Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.02.1961, Az.: BVerwG VI C 96.58
Zuständigkeit einer Kasse i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) für die Versorgung eines früheren Versorgungsberechtigten im Zeitraum zwischen Inkrafttreten von GG und G 131
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.02.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 96.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15759
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 13.02.1958 - AZ: VIII A 1081/55
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 G 131
- § 3 Nr. 1 G 131
- § 62 Abs. 1 Nr. 1, 2 G 131
- § 63 Abs. 1 Nr. 1, 2 G 131
- § 77 G 131
Amtlicher Leitsatz
Ist ein früherer Versorgungsberechtigter i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 durch eine nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, aber vor dem Inkrafttreten des G 131 getroffene endgültige und abschließende Regelung des Funktionsnachfolgers des früheren Dienstherrn entsprechend wiederversorgt, so ist die Kasse, welche diese Regelung durchzuführen hat, zuständige Kasse i.S. des 2. Halbsatzes des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 1958 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Witwe des am 19. März 1942 verstorbenen Justizoberinspektors Otto M..., der seit 1908 im Justizdienst und von 1920 bis zu seinem Tode beim Amtsgericht ... tätig war. Sie erhielt die ihr zustehenden Versorgungsbezüge zunächst von der Oberjustizkasse Düsseldorf ausgezahlt und ab 1. August 1942 bis zum Beginn des Jahres 1945 von der Oberjustizkasse Posen, weil sie sich im April 1942 wegen der Luftgefahr im Ruhrgebiet nach L... (Wartheland) begeben hatte. Für den Monat Februar 1945 erhielt sie von der Gerichtskasse in Görlitz und für die Monate März und April 1945 von der Gerichtskasse in Landshut Vorschüsse auf ihre Versorgungsbezüge.
Im Oktober 1945 kehrte die Klägerin nach Duisburg zurück und erhielt ihre Versorgungsbezüge ab 1. Oktober 1945, soweit Zahlungen dieser Art von der Militärregierung zugelassen waren, wieder von der Oberjustizkasse Düsseldorf. Bis zum rechtskräftigen Abschluß der Entnazifizierung ihres verstorbenen Ehemannes durch Bescheid vom 1. August 1949 (Kat. IV ohne Beschränkungen) wurde die Zahlung der Versorgungsbezüge zeitweilig eingestellt, zeitweilig wurden diese verkürzt. Ab 1. November 1948 wurden die Bezüge von der Oberjustizkasse Hamm ausgezahlt, weil die Klägerin nach Mittelsorpe (Hochsauerland) verzogen war. In der ersten Mitteilung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf an die Klägerin betreffend ihre Versorgungsbezüge vom 9. November 1945 war ein Hinweis darauf, daß die Zahlung nur vorschußweise erfolge, nicht enthalten, jedoch die Einschränkung "soweit zulässig". Die späteren Mitteilungen des Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf vom 21. Dezember 1947 und des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm vom 14. Oktober 1948 bzw. vom 17. August 1949 enthalten dagegen Hinweise darauf, daß die Zahlung vorschußweise erfolge.
Am 15. November 1949 machte der Oberlandesgerichtspräsident in Hamm der Klägerin folgende Mitteilung:
"Nach Ziff. III Nr. 3 des Erlasses des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 1949 - B3000-210-IV - sind diejenigen Versorgungsberechtigten, die zunächst aus Kassen des Landes Nordrhein-Westfalen ihre Versorgungsbezüge erhielten, ihren Wohnsitz zeitweilig aus kriegsbedingten Gründen außerhalb der britischen Zone genommen und inzwischen in das Land Nordrhein-Westfalen zurückgekehrt sind, mit Wirkung vom 1. Januar 1949 ab den einheimischen Versorgungsberechtigten gleichgestellt. Sie erhalten demnach vom 1. Januar 1949 ab die vollen Versorgungsbezüge - unter Anrechnung der von diesem Zeitpunkt ab bereits gezahlten Beträge -. Die Oberjustizkasse wird Ihnen demnächst eine Aufstellung ihrer Bezüge übersenden."
Dementsprechend erhielt die Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 1949 die vollen Versorgungsbezüge nach den für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - teilte der Oberlandesgerichtspräsident in Hamm der Klägerin mit Schreiben vom 5. November 1951 mit, daß sie vom 1. April 1951 ab versorgungsrechtlich nicht mehr als Einheimische behandelt werden könne und daß ihre Bezüge sich nunmehr nach dem Gesetz zu Art. 131 GG berechneten. Gleichzeitig übersandte er ihr eine Neufestsetzung ihrer Bezüge.
Nach erfolgloser Beschwerde hiergegen hat die Klägerin Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß sich ihre Versorgungsbezüge seit dem 1. April 1951 nicht nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, sondern nach dem für Hinterbliebene von Justizbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Versorgungsrecht bestimmten.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Februar 1958 erörtert zunächst Inhalt und Bedeutung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G T31. Das Landesverwaltungsgericht habe im Hinblick auf den letzten Halbsatz dieser Regelung mit Recht die Klägerin als nicht zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG gehörig behandelt. Wenn der Beklagte einwende, daß dieser Halbsatz im Falle der Klägerin unanwendbar sei, weil in den beiden Halbsätzen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 die gleiche, und zwar die am 8. Mai 1945 zuständige Kasse gemeint sei, so stehe dem entgegen, daß bei dieser Auslegung der letzte Halbsatz überflüssig und im Hinblick auf die im ersten Halbsatz erwähnte "weggefallene Kasse" widersprüchlich wäre. Zudem ergebe sich bei unbefangener Beurteilung des Wortlauts der Regelung ohne weiteres, daß der Gesetzgeber durch das Hinzufügen des letzten Halbsatzes die beim Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG bereits endgültig geregelten Fälle habe ausschließen wollen. In diesem Sinne werde in BVerwGE 4, 339 ausgeführt, die Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG seien nicht auf Personen anzuwenden, deren Rechtsverhältnisse bei Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG seit Jahren effektiv geregelt gewesen seien. An diesem Sinngehalt des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 scheitere der Hinweis des Beklagten auf die Möglichkeit des Bundesgesetzgebers, kraft der ihm durch Art. 131 GG erteilten Ermächtigung auch endgültige Regelungen den Versorgungsgrundsätzen des Gesetzes zuArt. 131 GG anzupassen, sowie sein weiterer Hinweis auf das bei früheren Versorgungsberechtigten im Gesetz zu Art. 131 GG angewendete Kassenprinzip, zumal dem letzten Argument auch entgegenstehe, daß kein Grund für die Annahme ersichtlich sei, der Bundesgesetzgeber habe dieses Prinzip nicht ebenfalls lediglich auf noch regelungsbedürftige Fälle angewendet wissen wollen. Auch aus dem Fehlen einer dem § 3 Abs. 1 Nr. 1 G 131 entsprechenden Bestimmung für frühere Versorgungsberechtigte des Kap. I in diesem Paragraphen ergebe sich nichts zugunsten der Auffassung des Beklagten, weil eine Regelung in § 3 G 131 angesichts des letzten Halbsatzes des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 habe entbehrt werden können. Die hiernach entscheidende Frage, ob die Zahlung der Versorgungsbezüge der Klägerin beim Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG endgültig von der zuständigen deutschen Kasse übernommen gewesen sei, sei zu bejahen. Bereits die Oberjustizkasse Düsseldorf, die 1945 die Zahlungen an die Klägerin nach deren Rückkehr wieder aufgenommen habe, sei für die Klägerin eine zuständige deutsche Kasse gewesen. Durch Überweisung wegen Wohnungswechsels der Klägerin sei die Oberjustizkasse Hamm zuständig geworden. Von dieser Kasse habe die Klägerin auf Grund der Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 15. November 1949 auch "Zahlungen erlangen können", denn diese Verfügung habe sie den einheimischen Versorgungsberechtigten endgültig gleichgestellt. Zweifel an der Endgültigkeit dieser Mitteilung beständen auch nicht im Hinblick auf den ihr zugrunde liegenden Runderlaß des Landesfinanzministers vom 18. Januar 1949, aus dem vielmehr die Vorzugsbehandlung, welche den zurückgekehrten, evakuiert gewesenen einheimischen Versorgungsberechtigten - wie der Klägerin - im Verhältnis zu den übrigen "Verdrängten" habe zuteil werden sollen, deswegen folge, weil der Erlaß für die evakuierten Versorgungsberechtigten die Bezeichnung "Bezüge", für die übrigen Verdrängten jedoch die Bezeichnung "Vorschüsse" verwende. Aber selbst wenn der Runderlaß vom 18. Januar 1949 Vorbehalte enthielte, so seien diese in der Verfügung vom 15. November 1949 nicht zum Ausdruck gekommen, so daß die Klägerin ihre Rechtsverhältnisse als endgültig und vorbehaltlos geregelt habe ansehen dürfen. Von der Endgültigkeit der Versorgungsregelung dürfte auch der Oberlandesgerichtspräsident selbst ausgegangen sein, denn er habe mit Kassenanweisung vom selben Tage die Umbuchung der ab 1. April 1949 an die Klägerin gezahlten Beträge auf den für die Verbuchung der Zahlungen von Versorgungsleistungen an einheimische Versorgungsberechtigte vorgesehenen Titel des Haushaltsplanes angeordnet. Seien aber hiernach die Rechtsverhältnisse der Klägerin als Versorgungsberechtigte beim Inkrafttreten des Gesetzes zuArt. 131 GG endgültig geregelt gewesen, dann bestimmten sich ihre Versorgungsbezüge nicht nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, sondern nach dem für Hinterbliebene von Justizbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Recht.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 24. Februar 1958 zugestellte Urteil die zugelassene Revision am 22. März 1958 eingelegt mit dem Antrag,
unter Änderung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Landesverwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 30. Juni 1955 die Klage abzuweisen.
Er hat die Revision am 21. April 1958 begründet. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 im angefochtenen Urteil, die von der irrigen Auffassung beeinflußt sei, daß die in den beiden Halbsätzen dieser Vorschrift bezeichneten Kassen nicht notwendig identisch seien. Das Hauptargument des Oberverwaltungsgerichts, daß bei der vom Beklagten vertretenen Auffassung der notwendigen Identität dieser Kassen der im letzten Halbsatz zum Ausdruck kommende Vorbehalt überflüssig und im Hinblick auf die im ersten Halbsatz erwähnte weggefallene Kasse sogar widersprüchlich sei, vermöge nicht zu überzeugen. Das Oberverwaltungsgericht habe außer acht gelassen, daß eine bereits am 8. Mai 1945 zuständige Kasse außerhalb des Bundesgebietes Versorgungsbezüge an einen früheren Versorgungsberechtigten des Kap. I weitergezahlt haben könne - so etwa eine Kasse des Saargebietes, das 1951 noch nicht zum Bundesgebiet gehört habe - und daß zudem die Zuständigkeit der am 8. Mai 1945 zuständigen Kasse im Bundesgebiet als Ganzes auf eine andere deutsche Kasse übergegangen sein könne. Es sei sinnvoll und berechtigt, wenn für diese Fälle der Vorbehalt des letzten Halbsatzes die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG ausschließe. Aber selbst bei der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts sei das angefochtene Urteil fehlerhaft. Die Oberjustizkasse Hamm sei keineswegs, wie das Oberverwaltungsgericht ausführe, schon dadurch, daß sie zulässigerweise Versorgungsbezüge an die Klägerin gezahlt habe, zuständige deutsche Kasse im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 geworden. Darüber hinaus habe das Oberverwaltungsgericht verkannt, daß der dem Bundesgesetzgeber durch Art. 131 GG erteilte Auftrag sich auch auf die Regelung der Zuständigkeit der Dienstherren für die sich aus dem Gesetz zu Art. 131 GG ergebenden Verpflichtungen bezogen habe, so daß notwendig alle von den Ländern vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Maßnahmen vorläufiger Natur gewesen seien. Vor allem aber habe das Oberverwaltungsgericht nicht gesehen, daß der Bundesgesetzgeber die Länder von den Versorgungszahlungen an verdrängte frühere Versorgungsberechtigte mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG habe befreien wollen und daß dies durch § 77 G 131 geschehe. Die Klägerin, die erst nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes durch die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm vom 15. November 1949 entsprechend wiederversorgt worden sei und daher unter Art. 131 GG falle, werde durch die Ausschlußregelung des § 77 G 131 erfaßt, die sie an der Geltendmachung der streitigen, auf die erwähnte Verfügung gestützten Versorgungsansprüche hindere.
Die Klägerin ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt billigt das angefochtene Urteil. Er hat sich auf BVerwGE 4, 339 und auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1956 - III ZR.89.54 - bezogen und zum Ausdruck gebracht, es könne zweifelhaft sein, ob eine Kasse, die nach dem 8. Mai 1945 Versorgungszahlungen freiwillig übernommen habe, eine zuständige Kasse im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 sei; hierauf komme es jedoch nach der erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entscheidend an.
Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Im Einverständnis mit den Parteien kann das Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Revision des Beklagten ist zulässig, kann jedoch nicht zum Erfolg führen, weil das angefochtene Urteil nicht auf einer Verletzung des im vorliegenden Fall nur gerügten und revisiblen materiellen Bundesrechts beruht; § 137 Abs. 1 VwGO.
Auszugehen ist von der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, daß die Klägerin durch die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm vom 15. November 1949 vorbehaltlos den einheimischen Versorgungsberechtigten gleichgestellt worden sei und mit Wirkung vom 1. Januar 1949 die vollen Versorgungsbezüge zugebilligt erhalten habe und daß hiernach - wie dies die Klägerin auch nicht anders habe verstehen können - deren versorgungsrechtlicher Status endgültig und vorbehaltlos geregelt worden sei. Diese Würdigung des Oberverwaltungsgerichts ist ohne revisible Mängel. Die Revision macht zwar geltend, daß alle von den Ländern vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG getroffenen Maßnahmen notwendig vorläufiger Natur gewesen seien und daß daher auch die Verfügung vom 15. November 1949 als nur vorläufige Maßnahme beurteilt werden könne. Die Revision verkennt dabei jedoch den besonderen Ausnahmecharakter gerade der Fälle einer entsprechenden Wiederversorgung der wegen Evakuierung am 8. Mai 1945 von einer zuständigen Kasse außerhalb des Bundesgebietes versorgten einheimischen früheren Versorgungsberechtigten durch den Funktionsnachfolger des früheren Dienstherrn. Schon in BVerwGE 4, 339 ist in dem vergleichbaren Fall einer vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erfolgten entsprechenden Wiederversorgung eines evakuierten früheren Versorgungsempfängers durch den Funktionsnachfolger des früheren Dienstherrn der Ausnahmecharakter eines solchen Sachverhalts hervorgehoben, und der II. Senat hat diese Beurteilung u.a. in seinem Urteil vom 8. Oktober 1959 - BVerwG II C 176.57 - ausdrücklich gebilligt. Die tatsächliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts ist daher einwandfrei; von dieser Grundlage ist das Oberverwaltungsgericht in Anwendung von Landesrecht zu dem insoweit im Hinblick auf § 137 Abs. 1 VwGO irrevisiblen Ergebnis gelangt, daß die Klägerin endgültige Versorgungsrechte gegenüber dem beklagten Land erlangt habe.
Nun wendet die Revision ein, das angefochtene Urteil verletze Bundesrecht, weil die Klägerin auch bei endgültiger Regelung ihres versorgungsrechtlichen Status durch die Verfügung vom 15. November 1949 wegen Zugehörigkeit zum Personenkreis des Gesetzes zuArt. 131 GG, insbesondere des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131, jedenfalls aber im Hinblick auf § 77 G 131 Rechte gegen das beklagte Land nicht geltend machen könne.
Auch dem erkennenden Senat würde der Anspruch der Klägerin fragwürdig erscheinen, wenn diese zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG zu rechnen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Diesem Personenkreis könnte die Klägerin als frühere Versorgungsberechtigte, die wegen ihrer Evakuierung am 8. Mai 1945 von einer unstreitig zuständigen Kasse außerhalb des Bundesgebietes ihre Versorgungsbezüge erhielt, nur auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 angehören. Für diese Zuordnung ist nach dem Halbsatz 2 dieser Regelung Voraussetzung, daß der frühere Versorgungsberechtigte "von der zuständigen deutschen Kasse Zahlungen nicht mehr erlangen" kann, so daß nicht zum Personenkreis der Regelung und damit zu demjenigen des Gesetzes zu Art. 131 GG gehört, wer "von der zuständigen deutschen Kasse Zahlungen erlangen" kann, wobei, was hier nicht streiterheblich ist, als Stichtag das Inkrafttreten des Gesetzes zuArt. 131 GG, also der 1. April 1951, in Betracht kommt. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Recht das Vorliegen des Ausschlußvorbehalts des in Rede stehenden Halbsatzes mit der Begründung verneint, daß die Klägerin von der Oberjustizkasse Hamm Zahlungen erlangen könne. Es ist mit Recht dem Beklagten nicht darin gefolgt, daß mit den in den beiden Halbsätzen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 bezeichneten Kassen die gleiche Kasse gemeint sei, wonach allerdings die Oberjustizkasse Hamm, welche die Klägerin jetzt betreut, nicht als zuständige deutsche Kasse im Sinne des 2. Halbsatzes in Betracht kommen könnte. Der Einwand ist aber schon deshalb nicht überzeugend, weil der Beklagte selbst die Verschiedenheit der Kassen damit für möglich hält, daß er die Erwähnung der inzwischen weggefallenen Kasse in Halbsatz 1 der Regelung mit der Möglichkeit des Übergangs der Zuständigkeit der am 8. Mai 1945 zuständig gewesenen Kasse im Bundesgebiet auf eine andere deutsche Kasse als Ganzes erklärt. Entscheidend ist jedoch die Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, daß der 2. Halbsatz nach seinem Sinn und Zweck auch dazu bestimmt sei, frühere Versorgungsberechtigte des Kap. I, deren Versorgung beim Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG bereits entsprechend (endgültig und nicht nur treuhänderisch) geregelt worden war, von der Zugehörigkeit zum Persohenkreis dieses Kapitels und damit des Gesetzes zu Art. 131 GG auszuschließen. So wird das Oberverwaltungsgericht der Grundtendenz des Gesetzes zu Art. 131 GG gerecht, ausschließlich regelungsbedürftige Fälle in seine Unterbringungs- und Versorgungsregelungen einzubeziehen und entsprechend (endgültig) geregelte Fälle früherer Beamter oder früherer Versorgungsberechtigter auf sich beruhen zu lassen. Dieses Grundmotiv des Gesetzes wird insbesondere durch § 3 Nr. 1, § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 62 Abs. 1 Nr. 2 und § 63 Abs. 1 Nr. 2 belegt. Es ist mit dem Oberverwaltungsgericht nicht einzusehen, warum der Gesetzgeber sich nicht auch bei den durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 erfaßten früheren Versorgungsberechtigten des Kap. I von dem gleichen Grundsatz hätte leiten lassen sollen. Wenn die Revision darauf hinweist, das Ziel des Gesetzes zu Art. 131 GG sei auch die Verteilung seiner Lasten zwischen den einzelnen Dienstherren, insbesondere zwischen Bund und Ländern gewesen, so hat hierzu das Oberverwaltungsgericht schon ausgeführt, daß dieser von ihm mit Recht als intern bezeichnete Gesichtspunkt in § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 keinen Ausdruck gefunden hat. Zudem hat nach Auffassung des Senats der rechtsstaatliche Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens dem Bundesgesetzgeber offensichtlich nahegelegt, den Rechtsbestand der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG erfolgten entsprechenden Wiederverwendungen früherer Beamter oder entsprechenden (endgültigen und nicht nur treuhänderischen) Wiederversorgungen früherer Versorgungsberechtigter, insbesondere durch den früheren Dienstherrn und dessen Punktionsnachfolger, nicht durch das Gesetz zu Art. 131 GG in Frage zu stellen und hiermit eine Differenzierung zwischen den unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 fallenden früheren Versorgungsberechtigten des Kap. I einerseits und den übrigen zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG gehörenden Personen andererseits zu vermeiden. Daß der Bundesgesetzgeber, wie das Oberverwaltungsgericht richtig erkannt hat, nicht durch das von ihm selbst aufgestellte, als Kassenprinzip bezeichnete Kriterium für die Behandlung der früheren Versorgungsberechtigten daran gehindert war, auch bezüglich der früheren Versorgungsberechtigten des Kap. I der Grundtendenz des Gesetzes zu Art. 131 GG Raum zu geben, bedarf keiner näheren Darlegung, zumal angesichts des erörterten Inhalts des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131. Der Senat hält daher im vorliegenden Fall mit dem Oberverwaltungsgericht den Ausschlußvorbehalt des letzten Halbsatzes des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 für gegeben, weil die Oberjustizkasse Hamm nicht nur - wie die Revision meint - auf Grund einer Berechtigung die Versorgung der Klägerin durchgeführt hat, sondern im Hinblick auf die vom Oberverwaltungsgericht auf Grund Landesrechts festgestellte Verpflichtung des Landes gegenüber der Klägerin versorgungsrechtlich tätig werden muß. Gerade diese Verpflichtung rechtfertigt es, diese Kasse als zuständige deutsche Kasse im Sinne des 2. Halbsatzes des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 zu behandeln, denn die Klägerin konnte von ihr bereits beim Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG - notfalls mit Gerichtszwang - Zahlungen erlangen. Die Klägerin gehört mithin nicht zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG.
Entgegen der Auffassung der Revision wird die Klägerin aber auch nicht durch § 77 G 131 an der Geltendmachung ihrer landesrechtlichen Versorgungsrechte gegen das beklagte Land gehindert. Diese Vorschrift bezieht sich allerdings nicht nur auf den Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG, sondern auch auf denjenigen des Art. 131 GG. Die Klägerin gehört auch trotz ihrer durch die Verfügung vom 15. November 1949 zum 1. Januar 1949 rückwirkend erfolgten Gleichstellung mit den einheimischen Versorgungsberechtigten zu diesem Personenkreis und wird mithin grundsätzlich von der Regelung des § 77 G 131 erfaßt. Das gilt insbesondere für die Zeit bis zu dieser Gleichstellung. Auch von dieser Auffassung aus ergibt sich jedoch keine andere Beurteilung der Rechtslage. Geht nämlich, wie dargelegt, das Gesetz zuArt. 131 GG auch bezüglich des in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Personenkreises von dem Grundsatz aus, daß es bei den vorhandenen entsprechenden (endgültigen) Regelungen bewenden solle, dann liegt hierin notwendig gleichzeitig die Anerkennung der Fortgeltung dieser Regelungen auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. § 77 G 131 kann mithin nicht auf Rechtsgrundlagen bezogen werden, welche - wie bei entsprechender (endgültiger und nicht nur treuhänderischer) Wiederversorgung früherer Versorgungsberechtigter durch den früheren Dienstherrn oder dessen Funktionsnachfolger - als neue versorgungsrechtliche Rechtselemente von selbständiger und tragender Bedeutung entstanden sind, würde doch eine andere Auslegung der Vorschrift zu einem nicht zu lösenden Widerspruch zwischen dem Grundsatz der Regelungsbedürftigkeit einerseits und dem Inhalt des § 77 G 131 andererseits führen. Eine solche neue Rechtsgrundlage stellt nach der rechtlichen Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm vom 15. November 1949 dar. Die sich aus ihr für die Klägerin gegen das beklagte Land ergebenden Versorgungsrechte werden daher von § 77 G 131 nicht berührt.
Da hiernach die auf die Verletzung von § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 und § 77 G 131 gestützten bundesrechtlichen Argumente der Revision nicht durchgreifen, war daher, wie geschehen, zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.