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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.07.1960, Az.: BVerwG III D 12/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.07.1960
Aktenzeichen
BVerwG III D 12/58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 13470
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundesdisziplinarkammer VI (Berlin-Charlottenburg) - 04.12.1957

Amtlicher Leitsatz

Die vom Senat geteilte Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts, daß der Wegfall der Beamtenverhältnisse in der SBZ für sich allein dann keine erzwungene Dienstaufgabe bedeutet, wenn der Dienst nach dem Zusammenbruch ohne Beeinträchtigung der dienstlichen Funktion fortgesetzt worden ist (BVerwG 5, 268), gilt auch für Beamte, die am 8. Mai 1945 bei einer im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gelegenen Dienststelle Dienst taten und dort gleichwertig weiterbeschäftigt wurden, sofern es sich bei dieser Dienststelle nicht um eine solche mit gesamtberliner Aufgaben handelte (vgl. auch Urteil des BVerwG vom 10.2.1960 - ZBR 1960 S. 154).

In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Dritter Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Senatspräsidenten Dr. Niemeyer,
Bundesrichters Dr. Röhrmann,
Bundesrichters Lange
am 1. Juli 1960
beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer VI (Berlin-Charlottenburg) vom 4. Dezember 1957 aufgehoben.

Das Verfahren wird als unzulässig eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Bund.

Gründe

1

I.

Der Beschuldigte, der am 1. Oktober 1943 als Telegrafenleitungsaufseher in das Beamtenverhältnis berufen worden war und am 6. Oktober 1943 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit erhalten hatte, war am 8. Mai 1945 bei dem im heutigen sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gelegenen Fernsprechamt Mitte tätig. Nach einer kurzen durch die Wirren des Zusammenbruchs bedingten Unterbrechung nahm er am 1. Juni 1945 seinen Dienst bei diesem Amt in derselben Funktion, nämlich als Entstörer, jedoch mit Rücksicht auf den Fortfall der Beamtenverhältnisse in Berlin als Postangestellter wieder auf. Am 1. November 1945 wurde er zum Fernsprechamt Ost (sowjetisch besetzter Sektor) versetzt, wo er bis zum 31. Mai 1948 verblieb. Ab 1. Juni 1948 tat er Dienst bei der Deutschen Wirtschaftskommission (Hauptverwaltung Post). Mit Schreiben des "Verwaltungsamtes der Regierung der DDR" wurde ihm eine mündliche Unterredung bestätigt, wonach er mit Wirkung vom 1. Februar 1953 vom Verwaltungsamt - Fernmeldeamt der Regierung - zur Reichsbahndirektion Berlin versetzt worden sei. Mit Schreiben der Deutschen Reichsbahn - Signal- und Fernmeldewerk Berlin - vom 16. März 1953 wurde ihm "wegen Strukturveränderung und der damit verbundenen Stellenplanminderung" das Arbeitsverhältnis zum 31. März 1953 gekündigt. Der Beschuldigte, der stets in West-berlin gewohnt hat, gab daraufhin am 19. März 1953 die gemäß § 81 G 131 erforderliche Meldung ab. Er bezieht nunmehr seit dem 1. April 1953 Übergangsgehalt gemäß § 37 a.a.O.

2

Mit Verfügung vom 4. Oktober 1956 hat der Präsident der Oberpostdirektion Hannover gegen den Beschuldigten wegen dessen politischer Haltung nach dem Zusammenbruch das förmliche Disziplinarverfahren mit dem Ziele der Aberkennung der Rechte aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG eingeleitet. In der Anschuldigungsschrift vom 24. April 1957 hat der Bundesdisziplinaranwalt dem Beschuldigten zur Last gelegt, sich während seiner Tätigkeit im sowjetischen Sektor von Berlin aktiv als Mitglied der SED betätigt zu haben und im Fragebogen vom 2. November 1955 seine frühere Zugehörigkeit zur DSF und zum FDGB nicht angegeben zu haben.

3

Mit Urteil vom 4. Dezember 1957 hat die Bundesdisziplinarkammer VI (Berlin-Charlottenburg) den Beschuldigten freigesprochen. Die Bundesdisziplinarkammer hat zunächst die Frage, ob der Beschuldigte Rechte aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG habe, bejaht. Sie meint, daß er am 31. März 1953 durch die Kündigung seitens der sowjetzonalen Reichsbahn unter den Personenkreis des Kapitels I G 131 gefallen sei. In sachlicher Hinsicht hat sie in dem angeschuldigten Sachverhalt teils aus subjektiven Gründen teils mangels Nachweises der objektiven Voraussetzungen ein Dienstvergehen nicht erblickt.

4

Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt fristgerecht Berufung eingelegt. In der in rechter Frist und Form angebrachten Berufungsbegründung wendet er sich gegen die Erwägungen, auf die die Bundesdisziplinarkammer den Freispruch gestützt hat.

5

Der Bundesdisziplinaranwalt hat beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Beschuldigten die Rechte aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG ohne Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages abzuerkennen.

6

II.

Die Berufung führte zur Einstellung des Verfahrens, da dieses wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung unzulässig ist (§§ 73 Abs. 1 Satz 2, 63 Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 1 Ziff. 1 BDO). Im Gegensatz zur Ansicht der Bundesdisziplinarkammer und der zuvor mit dem Verfahren befaßten Stellen ist der Senat der Auffassung, daß der Beschuldigte keine Rechte aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG hat. Die sich hieraus ergebende Unzulässigkeit des Verfahrens ist in jeder Lage des Verfahrens zu beachten (BDH 1, 143).

7

Zwar stand der Beschuldigte am 8. Mai 1945 als Telegrafenleitungsaufseher bei dem im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gelegenen Fernsprechamt Mitte im Dienst bei einer Dienststelle des Reiches außerhalb des Bundesgebietes im Sinne des § 1 Ziff. 1 b G 131. Er würde daher, wenn die Übrigen Voraussetzungen dieser gesetzlichen Bestimmung vorliegen würden, unter Kapitel I G 131 fallen. Dem steht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 232/56 - (ZBR 1960 Heft 5 Seite 154) nicht entgegen, da es sich bei dem Fernsprechamt Mitte nicht um eine Behörde mit Gesamtberliner Aufgaben im Sinne dieser Entscheidung handelt.

8

Die Tatsache, daß der Beschuldigte hiernach am 8. Mai 1945 als Beamter bei einer Dienststelle des Reiches außerhalb des Bundesgebietes im Sinne des § 1 Ziff.1 b a.a.O. tätig war, begründet für sich allein aber noch keine Rechte nach dem G 131. Die Frage, ob der Beschuldigte derartige Rechte hat, hängt vielmehr weiterhin davon ab, ob er aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen gezwungen war, seinen Dienst aufzugeben. Dies hat der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des für die Entscheidung in Statusfragen gemäß §§ 172 BBG, 126 BRRG in erster Linie berufenen Bundesverwaltungsgerichtes verneint, und zwar sowohl für den Zeitpunkt des Zusammenbruchs wie für die Zeit der tatsächlichen Dienstaufgabe im Jahre 1953. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes rechtfertigt die bloße Umwandlung der Beamtenverhältnisse auf Grund des Befehls der SMA Nr. 65 vom 17. September 1945 in ein Angestelltenverhältnis für sich allein dann nicht die Anwendung des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 b G 131, wenn der Dienst nach dem Zusammenbruch ohne Beeinträchtigung der dienstlichen Funktion fortgesetzt worden ist (BVG 5,268). Dies ist hier der Fall; denn der Beschuldigte war sowohl vor wie nach dem 8. Mai 1945 als Entstörer bei demselben Amt tätig. Jedenfalls spricht nichts für eine gegenteilige Annahme, da der Beschuldigte niemals erwähnt hat, daß er in einer untergeordneten Funktion weiterbeschäftigt worden sei. Vielmehr läßt die Tatsache, daß er vom Jahre 1948 ab in der "Hauptverwaltung Post" Dienst getan hat, eher auf eine überwertige Tätigkeit schließen.

9

Zwar bezieht sich die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur auf die Umgestaltung der Beamtenverhältnisse in der SBZ, während es sich im vorliegenden Falle um eine solche in Berlin handelt. Indessen vermag der Senat einen Grund für eine andere rechtliche Behandlung der in Berlin wohnhaften Beamten, soweit sie am 8. Mai 1945 bei einer im sowjetisch besetzten Sektor gelegenen Dienststelle Dienst taten und dort weiterbeschäftigt wurden, gegenüber denen, die in der SBZ weiter tätig waren, nicht zu erkennen, und zwar auch dann nicht, wenn der betreffende Beamte wie der Beschuldigte stets in Westberlin gewohnt hat (ebenso Anders, Gesetz zu Artikel 131 GG 4. Aufl. § 1 Anm. 8 4. Abs.); denn für die Frage, ob ein Beamter unter Kapitel I oder Kapitel II G 131 fällt, ist der Wohnsitz des Beamten nicht maßgebend.

10

Somit ist festzustellen, daß der Beschuldigte durch den Wegfall der Beamtenverhältnisse in Berlin sein Amt nicht aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren hat. An dieser Auffassung sieht sich der Senat durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 1959 - IV C 555/56 - nicht gehindert, da es sich in dem dort entschiedenen Falle um einen einheimischen Beamten gemäß Kapitel II G 131 gehandelt hat.

11

Schließlich hatte der Senat noch zu prüfen, ob der Beschuldigte etwa im Jahre 1953 aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen zur Dienstaufgabe gezwungen worden ist. Auch dies war zu verneinen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Versetzung des Beschuldigten zur Reichsbahndirektion Berlin und die kurz darauf erfolgte Kündigung den herkömmlichen Grundsätzen des Berufsbeamtentums entsprechen; denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind andere als beamtenrechtliche Gründe im Sinne des G 131 nur solche, die im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch stehen (BVG 5, 269; 1, 251). Solche Gründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat als Grund für die Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses angegeben, daß er als Westberliner Bürger den Behörden der SBZ unerwünscht geworden sei. Dieser Umstand kann aber schon im Hinblick auf den erheblichen zeitlichen Abstand zum Zusammenbruch nicht als ein unmittelbar mit dem Zusammenbruch in Verbindung stehendes Ereignis angesehen werden. Vielmehr beruht die besondere Behandlung von Westberliner Bürgern durch die Behörden des sowjetisch besetzten Sektors von Berlin auf der Spaltung Berlins.

12

Da der Beschuldigte hiernach keine Rechte aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG hat, ist das Disziplinarverfahren unzulässig.

13

Eine andere rechtliche Beurteilung läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß der Beschuldigte seit Jahren Übergangsgehalt erhält, denn er bezieht dieses Übergangsgehalt nicht wegen seiner Rechtsstellung nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG, sondern auf Grund eines nach Ansicht des Senats fehlerhaften Verwaltungsaktes. Zur Entscheidung über die Frage, ob dem Beschuldigten Rechte aus diesem Verwaltungsakt zustehen, ist das Disziplinargericht nicht befugt.

14

Es war daher, wie geschehen, zu beschließen.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 100 Abs. 1 BDO.

Dr. Niemeyer
Dr. Röhrmann
Lange