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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.03.1966, Az.: BVerwG II C 44.64

Rückforderung von Dienstbezügen ; Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides ; Berechnung von Versorgungsbezügen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.03.1966
Aktenzeichen
BVerwG II C 44.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 13677
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.01.1964 - AZ.: OVG VI A 424/63

Fundstelle

  • ZBR 66, 285

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 29. März 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 1964 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die verwitwete Klägerin ist Oberlehrerin an einer Volksschule in Erlangen. Ihr Ehemann war Major der Schutzpolizei bei der staatlichen Polizeiverwaltung in Oberhausen; er fiel im Jahre 1944.

2

Im Jahre 1949 setzte der Regierungspräsident in Düsseldorf für die Klägerin und ihren aus der Ehe stammenden Sohn die Hinterbliebenenbezüge fest. Im selben Jahre wurden die Hinterbliebenenbezüge wegen des Einkommens der Klägerin aus ihrer Verwendung im öffentlichen Dienst nach § 127 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) überprüft; der Regierungspräsident in Düsseldorf teilte der Klägerin durch Schreiben vom 29. Juli 1949 mit, daß es bei den früher berechneten Versorgungsbezügen verbleibe, daß sie aber jede Änderung ihrer Dienstbezüge anzuzeigen habe. In der folgenden Zeit wurden der Pensionsregelungsbehörde die Änderungen in der Höhe der Dienstbezüge sowohl von der Klägerin selbst als auch von der für die Zahlung der Dienstbezüge zuständigen Regierungshauptkasse in Ansbach angezeigt, seit dem Jahre 1954 jedoch nur noch von dieser. Dementsprechend führte die Pensionsregelungsbehörde wiederholt neue Ruhensberechnungen durch, die der Klägerin nach Inhalt und Ergebnis ("Restversorgung", Nachzahlungen oder Überzahlungen) bekanntgemacht wurden.

3

In einer mit einer Ruhensberechnung versehenen Auszahlungsanordnung vom 18. Dezember 1957 wurden die Versorgungsbezüge der Klägerin rückwirkend ab 1. April 1957 festgesetzt; dabei ergab sich eine Überzahlung. Durch das Bayerische Besoldungsgesetz vom 14. Juni 1958 (GVBl. S. 101) wurden die Dienstbezüge der Klägerin rückwirkend vom 1. April 1957 erheblich erhöht. Die Regierungshauptkasse Ansbach zeigte die Erhöhung des Diensteinkommens der Pensionsregelungsbehörde erst Ende April 1959 an. Daraufhin berechnete die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle im Geschäftsbereich des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen - im folgenden Versorgungsstelle genannt - in einer Auszahlungsanordnung vom 25. Mai 1959 für die Klägerin gemäß § 165 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVBl. S. 237) - LBG 54 - die "Restversorgung", stellte deren völligen Fortfall für die Zeit vom 1. April 1957 an und eine Überzahlung von 937 DM fest. Durch Schreiben vom 12. Juni 1959 bat sie um Rückzahlung des überzahlten Betrages. Durch Bescheide vom 15. Juli 1959 und vom 29. Januar 1960 berichtigte sie die Auszahlungsanordnung dahin, daß der überzahlte Betrag sich auf 1 603 DM beziffere. Unter dem 11. Februar 1960 erließ die Versorgungsstelle einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen förmlichen Rückforderungsbescheid. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Bescheid vom 19. November 1960 zurückgewiesen.

4

Dagegen richtet sich die vorliegende Klage. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 16. Januar 1963 abgewiesen. Die Klägerin hat daraufhin Berufung eingelegt mit dem Antrag,

5

unter Aufhebung des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils den Bescheid der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle vom 29. Januar 1960 und deren Widerspruchsbescheid vom 19. November 1960 aufzuheben.

6

Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte der Klägerin in Ergänzung des Widerspruchsbescheides mitgeteilt, ein Verzicht auf die Rückforderung der überzahlten Bezüge aus Billigkeitsgründen komme nicht in Betracht; die Klägerin sei in Anbetracht ihrer Einkommensverhältnisse in der Lage, den überzahlten Betrag in monatlichen Raten von 100 DM zurückzuzahlen; auf besonderen Antrag könne unter Darlegung etwaiger besonderer Verpflichtungen eine andere Festsetzung der Rückzahlungsraten erfolgen. Nachdem der Beklagte den Rückforderungsbetrag um 78,44 DM ermäßigt hatte, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 10. Januar 1964 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich der Betrag der Rückforderung um 78,44 DM ermäßige. Dieses Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

7

Zwar habe die Klägerin - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung - nicht die ihr nach § 172 LBG 54 obliegende Anzeigepflicht in dem hier maßgeblichen Zeitabschnitt (1. April 1957 bis Juli 1959) verletzt. Sie habe glaubhaft bekundet, daß sie erst durch eine Mitteilung der Regierungshauptkasse Ansbach vom 21. April 1959 Kenntnis von der Erhöhung ihrer Dienstbezüge erhalten habe und daß vorher nur Vorschüsse gewährt worden seien. Sie habe zudem annehmen dürfen, daß die Versorgungsstelle ihre Anzeigen angesichts der amtlichen Mitteilungen der Regierungshauptkasse Ansbach als entbehrlich ansah.

8

Gleichwohl könne die Berufung - abgesehen von der geringfügigen Berichtigung des streitigen Betrages - keinen Erfolg haben. Die von der Klägerin angefochtenen Bescheide machten eine Rückforderung geltend. Die Rechtmäßigkeit der Rückforderung sei an der - mit § 98 Abs. 2 LBG 54 wörtlich übereinstimmenden - Regelung des § 98 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1962 (GVBl. S. 271) - LBG 62 - zu messen. Im Hinblick auf diese Regelung habe die Klägerin zwar glaubhaft bekundet, daß sie nicht mehr bereichert sei; sie habe die überzahlten Versorgungsbezüge, die in dem genannten Zeitabschnitt 60 DM monatlich, also weniger als 10 v.H. ihrer gesamten Bezüge ausgemacht hätten, in ihrem Hauswesen verbraucht. Dennoch sei die Rückforderung berechtigt. Der Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung stehe nämlich entgegen, daß die Leistung der Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt der nachträglichen Korrektur der Ruhensberechnungen gestanden habe. Aus diesem Grunde könne die Klägerin sich auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen, der nach ihrer Meinung den der Rückforderung vorausgegangenen Ruhensberechnungen und Auszahlungsanordnungen zuteil werden müsse. Die gesetzliche Regelung über das Ruhen von Versorgungsbezügen mache diese Bezüge von dem Einkommen des Versorgungsempfängers aus der Verwendung im öffentlichen Dienst abhängig. Die Ruhensberechnungen konkretisierten das Abhängigkeitsverhältnis im Einzelfall, und zwar für die Vergangenheit und für die Zukunft. Da das Diensteinkommen selten für die Zukunft auf längere Zeitabschnitte feststehe, könne auf nachträgliche Berechnungen für die Vergangenheit praktisch niemals verzichtet werden. Mit nachträglichen Neuberechnungen müsse jeder Versorgungsempfänger rechnen, der in den öffentlichen Dienst (wieder) eintrete. Alle Ruhensberechnungen, die für die Zukunft bestimmt seien, trügen infolgedessen den Vorbehalt der nachträglichen Korrektur durch spätere rückwirkende Ruhensberechnungen in sich. Wie die Rechtslage sei, wenn ein Versorgungsempfänger von dem Vorbehalt keine Kenntnis hatte und Kenntnis auch nicht haben konnte, brauche hier nicht entschieden zu werden. Denn für die Klägerin sei auf Grund des Schreibens des Regierungspräsidenten vom 29. Juli 1949 und der Aufforderung, jede Änderung der Dienstbezüge sofort anzuzeigen, sowie auf Grund der verschiedenen Ruhensberechnungen, die den angefochtenen Bescheiden vorausgingen, die Abhängigkeit der Versorgungsbezüge von dem Diensteinkommen erkennbar gewesen. Daß die Klägerin den Zusammenhang zwischen den Versorgungsbezügen und ihrem Diensteinkommen im wesentlichen auch tatsächlich erkannt habe, sei ihrer Eingabe vom 12. Juli 1959 zu entnehmen, durch die sie zu dem ersten Rückforderungsbescheid vom 12. Juni 1959 Stellung genommen habe. Daß sie die Gehaltserhöhungen nicht schon "vom Rückwirkungstermin des neuen Besoldungsgesetzes", sondern erst später durch Nachzahlungen erhalten habe, sei unerheblich; es sei ihr zuzumuten gewesen, bei dem Empfang der Nachzahlungen (oder Vorschüsse) deren voraussehbare Auswirkung auf die Versorgungsbezüge zu berücksichtigen und sich darauf einzustellen. Die Rückforderung sei schon hiernach gerechtfertigt.

9

Gegen dieses Berufungsurteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 1963 sowie den Rückforderungsbescheid der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle im Geschäftsbereich des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 1960 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. November 1960 aufzuheben.

10

Die Revision rügt die unrichtige Anwendung des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

11

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

12

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er hält das angefochtene Urteil in der Begründung und im Ergebnis für zutreffend.

13

II.

Auf Grund der Zuständigkeitsverordnung vom 31. Juli 1962 (GVBl. S. 518) in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 30. August 1965 (GVBl. S. 244) in Verbindung mit § 165 Abs. 5 LBG 62 ist an Stelle der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle im Geschäftsbereich des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen für die Versorgung der Klägerin zuständig geworden. Dieses Amt ist gemäß §§ 1 und 2 der Verordnung vom 11. November 1960 (GVBl. S. 355) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. Juni 1965 (GVBl. S. 162) in Verbindung mit § 180 Abs. 3 LBG 62 (entsprechend § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1961 [BGBl. I S. 1834] - BRRG -) zugleich für die Entscheidung über Widersprüche in Besoldungs- und Versorgungsangelegenheiten zuständig und damit insoweit auch zur Vertretung des Landes im Verwaltungsstreitverfahren befugt. Dementsprechend ist das Rubrum der Entscheidung dahin zu ändern, daß das beklagte Land Nordrhein-Westfalen durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vertreten wird.

14

Da die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, ergeht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

15

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

16

Zutreffend ist das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, daß die im öffentlichen Schuldienst verwendete Klägerin für den hier im Streit befindlichen Zeitabschnitt vom 1. April 1957 bis Juli 1959 nach der Vorschrift des § 165 LBG 54 neben ihrem Einkommen aus dieser Verwendung als Witwe eines Polizeioffiziers Versorgung nur bis zum Erreichen der in dieser Vorschrift festgelegten Höchstgrenze erhalten kann und daß bei der Berechnung des ruhenden Teils der Versorgung ("Ruhensberechnung") auch eine rückwirkend vorgenommene Erhöhung der Dienstbezüge aus der Verwendung im Schuldienst zu berücksichtigen ist. Die Vorschrift beruht wie alle beamtenrechtlichen Regelungen über das Ruhen der Versorgungsbezüge (vgl. § 127 DBG, § 158 BBG, § 83 BRRG, § 168 LBG 62) auf dem Grundgedanken, daß der Beamte und der aus einem Beamtenverhältnis Versorgungsberechtigte eine angemessene Alimentation aus öffentlichen Mitteln erhalten soll und daß die öffentlichen Mittel, soweit sie mindestens teilweise einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit unterliegen, als Einheit anzusehen sind und deshalb nicht doppelt belastet werden sollen (vgl. BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103]; BGHZ 20, 15 [22]). Dem entspricht es, daß das durch § 165 LBG 54 und durch die vorgenannten entsprechenden Vorschriften gesetzlich begründete Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Versorgungsbezügen und dem Verwendungseinkommen auch bei rückwirkenden Besoldungsänderungen gelten muß. Hätte der Gesetzgeber ausnahmsweise bestimmen wollen, daß rückwirkend gewährte Dienstbezüge bei der Bemessung des nicht ruhenden Betrags der Versorgung für die entsprechende zurückliegende Zeit außer Betracht bleiben, so hätte er dies ausdrücklich angeordnet. Gegen höherrangige Rechtsnormen wie z.B. den Gleichheitssatz (Art. 3 GG), die Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 GG) oder das Gebot der Beachtung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verstößt diese Ruhensregelung auch bei Anwendung in Fällen rückwirkender Besoldungserhöhungen nicht, zumal der im öffentlichen Dienst (wieder) verwendete Versorgungsempfänger durch eine rückwirkende Korrektur der Ruhensberechnung - insgesamt gesehen - wirtschaftlich nicht schlechter als vor der Besoldungserhöhung gestellt wird (vgl. hierzu BVerwGE 12, 102 ff. [BVerwG 08.03.1961 - BVerwG VI C 83.59]).

17

Entgegen der Meinung der Revision hält die im angefochtenen Urteil getroffene Entscheidung, daß sich die Klägerin gegenüber der Herabsetzung des nicht ruhenden Versorgungsbetrages unter Rückforderung des danach überzahlten Betrages nicht darauf berufen kann, daß ihr Vertrauen auf den Bestand der früheren - günstigeren - Ruhensberechnung vom 18. Dezember 1957 geschützt werden müsse, der rechtlichen Prüfung stand. Dabei kann unterstellt werden, daß die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Klägerin ihre Pflicht zur Anzeige ihres Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 172 LBG 54) nicht verletzt habe, zutreffend ist.

18

Daß die von der Klägerin beanstandete Änderung der Ruhensberechnung vom 18. Dezember 1957 durch eine für sie ungünstigere Ruhensberechnung letztlich auf eine rückwirkende Änderung des Besoldungsrechts zurückzuführen ist, ist nicht geeignet, die Gewährung von Vertrauensschutz zu rechtfertigen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 19, 187 [195]) hat nur Gesetze, die dem Bürger rückwirkend eine öffentlich-rechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Staat auferlegen oder eine solche Pflicht erhöhen, für grundsätzlich unzulässig erklärt, weil sie das Vertrauen in die bestehende Rechtsordnung zerstören; es hat jedoch sogar hiervon aus Gründen, die mit der Tragweite des Vertrauensschutzes zusammenhängen, Ausnahmen zugelassen, nämlich in den Fällen, in denen der Bürger nach der rechtlichen Lage in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen mußte. Die hier in Rede stehende Gesetzesänderung begründete und erhöhte nicht - rückwirkend - eine Leistungspflicht der Klägerin, sondern erhöhte vielmehr deren Einkommen aus Verwendung im öffentlichen Dienst. Dies wirkte sich allerdings mittelbar, nämlich auf Grund des in der Zeit vom 1. April 1957 bis Juli 1959 unverändert gebliebenen § 165 LBG 54, mindernd auf den nicht ruhenden Teil der Versorgung der Klägerin aus mit der Folge, daß sich die Überzahlungen ergaben, um deren Erstattung es im vorliegenden Rechtsstreit geht; die Gesamtalimentation der Klägerin aus öffentlichen Mitteln, bestehend aus Versorgung und Diensteinkommen, verringerte sich jedoch - wie schon erwähnt - dadurch nicht. Mit der Möglichkeit der Minderung des nicht ruhenden Teils der Versorgung mußte die Klägerin zudem schon in dem Zeitpunkt rechnen, in dem die Erhöhung der Besoldung durch Gesetzesänderung wirksam wurde (1. April 1957). Denn Ruhensberechnungen sind, jedenfalls in der Regel, keine endgültigen Bescheide; sie tragen wegen des gesetzlich vorgesehenen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Versorgung und den dem Versorgungsempfänger gleichzeitig gewährten Bezügen aus Verwendung im öffentlichen Dienst den Vorbehalt einer späteren rückwirkenden Änderung in sich, weil die Verwaltungsbehörde bei der Festsetzung des nicht ruhenden Teils der Versorgungsbezüge nicht voraussehen kann, ob eine spätere rückwirkende Änderung der Versorgungsbezüge oder eine spätere rückwirkende Änderung des Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst - etwa infolge gesetzlicher Erhöhung der Bezüge - zugleich eine rückwirkende Änderung der Ruhensberechnung erforderlich macht, weil also Änderungen früherer Ruhensberechnungen erkennbar unvermeidlich sind (ebenso schon BVerwGE 21, 119 [122] unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 9. Juli 1959 - BVerwG II C 29.59 - [ZBR 1959 S. 298] und vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17]). Hieraus folgt, daß auch bei entsprechender Anwendung der Rechtsgrundsätze, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Tragweite des Vertrauensschutzes für den Bürger in seiner Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Rückwirkung von Gesetzen entwickelt hat, die Gewährung von Vertrauensschutz im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt ist. Darauf, daß eine Ruhensberechnung auch bei gesetzlicher Erhöhung des Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst Bestand haben wird, kann sonach niemand vertrauen. Das Risiko einer solchen Gesetzesänderung und der sich daraus ergebenden Folgen trägt der Versorgungsberechtigte (im Ergebnis ebenso BVerwGE 21, 119 [122] unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. Oktober 1960 - BVerwG II C 41.58 - und vom 24. April 1961 - BVerwG VI C 180.58 - [RiA 1961 S. 332; JR 1961 S. 471, 473]).

19

Die Klägerin kann Schutz ihres Vertrauens auf die Beständigkeit der früheren Ruhensberechnungen auch nicht mit der Begründung verlangen, sie habe nicht damit rechnen können, daß erst nach einem Zeitraum von rund einem Jahr seit dem Erlaß des ihre Dienstbezüge rückwirkend erhöhenden Bayerischen Besoldungsgesetzes vom 14. Juni 1958 noch eine rückwirkende neue Ruhensberechnung vorgenommen werden würde. Bis zum 21. April 1959 erhielt die Klägerin nur Abschlagszahlungen auf die Besoldungserhöhung. Ihr war also bekannt, daß vor diesem Zeitpunkt die ihr nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz vom 14. Juni 1958 zustehenden höheren Dienstbezüge noch nicht endgültig berechnet waren. Diesem Umstand konnte und mußte sie entnehmen, daß die Versorgungsregelungsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Lage war, die auf Grund der rückwirkenden Besoldungserhöhung für die Zeit vom 1. April 1957 an erforderlich gewordene neue Ruhensberechnung vorzunehmen. Überdies mußte sie damit rechnen, daß bis zum Zugang der neuen Ruhensberechnung und zur Entscheidung über die Rückforderung eines möglicherweise überzahlten Betrages eine gewisse - für die Bearbeitung erforderliche - Zeit verstreichen würde. In der Zeit bis zum Zugang der Auszahlungsanordnung nebst Ruhensberechnung vom 25. Mai 1959 sowie der Verfügungen vom 12. Juni und 15. Juli 1959, durch die die Klägerin über das völlige Ruhen ihrer Versorgung und die Höhe der Rückforderung unterrichtet wurde, konnte sie also nicht mit guten Gründen darauf vertrauen, daß es bei der Versorgung verbleiben würde, die in der Auszahlungsanordnung vom 18. Dezember 1957 als nicht ruhend festgesetzt worden war. Demgegenüber kann das Revisionsvorbringen, die Klägerin habe die ihr früher erteilten Ruhensberechnungen nicht verstanden, keinen Erfolg haben, zumal das Berufungsgericht mit Bindungskraft für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt hat, daß die Klägerin jedenfalls die Abhängigkeit der Versorgung von dem Diensteinkommen "im wesentlichen tatsächlich auch erkannt hat".

20

Aus alledem folgt, daß der Beklagte die Ruhensberechnung vom 18. Dezember 1957 mit rückwirkender Kraft durch die der Klägerin ungünstigere Ruhensberechnung vom 25. Mai 1959 ersetzen durfte. Der Klägerin wurden somit für den Zeitabschnitt vom 1. April 1957 bis Juli 1959 "zuviel" Versorgungsbezüge gezahlt.

21

Die Voraussetzungen, unter denen der Empfänger zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach der hier einschlägigen Vorschrift des § 98 LBG 62 von der Erstattungspflicht befreit ist, sind - wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei dargelegt hat - im vorliegenden Fall nicht gegeben.

22

Nach § 98 Abs. 1 LBG 62 sind die sich bei rückwirkender Änderung der Bezüge ergebenden Unterschiedsbeträge allerdings dann nicht zu erstatten, wenn der Beamte oder Versorgungsberechtigte durch die rückwirkende Änderung schlechter gestellt wird. Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. Zwar minderte sich - wie schon oben dargelegt worden ist - infolge der neuen Ruhensberechnung der nicht ruhende Teil der Versorgung; jedoch erhöhte sich die Gesamtalimentation der Klägerin, die aus Versorgung und Diensteinkommen besteht. Dies schließt die Anwendung des § 98 Abs. 1 LBG 62 aus, weil diese Vorschrift nur den Zweck hat, wirtschaftliche Härten für den Beamten und Versorgungsempfänger auszuschließen.

23

Auch die Regelung des § 98 Abs. 2 Satz 1 LBG 62 kann die Klägerin nicht mit Erfolg für sich in Anspruch nehmen. Das Berufungsgericht hat, nachdem es auf Grund dieser Vorschrift - mit Bindungskraft für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt hatte, daß die Klägerin zur Zeit der Rückforderung der zuviel gezahlten Versorgungsbezüge nicht mehr bereichert war, mit Recht geprüft, ob die Klägerin sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung - auf welche § 98 Abs. 2 Satz 1 LBG 62 verweist - mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Dies hat es rechtsfehlerfrei verneint, und zwar sinngemäß auf Grund des § 820 Abs. 1 BGB. Daß diese Vorschrift sich grundsätzlich auch auf unter Vorbehalt geleistete (Über-)Zahlungen von Dienst- und Versorgungsbezügen erstreckt und daß zu den unter Vorbehalt gezahlten Bezügen ohne weiteres - nämlich ohne daß es eines ausdrücklichen Vorbehalts bedarf - auch solche Versorgungszahlungen gehören, für die auf Grund der Ruhensvorschriften (hier: § 165 LBG 54) rückwirkend eine höhere Anrechnung von Einkommen aus Verwendung im öffentlichen Dienst in Betracht kommen kann, hat der erkennende Senat bereits entschieden (BVerwGE 21, 119 [124]); hieran hält er fest. Da der hier in Rede stehende Vorbehalt - wie schon oben dargelegt worden ist - sich zwangsläufig und erkennbar aus dem Abhängigkeitsverhältnis ergibt, das durch § 165 LBG 54 zwischen der Höhe der Versorgung und der Höhe des Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst begründet wurde, da hier also der Vorbehalt - mittelbar - aus dem Gesetz herzuleiten ist, kann es nicht darauf ankommen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen mit Rücksicht auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht die Rechtmäßigkeit eines nicht aus dem Gesetz abzuleitenden - gewillkürten - Vorbehalts abhängig ist (vgl. hierzu das von der Revision angeführte Urteil des Senats vom 19. Dezember 1961 - BVerwG II C 9.61 - [BVerwGE 13, 248]). Zudem hält das Revisionsvorbringen, der Umfang des Vorbehalts sei im vorliegenden Falle nicht hinreichend bestimmt gewesen und entspreche daher nicht den in dem eben erwähnten Urteil des Senats genannten Anforderungen, nicht der näheren Prüfung stand. In Fällen der vorliegenden Art ist der Umfang des Vorbehalts schon deshalb hinreichend bestimmt, weil der Versorgungsempfänger an der Erhöhung seines Diensteinkommens ablesen kann, um welchen Betrag sich - äußerstenfalls - der ruhende Betrag seiner Versorgung erhöhen bzw. der nicht ruhende Betrag mindern kann; bei rückwirkender Erhöhung des Diensteinkommens darf der Versorgungsempfänger daher annehmen, daß er keinesfalls mehr als die ihm wegen der rückwirkenden Erhöhung der Dienstbezüge zu gewährende Nachzahlung für die Rückgewährung überzahlter Versorgungsbezüge bereitzuhalten braucht. Daß die zeitlichen Grenzen für die Wirksamkeit eines Vorbehalts im vorliegenden Fall nicht überschritten wurden, ergibt sich ohne weiteres aus den schon oben im Zusammenhang mit der Versagung von Vertrauensschutz angeführten besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls. Bereits der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seiner Rechtsprechung (vgl. das oben näher bezeichnete Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 -) ausgeführt, daß sich feste Grenzen für die zeitliche Wirkungsdauer eines Vorbehalts nicht aufstellen lassen, und daran ist festzuhalten.

24

Hiernach hätte die Erstattungspflicht der Klägerin nur noch nach § 98 Abs. 2 Satz 3 LBG 62 entfallen können. Diese Vorschrift ermächtigt den Rückforderungsberechtigten, im Einzelfall aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abzusehen, und ermöglicht damit einen Härteausgleich. Daß der Beklagte der Klägerin in Anwendung dieser Vorschrift nur Ratenzahlungen bewilligt, nicht aber auf die Rückforderung verzichtet hat, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Die Entscheidung darüber, ob aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge ganz oder teilweise abgesehen wird, ist eine - allerdings in jedem Fall der Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge zu treffende - Ermessensentscheidung (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. März 1960 - BVerwG II C 193.57 - [Buchholz BVerwG 232, § 172 BBG Nr. 3 S. 9 f.]; ebenso BVerwGE 11, 283 [289]). Der Beklagte hat diese Entscheidung - zulässigerweise - noch während des Verwaltungsstreitverfahrens getroffen; die Begründung gibt keinen Anlaß zu der Annahme, daß der Beklagte sich hierbei nicht im Rahmen des ihm gesetzlich eingeräumten Ermessens gehalten hat.

25

Die Revision muß deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 2 ergebenden gesetzlichen Kostenfolge zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 524,56 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer