerwG VI C 206.56 - überein, in dem ausgeführt ist, daß auf die Rechtsverhältnisse der vor dem 1. April 1951 auch, noch aus beamtenrechtlichen Gründen entlassenen "einheimischen" Beamten nur § 77 Abs. 1 G 131 und die durch Art. 131 Satz 3 GG sowie § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 unangetastet gebliebenen günstigeren landesrechtlichen Regelungen anwendbar sind.

21

Rechtsirrig ist dagegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß eine Entlassung, die nach Maßgabe des § 60 DBG auf Entlassungsantrag ausgesprochen worden ist, grundsätzlich eine solche aus beamtenrechtlichen Gründen sei. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 1, 255 [257]; 2, 253; 2, 308) davon aus, daß bei der Beantwortung der Frage, ob der Verlust des Amtes "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" im Sinne des Art. 131 GG und des § 63 Abs. 1 G 131 eingetreten ist, grundsätzlich zwischen der nach beamtenrechtlichen Vorschriften getroffenen Entlassungsverfügung und den Beweggründen zu unterscheiden sei, die zu dieser Verfügung geführt haben. Es erkennt offenbar auch an, daß der Gesetzgeber mit dem Wort "Gründen" nur die Beweggründe meint und daß als "andere als beamtenrechtliche Gründe" die im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch stehenden Gründe zu verstehen sind (so auch BVerwGE 1, 251 [253]; 1, 255 [257]; 2, 308 [309] und Urteil des Senatsvom 27. September 1957 - BVerwG VI C 52.56 -). Das Berufungsgericht will jedoch nur die Beweggründe der Entlassungsbehörde, nicht dagegen die Gründe berücksichtigen, die den Antragsteller veranlaßten, um seine Entlassung nachzusuchen. Dies wird mit Recht von der Revision angegriffen.

22

Der Wortlaut des Art. 131 GG und des § 63 Abs. 1 G 131 nötigt nicht zu dieser Einschränkung. Es könnte allenfalls in Erwägung gezogen werden, ob das in § 63 Abs. 1 Satz 1 G 131 verwendete Wort "verloren" die Deutung zuläßt, daß die Anwendung dieser Vorschrift auf die Fälle zu beschränken sei, in denen das Ausscheiden aus dem Amt ohne Willen des Betroffenen, also unfreiwillig erfolgt ist. Ein solcher Sachverhalt liegt indessen nach Auffassung des Senats (vgl. das schon erwähnte Urteil vom 27. September 1957) auch bei einer Entlassung auf Antrag dann vor, wenn der Antragsteller den Entschluß, sein Amt aufzugeben, unter dem Einfluß der infolge des Zusammenbruchs veränderten Umstände im Innern Deutschlands, vor allem wegen der veränderten politischen Verhältnisse und ihrer Auswirkungen auf sein berufliches Fortkommen, gefaßt und verwirklicht hat. - Auch Sinn und Zweck des Art. 131 GG und des § 63 Abs. 1 G 131 vermögen die von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß es nur auf die Beweggründe der Ernennungsbehörde ankomme, nicht zu rechtfertigen. Dem Sinn und Zweck dieser Regelungen entspricht die uneingeschränkte Einbeziehung aller am 8. Mai 1945 bestehenden und durch den Zusammenbruch oder seine Auswirkungen regelungsbedürftig gewordenen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Versorgungsverhältnisse. Aus diesem Grunde hat der Senat § 63 Abs. 1 G 131 in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a.Urteil vom 8. Mai 1957 - BVerwG VI C 92.56 - und das schon bezeichnete Urteil vom 27. September 1957) weit ausgelegt und einen Amtsverlust "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" im Sinne dieser Vorschrift sogar in Fällen bejaht, in denen der Beamte sich nach dem 8. Mai 1945 nicht mehr zum Dienst gemeldet hat, um der Entnazifizierung und ihren Auswirkungen auf sein Dienstverhältnis zu entgehen, oder weil sein Amt als typisch nationalsozialistische Einrichtung beseitigt war. Auch in diesen Fällen sind die Motive für den Amtsverlust nicht in den Erwägungen des Dienstherrn zu finden; sie brauchen ihm im Einzelfall nicht einmal bekannt gewesen zu sein. Der Senat halt es hiernach für geboten, auch die Fälle in den Anwendungsbereich des § 63 Abs. 1 G 131 einzubeziehen, in denen der betroffene Beamte einen Entlassungsantrag gestellt hat, um der Entlassung aus politischen Gründen zuvorzukommen oder um eine seinem beruflichen Fortkommen ungünstige Entnazifizierungsentscheidung zu verhindern. Der Unterschied zwischen diesem Sachverhalt und dem Sachverhalt in den vorher erwähnten Fällen besteht lediglich darin, daß es sich dort um Fälle des nur tatsächlichen Ausscheidens aus dem Amt, hier dagegen um ein Ausscheiden in den Formen des herkömmlichen Beamtenrechts handelt. Dieser Unterschied ist jedoch bei Anwendung des Art. 131 GG und des § 63 Abs. 1 G 131 ohne rechtliche Bedeutung (vgl. BVerwGE 1, 251 [253]; 1, 255 [256/257]; 2, 253; BGHZ 1, 274[BGH 15.03.1951 - III ZR 153/50] [286]). Auch die Besonderheit der hier in Rede stehenden beamtenrechtlichen Maßnahme - nämlich der Umstand, daß die Entlassung auf zwei Teilakten, Entlassungsantrag und Entlassungsverfügung, beruht - gestattet keine hiervon abweichende Auffassung, zumal der Entlassungsantrag und die Entlassungsverfügung nur gemeinsam eine rechtswirksame Entlassung herbeiführen können. Der in dem Berufungsurteil enthaltene Hinweis darauf, daß auch ein Beamter, der wegen einer politischen Straftat, etwa wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit, zu einer Strafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden ist, sein Amt kraft Beamtenrechts (§ 53 DBG) und damit - nur - aus beamtenrechtlichen Gründen verliere, geht in diesem Zusammenhang fehl. Das Berufungsgericht hat hierbei übersehen, daß in Fällen dieser Art dem durch § 53 DBG bewirkten Amtsverlust aus beamtenrechtlichen Gründen in der Regel der Verlust des Amtes "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" (z.B. bei tatsächlicher Nichtausübung des Amtes infolge Internierung oder Verhaftung) vorausging und daß deswegen die strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Verurteilung nur zum Verlust der dem Betroffenen aus dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehenden Rechte führen könnte (vgl. § 63 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 G 131; Urteil des Senatsvom 7. Mai 1957 - BVerwG VI C 84.56 - in JR 1957, 392).

23

Das angefochtene Urteil ist hiernach aufzuheben.

24

Die Sache ist zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; denn es fehlen in dem angefochtenen Urteil ausreichende tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Kläger seine Entlassung aus Gründen beantragt hat, die mit dem Zusammenbruch zusammenhängen, oder ob die Beweggründe anderer Art waren. Das Revisionsgericht ist an der Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen durch § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) gehindert.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13.500 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Schmitt
Reimer
Dr. Waitz