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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1957, Az.: BVerwG VI C 92.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.05.1957
Aktenzeichen
BVerwG VI C 92.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 21.09.1954 - AZ: 2 C 79/53

Fundstellen

  • MDR 1957, 764
  • RiA 1957, 300

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auch Beamte im Vorbereitungsdienst, insbesondere außerplanmäßige Beamte (K) fallen unter den Art. 131 GG und das Gesetz, zu Art. 131 GG.

  2. 2.

    Das Ausscheiden eines Beamten aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen setzt nicht in jedem Fall ein Tätigwerden der zuständigen Behörde voraus. Es kann auch dadurch eintreten, daß der Beamte es unterläßt, sich zum Dienst zurückzumelden, sobald er dazu in der Lage ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - VI. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1957 in Trier
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden,
den Bundesrichter Schmidt,
die Bundesrichterin Schmitt,
den Bundesrichter Tellenbach und
den Bundesrichter Reimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. September 1954 - 2 C 79/53 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1911 geborene Kläger legte 1938 die erste juristische Staatsprüfung ab. Anschließend wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Gerichtsreferendar in den Vorbereitungsdienst beim Oberlandesgericht Z. eingestellt. Im September 1939 wurde er zum Wehrdienst einberufen. Anfang 1942 geriet er in englische Kriegsgefangenschaft. Im April 1943 ernannte ihn der Reichsminister der Justiz unter Hinweis auf den Runderlaß des Reichsministers des Innern und der Finanzen vom 22. Dezember 1942 und die Allgemeinverfügung des Reichsministers der Justiz vom 15. Februar 1943 (beide DJ 1943 S. 125) unter widerruflicher Übernahme in das Beamtenverhältnis zum außerplanmäßigen Beamten mit der Dienstbezeichnung Assessor (K). Nach seiner Entlassung aus Kriegsgefangenschaft im Jahre 1947 betätigte sich der Kläger in einem Rechtsanwaltsbüro als juristischer Mitarbeiter.

2

Im August 1949 beantragte der Kläger beim Beklagten seine. Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst. Durch Verfügung vom 7. November 1949 beschied der Beklagte diesen Antrag dahin, daß es wegen des vorgerückten Lebensalters des Klägers, wegen des schwachen Ergebnisses in der ersten juristischen Staatsprüfung und wegen der Überfüllung des Bezirks zur Zeit nicht möglich sei, den Kläger wieder zum Vorbereitungsdienst zuzulassen. Nachdem wiederholte Gegenvorstellungen des Klägers und auch seine an die Hauptabteilung Justiz des Ministeriums für Justiz und Kultus gerichtete Beschwerde erfolglos geblieben waren, erhob er gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Justizminister, verwaltungsgerichtliche Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 7. November 1949 und alle nachfolgenden, diesen bestätigenden Bescheide aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm die Fortsetzung seines Vorbereitungsdienstes zwecks Ablegung des Assessorexamens zu gestatten. Dieses Verwaltungsstreitverfahren (2-205/51) endete mit einem außergerichtlichen Vergleich. Nachdem das beklagte Justizministerium sich bereiterklärt hatte, den Kläger als Gerichtsreferendar (nicht als Assessor [K]) zur Beendigung seiner Berufsausbildung unter der Voraussetzung in den Vorbereitungsdienst einzustellen, daß er seine Klage zurücknehme und auf weitere Ansprüche (etwa auf Schadensersatz u.a.) verzichte, nahm der Kläger am 6. März 1952 diese Klage zurück. Der Beklagte ernannte darauf den Kläger durch Verfügung vom 12. März 1952 zum Gerichtsreferendar.

3

Schon bald danach ergaben sich zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten wegen des dem Kläger zustehenden Unterhaltszuschusses, den der Kläger als einen nicht widerruflichen aufgefaßt wissen wollte. Am 27. Januar 1953 beantragte der Kläger beim Oberlandesgerichtspräsidenten in Z., seine Dienstbezüge neu festzusetzen, d.h. ihm die Dienstbezüge eines Assessors (K) zu gewähren und ihm den Unterschiedsbetrag zwischen diesen und seinem Unterhaltszuschuß als Referendar nachzuzahlen. Nachdem dieser Antrag bis dahin sachlich nicht beschieden worden war, erhob der Kläger am 11. Juli 1953 beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eine neue Klage mit dem Antrag,

  1. 1)

    die Verfügungen des Ministeriums der Justiz vom 7. November 1949, 2. Dezember 1949 und 13. Januar 1951, durch die die Aufnahme des Klägers in den Vorbereitungsdienst als außerplanmäßiger Beamter - Assessor (K) - abgelehnt worden ist, und die Verfügung vom 12. März 1952, soweit sie die Ernennung des Klägers zum Gerichtsreferendar ausgesprochen hat, aufzuheben,

  2. 2)

    festzustellen, daß der Kläger während seiner Vorbereitungszeit die Rechtsstellung eines außerplanmäßigen Beamten - Assessors (K) - hatte.

4

Diese Klage wies das Oberverwaltungsgericht unter Zulassung der Revision durch Urteil vom 21. September 1954 ab. In den Urteilsgründen ist ausgeführt:

5

Soweit durch die Klage die Verfügungen des Beklagten vom 7. November 1949, 2. Dezember 1949 und vom 13. Januar 1951 angefochten wurden, sei sie unzulässig, weil es insoweit an einem Rechtsschutzinteresse fehle. Durch diese Verfügungen seien die Gesuche des Klägers um Wiederzulassung zum Vorbereitungsdienst als solchem abgelehnt worden. Da der Kläger durch die Verfügung vom 12. März 1952 wieder in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sei und diesen inzwischen mit Erfolg abgeschlossen habe, sei er durch sie nicht mehr beschwert. Zulässig sei die Klage dagegen, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 12. März 1952 richte. Zwar enthalte sich diese Verfügung jedes Hinweises auf die vom Kläger beanspruchte Rechtsstellung eines außerplanmäßigen Beamten, für den auch keine Veranlassung bestanden habe, weil der Kläger dem außergerichtlichen Vergleich entsprechend in seinem Antrag vom 3. Februar 1952 ausdrücklich um seine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst unter den vereinbarten Bedingungen, d.h. als Gerichtsreferendar, nachgesucht habe. Trotzdem sei der Kläger durch diese Verfügung beschwert. Durch diese Verfügung sei nämlich die von ihm beanspruchte Rechtsstellung verneint oder durch Zubilligung eines minderen rechtlichen Status als ihm nicht gebührend behandelt worden.

6

Den Antrag auf Feststellung des rechtlichen Status des Klägers während des Vorbereitungsdienstes beurteilte das Oberverwaltungsgericht als zulässig, da die Anfechtungsklage allein nicht zu dem vom Kläger erstrebten Erfolg führen könne. Für diesen Antrag sei auch ein Rechtsschutzinteresse anzuerkennen, obwohl der Kläger nach Bestehen der großen Staatsprüfung aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sei und den Beruf eines Rechtsanwalts ausübe. Da die Entscheidung über diesen Antrag davon abhänge, ob die angefochtene Verfügung rechtsgültig sei, könnte eine Rechtsverfolgung vor den Zivilgerichten allein das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht befriedigen, da diese die Rechtsgültigkeit nur im Falle der Nichtigkeit verneinen könnte.

7

Die sachlich-rechtliche Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts geht davon aus, daß der Kläger die Rechtsstellung eines außerplanmäßigen Beamten - Assessors (K) - erlangt habe. Dieses Rechtsverhältnis habe nach dem Zusammenbruch zunächst zum Lande Rheinland-Pfalz fortbestanden. Nach § 161 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 28. April 1951 (GVBl. S. 114) - LBG - sei der Kläger Beamter im Sinne dieses Gesetzes geworden. Diese Rechtsstellung habe er auch weder durch seine durch Wehrdienst und Kriegsgefangenschaft bedingte Abwesenheit noch im politischen Säuberungsverfahren verloren.

8

Der Kläger gelte jedoch als kraft Gesetzes durch Widerruf entlassen (§ 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter den Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 [BGBl. I S. 307] i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. September 1953 [BGBl. I S. 1287] - G 131 - in Verbindung mit dessen § 6). Er gehöre zum Personenkreis des Artikels 131 GG und falle mithin unter das Gesetz zu Artikel 131 GG. Seine Annahme, daß sich Artikel 131 GG nicht auf solche Beamte beziehe, die lediglich ihrer Ausbildung wegen im öffentlichen Dienst gewesen seien, sei ebenso irrig wie die, er sei von der abschließenden Aufzählung des berechtigten Personenkreises im Gesetz zu Artikel 131 GG nicht erfaßt. Für Beamte im Vorbereitungsdienst und für Beamte ohne Planstelle überhaupt lasse das Gesetz zu Artikel 131 GG keine Ausnahme zu.

9

Damit ergebe sich die Anwendbarkeit des § 63 Abs. 1 Nr. 1 a und damit auch die des § 6 G 131 auf den Kläger. Dabei sei jedoch zu beachten, daß sich die Rechtsstellung des Klägers bis zum Inkrafttreten des Landesergänzungsgesetzes zu dem Gesetz zu Artikel 131 GG vom 31. Mai 1952 (GVBl. S. 91) nach dem Landesgesetz über die Rechtsstellung früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes vom 23. März 1949 (GVBl. S. 91) - Rechtsstellungsgesetz - beurteilt habe. Die günstigeren Regelungen des Rechtsstellungsgesetzes seien durch das Gesetz zu Artikel 131 nach dessen § 63 Abs. 3 Satz 2 unberührt geblieben, bis das Rechtsstellungsgesetz durch das Landesergänzungsgesetz mit Rückwirkung auf den 1. April 1951 aufgehoben worden sei. Damit seien auch die günstigeren Regelungen des Rechtsstellungsgesetzes mit Rückwirkung auf den 1. April 1951 entfallen. Das außerplanmäßige Beamtenverhältnis des Klägers sei infolgedessen nach § 6 G 131 erloschen, jedoch im Hinblick auf die angeführten landesrechtlichen Vorschriften, vor allem nach § 5 des Landesergänzungsgesetzes, nicht am 8. Mai 1945, sondern an dem Tag des tatsächlichen Ausscheidens des Klägers, als welcher nach den vorliegenden Gegebenheiten der 7. November 1949 anzunehmen sein dürfe.

10

Auf das Grundrecht des Artikels 12 GG kenne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Die Frage, ob es mit dem Artikel 12 GG vereinbar gewesen sei, den Antrag auf Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst abzulehnen, sei hier bedeutungslos, weil der Kläger die weitere Ausbildung erwirkt und bereits abgeschlossen habe. Hier gehe es nur darum, ob ihm dabei zu Recht der Status als außerplanmäßiger Beamter und sein Anspruch auf Diäten eines Assessors (K) bestritten worden sei. Hierfür ergebe Artikel 12 GG keinesfalls etwas.

11

Danach könne es dahingestellt bleiben, ob der Kläger durch den außergerichtlichen Vergleich und durch die Zurücknahme seiner Klage (2-205/51) auf seine Rechtsstellung als außerplanmäßiger Beamter habe verzichten wollen, ob dieser Vergleich überhaupt bindend zustande gekommen sei und ob sein beamtenrechtlicher Status seiner Disposition unterlag. Auf die zu diesen Fragen angebotenen Beweise habe daher verzichtet werden können. Desgleichen könne dahingestellt bleiben, ob etwa in dem Gesuch des Klägers um Wieder Zulassung zum Vorbereitungsdienst und in der widerspruchslosen Annahme der Ernennungsurkunde zum Gerichtsreferendar ein Verzicht auf die außerplanmäßige Beamtenstellung gesehen werden könne, falls ein solcher nicht schon in dem Vergleich enthalten gewesen sein sollte.

12

Das zulässige Klagebegehren erweise sich jedenfalls als unbegründet, die Feststellungsklage deshalb, weil auf Grund der genannten Vorschriften die Rechtsstellung des Klägers als Assessor (K) spätestens mit dem Inkrafttreten des Landesergänzungsgesetzes rückwirkend auf das Datum der ablehnenden Verfügung vom 7. November 1949 verlorengegangen sei, die Anfechtungsklage deshalb, weil der Kläger durch die darin liegende Negierung des von ihm in Anspruch genommenen Status nicht mehr beschwert sei.

13

Gegen dieses ihm am 4. November 1954 zugestellte Urteil legte der Kläger am 2. Dezember 1954 Revision ein mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach seinen in der Vorinstanz gestellten Anträgen zu erkennen. Die Begründung der Revision ging nach Verlängerung der gesetzlichen Frist bis zum 10. August 1955 an diesem Tage ein.

14

Der Kläger rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Artikel 131 GG und die §§ 63, 11 und 6 G 131 gelten nach seiner Meinung nicht für Beamte, die ihren Vorbereitungsdienst noch nicht abgeschlossen haben. Im § 11 G 131 werde ausdrücklich vorausgesetzt, daß sie wenigstens ihre Vorbereitungszeit vollständig hinter sich gebracht hätten. Er habe aber erst etwa ein Drittel seines Vorbereitungsdienstes abgeleistet gehabt. Seine Entlassung hätte höchstens auf Grund des Artikels 131 GG und des Gesetzes zu Artikel 131 GG verfügt oder als erfolgt festgestellt werden können. Da diese Rechtsnorm nicht anwendbar sei, habe man ihm unter Verletzung der Laufbahnverordnung vom 16. Mai 1939 (insbesondere des § 4) und des Artikels 12 GG verwehrt, seinen Vorbereitungsdienst fortzusetzen und zu beenden. Diese Maßnahme widerspreche auch der allgemeinen Fürsorgepflicht und den Grundsätzen, die der Staat als Inhaber des Ausbildungsmonopols für Volljuristen zu beachten habe.

15

Weiterhin habe das Oberverwaltungsgericht den Begriff des Ausscheidens im Sinne des Artikels 131 GG und des § 6 G 131 verkannt. Nicht immer könne dieser Begriff tatsächliche Bedeutung haben. Während sonst die Rechtsstellung eines aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen ausgeschiedenen Beamten trotz seines Ausscheidens unberührt geblieben sei, tatsächliches und rechtliches Ausscheiden, also habe getrennt bleiben können, sei es bei Beamten im Vorbereitungsdienst gerade umgekehrt. Dieser habe mit seinem tatsächlichen Ausscheiden ipso jure auch seine Rechtsstellung als Beamter verloren. Wenn aber bei Beamten im Vorbereitungsdienst tatsächliches und rechtliches Ausscheiden als ein Vorgang gewertet werden müßten, dieses "Ausgeschiedenwerden" aber jeder gesetzlichen Grundlage entbehre, so müsse es als nicht geschehen angesehen werden. Schon aus diesem Grunde sei Artikel 131 GG und damit das Gesetz zu Artikel 131 GG nicht anwendbar.

16

Dem Sinn und dem Zweck des Artikels 131 GG widerspreche es, daß das Oberverwaltungsgericht als Tag seines tatsächlichen Ausscheidens den 7. November 1949 ansehe. Nach diesen Vorschriften hätten nur solche Beamten als ausgeschieden gelten sollen, die unmittelbar oder wenigstens nicht allzu lange Zeit nach dem 8. Mai 1945 ausgeschieden seien, nicht dagegen solche, bei denen dies erst nach 41/2 Jahren der Fall gewesen sei, weil man sonst den Kreis der unter den Artikel 131 GG fallenden Beamten in alle Zukunft erweitern könne. Es könne daher nur die Frage aufgeworfen werden, ob er, der Kläger, aus beamtenrechtlichen Gründen zu Recht oder Unrecht entlassen worden sei. Da derartige Gründe nicht gegeben seien, habe man ihn ohne jeden Rechtsgrund entlassen. Man habe damit gegen die Artikel 12, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG und die Laufbahnverordnung von 1939 verstoßen. Besonders müsse die Verletzung des Artikels 3 Abs. 1 GG hervorgehoben werden. In Rheinland-Pfalz seien eine ganze Reihe von Assessoren (K) niemals entlassen oder als ausgeschieden angesehen worden, nur bei solchen, die, wie er, politisch nicht genehm gewesen seien, sei anders entschieden worden. Dabei habe man die eigenen Entnazifizierungsgesetze unbeachtet gelassen und auch nicht in Betracht gezogen, ob nicht besondere Gesetze, wie etwa das Heimkehrergesetz, eine Rücksichtnahme erforderten.

17

Nicht richtig sei es auch, daß das Oberverwaltungsgericht die Anwendbarkeit des Artikels 131 GG davon abhängig mache, ob das Ministerium einem Beamten die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes alsbald wieder erlaubt habe oder nicht. Da in seinem Falle die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes rechtswidrig versagt worden sei, sei er nur infolge eines rechtswidrigen Verhaltens des Staates Angehöriger des Personenkreises des Artikels 131 GG geworden und damit seines Rechtsanspruches auf Wiederverwendung als Assessor (K) verlustig gegangen. Daß diese Auslegung des Artikels 131 GG nicht, richtig sein könne, liege auf der Hand, er rüge daher auch Verletzung von Auslegungsregeln.

18

Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht nicht beachtet, daß der jetzige Leiter des juristischen Prüfungsamtes ihm im Jahre 1952 erklärt habe, er erhalte seine Diäten als Assessor (K) bestimmt nachgezahlt. Diese bindende Zusage habe das Oberverwaltungsgericht übersehen, es habe deshalb zu Unrecht unterlassen, die angebotenen Beweise zu erheben. Auch diesbezüglich erhebe er Sachrüge.

19

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

20

Der Oberbundesanwalt beteiligte sich am Verfahren.

21

II.

Die zulässige Revision konnte keinen Erfolg haben.

22

Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung durch den Bescheid des Beklagten vom 7. November 1949 und durch die diesen bestätigenden Verfügungen vom 2. Dezember 1949 und vorn 13. Januar 1951 nicht mehr beschwert war. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist durch diese Verfügungen lediglich der Antrag des Klägers abgelehnt worden, ihn überhaupt wieder in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen. Es ist in der Tat nicht erkennbar, inwiefern der Kläger durch diese Verfügungen noch beschwert sein könnte, nachdem der Beklagte ihn seinem Wunsch entsprechend unter Ernennung zum Gerichtsreferendar wieder in den Vorbereitungsdienst aufgenommen hat.

23

Zu der weiter durch den Anfechtungsantrag angegriffenen Verfügung vom 12. März 1952, durch die die Wiederaufnahme des Klägers in den Vorbereitungsdienst unter Ernennung zum Gerichtsreferendar erfolgt ist, stellt das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich fest, daß sie auf den Antrag des Klägers ergangen ist, ihn unter den vereinbarten Bedingungen, d.h. als Gerichtsreferendar, zum Vorbereitungsdienst zuzulassen. Der Beklagte hat demnach dem Antrag des Klägers durch diese Verfügung in vollem Umfang entsprochen. Infolgedessen ist der Kläger auch durch diese Verfügung nicht beschwert. Es kann dem Oberverwaltungsgericht nicht in der Meinung gefolgt werden, daß der Kläger durch diese Verfügung insofern als beschwert zu betrachten sei, als durch seine Ernennung zum Gerichtsreferendar "der vom Kläger beanspruchte rechtliche Status eines außerplanmäßigen Beamten - Assessors (K) - stillschweigend verneint und damit als nicht existent behandelt wird". Dies verbietet sich nach den vom Oberverwaltungsgericht selbst getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Aus der Feststellung, daß der Kläger am 3. Februar 1952 nicht seine Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst als Assessor (K) beantragt hat, ergibt sich, daß er mindestens damals diese Rechtsstellung nicht beansprucht hat, und aus der weiteren Feststellung, daß der Beklagte sich in der Verfügung vom 12. März 1952 jedes Hinweises auf die vom Kläger angeblich beanspruchte Rechtsstellung enthalten hat, folgt, daß der Beklagte in der Verfügung vom 12. März 1952 zu der Frage nicht Stellung genommen hat, ob der Kläger Assessor (K) ist oder nicht, diese Rechtsstellung also auch nicht stillschweigend verneint hat. Das Begehren des Klägers, die in seinem Anfechtungsantrag erwähnten Verwaltungsakte aufzuheben, ist daher nicht nur bezüglich der Verfügungen vom 7. November 1949, 2. Dezember 1949 und 13. Januar 1951 als unzulässig zu beurteilen, sondern auch soweit es sich gegen die Verfügung vom 12. März 1952 richtet.

24

Mit Recht hat das Oberverwaltungsgericht dagegen den Antrag des Klägers auf Feststellung seines rechtlichen Status während seines Vorbereitungsdienstes als zulässig anerkannt. Der Kläger kann nicht etwa darauf verwiesen werden, seine Diäten einzuklagen. In einem solchen Verfahren könnte über die Rechtsstellung des Klägers während des Vorbereitungsdienstes nur als Vorfrage entschieden werden. Die in ihm ergehende Entscheidung würde also, soweit sie der Rechtskraft fähig ist, nicht zu dem vom Kläger verfolgten Ziel führen. Eine rechtskräftige Feststellung des von ihm begehrten Inhalts kann aber für den Kläger noch darüber hinaus von Bedeutung sein. Ein berechtigtes Interesse daran ist also zu bejahen. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet.

25

Die auf Entnazifizierungsrecht und auf Landesbeamtenrecht gestützten Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts sind der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, weil nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - die Revision nur darauf gestützt werden kann, daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe. Nach der vom erkennenden Senat übernommenen ständigen Rechtsprechung des II. Senats ist zum Landesbeamtenrecht auch das Reichsbeamtenrecht zu zählen, soweit es auf Landesbeamte Anwendung findet (vgl. insbesondere BVerwGE 1, 57 ff.). Soweit sich das Oberverwaltungsgericht dahin ausgesprochen hat, daß der Kläger die Rechtsstellung eines Assessors (K) erlangt hat, daß dieses Rechtsverhältnis nach dem Zusammenbruch zunächst zum Land Rheinland-Pfalz fortbestand und daß er diese Rechtsstellung weder durch den Kriegswehrdienst und durch seine Kriegsgefangenschaft noch im Säuberungsverfahren verloren hat, ist der Senat daher an diese Feststellungen gebunden, da ein Widerspruch zum Bundesrecht weder gerügt worden noch sonst erkennbar ist.

26

Fehlerfrei ist die Feststellung des, Oberverwaltungsgerichts, daß der Kläger nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit § 6 Abs. 1 G 131 als kraft Gesetzes durch Widerruf entlassen gilt. Dem Oberverwaltungsgericht ist vor allem in der Auffassung beizupflichten, daß keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sich der Artikel 131 GG und das Gesetz zu Artikel 131 GG nicht auf Beamte im Vorbereitungsdienst beziehen. Mit Recht weist das Oberverwaltungsgericht darauf hin, daß schon der Wortlaut des Artikels 131 GG eine solche Auslegung nicht zuläßt. Wenn dort von Beamten schlechthin die Rede ist, so sind damit offensichtlich alle Beamten ohne Rücksicht auf ihren Rechtsstand gemeint. Diese Auffassung wird durch das Gesetz zu Artikel 131 GG bestätigt, in dem die Rechtsverhältnisse der Beamten je nach ihrem Rechtsstand am 8. Mai 1945 verschieden geregelt sind. Die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung findet auch im § 11 G 131 keine Stütze, auf den er mit besonderem Nachdruck hinweist. Es ist zwar richtig, daß im Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift von Beamten auf Widerruf gesprochen wird, die am 8. Mai 1945 bereits den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben. Der Kläger übersieht aber, daß im Satz 2 dieser Bestimmung, der sich mit den außerplanmäßigen Beamten (K) befaßt, gerade nicht gefordert wird, daß sie den Vorbereitungsdienst bereits abgeschlossen haben. Wenn man dem Kläger folgen würde, dann wäre die im § 11 Abs. 1 Satz 2 G 131 bezeichnete Gruppe von Beamten von der Teilnahme an der Unterbringung auch ausgeschlossen, soweit die ihr angehörenden Personen den sonstigen gesetzlichen Erfordernissen dafür genügen. Dies kann nicht richtig sein, da der Satz 2 dem § 11 Abs. 1 G 131 durch die Novelle von 1953 offensichtlich gerade zu dem Zweck eingefügt worden ist, um die Rechtsstellung dieser Gruppe dadurch zu verbessern, daß ihr die Möglichkeit zur Teilnahme an der Unterbringung eröffnet wird. Die Auffassung, daß auch Beamte im Vorbereitungsdienst unter den Artikel 131 GG und unter das Gesetz zu Artikel 131 GG fallen, wird im übrigen auch durch den § 71 d G 131 bestätigt, durch den Beamten, die am 8. Mai 1945 im Vorbereitungsdienst standen, dessen Fortsetzung ermöglicht wird. Wäre der Gesetzgeber der Meinung gewesen, daß diese Beamten nicht unter den Artikel 131 GG und unter das Gesetz zu Artikel 131 GG fallen, dann hätte er ihnen nicht in dieser Weise seine Fürsorge angedeihen lassen können.

27

Ob das Oberverwaltungsgericht den Begriff des Ausscheidens aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen richtig ausgelegt hat, begegnet allerdings einigen Bedenken. Das Oberverwaltungsgericht hat den Kläger deshalb als ausgeschieden angesehen, weil ihm die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes durch die Verfügung vom 7. November 1949 und die bestätigenden Bescheide vom 2. Dezember 1949 und 13. Januar 1951 verwehrt worden ist. Zwar ist dem Oberverwaltungsgericht darin beizupflichten, daß es nicht darauf ankommt, ob diese Verfügungen zu Recht ergangen sind. Dagegen kann es nach dem Inhalt der Verfügung vom 7. November 1949 zweifelhaft erscheinen, ob sie auf anderen als beamtenrechtlichen Beweggründen beruht (vgl. BVerwGE 2, 253). Die dort angeführten Ablehnungsgründe (vorgerücktes Alter, schwache Prüfungsergebnisse, wenig gute Beurteilung der Leistungen) sprechen eher dafür, daß beamtenrechtliche Gründe für die Ablehnung des Antrages des Klägers maßgebend waren. Einer abschließenden Stellungnahme zu den hierdurch aufgeworfenen Fragen bedarf es jedoch nicht, da der vom Oberverwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt erkennen läßt, daß der Kläger auf jeden Fall aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen ausgeschieden ist. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß der Kläger am 31. Juli 1947 aus Kriegsgefangenschaft entlassen worden ist; einen Antrag auf Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst stellte er dagegen erst am 14. August 1949. Das Ausscheiden eines Beamten aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen setzt nicht in jedem Fall ein Tätigwerden der zuständigen Behörde voraus. Es kann auch dadurch eintreten, daß der Beamte es unterläßt, sich zum Dienst zurückzumelden, sobald er dazu in der Lage ist. Der Kläger hätte nach seiner Entlassung aus Kriegsgefangenschaft die Möglichkeit gehabt, seiner vorgesetzten Behörde wieder seine Dienste anzubieten. Daß er das nicht getan hat, ist offensichtlich darauf zurückzuführen, daß er zunächst das Ergebnis seines Entnazifizierungsverfahrens abwarten wollte, da er sich darüber klar war, daß seine Wiederbeschäftigung ohne eine erfolgreiche politische Säuberung nicht möglich war. Daß er sich nicht zurückmelden wollte oder konnte, stellt sich somit als eine Folge des Zusammenbruchs dar (BVerwGE 1, 251 [BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 201/53]). Mit Recht hat das Oberverwaltungsgericht ihn daher als ausgeschieden im Sinne des § 63 G 131 beurteilt. An diesem Ergebnis vermögen auch die Beanstandungen nichts zu ändern, die der Kläger gegen die Auslegung des Begriffs des Ausscheidens durch das Oberverwaltungsgericht vorgebracht hat.

28

Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, daß als Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens des Klägers der 7. November 1949 zu gelten habe, stützt die. Vorinstanz ausdrücklich auf den § 5 des Landesergänzungsgesetzes. Sie ist daher gemäß § 56 BVerwGG der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen, soweit sie nicht Bundesrecht widerspricht. Zwar gilt nach § 6 Abs. 1 G 131 als Zeitpunkt des Ausscheidens grundsätzlich der 8. Mai 1945. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß die landesgesetzliche Regelung, nach der als Tag des Ausscheidens erst der 7. November 1949 anzusehen sei, für den Kläger günstiger sei und daher nach § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 unberührt bleibe, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.

29

Irrig ist die Ansicht des Klägers, der Beklagte habe gegen die Artikel 12, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG verstoßen. Soweit sich das angefochtene Urteil dahin ausspricht, daß eine Verletzung der Artikel 12 und 2 Abs. 1 GG nicht in Frage kommen könne, weil dem Kläger inzwischen Gelegenheit zur Fortsetzung und zum Abschluß seiner Ausbildung gegeben worden ist, ist seinen Ausführungen nichts hinzuzufügen, diesen Darlegungen ist vielmehr im vollen Umfang beizupflichten. Aber auch die in der Revision mit besonderem Nachdruck erhobene Rüge ist nicht begründet, der Beklagte habe gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG dadurch verstoßen, daß er eine ganze Reihe von Assessoren (K) niemals entlassen und niemals als ausgeschieden angesehen, bei anderen dagegen, die, wie der Kläger selbst, politisch nicht genehm gewesen seien, eine Ausnahme gemacht habe. Nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen haben in den von ihm entschiedenen sonstigen Fällen nur solche Assessoren (K) obgesiegt, die sich nach ihrer Heimkehr unverzüglich zum Dienst gemeldet haben, während der Kläger erst nach mehr als zwei Jahren nach seiner Entlassung aus Kriegsgefangenschaft wegen seiner Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst vorstellig geworden ist. Hierin liegt eine Ungleichheit im Sachverhalt, die eine unterschiedliche Behandlung durch den Beklagten rechtfertigte.

30

Auch mit seiner in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe es unterlassen, zu prüfen, ob nicht besondere Gesetze, wie etwa das Heimkehrergesetz, zu berücksichtigen gewesen wären, kann der Kläger keinen Erfolg haben. Eine Verletzung des Heimkehrergesetzes kann schon deshalb nicht in Frage kommen, weil dieses Gesetz erst am 19. Juni 1950 (BGBl. I S. 221), also nach dem ablehnenden Bescheid vom 7. November 1949, ergangen ist. Aber auch zur Zeit des Erlasses der letzten den Bescheid vom 7. November 1949 bestätigenden Verfügung vom 13. Januar 1951 hatte der Kläger auf Grund des Heimkehrergesetzes keine Rechte erworben, die den Beklagten hätten verpflichten können, den Kläger in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen, weil dieses Gesetz nach einhelliger Meinung auf Beamte nicht anwendbar ist. Überdies hat der Kläger nur die Feststellung beantragt, daß er die Rechtsstellung als Assessor (K) innegehabt hat, nicht dagegen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen ist, ihn zum Assessor (K) zu ernennen. Daher ist es für die hier zu treffende Entscheidung auch unerheblich, ob der jetzige Leiter des Justizprüfungsamtes, Senatspräsident R., dem Kläger zugesagt hat, daß er die Diäten eines Assessors (K) nachgezahlt erhalte. Selbst wenn man in dieser Zusage zugleich ein rechtsverbindliches Versprechen erblicken könnte, den Kläger wieder als Assessor (K) einzustellen, wäre dies ohne Bedeutung für die Entscheidung über den vom Kläger gestellten Feststellungsantrag. Bei dieser Sachlage durfte das Oberverwaltungsgericht davon absehen, Senatspräsident R. als Zeugen zu hören.

31

Aus allen diesen Erwägungen ergibt sich, daß das Oberverwaltungsgericht den Feststellungsantrag des Klägers zu Recht abgewiesen hat. Damit erweist sich die Revision als im vollen Umfang unbegründet, so daß sich die getroffene Entscheidung rechtfertigt.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst zugleich für die zur Zeit beurlaubte Bundesrichterin Schmitt
gez. Schmidt
gez. Tellenbach
gez. Reimer