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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.12.1953, Az.: BVerwG II B 62.53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.1953
Aktenzeichen
BVerwG II B 62.53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 10879
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 03.12.1952 - AZ: IV OVG A 137/51

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt und der Bundesrichterin Schmitt
am 11. Dezember 1953
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 3. Dezember 1952 - IV OVG A 137/51 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 339 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist Eigentümer eines Hauses, das von der britischen Besatzungsmacht bis zum 28. Juni 1949 beschlagnahmt war. Er begehrt über die ihm bis zu diesem Tage gewährte Nutzungsentschädigung hinaus eine weitere Nutzungsentschädigung mit der Begründung, daß Wohnräume des Hauses wegen ihrer Instandsetzungsbedürftigkeit erst einige Zeit nach der Freigabe des Hauses hätten benutzt werden können.

2

Seine nach Ablehnung dieses Verlangens durch die Kreisfeststellungsbehörde und durch den Beklagten erhobene Klage ist in beiden Rechtszügen ohne Erfolg geblieben. In dem dem Kläger am 19. Januar 1953 zugestellten Berufungsurteil ist die Revision nicht zugelassen. Der hiergegen von dem Kläger am 18. Februar 1953 eingelegten Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht abgeholfen.

3

Die Beschwerde ist zulässig und auch form- und fristgerecht. Sie ist jedoch unbegründet. Da nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - die Revision nur darauf gestützt werden kann, daß die angefochtene Endentscheidung auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe, könnte von der Durchführung des Revisionsverfahrens die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nur erwartet werden, wenn die Verletzung von Bundesrecht durch das angefochtene Urteil in Frage stände. Dies ist aber nicht der Fall.

4

Bei der Beurteilung des Bescheides der Kreisfeststellungsbehörde vom 26. September 1949 und der Beschwerdeentscheidung des Beklagten vom 11. Februar 1950 hat das Berufungsgericht zutreffend die Finanztechnische Anweisung Nr. 53 zu Grunde gelegt. Diese von der britischen Besatzungsmacht erlassene Anweisung gehört dem Besatzungsrecht an. Besatzungsrecht ist aber, wie der Senat durchUrteil vom 20. November 1953 - BVerwG II C 106/53 - entschieden hat, kein Bundesrecht und kann auch nicht als solches im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG gelten, Rechtsvorschriften des Besatzungsrechts - im vorliegenden Falle der Finanztechnischen Anweisung Nr. 53 - sind daher nicht revisibel, es sei denn, daß es sich um verfahrensrechtliche Vorschriften handelte, vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG. Die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts würde daher zurückzuweisen sein, ohne daß auf die Anwendung der Vorschriften dieser Finanztechnischen Anweisung durch das Berufungsgericht im einzelnen eingegangen werden könnte. Auch soweit der Kläger geltend macht, die Auslegung, welche die Finanztechnische Anweisung Nr. 53 durch das Berufungsgericht erfahren hat, verstoße gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen das Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 3 GG und gegen das Grundrecht des Eigentums nach Art. 14 GG, ist die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erwarten. Die Besatzungsmächte haben sich im Besatzungsstatut vom 12. Mai 1949 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission S. 13) die Zuständigkeit auf verschiedenen Gebieten, insbesondere denjenigen der Restitution, der Reparationen und des Prestiges der Alliierten Streitkräfte sowie des Aufkommens für die Besatzungskosten ausdrücklich vorbehalten (Nr. 2 b und e des Besatzungsstatuts). Hiernach haben sie die Rechtsetzung auf dem Gebiete der Entschädigung für Besatzungsschäden in Anspruch genommen, insbesondere mit dem von der Alliierten Hohen Kommission am 8. Februar 1951 erlassenen, die Finanztechnische Anweisung Nr. 53 ablösenden Gesetz Nr. 47 über die Entschädigung für Besatzungsschäden (ABl.AHK S. 767). Da aber das Grundgesetz nach dem Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 unter dem Vorbehalt des Besatzungsstatuts steht, kann nicht zweifelhaft sein, daß von der Besatzungsmacht erlassene Rechtsvorschriften, welche nach Auffassung der Besatzungsmächte unter das Besatzungsstatut fallen, mit dem Grundgesetz und den in diesem niedergelegten Grundrechten nicht im Einklang zu stehen brauchen. Somit ist auch insoweit die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG nicht zu erwarten.

5

Da auch im übrigen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG nicht vorliegen, war die Beschwerde zurückzuweisen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 339 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Wichert
Schmidt
Schmitt