Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.11.1958, Az.: BVerwG I DW 6/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG I DW 6/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 16641
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 8 DStrÄG
- Art. 9 a DStrÄG
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 b G 131
- § 3 Nr. 1 G 131
- § 3 Nr. 2 G 131
- § 47 G 131
- § 13 LBG Berlin
- § 53 DBG
- § 55 DBG
- § 8 des Ges. über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2.5.1953
- § 11 des Ges. über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2.5.1953
- § 16 des Ges. über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2.5.1953
Fundstelle
- BDH 5, 160
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine entsprechende Unterbringung i.S. des § 3 Nr. 1 G 131 liegt nicht vor, wenn die Ernennung zum Landesbeamten auf Lebenszeit, die eine entsprechende Unterbringung bedeutet hatte, nach § 11 des Landesbeamtengesetzes Berlin vom 24. Juli 1952 (GVBl. Berlin S. 603) rechtswirksam zurückgenommen worden ist; diese Zurücknahme wirkt auf den Tag der Ernennung zurück.
- 2.
Die Aufhebung eines Sondergerichtsurteils aus der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft auf Grund des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiete des Strafrechts vom 5. Januar 1951 (GVBl. Berlin S. 31) beseitigt, wenn die Verurteilung ohne gesetzliche Grundlage oder auf Grund formal zwar geltender, aber materiell ungerechter Gesetze erfolgt war, die beamtenrechtlichen Nebenfolgen des Strafurteils rückwirkend mit dem Tage der Rechtskraft des Strafurteils, so daß die Verurteilung der Geltendmachung von Rechten nach dem G 131 nicht entgegensteht.
- 3.
Eine vor dem Inkrafttreten des G 131 erfolgte Verurteilung durch ein sowjetzonales Gericht hat jedenfalls dann keine beamtenrechtliche Wirkung im Bundesgebiet und Westberlin, wenn die Strafvollstreckung aus dem Urteil auf Grund des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I 161) für unzulässig erklärt worden ist.
In der Wiederaufnahmesache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Bundesrichters Lippold,
Bundesrichters Dr. Leußer,
Bundesrichters Amelung
auf die Beschwerde des Antragstellers vom 11. März 1954
gegen den Bescheid des Bundesministers des Innern vom 18. Januar 1954
am 27. November 1958
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.)
Der heute 66 Jahre alte Antragsteller war bis zum Jahre 1938 Lehrer an verschiedenen Schulen im Regierungsbezirk ... zuletzt in ... Durch Urteil der Großen Hilfsstrafkammer ... vom 23. August 1935 wurde er wegen Untreue in zwei Fällen mit 8 Monaten Gefängnis und 2.000,- RM Geldstrafe, ersatzweise weiteren 4 Monaten Gefängnis, bestraft. Die Strafkammer stellte fest, der Antragsteller habe als Vormund der beiden Kinder S. sowie der Geschwister N. zum Nachteil seiner Mündel im ersten Fall über 1.600,- RM und im zweiten Fall 1.421,72 RM veruntreut. Die von dem Antragsteller gegen dieses Strafurteil eingelegte Revision wurde durch Beschluß des Reichsgerichts vom 4. November 1935 als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Freiheitsstrafe verbüßte er. Am 10. Januar 1936 leitete der Regierungspräsident in ... gegen den Antragsteller das förmliche Dienststrafverfahren ein. Ihm wurde vorgeworfen:
- 1.
der im Strafurteil vom 23. August 1935 festgestellte Sachverhalt,
- 2.
ein Vorfall aus dem Februar 1935, bei dem er, als er in einer Liste eintragen sollte, ob er sich für sein Verbleiben im NSDFB oder für die SA entscheiden wolle, sich dem Glasmacher H. in K. gegenüber geäußert haben soll: "Der das geschrieben hat, ist ein ganz großer Lump, man müßte den Wisch gleich nehmen und zerreißen", und auf Entgegnung des H.: "Ja, ich glaube schon, daß Sie nicht dafür können. Aber gerade die Herren von der Standarte, das sind gerade diejenigen, die nach dem Zeug hier (mit dem Finger auf den Kragenspiegel weisend) trachten, die wollen ja nur recht viel Leute hinter sich haben. Aber die Kameraden, die sich hier auf der Liste für den Stahlhelm entschieden haben, werden es ihnen noch beweisen".
Der Vorfall war auch Gegenstand einer weiteren Strafsache gegen den Antragsteller wegen Beleidigung gewesen. Das Verfahren war aber wegen Fehlens oder verspäteter Stellung des Strafantrages vom Schöffengericht in ... eingestellt worden.
Die Dienststrafkammer bei der Regierung in ... verurteilte den Antragsteller durch Urteil vom 3. Juni 1937 wegen Dienstvergehens zur Dienstentlassung unter Bewilligung eines zeitlichen Unterhaltsbeitrages. Sie fand den Antragsteller zu dem ersten Anschuldigungspunkt für schuldig, dagegen sah sie den zweiten Anschuldigungspunkt für nicht erwiesen an und schied ihn daher für eine Verurteilung aus. Die gegen das Urteil von dem Antragsteller eingelegte Berufung wurde von dem Reichsdienststrafhof I. Dienststrafsenat, am 30. März 1938 durch Beschluß als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Der Reichsdienststrafhof legte seiner Entscheidung den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt als nach § 13 Abs. 3 RDStO bindend zugrunde.
Der Antragsteller war in der Folgezeit kaufmännisch tätig. Er wurde durch Urteil des Sondergerichts II ... vom 2. März 1943 - 15 KLs 306/42 - wegen fortgesetzter staatsfeindlicher Äußerungen auf Grund des Heimtückegesetzes zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Dieses Urteil wurde auf seinen Antrag durch Beschluß des Landgerichts ... vom 11. August 1951 - (504) 2 P Aufh. 1097/51 (507/51 Rest) - nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiete des Strafrechts vom 5. Januar 1951 (GVBl Berlin S. 31) aufgehoben.
Nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 wurde der Antragsteller als Schulleiter und als Berufsschullehrer in der sowjetischen Besatzungszone wieder verwendet. Durch Beschluß der Großen Strafkammer des Landgerichts in ... vom 28. Januar 1947 wurde das Urteil der Großen Hilfsstrafkammer des Landgerichts ... vom 23. August 1935 für nichtig erklärt. Diese Nichtigkeitserklärung beruhte nach dem Wortlaut des Beschlusses auf Ziffer 1 (Abs. 2) und 2 des Befehls des Oberbefehlshabers der SMA - Oberkommandierender einer Gruppe sowjetischer Besatzungstruppen in Deutschland - Nr. 228 vom 30. Juli 1946 betreffend die Nichtigkeit von Urteilen in politischen Sachen und die Einstellung von Strafverfahren in Fällen bestimmter strafbarer Handlungen, die vor dem 8. Mai 1945 begangen sind.
Im Jahre 1949 kam der Antragsteller nach West-Berlin und wurde hier als politischer Flüchtling anerkannt. Er fand im Mai 1949 in West-Berlin wieder Anstellung als Lehrer im Angestelltenverhältnis im Bezirk ..., wurde am 19. August 1953 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Lehrer ernannt und mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 zunächst in eine Stelle der Besoldungsgruppe A 4 a 2 und mit Verfügung vom 16. Oktober 1953 mit Wirkung vom gleichen Zeitpunkt in die Besoldungsgruppe A 3 c eingewiesen.
Durch Urteil des Schwurgerichts ... vom 14. März 1950 - 2 Ks 4/49 - wurde der Antragsteller in Abwesenheit wegen Meineides zu einem Jahr Zuchthaus und zwei Jahren Ehrverlust sowie zur dauernden Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, verurteilt. Auf seinen Antrag wurde durch Beschluß des Kammergerichts vom 10. Februar 1956 - 1 RHE AR 661/55 - 1. Ws 583/55 - unter Aufhebung des Bescheides des Generalstaatsanwalts bei dem Kammergericht vom 12. August 1955 die Vollstreckung dieser gegen ihn erkannten Strafe sowie der erkannten Nebenfolgen für unzulässig erklärt.
Das Bezirksamt ..., Abteilung Volksbildung, - Schulamt - nahm durch Bescheid vom 18. August 1954 die Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Lebenszeit nach § 11 Nr. 1 und 4 des Landesbeamtengesetzes zurück, weil er verschwiegen habe, daß er im Wege eines Dienststrafverfahrens aus dem Dienst entfernt worden sei, und das Bezirksamt über den wahren Grund der Entlassung geflissentlich in Unkenntnis gelassen habe. Die von dem Antragsteller gegen diesen Bescheid erhobene Klage im Verwaltungsstreitverfahren wurde vom Verwaltungsgericht ... am 6. Oktober 1955 zurückgewiesen. Die von ihm eingeleitete Berufung blieb erfolglos. Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde von dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Juli 1958 zurückgewiesen.
2.)
Mit Schreiben vom 31. August 1953 beantragte der Antragsteller beim Bundesminister des Innern, das Dienststrafurteil der Dienststrafkammer bei der Regierung in ... aufzuheben, weil es politisch beeinflußt gewesen sei, wie sich aus der Aufhebung des strafgerichtlichen Urteils aus dem Jahre 1935 durch den Beschluß des Landgerichts in ... vom Jahre 1947 ergebe. Der Bundesminister des Innern wies den Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des in den Jahren 1937-1938 gegen den Antragsteller anhängig gewesenen Dienststrafverfahrens durch Bescheid vom 18. Januar 1954 zurück, da die Voraussetzungen des Artikels 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 28. November 1952 (BGBl I 749) - DStrÄndG - nicht gegeben seien; denn die Gründe des Dienststrafurteils vom 3. Juni 1937 und auch der Beschluß des Reichsdienststrafhofs vom 30. März 1938 ergäben keinen Anhalt dafür, daß die ausgesprochene Disziplinarstrafe wegen eines ausschließlich oder überwiegend aus politischen Gründen begangenen Dienstvergehens verhängt oder das in der Entscheidung festgestellte Dienstvergehen übermäßig hart geahndet worden sei. Die Beleidigung der SA habe die Dienst Strafkammer als nicht erwiesen angesehen und für die Urteilsfindung ausgeschieden. Auch der Beschluß des Reichsdienststrafhofs erwähne diesen Punkt überhaupt nicht mehr, sondern stütze sich lediglich auf den im Strafurteil festgestellten Sachverhalt. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 5. Februar 1954 zugestellt.
Der Antragsteller legte durch seinen bevollmächtigten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. W. in B. am 13. März 1954 gegen den Bescheid Beschwerde ein mit dem Antrage, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens anzuordnen, hilfsweise das Dienststrafurteil der Dienststrafkammer ... vom 3. Juni 1937 aufzuheben. Gleichzeitig beantragte er, ihm wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zur Begründung des letzten Antrages machte der Verteidiger geltend: Der Antragsteller, der an einer schweren Herzmuskelschädigung mit starker Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und dauernder Schonbedürftigkeit leide, habe nach Empfang des angefochtenen Bescheides einen schweren Herzkollaps erlitten, der ihn arbeitsunfähig gemacht habe. Erst am 10. März 1954 sei es dem Antragsteller möglich gewesen, sich mit dem Verteidiger in Verbindung zu setzen und ihn zu unterrichten. Er legte eidesstattliche Versicherungen der Eheleute ... und ein ärztliches Attest des Dr. med. B. in B. vom 12. März 1954 vor.
Zur Begründung der Beschwerde machte er geltend: Der Bescheid des Bundesministers des Innern habe übersehen, daß der politische Charakter des Urteils der Großen Strafkammer ... vom 23. August 1935 sich einwandfrei aus der Entscheidung des Landgerichts ... vom 28. Januar 1947 ergebe. Ferner habe der Bescheid übersehen, daß nicht nur die strafgerichtliche Verurteilung Gegenstand des Disziplinarverfahrens gewesen sei, sondern auch das wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung eingestellte Strafverfahren, in welchem der Antragsteller der Beleidigung der SA und hoher SA-Führer beschuldigt gewesen sei. Wie der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 17. Dezember 1953, bekanntgemacht in der Zeitschrift des Deutschen Beamtenbundes "Der Beamtenbund" 1954 S. 3, ausgeführt habe, sei die ständige Rechtsprechnung des Reichsdienststrafhofs dahin gegangen, ein Dienstvergehen immer schon dann anzunehmen, wenn ein Beamter sich entsprechend seiner etwaigen nichtnationalsozialistischen Einstellung auch nur im geringsten betätigt, ja schon dann, wenn er diese Gesinnung irgend einem Dritten bekanntgegeben habe.
Der Beschluß des Landgerichts ... vom 28. Januar 1947 habe Tatbestands Wirkung insofern, als durch ihn das Urteil der Großen Strafkammer ... als politisches Urteil behandelt und für nichtig erklärt worden sei. Es sei auffallend, daß der Bundesminister des Innern sich mit diesem Beschluß nicht befasse. Eine etwaige Nichtbeachtung des Beschlusses, weil er von einem Gericht der Ostzone erlassen sei, sei nicht gerechtfertigt, weil der Beschluß zu einer Zeit erlassen worden sei, in der in der Ostzone noch eine reguläre Gerichtsbarkeit geherrscht habe. Da das Strafurteil als ein politisches anzusehen sei, müsse denknotwendig auch das darauf beruhende Dienststrafurteil als ein politisches behandelt werden.
Äußerstenfalls müsse die Aufhebung des Bescheides gemäß Artikel 8 Abs. 1 Nr. 2 DStrÄndG erfolgen, weil sich aus den angegebenen Umständen ergebe, daß eine Dienststrafe verhängt worden sei, die nach dem in der Entscheidung festgestellten Dienstvergehen als übermäßig hart und deshalb als nationalsozialistisch anzusehen sei.
Der Bundesdisziplinaranwalt ist zu der Beschwerde gehört worden. Er hat beantragt,
die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
II.
1.)
Die Beschwerde stützt sich auf Artikel 8 Abs. 2 Satz 3 DStrÄndG, wonach gegen die Entscheidung der obersten Dienstbehörde über die Zulassung der Wiederaufnahme politisch beeinflußter Disziplinarverfahren die Beschwerde an den Bundesdisziplinarhof zulässig ist. Voraussetzung ist allerdings, daß der Antragsteller nach seinem Rechtsstand überhaupt die Vorschriften des DStrÄndG über die Wiederaufnahme politisch beeinflußter Disziplinarverfahren (Artikel 8 und 9 des Gesetzes) in Anspruch nehmen kann. Da er unstreitig nicht Bundesbeamter geworden ist, mußte geprüft werden, ob er sich auf Artikel 9 des Gesetzes stützen kann. In Betracht kam Artikel 9 Buchstabe a, wonach die Vorschriften der Artikel 7 und 8 entsprechend gelten für Disziplinarverfahren gegen frühere Beamte des Reiches oder eines anderen deutschen Dienstherrn, die nach Kapitel I oder § 62 G 131 Rechte geltend machen können oder könnten, falls sie am 8. Mai 1945 im Dienst gewesen wären. Als früherer preußischer Landesbeamter und späterer mittelbarer Reichsbeamter könnte der Antragsteller Rechte gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b G 131 geltend machen, wenn er nicht durch das hier angegriffene Disziplinarurteil aus dem Dienst entfernt worden wäre. Die bisher offene Frage, ob er Rechte aus dem G 131 etwa deswegen nicht geltend machen kann, weil er durch die erneute Anstellung als Lebenszeitbeamter in West-Berlin bereits entsprechend untergebracht worden ist (vgl. § 3 Nr. 1 G 131), ist inzwischen dadurch entschieden worden, daß seine Klage gegen die vom Bezirksamt ... ausgesprochene Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit rechtskräftig abgewiesen worden ist. Diese nunmehr als rechtswirksam bestätigte Rücknahme hat zur Folge, daß ihm seine Rechte nach Kapitel I G 131 wieder zustehen, denn sie wirkt auf den Tag der Ernennung zurück. Das ergibt sich zwingend aus den Bestimmungen des § 13 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. Berlin S. 603), nach denen Amtshandlungen des Ernannten wegen der bei der Ernennung vorliegender Mängel nicht ungültig sein sollen und die gezahlten Dienstbezüge belassen werden können. Dieser Bestimmungen hätte es nämlich nicht bedurft, wenn die Rücknahme der Ernennung erst von dem Tage an wirksam sein würde, an dem sie ausgesprochen wird (vgl. auch Urteile des BDH vom 6. Dezember 1955 - I D 51/54 = ZBR 1956, 261; vom 17. Mai 1957 - II D 94/55 - und vom 7. August 1957 - I D 106/56 -).
Allerdings würde der Antragsteller auch dann keine Rechte aus dem G 131 geltend machen können, wenn er seine Beamtenrechte zwar nicht durch das hier angegriffene Disziplinarurteil, aber aus einem anderen rechtlichen Grunde vor dem 8. Mai 1945 verloren hätte, nämlich kraft Gesetzes gemäß § 53 DBG infolge seiner Verurteilung auf Grund des Heimtückegesetzes durch das Sondergericht II ... am 2. März 1943 zu einem Jahr Gefängnis. In diesem Falle wäre das Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 85 Nr. 2 BDO, der nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 DStrÄndG auch für die Wiederaufnahme politisch beeinflußter Disziplinarverfahren gilt, unzulässig. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung mußte daher auch die Frage untersucht werden, ob die beamtenrechtliche Wirkung des Sondergerichtsurteils durch den Beschluß des Landgerichts ... vom 11. August 1951, durch den dieses Urteil auf Grund des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiete des Strafrechts vom 5. Januar 1951 (GVBl. Berlin S. 31) aufgehoben worden ist, rückwirkend in Fortfall gekommen ist. Diese Frage war zu bejahen. Das genannte Gesetz enthält allerdings keine Bestimmungen über eine Wirkung des Aufhebungsbeschlusses auf die beamtenrechtlichen Nebenfolgen des aufzuhebenden Urteils. Die Rechtsprechnung des Bundesdisziplinarhofs (BDHE 1, 7; 1, 9; 2, 12) geht ebenso wie die des Bundesgerichtshofs (BGH Z 5, 326) und des Bundesverwaltungsgerichts (DÖD 1958, 76) dahin, daß die Aufhebung oder Abänderung strafgerichtlicher Urteile im Wege der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts grundsätzlich die beamtenrechtlichen Nebenfolgen der Strafurteile nicht beseitigt, wenn die zugrundeliegenden Gesetze dies nicht ausdrücklich bestimmen. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof in einer späteren Entscheidung (BGHZ 10, 75) dahin eingeschränkt, daß in Fällen, in denen materielles Unrecht, das durch Bestrafung ohne gesetzliche Grundlage oder auf Grund formal geltender, aber materiell ungerechter Gesetze zugefügt worden ist, beseitigt werden soll, die Aufhebung des Strafurteils dieselbe Wirkung habe wie die Aufhebung des Urteils im Wiederaufnahmeverfahren; § 55 DBG sei auf solche Fälle entsprechend anzuwenden. Da es sich bei der Verurteilung des Antragstellers wegen eines Vergehens gegen das Heimtückegesetz, ein zwar formal gültiges, aber aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ungerechtes Gesetz, um einen Fall handelt, in dem mit der Aufhebung des Strafurteils materielles Unrecht beseitigt werden sollte, erschien es dem Senat in Anlehnung an die letztgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes gerechtfertigt, dem Aufhebungsbeschluß des Landgerichts ... vom 11. August 1951 die Wirkung eines im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen aufhebenden Urteils zuzuerkennen und die beamtenrechtlichen Wirkungen nach § 55 DBG zu beurteilen. Diese Wirkungen bestanden u.a. darin, daß der Antragsteller vom Tage der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses vom 11. August 1951 an die rechtliche Stellung eines Wartestandsbeamten erlangt hat (§ 55 Abs. 2 DBG). Obwohl somit das Deutsche Beamtengesetz - im Gegensatz zu dem Bundesbeamtengesetz (§ 51 Abs. 1 S. 1 BBG) - nicht eine Beseitigung der beamtenrechtlichen Wirkung der strafgerichtlichen Verurteilung mit dem Tage der Rechtskraft des aufgehobenen Strafurteils eintreten läßt und mithin der Verlust der Beamtenrechte des Antragstellers erst nach dem 8. Mai 1945 beseitigt ist, bestanden, wie der Senat bereits in einem anderen Falle (siehe Beschluß vom 17. Dezember 1956 - I D 86/56 - ZBR 1957, 412 -) entschieden hat, keine Bedenken, die Vorschriften des G 131 auf den Antragsteller anzuwenden. Denn die dem Wartestandsbeamten nach § 55 DBG eingeräumten Rechte (siehe besonders § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Halbsatz 2) stellen ihrem Inhalte nach eine Überbrückung und einen Anschluß von seinem alten aktiven Beamtenverhältnis zu dem Wartestandsstatus dar, so daß davon ausgegangen werden kann, daß ein beamtenrechtliches Rechtsverhältnis ohne Unterbrechung fortbestanden hat, das auch in der Zeit zwischen Strafurteil und Wiederaufnahmeentscheidung dem Verhältnis eines aktiven Beamten stark angenähert war und ihm praktisch entsprach (vgl. auch Anders G 131 3. Aufl. § 47 Anm. 4). Die Verurteilung des Antragstellers durch das Sondergericht Breslau steht somit dem Erwerb von Rechten aus Kapitel I G 131 nicht entgegen.
Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde hatte der Senat weiter zu untersuchen, ob der Antragsteller nicht etwa durch die von dem Schwurgericht ... am 14. März 1950 ausgesprochene Verurteilung wegen Meineides zu einem Jahr Zuchthaus, 2 Jahren Ehrverlust und dauernder Aberkennung der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger vernommen zu werden, gehindert ist, Rechte aus dem G 131 geltend zu machen. Nach § 3 Nr. 2 G 131 haben nämlich Rechte nach Kapitel I des Gesetzes die Personen nicht, deren Dienstverhältnis nach dem 8. Mai 1945 aus beamtenrechtlichen Gründen unter Verlust des Versorgungsanspruchs beendet worden ist. Zu diesen Gründen gehört eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des § 53 DBG, die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum Tage des Inkrafttretens des G 131 ausgesprochen worden ist (BDH 2, 59/70, BDH DÖV 1958, 45 = ZBR 1958, 55 = DVBl 1958, 212 = NJW 1958, 841; vgl. auch Anders G 131 3. Aufl. § 3 Anm. 3). Dabei gilt als Dienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift das frühere unmittelbare oder - wie hier - mittelbare Reichsbeamtenverhältnis, das nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofes über den 8. Mai 1945 hinaus weiterbestanden hat (vgl. BDH a.a.O.), und auch nicht dadurch berührt worden ist, daß das Deutsche Beamtengesetz in der sowjetischen Besatzungszone, in der der Antragsteller bis zu seiner Übersiedlung nach West-Berlin im Frühjahr 1949 gewohnt hatte, beseitigt worden ist. Dem Urteil des Schwurgerichts ... vom 14. März 1950 kommt indessen eine beamtenrechtliche Wirkung im Sinne des § 53 DBG schon deswegen nicht zu, weil es innerhalb des Bundesgebietes und West-Berlins keine Rechtskraftwirkung hat. Der 1. Strafsenat des Kammergerichts ... hat durch Beschluß vom 10. Februar 1956 die Vollstreckung aus diesem Urteil gemäß § 8 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I 161) für unzulässig erklärt. Damit ist, wie aus § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes zu entnehmen ist, bindend festgestellt, daß das Urteil des Schwurgerichts ... innerhalb des Bundesgebietes und West-Berlins (siehe § 21 des Gesetzes) eine formale Rechtskraft nicht hat. Die Verurteilung des Antragstellers durch das Schwurgericht ... hat daher einen Verlust der Beamtenrechte gemäß § 53 DBG nicht herbeigeführt.
Endlich ist der Antragsteller auch nicht dadurch an der Geltendmachung von Rechten aus dem G 131 gehindert, daß er, wie er selbst ausgeführt hat, nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 als Schulleiter und als Berufsschullehrer in der sowjetischen Besatzungszone wiederverwendet worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, daß eine erzwungene Dienstaufgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b G 131 bei Weiterverwendung im öffentlichen Dienst nach dem 8. Mai 1945 dann nicht vorliegt, wenn sich das Dienstverhältnis lediglich von einem Beamtenverhältnis in ein Dienstverhältnis anderer Art umgewandelt, jedoch nach seinem wesentlichen Inhalt nicht in unzumutbarer Weise geändert hat (vgl. DVBl 1958, 467 = RiA 1958, 219). Diese Entscheidung betraf aber den Fall, daß ein Reichsbahnbeamter über den 8. Mai 1945 hinaus seine bisherige Funktion beibehalten hatte und lediglich auf Grund der in der Sowjetzone geltenden Anordnung aus dem Beamtenverhältnis in ein Angestelltenverhältnis überführt worden war. Dieser Fall läßt sich mit dem des Antragstellers nicht vergleichen, da gerade der entscheidende Gesichtspunkt, die unveränderte tatsächliche Fortführung der bisherigen Tätigkeit über den 8. Mai 1945 hinaus, auf den Antragsteller nicht zutrifft. Er übte am 8. Mai 1945 kein Amt aus, dessen Funktionen er unverändert hätte weiterführen können.
Da der Antragsteller somit zu den in Artikel 9 Buchstabe a DStrÄndG genannten Beamten gehört, die nach Kapitel I G 131 Rechte geltend machen könnten, falls sie am 8. Mai 1945 im Dienst gewesen wären, war seine Beschwerde zulässig.
2.)
Sie ist allerdings verspätet eingelegt worden. Da der angegriffene Bescheid des Bundesministers das Innern vom 18. Januar 1954 dem Antragsteller am 5. Februar 1954 zugestellt worden ist, lief die Beschwerdefrist am 19. Februar 1954 ab. Die Beschwerde ist jedoch erst am 13. März 1954 eingegangen. Dem Antragsteller war aber auf seinen Antrag nach den §§ 44 ff StPO in Verbindung mit § 20 BDO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuzubilligen. Er hat durch die eidesstattliche Erklärung seiner Ehefrau sowie durch das ärztliche Attest des Dr. med. B. in B. vom 12. März 1954 hinreichend glaubhaft gemacht, daß er durch Erkrankung in der Nacht vom 5. zum 6. Februar 1954 bis zum 10. März 1954 außerstande war, die Beschwerde zu erheben und sachgemäß zu begründen. Dias war als ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 44 StPO anzusehen. Die Frist für die Anbringung des Gesuches, die § 45 StPO auf eine Woche nach Beseitigung des Hindernisses bestimmt, ist von ihm gewahrt worden.
3.)
In der Sache konnte die Beschwerde jedoch keinen Erfolg haben.
Nach Artikel 8 und 9 DStrÄndG kann der Antragsteller die Aufhebung der disziplinarrechtlichen Entscheidung oder die angemessene Milderung der gegen ihn erkannten Disziplinarstrafe verlangen, wenn er in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 wegen eines ausschließlich oder überwiegend aus politischen Gründen begangenen Dienstvergehens bestraft worden ist oder eine Handlung oder Unterlassung ausschließlich oder überwiegend aus politischen Erwägungen disziplinarrechtlich geahndet worden ist oder eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, die nach dem in der Entscheidung festgestellten Dienstvergehen als übermäßig hart und deshalb als nationalsozialistisch anzusehen ist. Keine dieser Voraussetzungen war hier gegeben.
Wie sich aus dem Urteil der Dienststrafkammer ... vom 3. Juni 1937 und dem Beschluß des Reichsdienststrafhofes vom 30. März 1938 ergibt, ist der Antragsteller ausschließlich wegen Veruntreuung von Mündelgeldern disziplinar bestraft worden. Seine Äußerung über die SA und deren örtliche Führer ist zwar in das förmliche Disziplinarverfahren durch Erhebung einer dahingehenden Anschuldigung hinzugekommen, von den Disziplinargerichten aber ausdrücklich ausgeschieden und nicht zur Grundlage seiner Verurteilung gemacht worden. Daher liegt auch das aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 hergeleitete Vorbringen der Beschwerdeschrift über die Rechtsprechung des Reichsdienststrafhofes in der Frage der Betätigung nichtnationalsozialistischer Einstellung oder des passiven Verhaltens gegen nationalsozialistische Maßnahmen neben der Sache. Die von den Disziplinargerichten festgestellte Veruntreuung von Mündelgeldern hat offensichtlich nichts mit der politischen Einstellung oder einer politischen Betätigung des Antragstellers zu tun.
Es bestand aber auch kein Anhaltspunkt dafür, daß das von den Disziplinargerichten festgestellte Vergehen ausschließlich oder überwiegend aus politischen Gründen disziplinarrechtlich geahndet worden wäre. Aus dem Urteil der Dienst Strafkammer ... war im Gegenteil zu ersehen, daß die Dienststrafkammer die Feststellungen des Strafurteils, an die sie gemäß § 4 Abs. 3 der damals geltenden Preußischen Beamtendienststrafordnung vom 27. Januar 1932 (Ges. Sammlung S. 59) nicht gebunden war, im Rahmen des Möglichen nachgeprüft und selbständig zahlreiche den Antragsteller belastende Feststellungen über die Führung seiner Vormundschaften getroffen hat. Entscheidend gegen die Annahme, daß sich die Dienststrafkammer von politischen Erwägungen habe leiten lassen, sprach aber, daß sie gerade den Vorwurf der Anschuldigung, der einen politischen Einschlag hatte, nämlich die angebliche Beleidigung von SA-Führern, als nicht bewiesen ausgeschieden hat. Es kam daher auch nicht auf die Richtigkeit der Behauptung des Antragstellers an, daß der Vorsitzende der Strafkammer, die ihn wegen Untreue verurteilt habe, ein "US-Handlanger" gewesen sei. Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens nach Artikel 8 DStrÄndG war allein von dem Sachverhalt auszugehen, den die Disziplinargerichte ihrer Verurteilung zugrunde gelegt haben. Es waren die Disziplinarentscheidungen in der Gestalt, in der sie vorliegen, hinzunehmen, und es war lediglich zu prüfen, ob der festgestellte Sachverhalt ergibt, daß es sich um ein politisches Dienstvergehen handelt oder ein Dienstvergehen ausschließlich oder überwiegend aus politischen Erwägungen disziplinarrechtlich geahndet worden ist. Das aber war, wie ausgeführt, zu verneinen.
Wenn das Strafgerichtsurteil durch den Beschluß des Landgerichts in ... als ein Urteil in einer politischen Sache für nichtig erklärt worden ist, hat das somit für das Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 8 und 9 DStrÄndG keine Bedeutung. Ob der Nichtigkeitsbeschluß einen Wiederaufnahmeantrag nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesdisziplinarordnung (§§ 83 ff) rechtfertigen würde, konnte der Senat im Rahmen des hier anhängigen Beschwerdeverfahrens nicht prüfen.
Schließlich ergeben das Urteil der Dienststrafkammer und der Beschluß des Reichsdienststrafhofes auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß das festgestellte Dienstvergehen übermäßig hart geahndet worden und deshalb als nationalsozialistisch anzusehen wäre. Ein Lehrer, der sich in dem hier festgestellten Umfange an Mündelgeldern vergreift, würde auch nach heutiger Auffassung mit der Entfernung aus dem Dienst bestraft werden können, ohne daß die Strafe als übermäßig hart zu bezeichnen wäre. Die Dienststrafkammer und der Reichsdienststrafhof haben bei ihren Entscheidungen sogar insofern noch Milde gezeigt, als sie dem Antragsteller einen Unterhaltsbeitrag zugebilligt haben.
Die Beschwerde des Antragstellers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf Artikel 8 Abs. 2 Satz 3 DStrÄndG in Verbindung mit §§ 66, 99 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BDO.
Dr. Leußer
Amelung