Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1960, Az.: BVerwG II C 41.58
Möglichkeit der Berufung eines Zollinspektors und Beamten auf Lebenszeit auf günstigere Einzelmaßnahmen für seine Dienstleistung im Rahmen der Reichsverwaltung; Vertrauensschutz vor Gesetzesänderung.; Einseitige Rücknahme einer den Kläger begünstigenden Regelung bezüglich dessen Versorgung nach der zweiten niedersächsischen Maßnahmeverordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.10.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 41.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 12533
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 23.12.1957 - I A 1517/56
Rechtsgrundlagen
- Art. 131 GG
- § 62 Abs. 2 G Art. 131 GG
- § 18 Nr. 2. Nds. MaßnVO
- Art. 33 Abs. 5 GG
- § 144 Abs. 2 VwGO
- § 154 Abs. 1 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 11, 184 - 187
- AS 11, 184
Amtlicher Leitsatz
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, daß § 62 G 131 - anders als § 63 G 131 - keinen Vorbehalt günstigerer landesrechtlicher Regelung enthält.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger war am 8. Mai 1945 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Zollinspektor beim Zollamt B.... Er wurde nach dem Zusammenbruch auf Anordnung der Militärregierung entlassen, weil er Ortsgruppenleiter der NSDAP war.
Ein Wiedereinstellungsantrag, den er stellte, nachdem im Entnazifizierungsverfahren seine Einstufung in die Gruppe IV verfügt worden war, blieb ohne Erfolg. Durch Verfügung vom 28. Juli 1949 teilte der Oberfinanzpräsident H... dem Kläger mit, er habe gemäß § 18 der Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 15. März 1949 (Niedersächsisches GVBl. S. 57) - 2. Nds. MaßnVO - die rechtliche Stellung eines Wartestandsbeamten und erhalte gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung ab 1. April 1949 ein Wartegeld wie ein in den Wartestand versetzter Beamter. In der Folgezeit erhielt der Kläger dementsprechend Bezüge, bis die Oberfinanzdirektion H... unter dem 28. Mai 1953 verfügte, der Kläger gelte gemäß § 62 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - als Beamter zur Wiederverwendung und erhalte Übergangsgehalt, auf das das bisher bezogene Wartegeld angerechnet werde; überzahlte Beträge würden in Ausgabe belassen.
Die von dem Kläger gegen diese Verfügung eingelegte Beschwerde wies der Beklagte mit Bescheid vom 8. Juli 1954 zurück.
Die Klage mit dem Antrag,
die Bescheide vom 28. Mai 1953 und vom 8. Juli 1954 aufzuheben,
hat das Landesverwaltungsgericht Köln durch Urteil vom 21. Juni 1956 abgewiesen.
Im Laufe des Rechtsstreits wurde der Kläger mit Wirkung vom 3. April 1956 zum Zollinspektor im Bundesdienst ernannt und auf seinen Antrag vom 22. April 1956 zum 1. Juni 1956 zur Ruhe gesetzt.
Die Berufung des Klägers gegen das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 23. Dezember 1957 unter Zulassung der Revision aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
Der Kläger habe das Amt des Zollinspektors bei einer im Bundesgebiet gelegenen Dienststelle der Reichsfinanzverwaltung auf Anordnung der Militärregierung, mithin aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren und sei bis zu seiner Ernennung zum Zollinspektor im Bundesgebiet (3. April 1956) nicht entsprechend seiner früheren Rechtsstellung wiederverwendet worden. Die Zuerkennung der Rechtsstellung eines Wartestandsbeamten nach § 18 der 2. Nds. MaßnVO sei keine solche Wiederverwendung gewesen.
Als Beamter einer Dienststelle der Reichszollverwaltung, deren Aufgaben bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes durch das Gesetz über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (BGBl. I S. 448) - FVG - auf die bundeseigene Zollverwaltung übergegangen seien, unterfalte. der Kläger der Vorschrift des § 62 G 131, nicht der des § 63 G 131. Dem stehe nicht entgegen, daß die Versorgung der ehemaligen Angehörigen der Reichszollverwaltung erst auf Grund des Zweiten Überleitungsgesetzes vom 21. August 1951 (BGBl. I S. 774), und zwar rückwirkend vom 1. April 1950, von der Bundesrepublik übernommen worden sei. § 62 G 131 enthalte, was verfassungsrechtlich unbedenklich sei, keine § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 entsprechende Regelung. Auf diese Vorschrift könne der Kläger daher den Anspruch, ihm weiterhin die günstigere Versorgung eines Wartestandsbeamten nach § 18 der 2. Nds. MaßnVO zu gewähren, nicht stützen.
Obwohl die Aufgaben der früheren Reichszollverwaltung nach dem 8. Mai 1945 zunächst auf die Länder übergegangen seien, habe die landesrechtliche Regelung der Versorgung der, früheren Reichsbeamten nur vorläufigen Charakter gehabt. Die in der Zweiten Niedersächsischen Maßnahmenverordnung enthaltene Versorgungsregelung sei daher für die Beamten der. Reichszollverwaltung, die auf die im Entstehen begriffene Bundesrepublik hätten übergehen sollen, nicht endgültig gewesen. Der Verwaltungsakt, der dem Kläger die Rechtsstellung eines Wartestandsbeamten gab, habe infolgedessen nur eine Übergangszeit überbrücken sollen und deshalb mit Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes zurückgenommen werden dürfen. Daher könne der Kläger sich auch nicht auf die Grundsätze über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte berufen. Im übrigen habe die Oberfinanzdirektion H... den Bescheid vom 28. Mai 1953 nicht mit rückwirkender Kraft zurückgenommen.
Durch die Anwendung des § 18 der 2. Nds. MaßnVO sei der Kläger nicht Landesbeamter geworden. Dazu hätte es nach § 23 der 2. Nds. MaßnVO eines schriftlichen Bescheides bedurft, der dem Kläger eröffnete, er werde als Beamter auf Lebenszeit, Zeit oder Widerruf wiederverwendet. Auch der Wortlaut des § 18 der 2. Nds. MaßnVO ("rechtliche Stellung") spreche gegen die Absicht, ein Landesbeamtenverhältnis zu begründen. Der Kläger sei auch nicht kraft Funktionsnachfolge Landesbeamter geworden. Er sei nach dem 8. Mai 1945 nicht im aktiven Zolldienst tätig gewesen. Aus § 23 der 2. Nds. MaßnVO ergebe sich, daß die nicht im Landesdienst weiter beschäftigten ehemaligen Beamten der Reichsverwaltung nicht ohne weiteres die Rechtsstellung von Landesbeamten erhielten. Diese Vorschrift habe die Begründung eines Landesbeamtenverhältnisses an bestimmte, beim Kläger nicht vorliegende Voraussetzungen geknüpft.
Nach den §§ 62, 5 Abs. 2, 37 G 131 habe der Kläger als Beamter zur Wiederverwendung nur Anspruch auf Übergangsgehalt bis zur Wiederverwendung. Dieser Rechtslage entspreche der angefochtene Verwaltungsakt.
Zur Begründung seiner Revision gegen dieses Berufungsurteil trägt der Kläger im wesentlichen vor:
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes habe er als Landesbeamter Versorgungsbezüge erhalten. In diesem Zeitpunkt sei die Versorgung der Beamten der Reichszollverwaltung Aufgabe der Länder gewesen. Das Finanzverwaltungsgesetz vom 6. September 1950 habe daran nichts geändert. Auf ihn sei daher nicht § 62, sondern § 63 G 131 anzuwenden.
Die auf Grund der Zweiten Biedersächsischen Maßnahmenverordnung in seinem Falle getroffene Regelung sei für ihn als Landesbeamten endgültig gewesen. Dies ergebe der insoweit allein maßgebliche Wortlaut der Verfügung des Oberfinanzpräsidenten in H... vom 20. Juli 1949. Weder der Zweiten Niedersächsischen Maßnahmenverordnung noch der genannten Verfügung sei zu entnehmen, daß die dort getroffene Versorgungsregelung habe vorläufig sein sollen. Durch die Verfügung sei dem Kläger die "rechtliche Stellung", also die "Rechtsstellung" eines Wartestandsbeamten des Landes zuerkannt worden. Dieser Vorgang sei einer Ernennung oder der Bestätigung eines Beamtenverhältnisses gleichzuachten.
Mangels einer der Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 entsprechenden Vorschrift verletze § 62 G 131 den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, weil die wirtschaftliche Interessenlage der Personenkreise des § 62 und des § 63 G 131 gleich sei, der Gesetzgeber also gleiche Sachverhalte ungleich behandelt habe.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach dem Klageantrag zu erkennen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Kläger zu dem von § 62 Abs. 2 G 131 erfaßten Personenkreis gehört. Der Kläger war am 8. Mai 1945 als Zollinspektor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei einer im heutigen Bundesgebiet gelegenen Dienststelle der Reichszollverwaltung beschäftigt, deren Aufgaben nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (BGBl. S. 448) - FVG - mit Wirkung vom 9. September 1950 (§ 41 FVG), also vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes (1. April 1951), von Dienststellen der Bundeszollverwaltung übernommen worden sind. Das Amt des Zollinspektors hat der Kläger nach dem 8. Mai 1945 aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen, nämlich auf Anordnung der Militärregierung verloren (§ 6.2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131). Er war bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes (1. April 1951) auch noch nicht entsprechend seiner früheren Rechtsstellung als Zollinspektor wiederverwendet, sondern bezog nach § 18 der 2. Nds. MaßnVO Wartegeld.
Der aus diesen Feststellungen sich ergebenden gesetzlichen Folge, daß der Kläger dem in § 62 G 131 beschriebenen Personenkreis zugehört, vermag die Revision nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, bei der Entscheidung, ob der Kläger von § 62 Abs. 2 oder von § 63 Abs. 2 G 131 erfaßt werde, sei zu beachten, daß die Versorgung der ehemaligen Bediensteten der Reichssollverwaltung bei Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes, also am 1. April 1951, Sache der Länder, nicht des Bundes gewesen sei. Durch die Einräumung der Rechtsstellung eines Beamten im Wartestand ist der Kläger nicht Versorgungsempfänger in dem Sinne geworden, daß bei der Prüfung des Aufgabenübergangs auf die Funktionen der Versorgungskasse (vgl. § 82 Abs. 2 G 131) oder auf die Versorgungsaufgaben schlechthin abzustellen wäre. Dies kann nur für diejenigen Personen in Betracht kommen, welche am 8. Mai 1945 bereits Empfänger von Ruhegehalt oder Hinterbliebenenbezügen waren. Für den Kreis der noch einsatzfähigen Beamten hingegen, von dem der Kläger durch die ihm nach § 18 der 2. Nds. MaßnVO eingeräumte Rechtsstellung eines Wartestandsbeamten nicht ausgeschlossen ist, kommt es allein auf den Übergang der allgemeinen Aufgaben der Reichs Zollverwaltung an. Diese sind aber - wie bereits ausgeführt worden ist - schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes von der bundeseigenen Verwaltung übernommen worden. Hieraus folgt, daß nicht § 63 Abs. 2, sondern § 62 Abs. 2 G 131 auf den Kläger anzuwenden ist.
Wollte man - mit der Revision - entscheidend auf den Übergang der Versorgungsaufgaben abstellen, so käme man überdies zu dem gleichen Ergebnis. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß auch ein nachträglicher Übertritt aus dem Personenkreis des § 63 G 131 in denjenigen des § 62 G 131 mit der Wirkung möglich ist, daß der Betroffene die Vergünstigungen aus § 63 Abs. 3 Satz 2 und 3 G 131 für die Folgezeit verliert (BVerwG, Urteil vom 18. November 1958 - BVerwG II C 230.57 -, NDBZ 1959 S. 108; Buchholz 234, § 62 Nr. 5).
In dieser Entscheidung ist auch bereits dargelegt, daß dieser Rechtswirkung Art. 33 Abs. 5 GG nicht entgegensteht, weil diese Vorschrift anders als Art. 129 der Weimarer Reichsverfassung nicht die wohlerworbenen Rechte der Beamten gewährleis und schon deswegen Gesetzesänderungen gestattet, die zur Folge haben, daß die Versorgung eines Beamten ungünstiger wird (so auch BVerfG, Beschluß vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1. 52, 46.52 -, NJW 1958 S. 1229).
Auch der Hinweis auf den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) kann in diesem Zusammenhang der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Der Gleichheitssatz schränkt den dem Gesetzgeber eingeräumten weiten Ermessensspielraum nur insoweit ein, als er einer unterschiedlichen gesetzlichen Regelung entgegensteht, der ein vernünftiger Sinn nicht abgewonnen werden kann, so daß diese Regelung sich als willkürlich erweist (BVerwG, Urteil vom 28. April 1959 - BVerwG II C 362.57 - mit Hinweis auf BVerwGE 6, 134 [143] c.cit.). Die hinsichtlich des Vorbehaltes günstigeren Landesrechts unterschiedliche Regelung der §§ 62 und 63 G 131 ist schon wegen der von diesen Vorschriften betroffenen unterschiedlichen Personenkreise nicht willkürlich. Während die von § 62 G 131 erfaßten Bediensteten und Versorgungsberechtigten der Bahn und Post, der Arbeitsverwaltung sowie der früheren Reichsverwaltungen, deren Aufgaben von Dienststellen bundeseigener Verwaltungen übernommen worden sind, nach § 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2 und 58 G 131 hinsichtlich Unterbringung und Versorgung auf Bundesebene oder für Rechnung des Bundes zu betreuen sind, sind für den in § 63 Abs. 1 und 2 G 131 beschriebenen Personenkreis die jeweils zuständigen, für den Personenkreis des § 63 Abs. 2 G 131 erforderlichenfalls über § 82 G 131 zu ermittelnden Dienstherren unterbringungs- und versorgungspflichtig. Als der Bundesgesetzgeber bei der Erfüllung des ihm durch Art. 131 GG erteilten Auftrages die beiden genannten Personenkreise unterschied und nur zugunsten des vom Bund nicht zu betreuenden Personenkreises des § 63 G 131 günstigere landesrechtliche Regelungen und Einzelmaßnahmen vorbehielt, trug er der Tatsache Rechnung, daß in einigen Ländern bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes Regelungen getroffen und vollzogen waren, die den betroffenen infolge des Zusammenbruchs amt- oder versorgungslos gewordenen Personen eine günstigere Rechtsstellung vermittelt hatten, als der Bundesgesetzgeber sie dem vom Bunde zu betreuenden Personenkreis wegen der daraus sich ergebenden Lasten gewähren zu können meinte. Die Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 2 und 3 G 131 erweist sich somit als eine günstigere Ausnahmeregelung für einen Personenkreis, für den der Bund nicht die Last der Unterbringung oder Versorgung zu tragen hat. Andererseits stellt die Nichtübernahme des in § 63 Abs. 3 Satz 2 und 3 G 131 enthaltenen Vorbehalts günstigeren Landesrechts und günstigerer Einzelmaßnahmen sich im Ergebnis als eine Rücksichtnahme auf die unter den Nachwirkungen des Zusammenbruchs stehende allgemeine staatliche und wirtschaftliche Lage des Bundes dar, die als sachlich einleuchtendes Motiv einer unterschiedlichen gesetzlichen Behandlung in der Rechtsprechung bereits anerkannt ist (BVerwGE 7, 45 [47] [BVerwG 09.05.1958 - BVerwG IV C 348.57].).
Hiernach müssen das angefochtene Urteil und die streitbefangene Verwaltungsakte Bestand haben, soweit sie davon ausgehen, als Angehöriger des Personenkreises des § 62 G 131 könne der Kläger sich weder auf günstigeres niedersächsisches Landesrecht noch auf die Einräumung der Rechtsstellung eines Wartestandsbeamten als eine günstigere Einzelmaßnahme berufen (§ 63 Abs. 3 Satz 2 und 3 G 131).
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger durch die §§ 18, 23 der 2. Nds. MaßnVO und durch die Verfügung vom 28. Juli 1949 nicht Landesbeamter geworden sei, ist, weil sie auf der Anwendung von Landesrecht beruht, für das Revisionsgericht bindend (§§ 137 Abs. 1, 173 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO - in Verbindung mit § 562 ZPO). Das gleiche gilt für die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht allein wegen der zeitweiligen Nachfolge des Landes Niedersachsen in die Punktionen der Reichszollverwaltung Landesbeamter geworden. Im übrigen würden etwaige Ansprüche aus einem Landesbeamtenverhältnis nicht gegen den Bund gerichtet, von dem angefochtenen Verwaltungsakt also nicht erfaßt sein und auch deswegen dessen Rechtmäßigkeit nicht in Frage stellen können.
Mit ihrem Hinweis, der Beklagte habe die den Kläger begünstigende Regelung seiner Versorgung nach der Zweiten Niedersächsischen Maßnahmenverordnung nicht einseitig zurücknehmen dürfen, will die Revision anscheinend zum Ausdruck bringen, daß die Verfügung des Oberfinanzpräsidenten H... vom 28. Juli 1949 mit der Mitteilung, der Kläger habe nach § 18 der 2. Nds. MaßnVO die rechtliche Stellung eines Wartestandsbeamten und erhalte nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung ab 1. April 1949 Wartegeld wie ein in den Wartestand versetzter Beamter, ein begünstigender Verwaltungsakt sei, den der Beklagte durch die Bestätigung des Bescheides der Oberfinanzdirektion H... vom 28. Mai 1953 mittels seines Beschwerdebescheides vom 8. Juli 1954 zu Unrecht zurückgenommen habe. Auch diese Erwägung vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Revision verkennt, daß die in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, auch des Bundesverwaltungsgerichts, entwickelten Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte nicht anwendbar sind, wenn - wie hier - der Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage herbeigeführt hat. Einer Gesetzesänderung muß die Behörde Rechnung tragen. In diesem Falle läuft der Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung zur Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte im Ergebnis auf die Forderung hinaus, daß der Kläger in seinem. Vertrauen auf die Beständigkeit einer hinsichtlich seiner Rechtsstellung günstigen Rechts- und Gesetzeslage zu schützen sei. Einen solchen Schutz vermag der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben nicht zu bieten.
Die Revision ist hiernach zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt (§ 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625].).
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel