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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.02.1962, Az.: BVerwG II D 76/60

Zulassung zum Umtausch der Beträge einer Invalidenrente in Lebensmittelkarten (West) bei der Lohnausgleichskasse in Berlin (West); Rechtmäßigkeit i.R.d. Gewährung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge zu 40 % in DM West und zu 60 % in DM Ost; Rechtmäßigkeit disziplinarer Vorermittlungen wegen der SED-Mitgliedschaft eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.02.1962
Aktenzeichen
BVerwG II D 76/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 15080
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiK VI Berlin-Charlottenburg - 09.05.1960

Amtlicher Leitsatz

Ein der SED freiwillig und aus Überzeugung beigetretener früherer Reichsbeamter erwirbt keine Rechte aus dem G 131.

In dem Disziplinarverfahren
...
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Senatspräsidenten Dr. Dickertmann,
Bundesrichters Dr. Hammerschlag,
Bundesrichters Vogel
am 26. Februar 1962
beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer VI (Berlin-Charlottenburg) vom 9. Mai 1960 aufgehoben.

Das Verfahren wird als unzulässig eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen, einschließlich der Kosten seines Verteidigers fallen dem Bund zur Last.

Gründe

1

I.

Der verheiratete und seit 1936 in Berlin (West) wohnende Beschuldigte trat im Jahre 1919 beim Bahnbetriebswerk Berlin-Rummelsburg als Betriebsarbeiter in den Dienst der Deutschen Reichsbahn. Nachdem er jahrelang als Aushilfsheizer tätig gewesen war, wurde er im Jahre 1941 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Lokomotivheizer ernannt. Nach dem Zusammenbruch wurde er von der sowjetzonalen Deutschen Reichsbahn in derselben Tätigkeit, jedoch nicht mehr im Beamten-, sondern in einem Arbeitsrechtsverhältnis beim, Bahnbetriebswerk Berlin-Grunewald weiterbeschäftigt. Da er im Jahre 1954 im Alter von 58 Jahren nach ärztlichem Gutachten für den Eisenbahndienst nicht mehr tauglich war, kündigte die sowjetzonale Deutsche Reichsbahn sein Arbeitsverhältnis zum 6. Juli 1954. Laut Rentenbescheid der sowjetzonalen Sozialversicherung, Anstalt des öffentlichen Rechts, Kreisgeschäftsstelle Eisenbahn, vom 12. Juli 1954 wurde ihm ab 7. Juli 1954 eine Invalidenrente in Höhe von 116,- DM Ost bewilligt. Hierbei wurden auch die Beamtendienstzeit von 1941 bis 1945 und Bezüge hieraus in gewissem Umfange berücksichtigt. Der Beschuldigte, der Lebensmittelkarten bis zum 30. Juni 1949 im sowjetischen Sektor Berlins bezogen hatte, beantragte bei der Lohnausgleichskasse in Berlin (West) die Zulassung zum Umtausch der Beträge seiner Invalidenrente und die Gleichstellung mit den Personen, die Lebensmittelkarten bis 1950 in Berlin (West) bezogen hatten. Diesen Anträgen wurde jedoch nicht entsprochen, da er Mitglied der SED ist.

2

Im April 1954 reichte der Beschuldigte seinen Meldebogen nach dem G 131 bei der Verwaltungsstelle Berlin der Deutschen Bundesbahn ein. Diese teilte ihm durch einen im März 1955 zugestellten Bescheid mit, daß er wegen Dienstunfähigkeit nach § 35 Abs. 1 G 131 mit Ablauf des 6. Juli 1954 in den Ruhestand getreten und daß das ihm zustehende Ruhegehalt auf 290,82 DM West errechnet worden sei. Da er eine Währungsbescheinigung nicht vorlegen könne, werde das Ruhegehalt zu einem Drittel in DM West und zu zwei Dritteln in DM Ost gezahlt. Seit 1957 wurden die Versorgungsbezüge, die sich später auf rund 295,- DM erhöhten, zu 40 % in DM West und zu 60 % in DM Ost gewährt. Bei der Errechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit wurden auch die Jahre von 1945 bis 1954 berücksichtigt. Der genannte Ruhegehaltsbetrag ergibt sich unter Anrechnung des nach § 115 Abs. 2 BBG zu berücksichtigenden Rentenanteiles.

3

Von der seit 1954 bestehenden Möglichkeit, auf Grund des Fremd- und Auslandsrentengesetzes die Invalidenrente auf eine bundesgesetzliche Rentenversicherung umstellen zu lassen, machte der Beschuldigte erst im Jahre 1957 Gebrauch. Seitdem erhält er seine Invalidenrente in Höhe von anfangs 200,60 DM, jetzt 293,50 DM West von der Bundesbahn-Versicherungsanstalt, Bezirksleitung Berlin.

4

II.

Im Jahre 1958 kam es wegen der SED-Mitgliedschaft des Beschuldigten zu disziplinaren Vorermittlungen. Bei seiner Anhörung erklärte er, er sei nach dem Zusammenbruch aus eigener Überzeugung der SED und im Jahre 1950 oder 1951 der Gesellschaft für Deutsch-sowjetische Freundschaft (DSF) beigetreten. Aus der gleichen Überzeugung seien auch seine Ehefrau, seine Tochter und deren Sohn denselben Organisationen beigetreten. Eine Funktion übe er bei ihnen nicht aus. Zusammenkünfte von SED-Mitgliedern hätten ohne seine Beteiligung in der Wohnung seiner Tochter stattgefunden, bei der er lediglich als Untermieter wohne. Auch als Ruhestandsbeamter gehöre er jetzt noch beiden Organisationen an, da er annehme, daß die Mitgliedschaft nicht im Gegensatz zur Verfassung des Landes Berlin und zum Grundgesetz stehe.

5

Aus dem genannten Anlaß leitete der Präsident der Bundesbahndirektion Hamburg durch Verfügung vom 22. April 1959 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten nach § 9 G 131 mit dem Ziele der Aberkennung der Rechte aus diesem Gesetz ein und ordnete gleichzeitig an, daß das Ruhegehalt für die Dauer des Disziplinarverfahrens nicht gezahlt werde. Im Untersuchungsverfahren wiederholte der Beschuldigte seine frühere Einlassung. Ergänzend gab er als Zeitpunkt seines Eintritts in die SED das Jahr 1949 an. Seine Tochter betätige sich in den Organisationen aktiv. Er selbst sei wegen chronischer Hüftgelenkentzündung gehbehindert und besuche die SED-Versammlungen lediglich etwa halbjährlich. Solange die Organisationen in Berlin (West) nicht verboten seien, halte er sie für legal und die Mitgliedschaft für vereinbar mit den bundesbeamtenrechtlichen Pflichten.

6

In der Anschuldigungsschrift des Bundesdisziplinaranwalts vom 23. November 1959 wurde dem Beschuldigten unter Hinweis auf § 22 DBG und §§ 52 Abs. 2, 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBG als Dienstvergehen zur Last gelegt, durch seine Zugehörigkeit zur SED und DSF gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen und die Bestrebungen unterstützt zu haben, die darauf abzielten, den Bestand und die Sicherheit der Bundesrepublik sowie von Berlin (West) zu beeinträchtigen.

7

Die Bundesdisziplinarkammer VI (Berlin-Charlottenburg) verurteilte den Beschuldigten am 9. Mai 1960 zur Aberkennung der Rechte aus dem G 131. Sie sah in der Mitgliedschaft bei SED und DSF, soweit sie in die Zeit vor Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes (1. September 1953) falle, kein Dienstvergehen, da das auf den früheren nationalsozialistischen Staat abgestellte Verbot der staatsfeindlichen Betätigung nach § 22 des früheren Deutschen Beamtengesetzes von 1937 durch den Zusammenbruch des Reiches gegenstandslos geworden sei. Hingegen sei in der bis jetzt fortgesetzten Mitgliedschaft seit dem 1. September 1953 ein Dienstvergehen zu erblicken, denn schon eine nominelle Mitgliedschaft bei SED und DSF stellten eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes dar (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 BBG). Nach seiner Entlassung aus dem Dienst der sowjetzonalen. Deutschen Reichsbahn habe der Beschuldigte die Mitgliedschaft nicht aufgegeben und somit zum Ausdruck gebracht, daß er die auf Beseitigung der demokratischen Grundordnung abzielenden Machtpläne der SED billige. Abgesehen von seinen Beitragszahlungen besuche er im Rahmen der durch seinen Gesundheitszustand begrenzten Möglichkeiten regelmäßig die Versammlungen von SED und DSF und bestärke sie so in ihren Zielsetzungen.

8

Gegen das Urteil hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger frist- und formgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrage, die Vorentscheidung aufzuheben und ihn vom Vorwurf eines Dienstvergehens freizustellen. Er hat geltend gemacht, die SED und die DSF seien in Berlin (West), anders als die seit 1956 in der Bundesrepublik verbotene KPD, legal. Die SED sei, wie die anderen politischen Parteien, in Berlin (West), auf Grund eines Viermächte-Status der Stadt zugelassen worden. Die einfache Mitgliedschaft bei SED und DSF sei nicht eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne von § 77 Abs. 2 BBG. Eine gesetzliche Pflicht, für diese Grundordnung einzutreten, bestehe für ihn, den Beschuldigten, nicht. Der Begriff der "Betätigung" sei nur im Sinne eines aktiven Bekämpfens wie in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG zu verstehen. Hierzu reiche seine bloße Mitgliedschaft nicht aus. Die politische Meinungs- und Betätigungsfreiheit sei durch Art. 3 Abs. 3 GG ausdrücklich geschützt. Seine Mitgliedschaft sei ein Ausfluß dieses Grundrechtes. Ihm dürfe nicht zum Nachteil gereichen, daß er das durch das Grundgesetz und die Westberliner Verfassung garantierte Recht für sich in Anspruch nehme, sich bei einer politisch zugelassenen Partei als Mitglied aufnehmen zu lassen und die Mitgliedschaft beizubehalten. Beamte und Ruhestandsbeamte könnten in dieser legalen Handlung nicht im Rahmen des Art. 33 GG und § 77 Abs. 2 BBG eingeschränkt werden. Überdies müsse die Schutzvorschrift des Art. 21 Abs. 2 GG beachtet werden. So habe das Bundesverfassungsgericht bereits am 27. Juni 1961 entschieden, daß die Tätigkeit bei einer Partei vor deren Verbot nicht zu dem Ausschluß von Entschädigungsleistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG führen dürfe. Denn das in erster Linie die Parteiorganisation schützende Privileg des Art. 21 Abs. 2 GG erstrecke sich auf die mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitende parteioffizielle Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer solchen legalen Partei. Die Rechtsordnung dürfe nicht den Gebrauch der zunächst eingeräumten Freiheit, eine Partei zu gründen und für sie zu wirken, nachträglich als rechtswidrig behandeln. Erschöpfe sich die Tätigkeit einer Person darin, sich im Rahmen einer noch nicht verbotenen Partei für die Verwirklichung ihrer Ziele mit allgemein erlaubten Mitteln einzusetzen, könne hierin nicht eine Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG gesehen werden. Diese Gesichtspunkte seien, so meint die Verteidigung, auch bei der disziplinarrechtlichen Betrachtung anzuwenden.

9

III.

Die Berufung mußte zur Einstellung des Disziplinarverfahrens als unzulässig führen.

10

Bevor überhaupt in eine Prüfung der sachlichen Grundlagen des zur Anschuldigung gestellten Dienstvergehens eingetreten werden konnte, hatte der Senat die Frage der Prozeßvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen. Das Verfahren stützt sich auf § 9 G 131, setzt also voraus, daß dem Beschuldigten Rechte aus dem G 131 zustehen, die im Wege eines förmlichen Disziplinarverfahrens aberkannt werden können (BDH 3, 21; 4, 8/9). In der Anschuldigungsschrift und im Kammerurteil ist ohne ersichtliche Bedenken von dem Bestände derartiger Rechte ausgegangen worden. Die Kammer hat sie aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b hergeleitet. Bedenken hat möglicherweise die Einleitungsbehörde gehabt, denn sie hat nach der Einleitung des Verfahrens die Zahlung des Ruhegehalts in vollem Umfange eingestellt, ohne allerdings zu erkennen zu geben, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte sie dies stützt. § 79 Abs. 3 BDO läßt bei Ruhestandsbeamten grundsätzlich nur die Einbehaltung bis zu einem Drittel des Ruhegehalts zu. Eine volle Einbehaltung kraft Gesetzes ergibt sich zwar aus Artikel 14 a des Dienststrafrechtsänderungsgesetzes (eingefügt durch Gesetz vom 5. August 1955, BGBl I S. 497) bei Personen, die Rechte aus dem G 131 haben, wenn es sich um Dienstvergehen handelt, die vor Inkrafttreten des G 131 begangen worden sind (BDH 3, 65/66). Die Vorschrift sieht jedoch eine abweichende Härteregelung vor, und eine solche hat die Einleitungsbehörde trotz des auf wirtschaftliche Gesichtspunkte gestützten Widerspruchs des Verteidigers gegen die volle Einbehaltung nicht getroffen, so daß die Einleitungsbehörden ihre Maßnahme wohl kaum mit Artikel 14 a.a.O. in Verbindung gebracht haben wird.

11

Die Auffassung, daß der Beschuldigte Rechte aus dem G 131 habe, hält einer näheren Nachprüfung nicht stand. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 in der ursprünglichen Fassung (BGBl 1951 I S. 307) schrieb vor, daß Rechte aus Kapitel I diejenigen Beamten haben, die bei einer Dienststelle des Reiches außerhalb des Bundesgebietes standen und aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen gezwungen waren, ihren Dienst aufzugeben. Nach § 3 Abs. 2 der 5. Durchführungsverordnung zum G 131 (BGBl 1952 I S. 250) gelten als Dienststellen des Reiches in diesem Sinne auch die im Gebiet von Berlin (West) gelegenen Dienststellen der früheren Deutschen Reichsbahn. Indes ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 5, 268[BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57]; DVBl 1959, 331 und 332; NDBZ 1959, 200) die Rechtsmeinung entwickelt worden, daß die genannten Voraussetzungen bei denjenigen früheren Beamten nicht erfüllt sind, die bei den früheren Reichsdienststellen in zumutbarer Weise, sei es auch in einem nicht beamtenrechtlichen Verhältnis, weiterbeschäftigt worden sind. Dieser Rechtsprechung hat sich der Bundesdisziplinarhof angeschlossen (Beschlüsse vom 24. Februar 1959 - II D 78/58 -, 11. Mai 1959 - II D 69/58 - ZBR 1960, 62, 1. Juli 1960 - III D 12/58 -). Da der Beschuldigte nach dem 8. Mai 1945 seine frühere Tätigkeit als Lokomotivheizer fortgesetzt hat, konnte er also solange Rechte aus dem G 131 mindestens nicht geltend machen, als er im Arbeitsverhältnis bei der sowjetzonalen Deutschen Reichsbahn stand.

12

Durch die I. Novelle zum G 131 (BGBl 1953 I S. 980) ist aber der § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b jedenfalls äußerlich erweitert, worden. Zu der bisher bereits genannten Personengruppe trat nunmehr die Gruppe der Personen, die gezwungen waren, "nach Eintritt der Dienstunfähigkeit oder Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres ohne beamtenrechtliche Versorgung auszuscheiden". Es ergibt sich also die Frage, ob ein früherer Reichsbeamter, der zu der erstgenannten Gruppe nur aus dem Grunde nicht gehört, weil er seine Beschäftigung unter zumutbaren Umständen fortgesetzt hat, später im Falle der Invalidität oder der Erreichung der Altersgrenze die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu der zweiten Gruppe erfüllt und somit etwa schon latent vorhandene Rechte aus Kapitel I G 131 für ihn jetzt in Erscheinung treten oder Rechte neu entstehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage in seinen Entscheidungen bisher offen gelassen (z.B. RiA 1960, 256), hat jedoch bemerkt, daß der Zusammenhang mit dem Zusammenbruch durch längeren Zeitablauf allein noch nicht unterbrochen werde. Bei Betrachtung dieser Frage könnte erwogen werden, ob sich die I. Novelle eine sachliche Erweiterung der ersten Personengruppe in dieser Richtung zum Ziele gesetzt hat oder ob sie nicht einen Rechtsgedanken enthält, der schon der früheren Fassung zu entnehmen war (so Anders, G 131, 2. Aufl. S. 26). In diesem Falle könnte der Gedanke auftreten, nicht nur das Weiterbeschäftigungsverhältnis, sondern auch die ihm folgende Altersversorgung auf die Zumutbarkeit hin zu prüfen und es darauf abzustellen, ob eine unter Berücksichtigung der Beamtendienstzeit errechnete und sich nicht außerhalb normaler Maßstäbe haltende Sozialversicherungsrente gezahlt wird. Dies alles kann jedoch hier auf sich beruhen, weil im vorliegenden Falle für das Nichtentstehen von Rechten aus dem G 131 ein anderer Gesichtspunkt entscheidend ist.

13

Für die von Kapitel I G 131 erfaßten Personengruppen ist das gemeinsame Merkmal maßgebend, daß sie infolge der Auswirkungen des Zusammenbruchs als Duldende und unter einem Zwange aus dem Dienst oder aus der versorgungsrechtlichen Betreuung ausscheiden mußten. Der ursächliche Zusammenhang mit dem Zusammenbruch ist also zu prüfen. Dieser ist in der Rechtsprechung z.B. verneint worden, wenn Personen, die in einem zumutbaren Beschäftigungsverhältnis standen, aus diesem ohne Zwang und ohne Auswirkungen der tatsächlichen Veränderungen im äußeren Bestände oder in den inneren Verhältnissen Deutschlands freiwillig oder auf Grund einer von ihnen zu vertretenden Kündigung vorzeitig ausgeschieden sind (BVerwGE 5, 268, [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] BVerwG DVBl 1959, 333, BDH, Beschlüsse vom 24. Februar 1959 - II D 78/58 - und vom 11. Mai 1959 - II D 69/58 -, ZBR 1960, 62). Ferner ist in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. September 1961 - II B 96/60 - die Ansicht vertreten worden, daß ein Zusammenhang mit dem Zusammenbruch zu verneinen ist, wenn ein SED-Angehöriger sein Arbeitsverhältnis gekündigt hat, weil es im Zusammenhang mit seinen zunächst freiwillig übernommenen parteipolitischen Pflichten später zu Spannungen und Unstimmigkeiten mit der Partei gekommen ist. Die vorgenannten Personen können Rechte aus dem G 131 nicht erwerben.

14

Nichts anderes kann gelten für die Einzelfälle, in denen ein Beamter nicht wider seinen Willen hinsichtlich der Beeinträchtigung seines Beamtenrechtsverhältnisses von den Folgen des Zusammenbruchs fortdauernd überzogen worden ist, sondern sich, wie hier, aus freiem Willensentschluß und aus eigener innerer Überzeugung einer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Organisation angeschlossen hat, die das Beamtentum und die Grundsätze, auf denen es aufbaut, nicht nur ablehnt, sondern an deren Beseitigung mitwirkt. Durch den Befehl der Sowjetischen Militäradministration vom 17. September 1945 und durch den sog. Pieck-Erlaß vom 8. Juni 1945 sind in der sowjetischen Zone und in Berlin alle Beamten ihrer Beamtenrechte entkleidet worden. Auch die beamtenrechtliche Versorgung ist beseitigt worden. Der Fortbestand dieser Maßnahmen in dem jetzt noch von ihnen betroffenen Gebiet ist nicht denkbar ohne die gleichgerichtete Auffassung der in Betracht kommenden dortigen behördlichen Stellen und der das staatliche Wirken maßgeblich beeinflussenden SED. Das, was dem Beschuldigten als Beeinträchtigung gegenüber seiner früheren beamtenrechtlichen Stellung mit allen ihren Auswirkungen zuteil geworden ist, beruht auf rechtlichen Regelungen, die den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums widersprechen und von der Organisation, der er sich aus eigener Überzeugung angeschlossen hat, entscheidend mit zu vertreten ist. Bei den Neuregelungen ist der in totalitären Staatswesen herrschende Gedanke maßgebend, Diener des Staatsapparates zu beschäftigen, die in jeder Hinsicht und in größtem Umfange auch politisch abhängig sind. Die Altersversorgung ist nicht mehr eine Alimentation, beruhend auf einer in loyaler Pflichterfüllung geleisteten Beamtendienstzeit, sondern eine nach anderen Gesichtspunkten ausgerichtete Rente, bei der von einer angemessenen Alimentierung keine Rede sein kann (vgl. zu allem Vorstehenden u.a. Leissner: Verwaltung und öffentlicher Dienst in der SBZ, 1961, S. 255 ff, 365 ff). Nach alledem hat die bei dem Beschuldigten persönlich durch den Zusammenbruch allenfalls zu Anfang eingetretene Zwangslage spätestens in dem Zeitpunkt aufgehört, als er im Jahre 1949, als die Gegenläufigkeit der Auffassungen nach der Spaltung Berlins ganz besonders deutlich geworden war, der SED aus freiem Willensentschluß und aus voller Überzeugung beigetreten ist. Daß er keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhält, ist somit für ihn keine zwangsläufige Folge des Zusammenbruchs mehr. Es läßt sich auch nicht miteinander vereinbaren, daß er, nachdem er durch jenen nicht erzwungenen Beitritt mit eigener Tat bewiesen hat, daß er den. Grundlagen freiheitlich demokratischen Beamtentums entsagt hat, jetzt im Widerspruch hierzu anstrebt, lediglich zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage Geldzahlungen vom Bund zu erhalten, die sonst als beamtenrechtliche Versorgungsleistungen ihre. Grundlage in einem von dem Beschuldigten abgelehnten besonders gestalteten Treueverhältnis haben.

15

Sind demnach gesetzliche Rechte des Beschuldigten aus Kapitel I des G 131 nicht begründet worden, so konnten diese auch durch den Bescheid der Deutschen Bundesbahn über den Eintritt in den Ruhestand und über die Festsetzung des Ruhegehalts nicht selbständig entstehen. Es muß der Versorgungsbehörde überlassen bleiben, ihren nach den vorstehenden Ausführungen durch das G 131 nicht gedeckten Bescheid zurückzunehmen.

16

Da das Disziplinarverfahren wegen Fehlens eines beamtenrechtlichen Rechtsstandes unzulässig ist, war es nach § 73 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 63 Abs. 3 Satz 1 und 52 Abs. 1 Nr. 1 BDO einzustellen. Dies konnte nach diesen Vorschriften durch Beschluß geschehen.

17

Bei dieser Lage war für eine Prüfung der sachlich rechtlichen Fragen kein Raum, in welchem Zeitpunkt den früheren Reichsbeamten die von der zweiten Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 erfaßt werden, Rechte und Pflichten zum Bund erwachsen und ob ihnen insbesondere vor dem Eintritt in den Ruhestand beamtengesetzliche politische Treuepflichten gegenüber dem Bund obliegen (vgl. § 3 Abs. 2 DBG in der Bundesfassung vom 30. Juni 1950 - BGBl I S. 279 - und § 52 Abs. 2 BBG), ferner ob für einen Ruhestandsbeamten die Mitgliedschaft bei der SED eine "Betätigung" gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BBG und eine "Teilnahme" an Bestrebungen im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BEG darstellt, weiter ob der Umstand von Bedeutung ist, daß die SED in Berlin (West) nicht verboten, sondern mit Rücksicht auf den Viermächtestatus aus politischen Gründen zugelassen, andererseits hier für ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts nach § 21 Abs. 2 GG kein Raum ist (BVerfG 7, 1), schließlich ob und in welchem Umfange im Beamtenverhältnis eine Einschränkung des in Artikel 3 Abs. 3 GG enthaltenen Differenzierungsverbots, gerechtfertigt ist und ob die von der Verteidigung angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die den Zeitraum vor dem Verbot einer Partei und die deren Funktionsfähigkeit betrifft (vgl. auch BVerfGE 12, 296), für die immerhin besonders gestalteten und auf die Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit der Verwaltung abgestellten Beamtenpflichten überhaupt Bedeutung haben kann (vgl. auch BVerwGE 10, 213[BVerwG 10.03.1960 - BVerwG II C 51/56]).

18

Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 100 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BDO.

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gez. Dr. Hammerschlag
gez. Vogel