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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1957, Az.: BVerwG II D 94/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.05.1957
Aktenzeichen
BVerwG II D 94/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16393
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundesdisziplinarkammer III - 06.05.1955

Fundstelle

  • DokBer B 1958, 793

In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 17. Mai 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Barwinski als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Leußer,
Bundesrichter Dr. Hammerschlag,
Regierungsamtmann Siegfried Drähne, Postschaffner Walter Klingenberg als Beisitzer,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer III (Stuttgart) vom 6. Mai 1955 aufgehoben.

Dem Beschuldigten werden die Rechte aus dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes aberkannt.

Der Beschuldigte hat die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

Der 43 Jahre alte Beschuldigte hat die Volksschule besucht, nach der Schulentlassung das Mechanikerhandwerk erlernt und 1931 darin die Gesellenprüfung abgelegt. Von 1931 bis 1933 war er arbeitslos, er verrichtete in dieser Zeit nur Notstands- und Gelegenheitsarbeiten. Am 1. März 1933 trat er in die allgemeine SS, am 1. Mai 1933 in die NSDAP ein und diente ab Juni 1933 bei verschiedenen Einheiten der kasernierten SS. Im Februar 1935 kam er, nachdem er im SS-Hilfslager St. Georgen die Prüfung für die Aufnahme in die Reichsfinanzverwaltung abgelegt hatte, als SS-Hilfsgrenzaufseher zur damaligen Reichsfinanzverwaltung. Er legte dann Mitte August 1935 die Prüfung für Zollgrenzangestellte ab und wurde am 1. Juli 1936 Zollgrenzangestellter. Er bestand Ende Juli 1939 die Zollassistentenprüfung bei der Zollschule in Krefeld. Nach der bestandenen Prüfung wurde er am 21. Juli 1939 zum Zollbetriebsassistenten auf Widerruf ernannt. Bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht im Mai 1942 war er an verschiedenen Grenzübergangsstellen, darunter auch in den besetzten Ostgebieten, im Zollgrenzschutz tätig. Seine letzte Planstelle, in die er bei Ende des Krieges eingewiesen war, befand sich im Bezirk des Oberfinanzpräsidenten von Ostpreußen. Er ist vor dem 8. Mai 1945 weder befördert noch auf Lebenszeit angestellt worden. Ende Oktober 1943 wurde er schwer verwundet und zur Ausheilung bis Ende Januar 1945 in verschiedenen Lazaretten untergebracht, dann ist er in Gleiwitz (OS) als dienstuntauglich aus der Wehrmacht entlassen worden. Er hielt sich in der Folgezeit in Ehingen (Donau) bei seinen Eltern auf. Er mußte erneut infolge seiner Verwundungen am rechten Bein operiert werden. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus war er arbeitslos. Von Juni 1946 bis Ende Juni 1950 hat er beim Kreisinnungsverband in Ehingen als Angestellter gearbeitet. Ab 1. Juli 1950 ist er wieder bei der Zollverwaltung, und zwar als Verwaltungsangestellter beim Zollamt Tuttlingen, eingestellt worden.

2

Mit Wirkung vom 1. Dezember 1950 wurde er zum Zollassistenten auf Lebenszeit beim Zollamt Tuttlingen ernannt. Mit Wirkung vom 1. September 1951 wurde er zum Zollsekretär befördert. Mit Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 30. Juni 1953 wurden seine Ernennungen zum Zollassistenten und zum Zollsekretär gemäß § 32 Abs. 2 Ziff 1 DBG in der Bundesfassung (BGBl 1950 S 279) für nichtig erklärt. Der Beschuldigte hat hiergegen Klage beim Landesverwaltungsgericht in Köln erhoben, sie jedoch mit Schriftsatz vom 12. Juli 1954 zurückgenommen.

3

Der Beschuldigte ist seit dem 25. September 1940 verheiratet. Aus der Ehe ist ein Sohn im Alter von jetzt 16 Jahren hervorgegangen, der noch als Chirurgie-Mechaniker in der Berufsausbildung steht und eine Lehrlingsentschädigung erhält. Die Ehefrau, die Schneiderin ist, verdient als Hilfsarbeiterin monatlich netto ca 200 DM.

4

Der Beschuldigte ist infolge seiner Verwundungen zu 50 % erwerbsgemindert. Er ist seit dem 2. Mai 1952 als Lagerist tätig und hat einen Arbeitsverdienst von monatlich 390 DM brutto und bezieht eine Kb-Rente von 40 DM monatlich.

5

Der Beschuldigte bewohnt seit 1951 ein Zweifamilienheim (sog. Kaufeigenheim), als dessen Eigentümer er erst nach Tilgung des Kaufpreises eingetragen wird. Das Grundstück hat einen Einheitswert von 7 200 DM. An Mieten nimmt der Beschuldigte daraus monatlich 37 DM ein. An Amortisation und Hypothekenzinsen sind monatlich 75 DM aufzubringen.

6

Der Beschuldigte ist als Flüchtling aus den polnisch verwalteten Ostgebieten anerkannt. Er hat durch die Flucht seinen Hausrat eingebüßt und ihn bislang nur unvollkommen ergänzen können. Er hat den Meldebogen (§ 81 des G 131) ausgefüllt und abgegeben, erhält aber keine Übergangsbezüge.

7

Gegen den Beschuldigten leitete der Präsident der Oberfinanzdirektion Stuttgart mit Verfügung vom 23. Februar 1953 das förmliche Disziplinarverfahren mit dem Ziele der Aberkennung der Rechte aus G 131 ein.

8

In der Anschuldigungsschrift des Bundesdisziplinaranwalts vom 11. November 1954 wurden ihm:

  1. a)

    sein Verschweigen der Zugehörigkeit zur NSDAP und zur SS,

  2. b)

    seine falschen Angaben über den Ort der Vorprüfung,

  3. c)

    seine bewußt unrichtige Erklärung über seine früher bekleidete Dienststellung bei der ehemaligen Reichsfinanzverwaltung

    und

  4. d)

    sein hartnäckiges Verbleiben bei seinen unrichtigen Angaben trotz der ihm gewährten Möglichkeit zur straffreien Richtigstellung lt. Verfügung der Oberfinanzdirektion Tübingen vom 14. März 1952, die ihm am 19. bzw. 20. März 1952 bekanntgemacht wurde, in den Personalbogen vom 10. April und 1. Juli 1950 sowie der pflichtgemäßen Erklärung vom 4. April 1951 zur Last gelegt und die hierin liegende schwere Verletzung der Wahrheitspflicht gegenüber seiner Dienstbehörde als Dienstvergehen gekennzeichnet, das bei einem im aktiven Dienst stehenden Beamten zur Dienstentfernung führen müßte.

9

Am 6. Mai 1955 stellte die Bundesdisziplinarkammer III (Stuttgart) durch das angefochtene Urteil das Disziplinarverfahren ein und legte die Kosten, einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschuldigten, dem Bund auf.

10

Auf Grund des Geständnisses, das der Beschuldigte in der Verhandlung vor der Kammer ablegte, sowie dem Ergebnis der Vorermittlungen und der sich aus den aufgefundenen Restpersonalakten ergebenden Dienstverhältnisse stellte die Kammer tatsächlich fest:

11

Der Beschuldigte habe über seine noch 1939 angeblich erfolgte Beförderung zum Zollassistenten unrichtige Angaben gemacht, dabei auch sein allgemeines und sein Besoldungsdienstalter unzutreffend wiedergegeben, auch höhere Bezüge angeführt, als er sie in Wirklichkeit gehabt habe; ferner habe er über die von ihm erzielten Prüfungsergebnisse falsche Erklärungen abgegeben und schließlich die Entwicklung seiner Dienstlaufbahn bei der Finanzverwaltung unrichtig dargestellt und seine Zugehörigkeit zur NSDAP verschwiegen.

12

Die Bundesdisziplinarkammer führte hierzu aus, gegen den Beschuldigten könnte gemäß § 9 von G 131 als früheren Beamten auf Widerruf ein förmliches Disziplinarverfahren mit dem Ziele der Aberkennung der Rechte aus diesem Gesetz eingeleitet und durchgeführt werden, wenn er ein Dienstvergehen vor oder nach dem 8. Mai 1945 begangen habe, das bei einem aktiven Beamten zur Dienstentfernung führen würde. Das zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten sei zwar ein Dienstvergehen, reiche aber bezüglich seiner Schwere nicht aus, um, wenn es von einem im aktiven Dienst stehenden Beamten begangen wäre, diesen für seine Dienstbehörde in Zukunft untragbar erscheinen zu lassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 G 131 seien nicht erfüllt. Die Kammer hielt dem Beschuldigten eine Reihe von Milderungsgründen zugute. Es sei durchaus denkbar, daß der Beschuldigte bei Angabe der von ihm erzielten Prüfungsnoten sich darauf verlassen habe, daß ihn seine Erinnerung über den Ausgang der Prüfung nicht täuschte. Insoweit könne dem Beschuldigten höchstens nur eine fahrlässig falsche Angabe zum Vorwurf gemacht werden, die er aber vor Aufdeckung der Unrichtigkeit schon selbst dadurch berichtigt habe, daß er bei dem späteren Fragebogen die Wiedergabe von Prüfungsnoten unterließ. Was seine Angaben über Mitgliedschaft bei der NSDAP und deren Gliederungen angehe, so habe der Beschuldigte sich zwar insofern schuldig gemacht, als er auf Grund der Wahrheitspflicht verpflichtet gewesen wäre, diese Frage wahrheitsgemäß zu beantworten. Die Frage sei von ihm schon im Rahmen seines früheren Entnazifizierungsverfahrens unrichtig im verneinenden Sinne beantwortet worden. Dieses Verfahren entspreche aber nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen. Dem Beschuldigten könnte daher die falsche Angabe vor der Spruchkammer nicht zum besonderen Vorwurf gereichen. Zwangsläufig habe das die gleichen Angaben im Personalbogen zur Folge haben müssen. Daher könne diesem Verhalten im Zusammenhang mit dem übrigen Sachverhalt nicht so viel Gewicht beigemessen werden, dass deswegen bei einem aktiven Beamten auf Dienstentfernung erkannt werden müßte. Die falschen Angaben über seine Beförderung zum Zollassistenten seien zwar ebenfalls eine Verletzung der dem Beschuldigten obliegenden Wahrheitspflicht. Sie seien auch am schwerwiegendsten; es falle aber mildernd ins Gewicht, daß der Beschuldigte offenbar versehentlich im Zeitpunkte des 8. Mai 1945 noch nicht das war, was zu sein er sich unrechtmäßig durch falsche Angaben beigelegt habe, nämlich Zollassistent. Normalerweise hätte der Beschuldigte nach seiner Prüfung, die er schon 1939 bestanden habe, in der Zeit bis zum 8. Mai 1945 zum Zollassistenten ernannt werden müssen. Offenbar sei der Beschuldigte, der als Soldat im Kriegseinsatz gestanden habe, einfach von seiner Dienststelle vergessen worden. Wenn das auch nicht die falschen Angaben zu rechtfertigen vermöge, so werde doch die Schuld dadurch wesentlich gemildert. Es erscheine weiter zweifelhaft, ob der Beschuldigte bei seinem Vergehen subjektiv im Bewußtsein der Rechtswidrigkeit seines Tuns gehandelt habe.

13

Die Verfehlungen des Beschuldigten seien daher milder zu beurteilen, und die Kammer habe die Überzeugung, daß sie im ganzen nicht geeignet seien, bei einem aktiven Beamten die Bestrafung mit Dienstentfernung zu rechtfertigen. Hiernach sei das Verfahren gemäß §§ 52 Abs. 1 Ziffer 1, 63 Abs. 3 BDO als unzulässig einzustellen gewesen.

14

Gegen dieses dem Bundesdisziplinaranwalt am 16. Juni 1955 zugestellte Urteil hat dieser mit Schriftsatz vom 20. Juni 1955 form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in einem weiteren Schriftsatz vom 5. Juli 1955 in rechter Zeit näher begründet. In der Berufungsbegründung ist im wesentlichen ausgeführt:

15

Im Jahre 1935 und im Juni 1939 hätten bei der Verwaltung, im Gegensatz zu den letzten Kriegsjahren, völlig normale Verhältnisse bestanden. Die Prüfungsbeamten der früheren Reichsfinanzverwaltung, die besonders ausgewählte, bewährte und erfahrene Beamte gewesen seien, seien nicht bestimmungswidrig von den eindeutigen Prüfungsvorschriften abgewichen. In der bei den Restpersonalakten befindlichen Karteikarte sei das Ergebnis der Zollassistentenprüfung des Beschuldigten vermerkt. Hieraus sei zu schließen, daß seinerzeit eine Abschrift des Prüfungsergebnisses zu den inzwischen verlorengegangenen Personalakten gelangt sei, wie es die Bestimmungen vorgesehen hätten. Bei den Zollschulen sei die Überreichung des Prüfungszeugnisses am Schlusse des Lehrganges in feierlicher Form erfolgt. Es müsse als ausgeschlossen angesehen werden, daß der Beschuldigte über die von ihm abgelegte Zollassistentenprüfung kein Prüfungszeugnis erhalten habe. Der Beschuldigte habe zu keiner Zeit im Zweifel darüber sein können, daß er die Vorprüfung "bestanden" und die Zollassistentenprüfung mit "genügend" abgelegt habe. Erfahrungsgemäß präge das erzielte Ergebnis bei der Tragweite, die die Prüfungen im allgemeinen für den Einzelnen haben, sich so im Gedächtnis ein, daß Irrtümer ausgeschlossen seien. Es müsse als erwiesen angesehen werden, daß der Beschuldigte der Zollverwaltung nach 1945 bessere Prüfungsnoten als wirklich erzielt vorgetäuscht habe.

16

Nach dem Erlaß des ehemaligen Reichsministers der Finanzen vom 6. Juli 1939 hätten Zollgrenzangestellte, die erst nach dem 30. Januar 1933 der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen beigetreten seien, nach bestandener Zollassistentenprüfung als Zollassistenten auf Widerruf angestellt werden können. Voraussetzung hierfür sei jedoch gewesen, daß die Bediensteten das 33. Lebensjahr vollendet hätten. Noch nicht 33 Jahre alte Zollgrenzangestellte seien es geblieben, wenn sie nicht zunächst die Ernennung zum Zollbetriebsassistenten vorzogen. Nach Vollendung ihres 33. Lebensjahres seien sie zu Zollassistenten zu befördern gewesen. Am 1. April 1944 sei die Altersgrenze von 33 Jahren auf das 32. Lebensjahr herabgesetzt worden. Der Beschuldigte hätte, da er am 1. März 1914 geboren sei, frühestens am 1. März 1946, also nicht mehr vor dem 8. Mai 1945, die Beförderung zum Zollassistenten erreichen können. Diese Beförderung sei somit nicht vergessen worden, sie hätte unterbleiben müssen, weil sie nach den Bestimmungen nicht möglich gewesen sei. Wenn der Beschuldigte angebe, er habe hinter den alten Parteigenossen, die mit ihm zusammen die Zollassistentenprüfung abgelegt hätten und damals schon zu Zollsekretären befördert worden seien, nicht zurückstehen wollen, so sei darauf hinzuweisen, daß solche Ernennungen und Beförderungen wegen enger Verbindung zur NSDAP nach § 7 des G 131 unberücksichtigt blieben. Der Beschuldigte habe sich durch seine falschen Erklärungen, daß er am 1. November 1939 zum Zollassistenten befördert worden sei, eine Bevorzugung verschaffen wollen, wie sie im Dritten Reich nur alten Mitgliedern der NSDAP zugekommen wäre. Damit habe er sich vorsätzlich und arglistig eine Dienststellung verschafft, die ihm nicht zukam, und dadurch den Genuß höherer Bezüge erlangt, als sie ihm rechtlich zugestanden hätten. Der Beschuldigte könne sich auch nicht durch die Berufung auf eine Notlage herausreden, denn er wäre als Zollbetriebsassistent mit abgelegter Zollassistentenprüfung genau so gut wiedereingestellt worden wie als Zollassistent.

17

Schließlich habe es der Beschuldigte unterlassen, seine falschen Angaben zu berichtigen bzw. unterbliebene Angaben nachzuholen, obwohl ihm in der Zeit vom 19. auf den 20. März 1952 die Verfügung der Oberfinanzdirektion Tübingen bekanntgemacht worden sei, durch die alle Betroffenen zur Berichtigung falscher bzw. Nachholung unterbliebener Angaben über die Zugehörigkeit zur NDSAP oder deren Gliederungen aufgefordert worden seien, wobei in Aussicht gestellt wurde, daß disziplinare Maßnahmen voraussichtlich unterbleiben würden, wenn die Berichtigung bzw. Nachholung gegenüber dem Dienstherrn innerhalb angemessener Frist erfolge. Hierin liege wiederum der Tatbestand einer vorsätzlichen und arglistigen Täuschung des Dienstherrn über die politische Vergangenheit des Beschuldigten.

18

In der Verhandlung vor dem Senat war der Beschuldigte trotz fristgerechter Ladung nicht erschienen. Für ihn trat sein Verteidiger auf.

19

Der Bundesdisziplinaranwalt trug den Inhalt seiner Berufungsbegründung vor und beantragte,

das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Beschuldigten die Rechte aus dem G 131 abzuerkennen.

20

Der Verteidiger des Beschuldigten beantragte,

die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts zurückzuweisen.

21

Er trug den Inhalt seines Schriftsatzes vom 9. November 1956, der eine Entgegnung auf die Berufung enthält, vor und machte im wesentlichen geltend:

22

Die Bundesdisziplinarkammer sei in dem angefochtenen Urteil dem Fall vollauf gerecht geworden. Es müsse berücksichtigt werden, daß zwischen den Jahren 1935 und 1950, als die falschen Erklärungen von dem Beschuldigten gemacht wurden, eine Spanne von 15 Jahren liege. In dieser Zeit sei der Beschuldigte häufig versetzt worden und bei verschiedenen Dienststellen tätig gewesen. Er habe auch im Wehrmachtseinsatz gestanden und sei schwer verwundet worden. Es sei daher wohl verständlich, daß der Beschuldigte das Ergebnis seiner Prüfung im Jahre 1935 nicht mehr genau gekannt habe. Der Beschuldigte habe 1950 sich von der Erwägung leiten lassen, einen Dienstrang zu erwerben, den er unter normalen Umständen schon lange gehabt haben müßte. Das sei menschlich verständlich. Der Beschuldigte lebe jetzt in bedrängten wirtschaftlichen Verhältnissen; er müsse als Schwerkriegsbeschädigter Arbeiten machen, denen er körperlich nicht gewachsen sei. Es sei daher gerechtfertigt, es bei dem angefochtenen Urteil zu belassen.

23

Die unbeschränkt eingelegte Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hatte Erfolg. Auf Grund der dem Senat vorliegenden Personal-, Untersuchungs- und Vorermittlungsakten sowie der noch ausfindig gemachten Restpersonalakten und der Einlassungen der Verfahrensbeteiligten gelangte der Senat zu folgenden tatsächlichen Feststellungen:

24

Der Beschuldigte hat im März 1950 ein Gesuch an das Finanzministerium in Tübingen um Wiedereinstellung in den Zoll- und Finanzdienst gerichtete Er hat mit Datum vom 10. April 1950 einen Personalbogen ausgefüllt, in dem er unter der Rubrik "Prüfungen" angab, im Februar 1933 beim Hauptzollamt Triberg die Aufnahmeprüfung mit "gut" bestanden zu haben, im Juni 1935 die Zollgrenzangestelltenprüfung ebenfalls mit dem Ergebnis "gut" und im August 1939 mit dem gleichen Ergebnis die Zollassistentenprüfung bestanden zu haben. Er hat in diesem Personalbogen weiter angegeben, seit dem 1. November 1939 zum Zollassistenten ernannt worden zu sein. In diesem Fragebogen hat er dann in der Rubrik, in der nach dem Ergebnis der politischen Prüfung gefragt wurde, angegeben, er sei in die Gruppe IV der Mitläufer eingestuft worden. Diese Angaben waren falsch. Tatsächlich hat der Beschuldigte nicht seine Aufnahmeprüfung beim Hauptzollamt in Triberg abgelegt, sondern in einem SS-Lager, in dem er sich damals befunden hat. Er ist, wie er vor dem Untersuchungsführer ausgesagt hat, am 28. Februar 1935 als SS-Hilfsgrenzangestellter in die frühere Reichsfinanzverwaltung eingetreten. Seine Prüfung zum Zollassistenten hat er bei der Zollschule Krefeld am 21. Juli 1939 abgelegt, und zwar, wie die Restpersonalakten ergeben, mit dem Resultat "genügend". In einem später von ihm geforderten und ausgefüllten Fragebogen vom 1. Juli 1950 hat der Beschuldigte im übrigen angegeben, daß er seine Aufnahmeprüfung beim Hauptzollamt in Villingen im Februar 1935 abgelegt und seine Zollgrenzangestelltenprüfung im Juni 1935 beim Hauptzollamt Konstanz und im August 1939 die Zollassistentenprüfung bei der Zollschule in Krefeld bestanden habe. Daß die Prüfungen mit dem Resultat "gut" abgelegt worden seien, hat er in diesem Fragebogen nicht mehr angegeben. Dagegen ist er dabei verblieben, daß er seit dem 1. November 1939 Zollassistent gewesen sei. In dem von ihm ausgefüllten politischen Fragebogen vom 10. April 1950 hat er über seine Zugehörigkeit zur NSDAP oder deren Gliederungen keine Angaben gemacht und die entsprechenden Fragen mit "nein" beantwortet. In Wirklichkeit aber gehörte er der NSDAP seit dem 1. Mai 1933 und der SS seit dem 1. März 1933 an und bekleidete in ihr den Rang eines Sturmmannes. Als er auf Grund der Verfügung der Oberfinazdirektion Tübingen vom 14. März 1952 aufgefordert wurde, seine Angaben zu berichtigen bzw. zu ergänzen, wobei ihm auch Straffreiheit zugestanden wurde, kam der Beschuldigte dieser Aufforderung nicht nach und ließ es bei seinen früheren Angaben bewenden.

25

Wenn demgegenüber in der Berufungsentgegnung ausgeführt worden ist, der Beschuldigte könne sich in Anbetracht der Länge der verflossenen Zeit nicht mehr an das genaue Ergebnis seiner Prüfungen im Jahre 1935 erinnern, und das müsse ihm zugute gehalten werden, so erschien das dem Senat nicht glaubhaft, denn solche Umstände, wie das Ergebnis einer für den Werdegang eines Beamten wichtigen Prüfung, pflegen sich nach allgemeiner Lebenserfahrung so fest einzuprägen, daß spätere Irrtümer hierüber ausgeschlossen erscheinen. Im übrigen enthalten die Eintragungen in den Restpersonalakten ein ausdrückliches Prüfungsresultat, und zwar das Prädikat "bestanden" bei der Zollgrenzangestelltenprüfung und das Resultat "genügend" bei der Zollassistentenprüfung; und es ist in der Zeit, in der die Prüfungen abgelegt wurden in den Jahren 1936 bis 1939 bei der Verwaltung üblich gewesen, über das Ergebnis der Prüfungen zu den Personalakten der Betroffenen Mitteilungen über das Bestehen der Prüfung und das Ergebnis gelangen zu lassen und auch die Prüflinge hierüber schriftlich zu bescheiden. Zu der fraglichen Zeit herrschten durchaus normale Verhältnisse bei der Finanzverwaltung, so daß eine Abweichung von der ständigen Übung bei dem Beschuldigten als ausgeschlossen anzusehen ist. Nicht erwiesen und wenig glaubhaft erschien dem Senat auch das Verteidigungsvorbringen, der Beschuldigte habe angegeben, die Vorprüfung für die Aufnahme in die Reichsfinanzverwaltung beim Hauptzollamt Triberg abgelegt zu haben, und später das dahin berichtigte, es sei beim Hauptzollamt in Villingen geschehen, nachdem er bei Ausfüllung des Fragebogens auf einer Karte nachgesehen habe, da er in diesem Punkte nicht ganz sicher gewesen sei. In Wirklichkeit war der Beschuldigte im SS-Hilfslager St.Georgen tätig und legte, wie die Restpersonalakten ergeben, von dort aus die Prüfung für die Aufnahme in die Finanzverwaltung ab.

26

Da der Beschuldigte am 8. Mai 1945 Zollbetriebsassistent auf Widerruf war, gilt er, da er am Stichtage des 8. Mai 1945 noch Widerrufsbeamter war, gemäß § 6 Abs. 1 von G 131 als entlassen. Er ist somit früherer Beamter, der gemäß § 11 aaO an der Unterbringung teilnimmt, und es kann, wie auch im angefochtenen Urteil richtig ausgeführt worden ist, gegen ihn ein Disziplinarverfahren gemäß § 9 von G 131 in Verbindung mit § 5 der 4. DVO dazu mit dem Ziele der Aberkennung der Rechte aus diesem Gesetz durchgeführt werden. Da seine frühere Ernennung zum Zollsekretär gemäß § 32 Abs. 2 DBG in der Bundesfassung wegen arglistiger Täuschung für nichtig erklärt wurde, hat er rückwirkend die Rechte wiedererlangt, die ihm nach dem G 131 zuvor zustanden (siehe Fischbach im Kommentar zum Reichsbeamtengesetz zu § 32 aaO).

27

In dem Verhalten des Beschuldigten ist, wie auch die Kammer zutreffend angenommen hat, ein Dienstvergehen zu erblicken. Der erkennende Senat hat wiederholt bei falscher Ausfüllung von Fragebogen entschieden, daß ein Beamter sich damit einer schuldhaften Verletzung der Wahrheitspflicht, die ihm gegenüber der Verwaltung obliegt, die ihm den Fragebogen zur Beantwortung vorgelegt hat, schuldig macht (siehe die Urteile vom 26. November 1955 -II D 47/53 - und vom 25. Juni 1954 - II D 17/54 -, siehe auch Behnke im Kommentar zur BDO, Einführung, Abschnitt 19). Was die Schwere eines solchen Dienstvergehens anbetrifft, so ist das jeweils von den Umständen des einzelnen Falles abhängig gemacht worden (siehe Entscheidung vom 30. Juli 1953 - I D 48/53 -). In seiner Entscheidung III D 113/54 hat der Bundesdisziplinarhof die Verletzung der Wahrheitspflicht dann milder beurteilt, wenn es sich um einen verdrängten Beamten handelte, der aus Not und aus einer gewissen Zwangslage heraus, um wieder entsprechend seiner früheren Dienststellung verwendet zu werden, gewisse ihm vorübergehend schädliche Angaben zu seiner Person, zum Beispiel über seine politische Vergangenheit, verschwiegen hat. Eine solche mildere Beurteilung kann aber nicht bei einem Beamten Platz greifen, der sich unter Ausnutzung der verworrenen Verhältnisse nach Kriegsschluß, insbesondere dem Fehlen früherer Personalakten, einen höheren Dienstgrad als ihm zustand beilegt und ihn sich dadurch zu erschleichen versucht. Der Beschuldigte hat bei seiner Bewerbung in dem ihm vorgelegten Fragebogen eine Reihe von wahrheitswidrigen Angaben gemacht in voller Kenntnis ihrer Unrichtigkeit und in der Absicht, zu einer besseren und einträglicheren Dienststellung zu kommen, als er im Zeitpunkte der Kapitulation beim Zoll bekleidete. Durch dieses Verhalten ist der Beschuldigte tatsächlich mit Urkunde vom 14. Februar 1951 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Zollassistenten ernannt und mit Wirkung vom 1. September 1951 zum Zollsekretär befördert worden. Folgerichtig hat der frühere oberste Dienstvorgesetzte des Beschuldigten, der Bundesminster der Finanzen, die Ernennung des Beschuldigten zum Zollassistenten und seine Beförderung zum Zollsekretär gemäß § 32 Abs. 2 Ziffer 1 des DBG in der Bundesfassung für nichtig erklärt. Ein öffentlich-rechtlich geregeltes Treueverhältnis, wie es durch die Ernennung zum Beamten begründet wird, beruht auf Vertrauen und kann nicht durch Unwahrheiten und Täuschungen begründet werden. Der Beschuldigte hat sich im übrigen mit der Nichtigkeitserklärung abgefunden. Ein solches Verhalten ist ein so schweres Dienstvergehen, das bei einem im aktiven Dienst stehenden Beamten die Bestrafung mit Dienstentfernung zur Folge haben müßte. Der Senat hat daher, dem Antrage des Bundesdisziplinaranwalts folgend, das angefochtene Urteil aufgehoben und auf die Aberkennung der Rechte aus dem G 131 erkannt.

28

Der Beschuldigte kann sich zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, daß er so gehandelt habe, weil die früheren Altparteigenossen, die mit ihm die Assistentenprüfung abgelegt und bestanden haben, inzwischen schon Zollsekretäre geworden und es geblieben seien und er hinter ihnen nicht habe zurückstehen wollen. Solche Altparteimitglieder, die auf Grund ihrer engen Verbundenheit mit der NSDAP vorzeitig befördert worden sind, unterliegen der Bestimmung des § 7 von G 131, wonach solche Beförderungen, die den beamtenrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, unberücksichtigt bleiben müssen. Das hartnäckige Festhalten und Bestehen auf beamtenrechtliche Vorzugsbehandlung, die das Gesetz unter den heutigen rechtsstaatlichen Verhältnissen nicht mehr anerkennt, kann kein milderes Tatmotiv sein, wie in dem angefochtenen Urteil zu Unrecht angenommen ist.

29

Auch der weitere im angefochtenen Urteil angeführte Milderungsgrund, daß der Beschuldigte normalerweise, mindestens aber im laufe von etwa 6 Jahren, die bis zum 8. Mai 1945 verstrichen seien, zum Zollassistenten hätte ernannt werden müssen und offenbar infolge seines Kriegseinsatzes übergangen worden sei, hat keinen Bestand. Der Beschuldigte hätte tatsächlich erst nach Vollendung des 33. Lebensjahres zum Zollassistenten befördert werden können, wie sich aus dem Er laß des früheren Reichsfinanzministers vom 15. April 1937 (P 1320 -32 II) ergibt. Zwar ist diese Altersgrenze ab 1. April 1944 auf das 32. Lebensjahr herabgesetzt worden; da der Beschuldigte jedoch erst am 1. März 1914 geboren ist, hätte er nach den damals bestehenden Beförderungsbestimmungen bis zum 8. Mai 1945 die Beförderung zum Zollassistenten nicht erreichen können. Er hat somit durch seinen Kriegseinsatz keine Benachteiligung in seiner Laufbahnentwicklung erfahren. Es trifft daher nicht zu, daß der Beschuldigte, wie indem angefochtenen Urteil ausgeführt ist, lediglich einen beamtenrechtlichen Status erreicht habe, den er gehabt hätte, wenn seine an sich längst fällige Ernennung nicht infolge des Krieges vergessen worden wäre.

30

Das Dienstvergehen des Beschuldigten ist auch dadurch besonders schwerwiegend, daß der Beschuldigte seiner ganzen Dienstlaufbahn bei der Zollverwaltung durch seine unrichtigen Angaben in den Fragebogen ein anderes Gepräge gegeben hat, als es der Wirklichkeit entsprach. Schon im Ansatz war das Täuschungsmanöver des Beschuldigten darauf ausgerichtet, ihm den Anschein eines unter völlig normalen Verhältnissen bei der Verwaltung eingetretenen und durch gute Prüfungsresultate als besonders befähigt ausgewiesenen Beamten zu geben, während er in Wirklichkeit infolge seiner Zugehörigkeit zur SS als SS-Hilfsgrenzangestellter (SS-Higa) bei der damaligen Reichsfinanzverwaltung angekommen ist und bei dieser wohl die Zollassistentenprüfung mit "ausreichend" bestand, aber es noch nicht zur Ernennung zum Zollassistenten gebracht hatte. Damit hat der Beschuldigte die ihm obliegende Wahrheitspflicht in schwerwiegender Weise verletzt und dabei aus dem Umstand, daß seine ursprünglichen Personalakten infolge der Kriegsereignisse nicht mehr verfügbar waren, bewußt Nutzen gezogen, ohne daß ihm dabei, wie die Kammer ausgeführt hat, das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gefehlt hätte. Er hat auch seine Zugehörigkeit zur NSDAP und deren Gliederungen sowie zur SS nicht angegeben, sondern sich darauf beschränkt, das Ergebnis seines politischen Säuberungsverfahrens anzuführen, in dem er als Mitläufer eingestuft wurde, weil er seine Zugehörigkeit zur NSDAP und seine Mitgliedschaft bei der SS fälschlicherweise nicht angegeben hatte. Das durch seine Täuschung herbeiführte Ergebnis seines Entnazifizierungsverfahrens hat er in Kenntnis der näheren Umstände und im Bewußtsein der dabei von ihm begangenen Wahrheitsverletzung zur Tarnung seiner tatsächlichen Parteizugehörigkeit und Mitgliedschaft bei der SS in dem Fragebogen angegeben. Der Senat kann der Auffassung der Kammer nicht beitreten, daß die von dem Beschuldigten begangenen Täuschungen und Verletzungen seiner Wahrheitspflicht ihm deshalb nicht zur Last gelegt werden könnten, weil das Entnazifizierungsverfahren jedem rechtsstaatlichen Grundsatz widersprochen habe. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Entnazifizierung tatsächlich rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprach, jedenfalls darf sich ein früherer Beamter, der sich bei seiner ehemaligen Verwaltung um Wiederanstellung bewirbt, nicht auf ein Ergebnis der Entnazifizierung berufen, das er durch wissentliches Verschweigen wahrer Tatsachen und durch die Herbeiführung eines Irrtums arglistig erschlichen hat.

31

Wenn in dem angefochtenen Urteil weiterhin ausgesprochen worden ist, daß die unrichtigen Angaben des Besoldungsdienstalters, des allgemeinen Dienstalters und über die gehabten Bezüge nicht dem Beschuldigten zur Last gelegt werden könnten, weil im allgemeinen ein Beamter sich hierin leicht täusche und diese Daten meistens nicht im Kopfe habe, so braucht hierauf nicht weiter eingegangen zu werden, weil dem Beschuldigten in der Anschuldigungsschrift hieraus kein Vorwurf gemacht worden ist.

32

Unter Würdigung aller der zu Lasten des Beschuldigten gehenden Verletzungen der Wahrheitspflicht und der von ihm begangenen bewußten Täuschung über seine Laufbahnentwicklung und seines hartnäckigen Beharrens dabei trotz der gebotenen Gelegenheit zur Richtigstellung, ist das in dem Verhalten des Beschuldigten liegende Dienstvergehen doch als wesentlich schwerwiegender anzusehen, als die Kammer angenommen hat. Die von dieser als vorliegend angesehenen Gründe für eine mildere Beurteilung bestehen nicht. Bei der von der Kammer ausgesprochenen Einstellung des Disziplinarverfahrens kann es daher nicht bleiben. Im übrigen hätte die Kammer in ihrem Urteil die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten auferlegen müssen, da ein Dienstvergehen auch von ihr als vorliegend angesehen wurde, das sie jedoch milder beurteilt hat, so daß ihr die Höchststrafe nicht erforderlich schien. Dies entspricht einer Einstellung nach § 52 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 BDO. Gemäß § 98 Abs. 2 BDO hätten aber in diesem Falle dem Beschuldigten die Kosten auferlegt werden müssen.

33

Da der Beschuldigte nicht aktiver Beamter ist, aber noch Rechte aus dem G 131 hat, er nimmt an der Unterbringung teil, mußten in Anwendung von § 9 des G 131 in Verbindung mit § 5 der 4. DVO dazu ihm die Rechte aus diesem Gesetz aberkannt werden.

34

Der Beschuldigte war (§ 37 a von G 131) noch keine 6 Jahre in einer Planstelle seiner Verwaltung tätig und hat somit keinen Anspruch auf Übergangsgehalt. Es war daher nicht weiter zu prüfen, ob ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen war und die Voraussetzungen hierfür vorlagen (§ 37 a des G 131 in Verbindung mit § 5 Satz 2 der 4. DVO).

35

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts ist daher das angefochtene Urteil aufgehoben und, wie geschehen, erkannt.

36

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 99 BDO.

Barwinski
Dr. Leußer
Dr. Hammerschlag
Drähne
Klingenberg