Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.05.1959, Az.: BVerwG II D 69/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.05.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG II D 69/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 13634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinarkammer VI (Berlin-Charlottenburg) - 10.07.1958
Rechtsgrundlagen
- SMA-Befehl Nr. 66 vom 17.9.1945
- Erlaß des Magistrats der Stadt Berlin vom 8.6.1945
- § 9 G 131
- § 62 Abs. 1 G 131
- § 63 Abs. 1 G 131
- § 63 Abs. 3 G 131
Fundstelle
- ZBR 1960, 62
Verfahrensgegenstand
I. Angaben gemäß § 80 Abs. 4 BVerfGG zu Vorlagebeschlüssen:
a) Folgende Vorschriften des Grundgesetzes wurden angewendet: ./.
b) Folgende Vorschriften (außer BBG, BDO und G 131) wurden angewendet und ausgelegt:
SMA-Befehl Nr. 66 v. 17.9.1945; Erlaß (Mag.) Stadt Berlin v. 8.6.1945
Amtlicher Leitsatz
- 1)
In der Umwandlung der Beamtenverhältnisse in Angestelltenverhältnisse durch den SMA-Befehl Nr. 66 vom 17. 9. 1945 oder den Erlaß des Magistrats der Stadt Berlin vom 8.6.1945 allein kann ein Verlust des Amtes aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen im Sinne der §§ 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 G 131 oder eine Entfernung aus dem Amt im Sinne des § 62 Abs. 3 G 131 nicht gesehen werden, wenn der Beamte nach dem 8.5.1945 seinen Dienst im wesentlichen ungeschmälert fortsetzen durfte.
- 2)
Hat der Beamte dieses fortgesetzte Dienstverhältnis ohne Zusammenhang mit dem Zusammenbruch aus eigenem Willensentschluß aufgegeben, stehen ihm Rechte im Sinne des § 9 G 131 nicht zu.
In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Senatspräsidenten Dr. Dickertmann,
Bundesrichters Dr. Hammerschlag,
Bundesrichters Vogel
am 11. Mai 1959
beschlossen:
Tenor:
Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer VI (Berlin-Charlottenburg) vom 10. Juli 1958 aufgehoben.
Das Verfahren wird als unzulässig eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Bund.
Gründe
I.
Der jetzt 68 Jahre alte Beschuldigte trat im Januar 1913 als Posthelfer in den Postdienst. Er wurde am 15. November 1919 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Postschaffner ernannt, am 1. April 1922 auf Lebenszeit übernommen und im Mai 1944 zum Postbetriebsassistenten befördert. Am 8. Mai 1945 hatte er eine Planstelle bei dem im Westsektor Berlins in der Luckenwalder Straße gelegenen Postamt SW 77 inne.
Der Beschuldigte verlor im Februar 1945 bei einem Bombenangriff seine Wohnung in Berlin-Britz, wohnte dann eine Zeitlang in Untermiete weiterhin im amerikanischen Sektor von Berlin und siedelte im Oktober 1950 nach Berlin-Weißensee (Sowjetsektor) über, wo er jetzt noch wohnt. Er erlitt Pfingsten 1955 einen Herzinfarkt, mußte deshalb seine Tätigkeit bei der Post beenden und erhält seit dem 1. Juni 1955 von der Versicherungsanstalt Ostberlin eine Invalidenrente, die zur Zeit monatlich 183, 20 DM Ost beträgt.
Im Juni 1955 beantragte der Beschuldigte bei der Landespostdirektion Berlin in Berlin-Charlottenburg, ihm nach dem Gesetz zu Art. 131 GG mit Rücksicht auf die Erreichung der Altersgrenze ein Ruhegehalt zu gewähren. Die Landespostdirektion vertrat die Meinung, daß er zu dem Personenkreise des § 63 G 131 gehöre und Anspruch auf Ruhegehalt habe. Sie leitete durch Verfügung vom 31. Oktober 1957 wegen verschiedener Dienstverfehlungen das förmliche Disziplinarverfahren nach § 9 G 131 gegen ihn ein und stellte fest, daß die ihm nach diesem Gesetz zu zahlenden Bezüge nach Art. 14 a des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 5. August 1955 - BGBl S. 497 - in voller Höhe als einbehalten gelten. Die Bundesdisziplinarkammer VI (Berlin-Charlottenburg) bestrafte ihn durch Urteil vom 10. Juli 1958 mit Aberkennung der Rechte aus dem G 131. Sie stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Beschuldigte trat im Jahre 1945 in die SPD und in den FDGB ein und wurde nach seiner Angabe in der Folgezeit in die SED überführt. Nach Abschaffung der Beamtenverhältnisse durch den Erlaß des Magistrats der Stadt Berlin vom 6. Juni 1945 erhielt er Bezüge als Angestellter nach Vergütungsgruppe VIII TO A. Mit Schreiben vom 23. Juli 1948 teilte er seinem Postamte mit, daß er am 26. Juli 1948 in den Dienst der Hauptverwaltung Post- und Fernmeldewesen in der sowjetischen Besatzungszone (= SBZ) übertrete. In einer mit ihm aufgenommenen Verhandlung vom 24. Juli 1948 erklärte er, daß er seine Entlassung aus dem Postdienst mit Ablauf des 25. Juli 1948 beantrage. Mit Schreiben vom 14. August 1948 teilte ihm das Postamt SW 77 mit, daß infolge seines Übertritts zur Deutschen Wirtschaftskommission sein Angestelltenverhältnis zum Magistrat, Abteilung Post- und Fernmeldewesen, mit dem 25. Juli 1948 erloschen sei.
Der Beschuldigte nahm am 26. Juli 1948 seinen Dienst bei dem im Sowjetsektor von Berlin gelegenen Postzeitungsvertriebsamt auf, das von der Ostbehörde im Sommer 1948 im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte Spaltung Berlins eingerichtet worden war. Er erhielt den Posten eines Vorstehers des Amtszimmers nach Vergütungsgruppe V TO A. Mit Rücksicht auf seinen Wohnsitz im Westsektor nahm er zunächst am Lohnumtausch teil, wurde jedoch hiervon im August 1950 ausgeschlossen, weil er während der Blockade Berlins seine Lebensmittelkarten im Sowjetsektor bezogen hatte. Er trat im Jahre 1950 dem Bund für Deutsch-Sowjetische Freundschaft (= DSF) bei, zahlte aber vom Jahre 1955 keine Beiträge mehr. Nachdem er im Februar 1956 invalidisiert worden war, stellte er auch die Beitragszahlung bei der SED ein.
Die Bundesdisziplinarkammer bezeichnete den Status des Beschuldigten als den eines Beamten z.Wv. mit Anspruch auf Ruhegehalt, denn er gehöre zu dem durch § 62 Abs. 1 G 131 erfaßten Personenkreis, der am 8. Mai 1945 aus anderen als tarifrechtlichen Gründen aus seinem Arbeitsplatz ausgeschieden sei. Als solcher habe er die Pflicht gehabt, auch in seiner amtlosen Zeit wie jeder andere Staatsbürger nicht gegen das Sittengesetz zu verstoßen. In die SED sei er zwar nicht aus der SPD überführt worden, sondern aus eigener Entschließung eingetreten. Das gleiche gelte für den FDGB und die DSF. Wegen der damit zum Ausdruck gebrachten politischen Einstellung dürfe er aber nach Art. 3 Abs. 3 GG nicht benachteiligt werden. Daß er sich in diesen Organisationen aktiv betätigt habe, könne ihm nicht nachgewiesen werden.
Anders verhalte es sich mit seinem Übertritt zur Postverwaltung der SBZ, den er erst nach der Blockade Berlins vollzogen habe. Durch dieses Vorhalten habe er unter Berücksichtigung der damaligen, auch ihm bekannten politischen Verhältnisse in erheblichem Maße gegen seine Treuepflicht gegenüber dem rechtmäßig gewählten Magistrat von Groß-Berlin verstoßen. Durch dieses Verlassen seines Arbeitsplatzes habe er seine Gehorsamspflicht so schwer verletzt, daß ihm die Rechte aus dem G 131 nicht hätten belassen werden können.
Auch ein Unterhaltsbeitrag habe ihm nicht bewilligt werden können, denn es seien weder besondere Umstände für eine mildere Beurteilung seines Verhaltens ersichtlich noch liege Bedürftigkeit vor, da die ihm gezahlte Rente zu seinem und seiner Ehefrau notwendigen Unterhalt ausreiche.
Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte fristgemäß Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er hat ausgeführt, daß er seinerzeit, nur um seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu verbessern, in den Dienst der sowjetzonalen Postverwaltung übergetreten sei. Daß dies ein schwerwiegender Fehler gewesen sei, habe er damals nicht erkannt, da er nach seiner Ausbombung andere Sorgen gehabt habe, als sich um politische Streitigkeiten zu kümmern. Er bitte daher, sein Verhalten milder zu beurteilen.
II.
Die Berufung führte zur Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens als unzulässig.
Ungeachtet des Umfangs der Berufung, der mit Rücksicht auf das Bestreiten seiner Schuld durch den Beschuldigten zweifelhaft sein könnte, hatte der Senat zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob die prozessualen Voraussetzungen für die Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies war zu verneinen, denn es fehlt an der Prozeßvoraussetzung der Verfolgbarkeit des Beschuldigten.
Die Landespostdirektion Berlin und die Bundesdisziplinarkammer haben angenommen, daß der Beschuldigte zu dem Personenkreise des G 131 gehöre und gegen ihn ein Verfahren nach § 9 des Gesetzes zulässig sei. Während die Landespostdirektion ihn zu dem Personenkreise des § 63 Abs. 2 rechnet, ist die Bundesdisziplinarkammer davon ausgegangen, daß der § 62 Abs. 1 auf ihn anzuwenden sei. Weder die eine noch die andere Vorschrift räumen ihm jedoch Rechte ein.
Der Beschuldigte war als Beamter des Postamts SW 77 in Berlin Angehöriger einer früheren Reichsverwaltung, deren Aufgaben im Sinne des § 63 Abs. 2 G 131 von anderen Dienststellen als denen bundeseigener Verwaltungen, nämlich solchen des Landes Berlin, übernommen worden sind. Die Rechtsverhältnisse der Beamten im Dienstbereich der Landespostdirektion Berlin sind später durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 - BGBl 1957, 397 - geregelt worden. In dassen § 10 ist bestimmt, daß, soweit auf derartige Personen Kapitel II des G 131 anzuwenden ist, der § 62 G 131 gilt. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies erst vom Inkrafttreten des Gesetzes vom 26. April 1957 ab angenommen werden kann und für den Beschuldigten vor diesem Zeitpunkt § 63 Abs. 2 G 131 in Frage kam oder § 62 G 131 von Anfang an für ihn galt. Denn beide Bestimmungen haben zur Voraussetzung, daß der Beamte sein Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren hat.
Dies ist bei dem Beschuldigten aber nicht der Fall, denn er hat nach Kriegsende seine Tätigkeit bei dem Postamt SW 77 tatsächlich unbeeinträchtigt fortgesetzt und diese Tätigkeit erst im Jahre 1948 aus eigener Entschließung aufgegeben. Der Verlust des Amtes im Sinne dieser Bestimmungen kann auch nicht darin gesehen werden, daß durch den Erlaß des Magistrats der Stadt Berlin vom 8. Juni 1945 alle bei der Stadtverwaltung Berlin beschäftigten Personen, soweit sie nicht im Arbeiterverhältnis standen, zu Verwaltungsangestellten erklärt, also ihres bisherigen Beamtenstatus entkleidet worden sind. Nach Anders G 131, 3. Aufl. § 84 Anm. 3 Abs. 2 S. 342 soll diese Abschaffung des Beamtenstatus als ein Verlust des Amtes aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen im Sinne des § 63 Abs. 1 Ziffer la zu werten sein. Selbst wenn man bei der Anwendbarkeit des § 63 Abs. 1 der Meinung von Anders folgen wollte, ist dies nicht möglich hinsichtlich des § 62. Denn mag der Magistrat von Berlin hinsichtlich der echten einheimischen Beamten des § 63 Abs. 1 und vielleicht auch der solchen gleichgestellten Beamten nach § 63 Abs. 2 ein Erlöschen des Beamtenverhältnisses haben anordnen können, so war er aber hierzu nicht in der Lage hinsichtlich des Dienstverhältnisses der unter § 62 Abs. 1 fallenden Beamten, deren Dienstherr, am 8. Mai 1945 nicht Berlin war, sondern ein anderer Dienstherr (Urteil vom 19. September 1956 - II D 102/55).
Dies kann aber hier auf sich beruhen, denn entscheidend ist folgendes: Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 11. Oktober 1957. (EVGE 5, 268) entschieden, daß bei einer Weiterverwendung im öffentlichen Dienst nach dem 8. Mai 1945 eine erzwungene Dienstaufgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 b G 131 in der durch den Befehl der sowjetischen Militäradministration Nr. 66 vom 17. September 1945 vorgenommenen Umwandlung der Beamtenverhältnisse in Angestelltenverhältnisse allein nicht gesehen werden könne. Dieser Meinung ist zuzustimmen (vgl. auch Beschluß vom 24. Februar 1959 - II D 78/58).
Die Bedeutung der Umwandlung der Beamtenverhältnisse in Angestelltenverhältnisse durch den vorgenannten SMA-Befehl oder den ihm gleichstehenden Berliner Erlaß vom 8. Juni 1945 kann nicht anders beurteilt werden für die entsprechenden Tatbestände der§§ 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 - Verlust des Amtes aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen -. Das G 131 sollte nach Zweck und Ziel des dem Bundesgesetzgeber durch Art. 131 GG erteilten Auftrages die Rechtsverhältnisse nur der Personen regeln, die im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch infolge der tatsächlichen Veränderungen im äußeren Bestand oder in den inneren Verhältnissen Deutschlands ihren Dienst nicht fortsetzen konnten oder durften (BVGE 1, 251; 2, 10; 5, 268; BVG in Das Recht im Amt 1959, 90). Das in diesem Sinne zu regelnde Dienstverhältnis ist als die tatsächliche, sich in der Leistung und Entgegennahme von Diensten erschöpfende Dauerbeziehung zwischen dem Bediensteten und seiner Dienststelle anzusehen (BVGE 7, 228), Dieses tatsächliche Dienstverhältnis ist unabhängig von den ihm zugrunde liegenden rechtlichen Beziehungen zwischen dem Dienstherrn und dem Bediensteten. Wenn daher nach dem 8. Mai 1945 der Beamte seinen Dienst im wesentlichen unter Beibehaltung seiner dienstlichen Funktionen und in sonst zumutbarer Weise fortsetzen durfte, ist sein Dienstverhältnis im Sinne des G 131 unangetastet geblieben und daher nicht regelungsbedürftig, selbst wenn sein unabhängig davon zu betrachtender rechtlicher Status sich geändert haben sollte.
Die Vorschriften der §§ 62 Abs. 1 oder 63 Abs. 1 G 131 können auch aus einem anderen Grunde nicht für den Beschuldigten gelten: Nach der Angabe in Ziffer 6 seines Versorgungsantrages vom 13. Juni 1956 hat er weder der NSDAP noch einer ihrer Gliederungen angehört. Nach den vom Senat angestellten Ermittlungen trifft diese Angabe zu. Auf ihn als politisch unbelasteten Beamten könnte daher nur der § 62 Abs. 3 entweder unmittelbar oder über die Vorschrift des § 63 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 angewendet werden. Bejahendenfalls wäre er so zu behandeln, wie wenn er aus seinem Dienst beim Postamt SW 77 nicht ausgeschieden wäre. Er würde dann nicht zu dem Personenkreise des G 131 gehören, sondern als aktiver Beamter anzusehen sein, gegen den nicht ein Verfahren nach § 9 des Gesetzes, sondern ein Disziplinarverfahren nach der Bundesdisziplinarordnung durchzuführen wäre. Die Zuständigkeit der Bundesdisziplinargerichte für ein solches Verfahren würde Bedenken nicht unterliegen. Zwar wäre der Dienstherr des Beschuldigten als Bediensteter der Landespostdirektion Berlin das Land Berlin. Nach § 4 des vorgenannten Gesetzes vom 26. April 1957 sind aber für Disziplinarverfahren gegen solche Beamte die Bundesdisziplinargerichte zuständig. Der Fall, daß das förmliche Verfahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet worden ist und es deshalb nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes bei der bisherigen Zuständigkeit verbleibt, liegt nicht vor. Schließlich könnte auch das mit dem Ziele der Aberkennung der Rechte aus dem G 131 eingeleitete Verfahren mit dem Ziele der Entfernung aus dem Dienst fortgeführt werden, denn das Verfahren nach § 9 G 131 ist nicht wesensverschieden von einem nach § 28 BDO eingeleiteten Verfahren (BDH 2, 55).
Für die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 3 fehlt es aber an der Voraussetzung, daß der Beschuldigte von seinem Amt entfernt worden ist. Hierbei ist vor allein der Fall gemeint, in dem ein unbelasteter Angehöriger des öffentlichen Dienstes sachlich zu Unrecht aus politischen Gründen seines Amtes enthoben worden ist (Anders a.a.O. § 62 Anm. 10). Das ist bei dem Beschuldigten nicht der Fall, denn er hat nach Kriegsende seine Tätigkeit bei seinem Postamt unbeeinträchtigt fortgesetzt. Für die Frage, ob eine Dienstentfernung in der Umwandlung der Beamtenverhältnisse in Angestelltenverhältnisse durch den Berliner Erlaß vom 8. Juni 1945 zu sehen ist, gelten die vorstehenden Ausführungen aus Anlaß der Prüfung des Amtsverlustes nach §§ 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 G 131.
Die vom Bundesverwaltungsgericht für den Fall der erzwungenen Dienstaufgabe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 b G 131 vertretene Auffassung muß um so mehr gelten für den hier in Frage kommenden Fall der Entfernung aus dem Amt nach § 62 Abs. 3. Denn eine solche Entfernung, die begrifflich ein Tun des Dienstherrn oder einer sonst maßgebenden Stelle voraussetzt, hat allein tatsächliche Bedeutung in dem Sinne, daß der Beamte sein Amt nicht mehr ausüben darf. An dieser Voraussetzung fehlt es aber, wenn wie hier der Beschuldigte seine dienstlichen Funktionen ungeschmälert fortgeführt und sich möglicherweise nur sein rechtlicher Status geändert hat.
Der Beschuldigte gehört daher mangels Entfernung sus dem Amt nicht zu dem Personenkreis des § 62 Abs. 3, der so zu behandeln ist, wie wenn er nicht aus seinem Dienst ausgeschieden wäre. Hieran ändert auch nichts die Bestimmung des § 172 Abs. 1 des Berliner Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952. Denn diese ordnet nur an, daß Personen, die unter § 62 Abs. 3 fallen, soweit sie noch nicht im Dienste des Landes Berlin stehen, unverzüglich ein entsprechendes Amt zu übertragen ist. Dies ist hinsichtlich des Beschuldigten bis zur Erreichung der Altersgrenze nicht geschehen.
Da er weder Beamter z.Wv. im Sinne des G 131 noch aktiver Landesbeamter nach § 62 Abs. 3 G 131 geworden ist, der in den Ruhestand getreten wäre, kann ein Disziplinarverfahren nach § 9 G 131 oder ein Disziplinarverfahren nach den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung mangels gesetzlich eingeräumter Beamtenrechte gegen ihn nicht durchgeführt werden. Bei ihm beruht die im Jahre 1948 tatsächlich eingetretene Dienstaufgabe auf seinem eigenen Willensentschluß und auf Gründen, die von ihm selbst zu vertreten sind, dagegen nicht auf solchen, die das Gesetz als im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch stehend und von außen tatsächlich einwirkend zur Regelung und Herstellung von Rechtsbeziehungen für ausreichend erachtet hätte. Das Verfahren war daher nach §§ 73 Abs. 1 Satz 2, 63 Abs. 3, 52 Abs. 1 Nr. 1 BDO einzustellen. Die Entscheidung konnte, da sie vor Beginn der Hauptverhandlung ergeht, nach § 63 Abs. 3 BDO durch Beschluß getroffen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 100 Abs. 1 BDO. Hierbei erschien es angebracht, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, dem Bund nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BDO auch die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, weil sie durch die unzulässige Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens verursacht worden sind.