Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1958, Az.: BVerwG VI C 155/57
Gesetz zu Art. 131 GG: erzwungene Aufgabe des Dienstes bei einer Dienststelle des Reiches außerhalb des Bundesgebiets
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.01.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 155/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16374
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 22.02.1955 - AZ: II OVG-A 260/52
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131
Fundstellen
- DVBl 1959, 381
- DVBl 1959, 331-332 (Volltext mit amtl. LS)
- DöV 1959, 35
- MDR 1958, 368 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Eine erzwungene Dienstaufgabe i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 liegt bei Weiterverwendung im öffentlichen Dienst nach dem 8. Mai 1945 auch dann nicht vor, wenn der Betroffene zwar in einem Dienstverhältnis anderer Art und gegen einen geringeren Entgelt weiterbeschäftigt, die Minderung des Entgelts aber nur im Zuge einer allgemeinen Herabsetzung der Arbeitsvergütungen vorgenommen wurde (im Anschluß anUrteil vom 11. Oktober 1957 - BVerwG VI C 60.57 -).
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst,
den Bundesrichter Schmidt,
die Bundesrichterin Schmitt und
die Bundesrichter Reimer und Dr. Waitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Februar 1955 - II OVG-A 260/52 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Kläger wurde 1944 bei der Reichsbahndirektion Berlin unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Maschinisten ernannt. Nach dem Zusammenbruch wurde er weiterverwendet, jedoch im Bahnpolizeidienst. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 10. Januar 1947 wurde der Kläger wegen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Gewahrsamsbruch zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. ... Februar 1947 wurde er von der Reichsbahndirektion B... fristlos aus dem Reichsbahndienst entlassen.
Der Kläger befindet sich seit 1948 in Westdeutschland. Seinen Antrag, ihn nach Maßgabe des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - wiederzuverwenden, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 31. März 1952 mit der Begründung ab, sein früheres Beamtenverhältnis bei der Reichsbahndirektion B... sei aus beamtenrechtlichen Gründen - nämlich wegen der im Jahre 1947 begangenen Straftat - beendet worden. An diesem Bescheid hielt die Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 15. Mai 1952 fest.
Daraufhin hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten mit dem Antrage,
die Bescheide der Beklagten vom 31. März und 15. Mai 1952 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn in den Dienst der Bundesbahndirektion Hannover einzustellen.
Das Landesverwaltungsgericht Hannover hat die Klage durch Urteil vom 6. November 1952 abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Februar 1955 zurückgewiesen worden.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Der Kläger gehöre zu dem von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 erfaßten Personenkreis. Die Dienststelle, bei der er am ... Mai 1945 im Dienst stand, habe sich im Sinne dieser Vorschrift außerhalb des Bundesgebietes befunden. Der Kläger habe nach dem Zusammenbruch seinen Dienst aufgegeben; denn er sei aus seiner Rechtsstellung als Maschinist im Beamtenverhältnis, die er bis dahin besaß, ausgeschieden. Dem stehe nicht entgegen, daß er weiter bei der Reichsbahn tätig gewesen sei. Das Ausscheiden beruhe nicht auf beamtenrechtlichen, sondern auf Gründen, die auf den Zusammenbruch zurückzuführen seien. Denn im Sommer 1945 seien in B... alle Beamten ihrer Rechtsstellung entkleidet worden, eine Maßnahme, die ganz anders geartet gewesen sei als die Regelung der Beamtenverhältnisse in der Bundesrepublik und die von diesem Standpunkt aus nicht als rechtswirksam anerkannt werden könne. Der Kläger sei auch gezwungen worden, seinen Dienst aufzugeben. Die Auffassung von Anders (Gesetz zu Art. 131 GG, 3. Aufl., Bemerkung 8 Abs. 4 zu § 1), ein Zwang liege nur dann vor, wenn den Beamten eine Weiterbeschäftigung im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis zu unzumutbaren Bedingungen hinsichtlich der Art der Betätigung und der Besoldung angeboten worden sei, sei abzulehnen; denn sie stehe nicht im Einklang mit dem Auftrag an den Bundesgesetzgeber in Art. 131 GG, bedeute vielmehr eine stillschweigende Anerkennung der Umwandlung von Beamtenverhältnissen in Angestellten- oder Arbeiterverhältnisse. Auch Anders erkenne an, daß nach Einbeziehung des Landes Berlin in den Geltungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 GG die Beamten solcher Dienststellen, deren Aufgaben auf das Land Berlin übergegangen sind, unter Kapitel II dieses Gesetzes fallen. Ungerechtfertigt wäre es, die Beamten anderer Dienststellen aus dem Personenkreis des Kapitels I deshalb auszuschließen, weil sie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, als Angestellte oder Arbeiter weiter tätig zu sein.
Gehöre der Kläger hiernach zwar zu den Personen, deren Rechtsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 zu regeln seien, so ständen ihm gleichwohl Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes nicht zu, insbesondere nehme er nicht an der Unterbringung teil. Nach § 3 Nr. 2 G 131 seien von diesen Rechten ausgeschlossen die in § 1 dieses Gesetzes genannten Personen, deren Dienstverhältnis nach dem 8. Mai 1945 aus beamtenrechtlichen Gründen beendet worden sei. Dies treffe für das Dienstverhältnis des Klägers zu. Der Kläger sei zwar im Jahre 1947 nicht aus seinem früheren Beamtenverhältnis entlassen worden, sondern aus dem Angestelltenverhältnis, in dem er sich seit 1945 befand. Diese Kündigung wirke aber auf sein früheres Beamtenverhältnis derart ein, daß es als beendet anzusehen sei. Der Kläger habe nämlich sein Angestelltenverhältnis nicht neu begründet. Sein Beamtenverhältnis sei ohne sein Zutun in ein Angestelltenverhältnis umgewandelt worden, ohne daß dies nach außen hin wesentlich in Erscheinung getreten sei. Er sei nach wie vor bei derselben Dienststelle beschäftigt gewesen, ihm sei auch kein Amt übertragen worden, dem jeder Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit fehle. Das frühere Beamtenverhältnis des Klägers und sein späteres Angestelltenverhältnis seien, wenn sie auch einen verschiedenen Inhalt hätten, äußerlich deckungsgleich. Die Kündigung bewirke unter diesen besonderen Umständen auch die Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Damit, daß das gegen ihn ergangene Strafurteil wegen seiner Härte gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoße, könne der Kläger nicht gehört werden. Das Berufungsgericht sei an die in dem Strafurteil getroffenen Feststellungen gebunden. Das ergebe sich aus dem Verfahren, in dem der Kläger nach Maßgabe des § 15 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I S. 161) beantragt habe, die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Strafe für unzulässig zu erklären.
Nach erfolglosem Abschluß dieses Verfahrens sei es dem Berufungsgericht verwehrt, die in dem Strafurteil getroffenen Feststellungen nachzuprüfen. Es stehe danach fest, daß der Kläger 1947 als Bahnpolizist an einem Diebstahl teilgenommen habe, den andere Bedienstete der Reichsbahn durch Erbrechen eines Güterwaggons begangen hätten. Ein solcher Sachverhalt hätte auch einen Dienstherrn im Bundesgebiet berechtigt, ein Beamtenverhältnis auf Widerruf durch Entlassung des Beamten zu beenden.
Gegen das Berufungsurteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 31. März und 15. Mai 1952 zu verpflichten, ihn in den Dienst der Bundesbahndirektion Hannover einzustellen.
Die Revision hat im wesentlichen folgendes geltend gemacht: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Überführung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis in das Angestelltenverhältnis eine rechtsunwirksame Maßnahme sei. Diese Maßnahme verwirkliche den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 schon deswegen, weil die Weiterbeschäftigung des Klägers im Angestelltenverhältnis unter unzumutbaren Bedingungen erfolgt sei. Der Kläger habe als Beamter bis zum Zusammenbruch ein Gehalt von 264 RM und danach als Angestellter einen Lohn von nur 182 RM monatlich erhalten. Dies sei für ihn als Familienvater mit vier Kindern unzumutbar gewesen. - Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß die Kündigung auf das frühere Beamtenverhältnis des Klägers derart eingewirkt habe, daß es als beendet anzusehen sei, könne nicht als zutreffend anerkannt werden. Ein Beamtenverhältnis könne nicht gekündigt werden. Der Kläger hätte nur durch eine im Disziplinarverfahren ergangene Entscheidung aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden können. Die von ihm begangene strafbare Handlung hätte die Strafe der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis jedoch nicht rechtfertigen können, und jede andere Disziplinarstrafe würde die Beamteneigenschaft des Klägers nicht berührt haben.
Die Beklagte ist der Revision im wesentlichen mit den Gründen des angefochtenen Urteils entgegengetreten. Sie hält die Angaben des Klägers zur "Unzumutbarkeit" der Minderung seines Einkommens für unbeachtlich.
Der Oberbundesanwalt hat sich nicht am Verfahren beteiligt.
II.
Die kraft Zulassung statthafte, frist- und formgerecht eingelegte Revision ist begründet.
Die in dem Berufungsurteil zum Ausdruck gelangte Auffassung, daß die außerhalb des Bundesgebietes kurz nach dem Zusammenbruch im Zuge einer allgemeinen Regelung erfolgte Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein Angestellten- oder Arbeiterverhältnis schlechthin eine aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen erzwungene Aufgabe des Dienstes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 sei, steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats. Der Senat hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmtenUrteil vom 11. Oktober 1957 - BVerwG VI C 60.57 - ausgeführt, eine erzwungene Dienstaufgabe im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift liege bei Weiterverwendung im öffentlichen Dienst nach dem 8. Mai 1945 jedenfalls dann nicht vor, wenn sich das Dienstverhältnis durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Dienstverhältnis anderer Art nach seinem wesentlichen Inhalt nicht in unzumutbarer Weise geändert hat. Diese Auslegung hat der Senat aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 und aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien hergeleitet sowie daraus, daß das Bundesgesetz zu Art. 131 GG nach Sinn und Zweck des dem Bundesgesetzgeber durch Art. 131 erteilten Auftrags grundsätzlich nur die Rechtsverhältnisse derjenigen Personen regeln sollte, welche im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch infolge der tatsächlichen Veränderungen im äußeren Bestand oder in den inneren Verhältnissen Deutschlands ihren Dienst nicht fortsetzen konnten oder durften (vgl. BVerwGE 1, 251 [BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 201/53]). Der Senat hat weiter berücksichtigt, daß sich bei anderweitiger Auslegung im Hinblick auf § 23 G 131 ein unlösbarer Konflikt zwischen den Rechten des Dienstherrn, in dessen Dienst der Betroffene trotz Statusumwandlung geblieben ist, und dem "Dienstherrn" im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG ergeben würde. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils sind nicht geeignet, den Senat zu einer anderen Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 zu bestimmen. Die nach Auffassung des Senats gebotene Auslegung bedeutet keine "stillschweigende Anerkennung" der Umwandlung von Beamtenverhältnissen in Angestellten- oder Arbeiterverhältnisse, schon deswegen nicht, weil die Mißbilligung dieser Umwandlung allein den Bundesgesetzgeber nicht nötigte, den betroffenen Personenkreis in die Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG einzubeziehen. Auch der Hinweis auf die von Anders (Gesetz zu Art. 131 GG, 3. Aufl., Anm. 3 Abs. 2 zu § 84) vertretene Ansicht, daß die früheren Beamten derjenigen Berliner Dienststellen, deren Aufgaben auf das Land Berlin übergegangen sind, schon auf Grund der allgemeinen Abschaffung des Beamtenstatus zu dem von § 63 G 131 erfaßten Personenkreis gehörten, vermag eine andere Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 nicht zu rechtfertigen. Es kann hier unerörtert bleiben, ob die von Anders vertretene Auffassung zutrifft; denn abgesehen von dem - möglicherweise eine abweichende Auslegung rechtfertigenden - unterschiedlichen Wortlaut dieser beiden Vorschriften sind die von ihnen geregelten Sachverhalte, wie sich schon aus der erwähnten Konfliktsmöglichkeit ergibt, so unterschiedlich, daß der Gesetzgeber sie nicht zwangsläufig der gleichen Regelung zuführen mußte.
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 sind somit fehlerhaft. Trotzdem hätte von der Aufhebung des angefochtenen Urteils abgesehen werden können, wenn es sich aus anderen Gründen im Ergebnis als zutreffend erwiese (§§ 61, 26 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG - in Verbindung mit § 563 der Zivilprozeßordnung). Dies ist indessen nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß der Kläger durch § 3 Nr. 2 G 131 von den Rechten ausgeschlossen sei, die dieses Gesetz den von § 1 erfaßten Personen zuerkennt. Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß § 3 Abs. 2 G 131 die Beendigung des Beamtenverhältnisses des Klägers nach dem 8. Mai 1945 aus beamtenrechtlichen Gründen voraussetzt. Anscheinend davon ausgehend, daß es sich hier um ein Beamtenverhältnis auf Widerruf gehandelt hat, hat es dazu festgestellt, daß beamtenrechtliche (Beweg-)Gründe für die Beendigung dieses Beamtenverhältnisses gegeben waren. Es hat indessen übersehen, daß das Beamtenverhältnis von einem Dienstherrn außerhalb des Bundesgebietes schon deshalb nicht rechtlich beendet werden konnte, weil dieses Beamtenverhältnis dort nicht fortgesetzt worden ist (vgl. hierzu Anders, der a.a.O., Anm. 3 zu § 3, unter Hinweis auf die Handlungsunfähigkeit des früheren Dienstherrn zutreffend ausführt, daß Beamtenverhältnisse der vorliegenden Art nur durch kraft Gesetzes wirkende Endigungsgründe berührt werden konnten, vor allem durch die strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des § 53 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 - RGBl. I S. 39 - oder durch Zeitablauf bei einem befristeten Dienstverhältnis). Das angefochtene Urteil ist hiernach aufzuheben.
Da die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht die abschließende Beantwortung der Frage gestatten, ob der Kläger zu dem von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 erfaßten Personenkreis gehört, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird nunmehr festzustellen haben, ob sich nach Umwandlung des Beamtenstatus des Klägers in den Status eines Angestellten sein Dienstverhältnis nach seinem wesentlichen Inhalt in unzumutbarer Weise geändert hat. Dies wird hinsichtlich der weiteren Tätigkeit vermutlich zu verneinen sein, obgleich der Kläger nach dem Zusammenbruch nicht mehr als Maschinist, sondern im Bahnpolizeidienst beschäftigt wurde. Der Kläger selbst erblickt die Unzumutbarkeit auch nur in der Minderung seines Einkommens. In diesem Zusammenhange ist darauf hinzuweisen, daß eine Minderung des Einkommens, die nur im Zuge einer allgemeinen Herabsetzung der Arbeitsentgelte vorgenommen wurde, die Weiterbeschäftigung noch nicht unzumutbar macht. Eine Weiterbeschäftigung zu unzumutbaren Bedingungen kann insoweit vielmehr grundsätzlich nur dann anerkannt werden, wenn der einzelne Bedienstete oder auch eine geschlossene Berufsgruppe hinsichtlich des Entgelts für die weitere Tätigkeit eine ihrem Wert offensichtlich unangemessene Sonderbehandlung erfahren hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 2500 DM festgesetzt.