Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1960, Az.: BVerwG VI C 164/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.12.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 164/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 13851
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 12.02.1957 - OVG III B 153.56
Rechtsgrundlagen
- § 109 Abs. 1 BBG
- § 109 Abs. 2 BBG
- § 29 (Fassung 1953) G 131
Fundstelle
- BVerwGE 11, 290 - 292
Amtlicher Leitsatz
Dienstbezüge, die zwar noch vor dem 8. Mai 1945, aber für Dienstzeiten gezahlt worden sind, die erst nach diesem Zeitpunkt abgeleistet worden wären, können im Rahmen des § 109 Abs. 1 BBG (§ 29 G 131) nicht berücksichtigt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. Februar 1957 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1884 geborene Kläger trat am 1. November 1919 als Assistent in die Reichsversorgungsverwaltung ein und wurde am 1. April 1920 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Nach Beförderungen zum Regierungsinspektor und Regierungsoberinspektor wurde er am 29. August 1944 im Reichsarbeitsministerium unter Einweisung in eine Planstelle der Bes.Gr. A 3 b mit Wirkung vom 1. Juli 1944 zum Regierungsamtmann ernannt. In dieser Stellung befand er sich am 8. Mai 1945. Danach war er als Angestellter bei verschiedenen Dienststellen der Reichsbahndirektion Berlin tätig.
Nach seiner Einbeziehung in die Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG erhielt der Kläger Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 4 b (Regierungsoberinspektor) mit der Begründung, daß er die Bezüge der Besoldungsgruppe A 3 b nicht ein Jahr lang erhalten habe. Hiergegen hat der Kläger Einwendungen erhoben und u.a. geltend gemacht, daß er die wesentlichen Obliegenheiten eines Amtmanns bereits seit 1943 als Expedient im Reichsarbeitsministerium wahrgenommen habe. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Versorgung nach der Bes.Gr. A 3 b durch Bescheid vom 31. Januar 1955 mit der Begründung abgelehnt, nach den Erklärungen der vom Kläger benannten Auskunftspersonen sei nicht erwiesen, daß er die Obliegenheiten eines Regierungsamtmanns bereits vor dem 1. Juli 1944 wahrgenommen habe. Dies ergebe sich u.a. daraus, daß die dem Kläger übertragene Planstelle bis zu seiner Einweisung mit einem anderen Beamten besetzt gewesen sei. Die Ausnahmevorschrift des § 109 Abs. 2 BBG könne daher keine Anwendung finden.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben und ergänzend noch vorgetragen, daß er im April 1945 im voraus seine Dienstbezüge bis Ende Juni 1945 erhalten und damit tatsächlich ein volles Jahr lang das Amtmannsgehalt erhalten habe. Er hat zuletzt beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Januar 1955 den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm ab 1. September 1953 die Versorgung nach Bes.Gr. A 3 b zu gewähren.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils vom 12. Februar 1957 ist im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Der Kläger gehöre zu den verdrängten Beamten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131. Ihm stünden daher Versorgungsansprüche nach Kap. I des Gesetzes zu. Da er gemäß § 35 G 131 mit Erreichung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten sei, gelte für seine Versorgung ab 1. September 1953 gemäß § 29 G 131 (i.d.F. des § 192 Abs. 1 Nr. 4 BBG) auch die Vorschrift des § 109 Abs. 1 BBG, nach welcher die Bezüge aus einem der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn nicht angehörenden Amte nur dann ruhegehaltfähig seien, wenn der Beamte sie mindestens ein Jahr lang erhalten habe. Da der gesetzgeberische Grund für diese Vorschrift darin liege, kurz vor dem Ausscheiden des Beamten vorgenommene Gefälligkeitsbeförderungen für die Berechnung der Versorgungsbezüge unberücksichtigt zu lassen, komme es nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Rechtslehre nicht auf den tatsächlichen Empfang der aus der Beförderungsstelle gezahlten Bezüge, sondern darauf an, daß der Beamte die Bezüge auch "zu Recht" erhalten habe (Urteil des BGH vom 7. März 1955, ZBR 1955 S. 188). Die Auffassung des Klägers, daß ihm gemäß Erlaß des früheren Reichsministers der Finanzen vom 10. Februar 1945 (RBesBl. S. 25) die Gehaltsbezüge zwei Monate im voraus gezahlt worden seien, und er daher das Gehalt aus der Bes.Gr. A 3 b bis Ende Juni 1945, also ein Jahr lang im Sinne des § 109 Abs. 1 BBG bezogen habe, gehe fehl. Bei diesem Erlaß habe es sich um eine aus Ersparnisgründen getroffene kassentechnische Maßnahme gehandelt, durch die der Anspruch des Beamten auf monatliche Zahlung der Dienstbezüge nicht in einen Anspruch auf Zahlung für zwei Monate im voraus umgewandelt worden sei. Ansprüche auf Dienstbezüge hätten über den 8. Mai 1945 hinaus nicht geltend gemacht werden können. Davon gehe auch das Gesetz zu Art. 131 GG aus.
Schließlich sei die Klage auch nicht im Hinblick auf § 109 Abs. 2 BBG - letzte Alternative - gerechtfertigt. Denn der Kläger habe die Obliegenheiten des ihm im August 1944 mit Wirkung vom 1. Juli 1944 an übertragenen Amtes eines Regierungsamtmanns nicht mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen. Er sei seit dem 16. April 1943 bis Kriegsende im Expeditionsdienst der Hauptabteilung III des Reichsarbeitsministeriums tätig gewesen und habe damit eine Tätigkeit ausgeübt, die sowohl von Oberinspektoren als auch von Amtmännern und Amtsräten habe wahrgenommen werden können; denn in dem früheren Reichsarbeitsministerium seien die Stellen im Expeditionsdienst zwar überwiegend, aber nicht ausschließlich mit Amtmännern und Amtsräten, sondern auch mit Oberinspektoren besetzt gewesen. Aus der Art der Tätigkeit des Klägers könne daher nicht geschlossen werden, daß er als Oberinspektor bereits die Obliegenheiten eines Amtmanns wahrgenommen habe; denn bis zu seiner Beförderung zum Amtmann sei sein Amt stellenplanmäßig das eines Oberinspektors gewesen. Die letzte Alternative des § 109 Abs. 2 BBG könne aber dann keine Anwendung finden, wenn die Tätigkeit in dem mit der Beförderung erlangten Amt mit der Tätigkeit in dem vor der Beförderung bekleideten Amt übereinstimme. Hinzu komme, daß die Planstelle eines Amtmanns, in die der Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 1944 eingewiesen worden sei, unstreitig erst zu diesem Zeitpunkt freigeworden und dem Kläger nicht bekanntgeworden sei, in welcher Abteilung des Ministeriums die Stelle sich bis dahin befunden habe, also auch nicht, welche Obliegenheiten mit ihr verbunden gewesen seien. Hieraus ergebe sich aber, daß er die Obliegenheiten, die zu eben dieser Amtmannstelle bis zu seiner Beförderung gehörten, nicht wahrgenommen habe. Die letzte Alternative des § 109 Abs. 2 BBG finde auf den Kläger keine Anwendung, weil sich durch seine Beförderung zum Amtmann an seinem Arbeitsplatz und seiner Tätigkeit gegenüber dem früheren Amte als Oberinspektor nichts geändert habe.
Gegen dieses am 13. April 1957 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Mai 1957 die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
nach dem Klagantrag zu erkennen,
hilfweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision ist innerhalb der verlängerten Frist am 10. Juli 1957 begründet worden. Sie rügt eine fehlerhafte Anwendung beider Absätze des § 109 BBG.
Der Beklagte ist unter Berufung auf das angefochtene Urteil der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Versorgung des Klägers sich gemäß § 29 Abs. 1 G 131 (Fassung 1953) nach Abschnitt V des Bundesbeamtengesetzes regelt; zu diesem Abschnitt gehört auch § 109 BBG. Diese Vorschrift bestimmt zunächst in ihrem Absatz 1, daß entgegen der Regel des § 108 BBG ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vor dem letzten Amt bekleideten Amtes sind, wenn ein Beamter aus einem nicht zur Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn gehörenden Amt in den Ruhestand getreten ist und die Dienstbezüge dieses Amtes nicht mindestens ein Jahr lang erhalten hat. Nach § 109 Abs. 2 BBG - letzte Alternative - gilt diese Ausnahmeregelung jedoch dann nicht, wenn der Beamte die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen hat. Die Verfassungsmäßigkeit des § 109 BBG im Rahmen des Gesetzes zur Art. 131 GG hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. BVerwGE 8, 230 [BVerwG 09.04.1959 - BVerwG II C 270.57]). Bedenken hiergegen sind auch von der Revision nicht geltend gemacht worden.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger die Dienstbezüge seines letzten Amtes (Regierungsamtmann - Bes.Gr. A 3 b) nicht mindestens ein Jahr lang im Sinne des § 109 Abs. 1 BBG erhalten hat, ist im Ergebnis zuzustimmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. März 1955 (ZBR 1955 S. 188; vgl. auch BGHZ 4, 380 [384]) vertretene Meinung richtig ist, es komme für die Berechnung der Jahresfrist dieser Vorschrift nicht auf die effektive Auszahlung der Dienstbezüge, sondern allein darauf an, seit wann der Beamte die Bezüge aus dem letzten Amt "zu Recht" erhalten habe. Jedenfalls bietet das Gesetz zu Art. 131 GG, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, keine Handhabe dafür, bei der Versorgung der von Kap. I dieses Gesetzes erfaßten Beamten über den 8. Mai 1945 hinaus gezahlte Dienstbezüge zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 5, 86 [87]; 8, 230 [233];Urteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1957 - BVerwG VI C 312.56 -, Buchholz BVerwG 234, § 35 G 131 Nr. 2 = ZBR 1959 S. 27). Die Dienstbezüge, die ein dem § 1 G 131 unterliegender Beamter am 8. Mai 1945 erhalten hat, sind daher nur dann ruhegehaltfähig, wenn die in § 109 Abs. 1 BBG vorgesehene Mindestbezugszeit von einem Jahr bis zum 8. Mai 1945 tatsächlich erfüllt worden ist. Dies ist aber nach den das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil hier nicht der Fall, weil der Kläger erst am 1. Juli 1944 zum Amtmann befördert worden ist und somit bis zum 8. Mai 1945 keinesfalls die Jahresfrist des § 109 Abs. 1 BBG erfüllt haben konnte. Der Umstand, daß der Kläger noch Mitte April 1945 Dienstbezüge im voraus bis Ende Juni 1945 erhalten hat, ändert an dieser rechtlichen Beurteilung nichts; denn die grundsätzliche Bedeutung des Stichtages des Gesetzes zu Art. 131 verbietet es, im Rahmen der Anwendung des § 109 Abs. 1 BBG (§ 29 G 131) Dienstbezüge zu berücksichtigen, die zwar noch vor dem 8. Mai 1945, aber für Dienstzeiten gezahlt worden sind, die erst nach dem 8. Mai 1945 abgeleistet worden wären. Infolgedessen kann auch der offenbar von Plog-Wiedow (Kommentar zum BBG RdNr. 8 zu § 109) vertretenen Auffassung nicht zugestimmt werden, daß für Versorgungsfälle nach Kap. I des Gesetzes zu Art. 131 GG die Jahresfrist am 8. Mai 1945 unter Einschluß nachfolgender Zeiten ende, für die vor dem 8. Mai 1945 Dienstbezüge tatsächlich und in Erfüllung eines Anspruchs gezahlt worden sind. Zu Unrecht berufen sich Plog-Wiedow auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 21. März 1957 (ZBR 1957 S. 291), das gerade in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den oben dargelegten Standpunkt einnimmt, daß die Jahresfrist in jedem Falle spätestens am 8. Mai 1945 endet.
Die Revision könnte für ihre Auffassung auch nicht die Vorschrift des § 35 Abs. 3 G 131 sowie den Umstand ins Feld führen, daß der Kläger noch nach dem 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst tätig war (vgl. auch hierzu die oben angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
Soweit die Revision die Anwendung des § 109 Abs. 2 BBG - letzte Alternative - durch das Berufungsgericht- angreift, muß sie jedoch zum Erfolg führen. Denn es ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß im Berufungsurteil der Begriff der "Obliegenheiten des ..... übertragenen Amtes" verkannt ist. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Anwendung des § 109 Abs. 2 BBG - letzte Alternative - auf Beförderungen abgelehnt, die ohne Wechsel und ohne Berücksichtigung des Dienstpostens (der von den Beamten wahrzunehmenden Dienstobliegenheiten) in einem Dienstzweig vorgenommen worden sind, in dem funktionell gleichartige und gleichwertige Dienstposten mit Beamten verschiedener Rangstufen besetzt werden (vgl. BVerwGE 8, 40[BVerwG 27.11.1958 - II C 164/57]); denn diese sogenannten Routinebeförderungen werden nicht zur Angleichung der Besoldung an die verrichteten Dienstobliegenheiten, sondern in der Regel wegen der Bewährung des Betroffenen in seinem Amt oder aus Dienstaltersgründen usw., also aus Erwägungen vorgenommen, die der Gesetzgeber im Rahmen des § 109 Abs. 2 BBG nicht berücksichtigt wissen will.
Nach den bisherigen Feststellungen im Berufungsurteil bestehen aber Zweifel, ob die Beförderung des Klägers zum Regierungsamtmann am 1. Juli 1944 als eine im Rahmen des § 109 Abs. 2 BBG - letzte Alternative - nicht berücksichtigungsfähige Routinebeförderung beurteilt werden kann. Das Berufungsgericht hat zu diesem Punkte im wesentlichen ausgeführt, daß der Kläger seit April 1943 bis Kriegsende im Expeditionsdienst der Hauptabteilung III des Reichsarbeitsministeriums tätig gewesen sei und damit eine Tätigkeit ausgeübt habe, die sowohl von Oberinspektoren als auch von Amtmännern und Amtsräten hätte wahrgenommen werden können. An einer anderen Stelle der Entscheidungsgründe führt das Berufungsgericht aus, daß sich durch die Beförderung des Klägers zum Amtmann an seinem Arbeitsplatz und seiner Tätigkeit gegenüber dem früheren Amt als Oberinspektor nichts geändert habe. Wie sich aus diesen Darlegungen und aus dem sonstigen Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, begründet das Berufungsgericht die Nichtanwendung der Vergünstigung des § 109 Abs. 2 BBG - letzte Alternative - im vorliegenden Sachverhalt entscheidend mit dem Gesichtspunkt der unverändert gebliebenen Funktion des Klägers vor und nach der streitigen Beförderung zum Amtmann.
Diese Auffassung ist jedoch rechtlich nicht bedenkenfrei; denn für die Anwendung der erwähnten Vorschrift kommt es nicht auf die Art und Weise der Funktion, sondern in erster Linie auf die Bewertung des jeweiligen Amtes durch die Verwaltung, z.B. im Rahmen eines Stellen- oder Organisationsplanes, einer sogenannten Dienstpostenbewertung oder in anderer Weise an (vgl. hierzu auch die ähnlichen Erwägungen von Plog in DÖD 195 5 S. 201 und in Plog-Wiedow, Kommentar zum BBG, RdNr. 10 zu § 109; ferner auch Lange in DÖD 1956 S. 62). Von dieser Überlegung geht auch die oben erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 8, 40[BVerwG 27.11.1958 - II C 164/57] [43]) aus, wenn sie die Anwendung des § 109 Abs. 2 BBG - letzte Alternative - auf Routinebeförderungen gerade in Verwaltungsbereichen verneint hat, in denen eine unterschiedliche Bewertung der einzelnen Dienstposten für die Beamten einer bestimmten Laufbahn weder stellenplanmäßig noch in anderer Weise durchgeführt worden war. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gestatten nicht ohne weiteres die eine Anwendung des § 109 Abs. 2 BBG - letzte Alternative - verneinende Schlußfolgerung, daß der Kläger im Reichsarbeitsministerium in der fraglichen Zeit in einem Bereich tätig war, in dem eine unterschiedliche Bewertung der Funktionen der Beamten des sogenannten Expeditionsdienstes weder stellenplanmäßig noch in anderer Weise durchgeführt worden war. Es ist z.B. durchaus denkbar, daß der Kläger vor seiner Beförderung zum Amtmann im Expeditionsdienst des Reichsarbeitsministeriums bereits als Oberinspektor Obliegenheiten tatsächlich wahrgenommen hat, die nach dem Stellen- oder Organisationsplan des Ministeriums einem in eine höhere Besoldungsgruppe einge stuften Beamten (Amtmann, Amtsrat) vorbehalten waren und dementsprechend bewertet worden sind. Der Annahme einer solchen Möglichkeit steht auch nicht die Feststellung im Berufungsurteil entgegen, daß die Amtmann-Planstelle für den Kläger erst zum 1. Juli 1944 freigeworden ist; denn § 109 Abs. 2 BBG - letzte Alternative - setzt nur voraus, daß der Beamte die Obliegenheiten eines bereits eingerichteten, d.h. in Gestalt einer Planstelle vorhandenen Amtes wahrgenommen hat, nicht aber, daß der Beamte auf dieser Planstelle bereits vor seiner Beförderung geführt worden ist (vgl. hierzu auch dasUrteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1957 - BVerwG VI C 312.56 -). Infolgedessen ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsirrtum, daß der Kläger jedenfalls bis zum Freiwerden der Amtmann-Planstelle am 1. Juli 1944 nicht die Obliegenheiten dieser Stelle habe wahrnehmen können. Schließlich kommt es im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht auf die subjektive Vorstellung des Klägers über die Art und Weise und die Planstellenzugehörigkeit der damals von ihm wahrgenommenen Funktion, sondern - wie oben bereits dargelegt - allein auf die Bewertung dieser Funktion durch die Verwaltung an.
Da nach alldem die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsurteil auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung beruht und deshalb auch nicht alle für die rechtliche Beurteilung des Falles erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, ist es aufzuheben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird nunmehr - gegebenenfalls durch Vernehmung der vom Kläger früher benannten Auskunftspersonen (vgl. hierzu auch das Urteil der ersten Instanz) - zu klären haben, wie die von ihm vor seiner Beförderung zum Amtmann wahrgenommenen Obliegenheiten im Expeditionsdienst der Hauptabteilung III des Reichsarbeitsministeriums stellenplanmäßig oder in anderer Weise bewertet worden sind.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.