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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1966, Az.: BVerwG II C 18.63

Anspruch auf eine Ausgleichszulage; Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1966
Aktenzeichen
BVerwG II C 18.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14533
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 30.11.1962 - AZ: 110 III 62

Fundstelle

  • NDBZ 1967, 45

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 1962 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wurde auf ihren Antrag aus dem Schuldienst der Stadt B. in den Bayerischen Schuldienst übernommen, wo sie im September 1959 in der Volksschule P. ihren Dienst aufnahm. Sie erhielt Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 10. Da sie jedoch bei ihrem früheren Dienstherrn zuletzt ein Grundgehalt in Höhe von 662 DM monatlich nach der dortigen Besoldungsgruppe A 10 a erhalten hatte, gewährte ihr die Regierung von M. durch Entschließung vom 20. Januar 1960 eine Ausgleichszulage bis zur Höhe ihres früheren Grundgehalts; zugleich wurde diese Ausgleichszulage im voraus für die Zeit vom 1. Februar 1960 bis zum 31. März 1961 auf 44 DM monatlich und für die Zeit vom 1. April 1961 bis zum 31. März 1963 auf 18 DM monatlich festgesetzt. Auf Grund der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums, der Finanzen vom 26. April 1960 betreffend Vorschußzahlungen auf die zu erwartende Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge (Bay.StAnz. Nr. 18 vom 29. April 1960, S. 3) erhielt die. Klägerin eine Vorschußzahlung in Höhe von 15 v.H. der ihr für den Monat Mai 1960 zustehenden. Bruttobezüge. Nachdem das Gesetz über die Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge vom 10. Juni 1960 (GVBl. S. 105) rückwirkend vom 1. April 1960 an zu einer Erhöhung der Dienstbezüge geführt hatte, berechnete die Regierung durch Kassenanweisung vom 16. August 1960 die Ausgleichszulage für die Zeit vom 1. April 1960 bis 31. März 1961 neu mit 0,70 DM monatlich und ordnete gleichzeitig an, daß die entstandene Überzahlung im Gesamtbeträge von 216,50 DM von den laufenden Dienstbezügen abzudecken sei. Die Klägerin erhielt Abdruck dieser Entschließung, gegen die sie Einwendungen erhob. Daraufhin ordnete die Regierung am 5. Juli 1961 die rückwirkende Angleichung der Ausgleichszulage an die erhöhten Dienstbezüge nochmals an und verfügte erneut die Rückforderung der überzahlten Bezüge.

2

Den Widerspruch der Klägerin wies die Regierung durch Bescheid vom 21. August 1961 zurück.

3

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die hiergegen erhobene Klage mit dem Antrag,

die Rückforderungsverfügung vom 16. August 1960 und den Widerspruchsbescheid vom 21. August 1961 für die Zeit vom 1. April 1960 bis zum 31. August 1960 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die zur Rückerstattung der Zuvielzahlung einbehaltenen Beträge zuzüglich jährlich 4 v.H. Zinsen vom Eintritt der Rechtshängigkeit an herauszugeben, durch Urteil vom 15. Mai 1962 zurückgewiesen.

4

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

5

Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte erklärt, daß er von der Rückforderung der Hälfte der Überzahlung absehe. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 30. November 1962 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

6

Die angefochtenen Verwaltungsakte, mit denen ein Betrag von 216,50 DM von der Klägerin zurückgefordert werde, seien auf Art. 38 Abs. 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes vom 14. Juni 1958 (GVBl. S. 101) - BayBesG - bzw. auf Art. 94 Abs. 2, Art. 217 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 (GVBl. S. 161) - BayBG - gestützt, die bestimmten, daß sich die Rückforderung zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, richte. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte setze somit zunächst voraus, daß der Klägerin "zuviel" Dienstbezüge gezahlt worden seien. Dies könnte fraglich sein, wenn die Zahlungen auf einem die Besoldungsansprüche der Klägerin konkretisierenden, unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt beruhten und wenn dieser Akt aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht mit rückwirkender Kraft zurückgenommen werden durfte.

7

So lägen die Dinge hier jedoch nicht. Denn die Zahlungen, aus denen sich ein "zuviel" ergebe, seien nicht auf den Bescheid der Regierung vom 20. Januar 1960, sondern auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 26. April 1960 betreffend Vorschußzahlungen auf die zu erwartende Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge zurückzuführen. In dieser Bekanntmachung sei auf Grund Ermächtigung durch den Landtag des Freistaates. Bayern bestimmt worden, daß die am 1. Mai 1960 in Dienst stehenden planmäßigen und nichtplanmäßigen Beamten usw. des bayerischen Staates auf die zu erwartende Erhöhung ihrer Bezüge eine Vorschuß Zahlung in Höhe von 15 v.H. der ihnen für Monat Mai 1960 zustehenden Bruttobezüge ohne Kinderzuschläge erhalten. Bezüge im Sinne dieser Bestimmung seien das Grundgehalt, die ruhegehaltfähigen Stellenzulagen und Zulagen, die auf Grund des Bayerischen. Besoldungsgesetzes oder anderer gesetzlicher. Vorschriften gewährt worden seien, sowie der Ortszuschlag unter Berücksichtigung der Kinderzahl. Die Vorschußzahlungen hätten sich nach den tatsächlichen Bezügen für den Monat Mai 1960 gerichtet und seien auf die endgültigen Zahlungen anzurechnen gewesen, die sich aus der Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge ergaben. Hierauf seien die Zahlungsempfänger von den Beschäftigungsbehörden hingewiesen worden (Abschnitt A 1, 2, 3, Abschnitt C 3 der Bekanntmachung). Auf Grund dieser Regelung habe die Klägerin ihr Grundgehalt, den Ausgleichszuschlag und Vorschußzahlungen in Höhe von 15 v.H. dieser Bezüge und damit insgesamt 216,50 DM zuviel erhalten, weil bei den Vorschußzahlungen unberücksichtigt geblieben sei, daß sich die Ausgleichszulage durch die Erhöhung des Gundgehalts und der unwiderruflichen Stellenzulage vom 1. April 1960 an verringert hatte (zu vgl. die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 11. Juli 1960 über die Behandlung der Zulagen aus Anlaß der Erhöhung der Grundgehälter, Bay.StAnz. Nr. 29 vom 15. Juli 1960, S. 3).

8

Die mit der Klage angegriffene Rückforderung habe somit Abschlagszahlungen auf eine bevorstehende Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge zum Gegenstand. Diese Zahlungen hätten unter dem Vorbehalt gestanden, daß die Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt überprüft und abschließend gerechnet würden. Bei einem solchen Sachverhalt sei der Grundsatz unanwendbar, daß ein Rückforderungsanspruch regelmäßig nur dann entstehe, wenn der die Rechtslage konkretisierende Verwaltungsakt (Festsetzungsbescheid) mit rückwirkender Kraft habe zurückgenommen werden dürfen (BVerwGE 11, 283). Denn dieser Grundsatz beziehe sich nur auf die Rückforderung von Überzahlungen auf Grund eines endgültigen Festsetzungsbescheides, der infolge irrtümlicher Rechtsanwendung fehlerhaft sei. Abschlagszahlungen auf eine erwartete gesetzliche Erhöhung der Dienst- oder Versorgungsbezüge beruhten aber nicht auf einer förmlichen, gesetzlich vorgeschriebenen Festsetzung von Dienst- oder Versorgungsbezügen, sondern auf einer verwaltungsinternen Zahlungsanweisung. Diese sei als vorläufige Maßnahme zu bewerten, die unter einem erkennbaren Rückforderungsvorbehalt stehe. Es bedürfe hier also keiner Rücknahme bei späterer Festsetzung der Bezüge. Ein Vertrauensschutz würde hier schon deswegen ausscheiden, weil der Empfänger von Abschlagszahlungen mit einer Änderung seiner Bezüge rechnen müsse und sich auf die Notwendigkeit einer Überzahlung einrichten könne.

9

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs seien daher im vorliegenden Fall nach Art. 38 Abs. 3 BayBesG bzw. Art. 94 Abs. 2, Art. 217 BayBG gegeben.

10

Gemäß diesen Vorschriften seien zuviel gezahlte Dienst- oder Versorgungsbezüge nach den Bereicherungsgrundsätzen der §§ 812 ff. BGB, also auch nach § 818 Abs. 1 bis 4, §§ 819 und 820 BGB zurückzufordern. Die Anwendung dieser Vorschriften ergebe, daß sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne. Denn die Vorschriften der §§ 820 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB ließen eine verschärfte Haftung des Empfängers einer ungerechtfertigten Bereicherung dann eintreten, wenn mit der Leistung ein Erfolg bezweckt war, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiß angesehen wurde, oder wenn die Leistung aus einem Rechtsgrunde, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Diese Regelung erfasse auch den Fall einer unter Vorbehalt geleisteten Zahlung von Dienstbezügen an einen Beamten, wenn dieser Vorbehalt vertretbar und auch mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht vereinbar sei und wenn aus dem Vorbehalt selbst oder aus den Begleitumständen hervorgehe, daß die Leistung unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung gezahlt sei (zu vgl. BVerwGE 11, 283 und 13, 248). Hier sei der Vorbehalt vertretbar und auch mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht vereinbar gewesen.

11

Die Klägerin sei daher zur Rückzahlung des ihr zuviel gezahlten Betrages von 216,50 DM nach § 820 Abs. 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB verpflichtet. Sie müsse sich mithin so behandeln lassen, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe der überzahlten Beträge schon im Zeitpunkt ihres Empfanges rechtshängig geworden wäre. Das bedeute, daß die Klägerin sich auf den Verbrauch der zuviel gezahlten Beträge nicht berufen könne. Denn die genannten Vorschriften schlössen nur bei zufälligem, d.h. ohne Zutun des Herausgabepflichtigen eingetretenem Untergang der ohne Rechtsgrund erlangten Leistung deren Rückgewähr aus. Untergang durch Verbrauch sei aber kein Untergang ohne eigenes Zutun.

12

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 87 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - dürfe eine Rückforderung überhobener Dienst- und Versorgungsbezüge erst erfolgen, nachdem die Verwaltung gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG ausdrücklich eine Entscheidung des Inhalts getroffen habe, daß von der Rückforderung auch aus Billigkeitsgründen nicht - ganz oder teilweise - abgesehen werde; diese Entscheidung könne jedoch im Laufe des Rechtsstreits nachgeholt werden. Der Vorschrift des § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG entsprächen die Vorschriften des Art. 38 Abs. 3 Satz 3 BayBesG und des. Art. 94 Abs. 2 Satz 3 BayBG. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte die Billigkeitsentscheidung dadurch getroffen, daß er der Klägerin nachgelassen habe, den geschuldeten Betrag in Teilbeträgen zurückzuzahlen, und von der Rückforderung der Hälfte der Überzahlung abgesehen habe.

13

Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die gemäß § 127 BRRG zugelassene Revision der Klägerin sinngemäß mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Berufungsantrag zu erkennen.

14

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

15

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

16

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren lediglich wegen der Frage, ob sich die Klägerin, bei entsprechender Anwendung der Bereicherungsvorschriften der §§ 820 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne. Er verneint diese Frage.

17

II.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Prozeßbeteiligten sich einverstanden erklärt haben (§§ 141, 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S 17] - VwGO -).

18

Die Revision hat keinen Erfolg.

19

Zwar hält das Berufungsgericht die an die Klägerin "zuviel" gezahlten Bezüge in Höhe von insgesamt 216,50 DM zu Unrecht für einen Teil der Abschlags-(Vorschuß-)Zahlungen, die der Klägerin auf die zu erwartende Erhöhung ihrer Dienstbezüge nach Maßgabe der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 26. April 1960 vorläufig und unter dem Vorbehalt der Überprüfung und etwaigen Rückforderung gezahlt wurden. Auf Grund der eben angeführten Bekanntmachung war u.a. an die am 1. Mai 1960 im Dienst stehenden planmäßigen und nichtplanmäßigen Beamten eine Vorschußzahlung in Höhe von 15 v.H. der ihnen für Mai 1960 zustehenden Bruttobezüge ohne Kinderzuschläge zu zahlen; als Bezüge in diesem Sinne waren das Grundgehalt, die ruhegehaltfähigen Stellenzulagen sowie Zulagen, die auf Grund des Bayerischen Besoldungsgesetzes oder anderer gesetzlicher Vorschriften gewährt wurden, der Ortszuschlag und der Unterhaltszuschuß anzusehen. Danach ist der Beklagte - nach den für das Revisionsgericht verbindlichen (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Seite 6 der Urteilsausfertigung) - verfahren. Dabei ließ er jedoch, wie außerdem im angefochtenen Urteil a.a.O. festgestellt worden ist, unberücksichtigt, daß sich die der Klägerin - zur Erreichung des von ihrem früheren Dienstherrn zuletzt gezahlten Grundgehalts - gewährte Ausgleichszulage bei der erwarteten, auf den 1. April 1960 rückwirkenden Erhöhung der Besoldung verringern würde; er zahlte ihr infolgedessen die für die Zeit bis zum 31. März 1961 auf 44 DM monatlich festgesetzte Ausgleichs Zulage ungekürzt weiter. Hierdurch entstand die streitige Überzahlung. Dies wird durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 16. August 1960 bestätigt, durch den (vgl. Absatz 5) erstmalig die entstandene Überzahlung zurückgefordert wurde. Der "Betreff" dieses Bescheides lautet: "Ausgleichszulage gem. Art. 10 BayBesG ..."; in Absatz 1 heißt es, daß im Vollzug des Gesetzes über die Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge vom 10. Juni 1960 pp. die Ausgleichszulagen nach Art. 10 Abs. 1 und 2 BayBesG neu festzusetzen sind; Absatz 3 enthält die Neufestsetzung der Ausgleichszulage auf 0,70 DM monatlich für die Zeit vom 1. April 1960 bis 31. März 1961, und Absatz 4 bestimmt ihren Wegfall vom 1. April 1961 an. Dafür, daß Gegenstand der Rückforderung die "zuviel" gezahlte Ausgleichszulage ist, spricht weiterhin der Umstand, daß der überzahlte Betrag von insgesamt 216,50 DM dem Unterschiedsbetrag zwischen der ursprünglich festgesetzten Ausgleichs Zulage von 44 DM monatlich und der durch den Bescheid vom 16. August 1960 rückwirkend vom 1. April 1960 an neu festgesetzten Ausgleichszulage von 0,70 DM monatlich für fünf Monate entspricht. - Ist hiernach die Überzahlung dadurch entstanden, daß die im voraus bis einschließlich März 1963 festgesetzte Ausgleichszulage zunächst über den 1. April 1960 hinaus in der ursprünglichen Höhe von 44 DM monatlich weitergezahlt wurde, so ist die Überzahlung aber nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfange eine Abschlagszahlung; dies könnte allenfalls bezüglich der auf die für Mai 1960 zustehenden "Bruttobezüge" einschließlich dieser Zulage entfallenden 15 %igen Erhöhung gesagt werden, weil sich der aus der Bekanntmachung vom 26. April 1960 ergebende Vorbehalt auf die dort vorgesehene Vorschußzahlung in Höhe von 15 v.H. der für Monat Mai 1960 zustehenden Bruttobezüge beschränkt. Die hiervon abweichenden Darlegungen im angefochtenen Urteil beruhen anscheinend auf der Auffassung, daß die gesamten Dienstbezüge, die vom 1. April 1960 bis zur Festsetzung der durch das Gesetz über die Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge vom 10. Juni 1960 rückwirkend erhöhten Dienstbezüge gezahlt wurden, Abschlagszahlungen gewesen seien und unter dem Vorbehalt der Überprüfung und etwaigen. Rückforderung gestanden hätten. Diese Auffassung ist aber irrig, wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt. Ein Vorbehalt des vom Berufungsgericht angenommenen Umfanges, nämlich ein Vorbehalt, der die gewährten Dienstbezüge auch insoweit erfaßt hätte, als sie ihre bisherige Höhe nicht überschritten, könnte übrigens schwerlich mit dem Hinweis auf die erwartete Besoldungserhöhung als vertretbar und mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht vereinbar anerkannt werden.

20

Bei der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist somit - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - davon auszugehen, daß die Zahlungen, aus denen sich ein "zuviel" ergab, auf den Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 20. Januar 1960 zurückzuführen sind. Gleichwohl ist das angefochtene Urteil im Ergebnis rechtsfehlerfrei; das ergibt sich auf Grund folgender Erwägungen:

21

Der Bescheid vom 20. Januar 1960, durch den die Regierung von Mittelfranken für die Klägerin gemäß Art. 10 BayBesG eine Ausgleichszulage von 44 DM monatlich für die Zeit vom 1. Februar 1960 bis zum 31. März 1961 und von 18 DM monatlich für die Zeit vom 1. April 1961 bis zum 31. März 1963 im voraus festsetzte, stand seit dem 1. April 1960 mit der Gesetzeslage nicht mehr im Einklang. Aus Art. 10 BayBesG - der bestimmt, daß beim übertritt aus dem Dienst eines anderen Dienstherrn in den Dienst des Freistaats Bayern dem Beamten eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes zwischen seinem jeweiligen Grundgehalt und dem Grundgehalt, das er in der verlassenen Gruppe zuletzt bezogen hat, gewährt wird - folgt nämlich, daß sich durch die rückwirkend zum 1. April 1960 erfolgte Erhöhung des der Klägerin gewährten Grundgehalts die ihr bisher gewährte Ausgleichszulage (44 DM monatlich) entsprechend verminderte. Der Hinweis der Revision darauf, daß die Berechnung der Vorschußzahlung mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 26. April 1960 im Einklang stand, steht der Auffassung, daß der Bescheid vom 20. Januar 1960 und die auf diesen Bescheid zurückzuführende Weiterzahlung der Ausgleichszulage in Höhe von 44 DM monatlich seit dem 1. April 1960 mit der Gesetzeslage unvereinbar waren, nicht entgegen.

22

Gleichwohl wäre - darin ist der Revision beizupflichten - die Weiterzahlung der Ausgleichszulage in der ursprünglichen Höhe von 44 DM nicht ohne Rechtsgrund vorgenommen worden, wenn der Bescheid vom 20. Januar 1960 von dem Beklagten für die Zeit vom 1. April 1960 an nicht zurückgenommen worden wäre, wie die Revision geltend macht. Dieser Bescheid ist aber mit Wirkung vom 1. April 1960 als durch den Bescheid vom 16. August 1960 zurückgenommen anzusehen; denn die Rücknahme war hier der Neufestsetzung, der Ausgleichszulage für die Zeit vom 1. April 1960 immanent (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 117.63 - [ZBR 1966 S. 181]).

23

Gegenüber der rückwirkenden Rücknahme kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihr Vertrauen in den Fortbestand des für sie günstigeren Bescheides vom 20. Januar 1960 schutzwürdig sei. Für Bescheide über die Bewilligung einer Ausgleichszulage nach Art. 10 BayBesG muß das gleiche gelten wie für Versorgungsfestsetzungsbescheide, die auf der Anwendung von Ruhensvorschriften (vgl. Art. 171, 173 BayBG) beruhen. Zu Versorgungsfestsetzungsbescheiden, die auf der Anwendung von Ruhensvorschriften beruhen, hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 21, 119 [122]) u.a. ausgeführt:

"Denn Ruhensberechnungen sind, jedenfalls in der Regel, keine endgültigen Bescheide; sie tragen den Vorbehalt einer späteren Änderung in sich, weil eine spätere rückwirkende Änderung der Versorgungsbezüge - etwa infolge gesetzlicher Erhöhung der Bezüge - oder auch eine rückwirkende Änderung der Nebeneinkünfte aus Verwendung im öffentlichen Dienst zugleich eine rückwirkende Änderung der Ruhensberechnung erforderlich macht, also Änderungen früherer Ruhensberechnungen unvermeidlich sind."

24

Zwischen Grundgehalt und Ausgleichs Zulage besteht eine ähnliche, sogar noch deutlicher erkennbare Wechselwirkung. Die Ausgleichszulage steht infolgedessen unter dem sich mittelbar aus dem Gesetz ergebenden Vorbehalt, daß das dem Beamten jeweilig gewährte Grundgehalt die Höhe des Grundgehalts, das er bei seinem früheren Dienstherrn zuletzt erhielt, noch nicht erreicht. Ebensowenig wie bei Ruhensberechnungen kann es daher bei der Bewilligung einer Ausgleichszulage nach Art. 10 BayBesG darauf ankommen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen mit Rücksicht auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht die Rechtmäßigkeit eines nicht aus dem Gesetz abzuleitenden - gewillkürten - Vorbehalts abhängig ist (vgl. Urteil des Senats vom 29. März 1966 -BVerwG II C 44.64 - [ZBR 1966 S. 285] mit Hinweis auf BVerwGE 13, 248). Gegenüber dem aus der gesetzlich bedingten Wechselwirkung zwischen Höhe des Grundgehalts und Ausgleichszulage sich deutlich ergebenden Vorbehalt kann dem Umstand, daß die Regierung in Mittelfranken diese Zulage im voraus bis zum 31. März 1963 und sogar unter Berücksichtigung des Aufsteigens der Klägerin in eine höhere Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe (am 1. April 1961) festsetzte, keine durchgreifende Bedeutung zukommen. Denn auch eine Bewilligung dieser Art steht - für den dadurch Begünstigten hinreichend erkennbar - unter dem Vorbehalt, daß das bei einem früheren Dienstherrn, zuletzt bezogene Grundgehalt nicht erreicht wird, daß also inzwischen keine gesetzliche Besoldungserhöhung und auch keine Erhöhung des Grundgehalts aus anderen Gründen - z.B. infolge Beförderung - eintritt. Mit der Möglichkeit einer Minderung der Ausgleichszulage mußte die Klägerin deshalb schon seit Bewilligung der Ausgleichsrente für den Fall rechnen, daß sich ihr Grundgehalt erhöhen würde.

25

Auch der Umstand, daß die Neufestsetzung der Ausgleichszulage durch Bescheid vom 16. August 1960 und die ihr immanente Teil-Rücknahme des für die Klägerin günstigeren Bescheides vom 20. Januar 1960 letztlich auf eine rückwirkende Änderung des Besoldungsrechts zurückzuführen sind, steht der Versagung des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 19, 187 [195]) hat nur Gesetze, die dem Bürger rückwirkend eine öffentlich-rechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Staat auferlegen oder eine solche Pflicht erhöhen, für grundsätzlich unzulässig erklärt, weil sie das Vertrauen in die bestehende Rechtsordnung zerstören; es hat jedoch sogar hiervon aus Gründen, die mit der Tragweite des Vertrauensschutzes zusammenhängen, Ausnahmen zugelassen, nämlich in den Fällen, in denen der Bürger nach der rechtlichen Lage in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen mußte. Die hier in Rede stehende Gesetzesänderung begründete oder erhöhte aber nicht - rückwirkend - eine Leistungspflicht der Klägerin, sondern erhöhte vielmehr deren Grundgehalt. Dies wirkte sich allerdings mittelbar für die Zeit ab 1. April 1960 mindernd auf die Ausgleichszulage aus mit der Folge, daß sich die Überzahlung ergab, um deren Erstattung im vorliegenden Rechtsstreit gestritten wird; die Gesamtalimentation der Klägerin aus öffentlichen Mitteln verringerte sich jedoch hierdurch nicht. - Der letzterwähnte Umstand steht übrigens auch der Anwendung des Art. 94 Abs. 1 BayBG entgegen, auf den die Klägerin sich im ersten Rechtszuge berufen hat und der bestimmt, daß Beamte, die durch eine auf Art. 93 BayBG beruhende Änderung ihrer Bezüge oder ihrer Einreihung in die Gruppen der Besoldungsordnung mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt werden, die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten haben.

26

Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den §§ 820 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB halten der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. § 820 BGB out grundsätzlich auch für Überzahlungen von Dienst- und Versorgungsbezügen, die unter Vorbehalt gezahlt wurden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17] und BVerwGE 21, 119 [124]), und zu den unter Vorbehalt gezahlten Bezügen gehören - wie bereits oben dargelegt worden ist - auch die Zahlungen von Ausgleichs Zulagen nach Art. 10 BayBesG. Die Klägerin unterliegt deshalb bezüglich der Rückerstattung der ihr zuviel gezahlten Ausgleichszulage der in § 820 Abs. 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB bestimmten verschärften Haftung. Sie kann sich nicht schlechthin nach § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen, sondern haftet gemäß § 818 Abs. 4 BGB nach den allgemeinen Vorschriften.

27

Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG II C 197.62 - (ZBR 1966 S. 287) ausgeführt, daß zu diesen allgemeinen Vorschriften auch die Grundsätze von Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB) gehören und daß der Gläubiger dann nicht die verschärfte Haftung nach §§ 820 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB geltend machen und den Wegfall der Bereicherung des Schuldners unbeachtet lassen kann, wenn er damit Grundsätze von Treu und Glauben verletzt. Dabei ist jedoch zu beachten, daß die Frage, ob die Rückforderung einer ohne Rechtsgrund empfangenen Leistung gegen Treu und Glauben verstößt, in aller Regel schon durch die Vorschriften des Bereicherungsrechts beantwortet wird, die gerade durch die Grundsätze von Treu und Glauben geprägt sind. Treu und Glauben kann infolgedessen gegenüber der Geltendmachung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn besondere Umstände den Einzelfall zu einem Sonderfall treuwidrigen Verhaltens machen. Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor.

28

Ein solcher Sonderfall treuwidrigen Verhaltens scheidet in Fällen der vorliegenden Art in der Regel schön dann aus, wenn ein Kernbestand von Dienstbezügen von vornherein außer Streit ist (BVerwGE 18, 72 [76]). Das war hier der Fall. Die zurückgeforderten Teilbeträge der Ausgleichszulage sind nach ihrer Zweckbestimmung und Höhe und auch nach der Lebensstellung der Klägerin nicht von offensichtlich entscheidender Bedeutung für die Sicherung des Unterhalts der Klägerin gewesen; dies zeigen die Höhe der Rückforderung (108,25 DM) und ein Vergleich mit den monatlichen Dienstbezügen (661,30 DM). - Auch das Revisionsvorbringen mit dem Inhalt, es sei eher billig, die dem Beklagten durch Überzahlung entstandenen Verluste demjenigen Beamten aufzubürden, der sie schuldhaft und unter Verletzung der "Amtspflichten" verursacht habe, läßt einen Sonderfall treuwidrigen Verhaltens nicht erkennen. Daß die Ausgleichszulage durch Bescheid vom 20. Januar 1960 im voraus bis einschließlich März 1963 festgesetzt wurde, stellt ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beamten des Beklagten nicht dar. Dieser Bescheid entsprach der bei seinem Erlaß begründeten Rechtslage und stand - wie schon oben ausgeführt worden ist - unter dem mittelbar aus Art. 10 BayBesG sich ergebenden Vorbehalt, daß das Grundgehalt, welches die Klägerin bei ihrem früheren Dienstherrn zuletzt bezogen hatte, bis zum 31. März 1963 nicht erreicht würde. Allerdings wurde bei der Berechnung und Gewährung des Vorschusses auf die zu erwartende Besoldungserhöhung übersehen, daß sich die der Klägerin gewährte Ausgleichszulage infolge der erwarteten, auf den 1. April 1960 rückwirkenden Erhöhung des Grundgehalts vermindern würde. Diesem Mangel hat der Beklagte aber auf Grund von Billigkeitserwägungen in angemessenem Umfang schon dadurch Rechnung getragen, daß er von der Rückforderung der Hälfte des überzahlten Betrages absah.

29

Rechtsfehlerfrei sind schließlich auch die Darlegungen des Berufungsgerichts zu Art. 94 Abs. 2 Satz 3 BayBG; diese Vorschrift bestimmt, daß von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Im Erlaß der Rückerstattung der Hälfte des überzahlten Betrages und in der Gestattung von Ratenzahlungen liegt eine ausreichende Billigkeitsentscheidung im Sinne dieser Vorschrift; diese Entscheidung läßt Ermessensfehler nicht erkennen und konnte noch während des Verwaltungsstreitverfahrens ergehen (ebenso Urteil des Senats vom 27. April 1961 - BVerwG II C 108.58 -).

30

Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 108,25 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel