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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.05.1958, Az.: BVerwG IV C 348.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.05.1958
Aktenzeichen
BVerwG IV C 348.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16260
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 06.09.1957 - AZ: III OVG A 4/57

Fundstellen

  • BVerwGE 7, 39 - 45
  • AS VIII, 39
  • DÖV 1961, 839 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 402 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1959, 82
  • Wasswer + Boden 1959, 51

Verfahrensgegenstand

Hebung von Beiträgen

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 89 Abs. 3 WVVO über die Festsetzung und Einziehung vorläufiger Geldbeiträge gilt weiter (kein nationalsozialistisches Recht).

  2. 2.

    § 89 Abs. 3 WVVO ist nicht für Fälle bestimmt, in denen sich - unbeschadet eines an sich schon gegebenen Beitragsverhältnisses - die Geldbeiträge für ein bestimmtes Verbandsvorhaben zunächst nur deswegen noch nicht genau berechnen lassen, weil sich das Vorhaben über mehrere Jahre erstreckt und erst nach voller Durchführung endgültig abrechnen läßt. In Fällen dieser Art hat von Jahr zu Jahr Festsetzung und Hebung endgültiger Geldbeiträge gemäß § 89 Abs. 1 WVVO für die Aufwendungen der jeweiligen Jahresabschnitte des Vorhabens nach Maßgabe des jährlichen Haushaltplanes stattzufinden.

  3. 3.

    Dadurch, daß ein Verbandsvorstand vorläufige Geldbeiträge gemäß § 89 Abs. 3 WVVO festsetzt und einzieht, obwohl er an sich endgültige Geldbeiträge nach Abs. 1 festsetzen und einziehen könnte, werden die Herangezogenen jedoch nicht in ihren Rechten verletzt.

  4. 4.

    Auch gegen die Erhebung vorläufiger Beiträge gemäß § 89 Abs. 3 WVVO ist jetzt Einspruch (§ 87 Abs. 2 WVVO) und gegebenenfalls Klage gegeben. Ob gegen den Einspruchsbescheid vor Klageerhebung auch noch Beschwerde an die Spruchstelle stattfinden muß (§ 87 Abs. 4 WVVO), bleibt dahingestellt; jedenfalls ist es für das Verwaltungsstreitverfahren unschädlich, wenn vorher auch ein Beschwerdeverfahren durchlaufen worden ist.

In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Müller und Clauß
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1958 in Oldenburg
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg, III. Senat, vom 6. September 1957 - Az.: III OVG A 4/57 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 640 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist Mitglied der Friesoyther Wasseracht, eines Wasserverbandes, der im Altenoytherfeld des Emslandes ein größeres Meliorationsvorhaben durchführt und hierfür den Kläger seit 1952 mit 22, 34 ha seines Grundbesitzes zu jährlichen Abschlagszahlungen nach jeweils bestimmten jährlich festgesetzten ha-Sätzen heranzog. Der Kläger widersetzt sich diesen Zahlungen; er lehnt jede "Vorbelastung" ab, da das Vorhaben seinem Grundbesitz keinerlei Vorteile bringe und noch nichts für seine Grundstücke getan worden sei. Einsprüche und Beschwerde des Klägers bei der Beklagten wurden jedoch zurückgewiesen. Auf seine Klage ließ das Land es Verwaltungsgericht etwa 8 ha seines in das Vorhaben einbezogenen Grundbesitzes aus der Beitragsberechnung heraus. Im übrigen blieb es bei der bekämpften Heranziehung, ebenso im Urteile des vom Kläger weiterhin im Berufungswege angerufenen Oberverwaltungsgerichts. Auch der - vom Berufungsgericht wegen der Frage der Fortgeltung von § 89 Abs. 3 der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) - WVVO - und den dabei gegebenen Rechtsbehelfe zugelassenen - Revision des Klägers konnte ein Erfolg nicht beschieden sein.

2

Soweit das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landesverwaltungsgericht die streitigen Heranziehungen wegen ihrer Bezeichnung als "Abschlagszahlungen" ohne weiteres und allein unter den rechtlichen Gesichtspunkten des § 89 Abs. 3 WVVO würdigen zu sollen glaubt, erscheinen vorab einige Richtigstellungen erforderlich. Nach § 89 Abs. 3 WVVO können vorläufige Geldbeiträge dann erhoben werden, wenn das Beitragsverhältnis nach §§ 86, 87 durch Satzung und Beitragsbuch einstweilen noch nicht endgültig ermittelt und bekanntgegeben werden kann; ein dringliches Verbandsunternehmen verbietet unter Umständen das Abwarten der Festsetzung des Beitragsverhältnisses (vgl. Tönnesmann, Anm. 6 zu § 89 WVVO und Bochalli-Linckelmann, Anm. 4 su § 89 WVVO).

3

Wie bisher durchweg verkannt worden zu sein scheint, handelt es sich hier um einen ganz anderen Sachverhalt. Das Beitragsverhältnis der Mitglieder der Friesoyther Wasseracht liegt ein für allemal in jeder Hinsicht fest, braucht also gar nicht erst noch ermittelt zu werden. Es bemißt sich entweder nach dem "Verhältnisse der Flächeninhalte der zum Verbände gehörenden Grundstücke" oder - bei Bodenverbesserungen - "entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten", vgl. § 34 Abs. 1 und 2 der Satzung in Verbindung mit §§ 81, 82, 89, 90 WVVO. So ist das Beitragsvorhältnis dem Kläger gegenüber hier auch angewendet und ausgerechnet worden, und zwar richtigerweise nach der zweiten vorgesehenen Möglichkeit, entsprechend den tatsächlichen Meliorationskosten für die einzelnen Grundstücke, wofür zum Zwecke des Vorhabens im Altenoytherfeld richtigerweise eine besondere Beitragsabteilung gebildet worden war. Nur auf die hierunter fallenden Grundstücke sind dementsprechend die "tatsächlich entstehenden Kosten" des Vorhabens Altenoytherfeld verteilt worden, nicht auf sonstige, außerhalb dieses Vorhabens liegende Verbandsgrundstücke. Innerhalb der Beitragsabteilung für das Vorhaben Altenoythorfeld waren die Meliorationskosten wiederum nach dem Flächeninhalt umzulegen. Irgendwelche Unklarheiten bezüglich des Beitragsverhältnisses haben insofern nicht bestanden und konnten nach den einschlägigen, klaren Satzungs- und Gesetzesvorschriften auch gar nicht entstehen. Es kam daher an sich auch nicht in Betracht, daß wegen der Dringlichkeit des Verbandsunternehmens das Abwarten eines endgültigen Beitragsverhältnisses untunlich gewesen wäre. Vielmehr hätten von Jahr zu Jahr, entsprechend den ordnungsgemäßen Haushaltsplänen der Wasseracht (§§ 27 ff. der Satzung in Verbindung mit §§ 64 ff. WVVO), die für den Beginn und die Fortsetzung des in Rede stehenden Meliorationsvorhabens erforderlichen Beiträge alsbald endgültig festgesetzt und erhoben werden können und sollen. Die Erhebung "vorläufiger Abschlagszahlungen" gemäß § 89 Abs. 3 WVVO war somit weder erforderlich noch das wirklich sachgerechte Verfahren für die hier in Rede stehenden Verbandszwecke; § 89 Abs. 3 hat bei richtiger Auslegung ganz andere Fälle im Auge, jedenfalls nicht solche, in denen wie hier durch die im Rahmen der jährlichen Haushaltspläne immer wieder auf Grund der Satzung genau feststehende Beitragsumlegung der Gesichtspunkt der Unsicherheit des endgültigen Beitragsverhältnisses und das Erfordernis einer schnellen Vorabentscheidung geradezu ausgeschlossen werden. Daß vor Abschluß der jahrelangen Arbeiten die endgültige Beitragsfestsetzung noch nicht möglich sei, wie das angefochtene Urteil an anderer Stelle ausführt, ist eine Erwägung neben der Sache. Nicht auf die Möglichkeit der endgültigen Ermittlungen der absoluten Höhe der Beiträge, sondern auf das Beitragsverhältnis kommt es an. Im übrigen ist bei der Beitragserhebung im Rahmen der Haushaltsjahresabschnitte, denen selbstverständlich entsprechende Bauabschnitte in der Durchführung des Verbandsunternehmens (Teilunternehmen) entsprochen müssen, auch nicht einmal uneingeschränkt richtig, daß die absoluten Beiträge nicht schon von Jahr zu Jahr endgültig festgesetzt werden konnten. Unter Umständen kommt eine gegebenenfalls auszugleichende Unbestimmtheit beim letzten Jahresabschnitt nach der Schlußabrechnung in Frage. Die vorherigen Teilabschnitte sind durchaus endgültig zu berechnen. Dies unterstreicht nochmals, daß bei vorläufigen Beiträgen nach § 89 Abs. 3 WVVO der Gesetzgeber etwas anderes im Auge gehabt hat als Teilbeträge für ein in Jahresabschnitte zerlegtes Verbandsunternehmen der hier in Rede stehenden Art. Es war deshalb als erstes zu prüfen, ob die streitigen Heranziehungen nicht schon deswegen aufzuheben waren, weil für sie die Vorschrift des § 89 Abs. 3 oder irgendeine andere Satzungs- oder Gesetzesvorschrift überhaupt nich eingreift.

4

Der Kläger ist jedoch dadurch, daß die Wasseracht ihn gegenüber nicht schon endgültige Beiträge erhoben, sondern sich - wenn auch unnötiger- und unrichtigerweise - auf "vorläufige Abschlagszahlungen" nach § 89 Abs. 3 WVVO beschränkt hat, inseinen Rechten nicht als verletzt anzusehen. Es ist die eigene Sache des Verbandes, gegebenenfalls seiner Aufsichtsbehörde, wenn er dergestalt einen unnötigen Umweg geht, bzw. statt des Mehr der endgültigen Beitrage nur das Weniger der vorläufigen Beiträge anfordert und sich damit die endgültige Sicher Stellung der für sein Vorhaben erforderlichen Beitragsmittel nur selbst erschwert. Der Kläger ist dadurch in seinen Rechten nicht nur nicht verkürzt; im Gegenteil ist ihm auf seine Weise eine doppelte Anfechtungsmöglichkeit eröffnet worden, einmal gegen die vorläufigen Heranziehungen, um die hier gestritten wird, das andere Mal gegen die demnächst noch erforderlichen endgültigen Beitragserhebungen, denen gegenüber der hier zu treffenden Entscheidung keinerlei Rechtskraftwirkung innewohnt. Unbeschadet der hier getroffenen Entscheidung wird also der Kläger, wie auch vom Vorderrichter nicht verkannt wird, demnächst nochmals gegen die endgültigen Beitragserhöhungen vorgehen können, wenn er sich Erfolg davon verspricht, Weder durch die in diesem Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen noch durch ihre jetzige rechtliche Beurteilung ist er an sich gehindert, sich auch wieder gegen die endgültigen Beiträge zur wehr zu setzen. Die "Abschlagszahlungen" brauchten als solche bei dieser Sach- und Rechtslage um so weniger beanstandet zu werden, als der Kläger selbst an diesem Punkte gar keinen Anstoß genommen hat. Nicht dagegen wendet er sich, daß hier in unzulässiger Weise etwas Vorläufiges von ihm verlangt oder ein falscher Beitragsmaßstab angewendet, sondern dagegen, daß überhaupt etwas von ihn verlangt wird. Angesichts der wiederholten und ausdrücklichen Bezeichnung der streitigen Zahlungen als "Abschlagszahlungen" und der dazu vom Verband und der Beschwerdebehörde im einzelnen noch abgegebenen Erklärungen und Begründungen kam allerdings auch nicht etwa eine Umdeutung der Heranziehung in eine endgültige Beitragserhebung in Frage.

5

Nicht ohne diese vorherige Klarstellung konnte von § 89 Abs. 3 WVVO als einschlägiger Gesetzesvorschrift ausgegangen werden. Nunmehr war allerdings dem angefochtenen Urteil in allen seinen wesentlichen Punkten beizutreten, insbesondere darin, daß diese Vorschrift nicht etwa als typisch nationalsozialistisches Gedankengut ungültig geworden ist. Vorläufige Beiträge sind, wie schon klargestellt, die ohne die Grundlage eines feststehenden Beitragsverhältnisses erhobenen Beiträge (Tönnesmann, Anm. 6 zu § 89 WVVO). Da die Hebung der endgültigen Beiträge im Regelfall die Aufstellung und Festsetzung des Beitragsbuches voraussetzt (§§ 87, 89 Abs. 1 WVVO), würde, wenn man den Eingang der endgültigen Beiträge abwarten wollte, bevor der Verband mit seinem Unternehmen (§ 17) beginnt, oft kostbare Zeit vergehen. Die Erhebung vorläufiger Beiträge ist deshalb eine sich aus der Aufgabe der Wasser- und Bodenverbände gerade bei größeren Vorhaben von selbst ergebende Notwendigkeit. Sie wurzelt nicht in irgendwelchen politischen Leitgedanken, die heute nicht mehr herangezogen werden können, und setzt den vorläufig Verpflichteten auch nicht in ungebührlicher, mit heutigem rechtsstaatlichen Denken unvereinbarer Weise der Willkür oder der Unsicherheit aus. Die Festsetzung der vorläufigen Beiträge ist nur im Rahmen des Erforderlichen möglich und setzt einen kollegialen Vorstandsbeschluß voraus (sonst werden die Beiträge allein vom Vorsteher festgesetzt und eingezogen, § 89 Abs. 1 WVVO). Die vorläufigen Beiträge sind möglichst nach dem endgültigen Verhältnisse, jedenfalls, nach Billigkeit zu bemessen und baldmöglichst auszugleichen. Alle diese Vorschriften reichen auch nach heutigen Rechtsanschauungen, gesichert durch angemessene Rechtsbehelfe - vgl. dazu weiter unten -, durchaus hin, um den Herangezogenen vor Willkür und ungebührlicher Unsicherheit zu schützen. Auch sonst kennt der nach dem Grundgesetz ausgebildete Rechtsstaat eine Erhebung von Abschlagszahlungen (Vorschüssen), z.B. in § 19 Abs. 1 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591); diese Vorschrift, auf die die Beklage zu Recht hinweist, lautet ganz ähnlich wie § 39 Abs. 3 WVVO

"... Solange der Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufigen Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erheben sind."

6

Beizutreten war dem Berufungsgericht und dem Landesverwaltungsgericht weiterhin aber auch darin, daß die vorläufige Festsetzung und Einziehung von Geldbeiträgen nach § 89 Abs. 3 WVO jetzt anders als früher mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen angegriffen werden kann. Zwar sind Einspruch und Beschwerde in § 89 WVVO an sich nur gegen die endgültige Beitragshebung vorgesehen (§ 89 Abs. 2 in Verbindung mit § 87). Bis 1945 wurde daraus denn auch gefolgert, daß sie gegen die vorläufigen Beitragserhebungen nach § 89 Abs. 3 nicht erhoben werden könnten (Tönnesmann, Anm. 6 zu § 89 WVG in der 2. Auflage von 1941 - 1. Auflage schweigt und Entscheidung des Reichsverwaltungsgerichts vom 29. Mai 1942 [RVG], 2 S. 276 f). Es ist auch für die Zeit nach 1945 die Auffassung vertreten worden, daß Einspruch und Beschwerde bei § 89 Abs. 3 nicht gegeben seien (Bochalli-Linckelmann, Anm. 4 a.E. zu § 89, 2. Aufl. 1949). Dem war aber nicht bei zutreten. Unbeschadet der allen Pier angezogenen jetzt nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - in jedem Falle trotz § 133 Abs. 2 WVO offenstehenden Anrufung der Verwaltungsgerichte sind im Falle des § 89 Abs. 3 WVVO jetzt auch schon, ebenso wie bei der endgültigen Beitragsfestsetzung, die Rechtsbehelfe des § 87 zuzubilligen. Die weiter oben aufgezählten Sicherungen vorläufiger Beitragserhebungen gegen Willkür und Ungewißheit allein würden, wenn nicht angemessene Rechtsbehelfe hinzutreten würden, noch nicht ausreichen, um sie in jeder Hinsicht rechtsstaatlich unbedenklich zu machen. Der Wegfall der Rechtsbehelfe nach § 87 WVO würde sich ja auch nicht damit rechtfertigen lassen, daß dann heute ja in jedem Falle, trotz § 133 Abs. 2 WVO, die unmittelbare Anrufung der Verwaltungsgerichte möglich sein würde. Dies würde zu einer unterschiedlichen Verfahrensgestaltung führen, für die kein vernünftiger Grund ersichtlich wäre: gegen endgültige Beiträge Anrufung der Gerichte erst nach Vorverfahren, gegen vorläufige Beiträge sofortige Anrufung der Gerichte. Daß trotz eines - hier nach § 87 WVVO - gegebenen Vorschaltverfahrens auch bei endgültigen Beiträgen die Gerichte stets sofort schon unmittelbar angerufen werden könnten - wie neuerdings von Kniesch vertreten wird, vgl. Kniesch, NJW 1958 S. 576 kann nicht zugegeben werden. Das Vorschaltverfahren ist nicht eine verfassungsmäßig unzulässige Einengung des Rechtswegs; der Einspruch bzw. die Beschwerde ist vielmehr als ein zusätzlicher, wenn auch verbindlicher Rechtsbehelf zunächst im eigenen, wohlverstandenen Interesse des Betroffenen anzusehen, dem auf diese Weise unter Umständen schneller, einfacher und billiger geholfen werden kann, als im förmlichen Streitverfahren (so auch Clasen, NJW 1958 S. 861). Gerade deswegen können aber auch bei § 89 Abs. 3 WVO dem Betroffenen die sonstigen Rechtsbehelfe nicht unter sofortiger Verweisung auf den Rechtsweg entzogen bleiben.

7

Allerdings kann zweifelhaft sein, ob es mit dem in Art. 19 Abs. 4 GG festgelegter Rechtsschutzgedanken noch verträglich ist, dem Betroffenen einen doppelten (zweistufigen) Verwaltungabeholf vorzuschreiben, bevor er sich an die Gerichte wenden kann. Mit guten Gründen läßt sich vertreten, daß das Durchlaufen solcher doppelten Verwaltungsbehelfe heute nicht mehr unbedingt verlangt werden kann, vor allem deswegen, weil das zweite, meist rechtsförmlich ausgestaltete Verwaltungsverfahren (hier: Beschwerde an Spruchstelle) in der Regel wohl nur im Zusammenhang mit dem sonst früher überhaupt ausgesprochenen Ausschluß des Verwaltungsstreitverfahrens (§ 133 Abs. 2 WVO) zu verstehen war, das es ersetzen sollte. Nachdem der Ausschluß des Verwaltungsstreitverfahrens infolge von Art. 19 Abs. 4 GG nicht mehr gilt, ist im Grunde der eigentliche Sinn eines zweiten, rechtsförmlicheren Verwaltungsbehelfs wieder entfallen; dieser würde sich jetzt in der Tat nur als ein unnötiges und abgeschwächtes Vorspiel zum Verwaltungsstreitverfahren vollziehen und damit zu einer unzulässigen Erschwerung der Anrufung der Gerichte werden (ähnlich auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 21. März 1956 - BVerwG V C 13.54 - [Fürsorgestreitsache]). Endgültig braucht hierüber aus vorliegendem Anlaß aber für den Bereich der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände nicht entschieden zu werden. Denn ist die zweite Stufe des Verwaltungsverfahrens - hier das Beschwerdeverfahren bei der Beklagten - einmal durchlaufen, so muß es dabei jedenfalls sein Bewenden haben. Es wäre widersinnig, die Klage deswegen, weil die Spruchstelle überhaupt nicht mehr zuständig gewesen sei, etwa als unzulässig abzuweisen.

8

Nicht angreifbar sind im übrigen auch die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht dann bei Nachprüfung der angefochtenen Entscheidungen zur Zurückweisung der Beanstandungen des Klägers gelangt ist. Soweit der Kläger demgegenüber zunächst wieder geltend macht, er habe auch mit der nach Herausnahme einer Teilfläche von 8 ha noch verbleibenden Restfläche von etwa 14 ha keinerlei Vorteil von dem Verbandsvorhaben, konnte er im Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden. Die gegenteiligen, auf einwandfreie und sorgfältige Sachverständigengutachten gestützten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts binden das Revisionsgericht (§ 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -) und sind in dem Revisionsvorbringen nicht in zulässiger Weise durch Bezeichnung der Tatsachen und Beweismittel angegriffen worden, die etwa einen Mangel des Verfahrens bei Verwertung dieser Feststellungen ergeben könnten (§ 57 Abs. 2 BVerwGG). Auch für das Revisionsurteil mußte daher davon ausgegangen worden, daß der Kläger tatsächlich erhebliche Vorteile von dem streitigen Vorhaben haben würde und deshalb jedenfalls mit 14 ha zu Recht zum Verbandsvorhaben herangezogen worden ist.

9

Daß der Einwand mangelnden Vorteils, wie das Oberverwaltungsgericht hilfsweise ausführt, in diesem nur um "vorläufige Beitragszahlungen" gehenden Streit auch verfrüht sei, begegnet allerdings Bedenken. Gebricht es an jeglichem Vorteil, könnten auch nur vorläufige Geldbeiträge nicht wohl erhoben werden, zumal in solchem Umfange, daß die "vorläufigen Abschlagszahlungen" im Laufe der Jahre - wie insoweit den eigenen Verbandsberechnungen zu entnehmen ist - bereits, rund 2/3 der schließlich in Frage kommenden Belastungen ausmachen. Hierauf braucht indessen nicht weiter eingegangen zu werden. Denn die in erster Linie vom Berufungsgericht tatsächlich getroffene Feststellung des Vorteils des Klägers wird dadurch nicht wieder in Frage gestellt oder auch nur abgeschwächt; sie erledigt sachlich diesen Einwand des Klägers, ohne ihn in Wirklichkeit etwa als verfrüht dahingestellt zu lassen.

10

Das Berufungsgericht hat bei der tatsächlichen Feststellung eines Vorteils des Klägers auch nicht verkannt, von welchem Rechtsbegriff des Vorteils auszugehen war (vgl. BVerwGE 3, S. 1 ff.[BVerwG 25.08.1955 - IV C 18/54]; "nicht nur ein bloß gedachter technischer, sondern erst ein unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Abwägung zwischen den Belangen des einzelnen Verbandsmitglieds und denen der Allgemeinheit erkennbarer Vorteil"). Rechtsirrtumsfrei waren schließlich auch die Erwägungen, mit denen vom Berufungsgericht die Ermessensausübung des Verbandsvorstandes bei Anforderung der hier streitigen Abschlagszahlungen gebilligt worden ist. Die Erwägungen werden verstärkt durch die eingangs vorgenommene Klarstellung, daß hier eigentlich nach dem gegebenen Sachverhalt sogar schon endgültige Beiträge hätten erhoben werden können. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.

11

Die Revision des Klägers war demgemäß mit den Nebenentscheidungen aus §§ 65 Abs. 1, 74 BVerwGG zurückzuweisen. Die Bezeichnung der beklagten Behörde war in Übereinstimmung damit zu bringen, wie sie sich richtigerweise selbst bezeichnet (vgl. den Beschwerdebeschluß vom 13. März 1956 und die Revisionsbeantwortung der Beklagten vom 23. Dezember 1957); es war also richtigzustellen, daß nicht der ... des Verwaltungsbezirks Oldenburg ..., sondern die Sprachstelle bei diesem ... die Beklagte war.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 640 DM festgesetzt.

Külz
Lentz
Oswald
Dr. Müller
Clauß