Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1960, Az.: BVerwG II C 80/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.10.1960
Aktenzeichen
BVerwG II C 80/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14801
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 16.10.1957 - AZ: VII B 110.56

Fundstelle

  • Dt. Beamte 1961, 29

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung von 18. Oktober 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. Oktober 1957 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1896 geborene Kläger war seit dem 1. April 1932 als Kustos bei den Staatlichen Museen in dem jetzt sowjetisch besetzten Sektor Berlins Beamter auf Lebenszeit; am 8. Mai 1945 war er dort als Leiter der Ägyptischen Abteilung tätig. Nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im Jahre 1945 versah er vom 27. September 1945 bis zum 31. August 1950 dasselbe Aufgabengebiet im Angestelltenverhältnis. Nach seinen Angaben im Fragebogen zur Erfassung der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes, den er am 3. Januar 1951 ausfüllte, war er außerdem vom Jahre 1947 an als Professor an der Humboldt-Universität im sowjetisch besetzten Sektor Berlins tätig. Mit Ablauf des 31. August 1950 gab der Kläger seine Tätigkeit im sowjetisch besetzten Sektor Berlins auf. Im Anschluß daran folgte er einer Berufung als Gastprofessor und Museumsdirektor nach P..., wo er auch jetzt noch tätig ist. Seinen Wohnsitz in Berlin (West) behielt er bei.

2

Der Kläger gehörte weder der NSDAP noch einer ihrer Gliederungen an.

3

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Einbeziehung in das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - durch Bescheid vom 17. Januar 1955 ab mit der Begründung, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 könne auf den Kläger keine Anwendung finden, weil dieser seine Tätigkeit bei den Staatlichen Museen in Berlin über den 8. Mai 1945 hinaus fortgesetzt und diese Tätigkeit erst mit Ablauf des 31. August 1950 auf Grund eigenen Entschlusses aufgegeben habe, also nicht aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen gezwungen gewesen sei, seinen Dienst aufzugeben.

4

Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 1955

aufzuheften, durch Urteil vom 20. März 1956 stattgegeben.

5

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten durch Urteil vom 16. Oktober 1957 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Kläger gehöre als sogenannter verdrängter Beamter zu dem von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 erfaßten Personenkreis. Die Umwandlung seines Beamtenverhältnisses in ein Angestelltenverhältnis auf Grund Anordnung der sowjetischen Besatzungsmacht sei einer zwangsweisen Aufgabe des Dienstes im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 gleichzusetzen. Seine vorübergehende Weiterbeschäftigung als Angestellter stehe der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen, weil das Gesetz zu Artikel 131 GG den Einfluß und die Folgewirkungen des Zusammenbruchs auf die Rechtsstellung des Klägers als Beamter regele. Allerdings sei der Tatbestand der erzwungenen Dienstaufgabe erst vollendet, wenn der Betroffene seine. Diensttätigkeit auch tatsächlich aufgegeben habe. Dies sei hier geschehen. Die tatsächliche Aufgabe des Dienstes brauche zeitlich nicht unmittelbar nach dem 8. Mai 1945 erfolgt zu sein. Maßgeblich sei vielmehr die Feststeilung, daß die Entkleidung von den Funktionen eines Beamten eine Folgewirkung der politischen Ereignisse bei oder nach dem Zusammenbruch darstelle. Die Ursächlichkeit des Zusammenhangs werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß die tatsächliche Aufgabe der Diensttätigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolge. Auch ein solches Ausscheiden könne nicht anders als im Zusammenhang mit den politischen Ereignissen des Jahres 1945 gesehen werden. Es bedürfe nicht der Feststellung, daß auch die spätere Angestelltentätigkeit unter Zwang aufgegeben worden sei. Die Ansicht, daß auch die Angestelltentätigkeit unter Zwang aufgegeben sein müsse, würde zu Ergebnissen führen, die mit einer sinnvollen Anwendung des Gesetzes zu Artikel 131 GG auf im wesentlichen gleichliegende Tatbestände der Regelungsbedürftigkeit nicht vereinbar seien. Bereits das Verwaltungsgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, daß ehemalige Mitglieder der NSDAP, die im sowjetischen Besatzungsgebiet grundsätzlich von einer Verwendung im öffentlichen Dienst ausgeschlossen gewesen seien, ohne weiteres in den durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 bezeichneten Personenkreis einzubeziehen seien, falls sie vor dem durch § 4 G 131 bestimmten Stichtag sich nach Berlin (West) oder in das Gebiet der Bundesrepublik begeben hätten; der politisch nicht belastete Beamte, der bei seiner Dienststelle im sowjetischen Besatzungsgebiet weiter beschäftigt worden sei, würde dagegen bei Geltendmachung der Rechte aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG besonders erschwerenden Anforderungen unterworfen werden, wenn von ihm der Nachweis verlangt würde, daß er auch seine Angestelltentätigkeit auf Grund einer später entstandenen besonderen Zwangslage habe aufgeben müssen. Der Nachweis der erzwungenen Aufgabe des Angestelltendienstes entfalle auch bei denjenigen Personen, die nach dem 8. Mai 1945 zunächst aus ihrer Dienststelle tatsächlich entfernt, später aber wieder eingestellt worden seien oder die nicht auf die von ihnen bisher als Beamte wahrgenommenen Dienstposten zurückgekehrt, sondern bei einem anderen Dienstherrn oder einer anderen Behörde als Angestellte verwendet worden seien. Eine derartig unterschiedliche, mit erheblichen Rechtsnachteilen verbundene Behandlung der von der Funktionsentkleidung betroffenen früheren Beamten je nachdem, ob sie ihre frühere Diensttätigkeit eine Zeitlang im Angestelltenverhältnis fortgesetzt hätten oder nicht, sei durch das Gesetz nicht vorgeschrieben und entspreche auch einer sinnvollen Gesetzesauslegung nicht, weil sämtliche Fälle dieser Art nach Sinn und Zweck des Gesetzes zu Artikel 131 GG in gleicher Weise regelungsbedürftig seien.

6

Mit der zugelassenen Revision beantragt der Beklagte,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

7

Die Revision rügt die Verletzung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131.

8

Der Kläger tritt der Revision entgegen und beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen,

9

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

10

Er hält die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsauffassung für zutreffend. Er behauptet, daß er seine Angestelltentätigkeit unter Zwang aufgegeben habe, und macht hierzu geltend, es entspreche der allgemeinen Erfahrung, daß höhere Bedienstete der sowjetischen Besatzungszone einem derartigen Druck ausgesetzt seien, daß die Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses nicht zumutbar sei.

11

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht mehr am Verfahren.

12

II.

Die Revision muß Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil auf der unrichtigen Anwendung der ersten Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 beruht (§ 137 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

13

Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, die Zugehörigkeit zu dem von der ebengenannten Vorschrift erfaßten Personenkreis setze nicht die Feststellung voraus, daß der Kläger die nach Umwandlung seines Beamtenverhältnisses in ein Angestelltenverhältnis fortgesetzte Diensttätigkeit unter Zwang aufgegeben habe. Dieser Meinung vermag das Revisionsgericht nicht beizupflichten.

14

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts und - im Anschluß daran - der erkennende Senat haben in ständiger Rechtsprechung mit eingehender Begründung die Auffassung vertreten, die allgemeine Umwandlung der Beamtenverhältnisse in Angestellten- oder Arbeitsverhältnisse, welche von der sowjetischen Besatzungsmacht nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 angeordnet worden ist, stelle allein noch nicht eine erzwungene Aufgabe des Dienstes im Sinne der hier in Rede stehenden Vorschrift dar; etwas anderes gelte nur dann, wenn das Dienstverhältnis sich nach seinem wesentlichen Inhalt in unzumutbarer Weise geändert hat (BVerwGE 5, 268 [268, 269] [BVerwG 11.10.1957 - BVerwG VI C 60/57]; Urteil vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 -, DVBl. 1959, 331; Urteil vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 285.56 -, DVBl. 1959, 332; Urteil vom 30. April 1959 - BVerwG II C 360.57 -; BVerwGE 10, 8 [8/9]). An dieser Rechtsprechung, die es auch ausschließt, allein in der Statusumwandlung den Beginn einer erzwungenen Dienstaufgabe zu erblicken, hält der Senat fest. Schon hieraus folgt aber bereits die Unhaltbarkeit der Ansicht des Berufungsgerichts, es bedürfe im vorliegenden Falle nicht der Feststellung, daß "auch" die spätere Aufgabe der Angestelltentätigkeit des Klägers unter Zwang erfolgt sei. Stellt nämlich die allgemeine Umwandlung der Beamtenverhältnisse in Dienstverhältnisse anderer rechtlicher Art nicht den Beginn einer erzwungenen Dienstaufgabe dar, so kann mit der späteren tatsächlichen Beendigung der Diensttätigkeit die erzwungene Dienstaufgabe nicht "nur vollendet" werden. Diese Auffassung kann allenfalls in den Fällen als zutreffend anerkannt werden, in denen sich das Dienstverhältnis schon bei der Umwandlung des Beamtenstatus in einen Status anderer rechtlicher Art nach seinem wesentlichen Inhalt in unzumutbarer Weise änderte.

15

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht zur Begründung seiner Rechtsansicht ausgeführt, der Nachweis, daß die Aufgabe des Dienstes durch andere als beamtenrechtliche Gründe erzwungen wurde, könne schon deshalb nicht geführt und darum auch nicht verlangt werden, weil ein beamtenrechtliches Beschäftigungsverhältnis überhaupt nicht mehr bestanden habe. Andere als beamtenrechtliche sind solche Gründe, die mit dem Zusammenbruch zusammenhängen; der Zusammenhang mit dem Zusammenbruch wird aber allein durch längeren Zeitablauf noch nicht unterbrochen (BVerwGE 10, 8 [10]). Andere als beamtenrechtliche Gründe sind auch dann noch nachweisbar, wenn ein beamtenrechtliches Beschäftigungsverhältnis nicht mehr bestanden hat.

16

Auch der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß die "politisch belasteten" - und infolgedessen nicht weiter beschäftigten - Bediensteten nicht günstiger gestellt werden dürften als die "unbelasteten" - und infolgedessen weiter beschäftigten - Bediensteten, geht in diesem Zusammenhang fehl. Das Berufungsgericht übersieht, daß diese beiden Personengruppen in dem hier erörterten rechtlichen Zusammenhang schon deswegen nicht vergleichbar sind, weil der Bundesgesetzgeber in erster Linie den Auftrag hatte, die Rechtsverhältnisse der nicht weiter beschäftigten (oder unversorgten) Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu regeln (BVerwGE 10, 8 [10]).

17

Irrig ist schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts, der Nachweis der erzwungenen Aufgabe des Angestelltendienstes entfalle auch bei denjenigen Personen, die nach dem 8. Mai 1945 zunächst aus ihrer Dienststelle entfernt, später aber wieder eingestellt wurden, oder die nicht auf dem von ihnen bisher als Beamte wahrgenommenen Dienstposten, sondern bei einem anderen Dienstherrn oder einer anderen Behörde als Angestellte weiter verwendet wurden. Beide Personengruppen fallen nicht zwangsläufig unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131, weil in einer nur vorübergehenden Entfernung aus der bisherigen Dienststelle und in einem Behördenwechsel eine erzwungene Aufgabe des Dienstes im Sinne dieser Vorschrift in der Regel nicht erblickt werden kann. Beide Gruppen können daher ebenfalls nicht mit der im vorliegenden Fall behandelten Personengruppe verglichen werden.

18

Daß das Dienstverhältnis des Klägers sich schon bei der Umwandlung des Beamtenstatus in den Angestelltenstatus nach seinem wesentlichen Inhalt in unzumutbarer Weise geändert hat, ist den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Der Umstand, daß der Kläger seit 1947 eine Professur an der Humboldt-Universität in Berlin innehatte, spricht vielmehr für das Gegenteil.

19

Schon hiernach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

20

Die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz beruht auf folgenden Erwägungen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine erzwungene Dienstaufgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 auch dann vor, wenn ein früherer Beamter aus dem in anderer rechtlicher Art und zunächst unter zumutbaren Bedingungen fortgesetzten Dienstververhältnis später - sei es auch auf eigenen Antrag - aus Gründen ausgeschieden ist, welche mit dem Zusammenbruch des Jahres 1945 und dessen politischen oder militärischen Auswirkungen zusammenhängen (Urteil vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 285.56 -, DVBl. 1959, S. 332 [334]). In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen des Klägers von Bedeutung, die durch die politischen Verhältnisse in dem sowjetisch besetzten Gebiet bedingten Schwierigkeiten seien schließlich so groß geworden, daß er die Fortsetzung seines Dienstverhältnisses mit seiner wissenschaftlichen Verantwortung nicht mehr habe vereinbaren können. Hierzu fehlen in dem angefochtenen Urteil die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Das Revisionsgericht ist außerstande, diese Feststellungen selbst zu treffen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Die Unzumutbarkeit der weiteren Dienstausübung allein aus der Feststellung herzuleiten, daß der Kläger höherer Beamter war, hält der Senat nicht für angängig. Ein allgemeiner Erfahrungssatz des vom Kläger angeführten Inhalts besteht nicht. Die Zurückverweisung ist demnach zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen notwendig.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11.200 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel