Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1969, Az.: BVerwG VI C 103.67
Mangel des rechtlichen Grundes der Überzahlung ; Berechnung des Unterhaltsbeitrages ; Errechnung des Unterhaltsbeitrages aus Grundgehalt und Ortszuschlag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.06.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 103.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14935
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 18.11.1966 - AZ: VI A 21/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 32, 228 - 236
- DVBl 1970, 300 (Kurzinformation)
- DÖV 1970, 206-208 (Volltext mit amtl. LS)
- DöD 1970, 12
- JVBl. 1976, 16
- MDR 1969, 956-958 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1970, 54
- VersR 1970, 94 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 21, 180 - 184
- VerwRspr. 21, 180
- ZBR 1970, 57
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Berufung auf Wegfall der Bereicherung gegenüber der Rückforderung überzahlter Bezüge, wenn der Empfänger zur Überprüfung der Berechnung unfähig war und auf deren Richtigkeit vertraut hatte - hier, nachdem einem von ihm zur Kontrolle eingeschalteten hinreichend sachkundigen Dritten der Berechnungsfehler infolge grober Nachlässigkeit ebenfalls entgangen war.
- 2.
Zur "Gegenrüge" von Verfahrensmängeln durch den Revisionsbeklagten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. November 1966 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 20. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die im Jahre 1884 geborene Klägerin erhält als Witwe eines im Jahre 1949 in der SBZ verstorbenen Landwirtschaftsrats einen monatlichen Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Dieser belief sich zunächst auf rd. 180 DM und erhöhte sich in den folgenden Jahren wiederholt auf Grund von Gesetzesänderungen auf schließlich rd. 590 DM ab 1. Oktober 1961. Die Klägerin erhielt in diesem Zusammenhang Ende 1957 und Mitte 1961 Nachzahlungen in Höhe von rd. 3.600 DM und rd. 550 DM.
Mit Vordruckschreiben vom 25. Januar 1963 teilte die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle des beklagten Landes der Klägerin mit, daß der Bundesminister des Innern auf Grund des Entwurfs eines Dritten Besoldungserhöhungsgesetzes eine vorschußweise, unter Vorbehalt zu leistende Zahlung angeordnet habe; die Versorgungsbezüge gemäß §§ 48 bis 48 d BBesG würden ab 1. Januar 1963 gemäß einer in fünf Punkte gegliederten Aufstellung erhöht, deren Punkt 1 besagte, daß "das Grundgehalt bzw. der Versorgungsbezug ohne erkennbares Grundgehalt (vgl. Feld 13 des Stammblattes) um 6 v.H." steige.
Die Klägerin erhielt ferner ein am 12. Januar 1963 ausgestelltes "Stammblatt für Versorgungsbezüge"; auf diesem ist in Feld 13 ein Grundgehalt von 1.414,89 DM und in Feld 21 der Unterhaltsbeitrag mit einem Bruttobetrag von 978,88 DM angegeben. Im Februar 1963 wurde der Klägerin ein weiteres, vom 8. des Monats datiertes Stammblatt übersandt; auf diesem ist in Feld 15 ein Grundgehalt von 1.436 DM und in Feld 21 der Unterhaltsbeitrag mit 990,75 DM brutto eingetragen. - Die Unterhaltsbeiträge waren jedoch in beiden Stammblättern unrichtig ausgewiesen, da sie auf der Grundlage des Ruhegehalts des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, nicht jedoch auf der Grundlage des Witwengeldes - 60 v.H. dieses Ruhegehalts - errechnet waren. Tatsächlich stand der Klägerin unter Berücksichtigung der angekündigten sechsprozentigen Erhöhung für die Monate Januar und Februar 1963 nur ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 617,34 DM und ab März 1963 ein solcher in Höhe von 624,45 DM zu. Da die unrichtig errechneten Unterhaltsbeiträge bis einschließlich Oktober 1963 ausgezahlt wurden, entstand eine Überzahlung in Höhe von 3.262,88 DM. Dieses Geld verwandte die Klägerin für eine Kur, für Spenden und ähnliches, so daß sie unstreitig nicht mehr bereichert ist.
Nachdem der Beklagte die Überzahlung festgestellt hatte, forderte er durch Bescheid vom 23. September 1963 den Betrag von 3.262,88 DM unter Bewilligung von Ratenzahlungen zurück. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Bescheid vom 25. November 1963 zurückgewiesen. Darauf hat die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg beschritten mit dem Antrag, die Bescheide insoweit aufzuheben, als darin eine Rückforderung für die Zeit bis 30. September 1963 geltend gemacht werde.
Das Verwaltungsgericht hat nach Anhörung der Klägerin und Vernehmung ihres Sohnes als Zeugen der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:
Die Klägerin sei nicht mehr bereichert und habe den Mangel des rechtlichen Grundes der streitigen Zahlungen weder gekannt, noch hätte sie ihn erkennen müssen. Sie sei auf Grund ihres Alters nicht mehr in der Lage gewesen, die ihr zugegangenen Mitteilungen und Überweisungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Angesichts dieses Umstandes habe sie ihrer persönlichen Sorgfaltspflicht genügt, indem sie sich der Unterstützung ihres Sohnes bedient habe, bei dem sie wohne und dem sie in richtiger Einschätzung der Grenzen ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit ihre geschäftlichen Angelegenheiten Überträgen habe. Von ihm, einem Beamten des höheren Dienstes (Städtischen Veterinärrat), habe sie erwarten dürfen, daß er ihre Versorgungsangelegenheiten gut wahrnehme. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe ihr Sohn ihr keine Veranlassung gegeben, an der Berechtigung der höheren Versorgung zu zweifeln, sondern sie vielmehr in ihrem eigenen guten Glauben bestärkt. Allerdings habe er keine nähere Überprüfung der Stammblätter uns des Schreibens vom 25. Januar 1963 vorgenommen, sondern sich darauf beschränkt, sie durchzulesen und auf ihre Richtigkeit zu vertrauen. Insoweit möge er mit unzureichender Sorgfalt gehandelt haben. Dieser Umstand könne jedoch nicht der Klägerin zur Last gelegt werden.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung im Rahmen des § 87 Abs. 2 BBG sei aus näher dargelegten Gründen hier nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil unter Vorbehalt gezahlt worden sei. Es komme demnach nur noch darauf an, ob die Klägerin die unrichtige Berechnung des Unterhaltsbeitrages gekannt habe oder ob die Fehlerhaftigkeit der Berechnung so offenkundig gewesen sei, daß sie sie hätte erkennen müssen. Beamte und auch Versorgungsempfänger hätten nach übereinstimmender Rechtsprechung die ihnen übersandten Besoldungsmitteilungen einer Prüfung zu unterziehen. Hierbei handle es sich nicht um eine Dienstpflicht, sondern um eine Obliegenheit, welche der Pflicht zur Sorgfalt in eigenen Dingen entspreche, die das Gesetz auch sonst dem Teilnehmer am Rechtsverkehr auferlege (§§ 122 Abs. 2, 142, 932 Abs. 2 BGB).
Die Klägerin habe den Mangel des rechtlichen Grundes der Überzahlung nicht gekannt, sei zu einer Überprüfung auch nicht in der Lage gewesen. Sie habe deshalb ihrem Sohn die Überprüfung der Bezüge überlassen dürfen. Denn bei ihm als Veterinärrat habe sie die Kenntnisse, die in Besoldungs- und Versorgungsangelegenheiten normal erweise von einem Beamten erwartet würden, unterstellen können; entgegen der Auffassung des Beklagten sei er hinreichend sachkundig gewesen. Daran ändere auch seine Erklärung nichts, er verstehe nichts von diesen Dingen. Denn hiermit habe er nur zum Ausdruck bringen wollen, daß ihm spezielle besoldungsrechtliche Kenntnisse mangelten.
Der Sohn der Klägerin sei jedoch bei der Überprüfung der Stammblätter nicht mit der erforderlichen Sorgfalt verfallen. Selbst wenn er entgegen aller Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage gewesen sein sollte, aus den Stammblättern die Errechnung des Unterhaltsbeitrages aus Grundgehalt und Ortszuschlag zu ersehen, so sei doch die Eintragung auf Feld 55 des Stammbtlattes (auszuzahlender Betrag) eindeutig gewesen. Der Sohn der Klägerin habe auf Grund der Mitteilung vom 25. Januar 1963 gewußt, daß eine sechsprozentige Erhöhung des Grundgehalts bevorgestanden habe. Selbst wenn er davon ausgegangen sei, die gesamten Bezüge der Klägerin würden sich um sechs Prozent erhöhen, hätte ihm sofort die Fehlerhaftigkeit des auf dem Stammblatt in Feld 55 ausgewiesenen Betrages auffallen müssen, aus dem sich eine Erhöhung der Gesamtbezüge um mehr als 50 Prozent ergeben habe.
Die Klägerin müsse sich diese Verletzung der Sorgfaltspflicht durch ihren Sohn anrechnen lassen. Daß es bei einer rechtsgeschäftlichen oder auf Gesetz beruhenden Vertretung auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Vertreters ankomme, schreibe das Gesetz für den bürgerlichen Rechtsverkehr in § 166 BGB vor. Der ungerechtfertigt Bereicherte, für den sein Vertreter die ohne Rechtsgrund gewährte Leistung; angenommen, habe, müsse sich daher die Kenntnis seines Vertreters gemäß § 819 BGB entgegenhalten lassen. Weder das Bürgerliche Gesetzbuch noch das Bundesbeamtengesetz sähen ausdrücklich eine abweichende Regelung für die Geltendmachung und den Empfang von Dienst- oder Versorgungsbezügen durch einen Vertreter vor. Allerdings habe die Klägerin ihren Sohn nicht zu ihrem Vertreter im Willen bestellt gehabt, denn die Abgabe einer Willenserklärung sei nicht in Betracht gekommen. Eine Person, die - wie hier - anstelle einer anderen von rechtserheblichen Tatsachen Kenntnis nehmen oder über sie Auskunft erteilen solle, werde in Rechtsprechung und Rechtslehre als Wissensvertreter bezeichnet. Das Stellvertretungsrecht finde dabei keine unmittelbare Anwendung. Indessen habe das Reichsgericht (RGZ 58, 342; 101, 402; RG in JW 1938, 381) mit Zustimmung der herrschenden Lehre den § 166 Abs. 1 BGB auf den Wissensvertreter für analog anwendbar erklärt mit der Folge, daß das Kennen und Kennenmüssen des Wissensvertreters dem Vertretenen zuzurechnen seien. Diese auf dem Gebiet des Versicherungsrechts entwickelten Grundsätze müßten auch im Bereich des § 87 Abs. 2 BBG Anwendung finden; denn die Verletzung der Sorgfaltspflicht in eigenen Dingen falle auch dann in den Bereich des Sorgfaltspflichtigen, wenn er sich zur Erfüllung dieser Pflicht eines Dritten bediene. Der Beklagte habe somit in. Ergebnis zu Recht gefolgert, daß die Klägerin sich auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen könnt, weil ihr Sohn den Mangel des rechtlichen Grundes der Überzahlung hätte erkennen müssen.
Die in § 87 Abs. 2 BBG vorgesehene Ermessensentscheidung habe der Beklagte durch Bewilligung von Ratenzahlungen getroffen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.
Sie beantragt,
unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. S. E. mußte der Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Versorgungsbescheide sofort auffallen und war sie zur - Überprüfung auch in der Lage; insoweit müsse das Berufungsurteil allerdings revidiert werden. Jedenfalls habe die Klägerin aber für ihren Sohn als Wissensvertreter einzustehen. Werde die Überprüfung einem Dritten übertragen, so müßten die Grundsätze der Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), nicht etwa die der Haftung für Verrichtungshilfen (§ 831 BGB), entsprechend herangezogen werden.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er ist wie die Revision der Ansicht, daß hier für die vom Berufungsgericht herangezogene Figur der "Vertretung im Wissen", deren Bedeutung im Bereich der Vorbereitung von Anträgen auf Versicherungsabschluß liege, rechtlich kein Raum sei.
II.
Die Revision ist begründet. Die Klägerin darf sich gegenüber dem auf § 87 Abs. 2 BBG gestützten Rückforderungsbegehren des Beklagten auf den unstreitigen Umstand berufen, daß sie in Höhe des streitigen Teilbetrages der von ihr damals nicht erkannten Überzahlung nicht mehr bereichert ist.
Zwar hatte der erkennende Senat schon in seinem Urteil BVerwGE 8, 261 (271)[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] ausgesprochen, daß die beamtenrechtliche Treuepflicht den Beamten und Versorgungsempfänger "unter Umständen" verpflichten "kann", die Höhe seiner Bezüge nachzuprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Diese Sorgfaltspflicht ist in späterer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sogar weniger zurückhaltend formuliert worden. So heißt es in einem Urteil des II. Senatsvom 29. April 1965 - BVerwG II C 41.61 - (ZBR 1966, 24) uneingeschränkt, daß den Beamten und auch den Versorgungsempfänger beim Empfang der Dienst- bzw. Versorgungsbezüge eine besondere Sorgfaltspflicht treffe, die ihn verpflichte, die Höhe seiner Bezüge zu prüfen und auf Überzahlungen zu achten. Diese Pflicht, so wird dort weiter ausgeführt, ergebe sich aus dem - besondere Pflichten auslösenden und das (aktive) Dienstverhältnis überdauernden - Treueverhältnis, in dem der Beamte zu seinem Dienstherrn stehe; für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines Beamten entstehe diese Pflicht als ein billigerweise zu forderndes Korrelat zur Alimentationspflicht des Dienstherrn des Beamten. Man wird hinzuzufügen haben, daß die andersartige Fundierung der Überprüfungspflicht bei Hinterbliebenen jedenfalls nicht bedeuten kann, daß sie weiter reiche als die aus dem Treueverhältnis abgeleitete und an ihm zu bestimmende Verpflichtung der aktiven und der zur Ruhe gesetzten Beamten. Daß es mit der Treuepflicht nicht vereinbar wäre, wenn ein Empfänger von Dienst- oder Versorgungsbezügen einen von ihm erkannten, zu Lasten der öffentlichen Kasse sich auswirkenden Berechnungsfehler für sich behielte und sich später trotzdem auf Wegfall seiner Bereicherung berufen wollte, ist eindeutig. Weniger selbstverständlich ist, was gelten soll, wenn der Empfänger der Bezüge den Festsetzungsbescheid oder die ihm zugeleiteten Berechnungsunterlagen überhaupt nicht durchsieht und dadurch gar nicht in die Lage gelangt, Fehler zu entdecken, die dem Dienstherrn vorzuenthalten treuwidrig wäre; in diese Fallgruppe gehören auch alle die Fälle, in denen der Zahlungsempfänger unwiderlegbar behauptet, daß er sich ohne Prüfung auf die Richtigkeit des Bescheides verlassen habe. Angesichts solcher Möglichkeiten bot sich aber dem Gesetzgeber für die von ihm zu treffende Regelung als Ausgangspunkt an, daß die Durchsicht eines Festsetzungsbescheides oder der dem Zahlungsempfänger zugeleiteten Berechnungsunterlagen für den Beamten oder Versorgungsberechtigten bereits ein Gebot eigenen Interesses ist wenn es sich für die zuerst erwähnte Fallgruppe mit Rücksicht auf die beamtenrechtliche Treuepflicht geradezu aufdrängte, eine von dem Empfänger der Bezüge tatsächlich vorgenommene Überprüfung zugleich in den Dienst der Belange des Dienstherrn zu stellen und wenn das positive Recht demzufolge nachteilige Folgen (nämlich den Ausschluß der Einrede des Bereicherungswegfalls) an das Unterbleiben einer berechtigterweise zu erwartenden Mitteilung über die Entdeckung von Fehlern geknüpft hat, so lag es zumindest nahe, dieselben Rechtsnachteile in den Fällen der zuletzt erwähnten Typik vorzusehen; und zwar auch hier wiederum im Anschluß an die Enttäuschung berechtigter Erwartungen, die hier ebenfalls an das eigene Interesse des Beamten (usw.) anknüpfen und in diesem Zusammenhang dahin gehen, er werde in einer für seine finanzielle Situation so wichtigen Angelegenheit im Rahmen des ihm Möglichen die ihm vorgelegten Berechnungen ohnehin kritisch durchsehen, um keine Nachteile zu erleiden. Daraus hat der Gesetzgeber im zweiten Satz des § 87 Abs. 2 BBG die Konsequenz gezogen, indem er hinsichtlich der Versagung der Einrede des Bereicherungswegfalls einer Kenntnis des Mangels der Berechnung (vgl. § 819 Abs. 1 BGB) die Fälle gleichstellte, in denen der Mangel so offensichtlich war, daß der Zahlungsempfänger ihn hätte erkennen "müssen" (er ihm also nur deshalb entgangen war, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße außer acht gelassen hatte; so zutreffend die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Hat der Beamtengesetzgeber aber, nachdem er für Fälle der Überzahlung von Bezügen zunächst einmal grundsätzlich die Berufung auf Wegfall der Bereicherung zugelassen hatte (§ 87 Abs. 2 Satz 1 BBG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB), bei der Normierung einschränkender Vorschriften an ein im dargestellten Sinne berechtigte Erwartungen enttäuschendes Verhalten des Beamten oder Versorgungsempfängers angeknüpft, so muß diese rechtspolitische Entscheidung maßgebend sein auch für die Beantwortung der durch den vorliegenden Fall aufgeworfenen Frage. Danach aber kann es der Klägerin hier nicht verwehrt sein, dem Rückzahlungsbegehren des Beklagten den Wegfall der Bereicherung entgegenzuhalten.
Die Klägerin hatte einen Berechnungsfehler nicht entdeckt, konnte also nicht die Erwartung enttäuschen, daß sie eine solche Entdeckung der Versorgungsbehörde melden werde. Sie war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer Überprüfung auch gar nicht in der Lage, konnte also auch nicht die Erwartung enttäuschen, daß eine Überprüfung, hätte sie sie nur vorgenommen, zur Entdeckung des Fehlers und dann zur Meldung an die Versorgungsbehörde geführt hätte. Weil sie selbst zur Überprüfung außerstande war, hatte sie ihren Sonn damit beauftragt. Dieser war aber, wie im angefochtenen Urteil zutreffend entschieden, damit nicht etwa, im Rahmen des Versorgungsverhältnisses rechtsgeschäftlicher Vertreter der Klägerin geworden; daß das Berufungsgericht anderenfalls keine Bedenken gegen die entsprechende Anwendung der bürgerlichrechtlichen Repräsentationsverantwortlichkeit des § 166 BGB auch im Rahmen des hier vorliegenden öffentlich-rechtlichen Verhältnisses gehabt hätte, dürfte nicht zu beanstanden sein (vgl. auch BSG in NJW 1969, 206), doch bedarf es hierzu keiner abschließenden Stellungnahme. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch nicht etwa erwogen, daß man von der Klägerin angesichts ihres eigenen Unvermögens hätte erwarten müssen, daß sie sich der Versorgungsbehörde gegenüber sachkundig vertreten ließe. Wenn das Berufungsgericht jedoch angenommen haben sollte (wie es den Anschein hat), daß ein zu eigener Überprüfung seiner Bezüge unfähiger Beamter oder Versorgungsempfänger immerhin gehalten sei, auf sonstige geeignete Weise - wie hier durch interne Einschaltung des hinreichend sachkundigen Sohnes der Klägerin allerdings geschehen - für eine sachgerechte Überprüfung Sorge zu tragen, so kann dem schwerlich beigepflichtet werden. Zwar heißt es in einem Urteil des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1966 (BVerwGE 24, 148 [151]) der Sache nach, daß ein Beamten möglicherweise auch dann seine Sorgfaltspflicht verletze, wenn er sich damit begnüge, daß ihm bei seiner Prüfung nicht eindeutig ein Fehler offenbar geworden sei; als Anknüpfungsvoraussetzung für eine weitergehende Verpflichtung wird der Fall angeführt, daß die von dem Beamten vorgenommene Prüfung in einer kritischen Frage "keine Gewißheit" gebracht habe. Das Urteil sagt auch, was in einem solchen Fall dann von dem Beamten in erster Linie zu erwarte sei: daß er nämlich bei der Kasse oder bei der anweisenden Behörde Rückfrage halte. Im vorliegenden Fall fehlt es aber an einer Anknüpfungsvoraussetzung der von dem VIII. Senat angeführten Art; die Klägerin war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts außerstande, die Änderung ihrer Versorgungsbezüge auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, und schon gar nicht hatte sie irgendwelche konkrete Zweifel an der Richtigkeit. Wollte man aber unter Verzicht auf solche Voraussetzungen von jedem Versorgungsempfänger erwarten, daß er ohne weiteres bei eigenem Unvermögen eine sachkundige Überprüfung durch eine andere, hierfür kompetente Stelle in die Wege leitete, so müßte man doch jedenfalls mit dem zitierten Urteil gutheißen, daß er zu diesem Zwecke die Versorgungsbehörde selbst bemühte, ja diese sogar in erster Linie mit der Prüfung befaßte. Das aber hieße heraufbeschwören, daß fortan alle des Versorgungsrechts unkundigen Beamtenwitwen - also gewiß die meisten - nach jeder Versorgungsänderung sich zur Vermeidung von Rechtsnachteilen mit Eingaben an die Versorgungsbehörden wenden müßten, um unter Hinweis auf ihr eigenes Unvermögen zur Überprüfung die Behörden aufzufordern oder ihnen zumindest anheimzustellen, die Festsetzung nochmals durchzurechnen. Eine mit solchen wenig sinnvollen Konsequenzen verbundene Auslegung des § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG verfehlt ersichtlich den Sinn der Vorschrift.
Aber selbst wenn man annehmen wollte, daß eine Witwe, die zu eigener Prüfung außerstande ist, auch ohne konkrete Zweifelsgründe es bei der behördlichen Berechnung nicht ohne weiteres bewenden lassen dürfe, so hätte die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts doch alles getan, was im oben beschriebenen Sinne sogar bei strengeren Anforderungen von ihr "erwartet" werden konnte. Denn nach diesen Feststellungen hat sie einen hinreichend sachkundigen Dritten - einen Beamten des höheren Dienstes - zur Überprüfung veranlaßt; besoldungsrechtliche Spezialkenntnisse hat das Berufungsgericht zu Recht nicht gefordert. Da die Klägerin aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz nach dem oben erörterten, an der Treuepflicht bestimmten Sinn des § 87 Abs. 2 BBG nur bei Enttäuschung berechtigter Erwartungen hinsichtlich ihres eigenen Verhaltens mit Rechtsnachteilen belastet werden durfte, geht es nicht an, diese Rechtsnachteile an das von ihr ohne grobe Fahrlässigkeit nicht erkannte Versagen eines von ihr Beauftragten zu knüpfen, der an sich dieser Aufgabe gewachsen war. Unter solchen Umständen kann von einer Verletzung der Treuepflicht nicht die Rede sein; die sich hieraus ergebenden, auch mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang stehenden Grenzen für den Geltungswillen des § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG hat das Berufungsgericht bei seiner Transformierung der in einem anderen Rechtskreis und für andere Interessenlagen (speziell des Versicherungsrechts) entwickelten Lehre der Verantwortlichkeit für "Wissensvertreter" verkannt. Wollte man nach einem anderen Anknüpfungspunkt für den Vorwurf treuepflichtwidrigen Verhaltens suchen, so käme nur in Betracht, daß es die Klägerin selbst war, die ihren Sohn für diese Aufgabe ausgesucht hatte, und daß es ihr deshalb schlecht anstehe, die Folgen von dessen Versagen gleichsam auf den Beklagten abzuwälzen. Wenn man aber schon hieraus den Vorwurf einer Verletzung der Treuepflicht ableiten und daran die streitige Rechtsfolge knüpfen wollte, so würde man nicht gebührend berücksichtigen, daß die eigentliche Verantwortlichkeit für den Berechnungsfehler bei den Beauftragten des Beklagten liegt, nämlich bei den Bediensteten der Versorgungsbehörde; die Treuepflicht ist wechselseitig, und eine abwägende Wertung spricht hier gegen die Versagung der Berufung auf Bereichungswegfall.
Die bei alledem vorausgesetzte Unfähigkeit der Klägerin zu eigener Überprüfung der Versorgungsberechnung und ihr Vertrauen in deren Richtigkeit sind vom Berufungsgericht festgestellt worden; diese Feststellungen sind für das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO bindend. Die Revisionsklägerin hatte keinen Anlaß, sie mit Verfahrensrügen anzugreifen; der Revisionsbeklagte ist ihnen entgegengetreten, doch stand ihm als obsiegendem Teil kein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil zur Verfügung. Obgleich nunmehr klar zutage getreten ist, daß es sich um Feststellungen von prozeßentscheidender Bedeutung handelt, konnte dem davon betroffenen Beklagten kein Weg zu der von ihm erstrebten nochmaligen Prüfung eröffnet werden. Zu denken war an die Figur der "Gegenrüge", die in derartigen Situationen dem Revisionsbeklagten die Möglichkeit geben soll, durch Verfahrensrügen eine Zurückverweisung an die Tatsacheninstanz zu erreichen (vgl. BAG 17, 236 = NJW 1965, 2268 [BAG 14.07.1965 - 1 AZR 343/64]; dagegen mit formalen Argumenten Rothe in Ehrengabe für Bruno Heusinger, 1968, S. 257 [264, 265]). Der Beklagte hat jedoch - auch bei der Erörterung in der Revisionsverhandlung - nicht das Verfahren des Berufungsgerichts, sondern dessen Schlußfolgerungen angegriffen; Anhaltspunkte für ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Berufungsgerichts sind auch nicht erkennbar. An die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts bleibt das Revisionsgericht jedoch gebunden, sofern es sich nicht um Schlußfolgerungen handelt, die mit den Denkgesetzen unvereinbar oder unter Verletzung von Grundregeln der Beweiswürdigung gezogen sind. Das ist hier nicht der Fall.
Der Beklagte macht zwar geltend, aus den Erklärungen, die die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Verwaltungsgericht abgegeben habe, ergebe sich, daß ihr zumindest die für die angekündigte Verbesserung entscheidende Bedeutung der Errechnung eines sechsprozentigen Erhöhungsbetrages bewußt gewesen sei; wenn sie den der Behörde insoweit unterlaufenen Fehler nicht schon selbst zu erkennen in der Lage gewesen sei (was wegen seiner in die Augen springenden zahlenmäßigen Auswirkung schon unwahrscheinlich genug erscheine), so hätte sie immerhin ihren Sohn auf diesen entscheidenden Punkt hinweisen und sich nicht mit dessen ein solches Rechenexempel vernachlässigender pauschaler Stellungnahme begnügen dürfen. - Nun mag es zwar in der Tat überraschend wirken, daß die Klägerin auch bei einiger Sorgfalt nicht in der Lage gewesen sein soll zu erkennen, daß die Behörde das richtige, im wesentlichen durch eine einfache Prozentrechnung zu gewinnende Resultat um ein Vielfaches verfehlt hatte; schlechthin unmöglich ist es aber gewiß nicht. Unabhängig davon krankt die Argumentation des Beklagten daran, daß er - ersichtlich nicht in Übereinstimmung mit dem von den Tatsacheninstanzen in vertretbarer Weise gewonnenen Gesamteindruck - der einschlägigen Bemerkung der Klägerin bei ihrer Anhörung überhaupt entnehmen zu können glaubt, sie habe immerhin die Neuberechnung ihrer Bezüge zutreffend als einfache Prozentaufgabe (Erhöhung um 6 v.H.) begriffen. Das aber wird bei zusammenfassender Betrachtung weder durch die Erklärung der Klägerin hinreichend nahegelegt, noch ist es nach Lage des Falles auch nur sonderlich wahrscheinlich. In der Formularmitteilung des Beklagten vom 25. Januar 1963 über die bevorstehende Erhöhung der Versorgungsbezüge war der Hinweis auf eine Erhöhung um 6 v.H. (übrigens nicht einmal bezogen auf Unterhaltsbeiträge) nur ein Punkt neben vier anderen. Die in Zusammenhang an diese Ankündigung der Klägerin im Abstand weniger Wochen und mit zahlenmäßig unterschiedlichen Ergebnissen übersandten "Stammblätter für Versorgungsbezüge" konnten ihr wohl erst recht nicht den Eindruck vermitteln, daß es lediglich um die Bekanntgabe eines einfachen sechsprozentigen Aufschlags gegangen sei; denn es handelte sich um ein an den Bedürfnissen maschinellen Eintragung entwickeltes, für jeden hiermit nicht vertrauten sich nicht einfach erschließendes Formular mit über 50 "Feldern", von denen etwa die Hälfte Zahleneintragungen aufwiesen. Dieser Vordruck war also schon rein optisch geeignet, den Eindruck einer recht komplizierten Berechnung zu erwecken, was durch die Übersendung eines zweiten Stammblattes mit geänderten Eintragungen nur bestätigt zu werden schien.
Nach alledem sind keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vorhanden, die es hätten geboten erscheinen lassen, die auch schon abstrakt nicht ganz unzweifelhafte Möglichkeit der Zurückverweisung einer Sache auf "Gegenrüge" hin zur nochmaligen tatsächlichen Überprüfung hier ins Auge zu fassen.
Es war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu erkennen wie geschehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.900,63 DM festgesetzt.
Es erschien nicht angemessen, in die Streitwertfestsetzung des Revisionsgerichts die Vorinstanzen einzubeziehen, wie dies vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin angeregt worden ist.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier