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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.04.1959, Az.: BVerwG II C 360.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.04.1959
Aktenzeichen
BVerwG II C 360.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16804
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Köln - 27.06.1957 - AZ: 7 K 371/56

Fundstellen

  • DVBl 1959, 829 (amtl. Leitsatz)
  • NDBZ 1959, 200

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 27. Juni 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin war am 8. Mai 1945 Postassistentin in S.. Sie blieb dort auch nach dem Zusammenbruch im Dienst. Am 30. September 1949 schied sie auf eigenen Antrag aus dem Dienst aus und verehelichte sich. Am 20. März 1953 floh sie mit ihrem Ehemann in die Bundesrepublik, sie erhielt hier die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt und den Flüchtlingsausweis C.

2

Den Antrag der Klägerin auf Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 - lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 24. September 1956 mit der Begründung ab, die Klägerin gehöre nicht zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131, weil sie ihre Dienststellung freiwillig aufgegeben habe.

3

Der hiergegen erhobenen Klage mit dem Antrag,

unter Aufhebung des Bescheides vom 24. September 1956 festzustellen, daß die Klägerin zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 gehöre,

4

hat das Landesverwaltungsgericht in Köln durch Urteil vom 27. Juni 1957 mit - im wesentlichen - folgender Begründung stattgegeben:

5

Infolge der Anordnung der Alliierten Kommandantur vom 8. Juni 1945 (GVBl. Berlin, S. 29) und des Rahmentarifvertrages für die im öffentlichen Dienst der Gebietskörperschaft Groß-Berlin stehenden Beschäftigten vom 24. Januar 1949 (Dienstbl. I, 1949, Nr. 9) habe die Klägerin nicht nur ihr "Amt", sondern auch ihren "Dienst" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 verloren. Unter "Dienst" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131 sei grundsätzlich nicht nur der Aufgabenkreis der von dem Betreffenden zu erledigenden Arbeit - also sein Arbeitsgebiet -, sondern seien auch die Bedingungen zu verstehen, unter denen die Arbeit zu leisten sei. In diesem Sinne sei die Klägerin schon vor ihrer Verheiratung gezwungen gewesen, nicht nur ihr "Amt", sondern auch ihren früheren "Dienst", nämlich ihr Arbeitsgebiet zu den früheren beamtenrechtlichen Dienstbedingungen, aufzugeben.

6

Die Richtigkeit dieser Auffassung folge auch aus anderen Vorschriften des Gesetzes. § 3 Nr. 1 G 131 wäre unverständlich, wenn schon der Dienst als Angestellter diese Gesetzesvoraussetzung erfüllen könnte. Hätte der Gesetzgeber eine Tätigkeit als Angestellter als Dienst "entsprechend der früheren Beamtenrechtsstellung" angesehen wissen wollen, wären auch die Vorschriften des § 20 Abs. 1 Nr. 2 und des § 22 i.V.m. § 21 Abs. 1 G 131, nach denen die an der Unterbringung teilnehmenden Personen gehalten seien, bis zu ihrer endgültigen Unterbringung eine zumutbare Beschäftigung als Angestellter oder Arbeiter anzunehmen, ohne zugleich erst eine Beeinträchtigung ihrer Beamtenrechtsstellung zu erleiden, unbegreiflich.

7

Da die Klägerin somit zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 gehöre, sei es unerheblich, aus welchem Grunde sie ihr späteres Angestelltenverhältnis bei der ostzanalen Postverwaltung aufgegeben habe.

8

Seine Sprungrevision gegen dieses Urteil hat der Beklagte dahin begründet:

9

Die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131, daß der Bedienstete "gezwungen war, seinen Dienst aufzugeben", treffe - wie die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift klar erkennen lasse - nicht auf jeden früheren Beamten allein deshalb zu, weil er infolge Aufhebung des Beamtenrechts in der sowjetischen Besatzungszone seinen Rechtsstand als Beamter verloren habe, sondern nur dann, wenn der Bedienstete im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch seinen Dienst tatsächlich habe aufgeben müssen. Auf die Rechtsnatur des Dienstverhältnisses komne es dabei nicht an. Die von dem Landesverwaltungsgericht erwähnten §§ 3, 20 Abs. 1 Ziff. 2 und 22 in Verbindung mit 21 Abs. 1 G 131 trügen dem Grundgedanken Rechnung, daß die Rechtsverhältnisse eines verdrängten Beamten in einem Staat, der das Berufsbeamtentum beibehalten und seinen Bestand verfassungsmäßig gewährleistet habe, nach rechtsstaatlichen Grundsätzen erst dann abschließend geregelt seien, wenn er wieder in ein seiner früheren Rechtsstellung entsprechendes Amt übernommen sei. Bei der Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 gehe es aber um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zwang zur Aufgabe des Dienstes in einem Staatswesen gegeben sei, in dem das Beamtentum abgeschafft worden sei.

10

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin tritt der Revision im wesentlichen mit den Gründen des angefochtenen Urteils entgegen.

12

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich und weist darauf hin, daß der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 11. Oktober 1957 - BVerwG VI C 60.57 -) die von der Revision vorgetragene Auffassung vertritt.

13

Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

14

II.

Die zulässige Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der unrichtigen Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131, also von Bundesrecht (§ 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht von 23. September 1952 - BGBl. I S. 625 - BVerwGG).

15

Die Ansicht des Landesverwaltungsgerichts, daß allein die im sowjetisch besetzten Sektor Berlins und in der sowjetischen Besatzungszone infolge der im angefochtenen Urteil erwähnten Vorschriften (Anordnung der Alliierten Kommandantur vom 8. Juni 1945 - GVBl. Berlin S. 29 - und Rahmentarifvertrag für die im öffentlichen Dienst der Gebietskörperschaft Groß-Berlin stehenden Beschäftigten vom 24. Januar 1949 - Dienstblatt I, 1949, Nr. 9 -) oder etwa auf Grund des Befehls Nr. 66 der Sowjetischen Militäradministration vom 17. September 1945 vorgenommene allgemeine Überleitung der Beamtenverhältnisse in Staatsangestelltenverhältnisse eine erzwungene Dienstaufgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 sei, kann nicht als zutreffend anerkannt werden. Der Begriff der erzwungenen Dienstaufgabe ist nach Auffassung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. BVerwGE 5, 268 ff.) nicht erfüllt, solange der Dienst im wesentlichen unter Beibehaltung der bisherigen dienstlichen Funktionen und in sonst zumutbarer Weise fortgesetzt werden konnte und durfte, weil der Begriff "Dienst" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 nicht auch die - rechtlichen - Bedingungen umschließt, unter denen er zu verrichten ist. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.

16

Die Erwägungen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, vermögen die Gründe, die der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auch unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien, für seine Auffassung angeführt hat, nicht zu entkräften.

17

Der Hinweis des Landesverwaltungsgerichts auf die Regelung der §§ 3 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 2, 21 und 22 G 131 geht fehl. Denn diese Vorschriften setzen die Zugehörigkeit zu dem in den §§ 1 oder 2 G 131 beschriebenen Personenkreis voraus. Sie regeln also nur für Personen, auf die eine dieser beiden Vorschriften sich als anwendbar erwiesen hat, die Folgen einer ihrer früheren Rechtsstellung entsprechenden (§§ 3 Nr. 1 und 19 Abs. 1 Satz 1 bis 3 G 131) oder nicht entsprechenden (§§ 20 bis 22 G 131) Wiederverwendung in dem Dienst "des Bundes oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in Bundesgebiet" (vgl. § 3 Nr. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 G 131). Sie bieten mithin schon wegen ihrer systematischen Stellung im Gesetz keinen Anhaltspunkt für die Auslegung des den Personenkreis beschreibenden und jedenfalls eine Aufgabe des Dienstes fordernden § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131. Der Umstand, daß bei dieser Regelung der Rechtsverhältnisse nur eine Übernahme der Betroffenen "entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung" den Ausschluß von den Rechten nach Kapitel I des Gesetzes (§ 3 Nr. 1 G 131) oder die Beendigung des Rechtsstandes als Beamter zur Wiederverwendung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 G 131) bewirkt, zwingt deshalb nicht etwa - wie das Landesverwaltungsgericht meint zu der Folgerung, eine erzwungene Dienstaufgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 sei bereits dann zu bejahen, wenn ein Bediensteter zwar nicht gezwungen gewesen sei, seinen Dienst aufzugeben, sondern diesen fortgesetzt habe, jedoch unter anderen rechtlichen Bedingungen als vor dem Zusammenbruch.

18

In der Rechtsprechung ist zu der Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 vorgebracht worden, der durch das Erste Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) eingefügte zweite Halbsatz des § 1 Abs. 1 Nr. 1. Buchst. b G 131 beziehe sich allein auf die beamtenrechtliche Versorgung, daraus könne geschlossen werden, daß durch diese Ergänzung klargestellt werden solle, der Tatbestand des ersten Halbsatzes gelte auch für solche Personen, die nach dem 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt geworden wären und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine "beamtenrechtliche" Versorgung erhielten (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 7. Februar 1957 - VIII A 1507.55 -, DÖV 1957, 629 = NDBZ 1957, 179, und vom 9. Oktober 1958 - VIII A 845.57 - DVBl. 1959, 334). Auch hiermit ist die Einbeziehung der trotz rechtlicher Änderung des allgemeinen Rechtsstandes nach dem 8. Mai 1945 im Dienst verbliebenen Personen in den Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 nicht überzeugend zu rechtfertigen. Gegen die Absicht einer bloßen Klarstellung spricht, daß es in einem solchen Falle gewiß nähergelegen hätte, ausdrücklich zu sagen, daß die Umwandlung der Beamtenverhältnisse in Verhältnisse anderer Art im sowjetisch besetzten Gebiet einer erzwungenen Dienstaufgabe aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen gleichkomme. Auch ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht vom 3. Juli 1953 = Bundestagsdrucksache Nr. 4591 der I. Wahlperiode = Verhandlungen des Bundestages I. Wahlperiode S. 14 158 A zu § 2 a) dient die Ergänzung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 nicht der Klarstellung, sondern vielmehr der Einbeziehung der im Bereich der sowjetischen Besatzungszone "ohne beamtenrechtliche Versorgung ausgeschiedenen" Personen, also der nach Erreichung der Altersgrenze oder nach Eintritt der Dienstunfähigkeit weder weiter beschäftigten noch in den Ruhestand, versetzten Beamten auf Lebenszeit (vgl. Anders, Gesetz zu Art. 131 GG, 3. Aufl., § 38, Erl. 8 Abs. 4 zu § 1). Dieser Ergänzung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 hätte es aber nicht bedurft, wenn die allgemeine Umwandlung der Beamtenin Staatsangestelltenverhältnisse einer erzwungenen Dienstaufgabe im Sinne der - bis zu dem Inkrafttreten des Ersten Änderungsgesetzes alleinstehenden - ersten Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 gleichzuachten wäre, weil bereits damit in Anbetracht des § 35 G 131 die Einbeziehung der trotz einer solchen Umwandlung des Status im Dienst Verbliebenen in das Gesetz noch nach Eintritt der Dienstunfähigkeit oder Vollendung des 65. Lebensjahres ermöglicht wäre (so auch VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 285.56 -, DVBl. 1959, 332).

19

Die hiernach sich ergebende unterschiedliche Behandlung der nach dem 8. Mai 1945 trotz Statusumwandlung im öffentlichen Dienst außerhalb des Bundesgebietes verbliebenen Beamten dahin, daß sie während der Dauer der Weiterbeschäftigung und auch dann, wenn sie vor Erreichung der Altersgrenze oder vor Eintritt der Dienstunfähigkeit ohne Zusammenhang mit dem Zusammenbruch den Dienst aufgegeben haben (vgl. hierzu das eben bezeichnete Urteil vom 22. Februar 1958), von § 1 G 131 nicht erfaßt werden, ist - entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) - grundgesetzlich bedenkenfrei. Die Rücksichtnahme des Gesetzgebers auf die unter den Nachwirkungen des Zusammenbruchs stehende allgemeine und staatliche Lage ist als sachlich einleuchtender Grund für eine solche unterschiedliche gesetzliche Behandlung anzuerkennen (BVerwGE 7, 45 [BVerwG 09.05.1958 - BVerwG IV C 348.57] [47]).

20

Allein die Umwandlung der Beamten in Staatsangestelltenverhältnisse in der sowjetisch besetzten Zone rechtfertigte aus diesen Gründen noch nicht die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 auf die nach dem 8. Mai 1945 im Postdienst dieser Zone verbliebene Klägerin. Für die Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit des die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Klägerin verneinenden Bescheides des Beklagten vom 24. September 1956 kommt es vielmehr darauf an, ob die Klägerin - wie sie offenbar behaupten will - ihren Antrag auf Entlassung zum 30. September 1949 nicht wegen ihrer Heirat gestellt hat, sondern dazu aus Gründen gezwungen wurde, die durch die militärisch-politischen Ereignisse bei oder nach dem Zusammenbruch (vgl. BVerwGE 2, 308 [309]) veranlaßt oder entscheidend mitverursacht waren, etwa weil sie ihr Dienstverhältnis nicht im wesentlichen unter Beibehaltung ihrer bis zum Zusammenbruch wahrgenommenen dienstlichen Funktionen oder nur in unzumutbarer weise hat fortsetzen können oder dürfen (vgl. BVerwGE 5, 268 [269]).

21

Infolge seiner abweichenden Rechtsauffassung hat das Landesverwaltungsgericht hierzu keine - jedenfalls keine eindeutigen - Feststellungen getroffen. Es hat insbesondere nicht das Vorbringen der Klägerin gewürdigt, sie habe den Entlassungsantrag in erster Linie wegen unzumutbarer Arbeitsbedingungen und wegen der in der sowjetisch besetzten Zone bestehenden Rechtsunsicherheit gestellt.

22

Wegen der erörterten unrichtigen Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 ist das angefochtene Urteil nach § 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG aufzuheben. Zwecks Nachholung der bei richtiger Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 notwendigen tatsächlichen Feststellungen ist die Sache an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.900 DM festgesetzt.

gez. Schmitt
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Dr. Idel