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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.03.1960, Az.: BVerwG II C 51/56

Verweigerung des Gehorsams; Verletzung dienstlicher Pflichten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.03.1960
Aktenzeichen
BVerwG II C 51/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 12079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 30.12.1955 - AZ: Nr. 104 III 53

Fundstellen

  • BVerwGE 10, 213 - 219
  • AS X, 213
  • DVBl 1960, 892
  • DÖV 1960, 878-880 (Volltext mit amtl. LS)
  • DöV 1960, 878
  • JE 1961, 167
  • JZ 1961, 167-168 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1961, 97
  • VerwRspr. XIII, 298

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Beamter auf Widerruf darf nach § 61 DBG entlassen werden, wenn er durch sein Verhallten Anlaß gegeben hat, an seiner persönlichen oder fachlichen Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu zweifeln.

  2. 2.

    Die politische Betätigung des Beamten kann solche Zweifel rechtfertigen, wenn sie die Besorgnis begründet, der Beamte werde seine Verpflichtung nicht erfüllen, sich durch sein gesamtes Verhalten zur demokratischen Staatsauffassung zu bekennen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Dezember 1955 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der seit 1934 als Postbetriebsarbeiter, Telegrafenbauhandwerker und seit dem 1. März 1949 im Beamtenverhältnis auf Widerruf als Postschaffner (Besoldungsgruppe A 10 b) im Postdienst stand, wurde am 10. Januar 1951 davon verständigt, daß er mit Wirkung vom 9. November 1950 in der Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland übernommen worden sei.

2

Auf Grund eines Erlasses des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 31. März 1952 widerrief die Oberpostdirektion Regensburg durch Verfügung vom 8. April 1952 das Beamtenverhältnis des Klägers nach § 61 des Deutschen Beamtengesetzes in der Bundesfassung vom 30. Juni 1950 (BGBl. S. 279) - DBG - im wesentlichen mit folgender Begründung:

3

Nach dem Beschluß der Bundesregierung vom 19. September 1950 sei den Bundesbeamten jede Teilnahme, Betätigung oder Unterstützung von Organisationen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, als unvereinbar mit § 3 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes in der Bundesfassung untersagt. Zu diesen Organisationen gehöre auch die KPD. Der Kläger sei kommunistisch eingestellt und betätige sich als kommunistischer Stadtrat im Sinne der KPD. Er habe sich ferner des wiederholten dienstlichen Ungehorsams schuldig gemacht, indem er die von ihm geforderte Erklärung über seine Zugehörigkeit zu staatsfeindlichen Organisationen abgelehnt und auch andere Angehörige der Beklagten zu einer gleichen Haltung aufgefordert habe. Schließlich habe er sich eines groben Ungehorsams dadurch schuldig gemacht, daß er sich über das ausdrückliche Verbot der Ausübung des Mandats als kommunistischer Stadtrat hinweggesetzt habe. An dieses Verbot sei er so lange gebunden gewesen, als es nicht im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde oder Verwaltungsklage beseitigt war. Der Kläger habe sich somit wiederholt gegen die Bestimmungen des § 7 und des § 22 DBG vergangen. Ein Beamter, dessen Gesamthaltung das Bekenntnis zur demokratischen Staatsauffassung vermissen lasse und der durch wiederholte schwere Dienstpflichtverletzungen seine mangelnde Eignung als Beamter habe erkennen lassen, könne nicht länger im Dienst belassen werden. Das Dienstverhältnis des Klägers sei deshalb nach § 61 DBG zu widerrufen.

4

Nach vergeblichem Einspruch, auf Grund dessen die Weigerungen des Klägers vom 3. März und 24. März 1952, eine Erklärung über die Geheimhaltungspflicht zu unterschreiben, als weiterer die Entlassung des Klägers rechtfertigender dienstlicher Ungehorsam festgestellt wurden, hat der Kläger im Verwaltungsrechtswege Klage erhoben mit dem Antrag,

die Verfügung der Oberpostdirektion Regensburg vom 8. April 1952 und den Einspruchsbescheid dieser Behörde vom 30. April 1952 aufzuheben.

5

Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen M... hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 24. März 1953 die Klage abgewiesen. Die hiergegen von dem Kläger eingelegte Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nach nochmaliger Vernehmung des Zeugen M... durch Urteil vom 30. Dezember 1955 mit - im wesentlichen - folgender Begründung zurückgewiesen:

6

Als Widerrufsbeamter des Bundes habe der Kläger nach § 61 DBG entlassen werden können, wenn die Entlassung nicht ermessensfehlerhaft gewesen sei oder ihr nicht andere Rechtsgründe entgegengestanden hätten.

7

Solche Rechtsgründe seien nicht gegeben. Mangels Ablaufs der sechsjährigen Bewährungsfrist bedürfe es keines Eingehens auf § 30 Abs. 2 DBG. Auch auf den Kündigungsschutz als Betriebsratsmitglied könne der Kläger sich nicht berufen.

8

Es bleibe somit nur zu prüfen, ob das Beamtenverhältnis des Klägers zu Recht nach § 61 DBG widerrufen worden sei.

9

Zu dem Vorwurf des wiederholten dienstlichen Ungehorsams habe der Zeuge M... erklärt, der Kläger habe auf die Frage, ob er einer der im Beschluß der Bundesregierung vom 19. September 1950 erwähnten Organisationen angehöre, die Antwort verweigert und es abgelehnt, schriftlich zu bestätigen, daß er von dem Beschluß Kenntnis genommen habe. Weiter habe der Kläger, der bei den Kommunalwahlen an vierter Stelle auf der Liste der KPD in Landshut gewählt worden und im August 1951 als Ersatzmann in den Stadtrat eingerückt sei, trotz ausdrücklichen Verbotes an den Stadtratsitzungen teilgenommen, die auf jeden Fall während der Dienstzeit begonnen hätten. Bei ihm - dem Zeugen - als dem Vorstand des Fernmeldeamtes Landshut habe der Kläger nie um Urlaub für die Teilnahme an den Stadtratsitzungen gebeten. Endlich habe der Kläger am 3. und 24. März 1952 sich geweigert, eine Erklärung über die Geheimhaltungspflicht zu unterschreiben, obwohl er über die Bedeutung der Erklärung genau unterrichtet worden sei.

10

Inwieweit dieses Verhalten des Klägers gegen die einem Beamten obliegenden Dienstpflichten verstoßen habe, brauche indessen nicht erörtert zu werden. Denn aus den angefochtenen Verwaltungsakten gehe hervor, daß das Beamtenverhältnis des Klägers in erster Linie widerrufen worden sei, weil er sich kommunistisch betätigt habe. Würde dieser Grund die Entlassung nicht rechtfertigen, wäre seine Geltendmachung vielmehr verfassungswidrig, dann wären die angefochtenen Verwaltungsakte ohne weiteres aufzuheben. Denn es stehe nicht fest, daß die Beklagte das Beamtenverhältnis des Klägers auch widerrufen hätte, wenn sie sich nur auf die Gehorsamsverweigerungen hätte berufen können.

11

Entscheidend komme es sonach darauf an, ob die Entlassung damit habe begründet werden können, daß der Kläger "kommunistisch eingestellt" sei und sich kommunistisch betätigt habe. Dies sei zu bejahen.

12

Das den Anspruch auf Zugehörigkeit zu einer politischen Partei und auf Vertretung der Auffassung derselben umschließende Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) finde seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die Beamtengesetze zählten. Durch diese seien die Grundrechte insoweit einschränkbar, als sich dies nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) aus dem Beamtenverhältnis zwangsläufig ergebe. Wegen der hiernach bestehenden besonderen Treuepflicht des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn habe durch § 3 Abs. 2 DBG auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung insoweit beschränkt werden dürfen, als dort von den im Dienste des Bundes stehenden Beamten verlangt werde, sie hätten "sich durch ihr gesamtes Verhalten zur demokratischen Staatsauffassung zu bekennen". Mit dieser Beamtenpflicht sei es nicht vereinbar, wenn ein Beamter einer politischen Partei angehöre oder die Ziele einer politischen Partei fördere, die sich nicht für die demokratische Staatsauffassung im Sinne des Grundgesetzes einsetze. Die KPD setze sich für diese Staatsauffassung nicht nur nicht ein, sie bekämpfe sie sogar.

13

Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG hindere diese Inzidentfeststellung nicht. Diese Vorschrift gebe dem Bundesverfassungsgericht ein Entscheidungsmonopol lediglich für die Frage, ob eine politische Partei als solche durch Verbot aus dem politischen Kräftespiel auszuscheiden sei.Ähnlich wie die Entscheidung nach Art. 9 Abs. 2 GG dann ohne vorgängige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts getroffen werden könne, wenn die Ziele der zu verbietenden Vereinigung durchaus denen einer nicht verbotenen Partei entsprächen (BVerwGE 1, 184), seien die Verwaltungsgerichte berufen, von sich aus zu entscheiden, ob das Verhalten eines Beamten das nach § 3 Abs. 2 DBG geforderte Bekenntnis zur demokratischen Staatsauffassung zeige. Das etwa von dem Bundesverfassungsgericht ausgesprochene Verbot einer Partei sei dabei nur ein Indiz, nicht aber in dem Sinne bedeutsam, daß jede nicht verbotene Partei als Förderin des demokratischen Staatsgedankens im Sinne des Grundgesetzes oder der Länderverfassungen anzusehen wäre.

14

Hiernach ergebe sich, daß die Entlassung des Klägers wegen dessen kommunistischer Betätigung weder gegen das Grundgesetz verstoße noch ermessensfehlerhaft sei.

15

Mit seiner gegen dieses Berufungsurteil eingelegten - zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung der Artikel 1 Abs. 2, 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2, 9, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 103 Abs. 2 GG sowie des § 3 Abs. 2 DBG. Er trägt dazu im wesentlichen vor:

16

Die politischen Rechte auch der Beamten seien unveräußerliche Menschenrechte (Art. 1 Abs. 2 GG). Der Umstand, daß der Beamte aus freien Stücken eine besondere Bindung gegenüber seinem Dienstherrn eingehe, bedeute daher keinen wirksamen "freiwilligen Verzicht" des Beamten auf seine politischen Rechte.

17

Die unterschiedliche Gewährung politischer Rechte an Beamte und Nichtbeamte widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 3 GG). Soweit nach Art. 5 Abs. 2 GG das Grundrecht der freien Meinungsäußerung in die Schranken der "allgemeinen Gesetze" gewiesen werde, seien darunter nicht die Beamtengesetze schlechthin, sondern nur insoweit zu verstehen, als diese im Einklang mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) wegen der mit dem Dienstverhältnis verbundenen Aufgaben und Pflichten (Gehorsams-, Verschwiegenheits-, Residenzpflicht) Einschränkungen der Grundrechte vorsähen. Diese lägen nicht im politischen Bereich dieser Rechte, sondern auf der technisch-praktischen Seite einer reibungslosen Verwaltungsarbeit.

18

Das beamtenrechtliche Treueverhältnis könne keinen mit dem Grundgesetz und insbesondere mit Art. 21 Abs. 2 GG unvereinbaren Inhalt haben. Die aus Art. 33 GG zu entnehmende Treuepflicht des Beamten könne nicht mit der Tätigkeit des Beamten für eine von dem gleichen Staate anerkannte, nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG für verfassungswidrig erklärte Partei kollidieren. Der Staat könne nicht auf der einen Seite eine politische Partei durch Nichterlaß einer Entscheidung nach Art. 21 Abs. 2 GG anerkennen und andererseits die aktive politische Betätigung innerhalb dieser Partei als der Beamten-Treuepflicht widersprechend ansehen.

19

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs liege das dem Bundesverfassungsgericht durch Art. 21 Abs. 2 GGübertragene Entscheidungsmonopol nicht in dem Verbot, sondern in der Verfassungswidrigkeit der Partei. Nur über diese könne das Bundesverfassungsgericht richterlich frei entscheiden. Der Ausspruch des Verbotes einer Partei sei nach § 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht die zwingende Folge der Entscheidung, daß diese Partei verfassungswidrig sei. Habe das Bundesverfassungsgericht somit das Entscheidungsmonopol über die Verfassungswidrigkeit einer Partei, so könne darüber von keinem anderen Gericht, auch nicht inzidenter, entschieden werden.

20

Die Entscheidung nach Art. 21 Abs. 2 GG wirke wie eine Strafe. Eine solche könne nicht für zurückliegende Taten verhängt werden (Art. 103 Abs. 2 GG). Nachteilige Folgen aus der Mitgliedschaft in einer verfassungswidrigen Partei könnten daher erst für ein Verhalten nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 21 Abs. 2 GG gezogen werden.

21

Das angefochtene Urteil verstoße auch gegen die als innerdeutsches Recht geltende römische Konvention von 1950 und die Proklamationen des Kontrollrats Nr. 2 Abschnitt XI Nrn. 43 und 44 sowie der Militärregierung Nr. 3 Art. III und IV.

22

Zu Unrecht erblicke der Verwaltungsgerichtshof in der Regelung des § 3 Abs. 2 DBG eine Schranke für die politische Betätigung der Beamten. Das Bekenntnis zur demokratischen Staatsauffassung könne nur im Sinne einer politischen Aktivität verstanden werden. Zu dieser sei der Beamte für jede nicht verbotene Partei befugt. Auch der Staat schulde dem Beamten Treue dahin, daß er diesem gegenüber eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 21 Abs. 2 GG abwarte und diese Entscheidung auch nicht rückwirkend anwende.

23

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 21 Abs. 2 GG und den §§ 43 ff. des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht umschließe nicht den Mandatsverlust eines gewählten Stadtrats, weil "auf der Ebene der Gebietskörperschaften nicht eigentlich politische Entscheidungen fallen, die Gebietskörperschaften vielmehr in erster Linie Träger von Verwaltungsaufgaben sind" (BVerfGE 2, 76 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]). Bewirke jedoch in einem Falle, in dem ausdrücklich nach Art. 21 Abs. 2 GG kein Mandatsverlust eintrete, die politische Tätigkeit für den Betroffenen einen Berufsverlust, so seien der Gleichheitsgrundsatz und zahlreiche andere Prinzipien des Grundgesetzes verletzt.

24

Nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit der KPD durch das Bundesverfassungsgericht sei - so meint die Revision abschließend - im vorliegenden Verfahren zu Lasten des Klägers lediglich festzustellen, daß er in einer schwierigen Rechtsfrage anderer Meinung als die Beklagte gewesen sei. Dies reiche als Entlassungsgrund nicht aus, zumal der Kläger ein einfacher Handwerker sei und nur bei nachgewiesener Pflichtwidrigkeit, nicht schon nach Maßgabe des § 61 DBG, entlassen werden könne.

25

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Urteile des ersten und zweiten Rechtszuges nach dem Klageantrag zu erkennen.

26

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

27

II.

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht (§ 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).

28

In dem angefochtenen Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, die Beklagte habe den Kläger "in erster Linie" wegen seiner kommunistischen Betätigung entlassen; es stehe nicht fest, daß sie ihn entlassen hätte, wenn sie sich "nur" auf die - von dem Zeugen M... bestätigten - Gehorsamsverweigerungen hätte berufen können. An diese im Bereich der Tatsachenwürdigung liegende Auslegung der von dem Kläger angefochtenen Verwaltungsakte ist der erkennende Senat als Revisionsgericht nach § 56 Abs. 2 BVerwGG gebunden. Dies hat zur Folge, daß die von dem Berufungsgericht auf Grund der Bekundungen des Zeugen M... festgestellten Vorkommnisse als Entlassungsgründe nur zusätzlich, nämlich allein unter der Voraussetzung berücksichtigt werden dürfen, daß die Berufung der Beklagten auf die kommunistische Betätigung des Klägers als Grund für dessen Entlassung sich als rechtlich zulässig erweist. Dies ist nach der Auffassung des erkennenden Senats - entgegen der Meinung der Revision - der Fall.

29

Die Beklagte hat die Entlassung des Klägers auf § 61 DGB gestützt. Diese Vorschrift war auf den Kläger als einen mit Wirkung vom 9. November 1950 in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland übernommenen Beamten auf Widerruf (vgl. § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 [BGBl. S. 207] - BPG - in Verbindung mit Abschnitt IV A Nr. 4 Abs. 1 und 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 10. Oktober 1950 [BGBl. S. 726] - 2. DVO/BPG -) nach § 2 Buchst. a BPG bis zur Aufhebung dieses Gesetzes und des Deutschen Beamtengesetzes durch § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG -, also bis zum Ablauf des 31. August 1953 (§ 202 BBG), als Bundesrecht anwendbar.

30

Dieser Rechtslage gegenüber, die in dem für die Beurteilung der Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Verwaltungsaktes vom 8. April 1952 (BVerwGE 1, 35) bestand, kann der Kläger sich für die Begründung seiner Auffassung, § 61 DBG sei auf ihn unanwendbar, nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er nach dem Wortlaut der Verfügung vom 1. März 1949 über seine Ernennung zum Postschaffner im Beamtenverhältnis auf Widerruf nur dann habe entlassen werden können, wenn er sich grober Dienstwidrigkeiten schuldig gemacht oder sich durch sein Verhalten außer Dienst der Achtung, die sein Beruf erfordere, unwürdig erwiesen habe. Der Kläger verkennt hierbei, daß der Rechtsinhalt seines dem öffentlichen Recht angehörenden Beamtenverhältnisses ausschließlich durch das jeweils geltende Gesetz bestimmt wird und daß dieses Gesetz in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf durch § 61 DBG regelte. Demgegenüber kann dahingestellt bleiben, ob der Wortlaut der vom Kläger erwähnten Ernennungsverfügung vom 1. März 1949 in der Tat die von dem Kläger offenbar vertretene Auslegung rechtfertigt, er habe danach "nur" aus den oben mitgeteilten Gründen entlassen werden dürfen, oder ob nicht vielmehr aus der Tatsache, daß der Kläger in dem vorangehenden Satz jener Verfügung ausdrücklich als "Beamter auf Widerruf" bezeichnet worden ist, und aus dem Umstand, daß die Rechtsstellung der Widerrufsbeamten sich auf Grund des damals geltenden § 14 Abs. 1 Nr. 1 desÜbergangsgesetzes über die Rechtsstellung der Verwaltungsangehörigen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni 1948 (WiGBl. S. 54) -ÜG/VVW - ebenfalls nach den Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) in seiner ursprünglichen Fassung, also auch nach § 61 DBG bestimmte, zu folgern sein würde, die Verfügung vom 1. März 1949 sei in der ihr von dem Kläger gegebenen Auslegung gesetzwidrig und schon deshalb unbeachtlich.

31

Schließlich ist der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts am 10. Januar 1951 davon verständigt worden, daß er mit Wirkung vom 9. November 1950 in der Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland übernommen sei. Nach dieser Mitteilung in Verbindung mit dem zu jener Zeit nach den oben angeführten Vorschriften gültigen Bundesbeamtenrecht kann die Anwendbarkeit des § 61 DBG auf den Kläger nicht zweifelhaft sein. Angesichts dieser Mitteilung der Beklagten kann - entgegen der Meinung des Klägers - auch nicht die Rede davon sein, die Beklagte habe den auch für das Beamtenverhältnis wirksamen Grundsatz von Treu und Glauben (BVerwGE 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - BVerwG II C 405.57] [160]) deshalb verletzt, weil sie sich durch die Anwendung des § 61 DBG mit ihrem früheren, in der Ernennungsverfügung vom 1. März. 1949 zum Ausdruck gelangten Verhalten in Widerspruch gesetzt habe. Denn selbst wenn man der Auffassung sein könnte, durch die Verfügung vom 1. März 1949 sei in dem Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen darauf erweckt worden, daß die Beklagte ihn nur dann entlassen werde, wenn er sich grober Dienstwidrigkeiten schuldig gemacht oder sich außerhalb des Dienstes der Achtung, die sein Beruf erfordere, unwürdig erwiesen habe, würde der Kläger sich angesichts der zweifelsfreien Klarstellung seiner Rechtsstellung als Widerrufsbeamter des Bundes durch die spätere Mitteilung vom 10. Januar 1951 nicht mehr darauf berufen können. Der grundsätzlich im Hinblick auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gebotene Schutz des Beamten in seinem durch ein früheren Verhalten der Dienstbehörde begründeten Vertrauen würde deshalb die Anwendung des § 61 DBG auch in dem oben unterstellten Falle nicht entgegenstehen.

32

Nach § 61 DBG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Diese Regelung, welche die Entlassung des Widerrufsbeamten in das Ermessen des Dienstherrn stellt, findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, daß das Beamtenverhältnis auf Widerruf ein Bewährungsdienstverhältnis mit dem Zweck ist, dem Dienstherrn ein Urteil darüber zu ermöglichen, ob der Beamte sich nach seiner Persönlichkeit, seiner Befähigung und seiner Leistung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 30 Abs. 2 DBG) eignet (ebenso BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1959 - BVerwG VI C 70.58 -). Als Bewährungsdienstverhältnis kann das Beamtenverhältnis auf Widerruf - anders als das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - jederzeit schon dann seitens des Dienstherrn gelöst werden, wenn diesem bis zum Ablauf der gesetzlich vorgesehenen - im vorliegenden Fall bis zur Entlassungsverfügung der Beklagten noch nicht abgelaufenen - Bewährungszeit die persönliche oder fachliche Eignung des Beamten zweifelhaft wird. Entgegen der offensichtlich von dem Berufungsgericht vertretenen Ansicht ist mithin in einem Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit einer Entlassung nach § 61 DBG nicht entscheidend, ob dem Beamten die Verletzung einer Dienstpflicht nachgewiesen werden kann. Es kommt vielmehr für die Entscheidung des Rechtsstreits allein darauf an, ob der Kläger durch sein Verhalten der Beklagten Anlaß gegeben hat, an seiner persönlichen oder fachlichen Eignung für die das Ziel seines Bewährungsdienstverhältnisses bildendeÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu zweifeln. Ein solcher Zweifel ist jedoch nicht nur dann gerechtfertigt, wenn der Beamte auf Widerruf sich schon während seines Bewährungsdienstverhältnisses Dienstpflichtverletzungen zuschulden kommen läßt, sondern bereits dann, wenn der Beamte während seiner Bewährungszeit ein Verhalten zeigt, das die Besorgnis rechtfertigt, er werde aus persönlichen oder fachlichen Gründen den ihm gesetzlich auferlegten Dienstpflichten nicht oder nur mangelhaft genügen.

33

In dieser Sicht durfte die Beklagte auch die Betätigung des Klägers für die kommunistische Partei in ihre bei der Anwendung des § 61 DBG angestellten Erwägungen einbeziehen.

34

Nach der - ebenfalls aus den bereits mitgeteilten Gründen für den Kläger im Zeitpunkt seiner Entlassung geltenden - Vorschrift des § 3 Abs. 2 DBG waren die im Dienste des Bundes stehenden Beamten verpflichtet, sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der - im Geltungsbereich des Bundesbeamtenrechts bestehenden - demokratischen Staatsauffassung zu bekennen. Die in dieser Vorschrift beschriebene politische Treuepflicht enthält nicht etwa nur das an den Beamten gerichtete Verbot jedes Handelns, das als Bekämpfung der bestehenden demokratischen Staatsauffassung - etwa im Sinne der in den §§ 88 ff. des Strafgesetzbuches vom 15. Mai 1871 in der Fassung vom 25. August 1953 (BGBl. I S. 1083) normierten Straftatbestände - zu werten wäre. Diese Pflicht beschränkt sich auch nicht auf ein bloß gesinnungsmäßiges Bekenntnis zur demokratischen Staatsauffassung bei politisch neutraler Verhaltensweise (vgl. Fischbach, Deutsches Beamtengesetz 1951, Anm. II zu § 3). Vielmehr umschließt die in § 3 Abs. 2 DBG geregelte politische Treuepflicht auch die Verpflichtung des Beamten, sich durch Wort oder sonstiges Verhalten, also in auchäußerlich erkennbarer Weise - aktiv -, zu der im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegten Staatsauffassung zu bekennen.

35

Ist - wie ausgeführt - die Entlassung eines Beamten auf Widerruf nach § 61 DBG bereits dann gerechtfertigt, wenn dieser seinem Dienstherrn infolge seines Verhaltens während des Bewährungsdienstverhältnisses Aniaß zu Zweifeln an der künftigen Erfüllung einer ihm obliegenden Dienstpflicht gibt, und ist der Beamte im Rahmen der ihm nach § 3 Abs. 2 DBG obliegenden Treuepflicht gehalten, sich durch sein "gesamtes Verhalten zur demokratischen Staatsauffassung zu bekennen", so kann der Beamte auf Widerruf, ohne daß es des Nachweises einer ihm zur Last zu legenden Treuepflichtverletzung bedürfte, nach § 61 DBG entlassen werden, sobald er seinem Dienstherrn durch sein Verhalten Anlaß zu Zweifeln darüber gibt, ob er sich künftig zu der bestehenden demokratischen Staatsauffassung in der oben umschriebenen Weise - aktiv - bekennen wird. Dies ist jedoch bereits dann zweifelhaft, wenn der Beamte sich für eine Partei betätigt, deren Verfassungswidrigkeit zwar noch nicht von dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 Abs. 2 GG festgestellt worden ist, die sich aber jedenfalls nicht für die bestehende demokratische Staatsauffassung einsetzt.

36

Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger sich intensiv für die kommunistische Partei betätigt hat, deren Mitglied er nach der Überzeugung des Berufungsgerichts bei Erlaß der angefochtenen Verfügungen war, und daß diese Partei sich jedenfalls nicht für die bestehende demokratische Staatsauffassung eingesetzt hat. An diese tatsächlichen Feststellungen, die durch die zwar späteren, aber sich auch auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entlassungsverfügung vom 8. April 1952 erstreckenden Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts bestätigt worden sind (BVerfGE 5, 85 ff.; vgl. auch BGHZ 31, 1 [3]), ist das Revisionsgericht nach § 56 Abs. 2 BVerwGG gebunden.

37

Die Feststellung, eine Partei setze sich nicht für die bestehende demokratische Staatsauffassung ein, ist anderen Inhalts als die von dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG zu treffende Feststellung, eine Partei gehe nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden. Die Regelung des Art. 21 Abs. 2 GG kann somit nicht die hier von dem Berufungsgericht bei der Anwendung der §§ 3 Abs. 2 und 61 DBG getroffene Feststellung hindern, eine Partei setze sich jedenfalls nicht für die im Grundgesetz verankerte demokratische Staatsauffassung ein. Der erkennende Senat kann deshalb unerörtert lassen, ob die Auffassung der Revision zutrifft, die Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG dürften nur von dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Entscheidung nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG festgestellt werden und vor einer solchen Feststellung dürfe sich im Rechtsleben niemand auf die Verfassungswidrigkeit einer Partei berufen (so das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in OVGE 7, 360 [363]), oder ob nicht vielmehr die Bedeutung einer Feststellung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG sich in der Eröffnung der Möglichkeit erschöpft, gegen eine als verfassungswidrig erkannte Partei in der durch § 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243) vorgesehenen Weise einzuschreiten (vgl. BGHZ 12, 197; BGHSt 6, 336; SAGE 2, 266).

38

Da hiernach die Beklagte durch Art. 21 Abs. 2 GG nicht gehindert war, die aus der politischen Betätigung des Klägers hergeleitete Besorgnis, dieser werde künftig die ihm nach § 3 Abs. 2 DBG obliegende Pflicht nicht erfüllen, als einen Entlassungsgrund nach § 61 DBG zu verwerten, erweist sich auch die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge als unbegründet, durch die Entlassung und deren gerichtliche Bestätigung sei der in Art. 20 Abs. 2 GG festgelegte Grundsatz der Gewaltenteilung oder das in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Recht der freien Parteigründung oder der in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltene Grundsatz verletzt, daß eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die letztgenannte Rüge geht schon deshalb fehl, weil die Vorschrift des Art. 103 Abs. 2 GG auf den Anwendungsbereich der "allgemeinen Strafgesetze" beschränkt ist und weil weder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG noch die Entscheidung eines Dienstherrn aus § 61 DBG eine Strafe im Sinne der allgemeinen Strafgesetze darstellt.

39

Die Anwendung des § 61 DBG in der dieser Vorschrift hier gegebenen Auslegung verletzt - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht Art. 33 Abs. 5 GG.

40

Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Zu diesen hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehören - wie der erkennende Senat bereits früher entschieden hat (BVerwGE 1, 57 [59]; ebenso BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1954 - BVerwG II C 69.53 -) - die aus dem Wesen und der Rechtsnatur des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses (Art. 33 Abs. 4 GG) der Beamten sich ergebenden besonderen politischen Pflichten.

41

Daß diese politischen Pflichten, soweit sie - wie etwa in der Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 1950 (BGBl. I S. 733) "zu § 3" Nr. 1 oder jetzt § 53 BBG - die Beamten in der politischen Betätigung beschränken, nicht grundgesetzwidrig sind, insbesondere weder den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) noch das Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) verletzen, ist in den vorbezeichneten und in weiteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bereits ausgesprochen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1956 - BVerwG II C 98.54 und BVerwG II C 109.54 -; Beschluß vom 30. April 1957 - BVerwG VI B 79.56 -) und bedarf hier auch aus folgendem Grunde nicht der Erörterung. Der Kläger ist nicht wegenÜberschreitung der ihm durch das Beamtenrecht gesetzten Schranken seiner politischen Betätigung, sondern wegen der begründeten Besorgnis des Dienstherrn entlassen worden, er werde die ihm durch § 3 Abs. 2 DBG auferlegte besondere Pflicht, sich zu der demokratischen Staatsauffassung zu bekennen, nicht erfüllen. Der Umstand, daß der Beamte diese besondere Pflicht durch den allein in seinem Willen liegenden Eintritt in den öffentlichen Dienst freiwilligübernimmt, bedeutet nicht etwa - wie die Revision meint - einen mit Art. 1 Abs. 2 GG unvereinbaren Verzicht auf unveräußerliche Menschenrechte, insbesondere auf die Grundrechte der weltanschaulichen Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) oder Gleichbehandlung im öffentlichen Dienst ohne Unterschied des politischen Bekenntnisses (Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 2, 3 GG). Es handelt sich dabei vielmehr um die - aus den mitgeteilten Gründen nach Art. 33 Abs. 5 GG zulässige - Übernahme einer mit dem Wesen des öffentlichen Dienstes hergebrachtermaßen und notwendigerweise verbundenen zusätzlichen Pflicht, die in der öffentlichen Sonderstellung der Beamten als möglicher Träger hoheitsrechtlicher Befugnisse (Art. 33 Abs. 4 GG) ihre sachliche Rechtfertigung findet und schon aus diesem Grunde eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht enthält (BVerwGE 7, 45 [47] [BVerwG 09.05.1958 - BVerwG IV C 348.57] mit Hinweis auf BVerfGE 3, 136 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]).

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Zu Unrecht beruft die Revision sich ferner auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 und 1954 II S. 14) und auf Proklamationen des Kontrollrats. Die vorbezeichnete Konvention ist zwar gültiges innerdeutsches Recht (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1956 - BVerwG I C 58.56 - [DVBl. 1957 S. 57] und vom 29. Juni 1957 - BVerwG II C 119.56 -). Der in dieser Konvention gewährte Schutz der Menschenrechte geht indessen, wie bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 9, 36 [BVerfG 16.12.1958 - 1 BvR 449/55] [39]) entschieden hat, nicht über die Grundrechtsgewährleistungen, des deutschen Rechts hinaus. Die Entscheidung, das Grundgesetz sei nicht verletzt, verneint daher zugleich eine Verletzung jener Konvention. Fürdie Proklamationen des Kontrollrates und der Militärregierung kann nichts anderes gelten, abgesehen davon, daß diese Proklamationen, soweit sie verfassungsrechtlichen Inhalts sind, mit dem Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure vom 12. Mai 1949 zu dem Grundgesetz gegenstandslos geworden sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 11. Dezember 1953 - BVerwG II B 62.53 -).

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Als Ergebnis ist hiernach festzuhalten, daß die Beklagte bei dem Erlaß ihres die Entlassung des Klägers verfügenden Verwaltungsaktes durch das Grundgesetz und die eben erwähnten Regelungen nicht gehindert war, die Feststellung der kommunistischen Betätigung des Klägers in ihre Ermessenserwägungen einzubeziehen, und daß das Berufungsurteil insoweit rechtlichen Bedenken nicht begegnet. Ob das allein durch die Betätigung eines Beamten für eine sich nicht für die bestehende demokratische Staatsauffassung einsetzende Partei ausgelöste Mißtrauen im Hinblick auf die dem Dienstherrn auch einem Widerrufsbeamten gegenüber obliegende Fürsorgepflicht (§ 36 DBG) die Entlassung hinreichend zu rechtfertigen vermag, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die von dem Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen M... zusätzlich festgestellten Vorkommnisse dürfen - wie schon eingangs dargelegt worden ist - als weitere Entlassungsgründe berücksichtigt werden. Diese Vorkommnisse sind durchaus geeignet, die schon durch die politische Betätigung des Klägers ausgelösten Zweifel an dessen persönlicher Eignung für den Beamtendienst erheblich zu verstärken. Denn ein Beamter, der - wie der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - unerlaubt dem Dienst fernbleibt und sich zudem grundsätzlich weigert, die ihm obliegende Pflicht zu dienstlichem Gehorsam und zur Wahrung des Amtsgeheimnisses anzuerkennen, bietet seinem Dienstherrn weit mehr als nur hinreichenden Anlaß zu Zweifeln daran, daß er künftig die ihm obliegenden Amtspflichten erfüllen und sich nicht zu ernsthaften Verstößen gegen diese Pflichten hinreißen lassen wird.

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Das nach alledem berücksichtigungsfähige Gesamtverhalten des Klägers bildet einen durch den gesetzlichen Pflichtenkreis der Beamten sachlich gerechtfertigten Grund für die nach § 61 DBG in das pflichtgemäße Ermessen der Beklagten gestellte Entscheidungüber die Entlassung des Klägers aus seinem Bewährungsdienstverhältnis als Beamter auf Widerruf. Die von dem Kläger angefochtene Entlassungsverfügung der Beklagten ist somit nicht ermessensfehlerhaft.

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Da das angefochtene Urteil schließlich auch insoweit fehlerfrei ist, als dort ausgeführt ist, der Umstand, daß der Kläger Betriebsrat war, habe seiner Entlassung nicht entgegengestanden, ist die Revision nach § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt (§ 74 BVerwGG).

Dr. Otto,
Dr. Meyer,
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel