Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1957, Az.: BVerwG II C 119/56
Aufnahme in ein Gymnasium; Natürliches Recht der Eltern auf Kindererziehung und das Recht auf Bestimmung der Schule; Wahl der Schulart als Grundlage für die spätere Berufsausbildung und Berufswahl; Abhängigkeit des Zugangs zur Wissenschaftlichen Oberschule von einer Auslese; Grenzen gerichtlicher Überprüfung einer schulischen Nichtzulassungsentscheidung; Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes aus der Grundschule in eine weiterführende Oberschule als Verwaltungsakt; Grundverhältnis zwischen Schule und Schüler
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.06.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 119/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10890
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 22.03.1956 - AZ: OVG Bf II 97/55
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 Abs. 3 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 3 GG
- Art. 6 Abs. 2 GG
- Art. 7 Abs. 2 GG
- Art. 7 Abs. 4 GG
- Art. 7 Abs. 6 GG
- Art. 19 Abs. 1 GG
- Art. 19 Abs. 2 GG
- Art. 20 GG
- Art. 70 ff. GG
- 22 Abs. 1 MRVO 165
- § 24 MRVO 165
- § 13 S. 1 HmbSG
- § 15 HmbSG
- § 16 HmbSG
- § 17 HmbSG
- § 56 Abs. 2 BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wiehert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. Otto,
des Bundesrichters Dr. Meyer und
des Bundesrichters Kellner
auf die mündliche Verhandlung am 27. Juni 1957
für Recht erkannt.
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. März 1956 - OVG Bf II 97/55 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Witwe, ist die Mutter des am 16. Oktober 1941 geborenen P... J.... Sie ist 1945 als Flüchtling nach Hamburg gekommen. Ihr Ehemann, der von Beruf Arzt war, ist im Osten vermißt. Der Sohn der Klägerin besuchte seit Ostern 1948 zunächst eine Hamburger Grundschule, im Jahre 1951 sodann - aus gesundheitlichen Gründen verschickt - etwa ein halbes Jahr lang eine Schule in der Schweiz, danach wiederum die Hamburger Grundschule und schließlich auf Wunsch der Klägerin die katholische Volksschule in Hamburg-Blankenese. Im Jahre 1953 beantragte die Klägerin die Übernahme ihres Sohnes in die Wissenschaftliche Oberschule (jetzt: Gymnasium) zu Ostern 1954. Peter nahm daraufhin im Herbst 1953 an der Prüfung teil, die er nicht bestand. Eine Wiederholungsprüfung im Februar 1954 bestand er ebenfalls nicht. Die Beklagte erklärte sich vergleichsweise bereit, den Sohn der Klägerin noch einmal prüfen zu lassen.
Inzwischen war Peter Ostern 1954 in die 7. Klasse versetzt worden. Im Anschluß daran wurde er auf Veranlassung der Klägerin ohne Wissen der Beklagten auf einer katholischen Wissenschaftlichen Oberschule probeweise aufgenommen, da die Klägerin dem Schulleiter erklärt hatte, sie werde die Erlaubnis der Schulbehörde beschaffen. Als sich herausstellte, daß diese Zusage nicht eingehalten werden konnte, mußte Peter am 13. Mai 1954 die Schule wieder verlassen und besuchte in der Folgezeit die Technische Oberschule in Hamburg. Von dieser wurde er entsprechend dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich zur Aufnahmeprüfung für die Wissenschaftliche Oberschule vorgestellt. In der dabei abgegebenen Beurteilung wurden seine Leistungen überwiegend mit ausreichend (4), nur in Biologie, Singen, bildnerischem Gestalten und Leibeserziehung mit befriedigend (3) und gut (Leichtathletik), in Physik und Geometrie aber mit mangelhaft (5) bewertet. In der gutachtlichen Stellungnahme der Technischen Oberschule wurde hervorgehoben, daß seine Leistungen auf dieser Schulart zunächst - wohl wegen seiner Schüchternheit - unterdurchschnittlich gewesen seien; bei einem in letzter Zeit nicht zu verkennenden Arbeitseifer hätten sie sich so weit gebessert, daß im Augenblick Peters Verbleiben auf der Technischen Oberschule nicht in Frage gestellt sei; er werde das Ziel der Technischen Oberschule mit einiger Mühe erreichen. Für den Besuch einer Wissenschaftlichen Oberschule jedoch erscheine er keinesfalls geeignet.
In der Prüfung, die aus einem an zehn Tagen abgehaltenen Prüfunterricht bestand, wurden Peters schriftliche Arbeiten in englischem Diktat mit gut, in deutschem Diktat mit befriedigend, in Denkrechnen mit ausreichend, in Rechenfertigkeit und Aufsatz mit mangelhaft bewertet.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 1954 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß ihr Sohn die Prüfung nicht bestanden habe; sie lehnte die Aufnahme Peters in die Wissenschaftliche Oberschule ab.
Den Einspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Bescheid vom 30. März 1955 zurück. In der Begründung bezog sie sich auf die Beurteilung der Technischen Oberschule und auf das Prüfungsergebnis; dieses würdigte sie dahin, daß Peter in den schriftlichen Arbeiten nur in gewissen formalen Fertigkeiten (deutsches und englisches Diktat) befriedigende Leistungen, im Aufsatz und im Rechnen aber nur mangelhafte Ergebnisse erzielt habe; im mündlichen Prüfungsunterricht habe er sich um Mitarbeit bemüht, sich aber in Auffassung und Denkfähigkeit als so langsam erwiesen, daß es ihm fast nie gelungen sei, ein Problem zu lösen oder Zusammenhänge zu erfassen.
Kurz vor Erteilung dieses Einspruchsbescheides war Peter in die 8. Klasse der Technischen Oberschule versetzt worden. Heben sonst befriedigenden und ausreichenden Zensuren erhielt er im Versetzungszeugnis mangelhafte Noten in Rechnen und Naturlehre.
Die Klägerin hat Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben und beantragt,
unter Aufhebung der Bescheide vom 2. Dezember 1954 und 30. März 1955 die Beklagte zu verpflichten, ihren Sohn zum Besuch der Wissenschaftlichen Oberschule zuzulassen.
Sie hat vorgetragen-, der Besuch der Wissenschaftlichen Oberschule sei für ihren Sohn deswegen wichtig, weil er auf der Technischen Hochschule studieren und dann das Industriewerk eines Onkels in Buenos-Aires übernehmen solle. Peter sei fleißig, anstellig, brav, zuvorkommend, intelligent und überdurchschnittlich begabt. Er habe allerdings zuweilen Schwierigkeiten mit seinen Lehrern gehabt, sei aber trotzdem auf der Grundschule im allgemeinen recht gut mitgekommen. Etwaige Wissenslücken seien dadurch entstanden, daß Peter erst ein Vierteljahr später auf die Technische Oberschule gekommen sei. Er erhalte aber laufend Nachhilfeunterricht in Deutsch, Englisch und Rechnen. Im deutschen und englischen Diktat seien seine Leistungen besonders gut. Die Klägerin hat sich auf eine Reihe von Zeugen berufen, insbesondere auf einen Pastor und auf den Privatlehrer ihres Kindes, die dessen Eignung für die Wissenschaftliche Oberschule bestätigen könnten. Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für ermessensmißbräuchlich und grundgesetzwidrig.
Das Landesverwaltungsgericht hat mehrere Lehrer der Beklagten als Zeugen vernommen und hat sodann die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es; Die Beklagte dürfe den Übergang zur Wissenschaftlichen Oberschule von einer bestimmten Begabung, nämlich von überdurchschnittlicher Auffassungsgabe und eigenem Denkvermögen abhängig machen. Der Sohn der Klägerin sei, wie sich aus den Grundschulzeugnissen, dem Gutachten der Technischen Oberschule, den schriftlichen Prüfungsarbeiten und den Aussagen der vernommenen Zeugen ergebe, für die Wissenschaftliche Oberschule nicht geeignet. Es sei nicht notwendig gewesen, neben den vernommenen Lehrern auch die von der Klägerin benannten. Zeugen zu hören.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Klage stattzugeben.
Hilfsweise hat sie beantragt,
den Rechtsstreit auszusetzen, bis ein in einem anderen Verwaltungsstreitverfahren vom Landesverwaltungsgericht Hamburg angefordertes Gutachten über die Frage vorliege, ob die zukünftige Entwicklung von Kindern im Alter von zehn bis zwölf Jahren beurteilt werden könne.
Sie hat weiter hilfsweise beantragt,
das Verfahren auszusetzen und. die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die dem Ausleseverfahren der Beklagten zugrunde liegenden Vorschriften des Hamburger Schulgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar seien.
Zur Begründung hat sie ihr früheres Vorbringen wiederholt und ergänzt. Sie hat einen weiteren Zeugen für die Intelligenz ihres Kindes benannt und gerügt, daß das Landesverwaltungsgericht ihre Beweisangebote übergangen und sich allein auf die Aussagen der Lehrer gestützt habe. Ihr Sohn habe unstreitig in einigen Fächern Überdurchschnittliches geleistet und es sei verfrüht, seine Entwicklung in eine von der Schule vorgeschriebene Bahn zu pressen. Das Landesverwaltungsgericht habe die Art. 2, 6 und 12 des Grundgesetzes unrichtig ausgelegt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat Rechtsausführungen gemacht und sich dabei insbesondere auf den Standpunkt gestellt, die Übergehung des Elternwunsches sei gerechtfertigt, sofern nur die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung in sich schlüssig sei. Im übrigen hat sie sich auf die Zeugnisse Peters in der Technischen Oberschule berufen und daraus gefolgert, daß der Sohn der Klägerin bereits erhebliche Schwierigkeiten habe, den Anforderungen dieser Schulart gerecht zu werden.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung - zum Teil durch Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung, insbesondere ein früheres, rechtskräftiges Urteil (DVBl. 53, 506) - wie folgt begründet:
Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes in die Wissenschaftliche Oberschule sei ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Als erziehungsberechtigte Mutter habe die Klägerin zwar grundsätzlich nach Art. 6 des Grundgesetzesüber den Bildungsgang ihres Kindes zu bestimmen. Sie könne aber ihren Willen nicht durchsetzen, wenn ihr Kind auf der gewählten Schulart seine Mitschüler mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit empfindlich hemmen würde. Dieser Einschränkung Rechnung zu tragen, sei der Sinn der in § 13 des Hamburger Schulgesetzes getroffenen Regelung. Sie stehe in Einklang mit Art. 2 des Grundgesetzes und gebiete sich sogar aus dieser Vorschrift, Auch Art. 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte stehe nicht dagegen, da auch dort Fähigkeiten und Leistungen für den Zugang zu höheren Studien vorausgesetzt würden. Das zweiteilige Ausleseverfahren der Beklagten lasse mit genügender Sicherheit nur diejenigen Kinder ausscheiden, die ihre Mitschüler in der Eingangsklasse der weiterführenden Oberschule hemmen würden. Für die zehntägige Eignungsprüfung allein gelte das allerdings nicht.
Im vorliegenden Falle seien aber sowohl das Prüflingsergebnis als auch die Schulbeurteilung ungünstig; außerdem habe der Sohn der Klägerin auch noch bei der Versetzung in die 8. Klasse der Technischen Oberschule in Rechnen und Naturlehre mangelhafte Koten erhalten. Die sich daraus ergebende negative Gesamtbeurteilung werde durch das gute englische und das befriedigende deutsche Diktat in der Prüfung nicht wettgemacht. - Die Klägerin habe nicht behauptet, daß bei ihrem Sohn in der Prüfung ein nicht durchgenommener Stoff vorausgesetzt worden sei; Peter habe gerade zu den Kindern gehört, die besonders gefördert worden seien, und könne schon deshalb nicht als benachteiligt gelten; er habe nämlich am englischen Unterricht teilnehmen dürfen.
Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen der Klage stattzugeben.
Zur Begründung der Revision hat die Klägerin erneut geltend gemacht, § 13 des Hamburger Schulgesetzes und die darauf gestützten Entscheidungen der Beklagten und der Vorinstanzen verstießen gegen das Grundgesetz. Eine unzulässige Beschränkung der Grundrechte liege bereits darin, daß schon bei zehn- bis zwölfjährigen Kindern die Frage nach der Eignung und Begabung aufgeworfen werde. Die Bestrebungen der Schulbürokratie, schwierige Kinder frühzeitig auszuschalten, zeugten von mangelndem Interesse an der Individualität; um so mehr müsse es Aufgabe der Gerichte sein, die Einzelpersönlichkeit vor Gleichgültigkeit und dem vorgeschobenen Gesamtinteresse einer angeblichen Klassengemeinschaft zu. schützen. Der Hemmung der Mitschüler entgegenzuwirken, die sich daraus ergeben könnte, sei zwar Aufgabe der Schulbehörde, jedoch dürfe dabei weder das Recht des einen noch das der anderen verkümmert werden. Die Schulbürokratie wolle ein zehnjähriges Kind in eine ganz bestimmte Ausbildungsbahn pressen. Als die Grundrechte noch nicht in einer Vorfassungsurkunde feierlich niedergelegt worden seien, habe man der freien Entfaltung der Persönlichkeit weniger Hindernisse in den Weg gelegt als heute. Dadurch sei sie jetzt gezwungen, ihr Kind trotz ihrer schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Internatschule besuchen zu lassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hat sich auf das angefochtene Urteil und ihr früheres Vorbringen bezogen. Dem Vortrag der Klägerin ist sie mit Rechtsausführungen entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er hat ausgeführt, es sei Sache des Landesgesetzgebers, sich für ein bestimmtes Ausleseverfahren zu entscheiden. Das in Art. 6 des Grundgesetz es gewährleistete elterliche Erziehungsrecht sei ein Abwehrrecht; es stehe einer Regelung entgegen, die dem Staat gestatte, ein Kind ohne Rücksicht auf den Willen der Eltern einer bestimmten Schulart zuzuweisen, nicht aber der Aufstellung bestimmter, an Eignung und Begabung der Kinder anknüpfender Zulassungsvoraussetzungen; diese hielten sich im Rahmen der durch Art. 7 des Grundgesetzes gewährleisteten Schulaufsicht. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, daß die Eltern bei der Schulwahl ohne Mitwirkung des Staates über öffentliche Mittel verfügen dürften. Die Weigerung der Schulbehörde, ein Kind in die von den Eltern gewünschte Schulart aufzunehmen, dürfe unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nur darauf überprüft werden, ob bei der Auswahl gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen worden sei; das sei bei der Auswahl der Kinder nach dem Ergebnis einer pädagogisch einwandfreien Aufnahmeprüfung nicht der Fall. Selbst wenn man einen Rechtsanspruch der Eltern auf Wahl der Schulart für ihre Kinder anerkennen wollte, dürfe die Schulbehörde nach dem Hamburger Verfahren die Aufnahme eines Schülers in die Wissenschaftliche Oberschule ablehnen, wenn er dort seine Mitschüler mangels Eignung und Begabung empfindlich hemmen würde. Bei ihrer Entscheidung stehe der Schulbehörde ein weiter, verwaltungsgerichtlich nicht überprüfbarer Ermessensspielraum zu. In der mündlichen Verhandlung hat der Oberbundesanwalt hierzu klargestellt, daß er die Entscheidung über die Eignung eines Kindes nicht als Ermessensentscheidung angesehen wissen wolle; er hat vielmehr entscheidend darauf abgestellt, daß es sich insoweit um eine Frage des Landesrechts handele, die der Beurteilung durch das Revisionsgericht entzogen sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
1)
Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes aus der Grundschule in eine weiterführende Oberschule ist ein im Verwaltungsstreitverfahren anfechtbarer Verwaltungsakt. Die auf Aufnahme des Sohnes der Klägerin in die Wissenschaftliche Oberschule gerichtete Klage war daher als Vornahmeklage zulässig (§ 24 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone. [VOBl. f.d. brit. Zone 1948 S. 263] - MRVO 165 -).
Der erkennende Senat hat bereits früher entschieden, daß die Vorsagung der Versetzung in die nächsthöhere Klasse im Verwaltungsrechtswege anfechtbar ist (BVerwGE 1, 260[BVerwG 10.12.1954 - II C 194/53]). An dieser Auffassung, an der nur noch vereinzelt und ohne Anführung durchgreifender neuer rechtlicher Gesichtspunkte Kritik geübt worden ist (etwa von Oeltze in NJW 55, 765; vgl. dagegen IVG Düsseldorf in DÖV 56, 635), hält der Senat fest. Aus ihr ergibt sich, daß auch die Entscheidung über die Aufnahme in die Wissenschaftliche Oberschule die Rechtsstellung des Schülers berührt und verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist. Die Zulassung zur Wissenschaftlichen Oberschule eröffnet die Möglichkeit, nach erfolgreichem Besuch der Anstalt die Reifeprüfung abzulegen, und damit die weitere Möglichkeit, zu studieren und an eine bestimmte Vorbildung geknüpfte Berufe zu ergreifen. Weniger noch als die Versetzungsentscheidung erschöpft sich die Entscheidung über die Zulassung zur Wissenschaftlichen Oberschule in der Gestaltung rein tatsächlicher Beziehungen zwischen Schule und Schüler; sie betrifft das "Grundverhältnis" zwischen beiden Teilen, sie hat "Außenwirkung" und ist schon deshalb der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nicht entzogen (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band 1, 6. Aufl. S. 353 f.; v. Turegg, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 3. Aufl. S. 409; Heckel in Recht der Jugend 1954 S. 53, Öffentliche Verwaltung 1956 S. 586 und Schulrechtskunde 1957 S. 342; OVG Berlin E 3, 146; OVG Lüneburg, Verwaltungsrechtsprechung 8. 399; ferner - allgemein zum Rechtsschutz innerhalb besonderer Gewaltverhältnisse - die Berichte über die im Druck noch nicht vorliegenden Vorträge von Ule und Krüger über "Das besondere Gewaltverhältnis" auf der Tagung der Staatsrechtslehrer in Mainz 1956 in JZ 1956, 777; DöV 1956, 658; DVBl. 1957 S. 13).
Da die Klägerin einen Rechtsanspruch auf Aufnahme ihres Sohnes in die Wissenschaftliche Oberschule in Form einer Leistungsklage geltend macht, würde zudem die Zulässigkeit dieser Klage unter dem Gesichtspunkt der "anderen Streitigkeit des öffentlichen Rechts" (§ 22 Abs. 1 MRVO 165) in Betracht kommen, wenn nicht hier die Würdigung der begehrten Maßnahme als Verwaltungsakt ihre Zulässigkeit als Vornahmeklage nach der besonderen Regelung des § 24 MRVO 165 ergeben hätte.
2)
Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß das in Art. 6 des Grundgesetzes anerkannte "natürliche Recht der Eltern", ihre Kinder zu erziehen, das Recht umschließt, die Art der Schule zu bestimmen, die die linder besuchen sollen.
Das Bundesverfassungsgericht (E 4, 52, 56) hat anerkannt, daß die Eltern nach Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes berechtigt sind, ihre Kinder nach freiem Entschluß in eine staatlich genehmigte Schule (dort eine Privatschule) zu schicken, und hierbei "jedenfalls" ein "Abwehrrecht" gegen unzulässige Eingriffe des Staates haben. Ob sich die Bedeutung des Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes im Verhältnis zwischen Eltern und Staat in der Gewährleistung dieser Abwehrbefugnis erschöpft, hat das Bundesverfassungsgericht nicht entschieden. Diese Frage ist aber zu verneinen.
Zwar ist die Abwehr staatlicher Eingriffs in den häuslichen Bereich der Familie das eigentliche Anliegen der Verfassungsvorschrift (vgl. Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Erl. II 2 c zu Art. 6). Die Gestaltung des deutschen Schulrechts, insbesondere die im Landesrecht verankerte Schulpflicht, bedeutet aber bereits einen derart starken staatlichen Eingriff in den Bereich der Erziehung, daß ohnehin die geistige und haltungsmäßige Prägung der Kinder, die Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 des Grundgesetzes), zu einem ganz entscheidenden Teil außerhalb des Elternhauses bestimmt wird. Wenn daneben das elterliche Erziehungsrecht in seiner Bedeutung nicht praktisch verkümmern soll, gebietet sich eine Auslegung des Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes, die den Eltern ermöglicht, sich bei der Bestimmung der Lebensrichtung ihrer Kinder auch dem Staate gegenüber zu behaupten, und die sie mit entsprechenden Rechtsansprüchen ausstattet. Dies um so mehr, als in der gleichen Verfassungsvorschrift die Erziehung der Kinder auch als die "zuvörderst" den Eltern obliegende Pflicht bezeichnet ist.
Das Recht des Staates zur schulischen Erziehung der Kinder, von dem Art. 7 des Grundgesetzes ausgeht, steht zwar - jedenfalls im Ergebnis - selbständig neben dem Erziehungsrecht der Eltern, wenn es auch nicht gleich diesem ein "natürliches", ein ursprüngliches Recht (vgl. v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl. Erl. II zu Art. 7; Heckel, Schulrechtskunde 1957 S. 256, der von einem "wurzeleigenen" Recht der staatlichen Gemeinschaft spricht; nicht ganz klar Bonner Kommentar; Erl. II vor 1 a zu Art. 7 einerseits, II 2 b zu Art. 6 andererseits). Die neuzeitlichen Arbeits-, Zivilisations- und Kulturverhältnisse bewirken, daß die Eltern allein in der Regel gar nicht in der Lage wären, ihren Kindern eine ausreichende Erziehung angedeihen zu lassen (vgl. Bayer. VerfGH, Verwaltungsrechtsprechung 6, 641; OVG Lüneburg a.a.O.). Deswegen stellt Art. 7 des Grundgesetzes der Schule die Aufgabe, bei der Erziehung der heranwachsenden Jugend zu tüchtigen Mitgliedern der Gemeinschaft entscheidend mitzuwirken; deshalb ist die Bestimmung des Unterrichtsstoffes Sache des Staates, nicht - unbeschadet der in Art. 7 Abs. 2 des Grundgesetzes für den Religionsunterricht getroffenen Sonderregelung - Sache der Eltern; deshalb fördert das Grundgesetz nachdrücklich den Gemeinschaftsunterricht und sucht eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu verhindern (Art. 7 Abs. 4 bis 6 des Grundgesetzes).
Diesem Sinn der genannten Vorschriften des Grundgesetzes ist aber grundsätzlich in allen Schularten Rechnung getragen, die der Staat zur Verfügung stellt. Zwischen diesen Schularten zu wählen, muß also nach Art. 6 des Grundgesetzes das Recht der Eltern bleiben; denn insoweit ist ihr natürliches Erziehungsrecht durch Art. 7 des Grundgesetzes nicht verdrängt; hier - bei der Bestimmung des Bildungsweges und damit der künftigen Lebensrichtung - gewinnt es vielmehr besondere Bedeutung. Es liegt, wie dargetan, im Wesen dieses Rechts, daß es den Eltern nicht nur die Abwehr staatlicher Eingriffe in den häuslichen Bereich der Erziehung ermöglicht, sondern ihnen auch einen Anspruch gibt, die Aufnahme ihrer Kinder in eine Schule der gewählten Art zu verlangen.
Auch das in Art. 12 des Grundgesetzes verankerte Grundrecht, Beruf und Ausbildungsstätte frei zu wählen, spricht für diese Auslegung. Für zahlreiche Berufe und Ausbildungsstätten ist eine bestimmte Schulbildung Voraussetzung. Die Wahl der Schulart ist deshalb auch die Grundlage für die spätere Berufsausbildung und Berufswahl. Es wäre daher wenig sinnvoll, den erziehungsberechtigten Eltern einen ausschlaggebenden Einfluß auf die Wahl der Schulart vorzuenthalten.
Mit der sich danach gebietenden Auslegung des Art. 6 des Grundgesetzes steht nicht in Widerspruch, daß die Gestaltung des Schulrechts nach Art. 70 ff. des Grundgesetzes Sache der Länder ist. Nach Art. 1 Abs. 3 des Grundgesetzes binden die Grundrechte auch den Landesgesetzgeber. Daß im Grundrechtskatalog eine besondere Vorschrift, nämlich Art. 7, das Schulrecht zum Gegenstand hat, rechtfertigt nicht etwa den Schluß, daß diese Regelung die Berufung auf die anderen Grundrechte im Rahmen des Schulrechts ausschlösse. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar entschieden, daß Art. 7 des Grundgesetzes die verfassungsrechtlichen Beschränkungen des Landesgesetzgebers "jedenfalls" hinsichtlich der bekenntnismäßigen Gestaltung des Schulwesens vollständig enthielte (NJW 1957, 705 [BVerfG 26.03.1957 - 2 BvG 1/55]). Aber gerade diese Formulierung läßt die Möglichkeit offen, daß die Gestaltung des Schulrechts im übrigen auch an den anderen Vorschriften des Grundgesetzes gemessen werden muß. Das gilt etwa für den Grundsatz der Sozialstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes). Das gilt weiter für den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 des Grundgesetzes), aus dem sich unbeschadet der landesrechtlichen Zuständigkeit für die Regelung des Schulrechts mittelbar gerade auch ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schulart ergeben könnte. Für das in Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes verankerte elterliche Erziehungsrecht gilt nichts anderes.
Diese Verfassungsvorschrift gewährleistet nach Gliedern, daß die Eltern zu wählen haben, in welche der vom Staat zur Verfügung gestellten Schularten ein Kind aufzunehmen ist (übereinstimmend OVG Berlin a.a.O.; Forsthoff a.a.O.; v. Turegg a.a.O.; Heckel a.a.O. und Schulrechtskunde S. 292; anderer Auffassung: OVG Lüneburg a.a.O.).
Ob sich ein Rechtsanspruch der Eltern auf Aufnahme ihrer Kinder in die Schulart ihrer Wahl auch aus dem in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes verankerten Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte unmittelbar herleiten läßt, ist zweifelhaft; so ist es in Rechtsprechung und Schrifttum streitig, ob allgemein-bildende Schulen Ausbildungsstätten im Sinne dieser Verfassungsvorschrift sind (bejahend: OVG Berlin a.a.O.; Thieme, NJW 1954 S. 742; Peters "Der Städtetag" n.F. 1952 S. 99, 104; offenbar auch v. Mangoldt a.a.O. Erl. III zu Art. 12 des Grundgesetzes; verneinend: OVG Lüneburg a.a.O.; Bonner Kommentar II 3 c zu Art. 12). Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil das Wahlrecht der Eltern sich bereits aus Art. 6 des Grundgesetzes ergibt.
3)
Das Recht der Eltern, darüber zu bestimmen, in welche Oberschule ihre Kinder aufgenommen werden sollen, ist aber nicht unbegrenzt. Ohne Verletzung revisiblen Rechts hat das Berufungsgericht entschieden, daß die Beklagte die Aufnahme des Sohnes der Klägerin auf die Wissenschaftliche Oberschule deshalb verweigern dürfe, weil das Kind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dort seine Mitschüler hemmen werde.
a)
Die Aufnahme in eine weiterführende Oberschule kann grundsätzlich an Zulassungsvoraussetzungen geknüpft werden. Aus der in Art. 7 des Grundgesetzes vorgeschriebenen Unterstellung des Schulwesens unter die Aufsicht des Staates folgt, daß Inhalt und Ziel der Ausbildung staatlicher Regelung unterliegen; Abs. 2 dieser Vorschrift gibt den Eltern nur das Recht, über die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht zu bestimmen. Es ist mit dem elterlichen Erziehungsrecht grundsätzlich vereinbar, Anforderungen festzulegen, die das Kind erfüllen muß, um jeweils das Klassenziel zu erreichen und die Schule schließlich mit Erfolg abzuschließen. Entsprechendes gilt - entgegen der Auffassung der Klägerin - notwendigerweise aber auch für die Anforderungen, die bereits beim Eintritt in die gewünschte weiterführende Schulart erfüllt sein müssen (vgl. Heckel, Schulrechtskunde S. 256/7; OVG Lüneburg a.a.O.).
Zwar darf auch die Schulaufsicht nicht zu einer Antastung des elterlichen Erziehungsrechts in seinem Wesensgehalt führen (Art. 19 Abs. 2 des Grundgesetzes). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Grundrecht der freien Berufswahl (vgl. BVerwGE 1, 48 und 269; 2, 295) wird dieses durch "subjektive Zulassungsbeschränkungen", insbesondere durch Eignungsanforderungen, grundsätzlich nicht in seinem Wesensgehalt angetastet. Es konnte dahingestellt bleiben, ob für das Erziehungsrecht der Eltern Entsprechendes zu gelten hat oder ob das Wesen der Erziehung einer grundsätzlich unbeschränkten Zulässigkeit subjektiver Zulassungsvoraussetzungen entgegensteht. Wenn der Staat sich darauf beschränkt zu verhindern, daß Kinder auf einer Wissenschaftlichen Oberschule Aufnahme finden, die dort ihre Mitschüler mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit empfindlich hemmen würden, hält er sich jedenfalls im Rahmen der Schulaufsicht und verletzt das elterliche Erziehungsrecht nicht. Derartige Maßnahmen dienen unmittelbar dem Ziel, eine gedeihliche Erziehung der heranwachsenden Jugend sicherzustellen und die Anlagen der Kinder so zu entwickeln, daß sie sich, herangewachsen, in der Gemeinschaft bewähren können. Es ist sinnvoll und liegt im Gemeinschaftsinteresse, daß der Staat hierfür verschiedene Schularten zur Verfügung stellt, die die Kinder je nach ihrer Eignung und Begabung zu verschiedenen Ausbildungszielen führen. Der Staat hält sich hierbei im Rahmen seines neben dem der Eltern stehenden Erziehungsauftrages; er greift also nicht in den Erziehungsauftrag der Eltern ein. Auch dazu wäre er übrigens im Rahmen des geltenden Sechts befugt, wenn sich die Notwendigkeit hierfür aus der der staatlichen Gemeinschaft in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes anvertrauten Überwachung clor Eltern ergäbe (vgl. - gerade für den Fall der Schulwahl - BVerfGE 4, 52 [BVerfG 20.10.1954 - 1 BvR 527/52]).
Das Berufungsgericht stellt es darauf ab, daß jede Rechtsausübung ihre Schranken in den Rechten anderer finde, und beruft sich hierzu auf Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes. Auch im Schrifttum wird diese Auffassung vertreten, zig; Teil in der Form, daß die Schranken des Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes zwar nicht unmittelbar auf besondere Grundrechte anzuwenden seien, daß sich aber aus dieser Vorschrift einige wenige elementare Schranken auffinden ließen, ohne deren Beachtung es im sozialen Miteinander keine rechtlich relevanten Freiheiten geben könne. Diese Lehre ist, wie ihr Vertreter Dürig (JZ 57, 169, 173) einräumt, in der praktischen. Anwendung "gefährlich", weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (JZ 57, 167 [BVerfG 16.01.1957 - 1 BvR 253/56]) das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 durch jedes "verfassungsgemäße" Gesetz eingeschränkt werden kann und die Versuchung naheliegt, daß bei Ableitung allgemeiner Grundrechtsschranken aus diesem Artikel entsprechendes auch für die besonderen Grundrechte angenommen wird.
Der Senat sieht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 12 des Grundgesetzes auch Art. 6 als eine Sonderbestimmung an, die das elterliche Erziehungsrecht ohne Bindung an Art. 2 regelt (vgl. BVerwGE 2, 295 mit weiteren Nachweisen); er erachtet sich dabei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 4, 52 [BVerfG 20.10.1954 - 1 BvR 527/52]). Die Sicherstellung einer gedeihlichen Erziehung in den verschiedenen Schularten wird dadurch nicht beeinträchtigt. Zwar sind gegen die Annahme "immanenter Schranken" der Rechtsausübung, wonach auch Grundrechte dann nicht in Anspruch genommen werden dürfen, wenn dadurch für den Bestand der Gemeinschaft notwendige Rechtsgüter gefährdet würden (vgl. BVerwG a.a.O.), Bedenken geäußert worden. So wird geltend gemacht, ein derartiger "Gemeinschaftsvorbehalt" sei "so vage, daß er jeglicher Mißbrauchsmöglichkeit Tür und Tor öffne" (Bachof, JZ 57 S. 334, 337). Das sind durchaus ernst zu nehmende Besorgnisse. Jedoch bieten auch konkrete gesetzliche Regelungen keinen Schutz vor Mißbrauch, wenn nicht unabhängige Gerichte über sie wachen? wo eine unabhängige Gerichtsbarkeit gewährleistet ist, bedeuten andererseits auch Generalklauseln keine Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit, Einer Vertiefung dieser Frage bedurfte es hier jedoch nicht, weil das Grundgesetz selbst, wie dargetan, durch die der staatlichen Gemeinschaft anvertraute Überwachung der Eltern und durch die Gewährleistung der staatlichen Schulaufsicht klargestellt hat, daß dem elterlichen Erziehungsrecht durch die staatliche Erziehungsaufgabe im Gemeinschaftsinteresse Grenzen gezogen sind.
Die Weimarer Verfassung hatte in Art. 146 Abs. 1 S. 3 vorgeschrieben, daß Anlage und Neigung eines Kindes für seine Aufnahme in eine bestimmte Schule maßgebend seien. Da nach dem Grundsatz, wie dargetan, die Länder das Recht der Gesetzgebung auf dem Gebiete des Schulwesens haben, war das Land Hamburg zuständig, in seinen Schulgesetz Zulassungsvoraussetzungen für die Hamburger Oberschulen aufzustellen. Die Vorschrift des § 13 Satz 2 des Gesetzes über das Schulwesen der Hansestadt Hamburg vom 25. Oktober 1949 (GVBl. S. 257 mit späteren Änderungen) - Hamburger Schulgesetz -, nach der neben dem Willen des Erziehungsberechtigten "Eignung, Neigung und Begabung des Schülers seinen Bildungsgang bestimmen", in Verbindung mit den Vorschriften der §§ 15 - 17 des Hamburger Schulgesetzes über die einzelnen in Hamburg eingerichteten Schularten, ist nach dem Berufungsurteil so auszulegen, daß ein Schüler als ungeeignet und unbegabt zurückgewiesen werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seine Mitschüler auf der Wissenschaftlichen Oberschule empfindlich hemmen würde ("negative Auslese").
Die Klägerin meint allerdings, nach der Zielrichtung des Gesetzes und nach der damit in Einklang stehenden Handhabung der Beklagten sei es ein Mittel der "Schulbürokratie", Kinder in eine ganz bestimmte Ausbildung zu "pressen"; das aber sei verfassungswidrig.
Dem steht entgegen, daß nach dem Berufungsurteil die §§ 13, 15-17 des Hamburger Schulgesetzes nur die "negative Auslese" gestatten. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Landesgesetzen ist für das Revisionsgericht maßgebend; die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruht (§§ 56 Abs. 1, 26 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG - in Verbindung mit § 562 ZPO). Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Hamburger Schulgesetz, einem Landesgesetz, gegeben hat, ist also für das Revisionsurteil bindend. Daran ändert auch nichts, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung des Hamburger Schulgesetzes das Grundgesetz herangezogen und den - nicht unzweifelhaften - Standpunkt vertreten hat, eine strengere Auswahl als die von ihm so genannte "negative Auslese" sei verfassungsrechtlich gar nicht zulässig. An die Auslegung von Landesrecht durch das Berufungsgericht ist das Bundesverwaltungsgericht auch dann gebunden, wenn sie unter Heranziehung von Bundesrecht erfolgt (vgl. BVerwGE 1,76).
Im Revisionsverfahren konnte nur geprüft werden, ob das Hamburger Schulrecht mit der Auslegung, die es im Urteil des Berufungsgerichts gefunden hat, gegen revisibles Recht, insbesondere gegen das Grundgesetz, verstößt. Daß das elterliche Erziehungsrecht durch die "negative Auslese" nicht verletzt wird, wurde aber bereits dargetan. Ob es mit bundesrechtlich geschützten Rechten anderer, insbesondere der Mitschüler oder der Beklagten selbst vereinbar ist, daß das Schulgesetz nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts der Schulbehörde nur diejenigen Schüler von der Wissenschaftlichen Oberschule fernzuhalten ermöglicht, die dort ihre Mitschüler mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit empfindlich hemmen würden, konnte dahingestellt bleiben; hierauf kam es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an.
Da die Begrenzung des elterlichen Erziehungsrechts bereits durch die Verfassung selbst, nämlich durch Art. 7 des Grundgesetzes, vorgezeichnet ist, wird das Elternrecht durch eine landesrechtliche Regelung, die sich - wie hier - im Rahmen der Schulaufsicht hält, nicht "eingeschränkt" im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes; es war also auch nicht notwendig, daß das Hamburger Schulgesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes das elterliche Erziehungsrecht unter Angabe des Art. 6 des Grundgesetzes als betroffen anführte.
Die "negative Auslese" verstößt auch nicht gegen sonstiges Bundesrecht. Zum Bundesrecht gehören zwar auch die allgemeinen Regeln des Völkerrechts (Art, 25 des Grundgesetzes). In Betracht kommt zunächst der Erziehungsfragen regelnde Art. 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen genehmigt und verkündet worden ist. Im Schrifttum wird aber mit gewichtigen Gründen angenommen, daß die Artikel der genannten Erklärung keine allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind (vgl. Jescheck in NJW 1954 S. 783; Guradze, Der Stand der Menschenrechte im Völkerrecht - 1956 - S. 127; Berter in der Besprechung der eben genannten Schrift in NJW 1957 S. 94). "Die Menschenrechtsdeklaration der Vereinten Nationen hat zwar einen hohen moralischen Wert, schafft jedoch kein positives für die Mitgliedstaaten verpflichtendes Recht, sondern 'proklamiert' lediglich 'gemeinsame Richtlinien'" (Süsterhenn in DVBl. 1955 S. 753). Im übrigen knüpft Art. 26 (nach dem durch die Informationsabteilung der Vereinten Nationen veröffentlichten deutschen Text, herausgegeben durch die Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen in Heidelberg) den Zugang zu "höheren Studien" an entsprechende "Fähigkeiten und Leistungen", also gerade an Zulassungsvoraussetzungen, wie sie ähnlich auch im Hamburger Schulgesetz enthalten sind. Eine sinnvolle Auslegung des Art. 26 der Erklärung ergibt, daß im Gegensatz zu dem dort ebenfalls behandelten allgemeinen Anrecht auf Elementarunterricht auch für die Teilnahme an Unterricht in einer höheren Schule bestimmte Fähigkeiten und Leistungen zur Voraussetzung gemacht werden dürfen.
Im Gegensatz zu der vorgenannten Erklärung vom 10. Dezember 1948 ist die (Europäische) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gültiges innerdeutsches Recht (BGBl. 1952 II S. 685 und 1954 II S. 14; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in DVBl. 1957 S. 57 - hier irrtümlich als Urteil des Bayer, VGH bezeichnet). Diese Konvention regelt die Erziehung aber überhaupt nicht; mit ihr befaßt sich erst das Zusatzprotokoll vom 20. März 1952, das im Bundesgesetzblatt noch nicht verkündet ist (vgl. den Regierungsentwurf eines Gesetzes über das Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 zu der genannten Konvention, Bundestagsdrucksache 85.- 2. Wahlperiode 1953). Dieses Zusatzprotokoll will im übrigen nur ein Recht der Eltern gewährleisten, daß Erziehung und Unterricht entsprechend ihren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen seien (Art. 2 a.a.O.).
Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob nicht angesichts der Gewährleistung der staatlichen Schulaufsicht im Grundgesetz die Eltern bei der Ausübung ihres Erziehungsrechts selbst dann diese Schulaufsicht und damit gegebenenfalls auch Zulassungsvoraussetzungen bei der Schulwahl hinnehmen müßten, wenn allgemeine Regeln des Völkerrechts mit der Wirkung von einfachem Bundesrecht dies ausschließen wollten (vgl. Berber a.a.O. mit weiteren nachweisen).
Da das Hamburger Schulrecht mit der Einrichtung der "negativen Auslese" aus den dargelegten Gründen nach der Überzeugung des Senats weder das Grundgesetz verletzt noch mit sonstigem Bundesrecht unvereinbar ist, war für eine Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 des Grundgesetzes kein Raum.
b)
Zu Unrecht wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß ihr Sohn auf der Wissenschaftlichen Oberschule seine Mitschüler mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit empfindlich hemmen werde. Diese Feststellung, die seine Ablehnung durch die Beklagte rechtfertigt, ist tatsächlicher Art. An sie ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 56 Abs. 2 BVerwGG gebunden, es sei denn, daß sie unter Verletzung revisiblen Rechts zustande gekommen ist. Das aber ist nicht der Fall.
Unzutreffend ist zwar die Auffassung der Beklagten, bereits mit den von der Schulbehörde getroffenen Feststellungen stehe die mangelnde Eignung des Sohnes der Klägerin für die Verwaltungsgerichte bindend fest. Die Beklagte hat sich hierzu auf den in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes verankerten Grundsatz der Gewaltenteilung berufen und gemeint, nur die Schulverwaltung und ihre Pädagogen seien berufen und in der Lage, die Eignung eines Kindes für die Wissenschaftliche Oberschule zu beurteilen; in diesen Beurteilungsspielraum dürfe das Gericht nicht eingreifen. Ob ein solcher Beurteilungsspielraum besteht, ist aber wiederum eine Frage des Landesrechts. Wenn nach § 13 des Hamburger Schulgesetzes für den Bildungsgang eines Schülers u.a. seine "Eignung" maßgebend ist, so handelt es sich dabei um einen sogenannten "unbestimmten Rechtsbegriff", zu dessen Wesen die gerichtliche Überprüfbarkeit gehört (vgl. BVerfG in JZ 57, 167, 169 [BVerfG 16.01.1957 - 1 BvR 253/56]). Daß das Verwaltungsgericht hierbei unter Umständen sein Urteil an die Stelle des Urteils der Verwaltungsbehörde setzt, ist keine Verletzung des im geltenden Recht ohnehin nicht lückenlos verwirklichten Grundsatzes der Gewaltenteilung, vielmehr offenbart sich darin gerade der Rechtsstaat mit seiner wechselseitigen Kontrolle der Gewalten und der dadurch gewährleisteten Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (vgl. BVerfG a.a.O.). Das Verfassungsrecht könnte eher dadurch verletzt werden, daß die Gerichte sich an die Beurteilung der. Verwaltungsbehörden rechtlich gebunden fühlten und sich einer Prüfung insoweit enthielten (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes).
Der Senat verkennt nicht, daß unter bestimmten, eng begrenzten Voraussetzungen die Anerkennung eines "gerichtsfreien Beurteilungsspielraums" der Behörde zweckmäßig und auch verfassungsrechtlich vertretbar sein kann. Das gilt gerade bei unbestimmten Rechtsbegriffen wertenden Inhalts, wie dem der Eignung, bei deren Beurteilung in Grenzfällen der menschlichen Erkenntnisfähigkeit natürliche Schranken gesetzt sind. Dem trägt die Lehre vom Beurteilungsspielraum der Verwaltungsbehörde, die "Vertretbarkeitslehre", Rechnung (vgl. Bachof, JZ 55 S. 97; Ule in der Gedächtnisschrift für Jellinek "Forschungen und Berichte aus dem öffentlichen Recht" 1955 S. 309). Ob ein solcher Beurteilungsspielraum aber besteht, ist für jedes Rechtsgebiet besonders zu entscheiden. Die Entscheidung hängt davon ab, ob in das jeweils zur Anwendung gelangende Gesetz "hineingelesen" werden kann, daß die Behörde über das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach pflichtgemäßer Beurteilung entscheiden darf (Bachof a.a.O. S. 98).
In Anwendung und Auslegung des Hamburger Schulgesetzes hat das Berufungsgericht sich für befugt erachtet, auf Grund der Grundschulbeurteilung und des Ergebnisses der Prüfung - deren Abhaltung es als Rechtens ansieht - über die Eignung eines Kindes für die Wissenschaftliche Oberschule selbst zu urteilen. An diese Auslegung des Landesrechte ist der erkennende Senat, wie dargelegt, grundsätzlich gebunden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Berufungsgericht seine tatsächlichen Feststellungen über die Eignung ihres Sohnes nicht unter Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen oder sonstigem revisiblen Recht getroffen.
Ob die Eignung und Begabung eines Kindes im Alter von zehn bis zwölf Jahren bereits festgestellt werden kann, ob überhaupt eine "prognostische" Beurteilung des Leistungsvermögens möglich ist, ist eine Tatfrage. Das Berufungsgericht hat sie bejaht. Das damit berührte Problem ist umstritten. Wenn das Berufungsgericht meint, es ließe sich beurteilen, ob ein Kind in diesem Alter auf der Eingangsklasse der Oberschule seine Mitschüler empfindlich hemmen werde, so verstößt diese auch von Medizinern und Pädagogen geteilte Meinung jedenfalls nicht gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze.
Die Klägerin ist zwar der Ansicht, das Berufungsgericht hätte jedenfalls das zu dieser Frage in einem anderen, vor dem Landesverwaltungsgericht Hamburg schwebenden Verwaltungsstreitverfahren angeforderte Sachverständigengutachten abwarten müssen. Diese Rüge ist unbegründet. Nach § 62 MRVO 165 erhebt das Gericht den nach seinem Ermessen erforderlichen Beweis. Es konnte also von einer Beweiserhebung oder von einer Aussetzung des Verfahrens bis zum Vorliegen der in einem anderen Rechtsstreit von einem anderen Gericht angeordneten Beweisaufnahme absehen, wenn es - wie geschehen - sich in der Lage sah, die Beweisfrage selbst zu beurteilen. Das hat es ohne Verletzung revisiblen Rechts getan.
Zutreffend ist der Hinweis der Klägerin, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung nur die Feststellungen berücksichtigt, die die Lehrer der Beklagten über den Leistungsstand des Kindes getroffen hätten. Wenn daraus gefolgert werden müßte, daß das Revisionsgericht zu seinen Feststellungen ohne hinreichende Aufklärung des Sachverhalts gelangt wäre, so müßte das angefochtene Urteil allerdings aufgehoben werden. Jedoch ist auch diese Rüge nicht begründet. Worauf sich die Aufklärung des Sachverhalts zu erstrecken hatte, beurteilt sich wiederum nach dem Hamburger Schulrecht. Das Berufungsgericht hat in Anwendung dieses Rechts, also nach Landesrecht, als Grundlage seiner Würdigung nur die Wertungen angesehen, die die Lehrer der Beklagten über die Leistungen des Kindes abgegeben hatten; es hat es also - für das Revisionsgericht bindend - nicht als seine Aufgabe angesehen, insoweit seine Beurteilung anstelle der der Schule oder der Prüfer zu setzen. Es konnte deshalb nicht darauf ankommen, wie etwa die von der Klägerin benannten Zeugen Begabung und Leistungen des Kindes beurteilen.
Im übrigen verkennt der Senat nicht die Problematik der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungspunkte (Kriterien) für die Beantwortung der Frage, ob das Kind auf der gewünschten Oberschule seine Mitschüler mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit empfindlich hemmen werde. Das gilt besonders für die Verwertung des Prüfungsergebnisses. Allerdings steht nach den Feststellungen des Berufungsurteils fest, daß bei der Prüfung die Beherrschung eines in der Grundschule nicht durchgenommenen Stoffes nicht vorausgesetzt wurde und daß das Kind der Klägerin in der Grundschule auch angemessen gefördert worden war. Jedoch hat das Berufungsgericht selbst die Fragwürdigkeit einer Beurteilung hervorgehoben, die auf Grund eines nur zehntätigen, ohne Mitwirkung geschulter Psychologen durchgeführten Unterrichts gewonnen wird, in dem das Kind ihm bisher fremden Lehrern gegenübersteht und sich unter höheren Anforderungen mit einem zum Teil völlig neuen Lehrstoff befassen muß. Aber gerade deshalb hat es das Berufungsgericht entscheidend auch auf die Schulbeurteilung und die Schulzeugnisse abgestellt, Fenn ein Kind schon auf der Technischen Oberschule in zwei immerhin nicht unwesentlichen Fächern nicht einmal ausreichende Leistungen erzielen konnte und im übrigen trotz einzelner besserer Leistungen nur so durchschnittlich beurteilt wird wie der Sohn der Klägerin, der sogar auf der Technischen Oberschule nur mit Mühe mitgekommen ist, so verstößt die in zusammenfassender Betrachtung dieser Umstände und des Prüfungsergebnisses gewonnene Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.
Feststellungen dahin, daß in der Zeit zwischen den angefochtenen Entscheidungen der Beklagten und der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eine entscheidende Besserung im Leistungsstand des Sohnes der Klägerin eingetreten sei, sind in dem Berufungsurteil nicht getroffen worden; die Klägerin hatte in dieser Richtung auch nichts vorgetragen. Erstmals in der Revisionsverhandlung hat sie behauptet, ihr Sohn besuche seit geraumer Zeit eine Internatschule und gehöre jetzt dort leistungsmäßig zum ersten Drittel seiner Klasse. Die Berücksichtigung und rechtliche Würdigung dieses neuen Vorbringens war in der Revisionsinstanz nicht möglich.
Ob die Klägerin mit Aussicht auf Erfolg bei entsprechenden Leistungen ihres Sohnes bei der Beklagten einen neuen Antrag auf Übernahme des Kindes in das Hamburger Gymnasium stellen kann, war in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Im übrigen mußten die Schwierigkeiten, die der derzeitige Zustand für die Klägerin selbst und für ihre das Kind betreffenden Pläne mit sich bringt, bei der rechtlichen Beurteilung außer Betracht bleiben.
Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Dr. Dr. Schröcker,
Dr. Otto,
Dr. Meyer
Kellner