Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1961, Az.: BVerwG VI C 180.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.04.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 180.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14693
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.06.1958 - AZ: I A 1520/56
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs. 2 DBG
- § 109 Abs. 1 BBG
- § 109 Abs. 2 BBG
- § 180 Abs. 2 BBG
Fundstellen
- Beamtenbund 1961, 60
- DÖV 1964, 67 (amtl. Leitsatz)
- JR 1961, 471
- RiA 1961, 332
Amtlicher Leitsatz
Die Vorschrift des § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG findet auf Altpensionäre im Sinne des § 180 Abs. 2 BBG keine Anwendung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1883 geborene Kläger, der seit dem Jahre 1926 Postassistent (später BesGr. A 8 a RBO) war, wurde mit Wirkung vom 1. März 1945 zum Postsekretär (BesGr. A 7 a RBO) befördert. Auf Anordnung der Militärregierung wurde er am 28. Juli 1945 aus dem Postdienst entlassen und ohne Wiederbeschäftigung als Beamter nach Erreichung der Altersgrenze durch Urkunde vom 17. Februar 1948 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erneut zum Postsekretär ernannt und gleichzeitig in den Ruhestand versetzt. Die Oberpostdirektion (OPD) berechnete das Ruhegehalt nach BesGr. A 7 a (Postsekretär) und teilte dies dem Kläger durch den am 20. Februar 1948 zugestellten Festsetzungsbescheid mit. Anläßlich einer allgemeinen Überprüfung der Besoldungsbezüge teilte die OPD dem Kläger durch Verfügung vom 6. November 1954 mit, infolge inzwischen eingetretener Gesetzesänderungen könne sein Ruhegehalt für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zum 31. März 1953 sowie für die Zeit seit dem 1. September 1953 nur auf Grund der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der BesGr. A 8 a (Postassistent) berechnet werden, weil er die Bezüge aus dem Amte als Postsekretär nicht mindestens ein Jahr lang erhalten habe (§ 80 Abs. 2 DBG). Die hiergegen vom Kläger rechtzeitig eingelegte Beschwerde wies der Beklagte durch Bescheid vom 8. März 1955 als unbegründet zurück. Mit dem Anspruch über Rückzahlung der in der Zeit vom 1. April 1951 bis zum 30. November 1954 hiernach zuviel gezahlten Beträge von insgesamt 2.100 DM brutto rechnete die OPD gegen einen Nachzahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 262,50 DM auf. Von der Rückforderung des Restbetrages in Höhe von 1.837,50 DM sah sie mangels Bereicherung des Klägers ab.
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
die Entscheidung des Beklagten vom 8. März 1955 aufzuheben und festzustellen, daß die Zahlung der Versorgungsbezüge aus der BesGr. A 7 a (Postsekretär) zu Recht bestehe.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Im Berufungsurteil vom 19. Juni 1958 hat das Oberverwaltungsgericht - auch unter Bezugnahme auf den vorausgegangenen Bescheid vom 17. April 1958 - im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Klägers berechneten sich für die streitigen Zeiträume vom 1. Januar 1949 bis zum 31. März 1953 und seit dem 1. September 1953 nach § 80 DBG, so daß auf ihn auch § 80 Abs. 2 DBG Anwendung finde. Diese Vorschrift sei ebenso wie die im wesentlichen gleichlautende Vorschrift des § 109 Abs. 1 BBG nicht nur auf sogenannte Gefälligkeitsbeförderungen, sondern auf alle Fälle anzuwenden, in denen dem Beamten die Bezüge der Beförderungsstelle nicht mindestens ein Jahr lang zugestanden hätten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschriften bestünden nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers könne die Zeit nach dem 8. Mai 1945 oder doch jedenfalls nach dem 28. Juli 1945 nicht zur Anrechnung auf die Einjahresfrist des § 80 Abs. 2 DBG herangezogen werden. Ebenso sei die Ansicht des Klägers abzulehnen, daß ihm das Ruhegehalt eines Postsekretärs gemäß § 109 Abs. 2 BBG zustehe, weil er die Obliegenheiten eines Postsekretärs schon vor seiner Beförderung am 1. März 1945 mehrere Jahre lang tatsächlich wahrgenommen habe. In tatsächlicher Hinsicht sei aus den Personalakten und nach den Darlegungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung festzustellen, daß der Kläger zwar Dienstposten mit der Bewertung A 7 a und höher wegen der Verhinderung ihrer Inhaber mehrere Jahre lang vertretungsweise verwaltet habe, daß aber bis zum 12. Februar 1945 kein freier Dienstposten und damit erst recht keine Planstelle A 7 a RBO bei dem Bahnpostamt ... für ihn zur Verfügung gestanden habe.
In Rechtsprechung und Schrifttum bestehe keine Einhelligkeit darüber, wann ein Beamter, der einen anderen Beamten höheren Ranges vertrete und dem die Verwaltung der Stelle mit dem Ziele seiner Beförderung noch nicht übertragen worden sei, im Sinne des § 109 Abs. 2 BBG "die Obliegenheiten des ihm (später) übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen habe". Es sei deshalb zweifelhaft, ob der Kläger, solange nicht einmal ein freier Dienstposten A 7 a, geschweige denn eine entsprechende Planstelle für ihn zur Verfügung gestanden habe, diese Voraussetzungen erfüllt habe. Diese Frage bedürfe aber keiner abschließenden Entscheidung, weil der Senat in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil des Landesverwaltungsgerichts § 109 Abs. 2 BBG im vorliegenden Falle nicht für anwendbar halte.
Wie bereits im Bescheid vom 17. April 1958 dargetan, berechneten sich seit dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes (1. September 1953) die Versorgungsbezüge des Klägers nach § 180 Abs. 2 BBG. Hiernach gälten für ihn die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes mit der Maßgabe, daß die Bemessungsgrundlage unverändert bleibe. Somit richteten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge grundsätzlich unverändert nach dem Recht, das vor dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes gegolten habe, d.h. nach den Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes. Welche Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes abweichend von diesem Grundsatz Anwendung fänden, bestimme § 180 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BBG unter ausdrücklicher Aufführung der betreffenden Paragraphen. Hierunter sei aber § 109 BBG nicht erwähnt.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit und der Billigkeit erscheine die im Wortlaut des Gesetzes unterbliebene Heranziehung des § 109 BBG nicht geboten. Die Versorgungsvorschriften des Bundesbeamtengesetzes seien zwar in mancher Hinsicht, wie z.B. auch § 109 Abs. 2, günstiger, in anderer Beziehung aber auch ungünstiger für die Versorgungsberechtigten als die entsprechenden Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes. Unter Abwägung aller möglichen Vorteile und Nachteile habe sich deshalb der Bundesgesetzgeber ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Gerechtigkeit und Billigkeit darauf beschränken dürfen, die Bemessungsgrundlage nur in einigen Punkten zu ändern und im übrigen unverändert zu lassen. Die von ihm getroffene Auswahl der Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes für die sogenannten Altpensionäre rechtfertige auch nicht die Folgerung, er habe die Versorgungsbezüge nur verbessern wollen.
Diese Rechtsauffassung stehe allerdings in einem gewissen Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 1957 (BVerwGE 5, 86). Zwar bezögen sich die Ausführungen dieses Urteils auf § 64 G 131, sie könnten aber sinngemäß auch für den hier zu entscheidenden Fall Geltung beanspruchen. Insoweit vermöchte ihnen der Senat allerdings nicht beizupflichten. Jedenfalls verbiete es Sinn und Wortlaut des § 180 Abs. 2 BBG, die Vorschrift des § 109 Abs. 2 BBG deshalb auf die Altpensionäre anzuwenden, weil § 180 Abs. 2 BBG dies nicht ausdrücklich ausschließe; ein solcher Ausschluß liege vielmehr bereits in der erschöpfenden Aufzählung der anzuwendenden Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes bei im übrigen unveränderter Bemessungsgrundlage. Der Gesetzgeber habe es im Hinblick auf die andernfalls erforderliche umfangreiche Verwaltungsarbeit in Kauf genommen, daß Versorgungsberechtigte im Einzelfall unter Beibehaltung der bisherigen Bemessungsgrundlage schlechter stünden als bei Anwendung der Versorgungsvorschriften des Bundesbeamtengesetzes.
Gegen das am 19. Juni 1958 verkündete und am 9. August 1958 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Juli 1958 die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
in der Sache selbst zu entscheiden,
hilfsweise,
aufzuheben und zurückzuverweisen.
Die Revision ist am 30. August 1958 begründet worden. Sie rügt Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG, des § 80 DBG, des § 109 Abs. 1 BBG sowie der §§ 29, 64 und 74 G 131. In sachlich-rechtlicher Hinsicht vertritt die Revision die Auffassung, daß nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1957 - BVerwG II C 50.55 - (BVerwGE 5, 39) § 80 Abs. 2 DBG und § 109 Abs. 1 BBG als grundgesetzwidrig anzusehen seien.
Die Revision rügt ferner Verletzung der Aufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Entscheidung kann im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 195 Abs. 6 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -, §§ 141, 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß der Kläger nicht zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG - G 131 - gehört, weil er bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das volle Ruhegehalt bezogen hat, das ihm im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung auch ohne Amtsverlust zugestanden hätte. Daher findet die Vorschrift des § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 auf ihn keine Anwendung.
Streitig ist, ob dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 31. März 1953 und seit dem 1. September 1953 Versorgungsbezüge nach der BesGr. A 7 a (Postsekretär) und nicht - wie nunmehr festgesetzt worden ist - nur nach der BesGr. A 8 a (Postassistent) zustehen. Der Kläger hat aber, wie das Berufungsgericht mit Recht entschieden hat, keinen Anspruch auf die Ruhegehaltsfestsetzung nach der BesGr. A 7 a.
Hinsichtlich des Versorgungszeitraums vom 1. Januar 1949 bis 31. März 1953 hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß für die Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers die Vorschrift des § 80 Abs. 2 DBG maßgebend ist, wonach an die Stelle des zuletzt bezogenen Grundgehalts die entsprechenden Dienstbezüge aus dem vorletzten Amt treten, wenn der Beamte die Bezüge aus seinem letzten Amt nicht mindestens ein Jahr lang erhalten hat. Hiergegen hat die Revision auch keine Einwendungen erhoben. Für den im wesentlichen noch streitigen Versorgungszeitraum ab 1. September 1953 ergibt sich folgende rechtliche Beurteilung:
Da der Kläger als früherer Postbeamter auf Grund des Art. II § 3 des Zweiten Überleitungsgesetzes vom 21. August 1951 (BGBl. I S. 774) Versorgungsberechtigter des Bundes geworden ist und sein Versorgungsfall erst nach dem 1. Juli 1937, aber vor Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes (1. September 1953) eingetreten ist, gehört er zum Kreis der in § 180 Abs. 2 BBG bezeichneten Personen (sogenannte Altpensionäre). Nach Nr. 2 a.a.O. finden auf die Ruhegehaltsfestsetzung dieser Personen die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Bemessungsgrundlage - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Abweichungen - unverändert bleibt und daß Erhöhungen der Versorgungsbezüge auf Grund der 2. MaßnahmenVO vom 9. Oktober 1942 (RGBl. I S. 580) entfallen (vgl. § 180 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 BBG sowie VV Nrn. 7 bis 9 zu § 180 BBG). Daraus hat das Berufungsgericht mit Recht gefolgert, daß das Versorgungsrechtsverhältnis des Klägers sich auch für die Zeit seit dem 1. September 1953 nach § 80 Abs. 2 DBG richtet, der im wesentlichen mit § 109 Abs. 1 BBG übereinstimmt. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Kläger die in § 80 Abs. 2 DBG bestimmte Jahresfrist nicht erfüllt hat. Denn er hat nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil die Bezüge aus der Beförderungsstelle A 7 a nur für die kurze Zeit vom 1. März bis 31. Juli 1945 erhalten. Der Umstand, daß der Kläger infolge seines im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch eingetretenen Amtsverlustes gehindert worden ist, das Amt eines Postsekretärs (BesGr. A 7 a) mindestens ein Jahr lang auszuüben, ändert an dieser rechtlichen Beurteilung nichts. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß die in § 109 Abs. 1 BBG (§ 29 G 131) vorgesehene Mindestbezugszeit von einem Jahr bis zum 8. Mai 1945 tatsächlich erfüllt worden sein (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 164.57 -). Das gleiche gilt auch für die entsprechende Vorschrift des § 80 Abs. 2 DBG. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Folgerung mit der grundsätzlichen Konzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG, insbesondere im Hinblick auf den Stichtag dieses Gesetzes begründet. Der Kläger fällt allerdings, wie oben bereits dargelegt ist, seit seiner Zurruhesetzung nicht mehr unter den Personenkreis dieses Gesetzes, wohl aber war sein Rechtsverhältnis als früherer Reichsbeamter nach 1945 bis zu seiner Zurruhesetzung regelungsbedürftig gewesen. In solchen Fällen findet die Vorschrift des § 77 G 131 auf das Rechtsverhältnis für die zurückliegende Zeit, während der es regelungsbedürftig war, Anwendung (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 6. Juli 1960 - BVerwG VI C 373.57 - und vom 7. Februar 1961 - BVerwG VI C 96.58 -). Nach dieser Vorschrift stehen dem Kläger außer den Ansprüchen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Ansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis gegen den Bund auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. April 1951) nicht zu. Demnach kann der Kläger, wie auch das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, über den 8. Mai 1945 hinaus keine Ansprüche auf Dienstbezüge aus seiner früheren Rechtsstellung als Postsekretär (BesGr. A 7 a) herleiten. Das Gesetz zu Art. 131 GG hat auch keine Sonderregelung zugunsten derjenigen Beamten getroffen, welche die Jahresfrist des § 80 Abs. 2 DBG (§ 109 Abs. 1 BBG) nur infolge des staatlichen Zusammenbruchs und des damit zusammenhängenden Amtsverlustes nicht mehr erfüllen konnten.
Die Angriffe der Revision gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften sind nicht begründet. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf den Vorlagebeschluß des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1957 - BVerwG II C 50.55 - (BVerwGE 5, 39), in welchem die nunmehr auch vom Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluß vom 14. Juni 1960, BVerfGE 11, 203 [BVerfG 14.06.1960 - 2 BvL 7/60]) bestätigte Auffassung der Grundgesetzwidrigkeit des § 110 BBG (Beförderungsschnitt), nicht aber des § 109 Abs. 1 BBG vertreten wird. Bereits in dem erwähnten Vorlagebeschluß hat das Bundesverwaltungsgericht unter Darlegung der Rechtsentwicklung gerade unter Bezugnahme auf § 80 Abs. 2 DBG und § 109 Abs. 1 BBG darauf hingewiesen, der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt habe nur mit der Einschränkung gegolten und gelte, daß der Beamte die Dienstbezüge seines letzten Amtes mindestens ein Jahr lang erhalten habe. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 14. Juni 1960 dieser Auffassung ausdrücklich zugestimmt und ausgeführt, die überkommenen Regelungen dieser Art (nämlich § 80 Abs. 2 DBG, § 109 Abs. 1 BBG) müßten als ein im Sinne einer Einschränkung modifizierender Bestandteil des Satzes angesehen werden, daß die Versorgungsbezüge auf der Grundlage der letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Beamten zu berechnen sind. Etwaige aus Art. 33 Abs. 5 GG hergeleitete verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Vorschriften können daher auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn diese Vorschriften - wie im vorliegenden Sachverhalt - unmittelbar und nicht nur im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG zur Anwendung kommen (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der erwähnten Vorschriften im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG auch BVerwGE 8, 230 [BVerwG 09.04.1959 - BVerwG II C 270.57]).
Schließlich kann sich die Revision auch nicht auf die für den Kläger günstigere Vorschrift des § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG berufen, wonach die Ausnahmeregelung des § 109 Abs. 1 BBG dann nicht gilt, wenn der Beamte die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes mindestens ein Jahr lang wahrgenommen hat. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landesverwaltungsgericht die überzeugende Rechtsauffassung vertreten, daß § 109 BBG und damit auch sein Absatz 2 im Rahmen des § 180 Abs. 2 Nr. 2 BBG nicht anwendbar ist. Die gegenteilige Ansicht übersicht, daß nach dieser Vorschrift die bisherige Bemessungsgrundlage für das Ruhegehalt grundsätzlich unverändert bleibt und insoweit nur die in Satz 2 a.a.O. ausschließlich und erschöpfend aufgeführten Einzelvorschriften des Bundesbeamtengesetzes, bei denen aber der § 109 BBG gerade nicht erwähnt ist, heranzuziehen sind (vgl. hierzu auch Plog-Wiedow, Komm. BBG, Rd.Nr. 58 zu § 180 BBG). Es würde allgemeinen Auslegungsgrundsätzen widersprechen, entgegen diesem aus der gesetzlichen Regelung sich eindeutig und zweifelsfrei ergebenden Willen des Gesetzgebers, daß grundsätzlich für die Bemessungsgrundlage das bisherige Recht, also das Deutsche Beamtengesetz, maßgebend sein soll, darüber hinaus auch den in § 180 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BBG nicht erwähnten § 109 Abs. 2 BBG noch heranzuziehen. Eine im Wege der richterlichen Auslegung auszufüllende Gesetzeslücke liegt hier ersichtlich nicht vor. Im Hinblick auf die erschöpfende Sonderregelung des § 180 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BBG ist daher für die Anwendung des § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG auf Altpensionäre kein Raum. Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 21. April 1959 - BVerwG VI C 279.57 -, allerdings in einem anderen rechtlichen Zusammenhang, nämlich im Hinblick auf § 115 BBG, die Vorschrift des § 180 Abs. 2 BBG in diesem Sinn ausgelegt. Die noch in Urteil vom 24. Mai 1957 (BVerwGE 5, 86) vertretene, vom Berufungsgericht für bedenklich erachtete Auffassung, daß die Beibehaltung der bisherigen Bemessungsgrundlage für die Versorgung der unter § 64 G 131 fallenden Versorgungsempfänger die Anwendung des § 109 Abs. 2 BBG nicht ausschließt, ist inzwischen vom erkennenden Senat im Urteil vom 22. Februar 1961 - BVerwG VI C 406.57 - aufgegeben worden. In diesem Urteil ist im übrigen nochmals ausdrücklich hervorgehoben worden, daß § 109 Abs. 2 BBG auch nicht auf den Personenkreis des § 180 BBG zur Anwendung komm.
Das Berufungsgericht hat sich im Bescheid vom 17. April 1958 auch mit dem von der Revision allerdings nicht mehr aufgegriffenen Einwand des Klägers auseinandergesetzt, daß nach neuerer Rechtsprechung eine dem Betroffenen günstige Ruhegehaltsfestsetzung nicht mehr ohne weiteres widerrufen werden dürfe. Auch in diesem Punkt ist der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten. Da die Änderung der Ruhegehaltsfestsetzung des Klägers nicht auf einer von vornherein gegebenen fehlerhaften Rechtsanwendung, sondern auf einer späteren Änderung des Gesetzes beruht, können die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätze über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte (vgl. insbesondere BVerwGE 8, 261, 9, 251 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]und 11, 136) nicht zum Zuge kommen. Dem Dienstherrn kann es in einem solchen Falle nicht verwehrt werden, das Ruhegehalt mit Wirkung für die Zukunft jeweils nach den geänderten gesetzlichen Vorschriften neu festzusetzen (vgl. hierzu auch das Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1960 - BVerwG II C 41.58 -). Ob dies auch mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) gelten kann, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil die dem Kläger bis zum 30. November 1954 zuviel gezahlten Bezüge im wesentlichen in Ausgabe belassen worden sind und er - wie sich aus den beigezogenen Versorgungsakten (Bl. 222) ergibt - den mit ordnungsmäßiger Rechtsmittelbelehrung versehenen Rückforderungsbescheid vom 5. Mai 1955 bezüglich des noch offenen Restbetrags von 262,50 DM hat unanfechtbar werden lassen.
Die Verfahrensrügen der Revision - Verletzung der Aufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht - greifen ebenfalls nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rügen überhaupt in einer den Erfordernissen des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG (§ 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO) entsprechenden Weise erhoben worden sind. Denn es ist nicht ersichtlich und auch von der Revision in keiner Weise schlüssig dargetan, daß das Berufungsurteil auf diesen angeblichen Verfahrensmängeln beruht. Im übrigen beziehen sich die Ausführungen der Revision in diesem Punkt auf die nicht abschließenden Feststellungen des Berufungsgerichts zu § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG und betreffen die Frage, ob der Kläger die Voraussetzungen dieser Vorschrift tatbestandsmäßig erfüllt hat. Da es aber nach den oben dargelegten Erwägungen auf diese Frage rechtlich überhaupt nicht ankommt, können auch die diesbezüglichen Verfahrensrügen nicht zum Erfolg führen.
Die Revision war daher gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 700 DM festgesetzt.
Schmidt
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert