Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.02.1959, Az.: BVerwG II D 78/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG II D 78/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 13625
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinarkammer III (Stuttgart) - 23.10.1958
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 b G 131
- § 3 Nr. 1 G 131
- § 3 Nr. 2 G 131
- § 9 G 131
- § 19 Abs. 1 G 131
- SMA-Befehl vom 17.9.1945
Fundstelle
- BDH 5, 5
Verfahrensgegenstand
1. Angaben gemäss § 80 Abs. 4 BVerfGG zu Vorlagebeschlüssen:
a) Folgende Vorschriften des Grundgesetzes wurden angewendet: ./.
b) Folgende Vorschriften (ausser BBG, BDO und G 131) wurden angewendet und ausgelegt:
SMA -Befehl vom 17.9.1945
Amtlicher Leitsatz
Eine erzwungene Aufgabe des Beamtendienstes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 b G 131 liegt bei einem Beamten vor, dessen Beamtenverhältnis in der sowjetischen Zone sich nicht in veränderter Form fortgesetzt hat, der sich vielmehr nach dem Zusammenbruch aus politischen Gründen zunächst längere Zeit von der Zone ferngehalten hat, alsdann dort in ein neues Dienstverhältnis übernommen und aus diesem wegen einer Verfehlung entlassen worden ist. Zur Aberkennung seiner Rechte ist das förmliche Disziplinarverfahren nach § 9 G 131 zulässig.
In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des:
Senatspräsidenten Dr. Dickertmann,
Bundesrichters Dr. Leußer,
Bundesrichters Vogel
auf die Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts vom 17. November 1958
am 24. Februar 1959
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß der Bundesdisziplinarkammer III (Stuttgart) vom 23. Oktober 1958 wird aufgehoben.
Gründe
Der Beschuldigte, der nach Besuch einer Mittelschule und einer Unteroffiziersschule von 1919 bis 1930 Berufssoldat war, trat am 1. Februar 1934 als Postanwärter beim Postamt Waren-Müritz in den Postdienst. Er wurde im Jahre 1934 zum Postassistenten ernannt und im Jahre 1938 zum Postsekretär bei dem Postamt Sternberg/Mecklenburg befördert. Von 1939 ab nahm er am zweiten Weltkriege teil und erreichte den Dienstgrad eines Hauptmanns. Während seines Kriegsdienstes erhielt er im Juni 1944 seine Beförderung zum Oberpostsekretär beim Postamt Gnoien/Mecklenburg.
Nach seiner Entlassung aus der britischen Kriegsgefangenschaft im August 1945 ging er nicht zu seiner noch in Sternberg befindlichen Familie zurück, da er als ehemaliger Offizier den Aufenthalt in der sowjetischen Besatzungzone (= SBZ) scheute, sondern arbeitete bis zum August 1946 bei einer britischen Dienststelle in der Nähe von Braunschweig. Anschließend begab er sich nach Sternberg und wurde auf seine Bewerbung am 29. Januar 1947 als Amtsvorsteher bei dem Postamt Neukloster/Mecklenburg in den sowjetzonalen Postdienst eingestellt und am 15. Juli 1950 als Amtsvorsteher an das Postamt Boizenburg/Elbe versetzt. Aus dieser Stellung wurde er am 14. Oktober 1952 wegen einer Abgaben- und Zollhintarziehung entlassen. Er hatte sich dazu bestimmen lassen, einem Telegrafenwerkmeister etwa sechs amerikanische Liebesgabenpakete ohne Zahlung der Zollgebühren auszuhändigen. Wegen dieses Sachverhalts setzte das Zollamt Boizenburg in einer Unterwerfungsverhandlung vom 23. Oktober 1952 gegen ihn eine Geld-Wertersatzstrafe von 3,02,90 DM (Ost) fest.
Am 6. November 1952 verließ der Beschuldigte die SBZ und erhielt am 16. Dezember 1952 im Notaufnahmeverfahren die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet unter Bestimmung von Baden-Württemberg als Aufnahmeland. Am 1. Oktober 1953 wurde er bei dem Postamt Göppingen als Postfacharbeiter in den Postdienst eingestellt. Nachdem seine Entlassung aus dem sowjetzonalen Postdienst und der Grund für diese bekannt geworden waren, wurde er im März 1954 entlassen.
In dem durch Verfügungen des Präsidenten der Oberpostdirektion Stuttgart vom 28. Dezember 1957 und 13. Januar 1958 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren nach § 9 G 131 wurde ihm in der Anschuldigungsschrift als Dienstvergehen zur Last gelegt, die Zollhinterziehung begangen und seine Bestrafung und die aus diesem Grunde erfolgte Entlassung aus dem sowjetzonalen Postdienst in seinem Einstellungsgesuch und seinen Erklärungen über seine Unbestraftheit verschwiegen zu haben.
Die Bundesdisziplinarkammer III (Stuttgart) stellte durch Beschluß vom 23. Oktober 1958 das Verfahren wegen Unzulässigkeit ein. Sie führte folgendes aus:
Der Beschuldigte sei im Jahre 1947 entsprechend seiner am 8. Mai 1945 innegehabten Stellung wieder als Amtsvorsteher bei der sowjetzonalen Postverwaltung verwendet worden und in dieser Stellung bis zu seiner Entlassung im Jahre 1952 verblieben. Der Umstand, daß in der Sowjetzone alle Beamten nach dem Zusammenbruch ihrer Rechte entkleidet und nur als Angestellte oder Arbeiter weiterbeschäftigt worden seien, habe zwar zum Verlust ihrer Beamteneigenschaft geführt, nicht aber, soweit sie im Dienst belassen oder wiedereingestellt worden seien, zu einer Aufgabe des Dienstes. Die Umwandlung des Beamtenstatus in den eines Angestellten allein genüge aber nicht, um den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 b G 131 zu erfüllen. Es müsse vielmehr hinzutreten, daß der Dienstherr es abgelehnt habe, den Beamten weiterzubeschäftigen, oder nur bereit gewesen sei, ihn unter unzumutbaren Umständen hinsichtlich der Art der Verwendung oder der Besoldung in Dienst zu belassen. Im vorliegenden Falle sei der Beschuldigte aber entsprechend seiner früheren Tätigkeit wieder als Vorsteher von Postämtern verwendet worden. Aus dieser Tätigkeit sei er nicht aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 b G 131 ausgeschieden, sondern wegen einer Zollhinterziehung, die auch unter rechtsstaatlichen Verhältnissen bei Bestehen eines Beamtenverhältnisses zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens geführt hätte und in diesem die Entfernung aus dem Dienst hätte zur Folge haben können. Die Entlassung des Beschuldigten aus beamten- bzw. tarifrechtlichen Gründen schließe es daher aus, daß ihm Rechte aus dem G 131 zuständen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 1957 - VI C 60/57 -). Da er nicht zu dem Personenkreise dieses Gesetzes gehöre, habe auch nicht ein Verfahren nach § 9 gegen ihn eingeleitet werden können. Das Verfahren habe daher nach § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Ziff. 1 BDO als unzulässig eingestellt werden müssen.
Gegen diesen ihm am 7. November 1958 zugestellten Beschluß hat der Bundesdisziplinaranwalt am 17. November 1958 Beschwerde eingelegt. In der Begründung hat er die Meinung vertreten, daß der Beschuldigte noch zu dem Personenkreise des G 131 gehöre und die Bundesdisziplinarkammer das Verfahren daher zu Unrecht eingestellt habe. Der vorliegende Sachverhalt sei ein anderer als der, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 1957 zugrunde gelegen habe. Bei diesem habe es sich um einen Reichsbahnbeamten gehandelt, der am 8. Mai 1945 in seiner Dienststellung bei der Verwaltung der jetzigen SBZ verblieben sei, seinen Dienst also fortgesetzt habe. Der Beschuldigte habe aber im Gegensatz hierzu nach seiner Entlassung aus der Gefangenschaft aus Angst vor der russischen Besatzungsmacht seine Tätigkeit bei seiner Dienststelle in der Sowjetzone nicht fortgesetzt. Unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse sei er also aus politischen Gründen gezwungen gewesen, seinen Dienst aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen aufzugeben. Dies rechtfertige seine Eingruppierung in den Peraonenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 b G 131. Seine Rechtsstellung nach dem G 131 habe er auch weder durch die Tätigkeit bei der britischen Dienststelle noch die spätere Verwendung im Angestelltenverhältnis in der SBZ verloren. Auch liege der Ausschließungsgrund des § 3 Ziff. 2 G 131 nicht vor, da diese Bestimmung nur die Beendigung eines am 8. Mai 1945 bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses betreffe, nicht aber die eines nach diesem Zeitpunkte neu begründeten solchen Verhältnisses. Es werde daher beantragt, den Beschluß vom 23. Oktober 1958 aufzuheben.
Die Beschwerde ist nach § 66 BDO zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch sachlich begründet.
Die Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen den Beschuldigten nach § 9 G 131 ist nur zulässig, wenn er zu dem Personenkreise dieses Gesetzes gehört. Diese Prozeßvoraussetzung ist auch gegeben. Der Beschuldigte hatte am 8. Mai 1945 eine Planstelle bei dem Postamt Gnoien/Mecklenburg, also einer Dienststelle des Reiches in der jetzigen SBZ inne. Die Stichtagsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 (31. Dezember 1952) ist erfüllt, denn er hat bereits im Dezember 1952 auf Grund der ihm durch die Entscheidung, des Leiters des Bundesnotaufnhmeverfahrens in Berlin vom 16. Dezember 1952 erteilten Erlaubnis befugt seinen Wohnsitz im Bundesgebiet genommen. Zwar kann die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 a G 131 auf ihn nicht angewendet werden, da seine frühere Dienststelle nicht fortgefallen, sondern von einer anderen deutschen Dienststelle, wenn auch der SBZ, übernommen worden ist. Jedoch gehört er zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 b G 131, denn er war gezwungen, seinen Dienst aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen aufzugeben.
Der Bundesdisziplinarkammer ist zwar darin zu zustimmen, daß eine erzwungene Dienstaufgabe in der durch den Befehl der Sowjetischen Militäradministration (= SMA) vom 17. September 1945 vorgenommenen Umwandlung der Beamtenverhältnisse in der SBZ in Angestelltenverhältnisse allein nicht gesehen werden kann. Dies ist vom Bundesverwaltungsgericht mit zutreffender Begründung (u.a. in den Urteilen vom 11. Oktober 1957 - VI C 60/57 = ZBR 1958, 145 und vom 15. Januar 1958 - VI C 155/57 = Dokumentarische Berichte Bundesverwaltungsgericht 1958, 1914) entschieden worden. Die in diesen Urteilen entschiedenen Fragen stellen sich aber im vorliegenden Falle nicht, weil er anders liegt. Diese Urteile betrafen Beamte, die nach dem 8. Mai 1945 ohne bzw. nur mit einer kurzen, durch die allgemeinen Verhältnisse bedingten Unterbrechung, ihren Dienst bei ihrer früheren Verwaltung ohne wesentliche Beeinträchtigung ihrer dienstlichen Funktionen fortgesetzt hatten und im Zeitpunkte des Erlasses des SMA-Befehls vom 17. September 1945 sich auch noch im Dienst befanden. Wenn ein solcher Beamter dann aus einem Beamten- oder tarifrechtlichen Grund, sei es durch eigene Kündigung ohne politischen Druck oder infolge einer Entlassung wegen einer dienstlichen Verfehlung aus seiner Stellung ausschied, liegen bei ihm in der Tat die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 b G 131 nicht vor. Der Beschuldigte hingegen hatte seinen Dienst nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft im August 1945 aus Furcht vor den politischen Verhältnissen in der SBZ nicht wieder aufgenommen, sondern war im Bundesgebiet tätig und ist erst am 29. Januar 1947, also nahezu zwei Jahre nach Kriegsende auf Grund eines Bewerbungsgesuchs in den Dienst der sowjetzonalen Postverwaltung im Angestelltenverhältnis eingestellt worden. Bei dieser Sachlage handelt es sich bei seiner Tätigkeit nicht um die Fortsetzung seiner früheren Beamtentätigkeit, sondern die Begründung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses, bei dem sich auch die Frage der Umwandlung der Beamtenverhältnisse in Angestelltenverhältnisse durch den SMA-Befehl Nr. 45 aus dem Grunde nicht stellen kann, weil er am 17. September 1945 gar nicht im öffentlichen Dienst der SBZ stand.
Bei der Prüfung der Frage der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 b G 131 auf den Beschuldigten ist daher von der Lage auszugehen, in der er sich am 8. Mai 1945 bzw. nach seiner Entlassung aus der Gefangenschaft im August 1945 befand. Es kann ihm geglaubt werden, daß er nur deshalb seinen Dienst in der SBZ nicht aufgenommen hat, sondern sich in das Bundesgebiet hat entlassen lassen, weil er fürchtete, als ehemaliger Offizier nicht wieder eingestellt, möglicherweise sogar verhaftet zu werden. Nach allgemeiner Meinung gilt aber auch ein solches nicht auf einem behördlichen Akt, sondern auf eigener Entschließung des Beamten beruhendes Ausscheiden aus dem Amt unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse als eine unter Zwang erfolgte Dienstaufgabe im Sinne der vorgenannten Vorschrift (Anders, G.131, 3. Aufl., § 1 Anm. 85 Ambrosius-Löns-Rengier, G 131 § 1 Anm. 2 b und 15; Röttgen-Lenz, G 131, 2. Aufl., § 1 Anm. 8; vgl. auch Erlaß des Bundesministers des Innern vom 13. Oktober 1951 - 25 - 2215/51 - abgedruckt in Ambrosius-Löns-Rengier, a.a.O. § 1 Anm. 2 b S. 32).
Der Anwendbarkeit des G 131 auf den Beschuldigten steht auch nicht die Bestimmung des § 3 Nr. 1 des Gesetzes entgegen, nach der Rechte aus dem Gesetz nicht erworben haben Personen, die nach dem 8. Mai 1945 entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung untergebracht worden sind. Die Einstellung bei der sowjetzonalen Postverwaltung fällt schon deshalb nicht darunter, weil die Bestimmung nur eine Übernahme in den Dienst des Bundes oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet betrifft. Auch aus der Vorschrift des § 3 Nr. 2 G 131 ergeben sich keine Bedenken. Nach dieser haben solche Personen keine Rechte aus dem Gesetz erworben, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach dem 8. Mai 1945 aus beamten- oder tarifrechtlichen Gründen beendet worden ist. Die Entlassung des Beschuldigten aus dem sowjetzonalen Postdienst ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. Abgesehen davon, daß sie erst im Oktober 1952, also nach dem Inkrafttreten des G 131 ausgesprochen worden ist, bezieht sich die Vorschrift auf die Beendigung eines am 8. Mai 1945 bestehenden, nicht aber eines erst nach diesem Zeitpunkte neu begründeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (Anders, a.a.O. § 3 Anm. 3; BDHE 2, 42).
Schließlich hat der Beschuldigte seinen Rechtsstand nach dem G 131 auch nicht durch rechtsgleiche Übernahme nach § 19 Abs. 1 letzter Satz G 131 verloren. Mit Rücksicht auf seinen früheren Status als Beamter auf Lebenszeit ist seine Rechtsstellung nach dem G 131 die eines Beamten z.Wv. nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes. Eine diesen Rechtsstand beendende gleichwertige Unterbringung nach § 19 Abs. 1 G 131 würde seine Übernahme in ein erneutes Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in einer Stellung voraussetzen, die nach Laufbahngruppe und Besoldungsgruppe mit seinem früheren Amte übereinstimmt. Diese Voraussetzung wurde aber durch seine Einstellung als Postfacharbeiter im Lohnverhältnis im Oktober 1953 nicht erfüllt. Der Beschuldigte hat daher den Rechtsstand eines Beamten zur Wiederverwendung nach dem G 131, so daß die Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens nach § 9 des Gesetzes gegen ihn zulässig ist (vgl. auch Beschluß vom 27. November 1958 - I DW 6/54 -).
Der Einstellungsbeschluß der Bundesdisziplinarkammer war daher aufzuheben. Die Kammer wird nunmehr in der Sache zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Dr. Leußer
Vogel